- Gewerbe:
- KfZ-Gewerbe
- Branche
- Kfz-, Transport- und Verkehrswesen
- Datum:
- 01.06.2004
- Schlagworte
-
- KFZ
- Manteltarifvertrag
- Tarifvertrag
Manteltarifvertrag KFZ-Gewerbe NRW
IG Metall
Od.
Verwaltungsstelle Düsseldorf/Neuss
15. Oktober 2007
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Synopse
Manteltarifvertrag KFZ-Gewerbe NRW
Text Manteltarifvertrag gültig ab 1. Juni 2004
Textvorschlag Verband des Kraftfahrzeuggewerbes NRW e. V.
§ 1
GELTUNGSBEREICH
Der Tarifvertrag gilt:
1.
räumlich:
für das Land Nordrhein-Westfalen
2.
fachlich:
a)
für alle Betriebe des Handels mit Kraftfahrzeugen und
Anhängern oder deren Komponenten, Teilen, Zubehör und
Reifen, mit Ausnahme des reinen Teile- und
Zubehörgroßhandels und Reifenfachhandels
b)
für alle Betriebe des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks, die
sich mit der Reparatur von Kraftfahrzeugen und KFZ-
Anhängern oder deren Komponenten befassen sowie für
Motoreninstandsetzungsbetriebe, Kühlerbauer und die mit
solchen Betrieben verbundenen zum Zweck der
Kraftfahrzeugreparatur unterhaltenen Nebenbetriebe
3.
persönlich:
für alle Arbeitnehmer
Nicht unter den persönlichen Geltungsbereich fallen
a)
gesetzliche Vertreter von juristischen Personen sowie Prokuristen,
b)
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, die in besonderer Weise für den
wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens gegenüber der
Geschäftsführung in Verantwortung stehen und deren Arbeitsbedingungen
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insgesamt über die Regelungen für die Entgeltgruppe 10 hinausgehen,
c)
Auszubildende, Praktikanten, Volontäre, Studenten und Schüler.
§ 2
ALLGEMEINE ARBEITSBEDINGUNGEN
1. Arbeitsvertrag
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen einen schriftlichen Arbeitsvertrag
abschließen.
Der Arbeitsvertrag ist dem Arbeitnehmer spätestens innerhalb einer Woche nach
Aufnahme der Arbeit auszuhändigen. Der Arbeitsvertrag muß mindestens
folgendes enthalten:
Art der Tätigkeit,
Entgeltgruppe,
Tarifentgelt, Fixum und Provisionsregelungen,
eventuelle tarifliche und außertarifliche Zulagen.
1.1 Probezeit
a)
Mit jedem Arbeitnehmer kann eine Probezeit bis zu sechs Monaten
vereinbart werden.
Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von
zwei Wochengekündigt werden.
b)
Eine Probezeit entfällt, wenn ein Auszubildender nach Beendigung
§ 2 soll komplett gestrichen werden!!
Nach Ansicht des Verbandes überflüssig, da in anderen
Gesetzen geregelt.
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seiner Ausbildung im selben Unternehmen eine Tätigkeit übernimmt,
die seinem Ausbildungsberuf entspricht.
1.2 Wettbewerbsverbot
Ist mit dem Arbeitnehmer ein nachvertraglichesWettbewerbsverbot
vereinbart, so darf er nicht schlechter gestellt sein, als dies in den §§ 74 ff
HGB festgelegt ist.
2. Zwischenzeugnis
Auf Wunsch ist dem Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis auszustellen. Es hat
Auskunft über die ausgeübte Tätigkeit zu geben und sich auf Wunsch auf Führung
und Leistung zu erstrecken.
Beurteilungen über Führung und Leistung, die zu den Personalakten genommen
werden, sind dem Arbeitnehmer zur Kenntnis zu geben.
3.
Pflichten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Werkzeuge und Geräte des Betriebes
sachgemäß zu behandeln und diese zurückzugeben.
Der Arbeitnehmer darf nur solche Arbeiten ausführen, zu denen er von seinem
Arbeitgeber einen Auftrag erhalten hat.
Der Arbeitnehmer darf während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unter keinen
Umständen für eigene oder fremde Rechnung Arbeiten ausführen, die in den
Gewerbezweig seines Arbeitgebers fallen.
Soll gestrichen werden!
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§ 3
ARBEITSZEIT
1. Regelmäßige
Arbeitszeit
1.1
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt
35
Stunden ab dem vollendeten 55. Lebensjahr
35,5 Stunden ab dem vollendeten 50. Lebensjahr
36
Stunden ab dem vollendeten 45. Lebensjahr
ab 01.01.1997
36,5
Stunden für alle übrigen Mitarbeiter (einschließlich der
Auszubildenden)
Protokollnotiz:
Die altersbedingte Arbeitszeit wird wirksam, mit dem Beginn des Monats, in
dem das Ereignis eintritt.
Arbeitszeit, die auf Anordnung des Arbeitgebers für Qualifizierungs- oder
Weiterbildungsmaßnahmen aufgewendet wurde, kann die individuelle
regelmäßige Arbeitszeit innerhalb eines Gesamtbetrachtungszeitraumes von
12 Monaten um bis zu maximal 22 Stunden erhöhen. Bei Inanspruchnahme
ist diese Zeit mehrarbeitszuschlagsfrei zu vergüten.
1.1.2 Für 18 Prozent der Mitarbeiter, mindestens jedoch für 3 Mitarbeiter in jeder
Betriebsstätte, kann die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf
Alle Arbeitnehmer sollen 40 Stunden arbeiten !!
Das bedeutet:
ab dem vollendeten 55. Lebensjahr + 5 Stunden
ab dem vollendeten 50. Lebensjahr + 4,5 Stunden
ab dem vollendeten 45. Lebensjahr + 4 Stunden
alle übrigen Arbeitnehmer/innen + 3,5 Stunden
OHNE Entgeltausgleich, also „Für Lau“
arbeiten
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bis zu 40 Stunden verlängert werden.
Die Verlängerung der Arbeitszeit bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers.
Lehnt der Arbeitnehmer eine längere Arbeitszeit ab, so darf ihm daraus kein
Nachteil entstehen.
Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat halbjährlich die Namen der Mitarbeiter
mit verlängerter individueller Arbeitszeit mit.
