Tarifvertrag

Gewerbe:
Private Klinikkonzerne
Branche
Medizin und Gesundheit
Datum:
20.11.2008
Schlagworte
  • Damp AG
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag für Ärzte in der Damp Gruppe (TV-Ärzte Damp)

Damp Holding AG
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20.11.2007
Tarifvertrag für Ärzte in der Damp Gruppe
(TV-Ärzte Damp)
zwischen der Damp Holding AG,
vertreten durch
den Vorsitzenden des Vorstands Dr. Claus-Michael Dill,
die Vorstandsmitglieder Torben Freund und Horst A. Jeschke
sowie die Prokuristen Dr. Niels Bunzen und Peter Pansegrau
und
dem Marburger Bund – Bundesverband –
vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden
A. Manteltarifvertrag
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
1. Dieser Tarifvertrag gilt für die in nachfolgend genannten Häusern der Damp Gruppe be-
schäftigten Ärzte. Er gilt ferner für Dipl.-Psychologen, die in einer psychiatrischen Fach-
abteilung tätig sind.
Akutkliniken:
• ENDO-Klinik
Hamburg
GmbH,
• HANSE-Klinikum Stralsund GmbH,
• HANSE-Klinikum Wismar GmbH,
• Ostseeklinik Damp GmbH,
• Ostseeklinik Kiel GmbH,
• SCHLEI-Klinikum Schleswig FKSL GmbH,
• SCHLEI-Klinikum Schleswig MLK GmbH
Reha-Kliniken:
• Reha-Klinik
Ahrenshoop
GmbH,
• Reha-Klinik
Damp
GmbH,
• Reha-Klinik
Lehmrade
GmbH,
• Reha-Klinik Schloß Schönhagen GmbH
Protokollerklärung zu § 1 Absatz 1:
Ärzte im Sinne dieses Tarifvertrages sind:
- Beschäftigte, die nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages ärztliche Tätigkeiten aus-
üben;
- Beschäftigte, bei denen die ärztliche Qualifikation arbeitgeberseitig für die auszu-
übende Tätigkeit vorausgesetzt wird.
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-
1
Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung „Arzt“ bzw. „Ärzte“ umfasst auch
Ärztinnen
1
.
2
Ebenso umfasst er Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen, es
sei denn, dass diese ausdrücklich im Tarifvertrag erwähnt sind.
2. Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
• Chefärzte, soweit deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich festgelegt sind,
• geringfügig beschäftigte Ärzte im Sinne von § 8 SGB IV,
§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
1. Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
2.
1
Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden,
wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammen-
hang stehen.
2
Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
3.
1
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2
Sie können
gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
4. Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürze-
re Zeit vereinbart ist.
§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen
1. Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszu-
führen.
2.
1
Die Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vor-
schriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren;
dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
2
Bei Unterlagen, die
ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber
nur die Herausgabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen.
3.
1
Die Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Ver-
günstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen.
2
Ausnahmen sind nur mit Zu-
stimmung des Arbeitgebers möglich.
3
Werden den Ärzten derartige Vergünstigungen an-
geboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
Protokollerklärung zu § 3 Absatz 3:
Die Arbeitgeber erklären, dass sie die Drittmittelrichtlinie der Damp Gruppe anwenden.
4.
1
Eine Beteiligung der Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbe-
sondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen.
2
Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
5.
1
Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflichten,
durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich
geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind.
2
Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um ei-
nen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt ge-
einigt haben.
3
Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
4
Der Arbeitgeber
kann die Ärzte auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen.
5
Auf
1
Soweit im Übrigen männliche oder weibliche Bezeichnungen gewählt wurden, gelten sie gleichermaßen für das
jeweils andere Geschlecht.
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Verlangen der Ärzte ist er hierzu verpflichtet.
6
Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefah-
ren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in re-
gelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen.
6.
1
Die Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten.
2
Sie können
das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben las-
sen.
3
Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
4
Die Ärzte
müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig
sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört
werden.
5
Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
7.
1
Die Personalakte kann ganz oder teilweise unter Einhaltung der Bestimmungen des Da-
tenschutzes elektronisch geführt werden.
2
Die Ziffer 6 gilt entsprechend.
8.
1
Verletzt der Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er
den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
2
Haben mehrere Ärzte gemeinsam den
Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
3
Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ar-
beitgeber von dem Schaden und der Person der oder des Ersatzpflichtigen Kenntnis er-
langt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der
Handlung an.
4
Hat der Arbeitgeber einem Dritten Schadensersatz geleistet, tritt an die
Stelle des Zeitpunktes, in dem der Arbeitgeber von dem Schaden Kenntnis erlangt, der
Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Arbeitgeber
anerkannt oder dem Arbeitgeber gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
5
Leistet der Arzt dem Arbeitgeber Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen ei-
nen Dritten, geht der Ersatzanspruch auf den Arzt über.
9.
1
Zu den Pflichten der Ärzte gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen.
2
Die
Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Ne-
bentätigkeit von leitenden Ärzten oder für Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tä-
tig zu werden.
10. Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehören auch die Erstellung von Gut-
achten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von
einem Dritten angefordert und vergütet werden.
§ 4
Versetzung, Abordnung, Personalgestellung
1.
1
Der Arzt kann innerhalb des Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages aus betrieblichen
Gründen versetzt oder abgeordnet werden.
2
Soll eine Versetzung oder Abordnung an ei-
ne Arbeitsstelle außerhalb des bisherigen Einsatzortes für voraussichtlich länger als drei
Monate erfolgen, so ist der Arzt vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1:
1
Abordnung ist die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung bei einer
anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeit-
gebers der Damp Gruppe unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
2
Versetzung ist die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung bei
einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter
Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
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2. Eine Versetzung oder Abordnung erfordert die Zustimmung des Arztes, wenn der neue
Einsatzort mehr als 85 Kilometer vom bisherigen Einsatzort entfernt ist.
3.
1
Wird eine Versetzung/Abordnung ausgesprochen, so gewährt der Arbeitgeber einen
Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer (einfache Fahrt), und
zwar ab dem 21. Kilometer, sofern der neue Dienstort vom Wohnort weiter entfernt ist.
2
Maßgeblich für die Bemessung des Fahrtkostenzuschusses sind die Mehrkilometer, d.
h. die Differenz der Entfernungskilometer Wohnort/bisheriger Einsatzort zu Wohn-
ort/zukünftiger Einsatzort.
