Tarifvertrag

Gewerbe:
Steinmetz- und Steinhauerhandwerk
Branche
Keramik, Steine und Erden
Datum:
24.05.2000
Schlagworte
  • Rahmentarifvertrag
  • Steinbildhauer
  • Steinmetz
  • Tarifvertrag

Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk in Bayern

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Rahmentarifvertrag
für die gewerblichen Arbeitnehmer* im Steinmetz- und
Steinbildhauerhandwerk
vom 24. Mai 2000
in der Fassung vom 26. August 2004
* Der Begriff „Arbeitnehmer„ im gesamten Rahmentarifvertrag steht immer auch für Arbeitnehmerin,
ebenso wie alle männlichen Bezeichnungen, die die weiblichen Bezeichnungen mit einschließen.
Zwischen dem
Bundesinnungsverband des
Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks,
Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
1. Räumlicher
Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Betrieblicher
Geltungsbereich
2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.
Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell
die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:
Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,
Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie
teilweise aus Naturstein bestehen, sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend
ausgeübt werden - Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,
Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,
Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten,
Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, alle im Rahmen des
Grabmalherstellens, -bearbeitens und –versetzens anfallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten
einschließlich der künstlerischen.
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2.2 Betriebe, die unter Ziffer 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen
Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese
Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des
a)
Baugewerbes,
b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes
c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder
überwiegend industriell be- oder verarbeiten, wenn Naturstein in Serie, auf Vorrat und nicht individuell auf
Bestellung zugeschnitten wird.
3. Persönlicher
Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Einstellung
1. Arbeitspapiere
Der Arbeitnehmer hat die üblichen Arbeitspapiere einschließlich der Lohnnachweiskarte der
Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks bei der Einstellung dem Arbeitgeber
gegen schriftliche Ausfertigung der Einstellungsbedingungen zu übergeben. Ein Exemplar erhält der
Arbeitnehmer.
2.
Einstellungen durch Arbeitsgemeinschaften
Neueinstellungen auf Baustellen von Arbeitsgemeinschaften können nur von den Mitgliedern der
Arbeitsgemeinschaften vorgenommen werden.
§ 3
Arbeitszeit
1. Regelmäßige
Arbeitszeit
1.1 Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt wöchentlich 39 Stunden.
Sie ist auf fünf Werktage, Montag bis Freitag, zu verteilen.
1.2 Durch Witterungseinflüsse ausfallende Arbeitsstunden können ohne Mehrarbeitszuschlag innerhalb der
folgenden 12 Werktage nachgeholt werden.
1.3 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Ruhepausen sind vom Arbeitgeber mit der
betrieblichen Interessenvertretung unter Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes festzulegen, wobei die
betrieblichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Die Arbeitszeit an den einzelnen Wochentagen
kann dabei gleichmäßig oder ungleichmäßig auf die einzelnen Arbeitstage verteilt werden (betriebliche
Arbeitszeit).
1.4 Die Arbeitszeit der Jugendlichen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
1.5 Bei 3-Schichten-Arbeit ist ohne Lohnabzug eine bezahlte Pause von mindestens ½ Stunde einzulegen.
1.6 Umkleiden und Waschen gelten nicht als Arbeitszeit. Die notwendige Zeit zum Ordnen des Geschirrs
und Werkzeugs sowie das Aufräumen der Arbeitsstelle gehört zur regelmäßigen Arbeitszeit.
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1.7 Bei Arbeiten mit einer außergewöhnlichen Verschmutzung ist für die Körperreinigung vor den Pausen
und vor Beendigung der Arbeitszeit bis zu 15 Minuten bezahlte Waschzeit zu gewähren.
1.8 Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer beginnt und endet an der Arbeitsstelle. Die Arbeitsstelle ist der Ort an
dem die Tätigkeit für den Betrieb aufgenommen wird.
2. Arbeitszeitkonto und flexible Arbeitszeit
2.1. In Betrieben kann vereinbart werden, zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung ein Arbeitszeitkonto zu führen. Das
Arbeitszeitkonto dient in der Regel dazu, witterungsbedingte Kündigungen ( § 4) zu vermeiden.
Auf dem Arbeitszeitkonto wird die abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistete
Arbeitszeit erfasst:
a) Gutstunden (vorgearbeitete Arbeitszeit) bzw.
b) Minusstunden
(nachzuarbeitende Arbeitszeit).
