- Gewerbe:
- Bekleidungs- und Textilindustrie
- Branche
- Bekleidungs-und Textilindustrie
- Datum:
- 01.01.1974
- Schlagworte
-
- Bekleidung
- Manteltarifvertrag
- Tarifvertrag
Manteltarifvertrag für die Bekleidungsindustrie in Baden-Württemberg
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Tarifgebiet Nr. 29/12/M
Nr. 29/13/M
Baden-Württemberg
Bekleidungsindustrie
Angestellte
GEWERKSCHAFT TEXTIL-BEKLEIDUNG
Bezirk Baden-Württemberg
7000 Stuttgart 1, Willi-Bleicher-Straße 20
Manteltarifvertrag
mit Tätigkeitsverzeichnis
Gültig ab 1.1.1974
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2
Zwischen dem
Verband der Südwestdeutschen Bekleidungsindustrie e. V., Stuttgart
Landesverband der Bekleidungsindustrie für Baden e. V., Lahr
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirk Baden-Württemberg, Stuttgart
wird folgender
Manteltarifvertrag
geschlossen:
Tarifgebunden sind gemäß § 3 Tarifvertragsgesetz die Mitglieder der vertragsschließenden
Parteien.
I. Geltungsbereich
§ 1
1. Dieser Tarifvertrag gilt:
a) räumlich:
für das Land Baden-Württemberg und den bayerischen Kreis Lindau
b) fachlich:
für die Betriebe der von den Vertragspartnern erfassten Industriezweige,
einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe sowie der Montagestellen
c) persönlich:
für alle Angestellten
2. Nicht als Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten
a) in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur
gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
b) die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer
anderen Personengesamtheit in deren Betrieben;
c) die Prokuristen;
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d) die leitenden Angestellten, wenn sie zur selbständigen Einstellung oder
Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten
Arbeitnehmern berechtigt sind, sowie Angestellte mit einem Aufgabengebiet,
das höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Beschäftigungs-
gruppe.
1
II. Einstellung und Kündigung
§ 2
Einstellung
1. Soweit bei der Einstellung kein schriftlicher Anstellungsvertrag geschlossen worden ist,
ist das Arbeitsverhältnis alsbald nach Aufnahme der Arbeit, spätestens jedoch bei der
ersten Gehaltszahlung dem Angestellten schriftlich zu bestätigen. Auf dem Anstellungs-
vertrag oder Bestätigungsschreiben müssen die Höhe und Zusammensetzung des
Monatsgehalts, die Gehaltsgruppe des Angestelltentarifes sowie etwaige besonders
vereinbarte Kündigungsfristen ersichtlich sein.
2. Der Angestellte hat vorübergehend auch andere Angestelltentätigkeiten auszuführen
als die, für die er eingestellt wurde.
§ 3
Probezeit und Aushilfe
1. Wird eine Probezeit verlangt, so soll sie drei Monate nicht überschreiten. Sie muß
schriftlich vereinbart werden. Während der Probezeit kann bis zum letzten Tage der
Probezeit beiderseits mit Monatsfrist zum Monatsende gekündigt werden.
2. Die Anstellung zur Aushilfe richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Dieser Tarifvertrag gilt auch für stundenweise beschäftigte Angestellte, die verpflichtet
sind, wöchentlich mehr als 15 Stunden zu bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden
Zeiten in einem Betrieb tätig zu sein. Solchen Angestellten stehen sämtliche Ansprüche
aus diesem Tarifvertrag nach Maßgabe des tatsächlichen Umfangs ihrer Beschäftigung
zu.
§ 4
Kündigung
1. Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine fristgemäße Kündigung
muß schriftlich erfolgen; eine mündlich erklärte fristlose Kündigung ist unverzüglich
schriftlich zu bestätigen.
2. Die Kündigungsfrist beginnt frühestens mit dem vereinbarten Tag der Arbeitsaufnahme
zu laufen. Eine hiervon abweichende Absprache muß schriftlich niedergelegt sein.
1
Anm.: Der letzte Halbsatz (Angestellte mit einem Aufgabengebiet, das höhere Anforderungen stellt als die höchste
tarifliche Beschäftigungsgruppe) wird erst wirksam, wenn die derzeitige Abgrenzung der Tarifgruppen K5/T5 (siehe
Anlage zu § 10 Ziff. 1) von den Tarifvertragsparteien überprüft wurde.
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3. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat der Angestellte Anspruch auf Aus-
stellung eines vorläufigen Zeugnisses. Das vorläufige Zeugnis ist beim Ausscheiden des
Angestellten durch ein endgültiges zu ersetzen.
Beim Wechsel maßgebender Vorgesetzter im Betriebe hat auf Verlangen des
Angestellten der ausscheidende Vorgesetzte zu den Personalakten eine Erklärung über
die Tätigkeit des Angestellten, über seine Führung und seine Leistungen abzugeben.
4. Nach der Kündigung ist dem Angestellten auf Wunsch angemessene Zeit zum
Aufsuchen einer anderen Stellung zu gewähren.
III. Arbeitszeit
§ 5
Regelmäßige Arbeitszeit
1. Die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit ohne Pausen für die Angestellten ist die gleiche
wie die der gewerblichen Arbeitnehmer.
2. Die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die Werktage sowie Beginn und Ende
der täglichen Arbeitszeit und der Pausen werden mit Zustimmung des Betriebsrats
festgesetzt.
3. An den Tagen vor Weihnachten und Neujahr sowie an Samstagen endet die Arbeitszeit
spätestens um 12 Uhr. Für die an diesen Tagen ausfallende Arbeitszeit darf eine
Gehaltskürzung nicht erfolgen.
Erläuterung:
Die vor Weihnachten und Neujahr ab 12 Uhr ausfallende Arbeitszeit kann nicht in eine
Regelung nach § 4 Abs. 2 Arbeitszeitordnung einbezogen werden. Auch darf die an
diesen Tagen ab 12 Uhr ausfallende Arbeitszeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet
werden.