Bei der Vereinbarung einer Arbeitszeit bis zu 40 Stunden hat der
Arbeitnehmer Anspruch auf einer dieser Arbeitszeit entsprechenden
Bezahlung (§ 4 Ziff. 1.3 ERA).
Die verlängerte Arbeitszeit ist auf Wunsch des Arbeitnehmers oder des
Arbeitgebers nach einer Ankündigungsfrist von drei Monaten bis zu der
tariflich festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit (Ziff. 1.1) zu verkürzen. Das
Arbeitsentgelt wird entsprechend angepasst.
1.2 Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, der Pausen
sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit wird in Betrieben mit
Betriebsrat für den ganzen Betrieb oder Teile des Betriebes durch
Betriebsvereinbarung festgelegt, in Betrieben ohne Betriebsrat durch den
Arbeitgeber.
Protokollnotiz:
unter "Teile des Betriebes" wird, z. B. im Sinne der Organisation versetzter
Arbeitszeiten, auch eine aus verschiedenen Betriebsabteilungen
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zusammengesetzte Gruppe von Arbeitnehmern verstanden.
Die in Ziffer 1.1 festgelegte regelmäßige Arbeitszeit kann zwischen
29 und
42 Stunden
betragen.
Sie kann so verteilt werden, daß die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für
jeden Arbeitnehmer innerhalb von 15 Monaten erreicht wird.
Ein Zeitguthaben, das ein Arbeitnehmer, der älter ist als 45 Jahre, gegenüber
der betrieblichen regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend § 3 Ziffer 1.2
erwirbt, kann mehrarbeitzuschlagsfrei innerhalb von 15 Monaten auch in
Freizeit (arbeitsfreie Tage) abgegolten werden.
Die Festlegung hat einvernehmlich zu erfolgen, jedoch besteht kein
Anspruch auf Zusammenfassung mehrerer freier Tage.
1.2.1 Innerhalb des Ausgleichszeitraumes können Arbeitszeitguthaben (Pluskonto)
bis zu einem Umfange von 146 Stunden und Arbeitszeitdefizite (Minuskonto)
bis zu einem Umfange von 60 Stunden angesammelt werden.
1.2.2 Ansprüche aus dem Arbeitszeitguthaben sind ab der 61. Stunde gegen
Insolvenzausfall zu sichern. Die Sicherung ist dem Arbeitnehmer
nachzuweisen.
Als insolvenzsicher gelten auch Arbeitszeitguthaben oder Teile davon, für die
Anspruch auf Insolvenzgeld nach den Bestimmungen des
Sozialgesetzbuches III besteht.
Æ zwischen 29 und 45 Stunden
Æ
Der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung verpflichtet,
wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner
12 Stunden
mitteilt
!!!!
Beschäftigte am nächsten Tag überhaupt
kommen soll; wenn ja, wann und wie lange er
!!!!
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Protokollnotiz:
Gemäß § 183 SGB III derzeitiger Fassung (Mai 2004) haben Arbeitnehmer
Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei Eintritt der Insolvenz des
Arbeitgebers für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses
noch Anspruch auf Arbeitsentgelt haben.
1.2.3 Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann ein Arbeitszeitguthaben
einvernehmlich ganz oder teilweise durch bezahlte Freistellung entlastet
werden.
1.2.4 Der Arbeitnehmer ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, die
vorzeitige Abgeltung des Arbeitszeitkontos in Zeit oder Geld zu verlangen.
Ein wichtiger Grund liegt vor:
- bei Erwerbs- oder Teilerwerbsunfähigkeit,
- bei absehbaren längeren Ruhezeiten des Arbeitsverhältnisses (z.B.
Wehrdienst, Zivildienst, Elternzeit)
- bei Rückständen von mehr als zwei Monatsentgelten
1.2.5 In den Fällen des Vergleichs- bzw. Insolvenzverfahrens entsteht der
finanzielle Abgeltungsanspruch zugunsten des Arbeitnehmers zu dem
Zeitpunkt, in dem das schriftliche Abgeltungsverlangen des Arbeitnehmers
dem Betrieb oder dem Insolvenzverwalter zugeht.
1.2.6 Ein Arbeitzeitguthaben kann nicht auf Urlaub, Krankheit und Feiertage, die
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auf einen Werktag fallen, angerechnet werden.
1.2.7 Am Ende des Ausgleichszeitraumes ist das Arbeitszeitkonto innerhalb von
vier Wochen auszugleichen. Das Arbeitszeitkonto kann erst dann wieder
eingerichtet werden, wenn das bisherige ausgeglichen ist.
1.3
Wird die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen regelmäßig verkürzt, so kann
die ausfallende Arbeitszeit auf die übrigen Werktage derselben sowie der
vorhergehenden oder der beiden folgenden Wochen verteilt werden. Dieser
Ausgleich ist ferner zulässig, wenn die Art der Tätigkeit eine ungleichmäßige
Verteilung der Arbeitszeit erfordert.
1.4 Die regelmäßige Arbeitszeit der Kraftfahrer und der Beifahrer darf
einschließlich der Ruhepausen 10 Stunden, der reine Dienst am Steuer
einschließlich Reparaturarbeiten 8 Stunden täglich nicht überschreiten.
Die regelmäßige Arbeitszeit der Wächter und Pförtner darf einschließlich der
Arbeitsbereitschaft täglich bis auf 12 Stunden verlängert werden. Die
Tätigkeit muß überwiegend aus Arbeitsbereitschaft bestehen. Ob in die
Arbeitszeit regelmäßig oder überwiegend Arbeitsbereitschaft oder
regelmäßige Ruhezeiten fallen, wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
festgestellt.
1.5
Die nach Ziffer 1.1 Absatz 1 festgesetzte Arbeitszeit vermindert sich um die
Arbeitsstunden, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertages
ausfallen.
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1.6
Die regelmäßige Arbeitszeit endet am 24. und 31. Dezember um 12.00 Uhr.
Ein Abzug vom Entgelt für die an diesen Tagen ausfallende Arbeitszeit
erfolgt nicht
.
Die hierdurch ausfallende Arbeitszeit wird zuschlagsfrei vergütet.
1.7
Wenn infolge von Betriebsfeiern, Volksfesten oder aus ähnlichen Anlässen
an Werktagen Arbeitszeit ausfällt, kann sie durch Betriebsvereinbarung auf
die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage
einschließenden Wochen verteilt werden. Dasselbe gilt bei Ausfall von
Arbeitszeit an Werktagen in Verbindung mit Feiertagen, um Arbeitnehmern
eine längere zusammenhängende Freizeit zu gewähren.