2.2 Wöchentlich können bis zu 6 Stunden zuschlagsfrei vorgearbeitet werden. Darüber hinaus geleistete
Gutstunden sind zuschlagspflichtig (§ 3 Ziff. 4); der Arbeitnehmer kann dann wählen, ob der Zuschlag in Zeit
dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben oder mit der nächsten Lohnzahlung ausgezahlt wird.
2.3 Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 136 Gutstunden bzw. 20 Minusstunden aufweisen. Ab der 137. Stunde
ist die Vergütung für mehrgearbeitete Stunden mit der nächsten Lohnzahlung und mit Mehrarbeitszuschlag (§
3 Ziff.4 ) auszuzahlen.
2.4 Der jeweils aktuelle Stand des Arbeitszeitkontos (Gut- bzw. Minusstunden) ist mit der monatlichen
Lohnabrechnung ( § 5 ) separat nachzuweisen.
2.5 Die Gutstunden des Arbeitszeitkontos sind grundsätzlich zum 31.März eines jeden Kalenderjahres
auszugleichen ( auf Null zu stellen); für Gutstunden, die bis zum Stichtag nicht durch Freizeit ausgeglichen
werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 3 Ziff.4) auszuzahlen.
2.6 Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Für Gutstunden, die bis
zum Ausscheiden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 3 Ziff. 4)
mit der letzten Lohnzahlung auszuzahlen. Beim Tode des Arbeitnehmers sind Guthaben an die Erben
auszuzahlen; bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen
Erbberechtigten zahlen.
2.7 Bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3 Ziff.4) mit der
nächsten Lohnzahlung auszuzahlen; alternativ ist möglich, die Zuschläge in Zeit dem Arbeitszeitkonto
gutzuschreiben.
2.8 Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Guthaben jederzeit
bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann, insbesondere durch Bankbürgschaft, Versicherung, Sperrkonto mit
treuhänderischen Pfandrechten oder Hinterlegung bei einer geeigneten Einrichtung der Tarifvertragsparteien.
Die Absicherung des Guthabens muss, sofern der Betrag nicht nach Abführung von Steuern und Sozialaufwand
als Nettolohn zurückgestellt wird, den Bruttolohn und 23% des Bruttolohnes für den Sozialaufwand umfassen. Auf
Verlangen der betrieblichen Interessenvertretung oder des Arbeitnehmers ist diesen gegenüber die Absicherung
des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so ist das Guthaben an den Arbeitnehmer
auszuzahlen; die Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeitverteilung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
2.9 Ansprüche aus dem Arbeitszeitkonto unterliegen den Ausschlussfristen entsprechend ihrer Fälligkeit.
3.
Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
3.1 Die Leistung von Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit soll auf betrieblich bedingte Ausnahmefälle
beschränkt bleiben und wird vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat im gesetzlichen
Rahmen geregelt.
3.2 Mehrarbeit ist die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit, sofern nicht nach Ziffer 2
verfahren wird.
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3.3 Mehrarbeit gemäß Ziffer 4.1.1 kann nach Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer in Freizeit abgegolten werden.
3.4 Nachtarbeit ist die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
3.4 Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die an diesen Tagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete
Arbeit.
3.5 Schichtarbeit ist auf Verlangen des Arbeitgebers im Einverständnis mit dem Betriebsrat zu leisten.
4. Zuschläge
4.1 Als Zuschläge sind zu zahlen:
4.1.1
Für
Mehrarbeit
25
%,
4.1.2
für
Nachtarbeit
35
%,
4.1.3 für Nachtarbeit als Schichtarbeit
10 %,
4.1.4
für
Sonntagsarbeit
50
%,
4.1.5 für Arbeiten an lohnzahlungspflichtigen
Feiertagen 100
%,
4.1.6 für Arbeiten am Neujahrstag, dem
1. Oster-, 1. Pfingstfeiertag, den
Weihnachtsfeiertagen
und am 1. Mai
150 %.
4.2 Fallen mehrere Zuschläge zusammen, so sind alle zu zahlen. Die Zuschläge werden je nach
Entlohnungsart aus den vereinbarten Stundenlöhnen errechnet, d.h. bei Zeitlohn aus dem tatsächlich
gezahlten Stundenlohn, bei Akkord- oder Prämienlohn aus dem Akkord- oder Prämiendurchschnitt pro
Stunde.
4.3 Der 24. Dezember ist arbeitsfrei und wird mit 4 Arbeitsstunden vergütet, sofern er auf einen Arbeitstag
fällt.
Der 31.12. ist arbeitsfrei und wird als Urlaubstag angerechnet, sofern er auf einen Arbeitstag fällt und
sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen ist.