4. Für Angestellte, deren Tätigkeit mit dem technischen Betrieb in unmittelbarem
Zusammenhang steht, ist die dort geltende Arbeitszeit und Arbeitszeitverteilung
maßgebend.
5. Der Betrieb kann an Werktagen vor und nach gesetzlichen Feiertagen sowie aus
sonstigen und besonderen Anlässen im Sinne des § 4 Arbeitszeitordnung mit Zu-
stimmung des Betriebsrats geschlossen werden. Die an diesen Tagen dadurch aus-
fallenden Arbeitsstunden können mit Zustimmung des Betriebsrats entsprechend den
Bestimmungen des § 4 Arbeitszeitordnung vor- und nachgearbeitet werden. Diese Vor-
und Nacharbeit ist zuschlagsfrei.
§ 6
Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
1. Unter Mehrarbeit wird eine Überschreitung der in § 5 Ziffer 1 festgelegten Arbeitszeit
verstanden. Eine Verlängerung der Arbeitszeit ist in Vereinbarung mit dem Betriebsrat
bis zu der für die gewerblichen Arbeitnehmer zulässigen Höhe möglich. Die gesetz-
lichen Bestimmungen sind zu beachten.
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2. Für Angestellte, deren Tätigkeit mit dem technischen Betrieb in unmittelbarem
Zusammenhang steht, gilt für Mehrarbeit die Regelung für die gewerblichen
Arbeitnehmer.
3. Vom Angestellten nicht verschuldete Ausfallstunden im Sinne von § 13 und lohn-
zahlungspflichtige Feiertage werden bei der Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit
mitgezählt.
4. Mehrarbeit ist, soweit angängig, durch innerbetriebliche Umsetzung von Arbeitskräften
oder Neueinstellungen nach Maßgabe der betrieblichen und technischen Möglichkeiten
zu vermeiden. Andernfalls ist notwendige Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen zu leisten, soweit
nicht der Angestellte einen wichtigen Verhinderungsgrund geltend macht. Die Mehr-
arbeit muß jedoch angeordnet oder nachträglich genehmigt sein. Hierbei ist, ab-
gesehen von betrieblich oder technisch notwendigen Sofortmaßnahmen, das
Einvernehmen mit dem Betriebsrat erforderlich.
5. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr geleistete Arbeit mit Ausnahme
bei Schichtarbeit.
6. Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und lohnzahlungspflichtigen
Feiertagen geleistete Arbeit. Beginn und Ende der Sonntags- und Feiertagsarbeit
können bei Schichtarbeit mit Zustimmung des Betriebsrats abweichend festgelegt
werden (z.B. von 6 bis 6 Uhr); die Sonntagsruhe soll jedoch mindestens 24 Stunden
betragen.
§ 7
Vergütung für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
1. Der Angestellte erhält bei Mehrarbeit eine Vergütung, die sich nach § 9 Ziff. 2
errechnet.
2. Für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden die folgenden
Zuschläge gezahlt:
a) Mehrarbeit
1) für die ersten zehn Mehrarbeitsstunden in der Woche
25%
2) für die weiteren Mehrarbeitsstunden in der Woche
50%
3) für die dritte und jede weitere tägliche Mehrarbeitsstunde,
die vor oder nach der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
geleistet wird
50%
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Bei der Feststellung der Mehrarbeitsstunden nach Ziff. 2a Nr. 1 bleiben
Mehrarbeitsstunden nach Ziff. 2a Nr. 3 außer Ansatz.
b) Nachtarbeit
1. für die innerhalb einer Schicht geleistete Nachtarbeit sowie solche, die infolge
behördlicher Maßnahmen erforderlich geworden ist
15%
2. Dauernachtschichtarbeit von mindestens 3 Wochen
25%
3. für Nachtarbeit, soweit sie Mehrarbeit ist
50%
4. sonstige Nachtarbeit
20%
Soweit für die Arbeiter des betreffenden Betriebes oder der Betriebsabteilung in
diesen Fällen tarifliche Zuschläge geregelt sind,
gelten diese zeitlich und der Höhe nach.
c) Sonntags- und Feiertagsarbeit
1. bei Sonntagsarbeit und für Arbeit an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen,
die auf einen betrieblich regelmäßig arbeitsfreien Werktag oder Sonntag
fallen sowie am Ostersonntag und Pfingstsonntag
100%
2. für Arbeit an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen, die auf einen betrieblich
regelmäßigen Arbeitstag fallen
150%
3. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge für dieselbe Arbeitsstunde ist nur ein
Zuschlag, und zwar der höhere, zu zahlen. Nachtarbeitszuschläge gemäß Ziff.
2b) Nr. 4 sind jedoch gesondert neben dem Sonntags- und Feiertagszuschlag zu
zahlen.
4. Arbeitsleistung in Ausnahmefällen, welche nicht länger als 15 Minuten über die
festgelegte tägliche Arbeitszeit hinausgeht, ist nicht als Mehrarbeit anzusehen.
Darüber hinaus ist die volle angefangene Stunde zu zahlen soweit die Voraussetzungen
der Mehrarbeit (§ 6 Ziff. 1 und 4) erfüllt sind.
5. Die Vergütung für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist spätestens bis Ende
des Monats auszuzahlen, der auf den Monat folgt, in dem diese Arbeit geleistet wurde.
6. Im Einvernehmen mit dem Angestellten kann für Mehrarbeit eine Pauschalabgeltung
gewährt werden. Diese Abgeltung muß dem Umfang der tatsächlichen Mehrarbeit
einschließlich der Zuschläge angemessen berücksichtigt werden. Sie ist dem An-
gestellten schriftlich zu bestätigen und bei eintretenden Gehaltsänderungen neu zu
vereinbaren.