1.8 An- und Auskleiden, Waschen, Frühstücks-, Mittags- und Kaffeepausen
rechnen nicht als Arbeitszeit.
Die Pausen sind so zu bemessen, daß sie zur Einnahme der Mahlzeit
ausreichen.
2.
Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
2.1a)
Mehrarbeit ist die über die festgelegte regelmäßige werktägliche
Arbeitszeit (Ziffern 1.1 und 1.2) hinaus geleistete Arbeit.
Hierunter fallen nicht die Arbeitsstunden, die im Rahmen der Ziffern 1.3 und
1.7 außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zum Ausgleich ausgefallener
Arbeitsstunden vor- oder nachgearbeitet werden.
soll entfallen!
„Die tariflichen Sondervorschriften für die Arbeitszeitgestaltung an
Heiligabend und Sylvester haben sich in der betrieblichen Praxis nicht
bewährt und sollen entfallen. Besondere Regelungen sollen
betriebsindividuell getroffen werden und den Betriebsparteien anheim
gestellt werden“.
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Die Arbeitszeit kann in dringenden Fällen bis zu 10 Stunden täglich
ausgedehnt werden. Hierzu ist die Zustimmung des Betriebsrates
erforderlich, wobei berechtigte Wünsche des Arbeitnehmers zu
berücksichtigen sind.
Angestellte
Gelegentliche, d. h. nicht regelmäßig wiederkehrende Überschreitungen
der regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als einer halben Stunde am Tag,
bis zu 1½ Stunden im Monat, sind mit dem Monatsentgelt abgegolten.
2.1b) Mehrarbeit soll, soweit dem nicht betriebliche Belange entgegenstehen,
durch Freizeit ausgeglichen werden. Bei 8 Mehrarbeitsstunden und mehr
im Monat kann der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber den Ausgleich durch
Freizeit verlangen. Der Freizeitausgleich hat in den folgenden 3 Monaten zu
erfolgen. Mehrarbeitszuschläge sind grundsätzlich in Geld zu vergüten.
2.2
Für Teilzeitbeschäftigte ist Mehrarbeit die Arbeitszeit, die über die Dauer der
regelmäßigen werktäglichen betrieblichen Arbeitszeit hinausgeht.
2.3
Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden
Tages geleistete Arbeit.
2.4
Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr an
diesen Tagen geleistete Arbeit. Beginn und Ende dieser Zeitspanne kann
durch Betriebsvereinbarung abweichend geregelt werden.
2.5 Anspruch auf Entgelt für geleistete Mehr-, Nacht-, Sonntags- und
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Feiertagsarbeit besteht nur, wenn sie im Einzelfall vom Arbeitgeber oder
seinem Beauftragten angeordnet oder nachträglich genehmigt worden ist.
2.6
Für Mehrarbeit, Nachtarbeit und Arbeit an Sonntagen und Feiertagen ist ein
Zuschlag auf den jeweiligen Stundenverdienst zu zahlen.
a) für die ersten beiden, über die regelmäßige Arbeitszeit
hinausgehenden Stunden
für jede weitere tägliche Mehrarbeitsstunde
25 %
50 %
b) für unregelmäßige Nachtarbeit, die nicht in
Wechselschicht geleistet wird
55 %
c) für regelmäßige Nachtarbeit
Nachtarbeit liegt nicht vor, wenn nur bis zu 2 Stunden
einer regelmäßigen Schicht in die Nachtarbeit fallen.
20 %
d) für Arbeit an Sonntagen
70 %
e) für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen
Werktag fallen
125 %
f) für Arbeit am Neujahrstag, 1. Ostertag, 1. Mai, 1.
Pfingsttag, 1. Weihnachtstag
175 %
g) für die dem 1. Weihnachtstag und dem Neujahrstag
vorausgehende Nachtschicht
150 %
h) für Arbeit am 24. und 31. Dezember nach 12.00 Uhr
100 %
(tägliche Mehrarbeit einheitlich
ab 46. Stunde
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Treffen mehrere Zuschläge zusammen, so ist nur der jeweils höchste
Zuschlag zu zahlen. Treffen jedoch Sonntags- und Feiertagsarbeit mit
Nachtarbeit zusammen, so sind beide Zuschläge zu zahlen.
Erläuterungen:
Die Bezahlung an gesetzlichen Feiertagen richtet sich nach dem Gesetz
über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall
vom 26. Mai 1994 (Entgeltfortzahlungsgesetz).
Bei Arbeitsleistung erhält der Arbeitnehmer zu seinem tatsächlichen
Verdienst den entsprechenden Zuschlag und zusätzlich die
Entgeltausfallvergütung.
Beispiel:
Zur Ausführung einer Reparatur am 1. November werden 5 Stunden
gearbeitet, die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 8 Stunden. Entgeltanspruch:
5 Stunden Arbeitsverdienst, zusätzlich 125 % Feiertagszuschlag (Ziffer 2.6e),
zusätzlich Entgeltausfallvergütung für 3 Stunden.
2.7
Als Vergütung für die Mehrarbeit kann eine Pauschalabgeltung vereinbart
werden. Diese Vereinbarung muß schriftlich erfolgen. Die Pauschalabgeltung
soll in der Höhe dem Entgelt für die durchschnittlich anfallenden
zuschlagpflichtigen Stunden entsprechen. Sie ist bei der Entgeltabrechnung
gesondert auszuweisen.
2.8 Für eine Verkäufertätigkeit im Außendienst besteht kein Anspruch auf
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Bezahlung von Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.
An gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, hat der
Angestellte, dessen Entgelt aus Fixum und Provision besteht, einen
Anspruch auf Bezahlung.
Die Bezahlung kann durch
a) Einzelberechnung
oder
b) Pauschalberechnung
erfolgen.
Bei Einzelberechnung wird die Bezahlung ermittelt, indem für jeden Feiertag
1/275 der während der letzten 12 Monate gezahlten Provision und
Durchschnittsprovision eingesetzt wird.
Bei Pauschalberechnung erhöht sich die vereinbarte Provision um 3,5 %
dieser Provision. Dieser Prozentsatz ist im Einzelarbeitsvertrag auszuweisen.