3
Der Fahrtkostenzuschuss wird bei einer Versetzung maximal
für eine Dauer von 18 Monaten bei einer Abordnung für deren Dauer gewährt.
4
Die je-
weils gültigen steuerlichen Richtlinien kommen zur Anwendung.
4.
1
Werden Aufgaben der Ärzte zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitge-
bers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeits-
leistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung).
2
§ 613a BGB sowie gesetzli-
che Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu § 4 Ziffer 4:
1
Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses -die
auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten.
2
Die Modalitäten der Personalge-
stellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.
5. Zum Zwecke der Erlangung der Weiterbildung hat der Arzt einen Anspruch auf
Abordnung/ Versetzung innerhalb der unter § 1 genannten Häusern der Damp Gruppe.
§ 5
Nebentätigkeit
1.
1
Eine entgeltliche Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des
Arbeitgebers.
2
Dieser darf seine Genehmigung nur dann verweigern bzw. widerrufen,
wenn zu befürchten ist, dass die Nebentätigkeit die vertraglich übernommene
Hauptverpflichtung beeinträchtigen könnte, arbeitszeitrechtlichen Regelungen entgegen
bzw. in unmittelbarer Konkurrenz zum Unternehmenszweck des Arbeitgebers steht.
3
Entscheidet der Arbeitgeber über die vollständige Anzeige des Arztes nicht innerhalb
von vier Wochen, so gilt die Nebentätigkeit als genehmigt.
2.
1
Die Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu
erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitun-
gen zu erstellen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden.
2
Dies gilt auch
im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes.
3
Steht die Vergü-
tung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung
ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so haben die Ärzte entsprechend ihrer Beteiligung
einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung.
4
In allen anderen Fällen sind die Ärzte
berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der Vergütung anzunehmen, die von dem
Dritten zu zahlen ist.
5
Die Ärzte können die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern,
wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Umfang ihrer Beteiligung entspricht.
6
Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Aus-
nahmefällen verweigert werden.
3. Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmi-
gung des Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des
Arbeitgebers in Anspruch genommen werden.
4.
1
Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Ar-
beitgebers in Anspruch genommen, so haben die Ärzte dem Arbeitgeber die Kosten hier-
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für zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind.
2
Die Kosten können
in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 6
Regelmäßige Arbeitszeit
1.
1
Arbeitszeit ist die Zeit zwischen Aufnahme und Beendigung der Arbeit am Arbeitsplatz
ausschließlich der Pausen.
2
Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt
40,5 Stunden.
3
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit soll auf fünf Tage, sie kann aus
notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
2.
1
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist
ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde zu legen.
2
Abweichend kann bei Ärzten, die stän-
dig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde
gelegt werden.
3.
1
Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24.
Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonsti-
gen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt.
2
Kann
die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist
entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
3
Die regel-
mäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie
auf einen Werktag fallen, um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnitt-
lichen Wochenarbeitszeit.
Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienst-
plans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
4.
1
Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch
eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten
Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der
Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfol-
gen.
2
Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100
v.H. des Stundenentgelts.
3
Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des
monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle (in-
dividuelles Stundenentgelt).
4
In den Fällen des Satzes 1 steht der Zeitzuschlag von 35
v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu.
5.
1
Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel-
schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die
regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durch-
schnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen
Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit einge-
teilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit
erbringen müssen.
2
Insoweit gilt Absatz 4 nicht.
6.
1
Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten ver-
pflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teil-
zeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung -
Überstunden und Mehrarbeit zu leisten.
2
Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen
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arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage.
3
Im Halb-
jahresdurchschnitt des Kalenderjahres sind monatlich zwei Wochenenden (Samstag 0.00
Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr) frei.
7.
1
Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Ge-
schäftsort als Arbeitszeit.
2
Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch min-
destens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige
Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht er-
reicht würde.
3
Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im
Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeits-
zeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils
geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet.
4
Der besonderen Situation von
Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.
Protokollerklärungen zu § 6:
Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen
suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Ar-
beitsabläufe besser zu organisieren.
§ 7
Sonderformen der Arbeit
1.
1
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arzt
durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nacht-
schichten herangezogen wird und die kein Bereitschaftsdienst ist.
2
Wechselschichten
sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werk-
tags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
3
Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die
mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des
Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von
längstens einem Monat vorsieht, wenn zwischen dem Beginn der frühesten und dem En-
de der spätesten dienstplanmäßigen Schicht eine Zeitspanne von mindestens 13 Stun-
den liegt.
3.
1
Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere
des § 5 Arbeitsschutzgesetz, kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu
zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden, um längere Freizeitinter-
valle zu schaffen oder die Zahl der Wochenenddienste zu vermindern.
2
In unmittelbarer
Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalen-
derwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden.
3
Solche
Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst (§ 7 Absatz 4) kombiniert werden.
4.
1
Die Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regel-
mäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Be-
darfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst).
2
Der Arbeitgeber darf Bereit-
schaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungs-
gemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
3
Die gesamte Zeit des Bereit-
schaftsdienstes wird als Arbeitszeit gewertet.
4
Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in
erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1
und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ab-
weichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz über acht Stun-
den hinaus auf bis zu 24 Stunden (8 Stunden Vollarbeit und 16 Stunden Bereitschafts-
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dienst) verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als
Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.
5
Die Verlängerung setzt voraus, dass zuvor
a) eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle und
b) eine Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz stattgefunden hat sowie
c) gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesund-
heitsschutzes ergriffen worden sind.
6
Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an
Samstagen, Sonn- und Feiertagen maximal 24 Stunden betragen.
7
Der Ausgleichszeitraum beträgt 52 Wochen.
8
Innerhalb des Ausgleichszeitraums darf
eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 66 Stunden nicht überschritten werden.
5.
1
Unter den in Ziffer 4 Buchstabe a bis c genannten Voraussetzungen und bei Einhaltung
der Grenzwerte der Ziffer 4 kann im Rahmen des § 7 Abs. 2a Arbeitszeitgesetz eine Ver-
längerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfol-
gen, wobei in der Woche eine durchschnittliche Arbeitszeit bis höchstens 58 Stunden zu-
lässig ist, wenn über die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40,5 Stunden hinaus Be-
reitschaftsdienst anfällt.
2
Der Ausgleichszeitraum beträgt 52 Wochen.
6.
1
Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßi-
gen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten oder seine
Erreichbarkeit durch Mobiltelefon oder eine vergleichbare technische Einrichtung sicher-
zustellen, um die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft).