§ 8
Kurzarbeit und Kurzarbeitsvergütung
1. Kurzarbeit zur Vermeidung von Entlassungen kann für sämtliche Angestellte oder für
Angestellte einzelner Betriebsabteilungen nach eingehender gemeinsamer Überprüfung
mit dem Betriebsrat, ohne Rücksicht auf Kündigungsfristen der einzelnen Arbeits-
verträge, mit einer Ankündigungsfrist von 2 Wochen nach dem Ankündigungstag
eingeführt werden. Die Durchführung ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
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2. Eine solche Herabsetzung der wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit bis auf 40
Stunden einschließlich darf keine Gehaltskürzung zur Folge haben.
3. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 40 Stunden, so ist für jede wöchentlich
an 40 Stunden fehlende Arbeitsstunde ein Abzug der in § 9 Ziff. 2 für eine Arbeits-
stunde festgelegten Grundvergütung, die aus dem vereinbarten Monatsgehalt (brutto
ohne Sozialzulage) errechnet wird zulässig.
4. Der Arbeitgeber hat zum Kurzgehalt und dem Kurzarbeitergeld einen Zuschuß zu
zahlen, damit der Angestellte 80% seines vereinbarten Monatsgehalts erreicht.
5. Wird die Kurzarbeit durch eine mindestens 8 Wochen dauernde Vollarbeit unterbrochen
oder wird sie nach der Ankündigungsfrist nicht eingeführt, so muß eine neue Ankündi-
gungsfrist von 30 Tagen eingehalten werden.
6. Wird einem Angestellten während der Kurzarbeit gekündigt, so hat er für die Zeit der
Kündigungsfrist Anspruch auf das volle Gehalt. Dasselbe gilt bei Kündigung vor
Einführung der Kurzarbeit, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses in die Kurzarbeit
fällt. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber volle Arbeitsleistung verlangen.
IV. Gehaltsregelung
§ 9
Allgemeine Bestimmungen
1. Die im Gehaltstarifvertrag für den Kalendermonat festgelegten Gehaltssätze sind
Mindestgehälter.
2. Der Berechnung des tariflichen Monatsgehalts liegt eine Arbeitszeit nach § 5 Ziff. 1
zugrunde. Die Vergütung für eine Arbeitsstunde errechnet sich aus dem Monatsgehalt
geteilt durch das 4,25fache der Wochenarbeitszeit.
3. Auf die Mindestgehälter sollen je nach Leistung Zulagen gewährt werden, die als solche
schriftlich auszuweisen sind. Beim Vorrücken in eine höhere Tarifgruppe besteht ein
Anspruch auf die seitherige Leistungszulage nicht mehr. Jedoch ist bei Festsetzung des
neuen Gehalts eine Minderung der seitherigen Gesamtbezüge ausgeschlossen.
Erläuterung:
Die Höhe der Leistungszulage soll bei Tariferhöhungen überprüft und gegebenenfalls
neu festgesetzt werden.
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4. Das Gehalt der höheren Gehaltsstufe ist vom Beginn des Monats an zu zahlen, in
welchem die Voraussetzungen (z.B. höheres Alter, Einrücken in eine höhere Tarif-
gruppe) eingetreten sind. Das gleiche gilt für die Gewährung von Sozialzulagen.
5. Das Gehalt für den laufenden Monat ist spätestens für den letzten Arbeitstag jeden
Kalendermonats zur Verfügung zu stellen.
Erläuterung:
Aus der schriftlichen Gehaltsabrechnung sollen ersichtlich sein:
a) Tarifgehalt
b) Zuschläge nach § 7 MTV
c) Zulagen unterteilt nach – Leistungszulagen nach § 9 Ziff. 3 MTV –
sonstige Zulagen
d) Bruttogehalt
e) Abzüge – unterteilt nach Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Sozialversicherungsbeiträge usw.
f) Nettogehalt
§ 10
Tätigkeitsgruppen
1. Die Angestellten werden in Tätigkeitsgruppen eingereiht (siehe Anlage).
2. Für die Einreihung in eine Tätigkeitsgruppe ist allein die Tätigkeit des Angestellten
maßgebend. Die bei den Gruppen aufgeführten Beispiele sind weder erschöpfend noch
für jeden Betrieb zutreffend. Die Art des Erwerbs und des Nachweises der für die
Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten ist an keine bestimmten Bedingungen gebunden.
In Zweifelsfällen ist ein Angestellter in diejenige Gruppe einzureihen, die seinem
Aufgabenkreis am nächsten kommt.
Übt ein Angestellter Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Tätigkeitsgruppen
gekennzeichnet sind, so wird er in diejenige Gruppe eingereiht, welche seiner
überwiegenden Tätigkeit entspricht.
Bei einer Umgruppierung sind dem Angestellten die neue Gruppe und die Zusammen-
setzung des neuen Gehalts schriftlich mitzuteilen. Die Bestimmungen des Betriebs-
verfassungsgesetzes sind zu beachten.
3. Aushilfsweise Tätigkeit oder vorübergehende Stellvertretung in einer höheren Gruppe
begründet, sofern diese Tätigkeit nicht länger als zwei Monate dauert, keinen Anspruch
auf die Gehaltsbezüge der höheren Gruppe.
§ 11
Vergütung der Mehraufwendungen bei Arbeit außerhalb des Betriebsorts
Bei Arbeit außerhalb des Betriebsorts ist der dadurch entstehende Mehraufwand zu ersetzen,
sei es durch Vergütung der nachgewiesenen angemessenen Mehrkosten, sei es durch
Pauschalsätze. Diese Vergütungen sind spätestens am Ende des Monats zu zahlen, welcher
auf den Monat folgt, in dem die Aufwendungen nachgewiesen worden sind. Bei größeren
Aufwendungen sind Vorschüsse oder Abschlagszahlungen zu leisten.
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§ 12
Reisende
Angestellte Reisende sind entsprechend ihrer Tätigkeit in die Tätigkeitsgruppen einzureihen.