Bei kürzerer Beschäftigungsdauer ist der entsprechende Durchschnittssatz
zu bilden.
3. Notfälle
Bei Notfällen im eigenen Betrieb (z. B. Naturkatastrophen, Energieausfall und
ähnliches), für die den Arbeitgeber kein Verschulden trifft, besteht kein Anspruch
auf die Zuschläge nach Ziffer 2.6.
4. Rufbereitschaft
Arbeitnehmer, die nicht im Betrieb anwesend zu sein brauchen, sich aber für einen
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eventuellen Einsatz bereithalten müssen (Rufbereitschaft), erhalten für diese Zeit
eine Vergütung, die zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu vereinbaren
ist.
5. Dienstreisen
Bei vom Arbeitgeber angeordneten Dienstreisen wird dem Arbeitnehmer für die
Hin- und Rückreise die notwendige Zeit, im übrigen pro Tag höchstens die
regelmäßige tägliche Arbeitszeit (Ziffer 1.1 Satz 2 und Ziffer 1.2) mit dem
zuschlagfreien Durchschnittsverdienst vergütet.
6. Kurzarbeit
6.1 Aus dringenden betrieblichen Gründen, z. B. zur Vermeidung von
Entlassungen oder von vorübergehenden Stillegungen, kann der Arbeitgeber
nach Abschluß einer Betriebsvereinbarung für die gesamte Belegschaft oder
für einen Teil (nicht einzelne Arbeitnehmer) eine kürzere als die regelmäßige
Arbeitszeit einführen.
6.2 Die Verhandlungen zum Abschluß einer Betriebsvereinbarung nach Ziffer
6.1 müssen unverzüglich nach Ankündigung der Kurzarbeit durch den
Arbeitgeber begonnen und zum Abschluß gebracht werden. Zwischen dem
Abschluß der Betriebsvereinbarung und dem Beginn der Kurzarbeit muß ein
Zeitraum von einer Woche liegen:
Die Betriebsvereinbarung muß unter anderem folgendes regeln:
a)
Beginn und Dauer der Kurzarbeit;
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b)
die wöchentliche und tägliche Verteilung der Kurzarbeit;
c) den
Personenkreis.
6.3
Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit länger als 3 zusammenhängende Wochen
verkürzt worden ist, können ihr Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier
Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats kündigen.
6.4
Wird dem Arbeitnehmer während der Kurzarbeit gekündigt, so hat er für die
Dauer der Kündigungsfrist Anspruch auf sein ungekürztes Entgelt.
Der Anspruch mindert sich insoweit, als ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld
besteht.
Der Anspruch entfällt, wenn die Kündigung aus einem in der Person des
Arbeitnehmers liegenden wichtigen Grund erfolgt.
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§ 4
ARBEITSAUSFALL, ARBEITSVERHINDERUNG, KRANKHEIT
1. Arbeitsausfall
Bezahlt wird nur die Zeit, in der der Arbeitnehmer im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit dem Arbeitgeber an der Arbeitsstelle zur Arbeitsleistung zur Verfügung
steht, mit Ausnahme der in diesem Tarifvertrag anders geregelten Fälle.
a)
Muß die Arbeit aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, ausfallen,
so ist der regelmäßige Arbeitsverdienst weiterzuzahlen, so lange die Gründe
vorliegen.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während der Dauer des Arbeitsausfalls,
andere zumutbare Arbeiten auszuführen.
Die Weiterzahlungsverpflichtung steht den gesetzlichen Vorschriften über die
Kurzarbeit nicht entgegen.
b)
Muß die Arbeit aus Gründen ausfallen, die weder Arbeitgeber noch
Arbeitnehmer zu vertreten haben (z. B. Naturkatastrophen, Energieausfall
und ähnliches), so ist die ausgefallene Arbeitszeit bis zu dem Zeitpunkt zu
vergüten, an welchem der Arbeitnehmer freigestellt wird. Zu vergüten sind
jedoch in jedem Fall 4 Stunden.
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Ist die Arbeit vor Antritt des Weges zur Arbeitsstätte rechtzeitig abgesagt
worden, so besteht kein Anspruch auf Bezahlung dieser Ausfallzeit.
Die ausgefallene Arbeitszeit ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten
nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat nachzuholen. Diese Nachholzeit gilt
nicht als Mehrarbeit. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während der
Ausfallzeit andere zumutbare Arbeiten auszuführen.
2. Arbeitsverhinderung
2.1 Ist der Arbeitnehmer durch unvorhergesehene Ereignisse oder durch
andere, im persönlichen Bereich liegende Gründe an der Arbeitsleistung
gehindert, so hat er den Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen und
dabei die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung anzugeben.
In nachstehenden Fällen ist dem Arbeitnehmer Freizeit zu gewähren, ohne
daß ein Abzug vom Entgelt oder eine Anrechnung auf den Urlaub stattfinden
darf:
a)
eigene Eheschließung
Bei Auseinanderfallen von
standesamtlicher und kirchlicher
Eheschließung können die Tage getrennt
beansprucht werden.
2 Tage
……………
b)
Niederkunft der Ehefrau
2 Tage
!!! Der Verband fordert eine „Überarbeitung“ im Hinblick
auf die Tatbestände und die Zahl der Freistellungstage !!!
Nur noch 1 Tag
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c)
Tod des Ehegatten oder eines eigenen
Kindes (darunter sind auch Stief-, Adoptiv-
und Pflegekinder zu verstehen)
3 Tage
..................
d)
Tod der Eltern und derjenigen Kinder, die
nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Arbeitnehmer leben
2 Tage
…………………
e)
Tod der Schwiegereltern, Geschwister und
Enkelkinder
2 Tage
…………………
Die zu beanspruchenden Tage müssen im Zusammenhang
mit dem Todesfall genommen werden.
f)
für Wohnungswechsel die auf Wunsch des
Arbeitgebers erfolgen
die für den Umzug
erforderliche Zeit
g)
Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten
aus öffentlichen Ehrenämtern
die erforderliche Zeit
Ein Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalles entsteht erst
dann, wenn von dritter Seite kein Ersatz zu leisten ist.
h)
für Arbeitssuche nach ordentlicher
Kündigung durch
den Arbeitgeber, soweit die Arbeitssuche
während der
1 Tag
…. Nur noch 2 Tage
Nur noch 1 Tag
soll entfallen
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Arbeitszeit notwendig ist, bis zu insgesamt
i)
bei plötzlich eintretender schwerer
Erkrankung des in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Ehegatten, wenn das Erfordernis
der Anwesenheit des Arbeitnehmers und
die Erkrankung durch ärztliche
Bescheinigung nachgewiesen werden
1 Tag
pro Einzelfall
Bei Freistellung anläßlich der Erkrankung eines in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Kindes des Arbeitnehmers, welches das
12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht kein Anspruch auf
Vergütung (beachte § 45 Abs. 1 SGB V).
