- Gewerbe:
- Gebäudeausrüstung
- Branche
- Baubranche
- Datum:
- 31.12.1971
- Schlagworte
-
- Heizung
- Klima
- Manteltarifvertrag
- Sanitär
- Tarifvertrag
Manteltarifvertrag Sanitär-Heizung-Klima für Baden-Württemberg
Zwischen dem
Fachverband Sanitär-Heizung-Klima
Baden-Württemberg
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
Manteltarifvertrag
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Tarifvertrag gilt:
1.1.1
räumlich:
für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg/Nordbaden und Südwürttemberg-
Hohenzollern des Landes Baden-Württemberg nach dem Stand vor dem 31.
Dezember 1971;
1.1.2
fachlich: *)
für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des obengenannten
Arbeitgeberverbandes sind;
1.1.3
persönlich:
1.1.3.1
für alle gewerblichen Arbeiter/Arbeiterinnen einschließlich der
Nichtmetallarbeiter/-arbeiterinnen, die Mitglied der IG Metall sind.
1.1.3.2
für alle kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister, die Mitglied
der IG Metall sind.
1.1.3.2.1 Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind alle Arbeitnehmer, die eine der in
den §§ 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung vom 28.
Mai 1924, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1986, angeführte
Beschäftigung gegen Entgelt ausüben, auch wenn sie wegen der Höhe des
Einkommens nicht versicherungspflichtig sind.
*)
Die Tarifvertragsparteien haben durch Briefwechsel erklärt, daß hinsichtlich
des Geltungsbereiches folgendes gilt: Die Tarifvertragsparteien
verpflichten sich, über einen für Arbeiter und Angestellte im
Metallhandwerk in Baden-Württemberg einheitlichen Manteltarifvertrag in
Verhandlungen einzutreten, sobald einer oder mehrere
Arbeitgeberverbände aus anderen Bereichen des Metallhandwerks in
Baden-Württemberg mit einem ganz Baden-Württemberg oder Teile davon
umfassenden, für Arbeiter und Angestellte einheitlichen, im wesentlichen
mit diesem Manteltarifvertrag wortgleichen Manteltarifvertrag
einverstanden sind.
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1.1.3.2.2 Nicht als Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die
Vorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und
von Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner die Geschäftsführer und
deren Stellvertreter sowie die Betriebsleiter, soweit sie selbständig zu
Einstellungen und Entlassungen berechtigt sind, und alle Prokuristen.
1.1.3.3
Für alle gewerblich, kaufmännisch und technisch Auszubildenden, die Mitglied der
IG Metall sind.
1.1.3.3.1 Auszubildender ist, wer in einem anerkannten Ausbildungsberuf aufgrund eines
Berufsausbildungsvertrages ausgebildet wird.
1.1.3.3.2 Für diese Auszubildenden gelten aus diesem Tarifvertrag folgende §§
(einschließlich der entsprechenden Kündigungsfristen):oder solche
Bestimmungen, bei denen dies aus dem Tarifvertrag jeweils ersichtlich ist.
Im übrigen gelten die Bestimmungen der Tarifverträge für Auszubildende.
1.2.1
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse.
Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Derartige Bestimmungen
können - auch in Einzelteilen - nicht zuungunsten des Arbeitnehmers vom
Tarifvertrag abweichen.
1.2.2
Im Einzelarbeitsvertrag können für den Arbeitnehmer günstigere
Regelungen vereinbart werden.
1.2.3
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unberührt, soweit nicht
durch diesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.
§ 2
Einstellung
2.1
Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu vereinbaren. Er ist grundsätzlich vor
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abzuschließen. Dies gilt für
Neueinstellungen und beim Wechsel eines Arbeiters in das
Angestelltenverhältnis oder umgekehrt.
Aus dem Arbeitsvertrag müssen die Tarifgruppe, die Höhe und
Zusammensetzung des Lohnes bzw. des Monatsgehalts einschließlich etwaiger
übertariflicher Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, der Tätigkeitsbereich sowie
etwaige besonders vereinbarte Kündigungsfristen während einer vereinbarten
Probezeit hervorgehen.
2.2
Wird vom Arbeitgeber ausdrücklich persönliche Vorstellung vor der
Einstellung gewünscht, so sind dem Bewerber die ihm entstehenden
Kosten für die Reise und den Aufenthalt in angemessener Höhe zu
vergüten.
2.3
Schwerbehinderte und andere unter besonderem gesetzlichen Schutz
stehende Arbeitnehmer haben dem Arbeitgeber auf Befragen diese
Eigenschaften mitzuteilen. Sie haben den späteren Eintritt oder eine
Änderung dieser Eigenschaften unaufgefordert bekanntzugeben.
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2.4
Zeugnisse und andere, den Bewerbungen beigefügte oder abgegebene
Originalpapiere sind dem Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen nach der
Einstellung zurückzugeben.
Ist die Einstellung nicht zustandegekommen, sind die Bewerbungsunterlagen dem
Bewerber mit dem abschlägigen Bescheid zurückzusenden.
§ 3
Probezeit
Eine Probezeit gilt nur dann als vereinbart, wenn eine schriftliche Vereinbarung der Parteien
des Arbeitsvertrages vorliegt.
Die Probezeit darf
beim Arbeiter einen Monat
beim Angestellten drei Monate
nicht überschreiten.
In wenigen begründeten Einzelfällen kann für Angestellte mit besonderen Aufgaben eine
höchstens sechsmonatige Probezeit mit Zustimmung des Betriebsrats vereinbart
werden.
Die Kündigung des Probearbeitsverhältnisses kann bis zum letzten Tag der Probezeit
beiderseits, bei Arbeitern mit Wochenfrist zum Wochenende, bei Angestellten mit
Monatsfrist zum Monatsende schriftlich erklärt werden.
Die Kündigung muß spätestens an diesem Tag der Gegenseite zugegangen sein.
Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, dann muß sie am
letzten Werktag davor der Gegenseite zugegangen sein.
§ 4
Kündigung
4.1
Die Kündigung muß beiderseits schriftlich erfolgen.
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4.2
Die Kündigungsfrist beginnt frühestens mit dem Tag der vereinbarten
Arbeitsaufnahme zu laufen. Eine hiervon abweichende Regelung muß
schriftlich vereinbart sein.
4.3
Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses. Bei der
Aushändigung eines endgültigen Zeugnisses ist das Zwischenzeugnis
zurückzugeben.
4.4
Beim Wechsel maßgebender Vorgesetzter oder bei wesentlicher Änderung
der Arbeitsaufgaben ist auf Verlangen des Arbeitnehmers eine Erklärung
über seine Tätigkeit, Führung und Leistung zu den Personalakten zu
nehmen. Dem Arbeitnehmer ist eine Abschrift auszuhändigen.
4.5
Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung
eines Zwischenzeugnisses auch bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis.
4.6
Nach der Kündigung ist dem Arbeitnehmer auf Wunsch unter Fortzahlung
der Vergütung angemessene Zeit zum Aufsuchen einer anderen Stellung
zu gewähren.
Der Arbeitnehmer hat den Arbeitsausfall auf Verlangen glaubhaft zu machen.
§ 5
Kündigungsfristen
5.1
Arbeiter
5.1.1
Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt: 2 Wochen zum Schluß einer
Kalenderwoche.
5.1.2
Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeiter beträgt:
5.1.2.1
jeweils zum Wochenschluß:
nach einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren = 3 Wochen,
nach einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren = 4 Wochen,
5.1.2.2
jeweils zum Monatsende:
nach Vollendung des
40. Lebensjahres und 5jähriger Betriebszugehörigkeit = 1 Monat,
45. Lebensjahres und 10jähriger Betriebszugehörigkeit = 2 Monate,
5.1.2.3
zum Quartalsende:
nach Vollendung des
55. Lebensjahres und 20jähriger Betriebszugehörigkeit = 3 Monate.
5.2
Angestellte
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5.2.1
Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt: 6 Wochen zum Schluß eines
Kalendervierteljahres;
5.2.2
Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers gegenüber dem Angestellten beträgt:
jeweils zum Schluß eines Kalendervierteljahres nach einer Betriebszughörigkeit
von
5 Jahren 3 Monate,
8 Jahren 4 Monate,
10 Jahren 5 Monate,
12 Jahren 6 Monate.
Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden die Beschäftigungszeiten,
die vor dem 25. Lebensjahr liegen, nicht berücksichtigt.
5.3
Für fristlose Kündigungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 6
Alterssicherung
6.1
Einem Arbeitnehmer, der das 55., aber noch nicht das 65. Lebensjahr
vollendet hat und dem Betrieb mindestens 3 Jahre angehört, kann nur
noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Sein Verdienst darf sich bei
gleicher ausgeübter Tätigkeit nicht mindern.
6.2
Tariflohn- bzw. Tarifgehaltserhöhungen steigern den Altersgesicherten-
Verdienst entsprechend.
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§ 7
Tarifliche Arbeitszeit
7.1
Die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt:
- täglich 7,7 Stunden (462 Minuten)
- wöchentlich von Montag bis Freitag 38,5 Stunden.
7.2
Arbeitszeitregelungen
Für den Betrieb und/oder einzelne Betriebsteile kann jeweils nur eine der fünf
nachfolgend aufgeführten Formen der Arbeitszeitregelungen gewählt werden.
Die Interessen der Arbeitnehmer und die betrieblichen Erfordernisse sind zu
berücksichtigen.
7.2.1
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt 7,7 Stunden (462 Minuten).
Die damit wirksam werdende Arbeitszeitverkürzung von 18 Minuten darf
nicht zwischen Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
liegen.
7.2.2
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt von Montag bis Donnerstag 8
Stunden, am Freitag 6,5 Stunden.