Dabei kann das tarifliche Mindestgehalt in Festgehalt und Provision aufgeteilt werden. Der
Reisende hat jedoch in jedem Falle Anspruch auf das monatliche Tarifmindestgehalt. Reise-
spesen bleiben dabei außer Ansatz. Das Mindesteinkommen gilt als gewährt, wenn es im
Vierteljahresdurchschnitt erreicht wird.
Angestellte im Außendienst erhalten anstelle der tariflichen Vergütung für Mehr-, Nacht-,
Sonn- und Feiertagsarbeit die im Anstellungsvertrag vereinbarte Entschädigung.
§ 13
Vergütung in Sonderfällen und bei Arbeitsverhinderung
1. Krankheit
In Krankheitsfällen ist der Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsun-
fähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und hierüber
spätestens innerhalb von drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Erläuterung:
Unberührt hiervon bleiben betriebliche Übungen. Eine formalistische Anwendung dieser
Bestimmung sollte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vermieden
werden.
Soweit dem Angestellten Kosten für die ärztliche Bescheinigung entstehen und diese
nicht von der Krankenkasse getragen werden, übernimmt sie der Arbeitgeber.
a) Angestellte haben nach Maßgabe der Zusatzvereinbarung vom 26.05.1999 zum
Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie in der
Fassung vom 18.03.1996 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zur
Dauer von 6 Wochen.
Bei angestellten Reisenden, deren monatliche Bezüge sich aus dem Festgehalt und
Provisionen zusammensetzen, errechnen sich die Bezüge aus dem laufenden Festgehalt
und dem Jahresdurchschnitt ihrer Provisionsbezüge.
b) Angestellte nach fünfjähriger Tätigkeit im selben Betrieb erhalten über die Frist
nach a) hinaus für einen weiteren Monat, Angestellte mit mindestens zehnjähriger
Tätigkeit im selben Betrieb für zwei weitere Monate als Zuschuß zum Krankengeld die
Differenz zwischen dem Krankengeld und 90 v.H. der monatlichen Nettogehaltsbezüge.
Anspruch auf diese Zusatzleistungen besteht nur einmal im Kalenderjahr,
ausgenommen bei Betriebsunfällen. Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit
werden alle als Angestellte im Betrieb verbrachten Zeiten angerechnet, wenn nicht das
Anstellungsverhältnis insgesamt länger als zwei Jahre unterbrochen war.
Bei nichtkrankenversicherungspflichtigen Angestellten sind für die Zuschussberechnung
die Krankengeldhöchstsätze für Versicherungspflichtige zu Grunde zu legen. Maßge-
bend sind die Sätze der für den Betrieb zuständigen Krankenkasse.
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c) Kann der Angestellte aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schaden-
ersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit
entstanden ist, so geht dieser Anspruch in soweit auf den Arbeitgeber über, als dieser
dem Angestellten nach diesen tariflichen Bestimmungen Gehalt und sonstige Bezüge
fortgezahlt und darauf entfallende von den Arbeitgebern zu tragende Beiträge zur
Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters-
und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat. Die zur Geltendmachung des Schadens-
ersatzanspruchs erforderlichen Angaben hat der Angestellte dem Arbeitgeber
unverzüglich zu machen.
2. Unterstützung bei Todesfall
Beim Todesfall eines Angestellten gewährt der Arbeitgeber an unterhaltsberechtigte
Angehörige eine Unterstützung in Höhe eines Brutto-Monatsgehaltes. Nach fünfjähriger
Zugehörigkeit als Angestellter zum Betrieb erhöht sich der Betrag auf zwei Brutto-
Monatsgehälter, nach zehnjähriger Zugehörigkeit auf drei Brutto-Monatsgehälter. Bei
tödlichen Betriebsunfällen gewährt der Arbeitgeber an unterhaltsberechtigte
Angehörige einen Betrag von drei Brutto-Monatsgehältern.
3. Arbeitsverhinderung
Freizeit, ohne daß ein Abzug vom Gehalt oder eine Anrechnung auf den Urlaub
stattfinden darf, ist nur in folgenden Fällen zu gewähren:
a) bei eigener Eheschließung und bei Niederkunft der Ehefrau
2 Tage
b) bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand oder bei Gründung
eines eigenen Hausstandes – sofern das Arbeitsverhältnis unge-
kündigt ist, bei Eheschließung von eigenen Kindern und Stiefkindern,
beim Todesfall von Schwiegereltern und Geschwistern
1 Tag
c) beim Tode der Eltern, Kinder und Stiefkinder
1 Tag
jedoch werden bei Teilnahme an der Beerdigung 2 Tage gewährt
d) beim Tode des Ehegatten
3 Tage
e) bei Stellensuche infolge ordentlicher Kündigung durch den Arbeit-
geber bis zur Höchstdauer von insgesamt 8 Stunden; die Freistellung
ist zu verlangen und der erforderliche Zeitaufwand glaubhaft zu machen.
f) bei Ausübung von Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern; Voraussetzung
für die Fortzahlung des Gehalts ist, daß der Ausfall nicht von anderer Seite
ersetzt wird oder ersetzt verlangt werden kann. In diesen Fällen ist vom
Arbeitgeber der Anteil zur Rentenversicherung nach dem vollen Monatsge-
halt zu entrichten.
4. Auf die in Ziff. 1 bis 3 festgelegten Leistungen können betriebliche Leistungen
angerechnet werden.
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V. Urlaub
§ 14
Urlaubsanspruch
1. Jeder Angestellte hat in jedem Jahr einmal Anspruch auf Urlaub unter Weiterzahlung
seiner Bezüge. Der Urlaub dient der Erholung. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der volle Urlaubsanspruch wird einmalig nach 6monatigem Bestehen des Arbeits-
verhältnisses erworben (Wartezeit).
3. Im Eintritts- und Austrittsjahr hat der Angestellte für jeden vollen Monat des Bestehens
des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Hat der Angestellte
beim Austritt bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so
kann das dafür bezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Erläuterung:
Bruchteile von Urlaubstagen, die 0,5 oder mehr betragen, werden auf einen vollen
Urlaubstag aufgerundet.