§ 4
Arbeitszeit und Arbeitsversäumnis
1. Allgemeiner
Grundsatz
Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, wird nur die wirklich geleistete Arbeitszeit bezahlt.
2.
Arbeitsausfall durch Betriebsstörung
2.1 Wird die Arbeit durch Betriebsstörung unterbrochen, so sind die Arbeitnehmer anderweitig im Betrieb zu
beschäftigen.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm zugewiesene Arbeit im Betrieb zu leisten.
2.2 Wenn anderweitige Beschäftigung nicht möglich ist, so ist dem Arbeitnehmer der Verdienstausfall bis
zum Ablauf der täglichen betrieblich geregelten Arbeitszeit zu bezahlen.
3.
Arbeitsausfall infolge Schlechtwetters
3.1 Wird die Fortsetzung von Arbeiten am Bau oder bei Tätigkeiten, die ausschließlich im Freien ausgeübt
werden, aus zwingenden Witterungsgründen in der Zeit vom 15. November bis 15. März unmöglich, so
kann das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, der überwiegend am Bau oder im Freien beschäftigt
war, mit Zustimmung des Betriebsrates bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Tag beendet werden,
wenn in der Werkstatt keine produktiven Arbeitsmöglichkeiten vorhanden sind. Über die Frage, ob die
Arbeit mit Rücksicht auf die Witterung einzustellen, fortzusetzen oder
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wiederaufzunehmen ist, entscheidet der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen und Beratung mit
dem Betriebsrat.
Eine witterungsbedingte Kündigung kann erst ausgesprochen werden, wenn das Guthaben auf dem
Arbeitszeitkonto erschöpft ist.
Dem Arbeitnehmer ist der ausfallende Lohn nach Maßgabe der betrieblich geregelten Arbeitszeit bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist zu vergüten, auch wenn vom Arbeitgeber auf eine Arbeitsbereitschaft
verzichtet wurde.
Ein Vergütungsanspruch für den dem Kündigungsablauf folgenden Tag entfällt mit Ausnahme des
Anspruchs auf Erstattung der Kosten für bereits gelöste Zeitkarten öffentlicher Verkehrsmittel.
3.2 Bei Arbeitsunterbrechung durch Witterungseinfluss ist, wenn anderweitige Beschäftigung oder
Nacharbeit nach Entscheidung der Betriebsleitung (Ziffer 3.1) nicht möglich ist, der ausfallende Lohn bis
zum Ablauf der täglichen Arbeitszeit zu vergüten.
Ist die Schicht so rechtzeitig abgesagt, dass der Arbeitsausfall dem Arbeitnehmer schon vor Antritt des
Weges zur Arbeitsstelle bekannt ist, so entfällt der Vergütungsanspruch für den nächstfolgenden
Arbeitstag mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für bereits gelöste Zeitkarten.
3.3 Ist das Arbeitsverhältnis gemäß Ziffer 3.1 beendet worden, hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch
auf Wiedereinstellung, sobald die Witterungsverhältnisse dies zulassen.
3.4 Das Arbeitsverhältnis gilt als nicht unterbrochen. Arbeitsvertragliche Regelungen bestehen
uneingeschränkt fort.
4.
Arbeitsausfall infolge Krankheit
Bei Krankheitsfällen gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen ( z. Z. Entgeltfortzahlungsgesetz).
5.
Freistellung aus familiären Gründen
Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Lohnes in folgenden Fällen von der Arbeit freizustellen:
5.1 bei Tod des Ehegatten oder der Kinder
einschließlich des Bestattungstages für
2 Arbeitstage,
5.2 bei Tod von Eltern, Schwiegereltern oder
Geschwistern einschließlich des Bestattungstages für
1 Arbeitstag,
5.3 bei eigener Eheschließung für
2 Arbeitstage,
5.4 aus Anlass der Entbindung der Lebensgefährtin
in
häuslicher
Gemeinschaft
1
Arbeitstag,
5.5 bei Wohnungswechsel mit eigenem
Haushalt, einmal alle zwei Jahre für
1 Arbeitstag,
5.6 bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit
für
1
Arbeitstag,
5.7 bei eigener Silberhochzeit, wenn an
diesem Tag eine 10jährige Betriebszu-
gehörigkeit des Arbeitnehmers
besteht,
für
1
Arbeitstag.
6.