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit kann aus persönlichen und betrieblichen
Gründen auch an einem anderen Arbeitstag dieser Woche 6,5 Stunden betragen.
Der Arbeitstag mit 6,5stündiger Arbeitszeit muß grundsätzlich mindestens eine
Woche vorher bekannt sein.
7.2.3
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt innerhalb von 2
aufeinanderfolgenden Kalenderwochen an 9 Arbeitstagen 8 Stunden und
an einem Freitag 5 Stunden.
Ein wöchentlicher Wechsel für jeweils einen Teil der Arbeitnehmer ist möglich.
7.2.4
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt
- täglich 8 Stunden
- wöchentlich 40 Stunden.
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Als Zeitausgleich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf 8,7 freie Arbeitstage pro
Kalenderjahr, bei Teilen eines Kalenderjahres entsprechend weniger. Der
Zeitausgleich ist jeweils innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten vorzunehmen.
Bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse kann der Zeitausgleich auf 6
Monate ausgedehnt werden. Ein Zusammenlegen der freien Arbeitstage kann bei
Vorliegen betrieblicher Erfordernisse erfolgen.
Die zeitliche Lage der freien Arbeitstage ist mit einer Ankündigungsfrist von 2
Wochen zu regeln.
7.2.5
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für den gesamten Betrieb oder
einzelne Betriebsteile für die Woche von Montag bis Freitag
- 35,0 Stunden, täglich 7,0 Stunden
- 37,0 Stunden, täglich 7,4 Stunden
- 38,5 Stunden, täglich 7,7 Stunden
- 40,0 Stunden, täglich 8,0 Stunden.
Innerhalb dieser Festlegung sind die Arbeitszeitregelungen nach § 7.2.1 bis §
7.2.3 sinngemäß möglich.
Der Durchschnitt der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden
muß innerhalb des jeweils festgelegten Ausgleichszeitraums von 3 Monaten
erreicht sein.
Bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse kann der Ausgleichszeitraum
auf 6 Monate ausgedehnt werden.
Die jeweils geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit muß dem
Arbeitnehmer 2 Wochen vorher bekannt sein.
7.3
Die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit endet am Freitag. In begründeten
Ausnahmefällen können Abweichungen vereinbart werden.
7.4
Die erforderlichen Einzelheiten sind in einer Betriebsvereinbarung
festzulegen.
7.5
Bis zur Entscheidung über die Form der Arbeitszeitregelung gilt § 7.2.1.
7.6
Für die Arbeitszeit der Jugendlichen bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
soweit nicht durch diesen Tarifvertrag für den Jugendlichen eine günstigere
Arbeitszeit vereinbart ist.
7.7
An Werktagen, die unmittelbar vor dem 1. Weihnachtsfeiertag
(Heiligabend) oder vor Neujahr (Silvester) liegen, endet die Arbeitszeit
spätestens um 12.00 Uhr.
Die dadurch ausfallende Arbeitszeit wird bis zum Arbeitsende mit dem Verdienst
bezahlt, den der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dies gilt
auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit erst nach 12.00 Uhr beginnen würde.
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7.8
Im Dreischichtbetrieb sind den Arbeitnehmern in jeder Schicht ohne Abzug
von Lohn oder Gehalt mindestens 30 Minuten zur Einnahme der
Mahlzeiten zu gewähren.
Dies gilt für den Dreischichtbetrieb, und zwar unabhängig davon, ob es sich um
einen kontinuierlichen oder nicht-kontinuierlichen Dreischichtbetrieb handelt.
7.9
Arbeitszeitkonten
20.06.1996)
§ 8
Abweichende Arbeitszeit
8.1
Mehrarbeit
8.1.1
Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann Mehrarbeit mit
Zustimmung des Betriebsrats bis zu 2 Stunden über die jeweils geltende
tägliche regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinaus, jedoch höchstens bis zu
20 Mehrarbeitsstunden in der Doppelwoche vereinbart werden.
Eine solche Regelung kann nur für jeweils höchstens 8 Wochen getroffen werden.
Bei der Festlegung der Mehrarbeit sind die berechtigten Interessen der
betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
8.1.2
Weitergehende Mehrarbeit als nach § 8.1.1 kann im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und
nach Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes aus dringenden Gründen
des Gemeinwohls (§ 8 Absatz 2 AZO) oder in außergewöhnlichen
Notfällen (§ 14 AZO) verlangt werden.
8.1.3
In dieser Regelung ist die Möglichkeit der Arbeitszeitverlängerung nach § 6
AZO mit eingeschlossen.
8.1.4
Geleistete Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich durch
bezahlte Freizeitgewährung abzugelten.
Der Anspruch auf die tariflichen Zuschläge bleibt bestehen.
Die Zuschläge können ebenfalls durch bezahlte Freizeitgewährung abgegolten
werden; die Zuschlagsprozente gemäß § 10 Manteltarifvertrag beziehen sich auf
eine Arbeitsstunde (z. B. 25 % Zuschlag entspricht 15 Minuten Freistellung).
Bei der Freizeitgewährung sind die Interessen des Arbeitnehmers und die
betrieblichen Belange zu berücksichtigen. Die Mitbestimmungsrechte des
Betriebsrats bleiben unberührt.
8.2
Kurzarbeit (AFG)
8.2.1
Die Einführung von Kurzarbeit (AFG) erfolgt unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen.
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Sie bedarf einer Ankündigungsfrist. Diese Ankündigungsfrist beträgt:
- bei Arbeitern: 2 Wochen zum Wochenende,
- bei Angestellten: 30 Tage zum Wochenende.
8.2.2
Der Arbeitgeber hat bei Kurzarbeit (AFG) zum Kurzgehalt bzw. Kurzlohn
und dem daraus zu errechnenden Kurzarbeitergeld einen Zuschuß zu
zahlen, damit der Arbeitnehmer mindestens den Nettoverdienst erreicht,
der sich aus 80 % seines bisherigen BruttoMonatsverdienstes ergibt.
8.2.3
Der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Einführung der Kurzarbeit
bedarf es nicht. Die Kurzarbeit gilt mit Beginn der betreffenden
Kalenderwoche als eingeführt.
8.2.4
Wird die Kurzarbeit durch eine mindestens 4 Wochen dauernde Vollarbeit
(§ 7) unterbrochen, so müssen bei Einführung neuer Kurzarbeit die
vereinbarten Ankündigungsfristen gemäß § 8.2.1 erneut eingehalten
werden.
8.2.5
Wird das Arbeitsverhältnis vor Einführung der Kurzarbeit gekündigt, so hat
der Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist Anspruch auf den
vollen Lohn bzw. das volle Gehalt für die tarifliche Arbeitszeit; auf
Verlangen muß die entsprechende Arbeitszeit geleistet werden.
8.3
Verkürzte Arbeitszeit
8.3.1
Die Einführung einer kürzeren als der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit
erfolgt mit Zustimmung des Betriebsrats.
Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat vor Einführung einer verkürzten
Arbeitszeit in jedem Fall zu prüfen, ob nicht durch die Einführung von Kurzarbeit
(AFG) finanzielle Nachteile für die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer
vermieden werden können, sofern die betrieblichen Belange dies zulassen.
8.3.2
Eine solche Herabsetzung der wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit bis
auf 35,5 Stunden einschließlich darf keine Lohn- oder Gehaltskürzung zur
Folge haben.
Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 35,5 Stunden, so ist für jede
wöchentlich an 38,5 Stunden fehlende Arbeitsstunde ein Abzug der für eine
Arbeitsstunde festgelegten Grundvergütung zulässig.
8.3.3
Die verkürzte Arbeitszeit bedarf einer Ankündigungsfrist; sie beträgt:
- bei Arbeitern: 2 Wochen zum Wochenende,
- bei Angestellten: 30 Tage zum Wochenende.
8.4
Andere Verteilung der Arbeitszeit
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8.4.1
Die durch Betriebsfeiern, Volksfeste, öffentliche Veranstaltungen oder aus
ähnlichem Anlaß an einem einzelnen Werktag ausfallende Arbeitszeit kann
nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat an den Werktagen von insgesamt
drei zusammenhängenden, den Ausfalltag einschließenden Wochen, vor-
und/oder nachgearbeitet werden.
8.4.2
Wenn in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an einem oder
mehreren Werktagen ausfällt, um den Arbeitnehmern eine längere
zusammenhängende Freizeit zu gewähren, kann diese ausfallende
Arbeitszeit nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat an den Werktagen von
5 zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen, vor-
oder nachgearbeitet werden.
Wenn mehrere Feiertage, in deren Zusammenhang Arbeitstage ausfallen,
innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Kalenderwochen liegen, so können diese
nur in insgesamt 5 Wochen vor- und/oder nachgearbeitet werden.
Für diese Vor- oder Nacharbeit besteht kein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag.
8.4.3
Bei Krankheit des Arbeitnehmers während der Zeit der Vor- und/ oder
Nacharbeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer etwaige dadurch
entstehende Nachteile auszugleichen.
8.4.4
Notwendige Nacht-, Spät-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann nur nach
Vereinbarung mit dem Betriebsrat eingeführt werden; berechtigte Wünsche
der Arbeitnehmer sind zu berücksichtigen.
8.4.5
Soweit in unvorhergesehenen Fällen Arbeitnehmer zu Mehr-, Sonn- und
Feiertagsarbeit herangezogen werden müssen, ist eine unverzügliche
nachträgliche Verständigung des Betriebsrats erforderlich.
