Tarifvertrag

Gewerbe:
Personaldienstleistungen
Branche
Dienstleistungen
Datum:
05.04.2000
Schlagworte
  • Dienstleistungsunternehmen
  • Tarifvertrag
  • Zeitarbeit

Manteltarifvertrag für Dienstleistungsunternehmen

1
Tarifverträge für
Dienstleistungsunternehmen
Inhalt
• M
ANTELTARIFVERTRAG FÜR
D
IENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN V
.
5.
A
PRIL
2000
• A
NHANG ZU
§
3
(A
RBEITSZEIT
)
DES
M
ANTELTARIFVERTRAGES
• E
NTGELTRAHMENTARIFVERTRAG FÜR DIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN
V
.
5.
A
PRIL
2000
• E
NTGELTTARIFVERTRAG FÜR
D
IENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN
GÜLTIG AB
1.8.2010
• T
ARIFVERTRAG ZUR
F
ÖRDERUNG DER
A
LTERSTEILZEIT
GÜLTIG AB
1.1.2006
2
M
ANTELTARIFVERTRAG
für D
IENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN
Zwischen der
Bundesvereinigung Deutscher Dienstleistungsunternehmen
Tarifgemeinschaft für die intermediäre Dienstleistungswirtschaft
und dem
DHV - Deutscher Handels- und Industrieangestellten-Verband
sowie dem
Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands
wird nachstehender unternehmensbezogener Verbandsmanteltarifvertrag vereinbart:
Präambel
Anders als die traditionellen Bereiche der Wirtschaft wie Industrie, Handel und Handwerk ist
der neue und im dynamischen Wachstum befindliche Dienstleistungssektor mit wenigen
Ausnahmen tarifpolitisch nicht erschlossen.
Die vertragschließenden Parteien haben es sich daher zur Aufgabe gemacht, tarifferne
Dienstleistungsbereiche an eine tariflich organisierte Struktur der Arbeitsbedingungen her-
anzuführen und dabei gleichzeitig den Arbeitsmarkt zu fördern.
Dafür ist ein Tarifrahmen zu schaffen, der eigenverantwortliches Handeln der Arbeitnehmer
ermöglicht und Raum für die Gestaltung betrieblicher Notwendigkeiten läßt.
Die Tarifbedingungen sind Mindestbedingungen. Sie sind offen für vielfältige Formen indivi-
dueller und betrieblicher Regelungen. Ihre Bandbreite läßt wirtschaftliche und persönliche
Differenzierungskriterien ebenso zu wie neue Organisationsformen von Arbeit.
In diesen Zielvorstellungen setzt sich dieser Tarifvertrag für Dienstleistungsunternehmen
bewußt von den Strukturen und Denkmodellen der bisherigen Tarifpolitik ab.
§ 1
Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag erstreckt sich räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland.
3
Fachlicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt fachlich für alle Unternehmen, Betriebe, Betriebsabteilungen,
HiIfs- und/oder Nebenbetriebe, die Dienstleistungen jedweder Art erbringen, unabhän-
gig davon, ob der Unternehmenszweck ausschließlich das Erbringen von Dienstleis-
tungen ist.
Persönlicher Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt persönlich für alle weiblichen und männlichen Arbeitnehmer, so-
weit sie nicht leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind, und
die Auszubildenden.
Organisatorischer Geltungsbereich
bände der tarifvertragschließenden Partei, die Vollmacht zum Tarifabschluß erteilt ha-
ben. Außerdem für Einzelunternehmen, insbesondere mit sparten- bzw. branchen-
übergreifender Betriebsorganisation, durch Beitrittserklärung zum Tarifvertrag mit Zu-
stimmung der vertragschließenden Parteien.
4.2 Auf Arbeitnehmerseite gilt der Tarifvertrag für Mitglieder des DHV und seiner gewerk-
schaftlichen Kooperationspartner sowie für Mitglieder der CGB-Gewerkschaften, die
diesem Tarifvertrag beitreten.
mung der Tarifvertragsparteien diesem Tarifvertrag beitreten.
Vorrang und Günstigkeitsprinzip
rifverträge ergänzt und abgeändert werden.
5.2 Tarifliche Normen können durch Betriebsvereinbarungen ergänzt und dort, wo aus-
drücklich zugelassen, abgeändert werden; der ausdrücklichen Zulassung bedarf es
nicht, soweit der Inhalt der Regelung nach übereinstimmender Auffassung von Arbeit-
geber und Betriebsrat für die betroffenen Arbeitnehmer eine insgesamt günstigere Re-
gelung schafft.
5.3 Zur Behebung wirtschaftlicher Notlagen kann durch Betriebsvereinbarung mit Zustim-
mung der Tarifparteien jeweils befristet auf maximal ein Jahr von Tarifnormen abgewi-
chen werden.