4. Der Anspruch auf Urlaub besteht für die Zeit nicht, für die dem Angestellten im
laufenden Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt oder
abgegolten worden ist.
5. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem
Angestellten eine Bescheinigung über die Zeit auszuhändigen, für die im laufenden
Kalenderjahr bereits Urlaub gewährt oder abgegolten worden ist. Diese Bescheinigung
ist bei Antritt des neuen Beschäftigungsverhältnisses vorzulegen.
6. Der Urlaub ist in der Regel zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen.
7. Der Urlaubsanspruch erlischt 3 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, daß
er erfolglos geltend gemacht wurde.
8. Der Urlaubsplan wird von der Geschäftsleitung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
aufgestellt. Auf die Wünsche des Angestellten und die Belange des Betriebes ist
Rücksicht zu nehmen.
9. Während des Urlaubs darf der Angestellte keine dem Urlaubszweck widersprechende
Erwerbstätigkeit leisten. Bei Zuwiderhandlung kann die bezogene Urlaubsvergütung
zugunsten einer betrieblichen Unterstützungseinrichtung oder zur Verwendung
zugunsten der Arbeitnehmer zurückverlangt werden.
10. Bei einer vom Angestellten verschuldeten fristlosen Entlassung oder bei vertrags-
widriger Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Angestellten wird der
Urlaubsanspruch für das laufende Jahr verwirkt, wenn in diesem Fall eine grobe
Verletzung der Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt. Die so ersparte
Urlaubsvergütung ist einer betrieblichen Unterstützungseinrichtung zuzuführen oder
sonst zugunsten der Arbeitnehmer zu verwenden.
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12
§ 15
Urlaubsdauer
1. Der volle Jahresurlaub beträgt für alle Arbeitnehmer einschließlich der Jugendlichen
ab 1981
29 Arbeitstage (5 Kalenderwochen u. 4 Arbeitstage)
ab 1982
30 Arbeitstage (6 Kalenderwochen)
Die regelmäßige Arbeitswoche (Kalenderwoche) rechnet zu 5 Urlaubstagen,
unbeschadet der tatsächlichen Verteilung der Arbeitszeit.
Ist die Arbeitszeit ständig oder wechselnd auf 6 aufeinanderfolgende Werktage verteilt,
so sind so viele Samstage arbeitsfrei zu belassen, wie von der regelmäßigen Arbeitszeit
des Arbeitnehmers im Zeitraum von 5/6 Kalenderwochen erfaßt werden.
Feiertage im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Lohnfortzahlung an Feiertagen vom
2. August 1951 rechnen nicht als Urlaubstage.
2. Der Angestellte hat mindestens Anspruch auf die gleiche Urlaubsdauer wie der
gewerbliche Arbeitnehmer gleichen Alters und gleicher Betriebszugehörigkeit im
gleichen Industriezweig.
3. Für den Urlaub der Jugendlichen und den Zusatzurlaub für Schwerbeschädigte gelten
die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Wenn Zeiten bestehender Arbeitsunfähigkeit sowie Schonungszeiten im Anschluß an
Heilverfahren und Kuren insgesamt länger als 5 Monate im Urlaubsjahr dauern, so
kann vom Jahresurlaub für jeden weiteren vollen Monat 1/12 abgezogen werden. Der
gesetzliche Mindesturlaub darf hierbei nicht unterschritten werden. Die so errechnete
Urlaubsdauer ist auf volle Tage aufzurunden. Ist die Arbeitsunfähigkeit die Folge eines
Betriebsunfalles, so ist der Urlaub in voller Höhe zu gewähren.
5. Bei Werkferien kann bei Angestellten, deren Urlaubsanspruch geringer ist als die Dauer
der Werkferien, eine Anrechnung auf den Urlaub des laufenden Urlaubsjahres erfolgen;
im übrigen haben sie Anspruch auf Beschäftigung oder, soweit dies nicht möglich ist,
auf Gehaltszahlung.
§ 16
Urlaubsvergütung
1. Während des Urlaubs wird das Gehalt nebst tariflichen und außertariflichen Zulagen
weiterbezahlt (Urlaubsentgelt). Auf Wunsch des Angestellten ist das Urlaubsentgelt bei
Antritt des Urlaubs für dessen Dauer vorauszubezahlen.
2. Eine Abgeltung des Urlaubs ist unzulässig, es sei denn, daß der Urlaub als bezahlte
Freizeit infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.
3. Der Angestellte hat nach Maßgabe der tariflichen Regelung für gewerbliche Arbeit-
nehmer im gleichen Industriezweig Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld.
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13
VI. Sonstiges
§ 17
Anschlußfristen
1. Nicht erfüllte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind dem Arbeitgeber gegenüber
zunächst mündlich, bei Erfolglosigkeit schriftlich folgendermaßen geltend zu machen:
a)
Bei bestehendem Arbeitsverhältnis innerhalb von vier Monaten gerechnet vom
Gehaltszahlungstag an, an welchem dem Angestellten die Abrechnung für den
betreffenden Abrechnungszeitraum ausgehändigt wurde, es sei denn, daß die
Bestimmungen des § 2 Ziff. 1 nicht eingehalten worden sind,
b)
alle übrigen Ansprüche innerhalb von vier Monaten nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
2. Diese Fristen sind Ausschlußfristen. Ansprüche, die nicht vor Ablauf dieser Fristen
schriftlich geltend gemacht werden, erlöschen (§ 4 Abs. 4 Tarifvertragsgesetz).
§ 18
Schlichtung von Streitigkeiten
1. Streitigkeiten, die aus der Auslegung oder Durchführung des Tarifvertrages entstehen,
sollen vor Anrufung des Arbeitsgerichts durch Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat und, falls dies nicht möglich ist oder keine Verständigung erzielt wird, durch
Hinzuziehung von Vertretern der Tarifvertragsparteien geregelt werden.