2
Der Arbeitgeber darf Rufbereit-
schaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
3
Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmenden
Ärzte gleichmäßig verteilt werden.
4
Im Kalendermonat dürfen nicht mehr als 15 Rufbe-
reitschaftsdienste angeordnet werden.
5
Bei Rufbereitschaft zählt die Zeit der tatsächli-
chen Inanspruchnahme als Arbeitszeit.
6
Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der
Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten wer-
den (§§ 3, 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz).
7. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
8.
1
Mehrarbeitsstunden sind die Arbeitsstunden, die der teilzeitbeschäftigte Arzt über die
individuell vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentli-
chen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten, dessen wöchentliche Arbeitszeit 40,5 Stun-
den beträgt, leistet.
2
Mehrarbeit kann nur mit Einverständnis des Arztes angeordnet wer-
den.
3
Mehrarbeitsstunden sind auf Wunsch des Arztes innerhalb von drei Kalendermona-
ten nach Ableistung durch Arbeitsbefreiung auszugleichen.
4
Erfolgt kein Ausgleich, sind
die Mehrarbeitsstunden zu vergüten.
9.
1
Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rah-
men der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich
festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, die nicht bis zum Ende des laufenden Kalen-
dermonats durch Freizeit ausgeglichen werden und keine Mehrarbeitsstunden sind.
2
Angefallene Überstunden sind auf Wunsch des Arztes innerhalb von drei Kalendermo-
naten nach Ableistung durch Arbeitsbefreiung auszugleichen.
3
Erfolgt kein Ausgleich, er-
hält der Arzt für Überstunden die Überstundenvergütung sowie den entsprechenden Zeit-
zuschlag.
10.
1
In den Fällen, in denen Teilzeitarbeit vereinbart wurde, verringern sich die Höchstgren-
zen der wöchentlichen Arbeitszeit in Absatz 5 - beziehungsweise in den Fällen, in denen
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Absatz 5 nicht zur Anwendung kommt oder das Einverständnis des Arztes entsprechend
Absatz 8 Satz 2 vorliegt, die Höchstgrenze von 48 Stunden - in demselben Verhältnis wie
die Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbe-
schäftigten verringert worden ist.
2
Mit Zustimmung des Arztes oder aufgrund von drin-
genden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden.
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
1.
1
Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge.
2
Die
Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde
a)
für Überstunden
15 v.H.,
b)
für Nachtarbeit
1,28 €,
c)
für Sonntagsarbeit
25 v.H.,
d) bei
Feiertagsarbeit
-
ohne Freizeitausgleich
135 v.H.,
-
mit Freizeitausgleich
35 v.H.,
e)
für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr
35 v.H.,
f)
für Arbeit an Samstagen von
13 bis 21 Uhr
0,64 €;
3
In den Fällen der Buchstaben a und c bis e beziehen sich die Werte auf den Anteil des
Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und -stufe, der auf eine Stunde entfällt (in-
dividuelles Stundenentgelt).
4
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2
Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
5
Auf Wunsch der Ärzte kön-
nen, soweit die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu
zahlenden Zeitzuschläge (Buchstaben a und c bis e) entsprechend dem jeweiligen Vom-
hundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden.
6
Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung ebenfalls
nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe.
2.
1
Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit
des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträ-
gen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt.
2
Ärzte erhalten für Überstunden (§ 7
Ziffer 9), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis
zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgegli-
chen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabel-
lenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
3
Der Anspruch auf den Zeitzuschlag
für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.
3. Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen
Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit
Freizeit ausgeglichen werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde
entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
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4.
1
Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von
105 Euro monatlich.
2
Ärzte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine
Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
5.
1
Ärzte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monat-
lich.
2
Ärzte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24
Euro pro Stunde.
§ 9
Ausgleich für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
1.
1
Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 % als
Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung vergütet.
2
Für angefallene Arbeit
einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung gezahlt.
3
Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens
drei Stunden angesetzt.
4
Wird der Arzt während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit
herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inan-
spruchnahme, angesetzt.
5
Die Vergütung für Rufbereitschaft kann durch eine Nebenab-
rede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden.
6
Die Nebenabrede ist mit einer Frist von
zwei Wochen zum Monatsende kündbar.
2.
1
In Akut- und Reha-Kliniken wird getrennt zur Berechnung des Entgelts die Zeit des Be-
reitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit jeweils in zwei Stufen als Arbeits-
zeit gewertet.
2
Ausschlaggebend sind die Arbeitsleistungen, die während des Bereit-
schaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallen:
a) Akutkliniken:
Bereitschafts-
Dienststufe
Arbeitsleitung innerhalb des
Bereitschaftsdienstes
Bewertung als
Arbeitszeit
A I
0 v.H. bis 25 v.H.
60 v.H.
A II
Mehr als 25 v.H. bis 49 v.H.
95 v.H.
b) Reha-Kliniken:
Bereitschafts-
Dienststufe
Arbeitsleitung innerhalb des
Bereitschaftsdienstes
Bewertung als
Arbeitszeit
R I
0 v.H. bis 25 v.H.
60 v.H.
R II
Mehr als 25 v.H. bis 40 v.H.
75 v.H.
3
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewer-
tung um 25 Prozentpunkte.
4
Im Übrigen werden Zeitzuschläge für die Zeit des Bereit-
schaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nicht gezahlt.
5
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes, die als Arbeitszeit gewertet wird, wird das indivi-
duelle Stundenentgelt gezahlt.
6
Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im Verhältnis 1:1 in
Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich).
7
Für die Zeit des Freizeitausgleichs wer-
den das Entgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.
8
Die Zuwei-
sung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch schriftliche Nebenabrede
zum Arbeitsvertrag.
9
Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum
Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
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§ 10
Sonderfunktionen, Dokumentation
1. Wird den Ärzten durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers eine Sonderfunktion
innerhalb der Klinik übertragen (zum Beispiel Transplantationsbeauftragter, Strahlen-
schutzbeauftragter usw.), sind sie für diese Tätigkeit und die Fortbildung hierzu in erfor-
derlichem Umfang von ihren sonstigen Aufgaben freizustellen.
2. Die Arbeitszeiten der Ärzte werden elektronisch dokumentiert.
Protokollerklärung zu § 10 Abs. 2:
1
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass aus der elektronischen Dokumentati-
on ersichtlich sein muss, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt Plus-, Mehrar-
beits- und Überstunden durch Freizeitausgleich abzugelten oder zu vergüten sind.
