- Gewerbe:
- Einzelhandel
- Branche
- Handel
- Datum:
- 30.01.2006
- Schlagworte
-
- Bayern
- Einzelhandel
- Feiertagsarbeit
- Manteltarifvertrag
- Nachtarbeit
- Schichtarbeit
- Sonntagsarbeit
- Spätöffnungsarbeit
Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel in Bayern
Bereitgestellt von: Keller Menz Rechtsanwälte | Rindermarkt 3 + 4 | 80331 München
Keinerlei Gewähr oder sonstige Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit
Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel in Bayern vom
30.01.2006 in der Fassung vom 16. Juni 1997
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
1.
räumlich:
für das Land Bayern;
2.
fachlich:
für die Betriebe des Einzelhandels und des Versandhandels aller Branchen
und Betriebsformen (z.B. auch: Mobileverkaufsstellen, Backshops) ein-
schließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe (z.B. Kundendienst, Tankstellen
usw.);
3.
persönlich:
für alle Beschäftigten und Auszubildenden, ausgenommen die in § 5 Ab-
satz 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz genannten Personen.
§ 2 Beginn und Änderung des Arbeitsverhältnisses
1.
Der Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform (deklaratorische Wirkung).
Dem/der Beschäftigten ist eine Ausfertigung auszuhändigen.
2.
Dem/der Beschäftigten sind Rechte und Pflichten aus den sein/ihr Arbeits-
verhältnis berührenden Betriebsvereinbarungen mitzuteilen.
3.
Bei Vertragsänderungen während der Dauer des Beschäftigungsverhältnis-
ses gilt Ziffer 1 entsprechend.
4.
Im Arbeitsvertrag sind festzulegen:
a)
Dauer einer vereinbarten Probezeit;
b)
Art und Umfang der Tätigkeit, Einsatzort (Filiale/ Niederlassung);
c)
tarifliche Eingruppierung (Tarifgruppe und -stufe);
d)
Art, Höhe und Zusammensetzung des Entgelts einschließlich aller sonsti-
gen Bezüge;
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e)
Dauer der Arbeitszeit;
f)
vereinbarte Kündigungsfrist.
5.
Durch das Gesetz geschützte Beschäftigte (Schwerbehinderte, werdende
Mütter usw.) müssen bei der Einstellung auf den Umstand hinweisen, aus
dem sich der Schutz ergibt. Spätere Veränderungen sind dem Arbeitgeber
unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
6.
Wurde vom Arbeitgeber gewünscht, dass sich der Bewerber/die Bewerbe-
rin persönlich vorstellt, sind ihm/ihr die notwendigen Fahrt- und Aufent-
haltskosten zu erstatten.
§ 3 Probezeit
1.
Wird eine Probezeit vereinbart, so darf sie drei Monate nicht überschreiten.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit
einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
2.
Wird das Arbeitsverhältnis über die zur Probe vereinbarte Zeit hinaus fort-
gesetzt, geht es in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit über.
§ 4 Aushilfen
1.
Die Beschäftigung zur Aushilfe ist ausdrücklich zu vereinbaren. Sie erfolgt
zu einem bestimmten Zweck oder für eine bestimmte Zeit.
2.
Wird ein/eine als Aushilfe Beschäftigte/r über die Dauer von drei Monaten
hinaus ununterbrochen beschäftigt, geht das Aushilfsarbeitsverhältnis in
ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit über. Bei der Berechnung des
Zeitraumes von drei Monaten bleiben Unterbrechungen der Beschäftigung,
soweit sie insgesamt einen Monat nicht übersteigen, unberücksichtigt.
Das Anstellungsverhältnis einer Aushilfe wird auch dann zu einem Arbeits-
verhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn die Beschäftigung innerhalb von
sechs Monaten insgesamt vier Monate gedauert hat.
3.
Die zur Aushilfe Beschäftigten erhalten für jede Arbeitsstunde 1/163 des
tariflichen Monatsentgelts.
4.
Im ersten Beschäftigungsmonat kann für Beschäftigte zur Aushilfe eine
tägliche Kündigung ausgesprochen werden. Dauert bei Beschäftigten zur
Aushilfe die ununterbrochene Beschäftigung länger als einen Monat, kann
mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Geht das Arbeitsver-
hältnis zur Aushilfe in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit über, gel-
ten für die Kündigung die Bestimmungen des § 17. In Versandbetrieben
kann für Aushilfen eine tägliche Kündigung stets ausgesprochen werden.
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§ 5 Arbeitszeit und Pausen
1.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pau-
sen 37,5 Stunden und soll auf höchstens fünf Arbeitstage pro Woche ver-
teilt werden.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag, so vermindert sich die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit um die an diesem Tag anfallenden
Arbeitsstunden, die als geleistet gelten.
2.
Eine von Ziffer 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ist, auch für Teilzeitbeschäftigte, unter Berücksichtigung der be-
trieblichen Erfordernisse zulässig, sofern die Verteilung der regelmäßigen
Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage sowie die Festlegung der Pausen in
Betrieben mit einem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben
ohne Betriebsrat durch Einzelarbeitsverträge vereinbart wird, wobei zur Er-
reichung von zusammenhängenden Freizeiten - mindestens ein halber Ar-
beitstag - die Wochenarbeitszeit so einzuteilen ist, dass
a)
sich bei im Voraus festgelegten Freizeiten, z.B. im rollierenden Freizeitsys-
tem oder bei festen Freizeittagen bzw. Freizeithalbtagen im Durchschnitt
eines Kalenderjahres eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden er-
gibt
oder
b)
bei Arbeitszeitsystemen ohne Jahresarbeitszeitregelung die durch die Wo-
chenarbeitszeitverkürzung von 40 Stunden auf 38,5/37,5 Wochenstunden
entstehende Freizeit in Abschnitten von sechs Wochen oder Quartalen zu-
sammengefasst und im voraus geregelt wird.
3.
Für Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen von Personenkraftwagen, Beschäftigte im
Tankstellen- und Garagengewerbe, Heiz-, Schließ- und Wachpersonal
(Wächter/Wächterinnen, Pförtner/Pförtnerinnen), Betriebsfeuerwehr, kann -
wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbe-
reitschaft fällt - die Arbeitszeit auf 47 Stunden wöchentlich verlängert wer-
den. Die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen für diesen Per-
sonenkreis darf 12 Stunden nicht überschreiten.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann um weitere sechs Stunden verlängert
werden; diese Arbeitszeit ab der 48. Stunde gilt als Mehrarbeit.
Für Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen und Wagenbegleiter/Wagenbegleiterinnen
ist eine Schichtzeit bis zu zwölf Stunden zulässig.
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Die Arbeitszeit im Werkverkehr ist durch ein gesondertes Abkommen gere-
gelt.
