- Gewerbe:
- Bekleidungs- und Textilindustrie
- Branche
- Bekleidungs-und Textilindustrie
- Datum:
- 08.10.1984
- Schlagworte
-
- Manteltarifvertrag
- Tarifvertrag
- Textil
Manteltarifvertrag Textil für Baden-Württemberg
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
109 02 700 011 623 00
Baden-Württemberg
Industrie:
Arbeiter
Textilindustrie
Abschluss:
08.10.1984/
23.09.2000
gültig ab:
01.01.1985/
01.01.2000
IG Metall
Vorstand
Frankfurt am Main
kündbar zum:
31.12.2004/
2 Mo
MANTELTARIFVERTRAG
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
-
2 -
Zwischen
dem Verband der Baden-Württembergischen Textilindustrie e.V., Stuttgart
einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e.V., Albstadt
- einerseits -
und
der Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirk Baden-Württemberg, Stuttgart,
- andererseits
wird folgender
MANTELTARIFVERTRAG
vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
1.
räumlich:
für das Land Baden-Württemberg, einschließlich bayerischer
Kreis Lindau;
2.
fachlich:
für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen, die
Mitglied des Verbandes der Baden-Württembergischen
Textilindustrie e.V. oder der Fachvereinigung Wirkerei-
Strickerei Albstadt e.V. sind;
3.
persönlich:
Tätigkeiten verrichten, ausgenommen Heimarbeiter, jedoch
einschließlich der Auszubildenden.
Tarifgebunden sind gemäß § 3 TVG die Mitglieder des Verbandes der Baden-
Württembergischen Textilindustrie e.V. sowie der Fachvereinigung Wirkerei-
Strickerei Albstadt e.V. und der Gewerkschaft Textil-Bekleidung.
§ 2
Arbeitszeit
(1)
Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit darf ausschließlich der
gesetzlichen Pausen
37,0 Stunden
nicht überschreiten und ist Grundlage für die Berechnung einer
Jahresarbeitszeit.
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3 -
Der Zeitraum einer Jahresarbeitszeit muss 12 Kalendermonate umfassen.
Seine Festlegung erfolgt durch Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und
Betriebsrat.
(2)
a)
Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Sicherung der Beschäftigung
kann zum Beispiel bei Auftragsrückgang durch freiwillige
Betriebsvereinbarung die regelmäßige betriebliche tarifliche Arbeitszeit für
Arbeitnehmergruppen, Betriebsteile oder für den ganzen Betrieb,
abweichend von der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit abgesenkt werden,
insgesamt jedoch höchstens bis zu 6,75 % der Jahresarbeitszeit (130
Stunden). Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine der hiernach
festgelegten Arbeitszeit entsprechende Bezahlung.
Bei Absenkung der Arbeitszeit ist in der Betriebsvereinbarung
sicherzustellen, dass der Verdienst der Arbeitnehmer im
Absenkungszeitraum nicht um mehr als 6,75 % gemindert wird und wie der
verbleibende Restbetrag in der Folgezeit verrechnet wird.
Vor Absenkung der Jahresarbeitszeit sind alternative tarifliche bzw.
betriebliche Möglichkeiten zu prüfen.
Bei der Berechnung tariflicher Ansprüche, ausgenommen Löhne und
Gehälter, auf der Grundlage eines tariflich festgelegten
Berechnungszeitraumes, bleibt die Absenkung der Arbeitszeit
unberücksichtigt.
Für den Zeitraum der Betriebsvereinbarung sind betriebsbedingte
Kündigungen der betroffenen Arbeitnehmer ausgeschlossen.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass bei betriebsbedingten
Kündigungen nach dem vereinbarten Absenkungszeitraum von den
gekündigten Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt im Sinne des § 111 Abs. 1
AFG auf der Basis der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit erreicht wird.
Entsprechendes gilt bei Kurzarbeit.
Auf Verlangen des Arbeitgebers haben Betriebsleitung und Betriebsrat, um
die Absenkung der Löhne und Gehälter zu vermeiden oder zu vermindern,
Ausgleichszahlungen zu vereinbaren, die mit bestehenden Ansprüchen auf
tarifliche Einmalzahlungen verrechnet werden. Der Anspruch auf diese
tariflichen Leistungen vermindert sich entsprechend.
b)
Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Sicherung der Beschäftigung
kann zum Beispiel zur Abwicklung von Folgeaufträgen mit unveränderter
Kalkulationsbasis durch freiwillige Betriebsvereinbarung, die regelmäßige
betriebliche tarifliche Arbeitszeit für Arbeitnehmergruppen, Betriebsteile oder
Nebenbetriebe abweichend von der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit
erhöht werden, insgesamt jedoch höchstens bis zu 6,75 % der
Jahresarbeitszeit (130 Stunden).
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4 -
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine der hiernach festgelegten
Arbeitszeit entsprechende Bezahlung. Ein Anspruch auf
Mehrarbeitszuschlag besteht nicht.
Vor Erhöhung der Arbeitszeit sind alternative tarifliche bzw. betriebliche
Möglichkeiten zu prüfen.
Betriebsbedingte Kündigungen wegen der Erhöhung der Arbeitszeit nach
Ziffer 2 b) sind während der Laufzeit des Erhöhungszeitraumes
ausgeschlossen.
(3)
Bei Nichteinigung über eine Betriebsvereinbarung werden die
Tarifvertragsparteien angerufen, die sich im Sinne der Zielsetzung der
Präambel des "Textil-Bekleidungs-Bündnis für Beschäftigung und
Ausbildung" vom 20. März 1996 einsetzen werden.
(4)
a)
Die Verteilung der Jahresarbeitszeit auf die Kalenderwochen und die
einzelnen Wochentage, einschließlich der Festlegung von Beginn und Ende
der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Einführung von
Schichtarbeit sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat zu vereinbaren.
In Schichtbetrieben kann die Gesamtdauer der Ruhepausen in Vereinbarung
mit dem Betriebsrat auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt
werden.
b)
Die Arbeitszeit kann anderweitig auf mehrere Wochen innerhalb eines
Ausgleichszeitraumes von längstens 52 Wochen verteilt werden,
insbesondere auch im Rahmen von Freischichtenregelungen. Die
anderweitige Verteilung der Arbeitszeit ist mit dem Betriebsrat zu
vereinbaren.
(5)
a)
Im Wege der Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Betriebsleitung kann
für den ganzen Betrieb, für einzelne Betriebsteile, Arbeitnehmergruppe oder
einzelne Arbeitnehmer Gleitzeit eingeführt werden. Dabei haben
Gleitzeitregelungen zum Ziel, dass die Arbeitnehmer im Rahmen
festgelegter Grenzen über Beginn, Ende und Dauer ihrer täglichen
Regelarbeitszeit selbst bestimmen können, soweit betriebliche Belange oder
die Belange anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen.
b)
In einer Gleitzeitvereinbarung sind im Regelfall der Geltungsbereich, Dauer
und Lage der Kernarbeitszeit, Dauer und Lage der Gleitzeitspannen, Dauer
des Abrechnungszeitraumes, Kontrolle der Gleitzeiten, Ausgleich der
Zeitsalden einschließlich des Übertragungszeitraumes, die Festlegung der
Pausen, sofern sie von der betrieblichen Pausenregelung abweichen, sowie
die Information des Betriebsrates über die Gleitzeitsalden zu regeln.
c)
Jede bezahlte Freistellung von der Arbeit aufgrund gesetzlicher, tariflicher
oder individualrechtlicher Ansprüche ist gleitzeitneutral.
(6)
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5 -
a)
Soweit erforderlich, werden für die Arbeitnehmer Arbeitszeitkonten
eingerichtet, aus denen ersichtlich sein sollen
-
die regelmäßige Arbeitszeit,
-
die geleisteten Stunden,
-
die jeweiligen Zeitsalden.
Die Festlegung des Inhaltes der Arbeitszeitkonten ist betrieblich zu
vereinbaren.
b)
Arbeitsausfälle, für die aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen
das Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist, bzw. bei denen für den Arbeitgeber eine
Zuschusspflicht besteht, werden als erbracht auf die Arbeitszeit
angerechnet.
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann für diese Anrechnung auch die
durchschnittliche tägliche Arbeitszeit zugrunde gelegt werden.
c)
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass am Ende des
Ausgleichszeitraumes bestehende Minus- und Pluszeiten auf den nächsten
Ausgleichszeitraum übertragen werden. Wird keine Übertragung vereinbart,
so sind nicht geleistete Arbeitsstunden mit dem persönlichen
Durchschnittsverdienst zu vergüten. Bestehende Zeitguthaben einschließlich
der Mehrarbeitszuschläge, sind abzugelten.
d)
Bei Ausscheiden werden etwaige Zeitguthaben oder Zeitschulden
ausgeglichen. Der Ausgleich erfolgt vorrangig in Zeit. Ist dies aus
betrieblichen Gründen nicht möglich, entfallen Zeitschulden ersatzlos ohne
Einkommensminderung und Zeitguthaben sind abzugelten.
(7)
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass den Arbeitnehmern
ein größeres Maß an Arbeitszeitsouveränität gewährt werden sollte. Wird der
Ablauf des Betriebes nicht gestört und werden die Belange anderer
Arbeitnehmer gewahrt, was andernfalls vom Arbeitgeber zu begründen und
offenzulegen ist, gelten folgende Regelungen:
-
Über Wünsche von Arbeitnehmern auf individuelle Absenkung ihrer
Arbeitszeit auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder auf Rückkehr zur
Vollarbeitszeit hat der Arbeitgeber zu befinden.
-
Bei der Verteilung der Arbeitszeit können individuelle Wünsche von
Arbeitnehmern berücksichtigt werden.
-
Gruppen von Arbeitnehmern mit gleichen Tätigkeiten oder
Tätigkeitsbereichen können in Abstimmung mit dem Arbeitgeber ihre
Arbeitszeit koordinieren.
-
Arbeitnehmer können einzelne Tage als bezahlte Freizeit oder Freizeitblöcke
beantragen, wenn sie über ein entsprechendes Zeitguthaben verfügen.
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6 -
-
Bei Freizeitblöcken muss der Antrag so rechtzeitig eingehen, dass eine
entsprechende Berücksichtigung bei der Verteilung der Arbeitszeit möglich
ist.
-
Bei einzelnen Tagen ist dem Antrag zu entsprechen, wenn eine
Ankündigungsfrist von einer Woche eingehalten ist.
-
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können vereinbaren, dass Zuschläge in Form
von Zeit auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.
-
Wünsche von Arbeitnehmern, Mehrarbeitsstunden und -zuschläge auf dem
Zeitkonto gutzuschreiben, sind zu realisieren.