2
Die Tarif-
vertragsparteien gehen davon aus, dass die technischen Voraussetzungen zeitnah geschaf-
fen werden.
§ 11
Teilzeitbeschäftigung
1.
1
Mit Ärzten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit ver-
einbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise be-
triebliche Belange nicht entgegenstehen.
2
Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf
Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.
3
Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spä-
testens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
4
Bei
der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. be-
trieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation des Arztes nach Satz 1
Rechnung zu tragen.
2. Ärzte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung
vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Mög-
lichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Ver-
einbarung zu gelangen.
3. Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbe-
schäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitar-
beitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Mög-
lichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12
Eingruppierung
Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte
auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
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Entgeltgruppe
Bezeichnung
E 1
Arzt, Diplom-Psychologe
E 2
Facharzt, Psychologischer Psychotherapeut
E 3
Oberarzt
1
Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwor-
tung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungswei-
se Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
2
Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber
übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich
abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach
der Weiterbildungsordnung fordert.
E 4
1
Facharzt, dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes
(Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
2
(Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der
den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben
vertritt.
3
Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Kli-
nik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)
§ 13
Zulage bei Überschreiten der Mindestweiterbildungszeit
Ärzte der Entgeltgruppe E 1 in der Weiterbildung zum Facharzt erhalten eine monatliche Zu-
lage in Höhe der Differenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe E 2, sobald sie die Mindestweiter-
bildungszeit nach der Weiterbildungsordnung um mehr als ein Jahr überschritten haben, oh-
ne dass sie dies zu vertreten haben.
§ 14
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
1. Wird Ärzten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkma-
len einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen
Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rück-
wirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
2. Die persönliche Zulage bemisst sich bei Ärzten, die in eine der Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä
3 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei
dauerhafter Übertragung ergeben hätte.
§ 15
Tabellenentgelt
1
Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt (Anlage Entgelttabellen).
2
Die Höhe bestimmt
sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe.
Damp Holding AG
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§ 16
Stufen der Entgelttabelle
1.
1
Die Entgeltgruppen I und II umfassen jeweils fünf Stufen; die Entgeltgruppe III umfasst
zwei Stufen und die Entgeltgruppe IV eine Stufe.
2
Die Ärzte erreichen die jeweils nächste
Stufe nach den Zeiten ärztlicher (I), fachärztlicher (II), oberärztlicher (III) Tätigkeit bezie-
hungsweise der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in
Tabelle 2 der Anlage Entgelttabellen angegeben sind.
2.
1
Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzu-
ordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berück-
sichtigt.
2
Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt
werden.
Protokollerklärung zu § 16 Absatz 2:
Zeiten als Arzt im Praktikum gelten als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung.
3.
1
Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften kann
abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt
ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.
2
Ärzte mit einem Entgelt der Endstufe kön-
nen bis zu 20 v.H. der Stufe 2 als Zulage zusätzlich erhalten.
3
Die Zulage kann befristet
werden.
4
Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.
4.
1
Die Zulage nach Abs. 3 Satz 2 kann maximal um weitere 25 % auf bis zu 45% der Stufe
2 erhöht werden.
2
Dies gilt jedoch nur, wenn sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation
besondere projektbezogene Anforderungen erfüllen oder eine besondere Personalbin-
dung beziehungsweise Personalgewinnung erreicht werden soll.
§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
1. Die Ärzte erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an,
in dem die nächste Stufe erreicht wird.
2.
1
Den Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 stehen gleich:
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein
dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkannt hat,
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
2
Zeiten der Unterbrechung, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sind un-
schädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
3
Zeiten, in denen ei-
ne Beschäftigung mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ei-
nes entsprechenden Vollbeschäftigten erfolgt ist, werden voll angerechnet.
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§ 18
Nicht besetzt
§ 19
Einsatzzuschlag für Rettungsdienst
1
Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehört es, am Rettungsdienst in Notarzt-
wagen und Hubschraubern teilzunehmen.
2
Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst er-
halten die Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 20,00
Euro.
3
Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß
wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe E 1 Stufe 2.
Protokollerklärungen
1. Ärzte, denen aus persönlichen Gründen (zum Beispiel Vorliegen einer anerkannten Min-
derung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugun-
verträglichkeit) oder aus fachlichen Gründen die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zu-
mutbar beziehungsweise untersagt ist, dürfen nicht zum Einsatz im Rettungsdienst he-
rangezogen werden.
2.
1
Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn den Ärzten wegen der Teilnahme am Ret-
tungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder
von einem Dritten (zum Beispiel private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber oder
ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsan-
sprüche) zustehen.
2
Die Ärzte können auf die sonstigen Leistungen verzichten.
§ 20
Jahressonderzahlung
1. Der von dem Geltungsbereich nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erfasste Arzt erhält für jedes
Wirtschaftsjahr (01.01. bis 31.12.) eine Sonderzahlung, deren Höhe von der Entwicklung
des Betriebsergebnisses (EBITDA) des Konzerns der Damp Holding AG abhängig ist,
wenn er seit dem 1. Januar des Wirtschaftsjahres ununterbrochen beschäftigt ist und am
letzten Kalendertag des Monats Dezember des Wirtschaftsjahres noch im Arbeitsverhält-
nis steht.
2. Der Arzt, der im Wirtschaftsjahr oder bis zum 28. Februar des Folgejahres durch Eigen-
kündigung ausscheidet oder durch einen von ihm zu vertretenden Grund gekündigt wird,
erhält keine Sonderzahlung.
3. Die Sonderzahlung beträgt maximal das 2,0-fache des in Tabelle 4 der Anlage Entgeltta-
bellen festgelegten Betrages.
4. Die Sonderzahlung für das Wirtschaftsjahr erfolgt spätestens mit der Entgeltzahlung des
Monats April des folgenden Wirtschaftsjahres.
5. Die Sonderzahlung wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem der Arzt keinen An-
spruch auf Entgelt gemäß Entgelttabelle hat, um 1/12 gekürzt.
6. Basis zur Berechnung der Sonderzahlung für das Wirtschaftsjahr 2007 und folgende ist
das Konzernergebnis vor Zinsen, Abschreibung, Steuern (EBITDA).
7. In den Tabellen 5 bis 7 der Anlage Entgelttabellen ist dem EBITDA der jeweilige Faktor
für die Sonderzahlung zugeordnet.