4.a) Arbeitszeitanfang, Arbeitszeitende und Lage der Arbeitszeit für Teilzeitbe-
schäftigte sollen in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Be-
trieben ohne Betriebsrat durch einzelvertragliche Vereinbarungen geregelt wer-
den.
b)
Die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten soll in der Regel wöchentlich 20 Stun-
den und täglich 4 Stunden nicht unterschreiten. Hiervon kann abgewi-
chen werden, wenn der/die Beschäftigte dies wünscht oder betriebliche Belan-
ge, z.B. Schließdienst, Auffülltätigkeit, Hausreinigung oder Inventuren dies er-
fordern.
c)
Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit im Durchschnitt eines Kalenderjahres
20% über der vertraglich oder kollektivrechtlich vereinbarten Arbeitszeit liegt
(Zusatzstunden, die über die Einsatzplanung hinausgehen), haben auf ihren
Wunsch Anspruch auf einen Arbeitsvertrag, der der durchschnittlichen Arbeits-
zeit innerhalb eines Kalenderjahres entspricht.
Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Monaten nach Vorliegen der
Voraussetzungen, wenn er nicht innerhalb dieser Frist schriftlich gegenüber
dem Arbeitgeber geltend gemacht wird.
5.a) Beschäftigte, die spätöffnungsbedingt nach 18.30 Uhr arbeiten, sollen an
diesen Tagen nicht länger als 8,5 Stunden beschäftigt werden, es sei denn,
betriebsübliche Arbeitszeiten sind ebenfalls länger. Darüber hinaus sollen
Beschäftigte in Verkaufsstellen auf ihren Wunsch von Montag bis Freitag
an nicht mehr als drei Tagen in der Woche nach 18.30 Uhr beschäftigt wer-
den.
Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Rahmen einer systematischen
Arbeitszeiteinteilung
- mehrere Schichten auch im wöchentlichen Wechsel festgelegt werden
- eine Vier-Tage Arbeitswoche vereinbart wird
- alle vier Wochen ein langes Wochenende (Samstag bis Dienstag, Frei-
tag bis Montag) erreicht wird.
Andere - davon abweichende Arbeitszeitregelungen - können zwischen den
Betriebsparteien vereinbart werden, sofern sie eine systematische und im
voraus planbare Arbeitszeit- und Freizeitregelung enthalten (rollierendes
Freizeitsystem, feste Wochen, Freizeittage, usw.) In Betrieben ohne Be-
triebsrat ist eine entsprechende Regelung durch Einzelarbeitsvertrag mit
den betroffenen Beschäftigten zu treffen.
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Beschäftigte in Verkaufsstellen werden auf ihren Wunsch an nicht mehr als drei
Samstagen im Monat beschäftigt bzw. unter Anrechnung des gesetzlichen Frei-
stellungsanspruchs in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Be-
schäftigung freigestellt.
b)
In Betrieben, die an der Spätöffnung teilnehmen, sind die sozialen Belange
der Beschäftigten zu berücksichtigen, sowie die besonderen Belastungen,
die sich aus der Abendöffnung ergeben.
c)
Bei Vorliegen dringender persönlicher Gründe sollen Beschäftigte im Ver-
kauf auf ihren Wunsch hin an den Tagen Montag bis Freitag von einem
Einsatz nach 18.30 Uhr, an Samstagen nach 16.00 Uhr ganz oder teilweise
ausgenommen werden, wenn dieser Einsatz für sie unzumutbar wäre.
Dies ist regelmäßig der Fall,
- wenn die nach ärztlichem Attest erforderliche Betreuung und Pflege na-
her Angehöriger/Lebenspartner nicht gewährleistet wäre:
- wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Betreuung und die Beaufsichti-
gung ihrer Kinder, vor Vollendung des 12. Lebensjahres nicht gewähr-
leistet wäre;
- für Auszubildende am Tag des Berufsschultages.
Beschäftigte, die nach 18.30 Uhr arbeiten und bei einem Geschäftsschluss
um 20.00 Uhr in zumutbarem Zeitraum, an Samstagen 1,5 Stunden nach
Geschäftsschluss, ihren Wohnsitz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht er-
reichen können, wenn sie diese ausschließlich benutzen können, sollen - in
erforderlichem Umfang vor 20.00 Uhr - von dem Arbeitseinsatz ausge-
nommen werden.
6.
Aus Anlass der Spätöffnungsarbeit im Sinne von § 8, Ziff. 2, darf das bis-
herige tägliche Pausenvolumen in Betrieben ohne Betriebsrat nicht gegen
den Willen der Beschäftigten verändert werden, soweit betriebliche Inte-
ressen dem nicht entgegenstellen.
§ 87 Abs. 1 Ziff. 2, BetrVG, bleibt von dieser Regelung unberührt.
7. a) Arbeitsleistungen einzelner Betriebsangehöriger für das Zuendebedienen
und andere Tagesabschlussarbeiten bis zu 10 Minuten täglich über die re-
gelmäßige Arbeitszeit hinaus werden ohne Mehrarbeitszuschlag vergütet.
Diese Regelung gilt nur in Ausnahmefällen; sie darf nicht zu einer ständi-
gen Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit führen. Für Arbeitsleistun-
gen über 10 Minuten hinaus ist eine Viertelstunde, über 15 Minuten hinaus
eine halbe Stunde und über 30 Minuten hinaus eine volle Stunde ein-
schließlich des Zuschlages zu vergüten.
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b)
Für Arbeitsleistungen für das Zuendebedienen und andere Tagesab-
schlussarbeiten beginnt die Nachtarbeit erst ab 20.10 Uhr. Das Zuendebe-
dienen und andere Tagesabschlussarbeiten an den Tagen Montag - Sams-
tag nach 20.00 Uhr sind mit einem Zuschlag von 20% zu vergüten.
c)
An den zuschlagsfreien Samstagen sind das Zuendebedienen und andere
Tagesabschlussarbeiten in Verkaufsstellen bis 10 Minuten zuschlagsfrei.
Ansonsten gilt Ziff. 7a.
8.
Für Beschäftigte in Verkaufsstellen ist auf deren schriftliches Verlangen die
abgeforderte und geleistete Arbeitszeit inklusive aller berechtigten Zeitzu-
schläge nachvollziehbar für die Zukunft zu erfassen.
9.
Im Übrigen richtet sich die Arbeitszeit nach den Vorschriften des Arbeits-
zeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Mutterschutz-
gesetzes.
§ 6 Mehrarbeit
1.
Mehrarbeit ist die über die gemäß § 5 Ziffern 1, 2, 4, 5 oder 8 festgelegte
regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit.
2.
Mehrarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie kann nur nach Maßgabe
der gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen und unter Berücksichtigung
des Betriebsverfassungsgesetzes angeordnet werden.
3.
Mehrarbeit ist je Stunde mit 1/163 des Monatsentgelts und einem Zuschlag
gemäß § 8 zu vergüten.
Von der 37,5. bis einschließlich der 39. Wochenstunde ist Mehrarbeit mit
1/163 des Monatsentgelts pro Mehrarbeitsstunde zu vergüten. Mehrarbeit
über 39 Stunden hinaus ist mit 1/163 des Monatsentgelts und einem Zu-
schlag gemäß § 8 pro Mehrarbeitsstunde zu vergüten. Auf Wunsch des/der
Beschäftigten kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Freizeit
mit den entsprechenden Zeitzuschlägen erfolgen.