5.4 Tarifliche Normen können dort, wo kein Betriebsrat besteht, gem. vorstehenden Ziff.
5.2 und 5.3 durch Entscheidung einer Mehrheit von 75 % der betroffenen Arbeitneh-
mer unter den dort genannten Voraussetzungen auch abgeändert werden, soweit der
einzelne Arbeitnehmer hierzu seine Zustimmung erteilt; dieses kann auch vorab ge-
schehen. Insoweit ersetzt die qualifizierte Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer das
Votum des Betriebsrats.
5.5 Besteht kein Betriebsrat, so sind Ergänzungen gemäß Ziff. 5.2 durch Einzelvereinba-
rung möglich.
4
§ 2
Allgemeine Arbeitsbedingungen
1.
Den Arbeitnehmern ist grundsätzlich ein Anstellungsvertrag in schriftlicher Form aus-
zustellen entsprechend den Regelungen des Nachweisgesetzes in der jeweils gelten-
den Fassung.
2.
Schwerbehinderte und andere gesetzlich Begünstigte müssen bei der Einstellung auf
Befragen auf die Umstände hinweisen , aus denen sich die Begünstigung ergibt. Spä-
tere Veränderungen sind dem Arbeitgeber mitzuteilen.
3.
Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Her-
ausgabe der Arbeitspapiere einschließlich der Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt
und auf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft über die ausgeübte Tä-
tigkeit zu geben und sich auf Wunsch auf die Beurteilung von Führung und Leistung zu
erstrecken.
Ist die Herausgabe der Arbeitspapiere aus betrieblichen Gründen nicht sofort möglich,
ist eine Zwischenbescheinigung zu erteilen.
4.1 Für den Fall, daß der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis Altersteilzeitverträge auf der
Grundlage des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand
(AltersteilzeitG) abschließt, ist im Hinblick auf die Verteilung der während des Alters-
teilzeitverhältnisses insgesamt geschuldeten Arbeitszeit eine Blockbildung gemäß
§ 2 Abs. 2 und 3 Altersteilzeitgesetz zulässig. Im übrigen kann der Arbeitgeber mit
dem Arbeitnehmer auch alle anderen Formen der Arbeitszeitverteilung vereinbaren,
die den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes entsprechen.
Bei Abschluß eines Altersteilzeitvertrages ist eine Vereinbarung zu treffen, nach der
das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt enden soll.
4.2
Endet ein Altersteilzeitverhältnis mit Blockbildung vorzeitig durch Tod, haben die Erben
Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen der erhaltenen Altersteilzeitvergütung
und dem Entgelt für den Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigung, das ohne Eintritt in
die Altersteilzeit angefallen wäre.
Endet ein Altersteilzeitverhältnis mit Blockbildung in der Freistellungsphase vorzeitig
infolge Erwerbsunfähigkeit, so erhält der Arbeitnehmer bis zum vereinbarten Ende des
Altersteilzeitverhältnisses eine etwaige Differenz zwischen den gesetzlichen und be-
trieblichen Versorgungsbezügen und der fiktiven Altersteilzeitvergütung.
4.3
Im übrigen beabsichtigen die Tarifpartner, alle Fragen der Altersvorsorge (u.a. Um-
wandlung vermögenswirksamer Leistungen) in einem eigenen Tarifvertrag zu regeln.
5
§ 3
Arbeitszeit
1.
Es wird eine tarifliche Jahresarbeitszeit (JAZ) vereinbart.
1.1 Sie beträgt für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer 2080 Stunden ohne Pausen. Von
diesem Jahresarbeitszeitvolumen werden Urlaubstage und gesetzliche Feiertage, die
auf einen Arbeitstag entfallen, abgezogen. Das Arbeitszeitvolumen eines solchen
Tages beträgt 8 Stunden.
1.2
Das Jahresarbeitszeitjahr kann durch die Betriebsparteien abweichend vom Kalender-
jahr festgelegt werden, muß aber 12 aufeinanderfolgende Kalendermonate umfassen.
Kommt eine Einigung darüber nicht zustande, gilt das Kalenderjahr.
2.
Die Jahresarbeitszeit ist durch Betriebsvereinbarung gleichmäßig oder ungleichmäßig
auf die Monate, Wochen und Wochentage zu verteilen. Die Bestimmungen des Ar-
beitszeitgesetzes sind zu beachten.
Das monatliche Arbeitsentgelt wird auf Basis einer 40-Stunden-Woche bzw. der sich
nach Ziff. 4, 4.1 oder 4.3 ergebenden wöchentlichen Stundenzahl errechnet. Dies gilt
auch bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit. Bei Teilzeitarbeitnehmern ist die vereinbarte
Arbeitszeit zugrundezulegen.