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8. Für die Jahre 2007 und 2008 wird unabhängig vom Ergebnis mindestens ein Faktor 1,0
garantiert, für das Jahr 2009 ein Faktor von mindestens 0,95.
§ 21
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle
1.
1
Wird der Arzt durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung ver-
hindert, erhält er eine Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen.
2
Als Arbeits-
unfähigkeit gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medizini-
schen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 EFZG.
3
Als Entgeltfortzahlung wird
das für den Arzt gültige Entgelt gemäß Entgelttabelle sowie die in Monatsbeträgen fest-
gelegten ständigen Zulagen gezahlt.
2.
1
Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Ziffer 1 erhält der Arzt für die Zeit, für die ihm Kran-
kengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeld-
zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen
des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt.
2
Nettoentgelt ist das um die gesetzli-
chen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne der Ziffer 1.
3
Für Ärzte, deren Tätigkeitsaufnahme vor dem 1. Januar 2007 datiert und die nach den
bisher geltenden tariflichen Regelungen einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss hat-
ten, berechnet sich das Nettoentgelt einschließlich der unständigen Entgeltbestandteile
im Durchschnitt der letzten drei vollen Monate vor Beginn der Erkrankung.
4
Ausgenom-
men sind Einmalzahlungen.
5
Bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren Gesamt-
kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksich-
tigen.
6
Für Ärzte, die wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Ver-
sicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Be-
rechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversi-
cherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.
3.
1
Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr
längstens bis zum Ende der 13. Woche und von mehr als drei Jahren längstens bis zum
Ende der 26. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ge-
zahlt.
2
Für Ärzte der SCHLEI-Klinikum Schleswig FKSL GmbH, SCHLEI-Klinikum Schles-
wig MLK GmbH sowie der HANSE-Klinikum Wismar GmbH, die ihre Tätigkeit vor dem 1.
Januar 2007 aufgenommen haben, gilt bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei
Jahren eine Bezugsfrist des Krankengeldzuschusses bis zum Ende der 39. Woche.
4.
1
Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitverhältnisses hinaus
gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt.
2
Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den
Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Arzt eine Rente oder eine vergleichbare
Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus
einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenen-versorgung oder einer sonstigen
Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln des Arztes finanziert ist.
3
Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss
auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 4; die Ansprüche des
Arztes gehen insoweit auf den Arbeitgeber über.
4
Der Arbeitgeber kann von der
Rückforderung des Teils des überbezahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum
der Überbezahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden
ist, absehen, es sei denn, der Arzt hat dem Arbeitgeber die Zustellung des
Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.
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§ 22
Anzeige und Nachweispflicht
1
Der Arzt ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
Dauer unverzüglich anzuzeigen.
2
Der Arzt hat eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeits-
unfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens am vierten Kalendertag nach Ein-
tritt der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen; er trägt die Kosten der Bescheinigung.
3
Dauert die
Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arzt verpflichtet, un-
verzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
4
Unberührt davon bleiben Meldun-
gen nach Ablauf der Entgeltfortzahlung.
5
In begründeten Einzelfällen kann ab dem ersten
Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt werden.
§ 23
Besondere Zahlungen
1.
1
Ärzte, deren Tätigkeitsaufnahme vor dem 1. Juli 2007 erfolgt und die am 30. Juni 2007
einen tariflichen Anspruch auf Zuschuss zur vermögenswirksamen Leistungen haben,
erhalten diesen bis zum Ablauf der in ihrem jeweiligen Vertrag bestimmten Frist.
2
Für
Neu- und Anschlussverträge, die nach dem 30. Juni 2007 abgeschlossen werden, ent-
steht kein neuer Anspruch
2. Für die Erstattung von Reisekosten finden die Bestimmungen der in der Damp Gruppe
jeweils gültigen Reisekostenordnung Anwendung.
§ 24
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
1.
1
Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist
der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes gere-
gelt ist.
2
Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Ka-
lendermonat auf ein von dem Arzt benanntes Konto im Inland.
3
Fällt der Zahltag auf ei-
nen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf
einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag.
4
Entgeltbestandteile,
die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sind am Zahltag des zweiten Kalendermo-
nats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
2. Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbe-
schäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Um-
fang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der
regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
3.
1
Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile
nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den An-
spruchszeitraum entfällt.
2
Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf
Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der
auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monats-
beträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt.
3
Zur Ermittlung des auf eine Stunde
entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch
das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1) zu teilen.
4.
1
Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens
0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.
2
Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen gerundet.
3
Jeder Entgelt-
bestandteil ist einzeln zu runden.
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5. Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, gilt Ab-
satz 3 entsprechend.
6.
1
Durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag können neben dem Tabellenentgelt zustehende
Entgeltbestandteile (zum Beispiel Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Überstunden-
entgelte) pauschaliert werden.
2
Die Nebenabrede ist abweichend von § 2 Absatz 3 mit
einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
§ 25
Betriebliche Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung und die Entgeltumwandlung wird in einem eigenständigen
Tarifvertrag geregelt.
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26
Erholungsurlaub
1.
1
Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des
Entgelts (§ 21).
2
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalen-
derwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
3
Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüb-
lich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden
gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.
4
Maßgebend für die
Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres voll-
endet wird.
5
Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage
in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
6
Verbleibt
bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag
ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem
halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.
7
Der Erholungsurlaub muss im laufenden
Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 7:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Ur-
laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
2. Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a)
1
Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des
folgenden Kalenderjahres angetreten werden.
2
Kann der Erholungsurlaub wegen Ar-
beitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März
angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
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b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungs-
urlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsan-
spruchs nach Absatz 1 zu.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungs-urlaubs ein-
schließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat
um ein Zwölftel.
d) Das Entgelt nach Ziffer 1 Satz 1 wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.
§ 27
Zusatzurlaub
1. Für geleistete Nachtarbeit erhalten Ärzte, die in einem Kalenderjahr die folgenden Nacht-
arbeitsstunden geleistet haben und dafür einen Nachtzuschlag nach § 8, Abs. 1 Buch-
stabe b erhalten haben, einen Zusatzurlaub:
ab 50 Nachtarbeitsstunden
1 Arbeitstag,
ab 75 Nachtarbeitsstunden
2 Arbeitstage,
ab 175 Nachtarbeitsstunden
3 Arbeitstage,
ab 225 Nachtarbeitsstunden
4 Arbeitstage.
2.