§ 9
Zuschlagspflichtige Mehr-, Nacht-, Spät-,
Sonntags- und Feiertagsarbeit
9.1
Zuschlagspflichtige Mehrarbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer mehr als die
nach den §§ 7.2.1 bis 7.2.5 gewählte regelmäßige tägliche bzw.
wöchentliche Arbeitszeit arbeiten.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Mehrarbeit vor oder nach der festgesetzten
Normalarbeitszeit geleistet wird.
9.2
Von Arbeitnehmern nicht verschuldete - bezahlte und nicht bezahlte -
Ausfallstunden werden bei der Feststellung der wöchentlichen Arbeitszeit
mitgezählt.
9.3
Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und
6.00 Uhr geleistete Arbeit.
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9.4
Zuschlagspflichtige Spätarbeit liegt vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit
nach 12.00 Uhr beginnt und nach 19.00 Uhr endet.
9.5
Zuschlagspflichtige Sonntags- und Feiertagsarbeit ist jede an Sonntagen
und lohnzahlungspflichtigen Feiertagen geleistete Arbeit.
Für die Feststellung, ob ein Feiertag vorliegt oder nicht, ist die Regelung am
jeweiligen Arbeitsort maßgebend.
Eine mißbräuchliche Umgehung der Feiertagsbezahlung ist nicht zulässig.
§ 10
Höhe der Zuschläge für Mehr-, Nacht-,
Spät-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
10.1.1.1 für die 1. und 2. tägliche Mehrarbeitsstunde
25%
10.1.1.2 für jede weitere tägliche Mehrarbeitsstunde
50%
10.1.2
für jede über 10 Mehrarbeitsstunden wöchentlich hinausgehende
Mehrarbeitsstunde (unabhängig von der Zuschlagshöhe)
50%
10.1.3
für Mehrarbeitsstunden an Samstagen nach 12.00 Uhr
50%
10.2
Mehrarbeit während der Nachtarbeitszeit von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr
75%
10.3
für jede Spätarbeitsstunde zwischen 12.00 Uhr und 19.00 Uhr 20%
10.4
für jede Nachtarbeitsstunde zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr 30%
10.5
Arbeit an Sonntagen und lohnzahlungspflichtigen Feiertagen
10.5.1
für Arbeit an Sonntagen und lohnzahlungspflichtigen Feiertagen, die auf
einen betrieblich regelmäßig arbeitsfreien Werktag fallen, sowie für
Arbeit am
24. und 31.12. ab 12.00 Uhr, soweit diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen
100%
10.5.2
für Arbeit an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen, die auf einen betrieblich
regelmäßigen Arbeitstag fallen, sowie am Ostersonntag, Pfingstsonntag
oder
an den Weihnachtsfeiertagen
200%
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10.5.3
Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach dem Gesetz zur Regelung
der Lohnzahlung an Feiertagen besteht nur, soweit tatsächlich Arbeitszeit
ausfällt.
10.6
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur ein Zuschlag, und zwar
der höhere, zu bezahlen; jedoch wird bei Nachtarbeit an Sonn- und
Feiertagen außer dem Sonn- und Feiertagszuschlag auch der
Nachtzuschlag nach § 10.4 bezahlt.
10.7.1
Die Zuschläge werden bei den Zeitlohnarbeitern aus dem effektiven
Stundenverdienst errechnet.
Bei den Akkordarbeitern und den Prämienarbeitern wird der Zuschlag aus dem
Durchschnittsverdienst errechnet, der sich in der Lohnperiode ergibt, in welcher
die zuschlagspflichtige Arbeit geleistet wurde.
10.7.2
Die Zuschläge errechnen sich für Angestellte nach folgender Formel:
Effektivgehalt
167,4
10.7.3
Nicht zum effektiven Stundenverdienst (Stundenlohn bzw. die für eine
Arbeitsstunde festgelegte Grundvergütung) gehören: Zuschläge für
Mehrarbeit und sonstige unregelmäßige Bezüge, vermögenswirksame
Leistungen, Auslösungen, Gratifikationen, zusätzliche Urlaubsvergütung
und andere einmalige Zuwendungen.
§ 11
Lohn- und Gehaltszahlung
11.1
Der Abrechnungszeitraum für Lohn oder Gehalt ist jeweils der
Kalendermonat.
11.2
Für Arbeiter müssen Abschlagszahlungen vorgenommen werden, es sein
denn, daß eine andere Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen
wird.
Die Abschlagszahlung darf 90 % des voraussichtlichen Nettolohnes nicht
unterschreiten und muß dem Arbeiter spätestens am letzten Arbeitstag des
Monats zur Verfügung stehen.
Voraussetzung für die rechtzeitige Auszahlung ist die rechtzeitige Einreichung der
Lohnzettel.
Für Angestellte muß das Gehalt spätestens am Monatsende zur Verfügung
stehen.
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11.3.1
Die Lohn- und Gehaltszahlung erfolgt grundsätzlich in bar während der
Arbeitszeit an einem Arbeitstag, mit Ausnahme des Samstags. Sie muß in
der Regel spätestens 2 Stunden vor Arbeitsschluß beendet sein. Fällt der
Tag der Lohn- und Gehaltszahlung oder Abschlagszahlung auf einen
arbeitsfreien Tag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden
Arbeitstag.
11.3.2
Durch Betriebsvereinbarung kann auch bargeldlose Zahlung eingeführt
werden.
Bargeldlose Zahlung kann jedoch nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats
erfolgen, d. h. die fehlende Zustimmung des Betriebsrats kann nicht durch den
Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden.
Ist bargeldlose Lohn- oder Gehaltszahlung zwischen Betriebsrat und
Geschäftsleitung vereinbart, so trägt der Arbeitgeber die Kosten der
Kontoeröffnungsgebühr für das Konto jedes Arbeitnehmers.
Bei bargeldloser Lohn- und Gehaltszahlung erhält der Arbeitnehmer zur
Abgeltung der Postengebühren (Buchungsgebühren) einen Pauschbetrag von
DM 2,50 monatlich steuerfrei. Anspruchsvoraussetzung ist das Bestehen eines
Beschäftigungsverhältnisses jeweils am 15. des abzurechnenden Monats.
11.3.3
Die Abrechnung muß schriftlich erfolgen. Aus ihr müssen u. a. ersichtlich
sein:
A. Bei Arbeitern:
1. Bei Zeitlohnarbeitern die Lohngruppe, die Lohnstunden und der Stundenlohn
bzw. Wochenlohn oder Monatslohn;
2. bei Akkordarbeitern die Lohngruppe, die Akkordstunde und der
Akkordverdienst, die etwaigen Lohnstunden mit dem Akkorddurchschnitts- bzw.
Stundenlohn;
3. bei Prämienlohnarbeitern die Lohngruppe, der Prämienausgangslohn, die Zahl
der geleisteten Stunden und der Prämie;
und bei jedem Arbeiter die etwaigen Zuschläge nach § 10 sowie die einzelnen
Abzüge für Lohnsteuer, Sozialversicherung usw.
B. Bei Angestellten:
das Gehalt, das Urlaubsgeld und die etwaigen Zuschläge nach § 10 sowie die
einzelnen Abzüge für die Lohnsteuer, Sozialversicherung usw.
11.4
Bei jeder Änderung des Lohnes oder Gehaltes ist dem Arbeitnehmer eine
schriftliche Mitteilung über die Höhe und Zusammensetzung seines
veränderten Lohnes oder Gehaltes zu machen. Aus dieser Mitteilung
müssen die einzelnen Vergütungsbestandteile, getrennt nach Tariflohn
bzw. Tarifgehalt, Leistungszulagen und übertariflichen Zulagen ersichtlich
sein.
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§ 12
Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag
Die Lohn- und Gehaltsgruppeneinteilung wird in gesonderten Lohn- und
Gehaltstarifvertägen vereinbart.
§ 13
Lohn- und Gehaltsabkommen
Die Vergütung (Löhne und Gehälter) wird in gesonderten Lohn- und
Gehaltsabkommen vereinbart.
§ 14
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
14.1
In Krankheitsfällen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber
unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen, Mitteilung zu machen.
Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
vorzulegen. Die Kosten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trägt der
Arbeitgeber, sofern sie nicht von anderer Seite zu ersetzen sind.
14.2
In Krankheitsfällen und während einer von Trägern der Sozialversicherung,
einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder eines sonstigen
gesetzlichen Sozialleistungsträgers bewilligten Vorbeugungs-, Heil-,
Genesungs- oder Erholungskur oder während einer ärztlich verordneten
Schonzeit, auch wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist das
durchschnittliche Monatseinkommen der letzten drei abgerechneten
Monate, jedoch ohne Auslösungen, bis zur Dauer von 6 Wochen
weiterzuzahlen.
Kuren sind stationäre Gesundheitsmaßnahmen der gesetzlichen
Sozialversicherungsträger und der Kriegsopferversorgung.
Der Anspruch besteht nur, soweit nicht ein anderer Kostenträger Zahlung leistet.
14.3
Arbeitnehmer nach 5jähriger Tätigkeit im selben Betrieb erhalten über die
Frist nach § 14.2 hinaus für einen weiteren Monat,
Arbeitnehmer mit mindestens 10jähriger Tätigkeit im selben Betrieb für einen
weiteren Monat als Zuschuß zum Krankengeld die Differenz zwischen dem
Krankengeld und 100 % der monatlichen Nettobezüge.
Der Differenzbetrag wird in brutto gewährt und unterliegt den gesetzlichen
Abgaben und Steuern.
Nettobezüge in diesem Sinne sind das um die gesetzlichen Abzüge verminderte
Arbeitsentgelt ohne Auslösungen.
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Einmalige Zuwendungen bleiben außer Betracht. Für die Berechnung der
Nettobezüge gelten im übrigen die Bestimmungen des Lohnfortzahlungsgesetzes.