Einzelheiten zur Verteilung der Arbeitszeit einschließlich Arbeitszeitkonto regelt der
Anhang zu § 3 (Arbeitszeit), der Inhalt dieses Tarifvertrages ist.
3.
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung kann auf Wunsch von
Arbeitnehmern ein Langzeitkonto vereinbart werden. Für diesen Fall haben die Ver-
tragsparteien eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen. Bei der Inanspruch-
nahme des Langzeitkontos sind die Wünsche des Arbeitnehmers und betriebliche Be-
lange zu berücksichtigen.
Über den gesetzlichen Mindesturlaub (z.Zt. 20 Arbeitstage/24 Werktage) hinausge-
hende Urlaubstage können auf Wunsch des Arbeitnehmers ebenfalls als Zeitguthaben
dem Langzeitkonto gutgebracht werden.
4.
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann zur Stabilisierung des Betriebes eine ge-
genüber Ziff. 1.1 bis zu 10 % niedrigere Jahresarbeitszeit vereinbart werden.
4.1 Zur Sicherung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen können Arbeitgeber und Betriebsrat
durch freiwillige Betriebsvereinbarung die Jahresarbeitszeit über die Regelung nach
Ziff. 4 hinaus bis zu weiteren 10 % der Jahresarbeitszeit gemäß Ziff 1.1 befristet ver-
ringern. Während des Zeitraumes einer solchen Vereinbarung ausgesprochene be-
triebsbedingte Kündigungen werden frühestens mit Ablauf der Vereinbarung wirksam.
4.2
Bei einer Absenkung der Arbeitszeit gemäß Ziff. 4 und 4.1 verringert sich das Monats-
entgelt entsprechend. Diese Arbeitnehmer gelten als Vollzeitbeschäftigte. Muß der Ar-
beitgeber während der Laufzeit einer solchen Betriebsvereinbarung betriebsbedingt
kündigen, haben die von einer solchen Kündigung betroffenen Arbeitnehmer für die
letzten 6 Monate vor ihrem Ausscheiden Anspruch auf eine Entlohnung, die das Ar-
beitslosengeld in einer Höhe sichert, das die Arbeitnehmer ohne Arbeitszeitabsenkung
erhalten hätten. In diesem Fall sind die Arbeitnehmer zu einer entsprechenden Ar-
beitszeit verpflichtet.
6
Bei einer Absenkung der Arbeitszeit durch freiwillige Betriebsvereinbarung sind von
dieser Regelung die Arbeitnehmer mit Teilzeitarbeit ausgenommen, deren einzelver-
traglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit unterhalb von 20 Stunden liegt.
4.3
Für einzelne Arbeitnehmer kann durch Einzelvereinbarung unter Beachtung von Ziff.
1.1 Satz 2 die Jahresarbeitszeit bis auf 2340 Stunden erhöht werden. Bei der Verein-
barung einer solchen Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein entsprechen-
des Entgelt. Die vereinbarte Arbeitszeit kann auf Wunsch des Arbeitnehmers oder des
Arbeitgebers mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten geändert werden, es sei
denn, sie wird einvernehmlich früher geändert. Das Arbeitsentgelt wird entsprechend
angepaßt.
Das Entgelt für Zeiten über 2080 Stunden kann auch einem Langzeitkonto gemäß
Ziff. 3 zugeführt werden.
5.
Für einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, in deren Jahresarbeits-
zeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann unter Be-
achtung von Ziff. 1.1 Satz 2 eine Jahresarbeitszeit bis zu 3.120 Stunden vereinbart
werden. Für diese Arbeitnehmer kann die tägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich
über 10 Stunden hinaus betragen. Die gesetzlichen Ruhezeiten sind zu beachten.
Anmerkung:
Arbeitsbereitschaft erfordert die Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz.
6.
Wenn es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, kann nach Vereinbarung mit dem
Betriebsrat für den Betrieb, für Betriebsabteilungen oder Gruppen von Arbeitnehmern
Kurzarbeit nach einer Ankündigungsfrist von 2 Wochen eingeführt werden, ohne daß
es einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf.
7.
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, können Einzelvereinbarungen an die
Stelle von Betriebsvereinbarungen treten.
8.
Arbeitnehmer, deren einzelvertraglich vereinbarte Jahresarbeitszeit unterhalb der Jah-
resarbeitszeit gemäß Ziff. 1.1 oder unterhalb der gemäß Ziff. 2 ermittelten wöchentli-
chen Arbeitszeit liegt, sind Teilzeitarbeitnehmer. Dieses gilt nicht für Arbeitszeiten ge-
mäß Ziff. 4 und 4.1.