2. Können zwischen den Tarifvertragsparteien entstandene Streitigkeiten über die
Auslegung und Durchführung des Tarifvertrages oder über das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Tarifvertrages durch Verhandlungen nicht beigelegt werden, so
entscheidet auf Antrag einer Partei die Schiedsstelle der Tarifvertragsparteien.
Die Schiedsstelle setzt sich aus je zwei Beisitzern und einem von den Tarifvertrags-
parteien zu wählenden unparteiischen Vorsitzenden zusammen. Falls keine Einigung
über den Vorsitzenden erzielt wird, bestimmt ihn der Präsident des zuständigen
Landesarbeitsgerichts. Die Schiedsstelle entscheidet verbindlich unter Ausschluß des
Rechtsweges.
VII. Schlussbestimmungen
§ 19
Übergangsbestimmungen
Bestehende günstigere betriebliche Regelungen werden durch das Inkrafttreten dieses
Tarifvertrages nicht berührt.
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§ 20
Inkrafttreten, Kündigung des Tarifvertrages
1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1974 in Kraft und kann von jeder Vertragspartei
mit 6-Monats-Frist zum Monatsende gekündigt werden.
Einzelne Bestimmungen können mit einer Frist von 3 Monaten zum Halbjahresende
gekündigt werden.
Die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 5 Abs. 1 und 4) sind mit einer Frist von 2
Monaten, erstmals zum 30.04.1995 kündbar.
2. Die Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 13 Ziff. 1 a Satz 1)
treten am 1. Januar 2000 in Kraft. Mit dem Wirksamwerden dieser Tarifbestimmung
tritt die Regelung Manteltarifvertrag § 13 Ziff. 1 a Satz 1 vom 25. Februar 1997 außer
Kraft.
Diese Regelung kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende, erstmals zum
30. April 2001, gekündigt werden.
3. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages treten der Manteltarifvertrag vom 2. März 1973
– abgeschlossen zwischen der Landesvereinigung Baden-Württembergischer Arbeit-
geberverbände e.V., Stuttgart, namens und in Vollmacht seiner folgenden Mitglieds-
verbände: Verband der Baden-Württembergischen Textilindustrie e. V., Stuttgart,
einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Ebingen e. V., Ebingen, Verband
der Südwestdeutschen Bekleidungsindustrie e. V., Stuttgart, und der Gewerkschaft
Textil-Bekleidung, Bezirk Baden-Württemberg, Stuttgart, - der Manteltarifvertrag für
die kaufmännischen und technischen Angestellten in der Industrie in Südbaden vom
4. Oktober 1971. für den Bereich der vertragschließenden Parteien sowie der
Manteltarifvertrag zwischen dem Landesverband der Bekleidungsindustrie für
Baden e.V. und der Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirk Baden-Württemberg vom
5. Januar 1972, außer Kraft.
Stuttgart, den 21. Dezember 1973/21.2.1974
Verband der
Landesverband der
Südwestdeutschen
Bekleidungsindustrie
Bekleidungsindustrie e. V.
für Baden e. V.
gez. Rentschler
gez. Weber
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Anlagen
zu § 10 Abs. 1 des Manteltarifvertrages
Verzeichnisse
der Tarifgruppen
Tarifgebiet Nordbaden, Nordwürttemberg,
Südwürttemberg-Hohenzollern und
bayerischer Kreis Lindau
Ausschlaggebend für die Eingruppierung in eine der Tarifgruppen sind die Tätigkeitsmerkmale.
Die bei den Tarifgruppen aufgeführten Beispiele sind weder erschöpfend noch für jeden
Betrieb zutreffend. Die Art des Erwerbes und des Nachweises der für die Tätigkeit erforder-
lichen Fähigkeiten ist an keine bestimmten Bedingungen gebunden. Aus Titeln und Berufs-
bezeichnungen können keine Gehaltsansprüche abgeleitet werden. Im Zweifelsfall ist ein
Angestellter in diejenige Gruppe einzureihen, die seinem Aufgabenkreis am nächsten kommt.
Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Tarifgruppen
gekennzeichnet sind, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Gruppe, welche der
überwiegenden Tätigkeit des Angestellten entspricht.
Kaufmännische Angestellte
Gruppe K 1
Tätigkeitsmerkmale:
Einfache Tätigkeiten, die nach entsprechender Einweisung ausgeführt werden können und die
in der Regel keine vollendete Berufsausbildung oder entsprechende auf andere Weise
erworbene Kenntnisse im Beruf voraussetzen.
Beispiele:
Fertigmachen der Post, Abheften und Sortieren von Schriftgut nach einfachen Ordnungs-
merkmalen
Bedienen kleinerer Fernsprechanlagen
Schreib- und Rechenarbeiten einfacher Art nach Vorlage, auch mit Maschine
Werkstattschreibertätigkeit einfacher Art
Aufnehmen und Übertragen von Stenogrammen, soweit die Voraussetzungen für K 2 nicht
erfüllt sind (in der Regel von Nachwuchskräften während der Einarbeitungszeit)
Numerisches Lochen, nach einfachen, vorbereiteten Unterlagen
Lochen nach den Voraussetzungen von K 2 während der Einarbeitungszeit (längstens 6
Monate).
Gruppe K 2
Tätigkeitsmerkmale:
Kaufmännische Tätigkeiten, die in der Regel eine vollendete Berufsausbildung oder entsprech-
ende auf andere Weise erworbene Kenntnisse im Beruf voraussetzen. Die Arbeiten dieser
Gruppe erfolgen nach eingehender Anweisung.