(8)
a)
In Betrieben ohne Betriebsrat erfolgen die Regelungen, für die es aufgrund
des "Textil-Bekleidungs-Bündnis für Beschäftigung und Ausbildung" vom
20. März 1996 einer Betriebsvereinbarung bedarf, nach Anhörung der
Belegschaft bzw. der betroffenen Arbeitnehmer.
b)
Im übrigen bleiben die gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen unberührt.
(9)
In Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat kann Arbeit im 4-
Schicht-Betrieb gemäß dem Anhang zu § 2 eingeführt werden.
(10) Bei Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit bleibt der Samstag ab 12.00 Uhr
arbeitsfrei, soweit nicht Schichtarbeit, Vor- oder Nacharbeit, Nachholarbeit,
Tätigkeiten nach Ziffer 11 und die Tätigkeiten des Pförtners, Wächters und
Heizers, auch wenn keine Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfang
gegeben ist, vorliegen.
Am 24. und 31. Dezember endet die regelmäßige Arbeitszeit um 12.00 Uhr.
Falls an einem oder an beiden Tagen nicht gearbeitet wird, kann die bis
12.00 Uhr ausfallende Arbeitszeit nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat
vor- oder nachgearbeitet werden.
Wird am 24. und 31.12. nicht gearbeitet und wird für diese Tage keine Vor-
oder Nacharbeit geleistet, so kann für die bis 12.00 Uhr ausfallende
Arbeitszeit insgesamt 1 Tag auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Für
die nach 12.00 Uhr ausfallende Arbeitszeit wird unbezahlter Urlaub von
insgesamt einem Tag gewährt.
Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann anstelle des
unbezahlten Urlaubs ein weiterer Tag auf den Jahresurlaub angerechnet
werden; die Regelung gilt entsprechend, falls nur am 24. oder 31.12. nicht
gearbeitet wird. Das Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
ist nicht erzwingbar.
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7 -
(11) Für Tätigkeiten, bei denen regelmäßig und in erheblichem Umfange
Arbeitsbereitschaft vorliegt, kann die regelmäßige Arbeitszeit in der Woche
bis zu 56 Stunden und/oder bis zu 12 Stunden täglich in Vereinbarung mit
dem Betriebsrat ausgedehnt werden. Der Personenkreis ist in Vereinbarung
mit dem Betriebsrat festzulegen.
Erläuterungen:
Der Tarifvertrag über die Arbeits- und Schichtzeiten des
Fahrpersonals im Werkverkehr vom 14.5.1965 bleibt von dieser
Regelung unberührt.
(12) Das An- und Auskleiden sowie das Waschen gehören nicht zur Arbeitszeit.
Abweichende Regelungen können in Vereinbarung mit dem Betriebsrat
getroffen werden.
§ 3
Arbeitszeit der Jugendlichen
Die Arbeitszeit der Jugendlichen richtet sich nach den Bestimmungen dieses
Tarifvertrages, es sei denn, dass für die Jugendlichen günstigere gesetzliche
Bestimmungen bestehen.
§ 4
Zuschlagspflichtige Arbeit und Höhe der Zuschläge
(1)
Mehrarbeit liegt vor, wenn und soweit die für den Vollzeitarbeitnehmer
maßgebliche tarifliche bzw. betrieblich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit
überschritten wird. Das gleiche gilt für nicht ausgeglichene Zeitguthaben,
sofern dies vom Arbeitnehmer nicht zu vertreten ist, bei Ausscheiden des
Arbeitnehmers oder nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes, wenn keine
Übertragung vereinbart ist. § 4 Ziff. 4 Satz 2 ist zu beachten.
Bei der Errechnung der Mehrarbeit wird die durch entschuldigte Fehlzeiten
ausgefallene regelmäßige Arbeitszeit der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit
hinzugerechnet. Mehrarbeit liegt nicht vor, wenn Arbeitszeit infolge von
Arbeitsunterbrechungen nach § 6 dieses Vertrages nachgeholt wird.
(2)
Mehrarbeit für den ganzen Betrieb oder einzelne Betriebsabteilungen wird
durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat festgesetzt.
(3)
Für einzelne Arbeitnehmer kann Mehrarbeit, die aus dringenden
wirtschaftlichen oder technischen Gründen unvorhergesehen notwendig
wird, und in Reparaturfällen, auch ohne vorherige Vereinbarung mit dem
Betriebsrat von der Betriebsleitung angesetzt werden.
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8 -
(4)
Der Zuschlag für Mehrarbeit beträgt
für die ersten 5 Mehrarbeitsstunden in der Woche
25%,
ab der 6. Mehrarbeitsstunde in der Woche
35%.
Für Tätigkeiten nach § 2 Ziff. 11 wird ab der 50. Wochenstunde der
Mehrarbeitszuschlag gezahlt; § 4 Ziff. 1 gilt entsprechend.
(5)
Nachtarbeit ist die Arbeit, die in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr geleistet wird.
(6)
Der Nachtarbeitszuschlag beträgt
a) für unregelmäßige Nachtarbeit
50%,
b) für die Früh- und Spätschicht
15%,
c) für die Nachtschicht
25%,
d) für die ständige Nachtschicht, wenn dem
Arbeitnehmer nicht mindestens nach jeder 3. Woche
ein Wechsel ermöglicht wird,
von 22 bis 24 Uhr
25%,
von 0 bis 4 Uhr
35%,
von 4 bis 6 Uhr
25%,
e) für Nachholarbeit (§ 6 dieses Vertrages) sowie für
Vor- und Nacharbeit (§ 4 der Arbeitszeitordnung)
10%.
Erläuterungen
Soweit die Nachtarbeit nicht den Fällen b – e zuzuordnen ist, ist der
Zuschlag nach a (unregelmäßige Nachtarbeit) zu zahlen:
für in die Nachtstunden hineinreichende Mehrarbeit eines in Normalarbeit
oder Schichtarbeit tätigen Arbeitnehmers
oder
für Arbeit während der Nachtzeit, die nicht gleichzeitig Mehrarbeit ist, bis
zum Ablauf von 2 Wochen nach Ankündigung der Nachtarbeit.
(7)
Arbeitnehmer sind zur Leistung von Mehr-, Schicht- und Nachtarbeit
verpflichtet, sofern nicht durch Gesetz oder nachstehend etwas anderes
bestimmt ist. Auf Antrag sind von Mehrarbeit freizustellen:
a)
Arbeitnehmer, die im Sinne des Schwerbehindertengesetzes 50 % oder
mehr erwerbsbehindert sind,
b)
Frauen, die Kinder unter 14 Jahren im gemeinsamen oder eigenen Haushalt
ohne ausreichende Hilfe durch andere Familienangehörige versorgen
müssen.
(8)
Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0
bis 24 Uhr geleistete Arbeit. Für lohnzahlungspflichtige Feiertage, die auf
Wochentage fallen, können für die in Nachtschicht Beschäftigten
abweichende Vereinbarungen mit dem Betriebsrat getroffen werden (z.B.
Verlegung der Feiertagszeit auf 6 Uhr bis 6 Uhr). Die Feiertagsruhe muss
mindestens 24 Stunden betragen (§ 105 b der Gewerbeordnung).
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9 -
(9)
a)
Der Zuschlag für die Arbeit an Sonntagen beträgt 100 %, an
lohnzahlungspflichtigen Feiertagen 120 %.
b)
Arbeitnehmern, die als Arbeitsentgelt einen Monatslohn erhalten, sind bei
Arbeit an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen bis zur Dauer der
regelmäßigen Arbeitszeit dieses Tages außer dem laufenden Monatslohn
(brutto) nur die festgelegten Zuschläge für jede geleistete Arbeitsstunde zu
zahlen.
(10) Die Tätigkeit der in § 2 Ziff. 11 aufgeführten Arbeitskräfte an Sonntagen
sowie zur Nachtzeit ist zuschlagsfrei. Sofern jedoch diese Arbeitskräfte in
Schicht arbeiten, ist ihnen in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr der
Nachtzuschlag nach § 4 Ziff. 6 zu zahlen.
Werden diese Arbeitskräfte regelmäßig an Sonntagen beschäftigt, so ist
ihnen in jeder Woche als Ausgleich eine zusammenhängende Freizeit von
24 Stunden zu gewähren. Die Freizeit ist so zu legen, dass der
Arbeitnehmer entweder an jedem 2. Sonntag mindestens in der Zeit von 6
Uhr bis 18 Uhr oder in jeder 3. Woche den ganzen Sonntag arbeitsfrei bleibt,
im letzten Falle muss jedoch die zusammen-hängende Freizeit auf 36
Stunden in der Woche verlängert werden.
(11)
a)
Der Berechnung der Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
wird der Durchschnittsverdienst zugrunde gelegt.
b)
Bei Arbeitnehmern, die als Arbeitsentgelt einen Monatslohn erhalten,
errechnet sich die Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde aus den
festen Bestandteilen des Monatslohns (ausschließlich der
Mehrarbeitsvergütungen und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und
Feiertagsarbeit), sowie aus den variablen Bestandteilen ausschließlich der
zeitabhängigen variablen Bestandteile (Vergütung für Mehrarbeit, Zuschläge
für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) geteilt durch das 4,35-
fache der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Bezugszeitraum ist der Monat der Leistungserbringung. § 15 Ziff. 2 gilt
entsprechend.
Gemeinsame Erläuterung:
aa) Sind Mehrarbeitsstunden in den festen Bestandteilen des Monatslohns
enthalten, sind sie aus diesen herauszurechnen. Dementsprechend wird die
individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit korrigiert.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer leistet regelmäßig Mehrarbeit über einen längeren
Zeitraum (z.B. 45 Stunden). Diese Mehrarbeit ist aus seinem Lohn
einschließlich der hierauf entfallenden Mehrarbeitszuschläge
herauszurechnen. Dementsprechend können als individuelle regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit dann nicht mehr 45 Stunden, sondern nur noch 38
Stunden (tarifliche wöchentliche Arbeitszeit) eingesetzt werden.
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10 -
bb) Für den Fall, dass ein anderer Zeitraum gem. § 10 Ziff. 8 festgelegt wird, gilt
der dort festgelegte Zeitraum auch für die Ermittlung der variablen
Bestandteile.
c)
Bei Arbeitnehmern, die als Arbeitsentgelt einen Monatslohn erhalten, ist der
Lohn für eine Arbeitsstunde gem. § 4 Ziff. 11 b) Berechnungsgrundlage der
Zuschläge.
Gemeinsame Erläuterung:
§ 4 Ziff. 1 sowie Ziff. 7 des Anhangs zu § 2 Ziff. 1 Satz 3 bleiben
unberührt
(12) Treffen mehrere Zuschläge zusammen, so ist bei gleicher Höhe nur einer,
bei unterschiedlicher Höhe der höchste zu zahlen. Ausgenommen sind die
Nachtarbeitszuschläge gemäß Ziff. 6 Buchstaben b, c und d, die neben
einem Mehrarbeitszuschlag zu zahlen sind.