Freistellung aus besonderen Gründen
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortzahlung seines Lohnes für die tatsächlich zur Erledigung der
Angelegenheit benötigten Zeit, höchstens jedoch bis zur Dauer der betriebsüblichen, regelmäßigen Arbeitszeit bei
6.1 erstmaligem Aufsuchen des Arztes, sofern die Behandlung während der Arbeitszeit erforderlich ist,
ausgenommen sind Dauerbehandlungen;
6
6.2 Vorladungen vor Gericht oder ähnlichen Behörden, sofern dafür keine Entschädigung gezahlt wird und
sofern der Arbeitnehmer nicht als Beschuldigter oder als Partei im Zivilprozess geladen ist.
7.
Freistellung ohne Entgelt
Bei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern ist für die notwendig ausfallende
Arbeitszeit ohne Anrechnung auf den Urlaub unbezahlte Freizeit zu gewähren. Dies gilt auch für die
Ausübung von Pflichten oder bei der Wahrnehmung von Mandaten gesetzlicher oder tarifvertraglicher Art,
wie z.B. Prüfungsausschüsse nach dem Berufsbildungsgesetz, gemeinsame Veranstaltungen der
Tarifvertragsparteien, Tarifverhandlungen und deren vorbereitende Sitzungen sowie
Schiedsgerichtssitzungen.
8.
Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung
Der Arbeitnehmer hat rechtzeitig bei dem Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachzusuchen.
Ist dies nicht möglich, so ist spätestens bis zum folgenden Tag der Grund der Verhinderung glaubhaft zu
machen.
§ 5
Lohn
1. Allgemeine
Lohnbestimmungen
1.1 Die Festsetzung der Löhne erfolgt durch die Tarifvertragsparteien auf Landesebene.
1.2 Arbeitnehmer, die in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind und ständig Leistungen erbringen, die
den an einen Arbeitnehmer normaler Leistungsfähigkeit zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen,
können mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien mit geminderten tariflichen Sätzen entlohnt werden.
Der Lohnsatz für sie richtet sich nach dem Grad der Minderleistung und ist schriftlich mit den
Beteiligten, der Betriebsleitung und dem Betriebsrat zu vereinbaren.
1.3 Facharbeiter ist, wer für die auszuübende Tätigkeit die Abschlussprüfung (Gesellenprüfung) bestanden
hat.
1.4 Die in Ziffer 1.3 genannten Gesellen erhalten im ersten Jahr ihrer tatsächlichen Beschäftigung in
Steinmetz- oder Steinbildhauerbetrieben nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung 90 % des
Tariflohnes des entsprechenden Gesellen.
2.
Lohn nach abgeschlossener Ausbildung
Der Arbeitnehmer, dessen Ausbildungsvertragszeit (Lehrzeitdauer) gemäß der Ausbildungsordnung abgelaufen ist
und der noch keine Abschlussprüfung abgelegt hat, hat Anspruch auf den Steinmetzhelferlohn mit der Maßgabe,
daß bei Bestehen der Abschlussprüfung (Gesellenprüfung), sofern diese ohne Verschulden des Auszubildenden
verzögert wurde, die Differenz zwischen dem Steinmetzhelferlohn und dem Gesellenlohn gemäß Ziffer 1.4
nachzuzahlen ist.
3.
Lohn jugendlicher Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung erhalten mindestens bis zum
17. Lebensjahr
70 %,
18. Lebensjahr
80 %,
19. Lebensjahr
90 %,
nach vollendetem 19. Lebensjahr 100 %
des Tariflohnes des entsprechenden Steinmetzhelfers.
7
4.
Lohn aus auswärtiger Beschäftigung
Bei Arbeiten außerhalb des Betriebssitzes bzw. Einstellungsortes ist, sofern die Arbeitsstelle
in einem tarifhöheren Ort liegt, der für diesen Ort zuständige Lohn zu bezahlen.
Bei tarifniedrigerem Ort ist der für den Betriebssitz bzw. Einstellungsort geltende Lohn zu zahlen.
5.
Ort und Zeitpunkt der Lohnzahlung
Das Entgelt für geleistete Arbeit ist grundsätzlich monatlich so zu zahlen, dass der Arbeitnehmer bis zum 10. Tag
des Folgemonats darüber verfügen kann.
6. Lohnabrechnung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach Abschluss der Lohnperiode eine genaue schriftliche
Abrechnung über geleistete Stunden, Lohn, Zulagen und Abzüge bis zum 10. Tag des Folgemonats zu geben,
sofern er über entsprechende Aufzeichnungen des Arbeitnehmers verfügt.
7.
Zeitpunkt der Lohnabrechnung
In Übereinstimmung mit dem Betriebsrat können angemessene Abschlagszahlungen des bis dahin verdienten
Bruttolohnes festgelegt werden.