4.
Reisende - auch Stadtreisende -, bei denen eine bestimmte Arbeitszeit
nicht eingehalten werden kann, haben keinen Anspruch auf Mehrarbeits-
vergütung.
§ 7 Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Schichtarbeit und Spätöff-
nungsarbeit
1.
Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Sie ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
2.
Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
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3.
Nachtarbeit gemäß Ziffer 2 sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist ge-
mäß §§ 6 (Mehrarbeit) und 8 (Zuschlagsregelungen) abzugelten. Dies gilt
nicht für den normalen Heiz-, Schließ-, Wach-, Kontroll- und Reinigungs-
dienst bzw. Wartungsdienst während der Nachtstunden und an Sonn- und
Feiertagen sowie für Beschäftigte gemäß § 6 Ziffer 4.
4.
Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit kann im beiderseitigen Einverneh-
men auch durch Freizeit ausgeglichen werden. Dabei ist der entsprechen-
de Zuschlag hinzuzurechnen.
5.
Spätöffnungsarbeit (im Sinne von § 8, Ziff. 2) ist die Arbeit, die von Montag
- Freitag in der Zeit von 18.30 - 20.00 Uhr und an Samstagen in der Zeit
von 14.30 - 16.00 Uhr geleistet wird.
6. Die vier langen Samstage vor Weihnachten sind ohne Spätöffnungszu-
schlag zu vergüten.
Sofern in Betrieben je Kalendermonat nur einmal am Samstag über 14.00
Uhr hinausgeöffnet wird, ist an diesen Tagen kein Spätöffnungszuschlag zu
zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob an vier Samstagen vor Weihnach-
ten nach 14.00 Uhr geöffnet wird oder nicht.
Für Betriebe, die aufgrund Ausnahmeregelungen des Ladenschlussgeset-
zes in der Fassung vom 15.05.2003 von § 3 des LadSchIG abweichende
Ladenschlusszeiten praktizieren dürfen, ist Arbeit an Samstagen ohne
Samstagszuschlag zu vergüten.
§ 8 Zuschlagsregelungen
1. Mehr-, Nacht-, Spätöffnungs-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie
Schichtarbeit ist mit folgenden Zuschlägen zu vergüten:
a)
Mehrarbeit
25%
b)
Mehrarbeit ab der 19. Mehrarbeitsstunde im Monat
40%
c)
Nachtarbeit
50%
d)
Nachtarbeit, soweit es sich um Mehrarbeit handelt
60%
e)
Sonntagsarbeit
100%
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f)
Sonntagsarbeit aufgrund der Ausnahmeregelungen gemäß § 14 Laden-
schlussgesetz
150%
g)
Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen
150%
h)
Wechselschichtarbeit, bei der sich die Schichten turnusmäßig ablösen, so-
weit es sich um Nachtarbeit handelt
15%;
dies gilt nicht bei verkaufsbetonter Wechselschichtarbeit
i)
Spätöffnungsbedingte Arbeit (im Sinne von § 8, Ziff. 2)
20%
2.
Beschäftigte, die wegen veränderter Ladenschlusszeiten seit 01.06.2003 in
Verkaufsstellen an den Tagen Montag bis Freitag nach 18.30 Uhr - 20.00
Uhr und an Samstagen nach 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr arbeiten (= spätöff-
nungsbedingt), erhalten für diese Zeiten einen Zuschlag von 20%, der
grundsätzlich in Form von Freizeit zu gewähren ist. Auf Wunsch des/der
Beschäftigten kann der Zuschlag im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber
abgegolten werden.
3. In Betrieben des Bahnhofshandels (Verkaufsstellen auf Personen-
Bahnhöfen) ist für die Nacht- und Spätöffnungsarbeit kein Zuschlag zu zah-
len; soweit es sich um Mehrarbeit handelt, ist die Nachtarbeit mit einem
Zuschlag von 50% zu vergüten.
4. Erfolgt die Beschäftigung an Sonntagen aufgrund der Ausnahmeregelun-
gen nach der Landesverordnung über den Ladenschluss in Kur-, Erho-
lungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten, beträgt der Zuschlag 50%. Die glei-
che Regelung gilt für die Sonntagsbeschäftigung im Bahnhofshandel.
5. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu
zahlen.
6. Für berufsübliche Nachtarbeit (z. B. Wächter/Wächterinnen) und Schicht-
arbeit in Versandbetrieben ist kein Zuschlag gemäß Ziffer 1 Buchstabe c)
bis Buchstabe e) und Buchstabe g) zu zahlen.
§ 9 Gehalts- und Lohnregelung
1. Die Gehälter bzw. Löhne werden in Gehalts- und Lohntarifverträgen festge-
legt. Die darin vereinbarten Entgelte sind Mindestsätze.
2. Die Beschäftigten werden im Gehalts- und Lohntarifvertrag in Beschäfti-
gungsgruppen bzw. Lohngruppen eingruppiert (Festlegung von Beschäfti-
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gungsgruppe, Tätigkeitsjahren bzw. Berufsjahren, Lohngruppenabteilung,
Lohngruppe, Lohnstaffel sowie Ortsklasse). Für die Eingruppierung kommt
es auf die tatsächlich verrichtete Tätigkeit an.
3. Übt ein Beschäftigter/eine Beschäftigte dauernd mehrere Tätigkeiten ne-
beneinander aus, die unter verschiedene Beschäftigungs- oder Lohngrup-
pen fallen, erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwie-
genden Tätigkeit. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen,
erfolgt die Bezahlung nach der höheren Beschäftigungs- bzw. Lohngruppe.
4. Ist ein Beschäftigter/eine Beschäftigte vorübergehend länger als vier Wo-
chen mit Arbeiten beschäftigt, die eine Eingruppierung in eine höhere Be-
schäftigungs- bzw. Lohngruppe bedingen, ist nach dieser Zeit eine Aus-
gleichsvergütung zu zahlen, die dem Unterschied beider Beschäftigungs-
oder Lohngruppen entspricht.
5. Der Einspruch gegen die Eingruppierung in eine Beschäftigungs- oder
Lohngruppe ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erheben. Ist ein
Einspruch nicht rechtzeitig erfolgt, kann ein Anspruch für einen weiter als
drei Monate zurückliegenden Zeitraum nicht geltend gemacht werden.
6. Das erste Berufsjahr beginnt am Ersten des Monats, in dem das Ausbil-
dungsverhältnis endet. Endet das Ausbildungsverhältnis am Letzten eines
Monats, beginnt das erste Berufsjahr am nachfolgenden Tag. Das gleiche
gilt im Falle der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
durch vorzeitiges Bestehen der Abschlussprüfung sowie nach eventueller
Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses.
Nach dem Ausbildungsverhältnis entsteht der Anspruch auf Gehalt bzw.
Lohn ab dem Tag, der auf den letzten Tag des Ausbildungsverhältnisses
bzw. einer eventuellen Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses folgt.