§ 5
Kurzarbeit
(1)
Wenn vorübergehende Betriebseinschränkungen, insbesondere zur
Vermeidung von Entlassungen, notwendig werden, kann die Arbeitszeit für
den ganzen Betrieb oder einzelne Betriebsabteilungen oder Arbeitsgruppen
mit eigenem Fertigungsbereich, jedoch nicht für einzelne Arbeitnehmer, in
Vereinbarung mit dem Betriebsrat gekürzt werden. Zwischen der
Bekanntgabe und der Einführung der gekürzten Arbeitszeit muss eine Frist
von sieben Kalendertagen liegen.
(2)
Ist Kurzarbeit eingeführt worden, so bedarf es für eine weitere Verkürzung
der Arbeitszeit einer neuen Vereinbarung mit dem Betriebsrat und erneuter
Einhaltung der Ankündigungsfrist von sieben Kalendertagen.
(3)
Bei vorübergehender Mehr- oder Vollbeschäftigung von nicht längerer Dauer
als 2 Wochen bedarf es zur Fortsetzung der Kurzarbeit keiner neuen
Ankündigung. Darüber hinaus kann eine neue Ankündigung nur in
Vereinbarung mit dem Betriebsrat ausgeschlossen werden.
(4)
Wird gleichzeitig mit der Ankündigung von Kurzarbeit oder während der
ersten 2 Wochen nach Beginn der Kurzarbeit Arbeitnehmern gekündigt, so
haben diese für die Dauer der Kündigungsfrist Anspruch auf ihren vollen
Lohn.
Gewährte Kurzarbeiterunterstützung ist auf den Lohn anzurechnen.
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11 -
Soweit diesen Arbeitnehmern für die Dauer der Kündigungsfrist der volle
Lohn gewährt wird, sind sie auf Verlangen der Betriebsleitung zur
Arbeitsleistung verpflichtet.
§ 6
Arbeitsunterbrechung
(1)
Bei Arbeitsunterbrechung kann die Betriebsleitung
a)
Arbeitsbereitschaft in Anspruch nehmen, wobei die Zeit der in Anspruch
genommenen Arbeitsbereitschaft nicht nachgeholt werden muss, oder
b)
zumutbare Ersatzarbeit anweisen, oder
c)
bei Arbeitsunterbrechungen, die nicht auf Verschulden der Betriebsleitung
beruhen und nicht nur einzelne Arbeitnehmer betreffen, den Arbeitnehmer
von der Arbeit freistellen und innerhalb von 5 Wochen nach Beseitigung der
Störung Nachholung der ausgefallenen Arbeitszeit ohne Zahlung eines
Mehrarbeitszuschlages verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Freistellung nicht
mehr als zwei Arbeitsstunden beträgt und die Arbeit von dem betroffenen
Arbeitnehmer an demselben Tage oder in derselben Schicht wieder
aufgenommen werden muss. In diesem Falle ist der Lohnausfall ohne
Nachholung der ausgefallenen Arbeitszeit zu zahlen.
(2)
Die Verteilung der Nachholarbeit erfolgt in Vereinbarung mit dem
Betriebsrat. Wird die Nachholung der ausgefallenen Arbeitszeit nicht oder
nicht vollständig verlangt, so ist sie den Arbeitnehmern, welche kein
Verschulden an der Arbeitsunterbrechung trifft, bis zu 16 Stunden zu
vergüten. Arbeitnehmer, die verlangte Nachholarbeit nicht leisten, haben
keinen Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Arbeitszeit.
(3)
Arbeitszeit, in der Arbeitsbereitschaft in Anspruch genommen oder
Ersatzarbeit geleistet wird, sowie ausgefallene Arbeitszeit, für die ein
Anspruch auf Vergütung besteht, wird mit dem Durchschnittsverdienst
vergütet.
§ 7
Arbeitsversäumnis
(1)
Versäumte Arbeitszeit wird ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub bei
rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Mitteilung nur in folgenden Fällen
bezahlt:
a)
bei eigener Eheschließung für
2 Arbeitstage
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12 -
Erläuterungen:
Die zwei Arbeitstage müssen das Ereignis umschließen oder mit erfassen.
b)
bei Niederkunft der Ehefrau für
2 Arbeitstage
Erläuterungen:
Die zwei Arbeitstage müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Niederkunft stehen, wobei z.B. auch das Abholen der Wöchnerin aus der
Klinik eine Arbeitsbefreiung rechtfertigt.
c)
bei Eheschließung von eigenen Kindern und Stiefkindern für 1 Arbeitstag
d)
bei eigener Silberhochzeit für
1 Arbeitstag
Erläuterungen:
Der Arbeitstag muss in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tag der
Silberhochzeit stehen.
e)
beim Tode des Ehegatten für
3 Arbeitstage
f)
beim Tode von Kindern oder Eltern des Arbeitnehmers für
2 Arbeitstage
g)
zur Bestattung von Geschwistern und Schwiegereltern des
Arbeitnehmers für
1 Arbeitstag
h)
bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand oder bei
Gründung eines eigenen Hausstandes – sofern das
Arbeitsverhältnis ungekündigt ist – für
1 Arbeitstag
(2)
Ein Arbeitnehmer hat bei Aufsuchen des Arztes für die hierbei notwendige
Zeit Anspruch auf Fortzahlung seines persönlichen
Durchschnittsverdienstes, sofern die ärztliche Untersuchung oder
Behandlung während der Arbeitszeit medizinisch unvermeidbar ist. Das
gleiche gilt für ärztlich verordnete Behandlung.
Von der Bezahlung ausgeschlossen sind ärztliche Untersuchungen oder
Behandlungen sowie ärztlich verordnete Behandlungen, die lediglich
praxisablaufbedingt während der Arbeitszeit durchgeführt werden sollen.
Soweit eine ärztliche Bescheinigung verlangt wird, sind etwaige Kosten vom
Arbeitgeber zu tragen.
(3)
Die versäumte Arbeitszeit wird mit dem Durchschnittsverdienst vergütet.
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13 -
§ 7 a
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
(1)
Die Höhe des Entgelts bemisst sich bis zur Dauer von 6 Wochen bei
unverschuldeter mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit und bei
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, unabhängig
von der jeweiligen gesetzlichen Regelung, nach dem Arbeitsentgelt, das
dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden tariflichen regelmäßigen
oder davon abweichend vereinbarten Arbeitszeit zusteht. Für die
Entgeltberechnung kann auch das durchschnittliche Arbeitsentgelt eines
Zeitraumes zugrunde gelegt werden. Für diesen Fall gelten die
manteltariflichen Bestimmungen zur Berechnung des Durchschnittsentgelts.
Mehrarbeitsstunden und -zuschläge bleiben bei jeder Berechnungsart außer
Ansatz.
(2)
Der Anspruch nach Ziff. 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener
Dauer des Arbeitsverhältnisses.
§ 8
Unterstützung im Todesfall
Beim Todesfall eines Arbeitnehmers gewährt der Arbeitgeber an
unterhaltsanspruchsberechtigte Angehörige eine Unterstützung in Höhe eines
Brutto-Monatslohnes.
Nach 5-jähriger Zugehörigkeit als Arbeitnehmer zum Betrieb erhöht sich dieser
Betrag auf zwei Brutto-Monatslöhne,
nach 10-jähriger Zugehörigkeit auf drei Brutto-Monatslöhne.
Bei tödlichen Betriebsunfällen gewährt der Arbeitgeber an
unterhaltsanspruchsberechtigte Angehörige einen Betrag von drei Brutto-
Monatslöhnen.
Bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Arbeitgeber mit befreiender
Wirkung an einen von ihnen leisten, wobei er versuchen soll, die nachstehende
Reihenfolge einzuhalten:
1.
Ehegatte, der zum Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen in häuslicher
Gemeinschaft lebte,
2.
Kinder, soweit für sie Lohnsteuerermäßigung gewährt wird,
3.
unterhaltsanspruchsberechtigte Eltern.
Zahlungen aus Unterstützungseinrichtungen, die vom Arbeitgeber getragen
werden, können angerechnet werden.
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14 -
§ 9
Arbeitsplatzwechsel
Sofern die betrieblichen Verhältnisse es erfordern, ist der einzelne Arbeitnehmer
gehalten, aus betrieblichen Gründen vorübergehend auch andere Arbeit zu
übernehmen als die, für die er eingestellt ist, sofern er dazu körperlich und
gesundheitlich in der Lage ist. Während dieser Zeit ist dem Arbeitnehmer
mindestens sein bisheriger Durchschnittsverdienst zu bezahlen.
§ 10
Allgemeine Entlohnungsbestimmungen
(1)
Die Entlohnung erfolgt im Leistungslohn (Akkord- oder Prämienlohn) oder
Zeitlohn (Monatslohn).
Die Entlohnung soll im Leistungslohn erfolgen, wenn die Art der Arbeit sich
dazu eignet und die technischen und betrieblichen Voraussetzungen
gegeben sind.
Die Einführung von neuen Entlohnungsarten (Zeitlohn, Akkordlohn,
Prämienlohn) und Entlohnungsmethoden (z.B. REFA, Bedaux) ist in
Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu regeln.
(2)
Die gewerblichen Arbeitnehmer erhalten als Arbeitsentgelt einen
Monatslohn. Ausgenommen sind Arbeiter in Betrieben bis 50 Beschäftigte,
Aushilfskräfte, die nicht länger als drei Monate beschäftigt werden und
teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die keine regelmäßige Arbeitszeit haben.
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15 -
In diesen Fällen soll der Arbeitgeber prüfen, ob er den Monatslohn auf
freiwilliger Basis nach den folgenden Bestimmungen einführt.
Die Zeitlöhne und Akkordrichtsätze für die Arbeitnehmer, die unter den
persönlichen Geltungsbereich nach § 1 fallen und keinen Monatslohn
erhalten, errechnen sich nach Ziff. 5.
(3)
Der Monatslohn setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen
zusammen.
(4)
Zu den festen Bestandteilen des Monatslohns gehören der tarifliche
Monatsgrundlohn und alle Zulagen und sonstige Vergütungen, die in
gleicher Höhe regelmäßig anfallen, z.B. die tariflichen Leistungszulagen, die
Vorarbeiterzulagen, die Alterssicherungszulagen, die freiwilligen
übertariflichen Zulagen.
Gemeinsame Erläuterungen:
Als regelmäßig gelten alle Zulagen und sonstige Vergütungen, die für
einen längeren Zeitraum als einen Monat anfallen oder die
vorhersehbar in regelmäßigen Abständen (z.B. einmal alle zwei
Monate oder zweimal jeden Monat) anfallen.