8. Abgeltungsverbot
Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungswerte ist unzulässig.
§ 6
Lohngruppen
1.
Festsetzung der Lohngruppen
Es werden folgende Lohngruppen festgesetzt:
1.1 Steinbildhauer,
Bildhauer;
1.2 Vorarbeiter;
Vorarbeiter ist , wer schriftlich oder mündlich beauftragt ist, Aufsicht über andere Mitarbeiter zu
führen;
1.3 Steinmetzen,
Schrifthauer, Versetzer und Fräser, soweit sie aus dem
Steinmetzberuf
kommen;
1.4
Versetzer und Fräser, soweit sie aus anderen Berufen kommen;
1.5 Steinschleifer;
1.6
Steinschleifer in den ersten 1 ½ Jahren ihrer Tätigkeit;
1.7 Betriebshandwerker;
1.8
Steinsäger (auch Gattersäger);
1.9 Steinsäger
in
den ersten 1 ½ Jahren;
1.10 Steinmetzhelfer.
§ 7
Erschwerniszuschläge
1. Anspruchsgrundlage
Solange der Arbeitnehmer mit den nachstehenden Arbeiten beschäftigt wird, erhält er folgende Zuschläge:
1.1 Umarbeiten,
Überarbeiten und Abarbeiten
alter Werksteine an Bauwerken nicht jedoch das
Entfernen von verwitterten Materialien
im Rahmen von Renovierungsarbeiten
10
%,
8
1.2
Abscharrieren alter, mit Ölfarbe gestrichener
Werksteine
an
Bauwerken
10
%,
1.3
Hau- und Schleifarbeiten über Kopf und
an schlecht erreichbaren Plätzen
15 %,
1.4
Arbeiten auf Hängegerüsten
20
%,
1.5
Arbeiten an Tunnelgewölben und -wänden
zum Auswechseln oder Versetzen von
Werksteinteilen
15
%,
1.6 Grobe Ausbrucharbeiten mit Pressluft- und
Elektrohämmern über 5 kg über 1,5 Stunden,
dann von der 1.Stunde an
10 %,
1.7
Arbeiten, die durch das vorgeschriebene
Tragen einer Filterschutzmaske erschwert
sind 10
%.
2. Berechnungsgrundlage
Berechnungsgrundlage ist der tarifliche Stundenlohn bzw. der Akkordurchschnittsverdienst.
3.
Zusammentreffen mehrerer Zuschläge
Treffen mehrere Zuschläge zusammen, sind die zwei höchsten Zuschläge zu zahlen.
§ 8
Vergütung für Mehraufwand bei Entsendung
1. Allgemeines
Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen des Betriebes eingesetzt werden, auch
auf solchen, die er von seiner Wohnung nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.
Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle, oder die sonstige
Vertretung des Arbeitgebers, in der der Arbeitnehmer eingestellt wurde.
Unterhält der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so gilt im Nachfolgenden stets die der Bau- oder sonstigen
Arbeitsstelle nächstgelegene Wohnung.
2. Grundsatz
Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber auf eine Baustelle entsandt werden und denen hierdurch höhere
Aufwendungen entstehen, als würden sie im Betrieb arbeiten, erhalten diesen Mehraufwand wie folgt
erstattet.
3.
Bau- oder Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt
3.1 Wegezeitvergütung
3.1.1
Ist die Baustelle ab Wohnort oder Sammelstelle unter normalen Umständen nur in mehr als 0,5
Stunde Fahrtzeit – bei kürzester Wegstrecke und entweder bei Benutzung des preisgünstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels oder eines vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber zur Verfügung
gestellten Kraftfahrzeugs – zu erreichen, ist die Zeit, die über 0,5 Stunde hinausgeht, mit dem
tariflichen Stundenlohn zu bezahlen.
3.1.2
Soweit die Wege zur und von der Baustelle in die Arbeitszeit fallen, ist die Wegezeit als Arbeitszeit
zu bezahlen.
3.2 Fahrtkostenabgeltung
3.2.1 Der
Arbeitnehmer
hat – gleichgültig, wie er den Weg zurücklegt – Anspruch auf Zahlung des
Preises für das preisgünstigste öffentliche Verkehrsmittel, der über den Preis zum Erreichen
des Betriebes hinausgeht.