§ 4
Urlaub
1.
Urlaubsdauer
1.1
Die Dauer des Jahresurlaubs beträgt im ersten Beschäftigungsjahr 20 Arbeitstage/24
Werktage, im zweiten 25 Arbeitstage/30 Werktage und ab drittem Beschäftigungsjahr
30 Arbeitstage/36 Werktage, wenn die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers
auf 5 Arbeitstage/6 Werktage je Kalenderwoche verteilt ist.
Auf Antrag des Arbeitnehmers kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verein-
bart werden, daß bis zu 10 Urlaubstage (bei Urlaub nach Werktagen 12 Urlaubstage)
abgegolten oder einem Langzeitkonto gemäß § 3 Ziff. 3 gutgeschrieben werden. Die-
ses gilt nur für Urlaubstage, die über dem gesetzlichen Urlaub (20 Arbeitstage/
24 Werktage) liegen. Eine solche Vereinbarung kann jeweils nur für ein Kalenderjahr
abgeschlossen werden.
7
1.2
Bei Jugendlichen bemißt sich der Jahresurlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz,
soweit dieser den tariflichen Urlaub übersteigt.
2.
Das Urlaubsentgelt ist zum üblichen Entgeltzahlungstermin auszuzahlen.
3.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise
nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Wird der Arbeitnehmer aus wichtigem von ihm verschuldeten Grund, der eine Verlet-
zung seiner Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber darstellt, fristlos entlassen oder
löst er das Arbeitsverhältnis vertragswidrig auf, so erhält er nur den ihm nach dem
Bundesurlaubsgesetz zustehenden Urlaub. Der darüber hinausgehende tarifliche Ur-
laub entfällt. Ist in diesen Fällen für das laufende Jahr bereits Urlaub gewährt worden,
so hat der Arbeitnehmer das zuviel gezahlte Urlaubsentgelt für die Zeit vom Ausschei-
den bis zum Jahresende an den Arbeitgeber zurückzuzahlen.
4.
Soweit in diesem Tarifvertrag nicht anders geregelt, finden die jeweils gültigen gesetz-
lichen Bestimmungen Anwendung.
§ 5
Arbeitsverhinderung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
1.
Arbeitsverhinderung
1.1
Der Arbeitnehmer kann in folgenden Fällen Freistellung von der Erbringung der Ar-
beitsleistung in Anspruch nehmen:
1.1.1 unter Fortzahlung des Entgelts:
a)
eigene Eheschließung 1 Tag
b)
Entbindung Ehefrau/Lebensgefährtin 1 Tag
c)
bei Todesfällen von Eltern 1 Tag
d)
bei Todesfällen innerhalb der engeren Familie
(Ehegatte/Lebensgefährte und Kinder) 2 Tage
1.1.2 unter Inanspruchnahme des Zeitkontos bis zu 2 Tagen
a)
bei akuter schwerer Erkrankung des Ehegatten oder der Eltern
b)
bei Wohnungswechsel des Arbeitnehmers mit eigenem Hausstand
c)
bei Teilnahme an der Eheschließung der Eltern, Kinder und Geschwister
1.1.3 Arbeitnehmer mit Anspruch auf unbezahlte Freistellung (§ 45 Abs. 3 SGB V) von der
Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder können auch über die Dauer dieses Anspruchs
hinaus das Zeitkonto in Anspruch nehmen.
1.2
Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber vor Inanspruchnahme der Regelung gemäß
Ziff. 2.1 - soweit vorhersehbar - rechtzeitig zu informieren.
1.3 Ist ein Wohnungswechsel auf Verlangen des Arbeitgebers durchzuführen, so werden
die notwendigen Umzugskosten bezahlt und die beim Umzug notwendige versäumte
Arbeitszeit ausgeglichen.
1.4 Damit ist § 616 BGB abbedungen.
8
1.5 Für die Dauer der Teilnahme an Sitzungen der Tarifkommission der vertragschließen-
den Gewerkschaft und an Tarifverhandlungen wird bezahlte Freistellung an bis
zu 5 Tagen, in Ausnahmefällen an bis zu 10 Tagen im Kalenderjahr gewährt.
2.
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzli-
chen Bestimmungen.
2.1 Arbeitnehmer erhalten nach
vierjähriger Betriebszugehörigkeit
für die Dauer eines Monats
sechsjähriger Betriebszugehörigkeit für die Dauer von zwei Monaten
zehnjähriger Betriebszugehörigkeit für die Dauer von drei Monaten
nach Ablauf des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung gemäß Ziffer 2. als Unterstützung
den Unterschied zwischen 100 % des Nettoverdienstes und dem Krankengeld.
6
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis in der ersten Woche täglich zum
Ende des darauffolgenden Tages, danach mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt
werden.