14.4
Anspruch auf die Zusatzleistung nach §§ 14.2 und 14.3 besteht nur einmal
im Kalenderjahr, ausgenommen bei Betriebsunfällen.
14.5
Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden alle im Betrieb
verbrachten Zeiten angerechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht
insgesamt länger als 1 Jahr unterbrochen war.
14.6
Bei nichtkrankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern sind für die
Zuschußberechnung die Krankengeldhöchstsätze für
Versicherungspflichtige zugrunde zu legen.
Sind für die Arbeitnehmer des Betriebes mehrere Krankenkassen zuständig, so
sind jeweils die Sätze der für die Mehrzahl der im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse maßgebend.
§ 15
Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfall
15.1
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines nicht durch grobe Fahrlässigkeit
verursachten Arbeitsunfalls wird ohne Rücksicht auf die Dauer der
Betriebszugehörigkeit ab der 7. bis zur 78. Woche der Arbeitsunfähigkeit
der Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen der
Sozialversicherungsträger (Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld)
und dem Nettoeinkommen bezahlt.
Dieser Differenzbetrag wird brutto gewährt und unterliegt den gesetzlichen
Abgaben und Steuern.
Gesetzlich oder tarifvertraglich vom Arbeitgeber zu gewährende
vermögenswirksame Leistungen sind während dieser Zeit vom Arbeitgeber
weiterzuzahlen.
15.2
Für den Fall eines Verschuldens Dritter tritt der Arbeitnehmer seine
Ansprüche gegen den Dritten aus dem erlittenen Unfall insoweit an den
Arbeitgeber ab, als er für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser
Bestimmungen Leistungen vom Arbeitgeber erhalten hat.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Rechtsverfolgung
dienlichen Auskünfte zu geben und Beweismaterial zur Verfügung zu stellen.
§ 16
Unterstützung bei Todesfall
16.1
_______________________________________________________________
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Beim Tode des Arbeitnehmers gewährt der Arbeitgeber an
unterhaltsberechtigte Angehörige eine Unterstützung in Höhe des
eineinhalbfachen Bruttomonatsverdienstes ohne Auslösungen.
16.2
Bei tödlichen Arbeitsunfällen oder nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit
(§ 14.5) zum selben Betrieb erhöht sich der Betrag auf 2
Bruttomonatsverdienste ohne Auslösungen,
nach 10jähriger Betriebszugehörigkeit (§ 14.5) auf 3 Bruttomonatsverdienste
ohne Auslösungen,
und nach 20jähriger Betriebszugehörigkeit auf 4 Bruttomonatsverdienste.
Die Bestimmung der Anspruchsberechtigten trifft der Arbeitgeber nach Anhörung
des Betriebsrats.
§ 17
Arbeitsverhinderung
Infolge nachstehender Anlässe wird ohne Anrechnung auf den Jahresurlaub
Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des durchschnittlichen Verdienstes
gewährt für:
17.4
bei Betriebsunfällen für die ausgefallene Arbeitszeit am Unfalltage, soweit
kein Krankengeldanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung
besteht;
17.5
bei Arztbesuchen oder ärztlich verordneter Behandlung, die aus
unmittelbarem Anlaß oder aufgrund ärztlichen Befundes unbedingt
während der Arbeitszeit erfolgen müssen, für die ausgefallene Arbeitszeit;
17.6
bei Bekleidung eines öffentlichen Ehrenamtes bis zu jeweils einem Tag.
_______________________________________________________________
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Von der betreffenden Dienststelle dem Arbeitnehmer gewährte Vergütungen für
den entgangenen Arbeitsverdienst werden angerechnet.
Hinsichtlich der Rentenversicherung ist der Arbeitnehmer so zu stellen, wie er
stehen würde, wenn er gearbeitet hätte.
17.7
für die erforderliche Freizeit bei vom Arbeitnehmer nicht verschuldeter
Vorladung vor eine Behörde, soweit der Verdienstausfall von der Behörde
nicht erstattet wird und soweit nicht nach § 17.1 bis 17.3 Freizeit gewährt
worden ist.
17.8
für die erforderliche Freizeit für persönlich vorgenommene Anzeigen auf
dem Standesamt.
17.9
In vorstehenden Fällen hat der Arbeitnehmer, soweit möglich, dem Betrieb
vorher anzuzeigen, daß er der Arbeit fernbleiben will oder muß. In
begründeten Zweifelsfällen muß auf Verlangen der Grund für die
Arbeitsverhinderung nachgewiesen werden. Hierfür entstehende Kosten
trägt der Arbeitgeber.
Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge muß
in zeitlichem Zusammenhang mit dem Anlaß stehen. In den Fällen der §§ 17.1 bis
17.3 besteht der zeitliche Zusammenhang noch bis zu 6 Wochen nach Eintritt des
Anlasses.
17.10
Für Montagearbeiter hat der Arbeitgeber für die Zeit der Abwesenheit
gemäß § 17 die Kosten für das Zimmer weiterzuzahlen.
§ 18
Betriebsstörung
18.1
Bei einer Betriebsstörung, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, wird der
Arbeitsverdienst weitergezahlt. Während dieser Betriebsstörung ist der
Arbeitnehmer verpflichtet, eine andere zumutbare Arbeit zu verrichten.
18.2
Bei einer Betriebsstörung, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat, wird
der Arbeitsverdienst, soweit kein Anspruch auf Ausgleich aus öffentlichen
Mitteln besteht, bis zu 5 Stunden täglich weitergezahlt. Bei Ausfallzeiten
über 5 Stunden täglich ist der Lohn in jedem Falle bis zu dem Zeitpunkt zu
bezahlen, an welchem dem Arbeitnehmer freigestellt wird, den Betrieb zu
verlassen.
Während dieser Betriebsstörung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, andere
zumutbare Arbeit zu verrichten. Ist dies nicht möglich, kann die ausgefallene
Arbeitszeit mit Zustimmung des Betriebsrats ohne Mehrarbeitszuschlag in 5 die
Ausfallzeit einschließenden Wochen nachgearbeitet werden.
§ 19
Vergütung von Dienstreisen
_______________________________________________________________
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Der notwendige Mehraufwand bei Dienstreisen ist vom Arbeitgeber pauschal in
Höhe der steuerfreien Beträge nach den Steuerrichtlinien zu vergüten.
Wird ein höherer Aufwand nachgewiesen, so ist dieser zu vergüten.
§ 20
Arbeitsplatz, Arbeitsablauf
und Arbeitsumgebung
20.1
Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung sind menschengerecht
und entsprechend der Arbeitsstättenverordnung zu gestalten.
Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeit ohne Gefahren für Leben
und Gesundheit geleistet werden kann.
20.2
Zur Sicherung von persönlichem Eigentum, das der Arbeitnehmer in den
Betrieb einbringt, hat der Arbeitgeber geeignete Einrichtungen zur
Verfügung zu stellen.
§ 21
Werkzeuge
Jedem Arbeitnehmer wird das zur Arbeit notwendige Werkzeug vom Arbeitgeber
kostenlos zur Verfügung gestellt. Es bleibt Eigentum des Arbeitgebers.
§ 22
Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers
22.1
Der Arbeitnehmer haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für
Schaden, den er bei der Arbeitsleistung verursacht hat.
22.2
Bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ist zur Vermeidung einer
unbilligen Belastung für ihn mit Rücksicht auf seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse ein angemessener innerer
Schadensausgleich vorzunehmen.
§ 23
Arbeitnehmervertretung
23.1
Für die Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb gelten die jeweiligen
gesetzlichen Bestimmungen und die zwischen den Tarifvertragsparteien
abgeschlossenen Vereinbarungen.
23.2
Einstellungen, Umgruppierungen, Eingruppierungen, Versetzungen und
Kündigungen erfolgen nach den Bestimmungen des
Betriebsverfassungsgesetzes.
_______________________________________________________________
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23.3.1
In den Betrieben können im Betrieb beschäftigte Mitglieder der IG Metall
gewerkschaftliche Vertrauenskörper bilden.
23.3.2
Diesen Arbeitnehmern dürfen aus dieser Eigenschaft und Tätigkeit keine
Nachteile erwachsen. Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben
hiervon unberührt.
23.3.3
In Fällen von Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung der
vorstehenden §§ 23.3.1 und 23.3.2 ergeben, werden die
Tarifvertragsparteien hinzugezogen.
Dabei sind alle Umstände mit dem Ziel einer Klärung und Abhilfe zu prüfen.
Der Rechtsweg wird durch diese Beratung nicht ausgeschlossen.
23.4
Mitglieder von Tarifkommissionen der IG Metall werden für die Dauer der
Teilnahme an Tarifverhandlungen unter Fortzahlung des Lohnes oder
Gehaltes freigestellt.
23.5
Auf Antrag des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, den
Gewerkschaftsbeitrag des Arbeitnehmers einzubehalten und auf das vom
Arbeitnehmer genannte Konto zu überweisen.
§ 24
Geltendmachung von Ansprüchen
24.1
Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis sind dem
Arbeitgeber gegenüber schriftlich geltend zu machen:
24.1.1
Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit;
24.1.2
alle übrigen Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit,
spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind
verwirkt, es sei denn, daß der Arbeitnehmer durch unverschuldete Umstände
nicht in der Lage war, diese Fristen einzuhalten.
24.2
Bleibt die Geltendmachung erfolglos, so tritt die Verwirkung nicht ein,
vielmehr gilt alsdann die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Ziffer 8 des
BGB. Die zweijährige Frist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in
welchem der Anspruch entstanden ist.
24.3
Für Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern aus dem
Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen des §§ 24.1 und 24.2
sinngemäß.
24.4
Die vorstehenden Ausschlußfristen gelten nicht für solche Ansprüche, über
deren Berechtigung zwischen den Tarifvertragsparteien Streitigkeiten
bestehen (§ 27).