(5)
Die Monatsgrundlöhne werden in einem besonderen Monatslohntarifvertrag
vereinbart. Der tarifliche Lohnsatz für eine Stunde errechnet sich aus dem
Monatsgrundlohn geteilt durch das 4,35-fache der tariflichen
Wochenarbeitszeit.
(6)
Bei einer von der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit abweichenden
individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit errechnet sich der
tarifliche Monatsgrundlohn nach folgender Formel:
Monatsgrundlohn x individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
tarifliche wöchentliche Arbeitszeit
(7)
Zu den variablen Bestandteilen gehören alle Lohnelemente, die nicht fester
Bestandteil des Monatslohns sind, insbesondere:
-
leistungsabhängige Bestandteile, z.B. Akkordverdienst oder
Prämie,
-
zeitabhängige Bestandteile, z.B. Vergütungen für Mehr-, Nacht-,
Sonntags- und Feiertagsarbeit, soweit diese nicht regelmäßig
anfallen,
-
sonstige Bestandteile.
(8)
Die variablen Lohnbestandteile werden entsprechend der Anzahl der
geleisteten und/oder der zu bezahlenden Stunden vergütet.
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16 -
Die leistungsabhängigen variablen Bestandteile des Monatslohns sind bei
Akkord und/oder Leistungs- (Mengen-) prämien als Prozentsatz zum
Monatsgrundlohn aus einem zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat zu
vereinbarenden Zeitraum (z.B. laufender Monat, Vormonat), der längstens
drei Monate betragen darf, zu berechnen und dem Monatsgrundlohn
hinzuzurechnen. Sonstige Prämien können in absoluten Beträgen oder als
Prozentsätze errechnet werden und sind dem Monatsgrundlohn
hinzuzurechnen.
Gemeinsame Erläuterung:
Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle.
Zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat können auch längere Zeiträume,
längstens jedoch zwölf Monate, festgelegt werden. Die Vereinbarung mit
dem Betriebsrat kann nicht durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt
werden. Bei einem längeren Zeitraum als drei Monate sind die
Tarifvertragsparteien vorab zu unterrichten.
Grundlage für die Berechnung der leistungsabhängigen variablen
Bestandteile sind die Stunden, die im Leistungslohn und mit dem
Leistungsdurchschnitt vergütet werden.
Unterschreitungen des Monatsgrundlohnes nach § 13 Ziff. 5 Buchst. a
werden verrechnet, sofern nicht tarifliche Verdienstsicherungen gelten.
*
*)
Freiwillige Betriebsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
(9)
a)
Wird bei unbezahlten Fehlzeiten einschließlich Kurzarbeit die Berechnung
des Lohnes für einzelne Arbeitstage oder Arbeitsstunden erforderlich, so
sind die festen Bestandteile des Monatslohns (brutto) durch die Zahl der
regelmäßigen Arbeitstage oder der regelmäßigen Arbeitsstunden des
entsprechenden Monats zu teilen. Mitgerechnet werden bezahlte Ausfalltage
oder -stunden, wie z.B. lohnzahlungspflichtige Feiertage, Krankheitstage mit
Lohnfortzahlung, Tage bezahlter Arbeitsversäumnis, freie Tage aus
anderweitiger Verteilung der Arbeitszeit, Freischichten. Der so ermittelte
Tages- oder Stundensatz ist mit der Zahl der Arbeitstage oder
Arbeitsstunden, für die kein Vergütungsanspruch besteht, zu multiplizieren
und vom Monatslohn abzuziehen.
b)
Das vorstehende Berechnungsverfahren gilt entsprechend bei Ein- und/oder
Austritt während des Monats.
(10) Bezahlte Ausfallzeiten führen nicht zu einer Kürzung des Monatslohns
(brutto).
(11) Fehlen bei der ersten Auszahlung des Monatslohns Berechnungsdaten für
die variablen Bestandteile, wird auf Verlangen des Arbeitsnehmers ein
Abschlag gezahlt. Die Verrechnung erfolgt mit der Abrechnung im
Folgemonat.
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17 -
Ausscheidende Arbeitnehmer erhalten eine Abschlagszahlung aufgrund des
zu erwartenden Monatslohns. Die Abrechnung der variablen Bestandteile
erfolgt bis spätestens zum letzten Arbeitstag des Folgemonats. Für die
Berechnung der leitungsabhängigen variablen Bestandteile ist der
Austrittsmonat zu berücksichtigen.
(12) Bei jeder Änderung des Lohnes ist dem Beschäftigten die Höhe und
Zusammensetzung seines veränderten Lohnes schriftlich mitzuteilen. Aus
dieser Mitteilung müssen die einzelnen Vergütungsbestandteile, getrennt
nach Tariflohn, Leistungszulagen und übertariflichen Zulagen, ersichtlich
sein.
(13) Die Tariflöhne sind Mindestlöhne. Durch neue Monatslohntarifverträge
werden bestehende bessere einzelvertragliche oder betriebliche Regelungen
nicht berührt.
(14) Neu eingestellte Arbeitnehmer, die für die von ihnen zu verrichtende
Tätigkeit eingearbeitet werden müssen, erhalten für die Dauer der
Einarbeitungszeit den im Monatslohntarifvertrag festgelegten
Einarbeitungslohn. Die Dauer der Einarbeitungszeit ist mit dem Betriebsrat
zu vereinbaren und soll in der Regel acht Wochen nicht überschreiten.
(15) Für Minderleistungsfähige, deren Leistung wesentlich hinter der eines
normalen Arbeiters zurückbleibt, ist der Lohn entsprechend dem Grad der
Minderleistungsfähigkeit in Vereinbarung mit dem Betriebsrat festzulegen.
§ 11
Lohngruppeneinstufung
(1)
Für die Einstufung der einzelnen Tätigkeiten ist das Tätigkeitsverzeichnis
maßgebend.
(2)
Das Tätigkeitsverzeichnis gliedert sich in neun Lohngruppen (LG I – IX).
(3)
Die Tätigkeiten sind entsprechend ihrer Wertigkeit in das
Tätigkeitsverzeichnis einzustufen.
Die Einstufung erfolgt durch die Tarifvertragsparteien aufgrund folgender
Merkmale:
Fachkönnen
Geschicklichkeit
Verantwortung
körperliche Belastung
Belastung der Sinne und Nerven
Umgebungseinflüsse.
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18 -
Umgebungseinflüsse im Sinne dieser Bestimmungen sind Erschwernisse,
die das übliche Maß nicht übersteigen und demgemäß durch die
lohngruppenmäßige Einstufung erfasst sind.
Für jede Tätigkeit wird durch eine gemeinsame Kommission der
Tarifvertragsparteien eine Arbeitsplatzbeschreibung angefertigt. Die
Arbeitsplatzbeschreibung ist Bestandteil des Tätigkeitsverzeichnisses.
Jede Tätigkeit ist einer Lohngruppe zuzuordnen.
Die Tarifvertragsparteien behalten sich vor, in den Betrieben vorkommende
Tätigkeiten, die nicht im Tätigkeitsverzeichnis erfasst sind, einzustufen.
Tätigkeiten, die auf einzelne Betriebe beschränkt sind oder in nicht
beachtlichem Umfang ausgeübt werden, werden der betrieblichen
Einstufung überlassen.
(4)
Nicht im Tätigkeitsverzeichnis erfasste Tätigkeiten werden betrieblich in
Vereinbarung mit dem Betriebsrat entsprechend Ziff. 3 eingestuft. Dies gilt
auch für solche Tätigkeiten, die von den tarifvertraglich vereinbarten
Arbeitsplatzbeschreibungen der Ziff. 3 Satz 4 vom Inhalt oder vom Umfang
her nicht gedeckt werden.
Die betriebliche Einstufung hat sich nach vergleichbaren, im
Tätigkeitsverzeichnis bereits erfassten und eingestuften Tätigkeiten
auszurichten.
Die betrieblichen Parteien sollen sich der Beratung der Tarifvertragsparteien
bedienen.
Das Einstufungsergebnis ist mit einer betrieblichen Arbeitsplatzbeschreibung
(Ziff. 3 Satz 4) den Tarifvertragsparteien mitzuteilen. Erhebt eine
Tarifvertragspartei gegen die Einstufung Einspruch, so ist die Einstufung
durch die Tarifvertragsparteien vorzunehmen.
(5)
Werden durch einen Arbeitnehmer regelmäßig im Wechsel Tätigkeiten
verschiedener Lohngruppen ausgeführt, so ist die Entlohnung unter
Berücksichtigung der Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeiten mit dem
Betriebsrat zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so
entscheiden auf Antrag die Tarifvertragsparteien.
(6)
Ist Arbeitnehmern neben ihrer Tätigkeit die Aufsicht über eine Arbeitsgruppe
übertragen worden, so erhalten sie als Vorarbeiter zu ihrem Zeitlohn einen
Zuschlag von 10%.
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19 -
§ 12
Zeitlohn
(1)
Die Höhe des Zeitlohnes ergibt sich aus dem Monatslohntarifvertrag.
(2)
Zeitlöhner, deren Arbeit in Abhängigkeit von unmittelbar nachfolgender
Akkordtätigkeit an einen zwangsläufigen Arbeitsablauf gebunden ist, sollen
entweder am nachfolgenden Akkordergebnis beteiligt oder mit einem
angemessenen Zuschlag entschädigt werden.
(3)
Ein zwangsläufiger Arbeitsablauf ist gegeben, wenn im Zeitlohn in
Abhängigkeit von Akkord gearbeitet wird, und zwar
a)
bei Tätigkeiten, von welchen die Leistung des nachfolgenden
Akkordarbeiters direkt abhängt und bei deren Ausübung eine der
Akkordarbeit vergleichbare Beanspruchung vorliegt;
b)
bei Tätigkeiten, die an einer von Akkordarbeitern bedienten Maschine
ausgeführt werden, wenn die Leistung des Akkordarbeiters von diesen
Tätigkeiten beeinflusst wird und bei ihrer Ausübung eine der Akkordarbeit
vergleichbare Beanspruchung vorliegt;
c)
bei Bedienung von Maschinen, wenn deren ordnungsmäßige Bedienung
sich in dauernder Abhängigkeit von ihrem uneingeschränkten Lauf vollzieht
und wegen der Arbeitsgeschwindigkeit der Maschinen oder der zur
Bedienung zugeteilten Zahl von Maschinen eine der Akkordarbeit
vergleichbare Beanspruchung vorliegt.
(4)
Der die vorstehenden Tätigkeiten ausübende Personenkreis wird in
Vereinbarung mit dem Betriebsrat festgesetzt.