2.2
Bei Teilnahme an Tarifverhandlungen und Sitzungen von Tarifkommissionen
ist dem Arbeitnehmer die erforderliche Zeit zu gewähren, ohne daß ein
Anspruch auf Vergütung besteht.
3. Krankheit
3.1 In
Krankheitsfällen
ist
der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich
3 Kalendertage, hat der
Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der
Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am
darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Nur in begründeten
!!! Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der
ärztlichen Bescheinigung bereits für den ersten Tag der
Arbeitsunfähigkeit zu verlangen !!!
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Ausnahmefällen ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der
ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
3.2 Dauert
die
Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so
ist der Arbeitnehmer verpflichtet, erneut seine Arbeitsunfähigkeit durch
ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist
auf Verlangen des Arbeitgebers durch Bescheinigung des Arztes oder der
Krankenkasse nachzuweisen.
3.3
In Fällen unverschuldeter mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit oder
während einer von einem Träger der Sozialversicherung, einer
Verwaltungsbehörde, der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen
Sozialleistungsträger bewilligten stationären Kur oder Heilverfahren
[einschließlich Schonungsfrist (diese bei gewerblichen Arbeitnehmern nur,
soweit Arbeitsunfähigkeit besteht) wird]
das Arbeitsentgelt bis zur Dauer von
6
Wochen weitergezahlt.
3.4 GRUNDLAGE
DES
FORTZUZAHLENDEN ARBEITSENTGELTES IST:
a)
bei gewerblichen Arbeitnehmern
Stundenentgelt auf der Basis der individuellen tariflichen
wöchentlichen Arbeitszeit gemäß
§ 3 Ziffer 1.1 in Verbindung mit § 4 Ziffer 1.3 des
Entgeltrahmenabkommens
b)
bei Angestellten
wird nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des
Arbeitsverhältnisses das …
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Bei Arbeitnehmern mit variablen Entgeltbestandteilen (Verkäufer und
Arbeitnehmer im Leistungslohn oder Prämienentgelt) gilt folgendes:
Für gewerbliche Arbeitnehmer
der letzten drei abgerechneten Monate oder der diesem Zeitraum annähernd
entsprechende Abrechnungszeitraum, vor Beginn des
Fortzahlungszeitraumes zugrunde gelegt.
Für Angestellte
Provision und Ausgleichszahlungen zugrunde gelegt. Die Provision wird
ermittelt, indem für jeden Werktag 1/300 der während der letzten 12 Monate
bezahlten Provisionssumme eingesetzt wird. Bei kürzerer
Beschäftigungsdauer ist ein entsprechender Durchschnittssatz aus der seit
Beginn der Tätigkeit gezahlten Provisionssumme zu bilden.
§ 4 Ziffer 2.6 des Entgeltrahmenabkommens findet entsprechende
Anwendung.
Protokollnotiz:
Unter individuellem Entgelt (Ziffer 3.4) verstehen die Tarifvertragsparteien
das effektiv vereinbarte Entgelt (siehe § 2 Ziffer 1). Zuschläge für Mehrarbeit,
Urlaubsgeld, Sondervergütung, vermögenswirksame Leistungen und
Leistungen, die Aufwendungsersatz darstellen, werden nicht berücksichtigt.
3.5
Für die nachstehend aufgeführten Fälle wird die tatsächlich notwendige Zeit
der Arbeitsverhinderung, höchstens jedoch 8 Arbeitsstunden bezahlt:
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a)
Arztbesuch anläßlich einer während der Arbeitszeit aufgetretenen
akuten Erkrankung, sofern der Arzt die Notwendigkeit des sofortigen
Arztbesuches bescheinigt die nachgewiesene Zeit
b)
ambulante Behandlung einschließlich ambulanter Kur und
Heilverfahren
oder
Vorsorgeuntersuchung der Sozialversicherung zur
Früherkennung von Krankheiten, sofern diese während der Arbeitszeit
durchgeführt werden müssen und der Arzt dies bescheinigt die
nachgewiesene
Zeit
§ 5
URLAUB
1. Grundsätze
der
Urlaubsgewährung
1.1
Der Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in
jedem Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
1.2
Der Urlaub soll der Erholung dienen. Der Arbeitnehmer darf während der
Urlaubszeit keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit
übernehmen.
1.3
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen, soweit
nicht zwingende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende
Gründe entgegenstehen.
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Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt
oder genommen werden, so soll einer der Urlaubszeiträume mindestens 15
aufeinander folgende Arbeitstage umfassen.
1.4
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft,
wenn zwingende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende
Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den
ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen
werden.
1.5 Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate nach Ablauf des
Kalenderjahres, es sei denn, daß er erfolglos geltend gemacht wurde
oder daß Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht
genommen werden konnte.
[Konnte der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, erlischt
der Urlaubsanspruch zwölf Monate nach Ablauf des in Absatz 1
genannten Zeitraums (Übertragungszeitraum).]
1.6 Eine Abgeltung des Urlaubsanspruches ist nur zulässig, wenn bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsansprüche bestehen.
1.7 Die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze (z. B. Betriebsurlaub) ist
durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Dies soll vor Beginn des
Urlaubsjahres geschehen.
Wird in einem Betrieb ein Urlaubsplan erstellt oder verlangt der Betriebsrat
Eine Übertragung des Urlaubs ist nur statthaft, wenn zwingende
betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
dies rechtfertigen
!!!Streichen!!!
im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den
ersten 3 Monaten des Folgejahres gewährt und genommen werden.
!!!Streichen!!!
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die Erstellung eines Urlaubsplanes, ist dieser so rechtzeitig wie möglich
durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Dabei sind die Urlaubswünsche der
Arbeitnehmer zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung
zwingende betriebliche Belange entgegenstehen.