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Beispiele:
Einfachere Arbeiten – auch unter Verwendung von Buchungsmaschinen – an Sach- oder
Kontokorrentkonten, in der Lohnabrechnung und im Rechnungswesen (z.B. Auftragsbe-
arbeiter, Vor- oder Nachberechner, soweit nicht die Voraussetzung für K 3 gegeben sind)
Tätigkeit als Werkstattschreiber oder Registrator
Tätigkeit im Lager- und/oder Materialwesen (auch Verwalten eines kleineren Lagers) oder im
Versand
Bedienen von Fernsprech- und/oder Fernschreibanlagen
Erledigung von Routine-Schriftwechsel
Geläufiges Aufnehmen und sicheres Übertragen von Stenogrammen (erforderlich sind in der
Regel etwa 150 Silben)
Lochen oder Prüfen von Lochkarten
Sortieren von Lochkarten nach genauen Unterlagen
Hilfsarbeiten beim Tabellieren in Lochkartenabteilungen (Angestellte während der
Ausbildungszeit zum Tabellierer)
Gruppe K 3
Tätigkeitsmerkmale:
Kaufmännische Tätigkeiten, die gegenüber der Gruppe K 2 erhöhte Fachkenntnisse und in der
Regel Erfahrungen erfordern. Die Angestellten dieser Gruppe arbeiten selbständig im Rahmen
allgemeiner Anweisungen.
Beispiele:
Führen von Sach- und Kontokorrentkonten, auch unter Verwendung von Buchungsmaschinen,
Teilarbeiten an Betriebsabrechnungsbogen,
Erstellen von Lohn- und Gehaltsabrechnungen
Verwalten von Registraturen
Führen einer Kasse
Bearbeiten von Angeboten oder Bestellungen im Rahmen des Einkaufs oder Verkaufs, ein-
schließlich der Fristenüberwachung (Sachbearbeiter im Einkauf oder Verkauf)
Verwalten eines Lagers oder vergleichbare Tätigkeiten im Lager- oder Materialwesen
Expeditionsarbeiten, die gründliche Kenntnisse des Speditions- und Tarifwesens erfordern
Tätigkeit als Korrespondent
Tätigkeit als Nachkalkulator
Tätigkeit als Rechnungsprüfer
Fremdsprachliches Übersetzen, stenografisches Aufnehmen und Übertragen von fremd-
sprachlichen Texten
Tätigkeit als Sekretär oder Sekretärin
Selbständiges Sortieren von Lochkarten ohne Unterlagen
Tabellieren in Lochkartenabteilungen
Gruppenleiter im Lochkartensaal
Protokollnotiz
Nach K 3 können Angestellte eingruppiert werden, die auch mit Aufnehmen und Übertragen
von Stenogrammen beschäftigt sind, bei denen im übrigen aber die Tätigkeiten nach den
Voraussetzungen der Gruppe K 3 überwiegen.
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Gruppe K 4
Tätigkeitsmerkmale:
Kaufmännische Tätigkeiten, die selbständig und verantwortlich ausgeübt werden und um-
fangreiche Berufserfahrung und Sachkunde sowie Überblick über die das Aufgabegebiet
berührenden betrieblichen Zusammenhänge erfordern.
Beispiele:
Den vorstehenden Merkmalen entsprechende Tätigkeiten auf den Gebieten:
Finanz-, Betriebs-, Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, Kassenwesen, Einkauf, Verkauf, Versand,
Kalkulation, Lager- und Materialwesen.
Tätigkeit als Dolmetscher oder als fremdsprachlicher Korrespondent oder als gleichwertige
fremdsprachliche Tätigkeiten, die in der Regel mehrjährige Auslandserfahrung erfordern.
Tätigkeit als Sekretär oder Sekretärin, mit der nicht nur gelegentlich das Aufnehmen und
Übertragen von fremdsprachlichen Stenogrammen sowie Übersetzerarbeiten verbunden ist.
Tabellieren von sämtlichen vorkommenden Arbeiten mit selbständigem Schalten und
Einrichten von Lochkartenmaschinen.
Gruppe K 5
Tätigkeitsmerkmale:
Verantwortliche kaufmännische Tätigkeiten mit Dispositionsbefugnissen oder hochwertige
Tätigkeiten, zu denen besondere theoretische Fachkenntnisse und längere Erfahrungen
erforderlich sind, die über die Merkmale von K 4 hinausgehen. Die Angestellten dieser Gruppe
arbeiten im Rahmen der Betriebserfordernisse selbständig.
Technische Angestellte
Gruppe T 1
Tätigkeitsmerkmale:
Einfache technische Tätigkeiten, für die eine Berufsausbildung nicht erforderlich ist.
Beispiele:
Einfaches Kopieren von Zeichnungen und Zeichnen einfacher Werkzeuge nach Vorlage, sowie
Ausführen einfacher Zeichnungsänderungen
Ablegen von Zeichnungen
Führen von technischen Karteien
Gruppe T 2
Tätigkeitsmerkmale:
Einfache technische Tätigkeiten, die in der Regel eine vollendete Berufsausbildung oder
entsprechende auf andere Weise erworbene Kenntnisse im Beruf voraussetzen.
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Beispiele:
Zeichnen von Teilen oder Schaltplänen
Detaillieren von Maschinen- oder Baukonstruktionen nach eindeutigen Angaben und Unter-
lagen
Konstruieren von einfachen Teilen, Werkzeugen, Vorrichtungen
Einfaches technisches Rechnen
Einfache Arbeiten der Offertkalkulation
Terminverfolgen auf kleineren Arbeitsgebieten
Ermitteln von Stückzeiten nach vorhandenen Tabellen und Zeitrichtwerten
Bestellen von Teilen und Werkstoffen nach Unterlagen einschließlich Mengenberechnung
Fotografieren technischer Objekte
Durchführung von Analysen oder physikalischen Prüfungen nach festliegenden Vorschriften
Technische Arbeiten im Prüffeld oder Labor
Prüfen und Kontrollieren auf Einhaltung der Qualitätsbedingungen
Führen größerer technischer Karteien
Muster- und Gewebezeichnen
Patronieren einfacher Gewebe
Verwalten von Gewebe- und Garnkarteien
Gruppe T 2a
(nur Württemberg)
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten gemäß T 2, die aber mehr Selbständigkeit und Erfahrung erfordern, jedoch noch
nicht den Merkmalen der Gruppe T 3 entsprechen.