Erläuterungen:
Eine der Akkordarbeit vergleichbare Beanspruchung eines
Zeitlohnarbeiters ist anzunehmen, wenn die Erledigung eines
vorgeschriebenen Arbeitspensums verlangt wird und diese eine
fortdauernde Inanspruchnahme des betreffenden Arbeitnehmers
bedingt.
(5)
Zeitlöhner, die nicht unter die Vorschriften der Ziff. 2 – 4 fallen, einschließlich
Jugendliche, erhalten nach der Einarbeitung eine Leistungszulage gemäß
den nachfolgenden Bestimmungen. Die Höhe der betrieblichen
Leistungszulage ergibt sich aus dem Monatslohntarifvertrag.
Die Leistungsentlohnung durch Akkord- oder Prämienlohn wird hierdurch
nicht berührt.
(6)
Die Beurteilung der Leistung erfolgt auf der Grundlage nachfolgender
Beurteilungsmerkmale und Beurteilungsstufen:
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20 -
I.
Arbeitsquantität
Arbeitsweise, Intensität, Wirksamkeit
Stufe 1: Arbeitsquantität entspricht selten der Erwartung
Stufe 2: Arbeitsquantität entspricht im allgemeinen der Erwartung
Stufe 3: Arbeitsquantität entspricht der Erwartun
Stufe 4: Arbeitsquantität liegt über der Erwartung
Stufe 5: Arbeitsquantität liegt weit über der Erwartung
II.
Arbeitsqualität
(Güte der Arbeitsausführung)
Einhaltung der Arbeits- und Qualitätsvorschriften
Anfall von Nacharbeit und fehlerhafte Ware
Stufe 1: Arbeitsausführung entspricht selten der vorgeschriebenen Qualität
Stufe 2: Arbeitsausführung entspricht häufiger der vorgeschriebenen Qualität
Stufe 3: Arbeitsausführung entspricht meist der vorgeschriebenen Qualität
Stufe 4: Arbeitsausführung entspricht stets der vorgeschriebenen Qualität
Stufe 5: Arbeitsausführung entspricht auch in schwierigen Fällen stets der
vorgeschriebenen Qualität
III.
Arbeitssorgfalt
Umgang mit Betriebsmitteln, Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Energie
Stufe 1: Beim Umgang mit Betriebsmitteln, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie
Energie wird weniger als das Notwendige getan
Stufe 2: Beim Umgang mit Betriebsmitteln, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie
Energie wird gerade das Notwendige getan
Stufe 3: Umgang mit Betriebsmitteln, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie
Energie ist vorschriftsmäßig
Stufe 4: Umgang mit Betriebsmitteln, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie
Energie ist sachgemäß und überlegt
Stufe 5: Umgang mit Betriebsmitteln, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie
Energie ist vorbildlich. Es wird eigene Initiative zu Einsparungen
entwickelt.
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21 -
IV.
Arbeitseinsatz
Persönliches Engagement, Einsatz für verschiedene Tätigkeiten
Stufe 1: Muss stets zur Arbeit angehalten werden, ist uninteressiert und
übernimmt keine anderen Arbeitsaufgaben
Stufe 2: Arbeitet mit, zeigt begrenztes Interesse und/oder übernimmt nur
vereinzelt andere gleichartige Arbeitsaufgaben
Stufe 3: Arbeitet von sich aus gleichmäßig, wenn eine Aufgabe gestellt wird, zeigt
Interesse und Initiative und/oder übernimmt andere gleichartige
Arbeitsaufgaben
Stufe 4: Braucht nicht zur Arbeit angehalten zu werden, zeigt häufig Initiative
und/oder übernimmt andere unterschiedliche Aufgaben
Stufe 5: Ist mit besonderem Einsatz bei der Sache, zeigt ausgesprochen Initiative
und/oder übernimmt andere unterschiedliche, schwierige und
umfangreiche Arbeitsaufgaben
(7)
Die Gewichtung der Beurteilungsmerkmale Arbeitsquantität und
Arbeitsqualität steht im Verhältnis 2 : 1 zu den Beurteilungsmerkmalen
Arbeitssorgfalt und Arbeitseinsatz. Beurteilungsmerkmale und Stufen
werden wie folgt mit Punkten belegt:
Beurteilungsmerkmale
Stufen/Punkte
1
2
3
4
5
I.
Arbeitsquantität
2
4
6
8
II.
Arbeitsqualität
2
4
6
8
III. Arbeitssorgfalt
1
2
3
4
IV
Arbeitseinsatz
1
2
3
4
Zeitlöhner mit bis zu 3 Punkten erhalten keine Leistungszulage. Diese
Punkte dürfen bei der Ermittlung der Gesamtpunkte (Ziff. 8) nicht
mitgerechnet werden.
Betrieblich können die Punkte in Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu
Punktgruppen gebündelt werden.
Erläuterungen:
Die Bündelung zu Punktgruppen kann beispielhaft wie folgt erfolgen:
a) Gruppe
1
2
3
4
5
Punkte
0-3 4-8 9-15 16-20 21-24
Punkte pro
Gruppe
6
12
18
24
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22 -
b) Gruppe
1
2
3
4
5
6
7
8
Punkte
0-3 4-6
7-9 10-12 13-15 16-18 19-21 22-24
Punkte pro
Gruppe
5
8
11
14
17
20
24
(8)
Die Punkte werden mit nachfolgender Formel in die individuelle
Leistungszulage umgerechnet:
%-Satz der tarifl.LZ x Anzahl der betroffenen ZL
Gesamtpunkte
x persönl.Punkte = LZ
in
Erläuterungen:
Der Prozentsatz der tariflichen Leistungszulage (§ 4
Monatslohntarifvertrag)
multipliziert mit der Anzahl der betroffenen Zeitlöhner geteilt durch die
Gesamtzahl der Punkte des Betriebes ergibt den Prozentwert pro Punkt.
Der Prozentwert pro Punkt wird mit der Anzahl der dem betroffenen
Zeitlöhner zustehenden Punkte multipliziert und ergibt die prozentuale
Leistungszulage eines Zeitlöhners.
(9)
Berechnungsgrundlage für die Leistungszulage ist der Betrieb.
(10)
Die Beurteilung gemäß Ziff. 7 ist in regelmäßigen Zeitabständen –
mindestens einmal im Jahr – von der Betriebsleitung vorzunehmen.
Jedem Zeitlöhner steht ein Einsichtnahmerecht zu.
(11)
Die Leistungszulagen sind entsprechend der jeweiligen Beurteilung neu
festzulegen. Führt die Überprüfung zu einer niedrigeren Zulage, so ist
dem Zeitlöhner dies unverzüglich mitzuteilen.
(12)
Der Betriebsrat überwacht die Einhaltung der Leistungszulage. § 13 Ziff.
11 findet entsprechend Anwendung. Unberührt bleibt das
Beschwerderecht des Arbeitnehmers nach dem
Betriebsverfassungsgesetz.
(13)
Auf die Leistungszulagen nach diesen Vorschriften können übertarifliche
Zulagen aller Art angerechnet werden.
(14)
Betrieblich können abweichende Regelungen über
Beurteilungsmerkmale, Beurteilungsstufen und Gewichtungen, sowie
über die Bildung von Punktgruppen und eine andere
Berechnungsgrundlage in Vereinbarung mit dem Betriebsrat festgelegt
werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Tarifvertragsparteien.
Kommt eine betriebliche Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen
nicht zustande, findet das Verfahren nach § 20 Ziff. 2 und 3 Anwendung.
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23 -
§ 13
Akkordlohn
(1)
Akkord (Zeit-, Geld oder Stückakkord) ist für solche Arbeiten zulässig, die
sich ihrer Art nach dazu eignen und bei denen die technischen und
betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind. Bei Akkordarbeit wird das
mengenmäßige Arbeitsergebnis zur Berechnungsgrundlage der Entlohnung
gemacht.
Erläuterungen:
Zeitakkorde sind solche, die nach arbeitswissenschaftlichen oder
artverwandten Methoden mit Hilfe von Zeitstudien ermittelt werden.
Geld- oder Stückakkorde werden aufgrund von Erfahrungsgrundsätzen
festgelegt. Durch die Umrechnung der Ergebnisse
arbeitswissenschaftlicher Methoden auf Geldwerte wird ein Zeitakkord
nicht zum Geld- oder Stückakkord.
(2)
Die Höhe der Akkordrichtsätze ergibt sich aus dem jeweils geltenden
Monatslohntarifvertrag.
(3)
Die Akkordsätze sind in Vereinbarung mit dem Betriebsrat so zu regeln,
dass Arbeitnehmer bei Normalleistung unter den betrieblichen
Arbeitsbedingungen den Akkordrichtsatz erreichen.
(4)
Als Normalleistung gilt jene menschliche Leistung, die von einem
geeigneten, eingearbeiteten und geübten Arbeitnehmer auf die Dauer
erreicht werden kann, ohne dass Gesundheitsschäden eintreten.
a)
Für persönliche Verteilzeiten und Erholung sind beim Akkordsatz
angemessene Zeiten zu berücksichtigen und auszuweisen.
b)
Der Zuschlag für persönliche Verteilzeiten beträgt 5 %.
c)
Für Erholungszeiten ist bei Akkordarbeit von einem pauschalen
Zuschlagssatz von 10% auszugehen, sofern nicht ein anderer
Erholungszeitzuschlag betrieblich nachgewiesen ist.
Der pauschale 10%ige Erholungszeitzuschlag wird mit dem folgenden
zeitlichen Stufenplan eingeführt:
ab 1.1.1985 =
7%
ab 1.1.1986 =
8%
ab 1.1.1987 =
9%
ab 1.1.1988 =
10%
Zur Abgeltung der in den Vorgabezeiten enthaltenen persönlichen Verteil-
und Erholungszeiten soll mit dem Betriebsrat die Möglichkeit der Einführung
von Kurzpausen geprüft werden.
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24 -
(5)
*
a)
Unter Beachtung dieses Grundsatzes unterliegt der Verdienst des
Akkordarbeiters nach oben und unten keinen Beschränkungen.
b)
Der im Lohnabrechnungszeitraum erreichte Verdienst aller Akkordarbeiter
des Betriebes* darf im Durchschnitt
ab 01.01.1993
100%
ab 01.01.1995
115%
bezogen auf den jeweiligen tariflichen Akkordrichtsatz nicht unterschreiten.