1.8
Ein Urlaubsanspruch besteht insoweit nicht, als dem Arbeitnehmer für das
Urlaubsjahr bereits von einem anderen Arbeitgeber Urlaub gewährt oder
abgegolten worden ist. Beim Ausscheiden aus dem Betrieb ist dem
Arbeitnehmer ein Nachweis über den erhaltenen Urlaub zu erteilen. Dieser
Nachweis ist im neuen Betrieb dem Arbeitgeber vorzulegen.
1.9 Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch
ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf
den Jahresurlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf
diese Urlaubstage nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit. Dieser
Urlaub muß erneut beantragt und gewährt werden.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über seine
Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Wird dem Arbeitnehmer von einem Träger der Sozialversicherung, einer
Verwaltungsbehörde, der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen
Sozialleistungsträger eine Kur oder ein Heilverfahren gewährt, so
[darf die
hierauf entfallende Zeit einschließlich der Schonungszeit auf den Urlaub
so kann die hierauf entfallende Zeit auf den Urlaubsanspruch im
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nicht
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber von der Verordnung der
Schonungszeit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unverzüglich in
Kenntnis zu setzen.
2. Urlaubsdauer
2.1 Der
Urlaub
beträgt
30
Arbeitstage. Bei einer unregelmäßigen Verteilung der
wöchentlichen Arbeitszeit ist gewährleistet, daß der Urlaubsanspruch von 30
Arbeitstagen erhalten bleibt.
2.2
Auch wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Tage in
der Woche - gegebenenfalls auch im Durchschnitt mehrerer Wochen -
verteilt ist, gelten für die Berechnung des Urlaubs 5 Tage je Woche als
Arbeitstage.
Gesetzliche Feiertage, die in den Urlaub fallen, werden nicht als Urlaubstage
gerechnet.
2.3
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen
des Arbeitsverhältnisses erworben.
Der Zeitpunkt des Urlaubs richtet sich nach dem aufgestellten Urlaubsplan.
Soweit kein Urlaubsplan besteht, kann der Urlaubsanspruch, abgesehen
vom Eintrittsjahr, ab 1. Januar in voller Höhe geltend gemacht werden.
Teilzeitbeschäftigte haben einen Urlaubsanspruch, der dem Urlaub eines
Umfang von max. 3 Urlaubstagen angerechnet werden
Die Forderung des Verbandes im Schreiben vom 31. August
2007 an
die Bezirksleitung lautete:
Der Urlaub soll um 2 Tage
gekürzt werden.
So lautete auch die Mitarbeiterinformation des Verbandes vom
3. September 2007.
!!!! Jetzt soll der Urlaub nur noch 28 WERKTAGE
betragen.
Also: Statt 6 Wochen = 4 Wochen und 4 Tage
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Arbeitnehmers entspricht, der voll beschäftigt wird.
2.4
Die Dauer des Urlaubs wird durch Kurz- oder Mehrarbeit des Betriebes nicht
beeinflußt.
2.5 Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte regelt sich nach dem
Schwerbehindertengesetz.
2.6
In dem Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmer neu- oder wiedereingestellt
wird, erhält er für jeden vollen Kalendermonat, der nach dem Eintrittsdatum
liegt, 1/12 des Jahresurlaubs. Der Eintrittsmonat zählt bei der
Urlaubsberechnung dann als zusätzlicher Kalendermonat, wenn der Eintritt
vor dem 16. des betreffenden Monats erfolgt.
Für eine Beschäftigung bis zu 14 Tagen besteht kein Urlaubsanspruch.
Der im Eintrittsjahr entstehende anteilige Urlaub ist, sofern die Wartezeit
nicht erfüllt ist, auf Wunsch des Arbeitnehmers auf das folgende
Kalenderjahr zu übertragen.
In dem Jahr, in dem der Arbeitnehmer ausscheidet, erhält er für jeden vollen
Kalendermonat, der vor dem Tag des Ausscheidens liegt, 1/12 des
Jahresurlaubs.
Der Austrittsmonat zählt für die Urlaubsberechnung dann zusätzlich als voller
Kalendermonat mit, wenn der Austritt aus dem Betrieb nach dem 15. des
betreffenden Monats erfolgt.
2.7
Ergeben sich bei dem anteiligen Urlaubsanspruch Bruchteile von Tagen, so
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werden Bruchteile von weniger als einem halben Tag nicht berücksichtigt,
Bruchteile von einem halben Tag und mehr werden auf volle Tage
aufgerundet.
2.8
In den auf das Eintrittsjahr folgenden Kalenderjahren ist der volle Urlaub zu
gewähren, wenn das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des
Arbeitgebers nach dem 1. Mai beendet wird.
2.9 Arbeitnehmer, die wegen Erhalts einer Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung aus dem Betrieb ausscheiden, haben unabhängig vom
Termin ihres Ausscheidens Anspruch auf den vollen Urlaub.
3. Urlaubsvergütung
3.1 Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt und dem
Urlaubsgeld.
Bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes ist
§ 4 Ziffer 2
. des
Entgeltrahmenabkommens zugrunde zu legen.
3.2
Jeder Arbeitnehmer erhält für die in § 5 Ziffer 2.1 festgelegten Urlaubstage
ein Urlaubsgeld in Höhe von 50 % des Urlaubsentgeltes. Hierbei ist die
Ziffer 2.7 zu berücksichtigen.
Die Berechnungsbasis für das Urlaubsgeld für Angestellte, die neben
einem Fixum Provision beziehen, soll nicht höher sein als das höchste
Tarifentgelt eines Tarifangestellten des gleichen Betriebes.
3.3 Das Urlaubsentgelt und das Urlaubsgeld sind auf Wunsch des
Streichen
Streichen
Bisher: Renteneintritt 1. Mai = 30 Tage Urlaub
Forderung: in Zukunft 20 Tage weniger Urlaub (und
natürlich auch weniger Urlaubsgeld)
!!!Die Durchschnittberechnung soll entfallen!!!
Es fallen raus: - Leistungslohnzuschläge
- Übertarifliche Zulagen
- Mehrarbeit und deren Zuschläge
- andere Zuschläge
Basis:
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Arbeitnehmers vor Antritt des Urlaubs zu zahlen, sofern der Urlaub
mindestens 2 Wochen umfaßt.
Fällt ein Entgeltzahlungstermin in die Urlaubszeit, so ist das Entgelt auf
Wunsch des Arbeitnehmers vor Beginn des Urlaubs auszuzahlen.