Bei vorzeitiger Ablegung der Abschlussprüfung entsteht der Gehalts- bzw.
Lohnanspruch mit dem auf den letzten Prüfungstag folgenden Tag.
7.
Bei Auszubildenden, die die Abschlussprüfung nicht bestanden oder an ihr
nicht teilgenommen haben, beginnt das erste Berufsjahr am Ersten des
siebenten Monats nach Beendigung der vertraglichen Berufsausbildungs-
zeit.
8. Zeiten des Grundwehrdienstes, der Wehrübungen und des Ersatzdienstes
sowie der Dienstverpflichtung werden auf die Berufsjahre angerechnet.
9. Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses bis zu drei Monaten im Jahr
sind bei der Errechnung von Berufs- bzw. Tätigkeitsjahren nicht abzuset-
zen.
10. Die Monatsentgeltzahlung erfolgt derart, dass der/die Beschäftigte spätes-
tens am letzten Werktag (ausgenommen Samstag) des laufenden Monats
über sein/ihr Entgelt verfügen kann.
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Dabei sind auch alle Vergütungen und Zuschläge gemäß § 9 abzurechnen
und auszuzahlen.
Abweichende Regelungen können durch Betriebsvereinbarung oder Ein-
zelarbeitsvertrag getroffen werden.
Provisionen, Umsatzvergütungen und sonstige veränderliche Gehalts- bzw.
Lohnbestandteile sind monatlich abzurechnen, und zwar spätestens bis
zum letzten Werktag des nächstfolgenden Monats bzw. wenn es technisch
bedingt nicht anders möglich ist, des übernächsten Monats. In diesem Fal-
le ist eine angemessene Abschlagszahlung zu leisten.
11. Fallen Auszahlungstermine in die Urlaubszeit eines/einer Beschäftigten,
sind auf Anforderung die Bezüge oder ein entsprechender Pauschalbetrag
vor dem Urlaubsantritt zu zahlen.
12. Sind Provisionen vereinbart, u.a. auch mit Reisenden, muss für den einzel-
nen Monat mindestens ein Entgelt in Höhe des Tarifanspruches gezahlt
werden, ohne dass eine Anrechnung auf Bezüge in anderen Zeiträumen er-
folgt.
13. Zur Feststellung des Stundenverdienstes ist das Monatsentgelt durch 163
zu teilen.
14. Wird einem/einer Beschäftigten freie Kost und Wohnung oder eines von
beiden gewährt, dürfen als Entgelt hierfür höchstens die von der Bundes-
regierung durch Verordnung festgelegten Sätze vom Gehalt, Lohn oder von
der Ausbildungsvergütung abgezogen werden.
15. Dem/der Beschäftigten ist bei Auszahlung der Bezüge eine schriftliche Ab-
rechnung auszuhändigen, aus der der Bruttoverdienst sowie alle Zulagen
und Zuschläge, Abzüge und der Nettoverdienst ersichtlich sind.
§ 10 Verdienstsicherung für ältere Beschäftigte
1. Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mit
mehr als 20 Vollzeitbeschäftigten mindestens 15 Jahre ununterbrochen
angehören und durch eine Änderungskündigung aufgrund alters- oder ge-
sundheitsbedingter Minderung ihrer Leistungsfähigkeit in der tariflichen
Eingruppierung zurückgestuft werden, erhalten als Verdienstsicherung für
die Dauer von 30 Monaten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Tarifgehalt/Tariflohn der bisherigen
und dem Tarifgehalt/Tariflohn der neuen Tätigkeit. Voraussetzung hier für
ist, daß der/die Beschäftigte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ände-
rungskündigung mindestens 5 Jahre ununterbrochen in die bisherige Be-
schäftigungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert war.
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2. Der Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung gemäß Ziffer 1 entfällt
insoweit, als Ansprüche
a) auf Altersruhegeld bzw. vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen
Rentenversicherung
oder
b) auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit
oder
c) gegen Drittschädiger
geltend gemacht werden können.
3. Erhält der/die Beschäftigte aus demselben Anlass, der zur Erwerbsminde-
rung geführt hat, anderweitige Zahlungen, so ist er/sie verpflichtet, die Zah-
lungen und deren Veränderungen dem Arbeitgeber anzuzeigen. Derartige
Zahlungen werden auf die tariflichen Ausgleichszahlungen angerechnet.
Der/die Beschäftigte ist verpflichtet, seine/ihre Ansprüche auf andere Zah-
lungen vorrangig geltend zu machen oder sie dem Arbeitgeber auf dessen
Verlangen abzutreten.
§ 12 Urlaub
Allgemeine Bestimmungen
1. Der/die Beschäftigte hat jährlich Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Ur-
laub dient der Erholung. Während des Urlaubs hat der/die Beschäftigte
keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
2. Der volle Urlaubsanspruch kann erstmalig nach einer sechsmonatigen un-
unterbrochenen Zugehörigkeit zum gleichen Betrieb oder Unternehmen
geltend gemacht werden (Wartezeit).
3. Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Urlaubsjah-
res, beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in
dem das Beschäftigungsverhältnis während des betreffenden Urlaubsjah-
res bestand. Für darüber hinaus bereits gewähren Urlaub kann das Ur-
laubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Ein Urlaubsanspruch besteht nicht, soweit dem/der Beschäftigten für das
laufende Urlaubsjahr schon in einem anderen Arbeitsverhältnis Urlaub ge-
währt oder abgegolten wurde.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben,
sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
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4. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes sind die be-
sonderen Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes über Urlaubsge-
währung zu beachten. Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub für jeden
vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer Grundwehrdienst oder Er-
satzdienst leistet, um 1/12 kürzen. Dem Arbeitnehmer ist der ihm zuste-
hende Urlaub auf Verlangen vor Beginn des Grundwehrdienstes oder Er-
satzdienstes zu gewähren.
5. Wird von einem Träger der Sozialversicherung oder einem sonstigen Sozi-
alleistungsträger eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Reha-
bilitation (§ 9 Entgeltfortzahlungsgesetz) gewährt, so können von je 5 Ar-
beitstagen der erste Tag als Urlaubstag, maximal jedoch nur drei Tage Ur-
laub je Urlaubsjahr angerechnet werden. Dies gilt nur, wenn die vorge-
nannten Maßnahmen nicht auf einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit beru-
hen oder im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder vergleichba-
ren ambulanten Behandlung medizinisch notwendig sind.
6. Durch ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesene
Krankheitstage während des Urlaubs gelten nicht als Urlaubstage. Der/die
Beschäftigte hat sich jedoch nach Beendigung der Krankheit bzw. des fest-
gelegten Urlaubs zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Die Gewäh-
rung des Resturlaubs wird gemäß Ziffer 9 festgelegt.
7. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das
Alter des/der Beschäftigten am 1. Januar des Urlaubsjahres.
8. Der/die Beschäftigte kann seinen/ihren vollen Urlaubsanspruch für ein Ka-
lenderjahr nur einmal geltend machen. Beim Ausscheiden aus dem Betrieb
ist dem/der Beschäftigten ein Nachweis über bereits gewährten Urlaub zu
erteilen.