1
Ärzte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten einen Zusatzurlaub von einem Ar-
beitstag unabhängig davon, ob 50 Nachtarbeitsstunden erreicht werden.
2
Schichtarbeit
leisten diejenigen Ärzte, die eine Zulage nach § 8 Abs. 5 erhalten.
3
Die Schichtarbeit ist
ständig, wenn im Kalenderjahr mindestens zehnmal die Monatszulage gezahlt wurde.
3.
1
Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten
Arbeitsleistung.
2
Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeits-
leistung folgenden Urlaubsjahres.
§ 28
Sonderurlaub
1.
1
wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 16 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende betriebliche Belange nicht entgegenste-
hen.
2
Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen.
3
Er kann verlängert werden; der
Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
2. Sonderurlaub ohne Fortzahlung des Entgelts aus anderen als den in Ziffer 1 Absatz 1
genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn
die betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
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3. In Fällen unbezahlten (Sonder)-Urlaubs oder unbezahlter Arbeitsbefreiung ist die Vergü-
tung auch um die sonst freien Tage zu kürzen, die in diesen Zeitraum fallen oder an die-
sen Zeitraum anschließen.
§ 29
Arbeitsbefreiung
1.
1
Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Arzt unter Fortzahlung des Entgeltes und der in
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Ar-
beit freigestellt wird, gelten folgende Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin ein Arbeitstag,
b) Tod des Ehepartners, Lebenspartners, Elternteils, Kindes zwei Arbeitstage
c) Umzug aus betrieblich veranlasstem Wechsel innerhalb der Damp Gruppe an einen
anderen Ort ein Arbeitstag,
d) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt, ein Arbeitstag im Ka-
lenderjahr,
bb) eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im lau-
fenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden
hat, bis zu vier Arbeitstage,
cc) einer Betreuungsperson, wenn der Arzt deshalb die Betreuung seines Kindes,
das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen
muss, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr.
f)
2
zwingend erforderliche, nicht planbare Arztbesuche.
3
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht
zur Verfügung steht, die Erkrankung plötzlich auftritt und ein Arzt in den Fällen der Dop-
pelbuchstaben aa), bb) und cc) die unbedingte Notwendigkeit der Anwesenheit des Ar-
beitnehmers zur vorläufigen Pflege bescheinigt.
4
Die Freistellung darf insgesamt fünf Ar-
beitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
2. Für die Fälle der Arbeitsbefreiung unter Ziffer 1 a), b), c), d) und e) gilt, dass eine Frei-
stellung nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den genannten Anlässen er-
folgt.
3. Zur Teilnahme an Tagungen des Marburger Bundes kann den gewählten Marburger
Bund-Mandatsträgern Arbeitsbefreiung bis zu zehn Arbeitstagen im Jahr unter Fortzah-
lung der Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt werden, so-
fern nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen.
4. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen für Betriebe der Damp Gruppe, die in den sachli-
chen und räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, kann auf Anforderung
der Gewerkschaft Marburger Bund Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung und der in
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Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt werden, sofern nicht dringende betriebliche
Interessen entgegenstehen.
5. Für alle Fälle der Arbeitsbefreiung müssen entsprechende Nachweise über den Anlass
erbracht werden.
6. Für eine Tätigkeit in der Ärztekammer oder einem ärztlichen Versorgungswerk kann den
Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, sofern nicht
dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
7.
1
Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren Veranstaltungen
ist Ärzten Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstage im Kalenderjahr zu gewähren.
2
Die Ar-
beitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder
angerechnet.
3
Bei Personalkostenerstattung durch Dritte erfolgt eine Freistellung für bis
zu fünf Tage.
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 30
Befristete Arbeitsverträge
1.
1
Der Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
2
Eine Befris-
tung gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nicht zulässig, wenn eine Befristung nach § 30
Abs. 2 dieses Tarifvertrages möglich ist.
2.
1
Bei befristeten Beschäftigungen zum Zwecke der Weiterbildung zum Facharzt muss der
erste Vertrag für eine Laufzeit von nicht weniger als zwei Jahren und der weitere Vertrag
bis zum Ende der Mindestweiterbildungszeit geschlossen werden, wenn nicht sachliche
Gründe kürzere Vertragslaufzeiten erfordern.
2
Sofern innerhalb der Mindestweiterbil-
dungszeit die Weiterbildung nicht abgeschlossen ist, wird das Arbeitsverhältnis mindes-
tens ein Jahr über die Mindestweiterbildungszeit nach der Weiterbildungsordnung ver-
längert.
3
Eine weitere Verlängerung bis maximal zur gesetzlichen Höchstdauer erfolgt,
wenn die Weiterbildung aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, nicht beendet
werden konnte.
3. Die Verlängerung oder die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses sollen spätestens
drei Monate vor Befristungsablauf dem Arzt bekannt gegeben werden.
§ 31
Nicht besetzt
§ 32
Nicht besetzt
§ 33
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
1. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne Kündigung,
a) mit Ablauf des Monats, in dem der Arzt das gesetzlich festgelegte Alter zum Errei-
chen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat,
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b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
2.
1
Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines
Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Arzt voll oder
teilweise erwerbsgemindert ist.
2
Der Arzt hat den Arbeitgeber von der Zustellung des
Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten.
3
Beginnt die Rente erst nach der Zustel-
lung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbe-
ginn vorangehenden Tages.
4
Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor,
endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbe-
scheids des Integrationsamtes.
5
Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Be-
scheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird.
6
In diesem Fall
ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
3. Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet beziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis
nicht, wenn der Arzt nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leis-
tungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Ar-
beitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche beziehungswei-
se betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Arzt innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
4.
1
Verzögert der Arzt schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach § 236
oder § 236a SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in ei-
nem berufsständischen Versorgungswerk versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbe-
scheids das Gutachten eines Amtsarztes oder eines nach § 3 Absatz 5 Satz 2 bestimm-
ten Arztes.
2
Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem
dem Arzt das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
5.
1
Soll der Arzt, dessen Arbeitsverhältnis nach Ziffer 1 Buchstabe a geendet hat, weiterbe-
schäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen.
2
Das Arbeits-
verhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt
werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Protokollerklärung zu § 33 Ziffern 2 und 3:
Als Rentenversicherungsträger im Sinne der Ziffern 2 und 3 gelten auch berufsständische
§ 34
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
1. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.