_______________________________________________________________
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§ 25
Übergangsbestimmungen
25.1
Bestehende günstigere Regelungen der Arbeitsbedingungen werden durch
das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.
25.2
Auf die sich aus diesem Tarifvertrag ergebenden Verdiensterhöhungen
können übertarifliche Zulagen angerechnet werden.
25.3
Aus Anlaß der Einführung dieses Tarifvertrages darf eine Minderung des
bisherigen Effektivverdienstes nicht eintreten.
§ 26
Bekanntgabe
26.1
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle für die tarifgebundenen Arbeitnehmer
seines Betriebes gültigen Tarifverträge für jedes Betriebsratsmitglied zu
übergeben.
26.2
Für die Arbeitnehmer des Betriebes sind alle gültigen Tarifverträge an
geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Der Arbeitgeber hat darauf in
einem Anschlag am Schwarzen Brett hinzuweisen.
§ 27
Schlichtung von Streitigkeiten
27.1
Die vertragschließenden Parteien setzen ihren ganzen Einfluß für die
Durchführung und Aufrechterhaltung der in einem zwischen den
Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifvertrag vereinbarten
Bestimmungen ein und verpflichten ihre Mitglieder zur genauen Einhaltung
der Vertragsbestimmungen.
27.2
Streitigkeiten, die aus der Auslegung und Durchführung eines zwischen
den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifvertrages entstehen,
sollen vor Anrufung der Einigungsstelle oder des Arbeitsgerichtes durch
Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und, falls hierbei keine
Verständigung erzielt wird, durch Hinzuziehung der beiderseitigen Vertreter
der Tarifvertragsparteien nach Möglichkeit geregelt werden.
27.3
Können zwischen den Tarifvertragsparteien entstandene Streitigkeiten
über die Auslegung und Durchführung eines Tarifvertrages oder über das
Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrages durch Verhandlung
nicht beigelegt werden, so entscheidet auf Antrag einer Partei die ständige
Schiedsstelle der Tarifvertragsparteien.
Diese setzt sich aus je zwei Beisitzern und einem von den Tarifvertragsparteien
zu wählenden unparteiischen Vorsitzenden zusammen.
_______________________________________________________________
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Falls keine Einigung über den Vorsitzenden erzielt wird, bestimmt ihn der
Präsident des Landesarbeitsgerichts. Die Schiedsstelle entscheidet verbindlich
unter Ausschluß des Rechtsweges.
27.4
Durch die Bestimmungen dieses § 27 bleibt der gesetzlich mögliche
Rechtsweg unberührt.
§ 28
Inkrafttreten und Kündigung
28.1
Dieser Manteltarifvertrag tritt am 1. Dezember 1987 in Kraft. Er ersetzt den
Manteltarifvertrag vom 29. November 1977.
28.2.1
Die Bestimmungen des Abschnitts VI, A, b, letzter Absatz (Bei
Reparaturarbeiten ...), einschließlich der Ziffern 1. bis 6., B und C und die
Absätze VII bis IX des Manteltarifvertrages für Arbeiter in
Nordwürttemberg/Nordbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern vom
01.04.1964 gelten weiter (ANLAGE I für Arbeiter).
28.2.2
Die Bestimmungen der Anlage 1 zum Manteltarifvertrag für Angestellte in
Nordwürttemberg/Nordbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern vom
02.01.1964 gelten weiter. Der hierzu abgeschlossene Tarifvertrag über das
"Verzeichnis der Tarifgruppen" vom 16.02.1973 bleibt unberührt (Anlage II
für Angestellte).
28.3.1
Dieser Manteltarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum
Monatsende ganz oder teilweise gekündigt werden, erstmals zum 31.
Dezember 1979.
28.3.2
Die Bestimmungen über die Arbeitszeit sind jederzeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündbar, sobald in Bereichen der Metallindustrie
Verhandlungen über die Arbeitszeitverkürzung aufgenommen werden,
jedoch nicht vor dem 30. November 1989.
28.4
Bis zum Abschluß eines neuen Tarifvertrages gelten, soweit nichts
anderes zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart wird, die
Bestimmungen des jeweils gekündigten Tarifvertrages.
Stuttgart, 4. Juni 1987 / Böblingen, 20. Juni 1996
Fachverband Sanitär-Heizung-Klima
Baden-Württemberg
Unterschriften
_______________________________________________________________
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Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
Unterschriften
ANLAGE I für Arbeiter
Auszug aus dem Manteltarifvertrag
für Arbeiter vom 1. April 1964
Bei Reparaturarbeiten wird für die ersten fünf Stunden die halbe Zulage, über fünf Stunden
die ganze Zulage bezahlt.
Die Montagezulagen der Zonen I bis VI a
1)
werden nur für den Arbeitstag bezahlt. Dagegen
wird die Montagezulage der Zone VI b
2)
auch dort, wo die 5-Tage-Woche im Betrieb
eingeführt ist, für 7 Tage je Kalenderwoche bezahlt. Die Fahrgelder werden nur auf
Nachweis vergütet.
Bei der Benützung von eigenen Fahrzeugen wird an den Arbeitnehmer zur Fahrt auf die
Baustelle und zurück das Fahrgeld ersetzt, das zur Erreichung der Baustelle bei Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel hätte aufgewendet werden müssen.
1.
Das Fahrgeld von der Wohnung zur Betriebswerkstätte hat der
Arbeitnehmer selbst zu tragen.
2.
Das Fahrgeld für Arbeiten, die von der Betriebswerkstätte aus
vorgenommen werden, wird in der jeweils entstandenen Höhe, von der
Betriebswerkstätte aus gerechnet, erstattet.
3.
Für die Fahrgeldberechnung in allen anderen Fällen ist die Stadtmitte, in
Stuttgart, Karlsruhe und Mannheim der jeweils im Tarifvertrag
(Bezirkseinteilung für Montagezulagen) festgelegte Mittelpunkt der
einzelnen Bezirke zugrunde zu legen.
4.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die billigste Fahrmöglichkeit zu benützen
(z. B. bei länger dauernden Montagen durch Lösung von Teilmonatskarten,
verbilligten Rückfahrten usw.).
5.
Hat der Arbeitnehmer eine verbilligte Fahrmöglichkeit in Anspruch
genommen (Teilmonatskarte oder Wochenkarte) und wird er auf
Anweisung der Firma von der Arbeitsstelle vorzeitig abberufen, so hat die
Firma den vollen Kostenbetrag für die verbilligte Fahrmöglichkeit zu
erstatten.
6.
Die Wegezeit von und zur Baustelle wird nicht vergütet. Die betrieblich
festgelegte Arbeitszeit auf der Baustelle ist einzuhalten.
B
Zusatzbestimmungen zu Montagezulagen
_______________________________________________________________
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a)
Bei besonders gelagerten Verhältnissen, wie auch an teuren Plätzen, unterliegt
die Montagezulage freier Vereinbarung, wenn notwendig mit Zustimmung der
Betriebsvertretung.
b)
Die Anrechnung freier Unterkunft und Verpflegung unterliegt freier Vereinbarung,
wenn notwendig mit Zustimmung der Betriebsvertretung.
c)
Die Entfernung errechnet sich von der Stadtmitte aus. Für Stuttgart, Mannheim
und Karlsruhe wird eine örtliche Abgrenzung der Zonen vorgenommen, wobei die
in der Zoneneinteilung festgelegte Kilometergrenze als Richtlinie gilt.
Unter die Zone V der Zonenabgrenzung fallen für das gesamte Stadtgebiet
Stuttgart die in der Bezirkseinteilung vom 17.10.1952 näher bezeichneten Orte.
Für Karlsruhe und Mannheim und erforderlichenfalls für weitere Orte des
Tarifbereichs werden die unter Zone V einzubeziehenden Orte noch besonders
festgelegt. Durch die Einfügung der Zone VI a entfällt für die Städte Stuttgart,
Karlsruhe und Mannheim der in den Bezirkseinteilungen zur Zone V gemachte
Vorbehalt der Zumutbarkeit.
C
Löhne und Montagezulagen
Die Löhne und Montagezulagen werden jeweils in besonderen Abkommen festgelegt.
VII. Wochenendheimfahrt
1.
Dauert eine Auswärtsarbeit länger als vier Wochen, so hat der
Arbeitnehmer nach Ablauf dieser Zeit und dann wiederkehrend alle vier
Wochen Anspruch auf kostenfreie Wochenendheimfahrt (Rück- und
Hinreise). Sofern die einfache Entfernung 150 km übersteigt, wird die
Reisezeit als Arbeitszeit ohne Zuschläge bezahlt (kürzester Reiseweg).
2.
Fällt eine Wochenendheimfahrt in eine Frist von zwei Wochen vor oder
nach Weihnachten, Ostern oder Pfingsten, so soll sie auf diese Feiertage
verschoben werden. Der Termin für die nächste Wochenendheimfahrt
ändert sich dadurch nicht.
3.
In allen Fällen ist der Antritt einer beabsichtigten Wochenendheimfahrt
sechs Tage vorher der Firma anzuzeigen.
4.
Wochenendheimfahrten dürfen von den Arbeitnehmern erst nach
Arbeitsschluß angetreten werden, ebenso sind die Arbeitnehmer
verpflichtet, die Rückfahrt zur Baustelle wieder so rechtzeitig anzutreten,
daß sie zum betrieblich festgelegten Zeitpunkt für den Arbeitsbeginn
wieder auf der Baustelle anwesend sind.
VIII. Fahrgelderstattung (Fernmontage)
1.