9. Der Urlaub soll im laufenden Urlaubsjahr möglichst zusammenhängend
gewährt und genommen werden. Ein Urlaubsplan ist unter Berücksichti-
gung der Erfordernisse des Betriebes und der Wünsche der Beschäftigten
unter Mitbestimmung des Betriebsrates frühzeitig festzulegen.
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statt-
haft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des/der Beschäftigten
liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Ur-
laub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und
genommen werden.
10. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder
teilweise nicht mehr gewährt oder genommen werden, ist er abzugelten.
Dies gilt nicht bei begründeter fristloser Kündigung aufgrund grob treuwid-
rigen Verhaltens (Diebstahl, Unterschlagung, Untreue). Gesetzliche Ur-
laubsansprüche und tarifliche Ansprüche auf anteiliges Urlaubsgeld sind
auch bei begründeter fristloser Kündigung abzugelten.
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11. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsver-
dienst der letzten zwölf voll abgerechneten Monate vor Antritt des Urlaubs;
bei kürzerer Betriebszugehörigkeit wird deren Dauer zugrunde gelegt. Das
Urlaubsentgelt entspricht mindestens dem für den Urlaubsmonat zu zah-
lenden Arbeitsverdienst.
Zum Arbeitsverdienst rechnen nicht: Gratifikationen, Jubiläumsgelder, Jah-
restantiemen, Urlaubsgeld und sonstige einmalige Sonderzuwendungen.
12. Der Urlaubsanspruch für Beschäftigte zur Aushilfe beträgt für jeden Monat
der Beschäftigung ein Zwölftel des nach § 13 Ziffer 1 zu berechnenden
Jahresurlaubs.
13. Beschäftige, die innerhalb eines Urlaubsjahres mindestens sechs Monate
überwiegend in einem unter dem Straßenniveau liegenden Geschoß be-
schäftigt werden, erhalten einen Zusatzurlaub von drei Tagen, es sei denn,
dieses Geschoß ist ein vollwertiger ausgebauter Verkaufs- oder Büroraum
oder ein sonstiger dementsprechender Arbeitsraum.
14. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. für Ju-
gendliche die des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
§ 12 Urlaubsdauer
1. Für Beschäftigte einschließlich der Auszubildenden beträgt der Urlaub
bis zum vollendeten 24 Lebensjahr
32 Werktage
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr
34 Werktage
ab dem 31. Lebensjahr
36 Werktage
2. Der Urlaubsanspruch gemäß Ziffer 1 gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.
3. Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Ur-
laub von 6 Arbeitstagen im Jahr; als Arbeitstage gelten alle Tage, an denen
im Betrieb regelmäßig gearbeitet wird.
4. Der Urlaub soll Berufsschülern/Berufsschülerinnen in der Zeit der Berufs-
schulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien ge-
geben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während
des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
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5. Auszubildenden, die vom Arbeitgeber Kost und Wohnung erhalten, ist wäh-
rend des Urlaubs für den Ausfall an Kost oder Wohnung die volle Ausbil-
dungsvergütung zu gewähren.
§ 13 Freistellung von der Arbeit
1. Eine Freistellung von der Arbeit aus besonders begründetem Anlaß wird
ohne Anrechnung auf den Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt:
a) für die Dauer von drei Werktagen bei Todesfall des in häuslicher Gemein-
schaft lebenden Ehegatten;
b) für die Dauer von zwei Werktagen bei eigener Eheschließung, bei Todesfall
von Kindern (auch Stiefkinder und Pflegekinder) und Eltern, bei Woh-
nungswechsel außerhalb des Ortsbereiches, soweit der/die Berechtigte
über einen eigenen Hausstand verfügt;
c) für die Dauer eines Werktages bei Eheschließung eigener Kinder, Stiefkin-
der, Pflegekinder und Geschwister, anlässlich der Entbindung der Ehefrau,
bei eigenem 25- bzw. 40-jährigem Arbeitsjubiläum, bei Silberhochzeit, bei
Silberner, Goldener oder Diamantener Hochzeit der Eltern, bei Todesfällen
von Großeltern, Geschwistern oder Schwiegereltern, bei Wohnungswech-
sel innerhalb des Ortsbereiches, soweit der/die Berechtigte über einen ei-
genen Hausstand verfügt;
d) für die tatsächlich zur Erledigung einer Angelegenheit benötigte Zeit, so-
fern dies während der Arbeitszeit erforderlich ist, beim Aufsuchen eines
Arztes, bei Anzeigen auf dem Standesamt oder anderen Behörden, die
persönlich vorgenommen werden müssen;
e) für die tatsächlich zur Erledigung einer Angelegenheit benötigte Zeit bei
Vorladungen vor Gericht oder Behörden.
2. Der Arbeitgeber kann einen Nachweis bezüglich des Anlasses verlangen.
3. Fällt ein unter Ziffer 1 Buchstabe a) bis Buchstabe c) aufgeführtes Ereignis
auf einen arbeitsfreien Tag, so ist die Freizeit im zeitlichen Zusammen-
hang, z.B. an dem unmittelbar nachfolgenden oder vorhergehenden Ar-
beitstag, zu gewähren.
4. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung entfällt, wenn der/die Beschäftigte
am letzten Tag vor oder am ersten Tag nach dem Ereignis unentschuldigt
der Arbeit fernbleibt.
5. Beschäftigte erhalten zur Betreuung eines erkrankten Kindes bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 45 I SGB V unbezahlte Freistellung von der
Arbeit (je Kalenderjahr für jedes Kind 10 Tage, je Beschäftigte/r höchstens
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25 Arbeitstage; für Alleinerziehende 20 Tage für jedes Kind, höchstens 50
Arbeitstage).
Satz 1 gilt entsprechend für die Betreuung oder Pflege des/der erkrankte/n
Ehegatte/in oder eines Elternteils des/der Beschäftigten. Die Freistellung
erfolgt bis höchstens 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr, wenn dies nach ärzt-
lichem Zeugnis zur Betreuung oder Pflege erforderlich und eine andere im
Haushalt lebende Person hierfür nicht vorhanden ist.
6. Die Bezahlung des anteiligen Entgelts entfällt, wenn vom Gericht oder von
einer Behörde der Arbeitsausfall entschädigt wird oder der/die Beschäftigte
im Strafprozess Beschuldigter/Beschuldigte oder im Zivilprozess Partei ist.
7. Unter Fortzahlung der Bezüge und ohne Anrechnung auf den Urlaub hat
der/die Beschäftigte auch bei Ausübung von Pflichten aus öffentlichen Eh-
renämtern Anspruch auf Freistellung von der Arbeit.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortzahlung der Bezüge besteht nur
dann, wenn vom Gericht oder der Behörde der Arbeitsausfall nicht ent-
schädigt wird.
8. Arbeitsverhinderungen der oben geschilderten An müssen dem Arbeitgeber
unverzüglich mitgeteilt werden.