Abschlagszahlungen sind zulässig.
3.4
Eine Rückzahlung der Urlaubsvergütung für bereits genommenen Urlaub
kann nicht verlangt werden.
Das nackte Tarifentgelt
und 2 Tage weniger Berechnung
!!! Erheblicher Einkommensverlust!!
§ 6
LEISTUNGEN ANLÄßLICH DES STERBEFALLES
Hinterläßt ein Arbeitnehmer einen unterhaltsberechtigten Ehegatten oder
unterhaltsberechtigte Kinder unter 25 Jahren, deren Berufsausbildung noch nicht
beendet ist, so ist das regelmäßige Entgelt gemäß § 4 Ziffer 2. des
Entgeltrahmenabkommens vom Sterbetag an gerechnet für einen Monat
weiterzuzahlen.
Darüber hinaus sind ab einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
von 5 Jahren
1 Monatsentgelt
von 10 Jahren
2 Monatsentgelte
von 20 Jahren
3 Monatsentgelte
gemäß Absatz 1 weiterzuzahlen.
!!! Streichen!!!
Im Schreiben des AGV vom 31.08.2007 an die IG Metall steht:
„Die bisherigen §§ 6 und 7 sollen ebenfalls ersatzlos entfallen.
Daseinsfürsorge
kann angesichts des engen wirtschaftlichen Bewegungsspielraumes in
den Unternehmen des KFZ-Gewerbes keine betriebliche Aufgabe sein.“
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Bei Angestellten, die neben einem Fixum Provision beziehen, ist regelmäßiger
Arbeitsverdienst das höchste Tarifentgelt eines Tarifangestellten des gleichen Betriebes.
Eventuell noch fällig werdende Provisionszahlungen sind darauf nicht anrechenbar
.
§
7
BESONDERER KÜNDIGUNGSSCHUTZ
1. Alterssicherung
1.1 In Betrieben mit in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmern (ohne
Auszubildende und mitarbeitende Familienangehörige) kann einem
Arbeitnehmer, der das 55. aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet und
dessen Arbeitsverhältnis mindestens 12 Jahre ununterbrochen bestanden
hat, das Arbeitsverhältnis nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden.
1.2
Dieser besondere Kündigungsschutz gilt nicht
—
bei Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers,
—
bei Betriebsänderungen, wenn ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz
nicht vorhanden ist, oder
—
bei Zustimmung der Tarifvertragsparteien.
1.3 Eine
Änderungskündigung ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Bestimmungen über die Verdienstsicherung mit den tariflichen bzw.
gesetzlichen Kündigungsfristen zulässig.
1.4 Wird dem Arbeitnehmer, dessen Verdienst nach Ziffer 2.1 abgesichert
!!! Streichen !!!
Arbeitnehmer über 55 Jahren sollen ihren Kündigungsschutz
verlieren
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ist/wird, eine zumutbare Tätigkeit angeboten und lehnt er diese ab, dann
entfällt der besondere tarifliche Kündigungsschutz.
1.5
Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeitzählen die Ausbildungsjahre
im gleichen Betrieb/ Unternehmen mit.
2. Verdienstsicherung
2.1 Arbeitnehmer gemäß Ziffer 1.1, die wegen gesundheitsbedingter
Minderung ihrer Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend gehindert
sind, ihre bisherige Tätigkeit auszuüben oder in dieser die bisherige
Leistung zu erbringen, und die hierdurch eine Verdienstminderung
erleiden würden, haben auf Antrag Anspruch auf Verdienstsicherung.
Die Minderung der Leistungsfähigkeit, die Notwendigkeit des
Arbeitsplatzwechsels und die weitere Einsatzfähigkeit sind durch den
zuständigen Arzt im Rahmen des Arbeitssicherheitsgesetzes bzw. durch den
Amtsarzt festzustellen.
Ein Anspruch auf Verdienstsicherung entsteht nicht, wenn die
Leistungsminderung selbstverschuldet im Sinne des
Entgeltfortzahlungsgesetzes ist.
2.2 Die Antragstellung schließt die Zustimmung des Arbeitnehmers zur
Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, zum Wechsel der
Entlohnungsart und gegebenenfalls auch zur Umgruppierung ein.
Der Antrag auf Verdienstsicherung ist schriftlich zu stellen; der Anspruch auf
!!! Streichen !!!
Beschäftigte über 55 Jahren sollen ihre Verdienstsicherung
verlieren!!!
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die Verdienstsicherung entsteht mit Beginn des auf die Antragstellung
folgenden Entgeltabrechnungszeitraums.
Nach Gewährung einer Verdienstsicherung kann ein erneuter Antrag auf
Verdienstsicherung nicht vor Ablauf von 5 Jahren gestellt werden.
2.3
a)
Die Höhe der Verdienstsicherung beträgt 95 % des regelmäßigen
Arbeitsentgelts gemäß § 4 Ziffer 2. des Entgeltrahmenabkommens
zum Zeitpunkt des Antrages.
Die Verdienstsicherung darf nicht dazu führen, daß der Arbeitnehmer
einen höheren Verdienst erhält als er erhalten würde, wenn er nicht
leistungsgemindert wäre.
b)
Bei Angestellten, deren Arbeitsverdienst aus Fixum und Provision
besteht, richtet sich dieser nach dem Entgelt der Entgeltgruppe 7 des
Entgeltrahmenabkommens.
c)
Für verdienstgesicherte Arbeitnehmer finden die Bestimmungen über
tarifliche Leistungszulagen keine Anwendung.
Die Zusammensetzung des neuen Verdienstes ist dem Arbeitnehmer
schriftlich mitzuteilen.
Tarifliche Entgelterhöhungen erhöhen den gesicherten Verdienst
entsprechend.
2.4
Erhält der Arbeitnehmer aus demselben Anlaß, der zur Verdienstsicherung
geführt hat, anderweitige Zahlungen - z. B. Renten, Leistungen von
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Drittschädigern - so ist er verpflichtet, die Zahlungen und deren
Veränderungen dem Arbeitgeber anzuzeigen.
Der Betrag der Verdienstsicherung vermindert sich um diese Zahlungen. Der
Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Ansprüche auf anderweitige Zahlungen
vorrangig geltend zu machen.