2.
Befristete Arbeitsverhältnisse enden mit Ablauf der vereinbarten Frist, ohne daß es
einer Kündigung bedarf. Während der Befristung kann das Arbeitsverhältnis mit der
gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
3.
Ein Arbeitsverhältnis endet unabhängig von seiner Kündigung spätestens mit Ablauf
des Monats, in dem der Arbeitnehmer das Lebensjahr vollendet, ab dem er gesetzli-
ches Altersruhegeld (z.Z. 65. Lebensjahr) beanspruchen kann oder unbefristete
Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. Abweichende einzelvertragliche Regelungen sind
auf Wunsch des Arbeitnehmers zulässig.
4.
Im übrigen gilt für die beiderseitige Kündigung § 622 BGB einschließlich der dort fest-
gelegten Kündigungsfristen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 7
Entgeltrahmen- / Entgelttarifvertrag
§ 8
Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen
1.
Das Arbeitsentgelt ist am Schluß eines Kalendermonats bzw. des Entgeltabrech-
nungszeitraumes, Provisionen, Vergütungen und Abgeltungen für Mehr-, Sonn-, Feier-
tags-, Nacht- und Schichtarbeit sind spätestens am Schluß des folgenden Monats fäl-
lig, in jedem Fall jedoch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für Provisionen
kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart werden.
9
2.
Der Anspruch auf vorgenannte Vergütungen sowie alle sonstigen gegenseitigen An-
sprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen 3 Monate nach Fälligkeit dem anderen
Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen.
Eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf dieser Fristen ist ausgeschlossen.
3.
Die Ausschlußfristen zur Geltendmachung gelten nicht für Schadenssersatzansprüche
aufgrund von Verkehrsunfällen und/oder strafbarer Handlungen sowie für Ansprüche
aus der betrieblichen Altersversorgung.
§ 9
Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten
Zur Erledigung von Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Auslegung dieses Mantelta-
rifvertrages ergeben, kann ein Tarifschiedsgericht angerufen werden, das aus je zwei Ar-
beitgeber- und Arbeitnehmervertretern besteht. Die Vertreter werden von Fall zu Fall von
den Vertragsparteien bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, können die Tarifver-
tragsparteien einen unparteiischen Vorsitzenden hinzuziehen.
§ 10
Besitzstandsklausel
Bestehen bei Abschluß dieses Tarifvertrages aufgrund von Betriebsvereinbarungen
und/oder schriftlicher Einzelabreden für Arbeitnehmer günstigere Vertragsbedingungen,
werden diese durch diese Tarifvereinbarung nicht berührt.
§ 11
Inkrafttreten und Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 2000 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten
zum Jahresschluß, erstmals zum 31. Dezember 2004, gekündigt werden.
Hamburg, den 5. April 2000
Bundesvereinigung Deutscher Dienstleistungsunternehmen
Tarifgemeinschaft für die intermediäre Dienstleistungswirtschaft
DHV - Deutscher Handels- und Industrieangestellten-Verband
Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschland
10
Anhang zu § 3 (Arbeitszeit) des Manteltarifvertrages für Dienstleistungsunter-
nehmen vom 5. April 2000
1.
Für die gleichmäßige und ungleichmäßige Verteilung der Jahresarbeitszeit gelten die
folgenden Grundsätze.
2.
Die Umrechnung der Jahresarbeitszeit auf Wochenarbeitszeit bei gleichmäßiger Ver-
teilung wird wie folgt vorgenommen:
JAZ
wöchentliche Arbeitszeit =
52
3.
Für im Kalenderjahr eintretende und/oder ausscheidende Mitarbeiter ermittelt sich die
anteilige Jahresarbeitszeit bei Zugrundelegung einer gleichmäßigen Verteilung der Ar-
beitszeit nach folgender Formel:
Anzahl der Arbeitstage, die der
anteilige Jahresarbeitszeit =
Mitarbeiter im Kalenderjahr im
Betrieb beschäftigt ist x 8 Stunden
Bruchteile von weniger als einer halben Stunde, werden abgerundet, Bruchteile von
mindestens einer halben Stunde aufgerundet.
4.
Für jeden Mitarbeiter ist ein Arbeitszeitkonto pro Jahresarbeitszeitjahr zu führen. Bei
ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit beträgt der tarifliche Rahmen für die
Schwankung des individuellen Arbeitszeitkontos +/- 260 Stunden bezogen auf die Jah-
resarbeitszeit. Wird das individuelle Arbeitszeitkonto um mehr als 260 Stunden über-
schritten, ist ab 261. Stunde ein Zuschlag von 25 % je Stunde in Zeit- oder Geldwert
zu gewähren. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann der tarifliche Rahmen für die
Schwankung des individuellen Arbeitszeitkontos abweichend vereinbart werden.