Für die Hin- und Rückreise zu oder von der Montagestelle sowie für alle
von dem Betrieb angeordneten Reisen wird das Fahrgeld II. Klasse
erstattet.
_______________________________________________________________
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2.
Bei einer Entfernung von über 75 km ist die Benützung von Schnellzügen
gestattet und sind die dementsprechenden Zuschläge zu erstatten.
3.
Die Fahrtauslagen gemäß Absatz 1 und 2 werden auch erstattet, wenn der
Betriebsangehörige ein eigenes Fahrzeug benützt.
4.
Auslagen für die Beförderung von Gepäck und Gerätschaften werden
vergütet.
IX. Fahrzeit
Bei Auswärtsmontagen (Zone VI b)
2)
ist Fahrzeit Normalarbeitszeit und wird als solche ohne
Zuschläge entschädigt. Sie endet mit der Ankunft am Ort der Montagestelle.
Zur Erledigung der persönlichen Angelegenheiten, wie Wohnungssuche, polizeiliche
Anmeldung usw., erhält der Montagearbeiter die dazu notwendige Zeit bezahlt.
ANLAGE II für Angestellte
Tarifvertrag über Tarifgruppen
für Angestellte der Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik in Nordwürttemberg/Nordbaden und
Südwürttemberg-Hohenzollern - gültig ab 1. Januar 1973
Anlage 1 zum Manteltarifvertrag für Angestellte vom 2. Januar 1964
Verzeichnis der Tarifgruppen
Zwischen dem
Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Baden-Württemberg e. V.,
7000 Stuttgart 1, Silberburgstraße 36
dem
Landesinnungsverband Sanitär und Heizung Baden-Württemberg,
7300 Esslingen, Zollbergstraße 26
_______________________________________________________________
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einerseits
und der
Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland
Bezirksleitung Stuttgart
7000 Stuttgart 1, Theodor-Heuss-Straße 2 A
wird die Anlage 1 zum Manteltarifvertrag für Angestellte vom 2. Januar 1964 neu gefaßt:
I.
Für die Eingruppierung in eine der Tarifgruppen sind die Tätigkeitsmerkmale
ausschlaggebend. Die bei den Tarifgruppen aufgeführten Beispiele sind weder erschöpfend
noch für jeden Betrieb zutreffend. Die Art des Erwerbs und des Nachweises der für die
Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten ist an keine bestimmten Bedingungen gebunden. Aus
Titeln und Berufsbezeichnungen können keine Gehaltsansprüche abgeleitet werden. Im
Zweifelsfall ist ein Angestellter in diejenige Gruppe einzureihen, die seinem Aufgabenkreis
am nächsten kommt. Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in
verschiedenen Tarifgruppen gekennzeichnet sind, so erfolgt seine Einreihung in diejenige
Gruppe, welche der überwiegenden Tätigkeit des Angestellten entspricht (vgl. § 10 Ziffer 2
des MTV für Angestellte vom 2. Januar 1964).
II.
Kaufmännische Angestellte
Gruppe K 1 (alt K 1)
Tätigkeitsmerkmale:
Einfache Tätigkeiten, die nach entsprechender Einweisung ausgeführt werden können und in
der Regel keine vollendete Berufsausbildung oder entsprechende auf andere Weise
erworbene Kenntnisse im Beruf voraussetzen.
Beispiele:
Fertigmachen der Post, Abheften und Sortieren von Schriftgut nach einfachen
Ordnungsmerkmalen, Bedienen kleiner Fernsprechanlagen, Schreib- und Rechenarbeiten
einfacher Art nach Vorlage, auch mit Maschine, Werkstattschreibertätigkeit einfacher Art.
Aufnehmen und Übertragen von Stenogrammen, soweit die Voraussetzungen für K 2 nicht
erfüllt sind (in der Regel von Nachwuchskräften während der Einarbeitungszeit).
Numerisches Lochen nach einfachen, vorbereiteten Unterlagen, Lochen nach den
Voraussetzungen von K 2 während der Einarbeitungszeit (längstens 6 Monate).
Gruppe K 2 (alt K 2)
Tätigkeitsmerkmale:
_______________________________________________________________
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Kaufmännische Tätigkeiten, die in der Regel eine vollendete Berufsausbildung oder
entsprechende auf andere Weise erworbene Kenntnisse im Beruf voraussetzen. Die
Arbeiten dieser Gruppe erfolgen nach eingehender Anweisung.
Beispiele:
Einfache Arbeiten - auch unter Verwendung von Buchungsmaschinen - an Sach- oder
Kontokorrentkonten, in der Lohnabrechnung und im Rechnungswesen (z. B. als
Auftragsbearbeiter, Vor- oder Nachberechner, soweit nicht die Voraussetzungen für K 4
gegeben sind).
Tätigkeit als Werkstattschreiber oder Registrator. Tätigkeit im Lager- und/ oder
Materialwesen (auch Verwalten eines kleineren Lagers) oder im Versand. Bedienen von
Fernsprech- und/oder Fernschreibanlagen. Erledigung von Routine-Schriftwechsel.
Geläufiges Aufnehmen und sicheres Übertragen von Stenogrammen (erforderlich sind in der
Regel etwa 150 Silben).
Lochen oder Prüfen von Lochkarten, Sortieren von Lochkarten nach genauen Unterlagen.
Hilfsarbeiten beim Tabellieren in Lochkartenabteilungen (Angestellte während der
Ausbildungszeit zum Tabellierer).
Gruppe K 3 (neu eingebaut)
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten gemäß K 2, die aber mehr Selbständigkeit und Erfahrung erfordern, jedoch nicht
den Merkmalen der Gruppe K 4 entsprechen.
Gruppe K 4 (alt K 3)
Tätigkeitsmerkmale:
Kaufmännische Tätigkeiten, die gegenüber der Gruppe K 3 erhöhte Fachkenntnisse und in
der Regel Erfahrungen erfordern. Die Angestellten dieser Gruppe arbeiten selbständig im
Rahmen allgemeiner Anweisungen.
Beispiele:
Führen von Sach- oder Kontokorrentkonten, auch unter Verwendung von
Buchungsmaschinen, Teilarbeiten an Betriebsabrechnungsbogen, Erstellen von Lohn- und
Gehaltsabrechnungen, Verwalten von Registraturen, Führen einer Kasse, Bearbeiten von
Angeboten oder Bestellungen im Rahmen des Einkaufs oder Verkaufs einschließlich der
Fristenüberwachung (Sachbearbeiter im Einkauf oder Verkauf), Verwalten eines Lagers oder
vergleichbare Tätigkeiten im Lager- oder Materialwesen, Expeditionsarbeiten, die gründliche
Kenntnisse des Speditions- und Tarifwesens erfordern.
Tätigkeit als Korrespondent, Tätigkeit als Nachkalkulator, Tätigkeit als Rechnungsprüfer,
fremdsprachliches Übersetzen, stenografisches Aufnehmen und Übertragen von
fremdsprachlichen Texten, Tätigkeit als Sekretär oder Sekretärin. Selbständiges Sortieren
von Lochkarten ohne Unterlagen, Tabellieren in Lochkartenabteilungen. Gruppenleiter im
Lochkartensaal.
_______________________________________________________________
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Gruppe K 5 (neu eingebaut)
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten gemäß K 4, die aber mehr Selbständigkeit und Erfahrung erfordern, jedoch nicht
den Merkmalen der Gruppe K 6 entsprechen.
Gruppe K 6 (alt K 4)
Tätigkeitsmerkmale:
Kaufmännische Tätigkeiten, die selbständig und verantwortlich ausgeübt werden und
umfangreiche Berufserfahrung und Sachkunde sowie Überblick über die das Aufgabengebiet
berührenden betrieblichen Zusammenhänge erfordern.
Beispiele:
Den vorstehenden Merkmalen entsprechende Tätigkeiten auf den Gebieten: Finanz-,
Betriebs-, Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, Kassenwesen, Einkauf, Verkauf, Versand,
Kalkulation, Lager- und Materialwesen.
Tätigkeit als Dolmetscher oder fremdsprachlicher Korrespondent oder gleichwertige
fremdsprachliche Tätigkeiten, die in der Regel mehrjährige Auslandserfahrung erfordern.
Tätigkeit als Sekretär oder Sekretärin, mit der nicht nur gelegentlich das Aufnehmen und
Übertragen von fremdsprachlichen Stenogrammen sowie Übersetzungsarbeiten verbunden
ist. Tabellieren von sämtlichen vorkommenden Arbeiten mit selbständigem Schalten und
Einrichten von Lochkartenmaschinen.
Gruppe K 7 (alt K 5)
Tätigkeitsmerkmale:
Verantwortliche kaufmännische Tätigkeiten mit Dispositionbefugnissen oder hochwertige
Tätigkeiten, zu denen besondere theoretische Fachkenntnisse und längere Erfahrungen
erforderlich sind, die über die Merkmale von K 6 hinausgehen. Die Angestellten dieser
Gruppe arbeiten im Rahmen der Betriebserfordernisse selbständig.
Technische Angestellte:
Gruppe T 1 (alt T 1)
Tätigkeitsmerkmale:
Einfache technische Tätigkeiten, für die eine Berufsausbildung nicht erforderlich ist.
Beispiele:
Einfaches Kopieren von Zeichnungen und Zeichnen einfacher Werkzeuge nach Vorlage
sowie Ausführen einfacher Zeichnungsänderungen. Ablegen von Zeichnungen. Führen von
technischen Karteien.
_______________________________________________________________
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Gruppe T 2 (alt T 2)
Tätigkeitsmerkmale:
Einfache technische Tätigkeiten, die in der Regel eine vollendete Berufsausbildung oder
entsprechende auf andere Weise erworbene Kenntnisse im Beruf voraussetzen.