2.5
Werden anderweitige Zahlungen gemäß Ziffer 2.4 für einen Entgeltzeitraum,
für die der Arbeitgeber Verdienstsicherung geleistet hat, gezahlt, so hat der
Arbeitnehmer den Betrag der Verdienstsicherung bis zur Höhe der
geleisteten anderweitigen Zahlungen zurückzuzahlen.
2.6
Geht der Arbeitnehmer während des Bezugs der Verdienstsicherung ein
weiteres Arbeitsverhältnis ein, so erlischt sein Anspruch auf
Verdienstsicherung.
§ 8
BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
1.
Das Arbeitsverhältnis endet entweder durch Kündigung oder bei befristeten
Arbeitsverhältnissen durch Zeitablauf. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
2.
Das Arbeitsverhältnis endet auch mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer
das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines
Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der
2. Soweit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine abweichende
schriftliche Regelung getroffen wurde, endet das Arbeitsverhältnis mit
Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer zum ersten Male seine
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Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters
beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf die Vollendung des 65.
Lebensjahres abgeschlossen, es sei denn, daß die Vereinbarung innerhalb der
letzten 3 Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer
bestätigt worden ist.
Die Tarifvertragsparteien geben dazu folgende Erläuterung:
Soweit der Arbeitnehmer vor dem 65. Lebensjahr ausscheiden soll/will, müssen der
Arbeitnehmer und der Arbeitgeber innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren vor
dem beabsichtigten Termin des Ausscheidens eine entsprechende Vereinbarung
getroffen haben oder innerhalb dieses Zeitraumes eine frühere entsprechende
Vereinbarung bestätigt haben. Diese Vereinbarung sollte aus Beweisgründen in
schriftlicher Form getroffen werden.
Fallbeispiele:
Ein Arbeitnehmer, der das 57. Lebensjahr vollendet hat und eine Vereinbarung zu
diesem Zeitpunkt abschließt auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem
60. Lebensjahr, scheidet mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus.
Ein Arbeitnehmer, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und eine Vereinbarung zu
diesem Zeitpunkt abschließt auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem
63. Lebensjahr, scheidet mit Vollendung des 63. Lebensjahres aus.
Ein Arbeitnehmer, der vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine solche
Vereinbarung abschließt, ohne sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu
ungekürzte Altersrente beziehen kann.
Protokollnotiz:
Arbeitnehmer mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 67. Lebensjahr
vollendet hat (§§ 35S.2, 235 Abs. 2 SGB VI)
Für Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, endet das Arbeitsverhältnis
weiterhin mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 235 Abs. 1 S. 2 SGB V)
Für Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.1946 und vor dem 01.01.1964 geboren sind,
endet das Arbeitsverhältnis mit Vollendung der Regelaaltersrente. Für Jahrgänge 1957
bis einschließlich 1958 erfolgt eine Anhebung um einen Monat pro Jahrgang. Ab dem
Jahrgang 1959 erfolgt eine Anhebung um 2 Monate pro Jahrgang (§ 235 Abs. 2 S.3,
236 Abs. 2 S.3 SGB VI)
Für Arbeitnemer, die vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 mit
ihrem Arbeitgeber Altersteilzeit nach §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 AltersteilzeitG vereinbart
haben, verbleibt es bei der bisherigen Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§§ 235 Abs. 2
S. 3, 236 Abs. 2 S. 3 SGB VI)
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bestätigen, scheidet mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus.
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit dem keine Vereinbarung
abgeschlossen worden ist, endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
3.
Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder Ende
eines Kalendermonats gekündigt werden.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, so beträgt die
Kündigungsfrist nach einer Betriebszugehörigkeit von
2 Jahren
einen
Monat
5 Jahren
zwei
Monate
8 Jahren
drei
Monate
10 Jahren
vier
Monate
12 Jahren
fünf
Monate
15 Jahren
sechs
Monate
20 Jahren
sieben
Monate
zum Ende eines Kalendermonats.
4.
Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden Zeiten, die vor Vollendung
des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.
5.
Die Vereinbarung beiderseits geltender längerer Kündigungsfristen durch
Einzelarbeitsvertrag ist zulässig.
6.
Für Arbeitssuche nach ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber, soweit die
Arbeitssuche während der Arbeitszeit notwendig ist, ist eine bezahlte Freistellung
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bis zu 8 Stunden insgesamt zu gewähren.
7.
Die gesetzlichen Vorschriften über fristlose Kündigungen bleiben unberührt.
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§ 9
ERLÖSCHEN VON ANSPRÜCHEN
1.
Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den
Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen
Rechten ist ausgeschlossen.
2.
Die Ansprüche des Arbeitgebers und Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis
erlöschen, wenn sie nicht spätestens drei Monate nach ihrer Fälligkeit schriftlich
geltend gemacht werden, spätestens aber zwei Monate nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
X
Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter oder strafbarer
Handlung.
3.
Bleibt die schriftliche Geltendmachung erfolglos, so tritt der Ausschluß nicht ein.
Vielmehr gilt dann die dreijährigeVerjährungsfrist des BGB entsprechend. Sie
beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Neuer Zusatz nach
X
: Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder
erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der
Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht
innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem
Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Satz nach
X
= Abs. 3
Jetziger Abs. 3 dann Abs 4
§ 10
BEILEGUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN
1.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien dieses Vertrages über
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seine Anwendung, Durchführung und Auslegung verpflichten sich die Parteien, zur
Beilegung der Meinungsverschiedenheiten unverzüglich zusammenzutreten.
2.
Kommt bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung, Durchführung und
Auslegung des Tarifvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ein
Einvernehmen nicht zustande, sind die Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen. Erfolgt
auch dann keine Einigung, ist der Rechtsweg offen.
Wenn, sich die Tarifvertragsparteien auf keinen gemeinsamen Spruch zu der
vorgelegten Meinungsverschiedenheit der Betriebsparteien einigen können, ist die
Angelegenheit der Einigungsstelle gemäß Betriebsverfassungsgesetz vorzulegen.
§ 11
GELTUNGSDAUER
Der Tarifvertrag tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
Der Tarifvertrag ist mit 6monatiger Frist, erstmals zum 31. Dezember 2007, kündbar.
Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Er tritt an die Stelle des
Manteltarifvertrages vom 22. Mai 2004
Der Tarifvertrag ist mit 6monatiger Frist, erstmals zum 31. Dezember
2010 kündbar.