4.1
Zeitguthaben aus dem individuellen Arbeitszeitkonto, die zum Ende des Jahresarbeits-
zeitjahres bestehen, sind auszugleichen. Folgende Möglichkeiten, die auch kombiniert
werden können, bestehen:
a) Grundsätzlich wird in Höhe des Zeitguthabens innerhalb von 6 Monaten Freizeit
gewährt.
b) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich darauf einigen, daß das Zeitguthaben
ganz oder teilweise ausgezahlt wird. Berechnungsgrundlage ist das bei Ablauf des
Arbeitszeitjahres regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt.
c) Das Zeitguthaben kann einvernehmlich auf ein Langzeitkonto gemäß § 3 Ziff. 3
des Manteltarifvertrages übertragen werden.
d) Ist das Zeitguthaben innerhalb der 6 Monate gemäß Buchstabe a) nicht ausgegli-
chen, erfolgt die Auszahlung oder Übertragung auf ein Langzeitkonto gemäß § 3
Ziff. 3 des Manteltarifvertrages.
4.2
Zeitschulden aus den individuellen Arbeitszeitkonten, die zum Ende des Jahresar-
beitszeitjahres bestehen, sind innerhalb von 6 Monaten durch Nachholen der nicht ge-
leisteten Arbeitsstunden auszugleichen.
11
a) Ist der Arbeitgeber ganz oder teilweise außerstande, dafür die Voraussetzungen
zu schaffen, gelten noch bestehende Zeitschulden mit Ablauf des sechsmonatigen
Ausgleichszeitraumes als ausgeglichen.
b) Hat der Arbeitnehmer die Zeitschulden zu vertreten, so erfolgt ein Entgeltabzug ab
dem siebten Monat. Der Geldwert der Zeitschulden gilt insoweit als Entgeltvor-
schuß.
12
E
NTGELTRAHMENTARIFVERTRAG
FÜR
D
IENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN
Zwischen der
Bundesvereinigung Deutscher Dienstleistungsunternehmen
Tarifgemeinschaft für die intermediäre Dienstleistungswirtschaft
und dem
DHV - Deutscher Handels- und Industrieangestellten-Verband
sowie dem
Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands
wird in Ausführung von § 7 des Manteltarifvertrages für Dienstleistungsunternehmen vom
5. April 2000 dieser Entgeltrahmentarifvertrag geschlossen:
Präambel
Die Struktur des Dienstleistungsbereichs ist so vielgestaltig, daß die vielen unterschiedlchen
Gegebenheiten nicht in einem Tarifvertrag erfaßt werden können. Dieser Entgeltrahmen-
tarifvertrag regelt die Verfahren, mit denen der Entgelttarifvertrag an betriebliche oder bran-
chenspezifische Realitäten angepaßt werden kann.
§ 1
Die Eingruppierungsgrundsätze regeln die einheitliche Anwendung des Tarifvertrages. Sie
können nur durch die Tarifvertragsparteien verändert werden, soweit in den folgenden Para-
graphen nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Mit dem Beitritt eines Unternehmens zum Tarifvertrag findet der Entgelttarifvertrag unmittel-
bare Anwendung.
Davon abweichende Regelungen können durch ergänzende Tarifverträge oder durch Be-
triebsvereinbarungen auf betriebliche oder branchenspezifische Notwendigkeiten nach Maß-
gabe nachstehender Bestimmungen zugeschnitten werden:
§ 3
Auf Tätigkeitsbeispiele wurde verzichtet. Diese können aufgrund der betrieblichen oder
branchenspezifischen Gegebenheiten durch Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarung
fixiert werden.
§ 4
Die Ausgestaltung der Entgeltgruppen nach besonderen Kriterien wie z.B. Verantwortung,
Selbständigkeit, Flexibilität, soziale Kompetenz, Leistung, Berufs- oder Tätigkeitsjahre kann
durch ergänzenden Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarung erfolgen.
13
§ 5
Die Entgelte sind für fünf Entgeltgruppen nach Jahreseinkommen festgelegt. Die Höhe der
Mindestentgelte kann durch Tarifvertrag verändert werden.
Weitere Entgeltgruppen für besonders anspruchsvolle Tätigkeiten, die über die Entgeltgrup-
pe fünf hinausgehen, bleiben Einzelvereinbarungen vorbehalten.
Die vereinbarten Entgelte sind Mindesteinkommen, die nicht unterschritten werden dürfen.
Nicht eingeschlossen sind Leistungen wie z.B. vermögenswirksame Leistungen, leistungs-
bezogene Einkommensbestandteile aller Art, Sonderzahlungen, Erfolgsbeteiligungen, auch
in Form von „stock-options“; diese können durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder
durch Einzelvereinbarung geregelt werden.