Beispiele:
Zeichnen von Teilen oder Schaltplänen. Detaillieren von Maschinen- oder Baukonstruktionen
nach eindeutigen Angaben und Unterlagen. Konstruieren von einfachen Teilen, Werkzeugen,
Vorrichtungen. Einfaches technisches Rechnen. Einfache Arbeiten der Offertkalkulation.
Terminverfolgung auf kleineren Arbeitsgebieten. Ermitteln von Stückzeiten nach
vorhandenen Tabellen und Zeitrichtwerten. Bestellen von Teilen und Werkstoffen nach
Unterlagen einschließlich Mengenberechnung.
Fotografieren technischer Objekte. Durchführen von Analysen oder physikalischen
Prüfungen nach festliegenden Vorschriften. Technische Arbeiten im Prüffeld oder Labor.
Prüfen und Kontrollieren auf Einhaltung der Qualitätsbedingungen. Führen größerer
technischer Karteien.
Gruppe T 3 (alt T 2a)
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten gemäß T 2, die aber mehr Selbständigkeit und Erfahrung erfordern, jedoch noch
nicht den Merkmalen der Gruppe T 4 entsprechen.
Gruppe T 4 (alt T 3)
Tätigkeitsmerkmale:
Schwierige technische Tätigkeiten, die mehrjährige Berufserfahrung oder einer
Fachschulausbildung entsprechende Berufskenntnisse erfordern. Die Angestellten dieser
Gruppe arbeiten selbständig aufgrund gegebener Unterlagen und Anweisungen.
Beispiele:
Konstruieren von einfachen Maschinen, von Bauelementen oder Werkzeugen. Aufstellen
und Berechnen von Schaltplänen. Ausarbeiten von Projekten oder Angeboten. Ausarbeiten
von Fertigungs- oder Verfahrensplänen. Termine verfolgen auf größeren Arbeitsgebieten.
Durchführen und Auswerten von Zeitaufnahmen. Technische Kalkulationen.
Fotografieren technischer Objekte. Durchführen von Analysen oder Versuchsarbeiten im
Prüffeld oder Labor. Bedienen und Warten hochwertiger physikalischer oder chemischer
Apparaturen. Tätigkeiten als Abnahme- oder Prüftechniker in der Qualitätskontrolle.
Gruppe T 5 (neu eingebaut)
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten gemäß T 4, die aber mehr Selbständigkeit und Erfahrung erfordern, jedoch noch
nicht den Merkmalen der Gruppe T 6 entsprechen.
_______________________________________________________________
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Gruppe T 6 (alt T 4)
Tätigkeitsmerkmale:
Technische Tätigkeiten von erhöhter Schwierigkeit oder größerer Wichtigkeit, die in
weitgehender Selbständigkeit und entsprechender Verantwortlichkeit erledigt werden. Für
diese Tätigkeiten sind besondere Fachkenntnisse oder umfangreiche Berufserfahrung
erforderlich.
Beispiele:
Konstruktions- und Berechnungsarbeiten (auch Berechnungen in der Statik). Ausarbeiten
oder Kalkulieren schwieriger Projekte und/oder Angebote. Aufstellen komplizierter
Fertigungs- und/oder Verfahrenspläne. Aufstellen schwieriger Arbeitspläne in der
Arbeitsvorbereitung und im Terminwesen. Gestalten und Auswerten von schwierigen
Versuchen. Tätigkeit als Abnahme- oder Prüfingenieur in der Qualitätskontrolle.
Gruppe T 7 (alt T 5)
Tätigkeitsmerkmale:
Verantwortliche technische Tätigkeiten mit Dispositionsbefugnissen oder hochwertige
Tätigkeiten, zu denen besondere theoretische Fachkenntnisse und längere Erfahrungen
erforderlich sind, die über die Merkmale von T 6 hinausgehen. Die Angestellten dieser
Gruppe arbeiten im Rahmen der Betriebserfordernisse selbständig.
Meister
Gruppe M 1 (alt M 1)
Tätigkeit als Meister in einem einfachen Aufgabengebiet.
Gruppe M 2 (alt M 2)
Tätigkeit als Meister mit entsprechenden fachlichen Kenntnissen und Erfahrungen in einem
Aufgabengebiet von begrenzter Bedeutung oder mit Unterstellung unter einen anderen
Meister.
Gruppe M 3 (alt M 3)
Tätigkeit als Meister in einem wichtigen Aufgabengebiet, für das eine berufliche
Fachausbildung oder entsprechende Kenntnisse und eine gründliche Berufserfahrung
erforderlich sind.
Gruppe M 4 (neu eingebaut)
Tätigkeit als Meister gemäß der Gruppe M 3, die aber mehr Selbständigkeit und Erfahrung
erfordert, jedoch noch nicht den Merkmalen der Gruppe M 5 entspricht.
Gruppe M 5 (alt M 4)
Tätigkeit als Meister einer besonders wichtigen Abteilung sowie Tätigkeit als Obermeister
(nächst dem Betriebsleiter oder dessen Beauftragten) mehrerer Abteilungen oder
selbständiger Obermeister eines kleinen Betriebes.
_______________________________________________________________
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III.
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1973 in Kraft und ersetzt das Abkommen über das
Verzeichnis der Tarifgruppen vom 2. Januar 1964.
Dieses Abkommen kann mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31. Dezember 1974,
gekündigt werden.
Stuttgart, den 16. Februar 1973
Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Baden-Württemberg e. V.
gez. Ludwig Klemme
Landesinnungsverband Sanitär und Heizung
Baden-Württemberg
gez. Eugen Kapfenstein gez. Eugen Schmidt
Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland,
Bezirksleitung Stuttgart
gez. Franz Steinkühler gez. Herbert Brümmer
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ANLAGE III
Abgrenzung der Tarifgebiete
1.
Für die Branche Sanitär-Heizung-Klima (bzw. Heizung-Klima-Sanitär)
schließen folgende Arbeitgeberverbände Tarifverträge ab für die Betriebe,
die jeweils bei ihnen Mitglied sind:
1.4.1
Die Betriebe, die unter die Ziffer 1.1 fallen, zählen zur Heizungs-, Klima- und
Sanitärindustrie.
1.4.2
Die Betriebe, die unter die Ziffern 1.2 und 1.3 fallen, zählen zum Sanitär-Heizung-
Klima-Handwerk.
1.4.3
Der Landesverband Sanitär-, Heizungs-, Klimatechnik Südbaden e. V.,
Ferdinand-Weiß-Straße 123, 7800 Freiburg, ist in den Fachverband Sanitär-
Heizung-Klima Baden-Württemberg, Esslingen, übergegangen (Ziffern 1.2 und
1.3).
Der Fachverband vertritt die Arbeitgeberseite tarifpolitisch jeweils gegenüber der
IG Metall Baden-Württemberg.
2.
Der unter den Ziffern 1.2 und 1.3 genannte Arbeitgeberverband teilt der IG
Metall mit, welche Betriebe jeweils mit ihm Mitglied sind.
3.
Die zwischen der IG Metall und
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übernommen und/oder abgeschlossenen Tarifverträge bleiben durch diesen
Manteltarifvertrag unberührt und gelten mit dem bisherigen oder zukünftigen
Status weiter.
4.
In Südbaden in Kraft befindliche oder kraft Nachwirkung geltende
Tarifverträge, an deren Abschluß der
Industrieverband
Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Baden-Württemberg e. V., Silberburgstraße
36, 7000 Stuttgart 1,
beteiligt war, gelten ebenfalls für den Geltungsbereich Südbaden mit dem
bisherigen Status weiter.
5.
Es ist darauf hinzuweisen, daß die Betriebe gleichzeitig bei folgenden
Arbeitgeberverbänden Mitglied sein können:
Fachverband
Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg,
Zollbergstraße 26, 7300 Esslingen
Industrieverband
Heizung-, Klima- und Sanitärtechnik Baden-Württemberg e. V., Silberburgstraße
36, 7000 Stuttgart 1
Arbeitgeberverband
der Badischen Eisen- und Metallindustrie e. V.,
Lerchenstraße 6, 7800 Freiburg.
*)
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ERGÄNZUNG ZUM MANTELTARIFVERTRAG
gültig ab 01.08.1996 bis 31.07.1997
Zwischen dem
Fachverband Sanitär-Heizung-Klima
Baden-Württemberg
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
wird folgende
Ergänzung zum Manteltarifvertrag
vereinbart:
I.
Die Tarifvertragsparteien einigen sich auf eine tarifliche Gestaltung eines
Arbeitszeitkontos. Die Regelungen des Arbeitszeitkontos basieren auf der Grundlage
des gekündigten § 7 Manteltarifvertrag vom 04.06.1987 für
Nordwürttemberg/Nordbaden, Südwürttemberg-Hohenzollern sowie des
Manteltarifvertrags vom 03.07.1987 für Südbaden für das Sanitär-, Heizungs-, Klima-
Handwerk.
Es gilt die Regelarbeitszeit von täglich 7,7 Stunden und wöchentlich von Montag bis Freitag
von 38,5 Stunden.
Die Regelungen des Arbeitszeitkontos werden dem § 7 MTV für Arbeiter, Angestellte und
Auszubildende für das SHK-Handwerk in Nordwürttemberg/Nordbaden, Südwürttemberg-
Hohenzollern und Südbaden mit der Ziffer 7.9 angefügt.
7.9
Arbeitszeitkonto
7.9.1
Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann durch Abschluß einer
Betriebsvereinbarung ein Arbeitszeitkonto vereinbart werden.
Die Interessen der Arbeitnehmer und die betrieblichen Erfordernisse sind zu
berücksichtigen.