9. Beschäftigten, die Mitglieder in Bundes-, Landes-, Bezirks- und Ortsvors-
tänden sowie Landesfachgruppenvorständen der vertragsschließenden
Gewerkschaften auf Bundes- oder Landesebene sind, ist zur Teilnahme an
den Sitzungen Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewäh-
ren. Die Freistellung darf nicht mehr als 12 Arbeitstage im Kalenderjahr
umfassen.
Den Tarifkommissionsmitgliedern ist zur Vorbereitung und Teilnahme an
den Sitzungen im erforderlichen Umfang Freizeit zu gewähren,
§ 14 Erziehungs- /Elternurlaub
In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten wird im Anschluss an den ge-
setzlichen Erziehungsurlaub Elternurlaub nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen gewährt:
1. Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Entbindung
dem Betrieb mindestens 4 Jahre angehört haben.
2. Die Höchstdauer von Erziehungs- und Elternurlaub beträgt insgesamt 4
Jahre.
3. Ein Antrag auf Elternurlaub muß 3 Monate vor Ende des gesetzlichen Er-
ziehungsurlaubs von dem/der Anspruchsberechtigten gestellt werden. Da-
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bei ist vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8 zu erklären. für wie lange El-
ternurlaub gewährt werden soll.
4. Während des Elternurlaubs ruht das Arbeitsverhältnis. In dieser Zeit beste-
hen für den Beschäftigten/die Beschäftigte und den Arbeitgeber keine
Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.
Der Zeitraum des Elternurlaubs wird auf die Berufsjahre angerechnet, nicht
jedoch auf die Betriebszugehörigkeit. Weitergehende Ansprüche auf tarifli-
che oder betriebliche Leistungen bestehen nicht.
5. Sind beide Elternteile im selben Unternehmen beschäftigt, können Ansprü-
che nach dieser Regelung nur einmal gestellt werden. Eine Teilung zwi-
schen den Eltern ist zulässig.
6. Während des Elternurlaubs darf keine Erwerbstätigkeit bei anderen Unter-
nehmen ausgeübt werden. Dagegen sind Beschäftigte im Elternurlaub be-
vorzugt zu berücksichtigen bei Aushilfstätigkeiten im eigenen Unterneh-
men.
7. Beschäftigte im Elternurlaub können an geeigneten betrieblichen Fort- und
Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen.
8. Mit einer Ankündigungsfrist von 6 Monaten hat der/die Beschäftigte mitzu-
teilen, ob er/sie nach Beendigung des Elternurlaubs sein/ihr durch den El-
ternurlaub ruhendes Arbeitsverhältnis wiederaufnimmt.
Die gleiche Frist gilt, wenn der/die Beschäftigte seinen/ihren Elternurlaub
vorzeitig beenden möchte.
9. Nach Ende des Elternurlaubs hat der/die Beschäftigte Anspruch auf Be-
schäftigung möglichst an einem gleichwertigen Arbeitsplatz im Betrieb.
10. Verstößt der/die Beschäftigte gegen Ziffer 6 Satz 1 wird der Arbeitgeber
von seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung entbunden.
11. Während und nach dem Erziehungs- /Elternurlaub gilt § 4 Ziff. 7 sinnge-
mäß.
§ 15 Arbeitsversäumnis
1. Bei Arbeitsversäumnis ist dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der
Gründe Mitteilung zu machen.
Im Falle der Erkrankung hat der/die Beschäftigte dem Arbeitgeber spätes-
tens am dritten Kalendertag eine Bescheinigung des Arztes oder der Kran-
kenkasse vorzulegen, aus der die Arbeitsunfähigkeit, ihr Beginn und die
voraussichtliche Dauer ersichtlich sind. Fällt der letzte Tag der Frist auf ei-
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nen Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, tritt an die Stelle eines
solchen Tages der folgende Werktag.
2. Beschäftigte haben die Genehmigung von Maßnahmen der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9 Entgeltfortzahlungsgesetz) sowie deren
Beginn, Ende und eventuelle Verlängerung dem Arbeitgeber unverzüglich
anzuzeigen.
3. In Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit ist
dem/der Beschäftigten das ihm/ihr bei der für ihn/sie maßgebenden regel-
mäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt bis zur Dauer von sechs
Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hin-
aus, fortzuzahlen.
Zum Arbeitsentgelt gehören über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus
nicht Mehrarbeitszuschläge.
4. Bei Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vor-
sorge oder Rehabilitation (§ 9 Entgeltfortzahlungsgesetz) gilt Ziffer 3 ent-
sprechend, sofern und soweit die vorgenannte Maßnahme im Anschluss an
eine Krankenhausbehandlung oder vergleichbare ambulante Behandlung
medizinisch notwendig ist.
5. Bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9 Ent-
geltfortzahlungsgesetz), die von Ziffer 4 nicht erfasst werden, gelten ab-
weichend von Ziffer 3 die gesetzlichen Bestimmungen mit den Einschrän-
kungen des § 11 Ziffer 5.
6. Über die Frist gemäß Ziffer 3 hinaus erhält der/die Beschäftigte, der/ die
dem Betrieb länger als 5 Jahre angehört, einmal im Kalenderjahr eine Bei-
hilfe in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Barleistungen der
Sozialversicherung und dem Nettoentgelt nach folgender Staffelung:
Nach 5jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zu einem Mo-
nat,
nach 8jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zu drei Mona-
ten,
nach 10jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zu fünf Mona-
ten.
7. Bei einem/einer Beschäftigten, der/die keine Barleistungen aus der Sozial-
versicherung bezieht, ist für die Berechnung des Unterschiedsbetrages der
Krankengeldsatz der zuständigen Krankenkasse maßgebend.
Bei Provisionsempfängern und -empfängerinnen errechnet sich das Netto-
gehalt aus dem monatlichen Durchschnittsgesamtnettobezug eines Jahres
oder der kürzeren vorangegangenen Beschäftigungszeit. Auf die Beihilfe
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können Leistungen angerechnet werden, die vom Betrieb oder auf Veran-
lassung des Betriebes durch Dritte an den Beschäftigten/die Beschäftigte
aus Anlass längerer Krankheit über 6 Wochen hinaus gezahlt werden.
8. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 16 Sterbegeld
1. Hinterlässt ein Beschäftigter/eine Beschäftige einen unterhaltsberechtigten
Ehegatten und/oder unterhaltsberechtigte Kinder unter 27 Jahren, deren
Berufsausbildung noch nicht beendet ist, oder körperlich. geistig oder see-
lisch behinderte Kinder, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten
(ohne Altersgrenze) und hat in diesen Fällen mit den genannten Personen
eine häusliche Gemeinschaft bestanden, so ist das Entgelt für den Rest
des Sterbemonats und ein Sterbegeld nach folgender Staffelung zu zahlen:
Nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren
1 Monat,
nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren
2 Monate,
nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren oder nach ei-
nem tödlichen Arbeitsunfall, soweit dieser nicht auf grober Fahrlässigkeit
beruht,
3 Monate.
2. Das tarifliche Sterbegeld wird in den Fällen nicht gezahlt, in denen seitens
des Betriebes oder auf Veranlassung des Betriebes durch Dritte laufende
oder einmalige Zuwendungen in anderer Form an die Hinterbliebenen ge-
währt werden. Bei einmaligen Zuwendungen dieser Art gilt dies nur, soweit
diese insgesamt mindestens so hoch sind wie der Sterbegeldanspruch. Bei
laufenden Zuwendungen gilt dies ebenfalls nur, soweit diese Zuwendungen
in den ersten zwei Jahren mindestens so hoch sind wie der Sterbegeldan-
spruch.