*)
Fußnote:
In mehrstufigen Betrieben können durch Betriebsvereinbarung zur
Durchschnittslohnberechnung anstelle des Betriebes als
Berechnungseinheit die Garnerzeugung, Stoffherstellung, Ausrüstung,
Näherei, Be- und Verarbeitung von Stoffen und der Versand des
Betriebes unter den nachfolgenden Voraussetzungen zugrunde gelegt
werden:
aa) Der Unterschied des durchschnittlichen Verdienstgrades zwischen
einer einzelnen Fertigungsstufe und der im Verdienstgrad nächst
höheren Fertigungsstufe muss über einen Zeitraum von 6 Monaten
mindestens 10 % betragen.
bb) In jeder Fertigungsstufe müssen mindestens 20 Arbeitnehmer im
Leistungslohn beschäftigt sein.
cc) Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle (§ 76
BetrVG).
Betriebe mit weniger als 35 Leistungslöhnern werden, soweit keine größeren
Einheiten vorhanden sind, dem Hauptwerk zugeordnet, andernfalls dem
Betrieb mit den meisten Leistungslöhnern.
c)
Bei der Ermittlung des garantierten Durchschnittsverdienstes werden
Arbeitnehmer, die sich am Ende des Abrechnungszeitraumes weniger als 3
Monate im Unternehmen oder gemäß § 10 Ziff. 14 in der Einarbeitungszeit
befinden, sowie eingearbeitete Arbeitnehmer, die bisher im Zeitlohn
beschäftigt waren und sich gemäß § 13 Ziff. 6, 1. Absatz, in der
Einübungszeit befinden, nicht mitgerechnet. Das gleiche gilt für
Minderleistungsfähige gem. § 10 Ziff. 15.
d)
Dem Betriebsrat ist der im Betriebsdurchschnitt erreichte Verdienst
unmittelbar nach Abschluss der jeweiligen Lohnabrechnungsperiode
schriftlich mitzuteilen. § 13 Ziff. 11 gilt entsprechend.
e)
Wird der garantierte Verdienst im Betriebsdurchschnitt nicht erreicht, haben
Geschäftsleitung und Betriebsrat die Ursachen auf Antrag des Betriebsrates
gemeinsam zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass die Ursachen nicht in der
Person oder im Verhalten der Arbeitnehmer liegen, erhalten alle betroffenen
Arbeitnehmer des Betriebes ohne Rücksicht auf die Höhe ihres erreichten
persönlichen Verdienstes eine Aufzahlung in Höhe der Differenz zwischen
dem erreichten und dem garantierten Durchschnittsverdienst des Betriebes.
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25 -
Zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat kann durch nicht erzwingbare
Betriebsvereinbarung festgelegt werden, dass die vorzunehmende
Aufzahlung auch anders verteilt werden kann.
Findet innerhalb von 4 Wochen nach Antrag des Betriebsrats an die
Geschäftsleitung keine Prüfung statt, ist eine Aufzahlung gemäß Satz 2
vorzunehmen.
Wird bei Prüfung der Ursachen keine Einigung erzielt, kann der Arbeitgeber
die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) anrufen. Macht er von dieser Möglichkeit
innerhalb einer Woche nach ergebnisloser Prüfung keinen Gebrauch oder
entscheidet die Einigungsstelle, dass die Ursachen nicht in der Person oder
im Verhalten der Arbeitnehmer liegen, erfolgt eine Aufzahlung gemäß Satz
2.
f)
Prämienlöhner, die keine Leistungszulage für Zeitlöhner gemäß § 12
erhalten, werden Akkordarbeitern gleichgestellt.
g)
Erreicht ein Arbeitnehmer in einem Lohnabrechnungszeitraum nicht den
Akkordrichtsatz oder fällt sein Verdienst erheblich unter seine seitherige
persönliche Schwankungsbreite, so sind die Gründe hierfür von
Betriebsleitung und Betriebsrat innerhalb des nächsten
Lohnabrechnungszeitraums festzustellen.
Stellen diese fest, dass die Gründe nicht in der Person des Arbeitnehmers
liegen, so hat dieser Anspruch auf seinen persönlichen
Durchschnittsverdienst.
Erläuterungen:
Erfolgt keine Überprüfung oder kommt keine Einigung zwischen
Betriebsleitung und Betriebsrat zustande, kann der Betriebsrat gem. §
19 MTV die Einigungsstelle anrufen. Der betroffene Arbeitnehmer hat
ungeachtet dessen die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
(6)
Eingearbeitete Arbeitnehmer, die bisher im Zeitlohn beschäftigt waren und
die in dieser Tätigkeit für Akkordarbeit eingeübt werden, erhalten während
der Einübungszeit einen ihrer Leistung entsprechenden Lohn, mindestens
den bisherigen Lohn.
Im Akkord beschäftigte Arbeitnehmer erhalten, sofern eine Einarbeitungszeit
und/oder Einübungszeit notwendig ist, für deren Dauer, die zwischen
Betriebsleitung und Betriebsrat zu vereinbaren ist, ihren persönlichen
Durchschnittsverdienst.
Zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat kann anstelle des
Durchschnittsverdienstes bzw. bisherigen Lohnes (§ 13 Ziff. 6, 1. Satz) ein
Zuschlag zu den Akkordsätzen vereinbart werden. Dieser hat sich in der
Höhe am bisherigen Durchschnittsverdienst zu orientieren.
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26 -
(7)
Der tarifliche Akkordrichtsatz ist für Zeit- und Geld- oder Stückakkord
Berechnungsgrundlage (Berechnungsfaktor). Werden die Akkordsätze nach
arbeitswissenschaftlichen oder artverwandten Methoden mit Hilfe von
Zeitstudien ermittelt, so beträgt der Geldfaktor 1/60 des Akkordrichtsatzes.
Unzulässig ist, über einen höheren oder niedrigeren Geldfaktor
Vorgabezeiten, die nicht Ziff. 4 (Normalleistungsklausel) entsprechen,
auszugleichen.
(8)
Werden zu den Akkordsätzen übertarifliche Zulagen in Form von Geld oder
Zeit gewährt, so sollen diese besonders ausgewiesen werden. Der Grund für
die Gewährung ist anzugeben. Zulagen, deren Ausweisung den
vorstehenden Bestimmungen entspricht, unterliegen nicht der Veränderung
durch Monatslohntarifverträge.
(9)
Bei Arbeitsplatzausweitung, die mit Mehrbelastung verbunden ist, sind
zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat höhere Akkordsätze, -richtsätze
oder Zulagen zu vereinbaren.
(10) Die Betriebsleitung hat vor Beginn der Arbeit den Akkordsatz für die
Arbeitnehmer schriftlich bekanntzugeben und die zu verrichtende Arbeit
hinreichend zu kennzeichnen, ebenso den Umfang der Arbeitsverrichtung.
(11) Auf Verlangen sind dem Betriebsrat alle Akkordberechnungsunterlagen zur
Verfügung zu stellen. Diese Zurverfügungstellung darf keine
außerbetriebliche Verwendung finden.
Erläuterungen:
Eine außerbetriebliche Verwendung liegt nicht vor, wenn die
Gewerkschaft zur Beratung des Betriebsrats im Betrieb Einsicht in die
Akkordunterlagen nimmt.
(12) Bei nachgewiesenen Rechenfehlern oder nachweislich falscher Messung
technischer Daten kann der Akkordsatz in Vereinbarung mit dem Betriebsrat
sofort berichtigt werden, wenn der Nachweis innerhalb 4 Wochen nach
Einführung des Akkordsatzes erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist bedarf die
Berichtigung einer siebentägigen Ankündigungsfrist. Bei Änderung der
Berechnungsgrundlage durch technische, organisatorische oder
Materialänderungen können bestehende Akkordsätze in Vereinbarung mit
dem Betriebsrat sofort neu festgesetzt werden.
(13) Kommt in Fällen der Ziff. 12 Satz 3 (Änderung des Akkordsatzes wegen
veränderter Berechnungsgrundlage) eine Vereinbarung nicht zustande und
entscheidet die Einigungsstelle, so ist bis zum Inkrafttreten des Beschlusses
der Einigungsstelle der Durchschnittsverdienst zu zahlen.
In sonstigen Fällen der Änderung bestehender Akkordsätze ist der bisherige
Akkordsatz zu zahlen.
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27 -
(14) Die von der Einigungsstelle in den Fällen der Ziff. 13 festgesetzten
Akkordsätze können von dieser rückwirkend bis zu dem Tage, an dem die
Einigungsstelle angerufen wurde, aber nicht länger als bis zum Beginn der
laufenden Lohnperiode, in der die Entscheidung der Einigungsstelle
getroffen worden ist, in Kraft gesetzt werden.
(15) Wird Akkordarbeit durch Warten auf Material und bei Reparaturen
unterbrochen, so wird bei rechtzeitiger Meldung die Zeit – sofern sie nicht im
Akkordsatz berücksichtigt ist – mit dem Durchschnittsverdienst vergütet.
(16) Die Putzzeit ist – soweit nicht im Akkordsatz berücksichtigt und ausgewiesen
– mit dem persönlichen Durchschnittsverdienst zu bezahlen.
(17) Tritt infolge vorübergehend schlechtgängigen Materials eine Minderung des
Akkordverdienstes ein, so hat der Akkordarbeiter Anspruch auf seinen
Durchschnittsverdienst. Ein solcher Anspruch steht dem Arbeitnehmer
jedoch nur zu, wenn er den Mangel während der Verarbeitung des
schlechtgängigen Materials den zuständigen Vorgesetzten meldet. Bei
Bedienung mehrerer Maschinen errechnet sich beim Ausfall einzelner
Maschinen die Vergütung anteilig.
(18) Ein regelmäßig im Akkord arbeitender Arbeitnehmer erhält bei
vorübergehender Beschäftigung im Zeitlohn seinen Durchschnittsverdienst.
§ 14
Prämienlohn
(1)
Die Einführung der Prämienentlohnung und die Prämiensätze sind in
Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu regeln.
(2)
Prämienentlohnung kann vereinbart werden
a) für Menge (z.B. bei unregelmäßigem Arbeitsablauf),
b) für die Güte des Erzeugnisses oder der Arbeit (z.B. bessere Nutzung
betrieblicher Anlagen, Material- oder Energieersparnis),
c) für Güte und Menge (kombinierte Prämie).
(3)
Werden Prämien nach dem mengenmäßigen Arbeitsergebnis berechnet, so
sind diese zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat so zu vereinbaren, dass
die Normalleistung mit dem Akkordrichtsatz entlohnt wird. Sollen die
Prämiensätze so gestaltet werden, dass der Lohn im Verhältnis zum
Arbeitsergebnis ungleich (progressiv und/oder degressiv) zunimmt und damit
vom linear proportionalen Lohn abweicht, so bedarf die Vereinbarung
zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat der Zustimmung der
Tarifvertragsparteien.
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28 -
(4)
Die Bestimmungen des § 13 ohne Ziff. 1 und 7 gelten sinngemäß.