9
3.2.2
Benutzt der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber für die Fahrt zur Bau- oder
Arbeitsstelle (Hin-und Rückfahrt) ein von ihm zur Verfügung gestelltes Fahrzeug, so erfolgt
die Fahrtkostenabgeltung durch Zahlung eines Kilometergeldes. Es beträgt je Arbeitstag und
gefahrenen Kilometer DM 0,52/Euro 0,26, wenn ein Personenkraftwagen benutzt wird bzw.
DM 0,26/Euro 0,13 wenn ein Zweirad benutzt wird.
3.2.3
Der Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen
Beförderung mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeug gegeben ist.
3.3 Begrenzung der Wegezeitvergütung und Fahrtkostenabgeltung
Die Wegezeitvergütung und Fahrtkostenabgeltung ist auf die maximale Höhe der Auslösung begrenzt.
4.
Bau- oder Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt
4.1 Anspruch auf Auslösung
4.1.1
Der Arbeitnehmer, der auf einer Baustelle tätig ist und dem die tägliche Rückkehr zur
Wohnung nicht zuzumuten ist, hat Anspruch auf Auslösung zur Abgeltung besonderer
Kosten für seinen Mehraufwand.
Der Arbeitgeber stellt die Unterkunft für auswärtige Übernachtung und trägt die Kosten in
voller Höhe. Für die Beschaffenheit der Unterkünfte gelten die Bestimmungen des § 120 der
Gewerbeordnung.
Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer für die Unterkunft selbst
sorgen.
4.1.2
Die tägliche Rückkehr gilt als zumutbar, wenn der Zeitaufwand für den einzelnen Weg von
der Wohnung zur Baustelle bzw. Baustelle zur Wohnung unter normalen Umständen – bei
kürzester Wegstrecke und entweder bei Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels oder eines vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten
Fahrzeugs – nicht mehr als 1,5 Stunden beträgt.
4.1.3
Der Anspruch auf die arbeitstägliche Auslösung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer auch
tatsächlich außerhalb seiner Wohnung übernachtet.
4.2 Höhe der Auslösung
4.2.1
Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber kostenlose Unterkunft gestellt, beträgt die Höhe der
Auslösung für Mehraufwand 1,5 Tarifecklöhne für jeden geleisteten Arbeitstag.
4.2.2 Wird für die Unterkunft gemäß 4.1.1 selbst gesorgt, beträgt die Höhe der Auslösung 3,5
Tarifecklöhne für jeden geleisteten Arbeitstag
4.2.3 Fällt in die Zeit, in der der Arbeitnehmer Anspruch auf Auslösung hat
(z.B. Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag), ein gesetzlicher Feiertag am Arbeitsort und der
Arbeitnehmer verbleibt am Ort der Baustelle, so steht ihm auch für diesen Feiertag
die Auslösung zu.
4.2.4 Ist der Arbeitnehmer in der Zeit, in der er Anspruch auf Auslösung hat (z.B. Dienstag,
Mittwoch oder Donnerstag), arbeitsunfähig krank und der Arbeitnehmer verbleibt am Ort der
Baustelle, so steht ihm auch für diese Zeit die Auslösung zu.
4.3 Reisezeitvergütung und Fahrtkostenabgeltung
Bei Beginn und bei Beendigung der Tätigkeit auf der Baustelle ist dem Arbeitnehmer die Reisezeit
gemäß 3.1 zu vergüten, sowie die Fahrtkosten gemäß 3.2 zu erstatten.
4.4 Wochenendheimfahrten
Für jede Heimfahrt von der Baustelle zur Wohnung – jedoch maximal einmal pro Woche – erhält der
Arbeitnehmer zusätzlich zur Auslösung pro An- und Abreisetag die Erstattung der Fahrtkosten gemäß
3.2. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Bei Entfernungen über 400 km zwischen
Wohnung und Arbeitsstelle besteht die Möglichkeit, unter Fortzahlung der Auslösung gemäß Ziffer 4 am
Ort der Baustelle zu verbleiben.
4.5 Fortfall von Auslösungsanspruch
Der Anspruch auf Auslösung entfällt:
4.5.1
für Tage, an denen der Arbeitnehmer ganz oder teilweise schuldhaft die Arbeit versäumt,
4.5.2
bei Aufnahme des Arbeitnehmers in ein Krankenhaus mit dem Tag der Einlieferung.
5.
Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften
Auslösung, Reise- und Wegezeitvergütungen sowie Fahrtkostenerstattung sind nur insoweit steuer- und
sozialversicherungsfrei, als sie die jeweils gültigen gesetzlichen Pauschalbeträge nicht übersteigen. Der
Arbeitgeber ist berechtigt, die zulässigen Pauschalbeträge bei der Lohnabrechnung in Ansatz zu bringen.