3. Der Anspruch wird durch Auszahlung an einen der Berechtigten erfüllt.
§ 17 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Das Arbeitsverhältnis eines/einer Beschäftigten kann, wenn es auf unbe-
stimmte Zeit eingegangen und keine Kündigungsfrist vereinbart worden ist,
beiderseits zum Schluss eines Kalendermonats unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
2. Im Arbeitsvertrag können hiervon abweichende, für beide Teile gleiche
Kündigungsfristen vereinbart werden; sie dürfen jedoch nicht weniger als
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einen Monat betragen. In diesem Falle ist die Kündigung zum Schluss ei-
nes Kalendermonats zulässig.
3. Kündigt der Arbeitgeber dem/der Beschäftigten, der/die in einem Betrieb
mit in der Regel mehr als zwei Beschäftigten (ausschließlich der Auszubil-
denden) mindestens fünf Jahre nach Vollendung des fünfundzwanzigsten
Lebensjahres beschäftigt ist, gelten folgende Kündigungsfristen:
Bei einer Beschäftigungsdauer von
5 Jahren
3 Monate,
8 Jahren
4 Monate,
10 Jahren
5 Monate,
12 Jahren
6 Monate,
jeweils zum Schluss eines Kalendermonats.
4. Sind für Beschäftigte bis zum 23.6.1993 keine einzelvertraglichen Kündi-
gungsfristen vereinbart, so gelten die im MTV 1989 bestimmten Kündi-
gungsfristen/ Kündigungstermine fort, sofern der MTV 1993 keine günstige-
ren Kündigungsfristen/ Kündigungstermine vorsieht.
5. Die Sonderbestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes, Mutterschutz-
gesetzes, Schwerbehindertengesetzes, Arbeitsplatzschutzgesetzes, Be-
triebsverfassungsgesetzes und des Berufsbildungsgesetzes sind zu beach-
ten.
6. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, auf Verlangen des/der Beschäf-
tigten mit Begründung.
Kündigt ein Beschäftigter/eine Beschäftigte im Ausnahmefall mündlich, soll
ihm/ihr die Kündigung schriftlich unter Angabe des Tages, mit dem das Ar-
beitsverhältnis endet, bestätigt werden.
7. Während der Kündigungsfrist sowie vor Ablauf eines für eine bestimmte
Zeit oder bestimmte Arbeitsaufgabe abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses
ist der/die Beschäftigte für die erforderliche Zeit zur Bewerbung um einen
neuen Arbeitsplatz unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit
freizustellen.
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8. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens, ohne dass es einer besonderen
Kündigung bedarf, mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die Be-
schäftigte das 65. Lebensjahr vollendet oder in welchem dem/der Beschäf-
tigten der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen Er-
werbsunfähigkeit oder vorgezogenem Altersruhegeld zugegangen ist,
9. Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform. Jede der Parteien kann bis
spätestens zum Ende des folgenden Arbeitstages widerrufen.
§ 18 Kündigungsschutz für ältere Beschäftigte
1. Einem/einer Beschäftigten, der/die das 55., aber noch nicht das 65. Le-
bensjahr vollendet hat und dem Betrieb mit mehr als 50 Vollzeitbeschäftig-
ten mindestens 15 Jahre angehört, kann nur noch aus wichtigem Grund
oder mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden.
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so ist dies unter Angabe von
Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber
schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweige-
rung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist mit, so gilt die Zustim-
mung als erteilt.
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber die
Entscheidung durch die Einigungsstelle gemäß § 76 Betriebsverfassungs-
gesetz beantragen mit der Maßgabe, dass die Zahl der Beisitzer der Eini-
gungsstelle auf je zwei Beisitzer beschränkt wird.
2. Der Kündigungsschutz gemäß Ziffer 1 gilt nicht
a)
für Betriebe, in denen kein Betriebsrat besteht;
b)
wenn der/die Beschäftigte Leistungen aus Betriebsvereinbarungen gemäß
§§ 111, 112 des Betriebsverfassungsgesetzes erhält:
c) wenn für den Beschäftigten/die Beschäftigte Ansprüche auf vorgezogenes
Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Rente
wegen. Erwerbsunfähigkeit bestehen.
§ 19 Zeugnis
1. Der/die Beschäftigte hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses An-
spruch auf Aushändigung eines Zeugnisses, das Auskunft über Art und
Dauer der ausgeübten Tätigkeit zu geben und sich auf Wunsch auch auf
Führung und Leistung zu erstrecken hat.
2. Dem/der Beschäftigten ist auf Verlangen ein Zwischenzeugnis auszustel-
len, das den Anforderungen gemäß Ziffer 1 zu entsprechen hat.
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§ 20 Nebentätigkeit
Die Ausübung einer Nebentätigkeit auf fremde oder eigene Rechnung ist
dem/der Beschäftigten untersagt, wenn dadurch die Arbeitsleistung beein-
trächtigt wird. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Arbeitge-
bers.
§ 21 Betriebszugehörigkeit
1. Als Betriebszugehörigkeitsjahre für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag gel-
ten alle im gleichen Betrieb oder Unternehmen verbrachten Ausbildungs-,
Umschulungs- und Beschäftigungsjahre. Nicht angerechnet werden dabei
diejenigen Beschäftigungszeiten, die vor einer zweijährigen Unterbrechung
liegen. Dies gilt nicht beim Elternurlaub gemäß § 14.
2. Bei Unterbrechung der Tätigkeit durch Wehrdienst und Ersatzdienst sowie
durch Gefangenschaft, Internierung usw. im Sinne des § 1 des Heimkeh-
rergesetzes vom 19. Juni 1950 sowie durch XXXDienstverpflichtung sind
auch die Jahre der Unterbrechung auf die Betriebszugehörigkeit anzurech-
nen.
§ 22 Berufsausbildung
1. Der/die Auszubildende erhält eine monatliche Vergütung, deren Mindest-
höhe durch Tarifvertrag festgelegt wird. Wird ein Handelsschulbesuch oder
eine andere Vorbildung auf Grund der Ausbildungsbestimmungen auf die
Ausbildungszeit angerechnet, gilt für die Höhe der Vergütung der Zeitraum,
um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgelegte Ausbildungszeit.
2. Erhält der/die Auszubildende freie Kost und Wohnung, hat er/sie Anspruch
auf Bezahlung einer Vergütung, die im Monat mindestens ein Drittel der
Ausbildungsvergütung beträgt.
3. Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden/eine Auszubildende
nicht in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, so hat er ihm/ihr dies nach
Anhörung des Betriebsrates mindestens drei Monate vor dem vertraglichen
Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung
nicht, kann sich der/ die Auszubildende nach erfolgreichem Bestehen der
Abschlussprüfung darauf berufen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
besteht.
4. Am Tag der mündlichen Abschlussprüfung sowie an einem Tag der schrift-
lichen Prüfung mit anschließender Arbeitspflicht wird der Auszubildende
von der Arbeit freigestellt. Auszubildende werden nach ihrer Wahl an dem
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der mündlichen. schriftlichen oder Fertigungsprüfung vorangehenden Ar-
beitstag freigestellt.
5.
Die Ausbildungszeit richtet sich nach dem Jugendschutzgesetz wie folgt:
- Die Anrechnung erfolgt auf die tarifliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden pro
Woche und
- Berufsschultage werden mit der tatsächlichen Berufsschulzeit einschließ-
lich der Pausen angerechnet.
- Angerechnet wird des weiteren die notwendige Wegezeit zwischen Schu-
le und Betrieb, sofern der Auszubildende an diesem Tag in den Betrieb
zurückkehrt.
Dies gilt auch für volljährige Auszubildende.
§ 23 Verfallklausel
1. Der/die Beschäftigte ist zur sofortigen Nachprüfung des ausbezahlten
Geldbetrages bzw. seiner/ihrer Entgeltabrechnung verpflichtet. Differenzen
sind unverzüglich zu melden.
2. Ansprüche auf Bezahlung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntags- und Fei-
ertagsarbeit sowie Spätöffnungsarbeit erlöschen mit dem Ablauf von drei
Monaten nach ihrer Entstehung, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist gel-
tend gemacht werden. Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate nach Ab-
lauf des Kalenderjahres bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in dem
das Recht auf Urlaub erworben ist, es sei denn, dass der Anspruch recht-
zeitig, aber erfolglos dem Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter gegen-
über geltend gemacht wurde.
Alle übrigen aus dem Tarifvertrag und dem Arbeitsverhältnis entstandenen
gegenseitigem Ansprüche sind spätestens innerhalb von drei Monaten
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, ausge-
nommen hiervon sind Ansprüche aus § 9 Ziffer 5.
Vorstehende Fristen gelten als Ausschlussfristen.
3. Die in Ziffer 2 genannten Ausschlussfristen gelten nicht für Ansprüche ei-
nes Arbeitgebers oder eines/einer Beschäftigten gegen einen Beschäftig-
ten/eine Beschäftigte oder Arbeitgeber, die auf eine unerlaubte Handlung
gestützt werden. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 24 Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist der Sitz des Betriebes, bei
einer Zweigniederlassung oder Filiale deren Sitz Gerichtsstand.
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§ 25 Schiedsstelle
1. Zur Erledigung von grundsätzlichen Streitfällen, die sich bei der Auslegung
und Anwendung dieses Vertrages sowie des Gehalts- und Lohntarifvertra-
ges ergeben, kann eine Schiedsstelle gebildet werden, die von jeder Tarif-
vertragspartei angerufen werden kann.
2. Für Einzelstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeit-
geber und einem/einer Beschäftigten ist die Schiedsstelle nicht zuständig.
Die Tarifvertragsparteien können jedoch eine Einzelstreitigkeit wegen ihrer
grundsätzlichen Bedeutung für die Auslegung der Tarifverträge zum Anlass
für eine Erledigung durch die Schiedsstelle nehmen.
3. Die Schiedsstelle besteht aus je vier Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisit-
zern. Die Beisitzer werden von Fall zu Fall von den Vertragsparteien be-
stellt. Personen, die an den zu behandelnden Streitfällen beteiligt sind,
können nicht Beisitzer sein. Der/die Vorsitzende wird von Fall zu Fall von
den Beisitzern aus ihrem Kreise gewählt.
Die Schiedsstelle muss spätestens drei Wochen nach Anrufen zusammen-
treten.
4. Kommt eine Einigung über den Streitfall nicht zustande, hat die Schieds-
stelle unter dem Vorsitz eines/einer Unparteiischen innerhalb von vier Wo-
chen neu zusammenzutreten. Kommt eine Einigung über die Person
des/der Unparteiischen nicht zustande, soll er/sie vom Präsidenten des
Landesarbeitsgerichts München bestellt werden.
5.
Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind für beide Teile bindend, ausge-
nommen Streitfälle gemäß Ziffer 2.
6. Entstehende Kosten tragen die Parteien selbst, Kosten für hinzugezogene
Sachverständige die betreffende Partei, die den Sachverständigen hinzu-
gezogen hat, Kosten für den unparteiischen Vorsitzenden/die unparteiische
Vorsitzende die Parteien je zur Hälfte.
§ 28 Geltungsdauer
1. Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Der Tarifvertrag kann
erstmals mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich zum 31.12.2006 ge-
kündigt werden. Für den Fall der Veränderung gesetzlicher ladenschluss-
rechtlicher Bestimmungen gilt abweichend von Satz 2 für beide Seiten ein
einmaliges Sonderkündigungsrecht hinsichtlich der §§ 5 - 8 mit einer Frist
von einem Monatsende.
2. Die Kündigung kann sich auch auf einzelne Bestimmungen beschränken.
Ist eine Kündigung einzelner Bestimmungen fristgerecht gemäß Ziffer 1 er-
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Keinerlei Gewähr oder sonstige Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit
folgt, so können nach Ablauf der Kündigungsfrist weitere auch ohne Einhal-
tung der Kündigungsfrist gekündigt werden.
3. Unabhängig davon können einzelne Bestimmungen während der Laufdauer
des Tarifvertrages Gegenstand von Sonderveranstaltungen zum Zwecke
der Abänderung oder Ergänzung sein. Ein solcher Antrag ist mit einmona-
tiger Ankündigungsfrist den anderen Vertragsteilen zur Kenntnis zu brin-
gen.
§ 27 Schlussbestimmungen
1.
Die Bedingungen dieses Tarifvertrages sind Mindestbedingungen, auf die rechts-
wirksam verzichtet werden kann.
2.
Günstigere Arbeitsbedingungen in Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsver-
trägen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
3.
Die Anwendung und Durchführung dieses Tarifvertrages erfolgt unter Berücksich-
tigung der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.
4.
Am 31.12.2005 tritt der bisherige Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 25.07.2003, - Tarifregister Nr.
25 - 100 ab 123 -, abgeschlossen mit der Vereinte Dienstleistungs-Gewerkschaft
e.V., Landesbezirk Bayern, außer Kraft.
5.
Der Tarifvertrag ist urheberrechtlich geschützt. Der Nachdruck sowie die Verviel-
fältigung - auch auszugsweise - ist nur mit Zustimmung einer Tarifvertragspartei
zulässig. Die Tarifvertragsparteien informieren sich gegenseitig im einzelnen über
eventuell erteilte Zustimmungen. Ein Verstoß gegen das Nachdrucks- und Ver-
vielfältigungsverbot ist strafbar (§ 106 UrhG).