2. Die Kündigungsfrist beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis
a) zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
b) fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
c) acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
d) zehn Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres
e) zwölf Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres.
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3. Bis zum Ende der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
4. Die oben genannten Regelungen gelten auch für befristete Arbeitsverhältnisse gemäß §
2 Ziffer 1 b.
5.
1
Ärzte, die mindestens zehn Jahre der Damp Gruppe angehören und 50 Jahre alt sind,
oder 15 Jahre der Damp Gruppe angehören und 45 Jahre alt sind, sind unkündbar.
2
Dem
unkündbaren Arzt kann aus in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichti-
gen Gründen fristlos gekündigt werden.
3
Ausgenommen von der Unkündbarkeit sind zu-
mutbare Änderungskündigungen mit neuen Arbeitsplatzangeboten innerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Tarifvertrages, wenn diese nicht mehr als 200 Kilometer von der
bisherigen Einsatzstelle entfernt liegen.
4
Ebenfalls ausgenommen sind Kündigungen, die
im Rahmen eines Sozialplans gemäß §§ 112 f. des Betriebsverfassungsgesetzes ausge-
sprochen werden.
6.
1
Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis
zurückgelegt wurde, sofern sie nicht länger als 6 Monate unterbrochen ist.
2
Unberück-
sichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat
vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse
anerkannt.
3
Wechseln Ärzte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als
Beschäftigungszeit anerkannt.
§ 35
Zeugnis
1. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Ärzte Anspruch auf ein schriftliches
Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung
erstrecken (Endzeugnis).
2. Aus triftigen Gründen können Ärzte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis
verlangen (Zwischenzeugnis).
3. Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Ärzte ein Zeugnis
über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).
4. Die Zeugnisse gemäß den Ziffern 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
5. Die Zeugnisse gemäß den Ziffern 1 bis 3 werden vom leitenden Arzt und vom Arbeitge-
ber ausgestellt.
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36
Nicht besetzt
§ 37
Ausschlussfrist
1
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschluss-
frist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärzten oder vom Arbeitgeber schriftlich gel-
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tend gemacht werden.
2
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des
Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
§ 38
Nicht besetzt
§ 39
In-Kraft-Treten, Laufzeit
1
Dieser Tarifvertrag tritt in Kraft am 1. Juli 2007 und kann mit Halbjahresfrist zum Jahresen-
de, frühestens jedoch zum Ablauf des 31. Dezember 2010 gekündigt werden.
2
Die Vergü-
tungsregelungen sowie die Regelung nach § 20 können erstmals mit einer Frist von drei Mo-
naten zum Ablauf des 31. Dezember 2009 gekündigt werden.
§ 40
Anwendbarkeit des Tarifvertrages
Die in diesem Tarifvertrag festgelegten Regelungen sind nur in ihrer Gesamtheit anwendbar,
hängen in ihrer Wirksamkeit also voneinander ab.
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B. Überleitungstarifvertrag
§ 1
Überleitung
Die von § 1 des Manteltarifvertrages erfassten Ärzte und Diplom-Psychologen werden ge-
mäß den nachfolgenden Vorschriften in den TV Ärzte Damp übergeleitet.
§ 2
Ersetzung bisheriger Tarifverträge
1
Durch diesen Überleitungstarifvertrag und den Manteltarifvertrag werden die in der Anlage 1
aufgeführten Tarifverträge ersetzt.
2
Die Anlage wird bis zum 31.01.2008 vereinbart.
§ 3
Fortgeltung von Tarifverträgen
1
Die in der Anlage 2 aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, so-
weit in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2
Die Anlage wird
bis zum 31.01.2008 vereinbart.
§ 4
Eingruppierung
Für die Eingruppierung der Ärzte ab 1. Juli 2007 gilt die Entgeltordnung gemäß §§ 12 ff. des
Manteltarifvertrages.
§ 5
Stufenzuordnung
1
Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 12 Manteltarifvertrag) zugeordnet,
die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörig-
keit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte.
2
Für die Berücksichtigung
von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt § 16 Abs. 2 des Manteltarifvertra-
ges.
Protokollerklärung:
Ärzte, die am 17. April 2007 die Bezeichnung Oberarzt führten, behalten die Berechtigung
zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung, eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe E 3 ist
damit verbunden.
§ 6
Vergleichsentgelt und Besitzstand
1.
1
Zur Feststellung des Besitzstands wird ein monatsbezogenes Vergleichsentgelt auf der
Grundlage des im Juni 2007 gezahlten Entgelts gebildet, das sich aus den bisher gezahl-
ten ständigen Entgeltbestandteilen zusammensetzt.
2
Davon ausgenommen sind die kin-
derbezogenen Entgeltbestandteile.
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2. Bei teilzeitbeschäftigten Ärzten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines ent-
sprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt.
3. Für Ärzte, die im Dezember 2006 für das Kalenderjahr 2006 einen Anspruch auf eine
Zuwendung hatten, erhöht sich das monatsbezogene Vergleichsentgelt um 1/12 des je-
weiligen prozentualen Gesamtanspruchs.
4. Für Ärzte, deren Arbeitszeit sich von 38,5 Stunden auf 40,5 Stunden erhöht, erhöht sich
das Vergleichsentgelt um 3,9 %, es sei denn, die Differenz wurde bislang durch eine ü-
bertarifliche Zahlung ausgeglichen, die zukünftig Bestandteil der tariflichen Vergütung ist.
5. Ist das Vergleichsentgelt höher als das maßgebliche Tabellenentgelt, wird das Ver-
gleichsentgelt so lange gezahlt, bis das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht.
6.
1
Ärzte, die zum 31. Dezember 2006 bereits Angestellte in einer der Gesellschaften der
Damp Gruppe waren und nach den für sie geltenden tariflichen Regelungen einen An-
spruch auf Sonderentgelt hatten, erhalten für das Jahr 2007 mit dem Gehalt für Dezem-
ber 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von 50 % des Sonderentgelts nach den im De-
zember 2006 jeweils geltenden tariflichen Regelungen.
2
Bezugsmonat für die Berech-
nung des Sonderentgelts ist der Juni 2007.
7. Ärzte, die im Juli 2007 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung der
nächst höheren Stufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts
so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Juni 2007 erfolgt.
§ 7
Arbeitszeit
1
Ein vor dem 30. Juni 2007 in einer der Gesellschaften der Damp Gruppe beschäftigter Arzt
erhält das Recht, eine Arbeitszeit in bisheriger Höhe zu wählen.