10
§ 9
Urlaub
1.
Der Jahresurlaubsanspruch der Arbeitnehmer beträgt 30 Arbeitstage.
2.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
3.
Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhalten jeweils einen Zusatzurlaub von 5
Arbeitstagen.
4.
Samstage gelten nicht als Urlaubstage. Regelungen zur Arbeitszeitflexibilisierung haben keinen Einfluss auf
den Jahresurlaubsanspruch.
5.
Der für das Urlaubsjahr festgelegte Urlaub kann erstmalig nach Erfüllung einer Wartezeit von 6 Monaten im
gleichen Betrieb gefordert werden.
6.
Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der
Arbeitnehmer
6.1 für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr
keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
6.2 wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
6.3 wenn er nach erfüllter Wartezeit im Kalenderjahr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und die
Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs (24 Werktage) nicht unterschritten wird.
7. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts wird von dem Arbeitgeber unter Mitwirkung des Betriebsrates nach
Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer, nach den Bedürfnissen des Betriebes, bestimmt.
Dabei kann, um witterungsbedingten Einflüssen im Winter Rechnung zu tragen, betrieblich festgelegt werden,
dass 2 Wochen des Jahresurlaubs in der Zeit vom 01. Dezember bis 01. März zu nehmen sind.
8. Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt je Urlaubstag errechnet sich wie folgt:
8.1 Der Bruttolohn der letzten 6 Monate wird durch die Zahl 125 (Divisor) geteilt.
8.2 Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit als 6 Monate beträgt der Divisor 21 je Monat.
8.3 Krankheitstage, für die keine Lohnfortzahlung geleistet wird sowie entschuldigte Fehltage sind jeweils
von der Zahl 125 oder 21 abzuziehen.
8.4 Während des Urlaubs tritt das Urlaubsentgelt im Sinne des Sozialversicherungs- und Steuerrechts an
die Stelle des Lohnes.
9.
Auszahlung des Urlaubsentgelts
Das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld kann nur gefordert und ausbezahlt werden, wenn
9.1 der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub tatsächlich antritt,
9.2 der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet,
9.3 Hinterbliebene im Todesfall des Arbeitnehmers ihre Erbberechtigung nachweisen.
10. Urlaubsbescheinigung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung
über den im laufenden Urlaubsjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
11
§ 10
Zusätzliches Urlaubsgeld
1.
Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld
Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld besteht nach einer 12monatigen Betriebszugehörigkeit.
2.
Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages fallen und
das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von
30 DM / 15,34 Euro pro Urlaubstag.
Gewerbliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren (Jugendliche) erhalten 50 % des zusätzlichen Urlaubsgeldes.
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf anteiliges zusätzliches Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer vertraglichen zur
tariflichen Arbeitszeit.
3.
Anteiliger Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld
Scheidet ein Arbeitnehmer aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, innerhalb des Urlaubsjahres aus dem
Arbeitsverhältnis aus, hat er Anspruch auf 1/12 des zusätzlichen Urlaubsgeldes für jeden vollen
Beschäftigungsmonat.
Zuviel gezahltes zusätzliches Urlaubsgeld kann anteilmäßig zurückgefordert bzw. unter Berücksichtigung der
Pfändungsfreigrenze angerechnet werden.
§ 11
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Kündigungsfristen
1.1 Jede Kündigung muß schriftlich erfolgen.
1.2
Das
Arbeitsverhältnis
kann
beiderseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt
werden.
1.3 Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in
dem Betrieb oder Unternehmen:
1.
zwei Jahre bestanden hat,
einen Monat zum Ende eines Kalendermonats
2.
fünf Jahre bestanden hat,
zwei Monate zum Ende des Kalendermonats
3.
acht Jahre bestanden hat,
drei Monate zum Ende des Kalendermonats
4.
zehn Jahre bestanden hat,
vier Monate zum Ende des Kalendermonats
5.
zwölf Jahre bestanden hat,
fünf Monate zum Ende des Kalendermonats
6.
fünfzehn Jahre bestanden hat,
sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats
7.
zwanzig Jahre bestanden hat,
sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer im Betrieb werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres
liegen, nicht berücksichtigt.
12
2.
Kündigung während der Probezeit
Innerhalb von 6 Wochen nach Neueinstellung kann die Kündigung beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von 1
Werktag erfolgen.
3.