§ 6
Eine Unterschreitung der Mindesteinkommen für Probezeiten oder befristete Aushilfsarbeits-
verhältnissen von maximal 6 Monaten sowie zur Förderung der Einstellung von Langzeitar-
beitslosen ist zulässig durch Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Tarifparteien.
§ 7
Branchenübergreifende Unternehmen können für einzelne Betriebe entsprechend den struk-
turellen Gegebenheiten unterschiedliche Entgeltsätze durch Tarifverträge vereinbaren.
§ 8
Inkrafttreten und Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 2000 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten
zum Jahresschluß, erstmals zum 31. Dezember 2004, gekündigt werden.
Hamburg, den 5. April 2000
Bundesvereinigung Deutscher Dienstleistungsunternehmen
Tarifgemeinschaft für die intermediäre Dienstleistungswirtschaft
DHV - Deutscher Handels- und Industrieangestellten-Verband
Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschland
14
E
NTGELTTARIFVERTRAG
FÜR
D
IENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Dienstleistungsunternehmen e.V.
und dem
DHV – Die Berufsgewerkschaft
sowie dem
Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands
wird mit Wirkung ab 1.8.2010 wie folgt vereinbart:
Es gelten Präambel und Geltungsbereich § 1 Ziff. 1 bis Ziff. 5.3 des Manteltarifvertrages
für Dienstleistungsunternehmen vom 5. April 2000 entsprechend.
§ 1
Eingruppierungsgrundsätze
Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer in die Tarifgruppen ist ausschließlich die ausge-
übte Tätigkeit maßgebend, nicht die Berufsbezeichnung oder eine bestimmte Berufsaus-
bildung.
Übt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten aus, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzu-
ordnen sind, so erfolgt die Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit.
Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Tarifentgelt-
gruppen.
Die Art des Erwerbs und des Nachweises der für die Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten
ist an keine bestimmten Bedingungen gebunden. Aus Titeln oder Berufsbezeichnungen
können keine Entgeltansprüche abgeleitet werden.
Es werden Jahresentgelte als Mindestentgelte festgelegt, die sich zusammensetzen aus
dem monatlichen Grundentgelt mal 12. Weitere Leistungen wie z.B. Urlaubs-, Weih-
nachtsgeld und ähnliches sind nicht berücksichtigt, ebenso nicht Boni, Prämien, leistungs-
bezogene Entgelte oder Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen.
15
§ 2
Entgelttarifgruppen
E1
Ausführen von einfachen Tätigkeiten, für die keine Berufsvorbildung erforderlich
ist.
E2
Ausführen von Tätigkeiten, die berufliche Grundkenntnisse erfordern oder die
nach einer Einarbeitung ausgeführt werden können.
E3
Ausführen von Tätigkeiten, die eine abgeschlossene kaufmännische, technische
oder sonstige Berufsausbildung oder vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten
erfordern.
E4
Ausführen von Tätigkeiten, die überwiegend selbständig ausgeführt werden und
Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine abgeschlosse-
ne Berufsausbildung und mehrjähriger Erfahrung oder eine weitere berufliche Zu-
satzausbildung erworben werden.
E5
Ausführen von komplexen und schwierigen Tätigkeiten, für die eine Meister- oder
Fachschulausbildung erforderlich ist, bei denen die Mitarbeiter disziplinarische
Verantwortung für Personal- und Sachwerte zu tragen haben oder Ausführen von
komplexen und schwierigen Tätigkeiten, die spezielle Fachkenntnisse erfordern.
E6
Ausführen von komplexen und schwierigen Tätigkeiten, die höhere Verantwortung
und umfangreiche Spezialkenntnisse und volle Selbständigkeit erfordern oder für
die ein qualifizierter Hochschulabschluss, aber keine Berufserfahrung, notwendig
ist.
E7
Ausführen von sehr komplexen und schwierigen Tätigkeiten für Fachkräfte, für die
ein qualifizierter Hochschulabschluss mit mehrjähriger Berufserfahrung notwendig
ist.
§ 3
Entgelttabelle
ab 1.8.2010
§ 4
Ausbildungsvergütungen
1. Ausbildungsjahr € 560,00
2. Ausbildungsjahr € 610,00
3. Ausbildungsjahr € 700,00
16
§ 5
Besitzstandsklausel
Bestehen bei Abschluß dieses Tarifvertrages aufgrund von Betriebsvereinbarungen
und/oder schriftlichen Einzelabreden für Arbeitnehmer günstigere Vertragsbestimmungen,
werden diese durch den Abschluß dieses Tarifvertrages nicht berührt.
§ 6
Inkrafttreten und Kündigung
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2010 in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten,
erstmals zum 30. Juni 2011, gekündigt werden.