Gruppe T 3
Tätigkeitsmerkmale:
Schwierigere technische Tätigkeiten, die mehrjährige Berufserfahrung oder einer Fachschul-
ausbildung entsprechende Berufskenntnisse erfordern. Die Angestellten dieser Gruppe
arbeiten selbständig aufgrund gegebener Unterlagen und Anweisungen.
Beispiele:
Konstruieren von einfachen Maschinen, von Bauelementen oder Werkzeugen
Aufstellen und Berechnen von Schaltplänen
Ausarbeiten von Projekten oder Angeboten
Ausarbeiten von Fertigungs- oder Verfahrensplänen
Terminverfolgen auf größeren Arbeitsgebieten
Durchführen und Auswerten von Zeitaufnahmen
Technische Kalkulationen
Fotografieren technischer Objekte
Durchführen von Analysen oder Versuchsarbeiten im Prüffeld oder Labor
Bedienen und Warten hochwertiger physikalischer oder chemischer Apparaturen
Tätigkeit als Abnahme- oder Prüftechniker in der Qualitätskontrolle
Patronieren schwieriger Gewebe
Berechnen bzw. Überwachen von Nutzeffekten an Textilmaschinen
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Gruppe T 4
Tätigkeitsmerkmale:
Technische Tätigkeiten von erhöhter Schwierigkeit oder größerer Wichtigkeit, die in
weitgehender Selbständigkeit und entsprechender Verantwortlichkeit erledigt werden. Für
diese Tätigkeiten sind besondere Fachkenntnisse oder umfangreiche Berufserfahrung
erforderlich.
Beispiele:
Konstruktions- und Berechnungsarbeiten (auch Berechnungen in der Statik)
Ausarbeiten oder Kalkulieren schwieriger Projekte und/oder Angebote
Aufstellen komplizierter Fertigungs- und/oder Verfahrenspläne
Aufstellen schwieriger Arbeitspläne in der Arbeitsvorbereitung und im Terminwesen
Gestalten und Auswerten von schwierigen Versuchen
Tätigkeit als Abnahme- oder Prüfingenieur in der Qualitätskontrolle
Tätigkeit als Weberei- oder Spinnereitechniker oder Wirkerei/Strickereitechniker
Tätigkeit als Berechnungs-, Planungs- oder Termintechniker in Textilbetrieben
Kundenberatung in anwendungstechnischen Fragen in der chemischen Industrie
Tätigkeit als Abteilungsleiter (Faktoren, Obermaschinenmeister) in graphischen Betrieben
Gruppe T 5
Tätigkeitsmerkmale:
Verantwortliche technische Tätigkeiten mit Dispositionsbefugnissen oder hochwertige Tätig-
keiten, zu denen besondere theoretische Fachkenntnisse und längere Erfahrungen erforderlich
sind, die über die Merkmale von T 4 hinausgehen. Die Angestellten dieser Gruppe arbeiten im
Rahmen der Betriebserfordernisse selbständig.
Meister
Gruppe M 1
Tätigkeit als Meister in einem einfachen Aufgabengebiet.
Gruppe M 2
Tätigkeiten als Meister mit entsprechenden fachlichen Kenntnissen und Erfahrungen in einem
Aufgabengebiet von begrenzter Bedeutung oder mit Unterstellung unter einen anderen
Meister.
Gruppe M 3
Tätigkeit als Meister in einem wichtigen Aufgabegebiet, für das eine berufliche Fachausbildung
oder entsprechende Kenntnisse und eine gründliche Berufserfahrung erforderlich sind.
Gruppe M 4
Tätigkeit als Meister einer besonders wichtigen Abteilung, sowie Tätigkeit als Obermeister
(nächst dem Betriebsleiter oder dessen Beauftragten) mehrerer Abteilungen oder
selbständiger Obermeister eines kleinen Betriebes.
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Werkmeister
M 1
Tätigkeit von Angestellten, die in Konfektionsabteilungen die Aufsicht führen, die Ausgabe
und/oder Abnahme der Waren besorgen und/oder deren ordnungsgemäße Ausführung
überwachen.
M 2
Tätigkeit von Angestellten gemäß M 1, die aufgrund umfangreicher Betriebserfahrungen
höhere Anforderungen erfüllen und die Aufträge selbständig einteilen und durchführen.
Ebenso Tätigkeit von Angestellten, die als Hilfs- oder Untermeister aufgrund ihrer fachlichen
Kenntnisse und Erfahrungen überwiegend die Tätigkeit eines Meisters unterstützen oder denen
ein einfaches Aufgabengebiet übertragen ist.
M 3
Tätigkeit von Angestellten, die als Meister mit entsprechenden fachlichen Kenntnissen und
Erfahrungen in einem Aufgabengebiet mit begrenzter Bedeutung die Aufsicht führen, Ma-
schinen einrichten, Störungen beheben und Reparaturen ausführen oder einem anderen
Meister unterstellt sind.
M 4
Tätigkeit von Angestellten, die als Meister mit beruflicher Fachausbildung oder entsprechenden
Kenntnissen und gründlicher Berufserfahrung ein wichtiges Aufgabengebiet selbständig und
verantwortlich beaufsichtigen und, falls erforderlich, die Arbeitseinteilung vornehmen und,
falls erforderlich, die Unterlagen für die betriebliche Akkordfindung erstellen oder denen
Meister der Gruppe M 3 unterstellt sind.
M 5
Tätigkeit von Angestellten, die als Meister mit einem besonders wichtigen Aufgabengebiet
betraut oder denen als Obermeister nächst der Geschäfts- und Betriebsleitung Meister der
Gruppe M 4 unterstellt sind oder die als Obermeister selbständig die Abteilungen eines kleinen
Betriebes leiten.