§ 15
Durchschnittsverdienst
(1)
Durchschnittsverdienst im Sinne dieses Tarifvertrages ist der persönliche
Verdienst des betroffenen Arbeitnehmers in der letzten Lohnperiode. Er
ergibt sich für eine Stunde bei Zeitlohnarbeitern aus dem tariflichen
Monatsgrundlohn einschließlich aller Zulagen geteilt durch das 4,35-fache
der tariflichen Wochenarbeitszeit und bei Akkord- und Prämienarbeitern aus
dem Akkord- oder Prämienlohn, geteilt durch die geleisteten Akkord- oder
Prämienstunden.
(2)
Bei Verdienständerungen durch Tarifvertrag oder einzelvertragliche
Vereinbarung ist von dem veränderten Verdienst auszugehen.
(3)
Bei der Berechnung des Durchschnittverdienstes bleiben die Zuschläge für
Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit außer Betracht. Fallen die
Vergütungsstunden in zuschlagspflichtige Arbeitszeit, so sind die
entsprechenden Zuschläge zu bezahlen.
§ 16
Lohnzahlung
(1)
a)
Der Lohnabrechnungszeitraum ist der Kalendermonat, es sei denn, dass mit
dem Betriebsrat ein anderer Zeitraum vereinbart ist. Die
Lohnzahlungstermine werden in Vereinbarung mit dem Betriebsrat
geregelt.
**)
**)
Protokollnotiz zu § 16 Abs. 1 :
Bestehende betriebliche Abschlagszahlungen können in Vereinbarung
mit dem Betriebsrat geändert werden.
b)
Bei Arbeitnehmern, die als Arbeitsentgelt einen Monatslohn erhalten, ist der
Abrechnungszeitraum für den Monatslohn der Kalendermonat.
Den Arbeitnehmern muss der Monatslohn spätestens am letzten Arbeitstag
des Kalendermonats zur Verfügung stehen. Die variablen Bestandteile
werden spätestens zusammen mit den festen Bestandteilen des
Monatslohns des Folgemonats ausgezahlt.
Durch Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat können
abweichende Entgeltzahlungstermine festgelegt werden.
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29 -
(2)
Erfolgt die Auszahlung des Lohnes in bar, so hat sie während der Arbeitszeit
zu geschehen. Fällt der Lohnauszahlungstag auf einen arbeitsfreien Tag, so
hat die Auszahlung am Arbeitstag vorher zu erfolgen. Betriebe, die zur
bargeldlosen Lohnzahlung übergehen wollen, haben zur Regelung hierüber
die Tarifvertragsparteien hinzuziehen.
(3)
Die Abrechnung des Monatsentgelts muss schriftlich erfolgen. Aus ihr
müssen mindestens ersichtlich sein:
a)
der Abrechnungszeitraum,
b)
für Arbeitnehmer, die als Arbeitsentgelt einen Monatslohn erhalten:
- der Monatsgrundlohn und die festen und variablen Bestandteile des
Monatslohns,
- die leistungsabhängigen variablen Bestandteile aus dem laufenden
Monat, dem Vormonat, bei längerer Durchschnittsberechnung die
Leistungslohnanteile der einzelnen Monate, die der Berechnung zugrunde
liegenden Stunden, sowie die Zahl der vergüteten Stunden im jeweiligen
Bezugszeitraum, getrennt nach Leistungslohn- und
Durchschnittslohnstunden,
für Arbeitnehmer, die gemäß § 10 Ziff. 2 Satz 2 ausgenommen sind:
- die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und Vergütungsstunden, unterteilt
nach Zeitlohn-, Akkord- und Prämienarbeit,
- die jeweiligen Verdienste entsprechend diesen Angaben,
c)
die Zuschläge,
d)
der Bruttoverdienst,
e)
die Abzüge und Abschlagszahlungen,
f)
der Nettoverdienst,
g)
gegebenenfalls Freizeitkonto.
(4)
Unstimmigkeiten zwischen Abrechnung und ausgezahltem Betrag sind sofort
nach der Auszahlung anzuzeigen. Ansprüche, die sich aus der
rechnerischen Unrichtigkeit der Abrechnung ergeben, sind spätestens
innerhalb drei Wochen nach der Lohnauszahluhg geltend zu machen.
§ 17
Kündigung und Probezeit
(1)
Die von jeder Seite einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen, nach
einer Betriebszugehörigkeit
von 5 Jahren
3 Wochen,
von 10 Jahren
4 Wochen und
von 15 Jahren
6 Wochen.
Die Kündigung kann nur auf das Ende einer Kalenderwoche erklärt werden.
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(2)
Kündigt der Arbeitgeber, so gelten für ihn zusätzlich die Bestimmungen des
§ 622 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Erläuterungen:
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB lautet:
"Hat das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen
fünf Jahre bestanden, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen
Monat zum Monatsende; hat es zehn Jahre bestanden, so erhöht
sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate zum Monatsende; hat es
zwanzig Jahre bestanden, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei
Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres; bei der Berechnung
der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des
fünfundzwanzigsten Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt."
(3)
Soweit bei Versetzungen innerhalb des Betriebes eine Kündigungsfrist
einzuhalten ist oder bei sonstiger Änderung des Arbeitsvertrages beträgt
diese Änderungskündigungsfrist unabhängig von der Betriebszugehörigkeit
zwei Wochen. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB findet keine Anwendung. Die
Kündigung kann nur auf das Ende einer Kalenderwoche erklärt werden.
(4)
Erklärt der Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Zugang der
Änderungskündigung, dass er das Angebot ablehnt, so verlängert sich die
Kündigungsfrist bis zur Dauer der Ziff. 1 und 2. Der Arbeitnehmer ist in
diesem Fall verpflichtet, ab Beginn der dritten Woche bis zum Ende der
Kündigungsfrist die angebotene Arbeit gegen seinen bisherigen Lohn zu
leisten. Der Lohnanspruch wird jedoch verwirkt, wenn der Arbeitnehmer die
Kündigungsfrist nicht einhält. An seine Stelle tritt sodann der für die
angebotene Arbeit angebotene Lohn. § 2 KSchG wird hierdurch nicht
berührt.
(5)
Bei der Einstellung kann eine Probezeit vereinbart werden. Sie soll die
Dauer von vier Wochen nicht überschreiten und kann in Sonderfällen durch
gegenseitige Vereinbarung bis zu weiteren vier Wochen verlängert werden.
Die Probezeit verlängert sich um die in sie fallenden Fehlzeiten.
(6)
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jeder Seite mit
eintägiger Kündigungsfrist gelöst werden. Die Bestimmungen des
Schwerbehindertengesetzes über die Dauer der Probezeit bleiben
unberührt.
(7)
Die gesetzlichen und sonstigen tariflichen Bestimmungen über die
außerordentliche Kündigung bleiben unberührt.
§ 18
Vereinbarungen mit dem Betriebsrat
Vereinbarungen mit dem Betriebsrat sind schriftlich festzuhalten. Ein Exemplar ist
dem Betriebsrat zu überlassen.
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§ 19
Einigungsstelle
Wird bei Anwendung dieses Tarifvertrages in Fragen des Mitbestimmungsrechts
des Betriebsrates keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erzielt, so
entscheidet eine nach § 76 BetrVG zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
§ 20
Beilegung von Streitigkeiten
(1)
Streitigkeiten, die aus der Auslegung oder Durchführung dieses
Tarifvertrages sowie anderer Tarifverträge im Betrieb entstehen, sind
zunächst durch Verhandlung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat
beizulegen.
(2)
Bei Streitigkeiten, die im Betrieb nicht beizulegen sind, sollen die
Tarifvertragsparteien hinzugezogen werden, die sie ihrerseits dem
Tarifausschuss unterbreiten können.
(3)
Der Tarifausschuss wird tätig gemäß einer Geschäftsordnung, die diesem
Tarifvertrag als Anlage beiliegt.
§ 21
Ausschlussfristen für Geltendmachung von Ansprüchen
(1)
Alle Ansprüche aus diesem oder anderen für den Arbeitehmer geltenden
Tarifverträgen sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Lohnabrechnungszeitraumes, in welchem der Anspruch entstanden ist, bei
der Betriebsleitung geltend zu machen.
(2)
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind innerhalb eines Monats
nach Zugang der letzten Lohnabrechnung Ansprüche, die innerhalb des in
Ziff. 1 genannten Zeitraumes entstanden sind, bei der Betriebsleitung
geltend zu machen.
(3)
Die Bestimmungen in § 16 Ziff. 4 bleiben unberührt.
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§ 22
Günstigere Regelungen
Bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in Einzelarbeitsverträgen sowie in
Vereinbarung mit dem Betriebsrat enthaltene günstigere Lohn- und
Arbeitsbedingungen werden durch die Bestimmungen dieses Tarifvertrages nicht
berührt.
§ 23
Änderung und Kündigung des Manteltarifvertrages
(1)
Dieser Tarifvertrag kann von jeder Vertragspartei durch eingeschriebenen
Brief mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. 12.
1990, gekündigt werden. Einzelne Bestimmungen können mit einer Frist von
3 Monaten zum Halbjahresende, erstmals zum 31.12.1988, gekündigt
werden.
(2)
Die tariflichen Regelungen zur Wochenarbeitszeit (§ 2 Ziff. 1 Satz 1) sind mit
einer Frist von zwei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2004, kündbar.
Die übrigen Bestimmungen über die Arbeitszeit sind mit einer Frist von zwei
Monaten kündbar.
(3)
Die in § 13 Ziff. 5 Buchst. b) festgelegte durchschnittliche
Verdienstsicherung in Höhe von 115% kann mit einer Frist von zwei
Monaten, frühestens zum 31.12.1996, gekündigt werden; die übrigen
Bestimmungen des § 13 Ziff. 5 Buchst. b) – f) können mit einer Frist von
zwei Monaten frühestens zum 31.12.1994, gekündigt werden.
§ 24
Inkrafttreten
(1)
Dieser Manteltarifvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1985 in Kraft. Der
Änderungsvertrag über die Einführung des Monatslohnes vom 5. November
1992 tritt zum 1. Januar 1993 in Kraft. Der Änderungsvertrag über
Jahresarbeitszeit und Arbeitszeitgestaltung (§ 2 Ziff. 1 Abs. 1 - 8) tritt am 1.
Juni 1996 in Kraft.
Die Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 7 a)
.
Die Bestimmungen über die Anrechnung von Stundenentgelten für
entgeltfortzahlungspflichtige Tage einer Arbeitsunfähigkeit (§ 7 a Ziff. 3 – 7)
treten mit Wirkung ab 1. Januar 2000 außer Kraft.