2
Das Wahlrecht gilt bis zum
31. Dezember 2007. Bei Ausübung des Wahlrechts gelten die Regelungen in § 7 Abs. 8 und
11 des Manteltarifvertrages.
§ 8
Entgeltfortzahlung
Für vor dem 30. Juni 2007 bei einer der Gesellschaften der Damp Gruppe beschäftigten Ärz-
te, auf die § 71 BAT oder eine inhaltsgleiche Vorschrift Anwendung fand, gilt § 71 BAT oder
eine inhaltsgleiche Vorschrift.
§ 9
Altersteilzeitbeschäftigte Ärzte
Für Ärzte, die sich bei Inkrafttreten des Manteltarifvertrages in einem Altersteilzeitverhältnis
befinden, wird eine situationsgerechte Sonderregelung vereinbart, die sicher ausschließt,
dass es für die Ärzte oder für die Damp Gruppe zu Nachteilen aus Anlass der Tarifregelung
kommt.
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ANLAGE
ENTGELTTABELLEN
Die Tarifparteien sind sich einig, dass mit Anwendung dieser Tabellen eine Angleichung der
Tarifgehälter in den neuen Bundesländern an die Tarifgehälter der alten Bundesländer zu
100% realisiert ist.
Tabelle 1 – gültig ab 01. Juli 2007
Entgeltgruppe Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
I
3.429 3.619 3.762 4.000 4.286
II
4.524 4.905 5.238 5.440 5.580
III 5.600
5.900
AT
IV 6.500
Mindest-
entgelt
AT
1
Die Entgelttabelle ist auf der Basis einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40,5
Stunden festgelegt.
2
Die Entgelttabelle ersetzt die bisherigen Vergütungstabellen.
3
Davon
abweichend wird ein kinderbezogener Zuschlag für bis zum 31. Dezember 2007 geborene
Kinder in Höhe des bisherigen kinderbezogenen Zuschlags gewährt, sofern ein entspre-
chender Anspruch nach den vor der Überleitung gültigen tariflichen Regelungen bestanden
hat.
Tabelle 2 – Tätigkeitszeiten in der jeweiligen Entgeltgruppe/Stufe
Entgeltgruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
I
Im 1. Jahr
Im 2. Jahr
Im 3. Jahr
Im 4. Jahr
Ab 5. Jahr
II
Ab 1. Jahr
Ab 4. Jahr
Ab 7. Jahr
Ab 10. Jahr
Ab 13. Jahr
III
Ab 1. Jahr
Ab. 4. Jahr
Tabelle 3 – Individuelle Stundenentgelte
Entgeltgruppe Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
I
19,47 20,55 21,36 22,72 24,34
II
25,69 27,86 29,75 30,89 31,69
III
31,80
33,51
IV
36,91
Tabelle 4 – Sonderentgelt
Entgeltgruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
I 500
500
500
500
500
II 700
700
700
700
700
III 1400
1800
IV 1800
Protokollerklärung:
Im Jahr 2007 kommen 50% des jeweiligen Tabellenbetrages zur Anwendung.
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Tabelle 5 – Zuordnung des EBITDA zum Faktor der Sonderzahlung 2007.
Faktor der Sonderzahlung
EBITDA in %
0 unter
4,10%
0,10
4,10 bis 4,49 %
0,20
4,50 bis 4,89 %
0,30
4,90 bis 5,29 %
0,40
5,30 bis 5,69 %
0,50
5,70 bis 6,09 %
0,60
6,10 bis 6,49 %
0,70
6,50 bis 6,89 %
0,80
6,90 bis 7,29%
0,90
7,30 bis 7,69 %
1,00
7,7 %
1,20
7,71 bis 8,60 %
1,40
8,61 bis 9,50 %
1,60
9,51 bis 10,40 %
1,80
10,41 bis 11,30 %
2,00
über 11,30 %
Der nächst höhere Faktor der Sonderzahlung wird erst bei Erreichen des diesem zugeordne-
ten EBITDA fällig. Beispiel: EBITDA in Höhe von 7,299% entsprechen einem Faktor von 0,80
durchschnittlichen Monatsgehältern.
Tabelle 6 – Zuordnung des EBITDA zum Faktor der Sonderzahlung 2008.
Faktor der Sonderzahlung
EBITDA in %
0 unter
5,80%
0,10
5,80 bis 6,19 %
0,20
6,20 bis 6,59 %
0,30
6,60 bis 6,99 %
0,40
7,00 bis 7,39 %
0,50
7,40 bis 7,79 %
0,60
7,80 bis 8,19 %
0,70
8,20 bis 8,59 %
0,80
8,60 bis 8,99%
0,90
9,00 bis 9,39 %
1,00
9,40 %
1,20
9,41 bis 10,30 %
1,40
10,31 bis 11,20 %
1,60
11,21 bis 12,10 %
1,80
12,11 bis 13,00 %
2,00
über 13,00 %
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20.11.2007
Tabelle 7 – Zuordnung des EBITDA zum Faktor der Sonderzahlung 2009.
Faktor der Sonderzahlung
EBITDA in %
0 unter
8,10%
0,1
8,10 bis 8,69 %
0,2
8,70 bis 9,29 %
0,3
9,30 bis 9,89 %
0,4
9,90 bis 10,49 %
0,5
10,50 bis 11,09 %
0,6
11,10 bis 11,69 %
0,7 11,70
%
0,8
11,71 bis 12,20 %
0,9
12,21 bis 12,70 %
1,0
12,71 bis 13,20 %
1,2
13,21 bis 13,70 %
1,4
13,71 bis 14,20 %
1,6
14,21 bis 14,70 %
1,8
14,71 bis 15,20 %
2,0
über 15,20 %
Damp, 20. November 2007
Für die Damp Holding AG
_______________________ __________________
__________________
Dr. Claus-Michael Dill
Torben Freund
Horst A. Jeschke
Vorsitzender des Vorstands
Vorstand Finanzen
Vorstand Klinik-
management
______________________ __________________
ppa. Dr. Niels Bunzen
ppa. Peter Pansegrau
Verhandlungsführer
Berlin,
Für den Marburger Bund
______________ _________________
_________________
Rudolf Henke
Dr. Andreas Botzlar
Lutz Hammerschlag
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Verhandlungsführer