Verlängerung eines gekündigten Arbeitsverhältnisses
Ist das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung beendet, kann es im beiderseitigen Einvernehmen bis zur
Dauer von 9 Werktagen mit der Möglichkeit einer täglichen Kündigung – bei Einhaltung einer Frist von 4 Stunden
zum Arbeitsschluß - verlängert werden.
4.
Kündigung aus anderen Gründen
Wenn der Arbeitnehmer Schwarzarbeit leistet, kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gelöst werden.
5.
Freistellung zur Arbeitssuche
Ist das Arbeitsverhältnis gekündigt, so ist dem Arbeitnehmer in angemessenem Umfang nach Häufigkeit, Länge
und Zeitpunkt, Freizeit zur Arbeitssuche zu gewähren.
Hat der Arbeitgeber gekündigt, so hat er dem Arbeitnehmer für die zum Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle
erforderliche Zeit, längstens jedoch für 5 Stunden, den Lohn fortzuzahlen. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der
Arbeitnehmer dafür einen Nachweis zu erbringen.
6.
Entschädigung für Verlust des Arbeitsplatzes
Wird Arbeitnehmern nach 4monatiger Betriebszugehörigkeit durch den Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Dezember
bis 2. Januar eine Kündigung ausgesprochen oder wirkt eine Kündigungsfrist in diese Zeit hinein, so ist dem
Arbeitnehmer eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes in Höhe von 3
Tagesverdiensten für die Weihnachtsfeiertage und den Neujahrstag zu zahlen, die er erhalten hätte, wenn die
Kündigung nicht erfolgt wäre.
§ 12
Berechnung der Betriebszugehörigkeit
Unverschuldete Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit bis zu 6 Monaten gilt nicht als Unterbrechung.
Fachschulbesuch im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber gilt bis zur Dauer von 24 Monaten als unverschuldete
Unterbrechung.
Wird ein Auszubildender nach Ablauf der Ausbildungsvertragszeit als Geselle weiterbeschäftigt, so zählt seine
Ausbildungszeit als Betriebszugehörigkeit.
§ 13
Restlohn – Arbeitspapiere
1.
Aushändigung der Arbeitspapiere
Bei ordentlicher Lösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Restlohn und alle Arbeitspapiere dem
Ausscheidenden bis zum Schluß der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages an der Arbeitsstelle auszuhändigen.
2.
Zusendung der Arbeitspapiere
Soweit dies nicht möglich ist, muß die Zusendung auf Kosten und Risiko des Arbeitgebers an die vom
Arbeitnehmer angegebene Anschrift innerhalb von 3 Werktagen erfolgen, es sei denn, daß die Nichtaushändigung
auf Gründe zurückgeht, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat.
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§ 14
Betriebsvertretung
Zur Wahrnehmung der sozialen, personellen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer soll in den
Betrieben ein Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz gewählt werden; seine Tätigkeit richtet sich nach
dem Betriebsverfassungsgesetz.
§ 15
Durchführungsbestimmungen
Die Betriebsleitung ist verpflichtet, für die Durchführung des gesetzlichen Arbeitsschutzes Sorge zu tragen.
Geeignete Aufenthaltsräume und sanitäre Anlagen sind durch den Arbeitgeber zu stellen.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich an die für den Arbeitsschutz getroffenen Maßnahmen zu halten.
§ 16
Ausschlussfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung
stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei
schriftlich erhoben werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der
Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung
oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 17
Durchführung des Vertrages
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung und Aufrechterhaltung dieses
Tarifvertrages und der aufgrund desselben abgeschlossenen Lohntarifverträge einzusetzen.
§ 18
Behandlung von Streitigkeiten
Über Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien, welche die Auslegung dieses Vertrages betreffen,
entscheidet eine eigene Schiedsstelle. Diese Schiedsstelle besteht aus je drei von den Tarifvertragsparteien zu
benennenden Beisitzern.
Ist eine Einigung in der Schiedsstelle nicht möglich, so wird ein unparteiischer Vorsitzender hinzugezogen. Über
die Person des Unparteiischen haben sich die Tarifvertragsparteien zu verständigen. Die Schiedsstelle gibt sich
ihre Geschäftsordnung selbst und tritt nach Anrufung innerhalb von 14 Werktagen zusammen.
14
§ 19
Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Rahmentarifvertrag tritt am 01. Juli 2000 in Kraft. Er kann, mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des
Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2004, schriftlich gekündigt werden.
Frankfurt, den 24.05.2000
Frankfurt, den 26.08.2004
Bundesinnungsverband des
Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks,
Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main
Martin
Schwieren
Wolfgang
Simon
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Klaus
Wiesehügel Rolf
Steinmann