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(2)
Gleichzeitig tritt außer Kraft der Manteltarifvertrag für die gewerblichen
Arbeitnehmer der Textilindustrie für das Land Baden-Württemberg
einschließlich des bayerischen Kreises Lindau vom 23. Januar 1973, zuletzt
geändert durch Tarifvertrag vom 12. Juni 1984.
Stuttgart, 8. Oktober 1984/23. September 2000
Verband der
BadenWürttembergischen
Textilindustrie e.V.
Unterschriften
Gewerkschaft
Textil-Bekleidung
Bezirk Baden-Württemberg
Unterschriften
IGM-Notiz:
Das BAG hat am 14.02.1996 entschieden, dass MTV § 17.2 jeweils auf die geltende
Regelung im BGB § 622 Abs. 2 verweist.
Deswegen gesetzliche Kündigungsfristen BGB § 622 Abs. 2 beachten.
Anlage zum Manteltarifvertrag
für die baden-württembergische Textilindustrie vom 8.10.1984
Geschäftsordnung für den Tarifausschuss
( § 20 des Manteltarifvertrages)
(1)
Für den Tarifausschuss wird eine Geschäftsstelle errichtet, die jährlich
(Kalenderjahr) abwechselnd jeweils einem der Vertragspartner anvertraut
wird.
(2)
Der Tarifausschuss setzt sich paritätisch aus je drei stimmberechtigten
Beisitzern zusammen.
(3)
Jeder Vertragspartner überreicht der Geschäftsstelle des Tarifausschusses
eine Liste mit Persönlichkeiten, die als Beisitzer entsandt werden können.
(4)
Die Vertragspartner berufen gemeinsam einen unparteiischen Vorsitzenden
für zwei Jahre. Der Vorsitzende hat Stimmrecht.
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(5)
Für den Fall, dass eine Einigung über die Person des unparteiischen
Vorsitzenden nicht zustande kommt, verpflichten sich die Vertragspartner,
den Präsidenten des LAG Baden-Württemberg zu bitten, den Vorsitzenden
zu bestimmen.
(6)
Der Vorsitzende beruft den Tarifausschuss ein und setzt das Verfahren in
Gang.
(7)
Die Einberufung erfolgt über die Geschäftsstelle durch den Vorsitzenden,
nachdem ihm ein Vertragspartner die Mitteilung zugestellt hat, dass die
Anwendung des Tarifvertrages im Betrieb zu Streitigkeiten geführt hat, die
gütlich nicht geregelt werden können. Diese Mitteilung ist an den
Vorsitzenden zu Händen der Geschäftsstelle zu richten.
(8)
Mit dieser Mitteilung macht der Vertragspartner die Beisitzer und ihre
Vertreter namhaft, die er zu dieser Tarifausschussverhandlung entsendet.
Eine Abschrift von der Mitteilung und von der Benennung der Beisitzer und
ihrer Vertreter ist gleichzeitig dem anderen Vertragspartner zuzustellen. Der
andere Vertragspartner hat dem Vorsitzenden zu Händen der
Geschäftsstelle innerhalb einer Woche seine Beisitzer und ihre Vertreter zu
benennen. Benennt ein Vertragspartner keine Beisitzer und Vertreter
innerhalb dieser Frist, so werden sie von dem Vorsitzenden aus der Liste der
Beisitzer (gem. Ziff. 3) der betreffenden Partei bestellt.
(9)
Der Vorsitzende bestimmt den Termin für die Tarifausschussverhandlung.
Der Termin ist so festzusetzen, dass er noch innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang der Benennung der Beisitzer für diese
Tarifausschussverhandlung liegt.
(10) Die Geschäftsstelle lädt die Beisitzer und die Vertragspartner im Auftrag des
Vorsitzenden zum Termin. Die Ladung muss spätestens eine Woche vor
dem Termin den Empfängern zugestellt sein.
(11) Erscheinen ein oder mehrere Beisitzer nicht zum Termin der
Tarifausschussverhandlung und sind auch Vertreter nicht zur Stelle, so
scheiden bei der Abstimmung auf der Gegenseite ebenfalls so viele Beisitzer
aus, so dass die Parität wieder hergestellt ist. Erscheinen alle Beisitzer eines
Vertragspartners nicht zum Termin der Tarifausschussverhandlung, so
entscheiden die Beisitzer des anderen Vertragspartners verbindlich, wie
wenn bei voller Besetzung Einstimmigkeit vorläge. Dies gilt nicht, wenn die
Beisitzer durch höhere Gewalt verhindert sind, zum Termin zu erscheinen. In
diesem Falle hat der Vorsitzende einen neuen Termin anzuberaumen.
(12) Die Geschäftsstelle überreicht dem Vorsitzenden und den Beisitzern
Abschriften aller Urkunden, die für dieses Tarifausschussverfahren benötigt
werden. Den Vertragsparteien bleibt zu überlassen, ihren Standpunkt dem
Vorsitzenden vor der Tarifausschussverhandlung mitzuteilen.
(13) Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich auf das Tarifausschussverfahren
einzulassen.
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(14) Die Beratungen und Verhandlungen des Tarifausschusses sind nicht
öffentlich.
(15) Der Tarifausschuss hat durch Anhörung der Vertragspartner oder ihrer
Vertreter die Streitpunkte und die für ihre Beurteilung wesentlichen
Verhältnisse klarzustellen. Soweit er es für erforderlich hält, kann er
Auskünfte einholen, den Vertragspartnern die Beibringung von Unterlagen
aufgeben sowie Auskunftspersonen und Sachverständige hören, falls die
Vertragspartner sie stellen, oder an Ort und Stelle Erhebungen durchführen.
(16) Der Tarifausschuss hat in jedem Stadium des Verfahrens zu versuchen, eine
Einigung der Vertragspartner herbeizuführen.
(17) Kommt eine Einigung zwischen den Vertragspartnern nicht zustande, so hat
der Tarifausschuss einen Beschluss zu fassen, der sich auf alle zwischen
den Vertragspartnern strittigen Fragen erstrecken soll.
(18) Die Beschlüsse des Tarifausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst
und sind verbindlich.
(19) Die Beschlüsse sind vor ihrer Verkündung schriftlich abzufassen und von
dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. Den
Vertragspartnern ist bei der Verkündung eine Abschrift auszuhändigen.
(20) Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie die aus der Heranziehung des
Vorsitzenden entstandenen Kosten trägt jeder Vertragspartner zur Hälfte.
Die Entschädigung der Beisitzer trägt der sie entsendende Vertragspartner;
ebenso trägt jeder Vertragspartner die Kosten der von ihm gestellten
Auskunftspersonen und Sachverständigen.
Anhang zu § 2 Ziff. 1, Satz 3
Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer
der Textilindustrie vom 8.10.1984, gültig ab 1.1.1985
(1)
In Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat kann Arbeit im 4-
Schicht-Betrieb eingeführt werden.
Als 4-Schicht-Betrieb gelten Systeme, bei denen Arbeitnehmer in Wechsel-
und/oder Dauerschicht eingesetzt werden und bei denen die wöchentliche
Betriebszeit 144 Stunden beträgt.
(2)
Arbeitnehmer, die im 4-Schicht-Betrieb arbeiten, haben Anspruch auf einen
4-Schicht-Zuschlag von 7,6%.
Der Anspruch auf den 4-Schicht-Zuschlag besteht auch dann, wenn die
wöchentliche Betriebszeit über 140 Stunden beträgt und der Betriebsrat
seine Zustimmung zu einer von der Betriebsleitung geforderten Betriebszeit
von 144 Stunden/Woche erteilt.
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(3)
Mit dem Betriebsrat ist zu vereinbaren, ob der 4-Schicht-Zuschlag in der Zeit
und/oder Geld gewährt wird.
(4)
Der 4-Schicht-Zuschlag kann in Vereinbarung mit dem Betriebsrat bei
unterschiedlicher Belastung in unterschiedlicher Höhe auf die Schichten
verteilt werden.
(5)
Der Arbeitnehmer erhält keinen 4-Schicht-Zuschlag, wenn die wöchentliche
Betriebszeit von 144 Stunden auf Teilzeitarbeit (durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers unter 20 Stunden)
beruht.
(6)
Die Möglichkeit der Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 4 AZO bleibt von
dieser Regelung unberührt.
(7)
Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit auf der Basis des vereinbarten
Schichtplans gilt als eingehalten/nicht überschritten, wenn sie im
Durchschnitt von 13 Wochen nicht überschritten ist. Sie darf für den
einzelnen Arbeitnehmer 48 Stunden/Woche nicht überschreiten.
(8)
Bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sind
Sonn- und Feiertage arbeitsfrei zu halten (§ 4 Ziff. 8 MTV gewerbliche
Arbeitnehmer und § 105 b Abs. 1 GewO bleiben unberührt). Entsprechendes
gilt für den Karsamstag und den Samstag vor Pfingsten. Die am Karsamstag
ausfallende Arbeitszeit ist mit dem persönlichen Durchschnittsverdienst nach
§ 15 zu vergüten. Von der Freistellung des Samstags vor Pfingsten, die
durch Urlaub, unbezahlten Urlaub, Vor- und Nacharbeiten möglich ist, kann
im Einvernehmen mit dem Betriebsrat abgewichen werden.
(9)
Bei Arbeiten, die einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, sind
Kurzpausen von angemessener Dauer zu gewähren, die als Arbeitszeit
gelten und mit dem persönlichen Durchschnittsverdienst nach § 15 zu
vergüten sind. Durch arbeitsorganisatorische oder personelle Maßnahmen
ist sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die Pausen nehmen können.
Gewährte Kurzpausen nach § 13 Ziff. 4c sind zu berücksichtigen.
(10) Auf den 4-Schicht-Zuschlag können betriebliche Leistungen, die im
Zusammenhang mit 4-Schicht-Betrieb gewährt werden, angerechnet
werden. Im übrigen bleiben die betrieblichen Leistungen von dieser
Vereinbarung unberührt.
(11) Die Vereinbarung mit dem Betriebsrat kann nicht durch einen Spruch der
Einigungsstelle ersetzt werden.
(12) Die Betriebsvereinbarung über den 4-Schicht-Betrieb bedarf der
Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Die Zustimmung kann nur verweigert
werden, wenn in der Betriebsvereinbarung von den vorstehenden
Bestimmungen abgewichen wird.
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(13) Diese Vereinbarung tritt am 1. September 1988 in Kraft. Sie kann mit einer
Frist von 2 Monaten, erstmals zum 30.4.1991, gekündigt werden.
Fellbach, 10. Juni 1988
Verband der
Baden-Württembergischen
Textilindustrie e.V.
Unterschriften
Gewerkschaft
Textil-Bekleidung
Bezirk Baden-Württemberg
Unterschriften
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