7.9.2
In einer Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber müssen
folgende Punkte berücksichtigt werden:
Der Ausgleichszeitraum beträgt 12 Monate.
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Innerhalb von 12 Monaten ist eine durchschnittliche Arbeitszeit von
38,5 Stunden/Woche zu erreichen.
7.9.2.1
Zum Aufbau eines Zeitkontos können mit einbezogen werden ungleichmäßige
Verteilung der Arbeitszeit, Mehrarbeit und entstehende Zuschläge für Mehrarbeit,
die in Zeit umgewandelt werden, Vor- und Nacharbeit gemäß § 8.4 MTV sowie
Gleitzeit.
Mehrarbeit fällt dann an, wenn der zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
vereinbarte Arbeitszeitrahmen überschritten ist.
7.9.2.2
Die Obergrenze des Arbeitszeitkontos darf 60 Stunden nicht überschreiten. Die
Untergrenze des Kontos kann bis zu 40 Stunden betragen.
7.9.2.3
Die Entnahme von Zeitguthaben, sowohl individuell als auch kollektiv, kann durch
eine Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Auf Wunsch des Beschäftigten kann unter Berücksichtigung betrieblicher
Interessen das jeweilige Arbeitszeitkonto in Form von bezahlter Freistellung
ausgeglichen werden.
Durch Betriebsvereinbarung kann zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber der
Abbau des Arbeitszeitkontos geregelt werden.
Der Abbau des Arbeitszeitkonten kann auch in bezahlten Blockfreizeiten erfolgen.
7.9.2.4
Die angesammelten Stunden im Arbeitszeitkonto dürfen nur in Freizeit
ausgeglichen werden. Eine Auszahlung der Arbeitszeitkonten ist nicht möglich.
Eine Auszahlung von Zeitguthaben erfolgt nur bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sowie bei Tod des Beschäftigten.
Die Beschäftigten sind berechtigt, schriftlich die Abgeltung des Zeitguthabens bei
drohender Zahlungsunfähigkeit, bei gestelltem Konkurs- oder Vergleichsantrag zu
verlangen.
Endet das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers und
weist das Arbeitszeitkonto des Beschäftigten ein Minus auf, so darf die
Zeitdifferenz nicht mit Lohn oder Gehalt verrechnet werden, es sei denn, es wird
einvernehmlich eine andere Regelung getroffen.
7.9.2.5
Der Arbeitgeber führt für jeden Beschäftigten ein Arbeitszeitkonto. Jeder
Beschäftigte erhält einmal im Monat den aktuellen Stand seines
Arbeitszeitkontos.
7.9.2.6
Dem Betriebsrat ist auf Verlangen vom Arbeitgeber der aktuelle Stand der
Arbeitszeitkonten maximal einmal im Monat vorzulegen.
Arbeitgeber und Betriebsrat beraten in regelmäßigen Zeitabständen - in der Regel
einmal im Kalendervierteljahr - darüber, ob die in den Arbeitszeitkonten
angefallenen Zeitdifferenzen ausgeglichen werden können oder zusätzlich auch
personalpolitische Maßnahmen erfolgen werden.
II.
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Monatsentgelt
Im Zusammenhang mit der Einführung von Arbeitszeitkonten wird vereinbart, daß bei
gleichmäßiger und ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit der Monatsgrundlohn und das
Gehalt konstant bleibt. Eine entsprechende Vereinbarung ist als Anlage beigefügt.
III.
Für die Auszubildenden gelten nach wie vor folgende Regelungen:
1.
Die tarifliche regelmäßige Ausbildungszeit für alle Auszubildenden beträgt 38,5
Stunden die Woche.
2.
Die Arbeitszeitregelungen für Auszubildende richten sich nach den
Bestimmungen des § 7 Manteltarifvertrag für Arbeiter, Angestellte und
Auszubildende im Sanitär-, Heizungs-, Klima-Handwerk für
Nordwürttemberg/Nordbaden, Südwürttemberg-Hohenzollern sowie für
Südbaden, wobei § 7.9 keine Anwendung findet und ansonsten der § 4 des
Rahmentarifvertrags für Auszubildende Anwendung findet.
Der zu gewährende Freizeitausgleich darf nicht auf einen Berufsschultag gelegt werden.
IV.
Die vereinbarten Regelungen für Arbeitszeitkonten treten am 01.08.1996 in
Kraft und haben eine Laufzeit von 12 Monaten.
Die Bestimmungen über die Arbeitszeitkonten enden am 31.07.1997 ohne Nachwirkung.
Böblingen, den 20.06.1996
Fachverband Sanitär-Heizung-Klima
Baden-Württemberg
Weller
Dr. Klein
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
Gerhard Zambelli
Viktor Paszehr
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Monatsentgelt
im SHK-Handwerk Baden-Württemberg
gemäß des Verhandlungsergebnisses vom 20.06.96
§ 11.10
Lohn- und Gehaltszahlung
11.10
Der Abrechnungszeitraum für den Monatslohn und für das Gehalt ist der
Kalendermonat.
11.20
Die Arbeiter erhalten einen Monatslohn, der sich aus festen und variablen
Teilen zusammensetzt.
11.30
Berechnung des Stunden- oder Tagesgehaltes vom Monatslohn/Gehalt.
11.30.1 Wird bei unbezahlten Fehlzeiten die Berechnung des Lohnes/Gehaltes für
einzelne Arbeitstage oder Arbeitsstunden erforderlich, so ist das
tatsächliche Monatsentgelt durch den Faktor zu teilen, der sich aus der
regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit x 4,35 ergibt. Das
Ergebnis daraus ist das Entgelt pro Stunde.
Diese Berechnung gilt entsprechend bei Ein- und Austritt während des Monats.
Die Berechnung des Faktors 4,35 ergibt sich wie folgt:
Berechnung des tariflichen Monatsentgelts für einzelne Arbeitstage,
Arbeitsstunden und Zuschläge
Dieser Berechnung liegt die wöchentliche Arbeitszeit nach § 7.1 zugrunde.
Alle in den Tarifverträgen auftretenden zeitlichen Umrechnungsfaktoren basieren
auf folgender Berechnungsgrundlage:
3 Jahre mit je 365 Tage = 1.095 Tage
1 Jahr mit
366 Tagen
1.461 Tage
1.461 Tage geteilt durch 4 = 365,25 Tage/Jahr.
365,25 Tage/Jahr geteilt durch 7 Tage/Woche ergibt
52,18 Wochen/Jahr;
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52,18 Wochen/Jahr geteilt durch 12 Monate/Jahr ergibt
4,35 Wochen/Monat;
4,35 Wochen/Monat multipliziert mit 5 Arbeitstagen/Woche ergibt
21,75 Tage/Monat;
4,35 Wochen/Monat multipliziert mit der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen
Arbeitszeit ergibt die Stundenzahl/Monat.
Daraus ergibt sich ein Faktor bei
38,5 Stunden/Woche von 167,48 Stunden/Monat.
Bei Teilzeitarbeit wird die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit
dem Faktor 4,35 multipliziert.
Der sich daraus ergebende Tages- oder Stundensatz ist mit der Zahl der
Arbeitstage oder Arbeitsstunden, für die kein Vergütungsanspruch besteht, zu
multiplizieren und vom Monatsentgelt abzuziehen.
Dies gilt entsprechend bei Ein- und Austritt während des Monats.
11.30.2 Die Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde berechnet sich:
beim Zeitlohn aus den festen Bestandteilen des Monatslohns (brutto),
beim Leistungslohn aus den festen sowie den leistungsabhängigen variablen
Bestandteilen des Monatslohns (brutto) im Durchschnitt der letzten drei
abgerechneten Monate; zwischenzeitlich wirksam gewordene tarifliche
Entgelterhöhungen erhöhen die Berechnungsgrundlage entsprechend,
bei Angestellten aus dem Gehalt (brutto)
jeweils geteilt durch das 4,35fache der individuellen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit.
Zur Berechnung der Zuschläge von Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonntags- und
Feiertagsarbeit ist der/das Monatslohn/Gehalt (11.30.2) durch den Faktor
zu teilen, der sich aus der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen
Arbeitszeit x 4,35 ergibt.
Der Monatslohn/Gehalt muß den Beschäftigten spätestens am letzten
Arbeitstag des Kalendermonats zur Verfügung stehen.
Die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonntags-, Feiertagsarbeit und die
Grundvergütung, die bis zur Mitte des Abrechnungszeitraums anfallen, sind mit
dem Monatslohn/Gehalt des laufenden Monats auszuzahlen. Die Zuschläge und
die Grundvergütung, die nach der Mitte des Abrechnungszeitraums anfallen, sind
bis zum Ende des Monates auszuzahlen, der auf den Monat folgt, in dem diese
Arbeit geleistet wurde.
Besteht aus unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit eine Zeitdifferenz,
so ist diese vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich in Zeit
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auszugleichen. Ist dies nicht möglich, dann ist diese Differenz in
Arbeitsentgelt zu verrechnen.
Die Berechnung des Monatslohnes/Gehaltes muß schriftlich erfolgen. Aus
ihr müssen unter anderem ersichtlich sein:
Der Monatsgrundlohn und die darauf aufbauenden festen und/oder variablen
Teile.
Die variablen Teile, die sich gemäß Ziffer 11.20.2 ergeben, sind jeweils gesondert
auszuweisen.
Bei jeder Änderung des Lohnes oder Gehaltes ist dem Beschäftigten die
Höhe und die Zusammensetzung eines geänderten Entgelts schriftlich
mitzuteilen. Aus dieser Mitteilung müssen die einzelnen Entgeltteile
getrennt nach leistungsabhängigen Teilen und zeitabhängigen Teilen,
Zulagen und Zuschlägen ersichtlich sein.
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