Berlin/Köln, den 1.7.1010
Bundesverband Deutscher Dienstleistungsunternehmen e.V.
.............................................................................................
Olaf Junge
DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.
..............................................................................................
Jörg Hebsacker
Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB)
...............................................................................................
Gunter Smits
17
Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit
zwischen der
Bundesvereinigung Deutscher Dienstleistungsunternehmen e.V.
Tarifgemeinschaft für die intermediäre Dienstleistungwirtschaft
und der
Tarifgemeinschaft Zeitarbeitsunternehmen im BVD –
Bundesvereinigung Deutscher Dienstleistungsunternehmen e.V.
einerseits
und dem
DHV – Deutscher Handels- und Industrieangestellten-Verband
sowie dem
Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands
und der
Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP)
andererseits
gültig ab 1.1.2006
Nachdruck und Vervielfältigung - auch auszugsweise - verboten
wird folgender Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit abgeschlossen:
Präambel
Mit diesem Tarifvertragwollen die Tarifvertragsparteien einen Beitrag zur Entspan-
nung der von hoher Arbeitslosigkeit gekennzeichneten Arbeitsmarktlage leisten.
Durch ein früheres Ausscheiden älterer Arbeitnehmer/innen unter sozial vertretbaren
Bedingungen sollen neue Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen, die Berufschan-
cen junger Menschen und/oder Arbeitsloser verbessert und die vorhandenen Ar-
beitsplätze sicherer gemacht werden. Es soll die Möglichkeit eröffnet werden, auch
im sogenannten Blockmodell die Arbeitszeit auf einen Gesamtzeitraum von bis zu
sechs Jahren zu verteilen.
18
§ 1
Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Der Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit erstreckt sich räumlich auf das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Dieser Tarifvertrag gilt fachlich für alle Unternehmen, Betriebe, Betriebsabteilungen,
Hilfs- und/oder Nebenbetriebe, die Dienstleistungen jedweder Art erbringen, unab-
hängig davon, ob der Unternehmenszweck ausschließlich das Erbringen von Dienst-
leistungen ist, sowie für alle Unternehmen, Betriebe, Betriebsabteilungen, Hilfs-
und/oder Nebenbetriebe, die Dienstleistungen in der Arbeitnehmerüberlassung erbrin-
gen – Zeitarbeitsunternehmen.
3. Persönlicher Geltungsbereich
Der Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit gilt für alle Arbeitnehmer/innen im Sinne von § 2
Abs. 1 Altersteilzeitgesetz.
§ 2
Altersteilzeitgesetz
Altersteilzeitarbeitsverhältnisse werden auf der Grundlage der Bestimmungen des Alters-
teilzeitgesetzes in seiner jeweiligen Fassung durchgeführt.
§ 3
Dauer und Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
1.
Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder
eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor, etwa im sogenannten Block-
modell, so kann der Verteilzeitraum gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr.1 Altersteilzeitgesetz auf bis
zu sechs Jahre ausgedehnt werden.
2.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermo-
nat, für den der/die Arbeitnehmer/in eine Rente wegen Alters
,
eine Knappschaftsausgleichsleis-
tung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er/sie von der Versicherungs-
pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Ver-
sicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspru-
chen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor der für den/die Arbeitnehmer/in maßgebenden Ren-
tenaltersgrenze in Anspruch genommen werden können.
Es endet ferner mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die Arbeitnehmer/in die Altersteilzeit
beendet, spätestens jedoch, wenn er/sie das 65. Lebensjahr vollendet hat.
§ 4
Inkrafttreten und Laufzeit
1.
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.1.2006 in Kraft.
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2.
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten,frühestens zum 31. Dezember 2008,
gekündigt werden. Für Arbeitnehmer/innen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeitarbeit
eingetreten sind, gelten die tariflichen Bestimmungen weiter.
3.
Sollten sich während der Laufzeit dieses Tarifvertrages wesentliche gesetzliche Regelungen
verändern, die diesen Tarifvertrag beeinflussen, gilt ein Sonderkündigungsrecht von drei Mona-
ten.
4.
Die Kündigung kann sich auch auf einzelne Bestimmungen beschränken. Ist eine Kündigung
einzelner Bestimmungen gemäß Ziffern 2 oder 3 erfolgt, so können nach Ablauf der Kündi-
gungsfrist weitere Bestimmungen auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden.
Köln/Hamburg, den 15. Januar 2006
Bundesvereinigung Deutscher
DHV – Deutscher Handels- u. Industrie-
Dienstleistungsunternehmen e.V.
angestellten-Verband
Tarifgemeinschaft Zeitarbeitsunternehmen
Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands
in der BVD e.V.
Tarifgemeinschaft Christliche
Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA