- Gewerbe:
- Bekleidungs- und Textilindustrie
- Branche
- Bekleidungs-und Textilindustrie
- Datum:
- 17.05.1979
- Schlagworte
-
- Bekleidung
- Manteltarifvertrag
- Tarifvertrag
- Zusatzvereinbarung
Manteltarif mit Zusatzvereinbarungen Bekleidung
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110 00 701 015 633 00
Alte Bundesländer
Industrie:
Arbeiter und
Auszubildende
Bekleidungsindustrie
Abschluss:
17.05.1979/
23.09.2000
gültig ab:
01.01.1980/
01.09.2000
IG Metall
Vorstand
Frankfurt am Main
kündbar zum:
3 Mo z. QE
MANTELTARIFVERTRAG
1
EINSCHLIEßLICH ZUSATZVEREINBARUNGEN
1
Der Manteltarifvertrag wurde mit dem Tarifvertrag vom 8.04.1998 von der
ehemaligen GTB auf die IG Metall übergeleitet.
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INHALTSVERZEICHNIS
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Einstellung
§ 3
Probezeit
§ 4
Arbeitsgestaltung und Betriebsmittel
§ 5
Regelmäßige Arbeitszeit
§ 6
Mehrarbeit
§ 7
Kurzarbeit
§ 8
Schicht- und Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen
§ 9
Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 10
Bezahlte Freistellung aus besonderem Anlaß Protokollnotiz zu § 10
§ 11
Lohnfortzahlung und Mitteilungspflicht bei Arbeitsverhinderung
§ 11a
Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle
§ 12
Lohnzahlung und Unterstützung im Todesfall
§ 13
Arbeitsausfall infolge Betriebsstörung
§ 14
Entlohnung, Einstufung und Lohnzahlung
§ 15
Entlohnungsgrundsätze und Entlohnungsmethoden
§ 16
Zeitlohn
§ 17
Akkordlohn
§ 18
Prämienlohn
§ 19
Fließ-, Fließband- und Taktarbeit
§ 20
Systeme vorbestimmter Zeiten
§ 21
Bezahlte Kurzpausen
§ 22
Lösung des Arbeitsverhältnisses
§ 23
Anrechnung früherer Betriebszugehörigkeit
§ 24
Berechnung des Durchschnittsverdienstes
§ 25
Ausschlußfristen
§ 26
Betriebsvereinbarung und Einigungsstelle
§ 27
Zentraler Tarifausschuß
§ 28
Wirkung des Tarifvertrages für Auszubildende
§ 29
Schlußbestimmungen
Protokollnotiz vom 22. Januar 1980
Verfahrensordnung für den zentralen Tarifausschuß
§ 1
Zusammensetzung des tariflichen Tarifausschusses
§ 2
Anrufung des zentralen Tarifausschusses
§ 3
Verfahren vor dem zentralen Tarifausschuß
§ 4
Beratung und Beschlußfassung
§ 5
Kosten
§ 6
Inkrafttreten und Kündigung
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Zwischen der
Bundesvereinigung der Arbeitgeber im Bundesverband
Bekleidungsindustrie e.V., Köln,
für sich und die nachstehenden Verbände (§ 2 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz)
handelnd:
Arbeitgeberverband der Bekleidungsindustrie Aschaffenburg und
Unterfranken e.V., Aschaffenburg,
Verband der Nord-Westdeutschen Bekleidungsindustrie e.V., Bielefeld,
Verband der bayerischen Textil- und Bekleidungsindustrie e.V., München,
Verband der Bekleidungsindustrie Hessen e.V., Aschaffenburg,
Landesverband der Bekleidungsindustrie Rheinland-Pfalz e.V., Neustadt,
Verband der südwestdeutschen Bekleidungsindustrie e.V., Stuttgart,
Wirtschaftsvereinigung Bekleidungsindustrie Nordrhein e.V., Krefeld,
Gesamtvereinigung Bekleidungsindustrie Niedersachsen und Bremen e.V.,
Oldenburg,
einerseits
und der
Industriegewerkschaft Metall, Vorstand, Frankfurt am Main,
andererseits
Manteltarifvertrag
Bekleidungsindustrie geschlossen:
§ 1
GELTUNGSBEREICH
Dieser Tarifvertrag gilt:
Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit es
beiderseits von den eingangs genannten Verbänden erfaßt wird,
ausgenommen das Tarifgebiet Berlin.
Fachlich:
Für alle zur Bekleidungsindustrie gehörenden Betriebe und
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selbständigen Betriebsabteilungen.
Persönlich:
Für alle gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden, die
arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeiten verrichten.
§ 2
EINSTELLUNG
1.
Für Einstellungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2.
Dem Arbeitnehmer sind die Arbeitsbedingungen schriftlich zu bestätigen.
Aus der Bestätigung hat hervorzugehen:
a)
der Zeitpunkt, zu dem die Arbeit aufgenommen wird,
b)
der Betriebsbereich,
c)
die Art der Tätigkeit.
3.
Die Entlohnung richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen. Etwaige
Zulagen und die Bedingungen, nach denen sie gewährt werden, sind in die
Bestätigung nach Ziff. 2 aufzunehmen.
4.
Der neu eingestellte Arbeitnehmer ist über die für den Betrieb gültigen
Betriebsvereinbarungen und Unfallverhütungsvorschriften aufzuklären.
§ 3
PROBEZEIT
1.
Mit neu einzustellenden Arbeitnehmern kann vor Aufnahme der Arbeit eine
Probezeit bis zu höchstens 28 Kalendertagen vereinbart werden. Die
Vereinbarung bedarf der Schriftform.
2.
Die Probezeit verlängert sich um die in ihr anfallenden Fehlzeiten, sofern
diese insgesamt drei Arbeitstage überschreiten.
3.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jeder Seite unter
Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag gekündigt werden.
4.
Die Vereinbarung einer Probezeit im Anschluß an ein auf Zeit oder
Zweckerfüllung abgeschlossenes Arbeitsverhältnis ist unzulässig.
5.
Die Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes über die Dauer der
Probezeit bleiben unberührt.
Über die Probezeit nach Ziff. 1 hinaus gilt jedoch die Kündigungsfrist nach §
13 SchwbG.
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§ 4
ARBEITSGESTALTUNG UND BETRIEBSMITTEL
1.
Die Arbeitsplätze, Arbeitsablauf und Arbeitsorganisation müssen
menschengerecht im Sinne von § 90 BetrVG gestaltet sein.
2.
Ist der Betriebsrat der Auffassung, daß der Arbeitsplatz diesen Anforderungen
nicht entspricht, so kann er verlangen, daß Maßnahmen zur Behebung der
Mängel getroffen werden.
3.
Kommt eine Einigung hierüber zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht
zustande, findet das Verfahren nach § 27 Anwendung.
4.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, einmal jährlich Grundsatzfragen
der Humanisierung der Arbeitswelt gemeinsam zu behandeln.
5.
Alle zur ordnungsgemäßen Ausübung der Tätigkeit benötigten Betriebsmittel
(z.B. Maschinen, Scheren, Nadeln, Garne) sind dem Arbeitnehmer von der
Betriebsleitung kostenlos und in gebrauchsfertigem Zustand zur Verfügung zu
stellen.
6.
Zur sicheren Aufbewahrung von notwendigem persönlichem Eigentum, das
der Arbeitnehmer in den Betrieb einbringt, hat der Arbeitgeber geeignete
abschließbare Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
§ 5
REGELMÄßIGE ARBEITSZEIT
Gegenstandslos
Jetzt geregelt in Tarifvertrag über Jahresarbeitszeit und Arbeitszeitgestaltung für
die gewerblichen Arbeitnehmer in der Bekleidungsindustrie.
§ 6
MEHRARBEIT
Gegenstandslos
Jetzt geregelt in Tarifvertrag über Jahresarbeitszeit und Arbeitszeitgestaltung für
die gewerblichen Arbeitnehmer in der Bekleidungsindustrie.
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§ 7
KURZARBEIT
1.
Bei Arbeitsmangel kann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen
für die Gewährung von Kurzarbeitergeld die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit
zur Vermeidung oder Einschränkung von Entlassungen für den ganzen
Betrieb oder für einzelne Betriebsabteilungen verkürzt werden.
Die vereinbarte Verkürzung der Arbeitszeit endet in jedem Falle mit
Einstellung der Zahlung von Kurzarbeitergeld.
2.
Die Regelung von Kurzarbeit bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen
Betriebsleitung und Betriebsrat. Der Betriebsrat ist verpflichtet, seinen
Beschluß unverzüglich herbeizuführen und dem Arbeitgeber
bekanntzugeben.
3.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Anzeige der Kurzarbeit beim Arbeitsamt,
den Nachweis der Voraussetzungen und die Errechnungen des
Kurzarbeitergeldes rechtzeitig vorzunehmen.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und entstehen den einzelnen
Arbeitnehmern hierdurch Nachteile, so haftet er hierfür.
4.
Die Kurzarbeit bedarf einer Ankündigungsfrist von einer Woche. Die Frist
beginnt mit dem auf die Ankündigung folgenden Tag und endet am Tag vor
dem ersten Arbeitsausfall.
5.
Entfallen die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld nach § 63 AFG, gelten die
Rechtsvorschriften aus dem Annahmeverzug, soweit nicht dem Arbeitnehmer
zumutbare Arbeit angeboten wird.
§ 8
SCHICHT- UND NACHTARBEIT SOWIE ARBEIT AN SONN- UND
FEIERTAGEN
1.
Unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen kann für den Betrieb sowie
für einzelne Betriebsabteilungen und Arbeitnehmergruppen zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat Nacht-, Sonn- und Feiertags- sowie Schichtarbeit
schriftlich vereinbart werden.
2.
Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit.
3.
Für Teilzeitbeschäftigte gilt Nachtarbeit erst ab 22.00 Uhr, wenn die
Arbeitszeit nicht mehr als vier Stunden täglich beträgt.
Geht bei Teilzeitbeschäftigten die Arbeitszeit über 22.00 Uhr hinaus, so gilt
die Arbeitszeit ab 20.00 Uhr als Nachtarbeit.
4.
Sonn- oder Feiertagsarbeit ist die Arbeit, die an Sonntagen oder gesetzlichen
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Feiertagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistet wird.
5.
Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann eine andere Zeitspanne als Sonn-
oder Feiertagsarbeit vereinbart werden. Der Zeitraum muß jedoch mindestens
24 Stunden umfassen und Stunden des Sonn- oder Feiertages einbeziehen.
6.
Schichtarbeit liegt vor, wenn sich Arbeitnehmer nach vorgegebenem Plan am
Arbeitsplatz ablösen. Schichtarbeit kann als ständige oder Wechselschicht
vereinbart werden. Nachtschicht ist die dritte Schicht, die in der Regel von
22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistet wird.
§ 9
ZUSCHLÄGE FÜR MEHR-, NACHT-, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT
1.
Die Zuschläge für die zuschlagspflichtigen Mehrarbeitsstunden betragen:
a)
für die ersten 5 Stunden in der Woche
25 %
b)
für jede weiter Stunde in der Woche
35 %.
Die Zuschläge sind entsprechend der nach § 6 Ziff. 6 abzuschließenden
Betriebsvereinbarung entweder in Geld oder in Freizeit zu gewähren.
2.
Die Zuschläge für Nachtarbeit betragen:
a)
für Nachtarbeit im Rahmen einer Nachtschicht
35 %
b)
in allen anderen Fällen
50 %.
3.
Die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit betragen:
a)
für Arbeit an Sonntagen
50 %
b)
für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen
100 %
c)
für Arbeiten an Neujahr, an den Oster-, Pfingst-
und Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai.
200 %.
4.
Für Pförtner und Wächter, bei denen regelmäßig und überwiegend
Arbeitsbereitschaft vorliegt, werden außer Mehrarbeits- und
Feiertagszuschlägen keine weiteren Zuschläge gezahlt.
5.
Die Zuschläge werden vom persönlichen Durchschnittsverdienst der
laufenden Lohnperiode berechnet.
Treffen mehrere Zuschläge zusammen, so ist bei gleicher Höhe nur einer, bei
unterschiedlicher Höhe der höchste Zuschlag zu zahlen. Die Zuschläge für
Nachtarbeit müssen jedoch zusätzlich gezahlt werden.
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§ 10
BEZAHLTE FREISTELLUNG AUS BESONDEREM ANLAß
1.
Jeder Arbeitnehmer hat unter Fortzahlung seines persönlichen
Durchschnittsverdienstes Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit,
wenn er diese wegen folgender Ereignisse versäumt:
a)
bei eigener Eheschließung
für 2 Tage
b)
bei eigener Silberhochzeit
für 1 Tag
c)
bei Eheschließung von Kindern und Geschwistern
für 1 Tag
d)
beim Tod des Ehegatten
für 2 Tage
e)
bei Todesfällen in der Hausgemeinschaft - Eltern,
Schwiegereltern, Großeltern, Kindern und
Geschwistern -
für 1 Tag
f)
bei Teilnahme an der Beerdigung der unter d) und
e) genannten Familienangehörigen
für 1 Tag
g)
bei Niederkunft der Ehefrau
für 2 Tage
h)
beim Umzug mit eigener Wohnungseinrichtung
sowie bei Gründung eines eigenen Hausstandes
im Zusammenhang mit der Eheschließung, sofern
das Arbeitsverhältnis ungekündigt ist, jedoch
höchstens einmal im Jahr
für 1 Tag
i)
bei Arbeitsjubiläen nach 25, 40 und 50 Jahren
Betriebszugehörigkeit
für jeweils 1 Tag.
2.
Fällt ein unter Ziff. 1 aufgeführtes Ereignis auf einen arbeitsfreien Tag, so ist
die Freizeit im zeitlichen Zusammenhang, z.B. an dem unmittelbar
nachfolgenden oder vorhergehenden Arbeitstag, zu gewähren.
3.
Der Anspruch auf bezahlte Freistellung entfällt, wenn der Arbeitnehmer am
letzten Tag vor oder am ersten Tag nach dem Ereignis unentschuldigt der
Arbeit fernbleibt.
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§ 11
LOHNFORTZAHLUNG UND MITTEILUNGSPFLICHT BEI
ARBEITSVERHINDERUNG
1.
Ist ein Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder aus
anderen Gründen verhindert, so hat er diese Verhinderung und deren
voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
2.
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortzahlung seines persönlichen
Durchschnittsverdienstes in folgenden Fällen:
a)
bei Vorladung vor Behörden, falls nicht anderweitig ein Anspruch auf
Ersatz des Verdienstausfalles besteht; dies gilt nicht, wenn der
Arbeitnehmer Beteiligter in eigener Sache ist,
b)
bei der Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes, soweit eine Vergütung
damit nicht verbunden ist, für die tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit,
c)
bei Aufsuchen des Arztes, sofern die Behandlung während der
Arbeitszeit unvermeidbar ist, jedoch höchstens für 10 Stunden im
Verlauf eines Krankheitsfalles; als Krankheitsfälle gelten auch
Vorsorgeuntersuchungen und amtsärztlich angeordnete
Untersuchungen, soweit eine Bescheinigung verlangt wird, sind die
Kosten vom Arbeitgeber zu tragen,
d)
bei schwerer Erkrankung eines zur Hausgemeinschaft gehörenden
Kindes im Alter von 12 bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, wenn
es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß der Arbeitnehmer zur
Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten Kindes der
Arbeit fernbleibt und eine andere im Haushalt des Arbeitnehmers
lebende Person die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht
übernehmen kann, bis zu drei Tagen im Jahr,
in entsprechenden Fällen haben Arbeitnehmer für Kinder bis zu 12
Jahren für die Dauer des Anspruchs nach § 45 Absatz 2 SGB V
Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung.
3.
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt, so ist dem
hiervon betroffenen Arbeitnehmer für die Suche nach einem neuen
Arbeitsplatz bei Fortzahlung des persönlichen Durchschnittsverdienstes die
erforderliche Freizeit zu gewähren.
§ 11a
LOHNFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALLE
1.
Die Höhe des Entgelts bis zur Dauer von 6 Wochen bei unverschuldeter mit
Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit und bei Maßnahmen der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation bemisst sich, unabhängig von der
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jeweiligen gesetzlichen Regelung, nach dem Arbeitsentgelt, das dem
Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden tariflichen regelmäßigen oder
davon abweichend vereinbarten Arbeitszeit zusteht. Für die
Entgeltberechnung kann auch das durchschnittliche Arbeitsentgelt eines
Zeitraumes zugrunde gelegt werden. Für diesen Fall gelten die
manteltariflichen Bestimmungen zur Berechnung des Durchschnittsentgelts.
Mehrarbeitsstunden und -zuschläge bleiben bei jeder Berechnungsart außer
Ansatz.
2.
Der Anspruch nach Abs. 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener
Dauer des Arbeitsverhältnisses.
§ 12
LOHNZAHLUNG UND UNTERSTÜTZUNG IM TODESFALL
1.
Im Todesfall ist der restliche Lohn des Arbeitnehmers mit befreiender Wirkung
auf das bisher für die Lohnzahlung angegebene Konto zu überweisen.
Bei Barzahlung ist der restliche Lohn des Arbeitnehmers den nachstehenden
Personen in folgender Reihenfolge zu zahlen:
a)
an den Ehegatten,
b)
an Kinder,
c)
an Eltern oder Elternteile,
d)
an andere erbberechtigte Personen, die dem Arbeitgeber bekannt sind
oder bekannt gemacht werden.
Bei mehreren Anspruchsberechtigten der Buchstaben b), c) oder d) kann der
Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen der Anspruchsberechtigten
zahlen.
2.
Darüber hinaus zahlt der Arbeitgeber eine Unterstützung in Höhe eines
Monatslohnes an:
a)
den überlebenden Ehegatten, sofern die Eheleute nicht dauernd
getrennt gelebt haben, oder
b)
die Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt sind.
Bei mehreren Anspruchsberechtigten des Buchstaben b) kann der
Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen der Anspruchsberechtigten
zahlen.
Einmalige Unterstützungsleistungen, die im Todesfalle des Arbeitnehmers für
die Hinterbliebenen aus allein vom Arbeitgeber aufgebrachten Mitteln gezahlt
werden, können hierauf angerechnet werden.
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§ 13
ARBEITSAUSFALL INFOLGE BETRIEBSSTÖRUNG
1.
Muß die Arbeit infolge von Naturkatastrophen, Sturm, Überschwemmung,
Brand, Explosion sowie unvermeidbarem Ausfall von Strom, Wasser, Gas, Öl
oder Kohle für den ganzen Betrieb oder ganze Betriebsteile ruhen, ist - soweit
möglich - andere Arbeit zuzuweisen und zu leisten. Die Ersatzarbeit ist mit
dem Durchschnittsverdienst zu vergüten.
2.
Kann Ersatzarbeit nicht zugewiesen werden, ist jedem davon betroffenen
Arbeitnehmer für die Wartezeit bis zur Entscheidung über das Arbeitsende,
mindestens jedoch für drei Stunden, der Durchschnittsverdienst
weiterzuzahlen.
3.
Der darüber hinausgehende Arbeitsausfall ist innerhalb eines Zeitraumes von
sieben Wochen seit Beginn der Unterbrechung ohne Zahlung von
Mehrarbeitszuschlägen nachzuholen; die zeitliche Lage der Nachholarbeit ist
zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren.
4.
Wird zumutbare Ersatz- oder Nachholarbeit abgelehnt, so besteht kein
Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt.
5.
Soweit die ausgefallene Arbeitszeit nicht nachgeholt werden kann, ist nach
Vereinbarung mit dem Betriebsrat ohne Einhaltung der in § 7 Ziff. 4
vorgeschriebenen Ankündigungsfrist Kurzarbeit einzuführen.
6.
Ist auch die Einführung von Kurzarbeit nicht möglich, ist jedem betroffenen
Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit mit dem Durchschnittslohn zu
vergüten.
§ 14
ENTLOHNUNG, EINSTUFUNG UND LOHNZAHLUNG
1.
Lohn wird nur für geleistete Arbeit und Arbeitsbereitschaft gezahlt, soweit
nicht durch tarifliche oder durch tariflich nicht abgedungene gesetzliche
Regelungen anderes bestimmt ist.
2.
Die Löhne werden durch besondere Lohntarifverträge festgesetzt.
3.
Für die Einstufung der einzelnen Tätigkeiten sind die jeweils gültigen
Bestimmungen des Lohntarifschemas sowie die Regelungen über
berufsfremde Tätigkeiten in den regionalen Lohntarifverträgen maßgebend.
4.
Die Art der Lohnzahlung, bar oder bargeldlos, ist zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren.
5.
Der Lohnabrechnungszeitraum, längstens ein Monat, und der
Lohnzahlungstermin sind zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat schriftlich zu
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vereinbaren.
Der Arbeitgeber hat den Lohn so rechtzeitig zu überweisen, daß der
Arbeitnehmer am vereinbarten Lohnzahlungstermin über das Geld verfügen
kann. Kosten, die dem Arbeitnehmer durch Überschreiten dieses Termins
entstehen, trägt der Arbeitgeber.
6.
Bei Barzahlung wird über Ort und Termin der Lohnzahlung eine schriftliche
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffen.
7.
Fällt der Lohnzahlungstermin auf einen arbeitsfreien Tag, so sind
Vorkehrungen zu treffen, daß der Arbeitnehmer am vorhergehenden
Arbeitstag über seinen Lohn verfügen kann.
8.
Bei bargeldloser Lohnzahlung bestimmt der Arbeitnehmer das Geldinstitut,
bei dem er sein Lohnkonto eröffnen will.
Die Kontoeröffnungsgebühren trägt der Arbeitgeber. Wenn für die ersten zwei
Buchungen je Monat auf dem Bankkonto Gebühren berechnet werden, so
sind diese, wenn sie glaubhaft gemacht worden sind, vom Arbeitgeber zu
erstatten.
9.
Nach Ablauf des der Lohnabrechnung zugrundeliegenden Zeitraumes,
spätestens bis zum Lohnzahlungstermin, ist dem Arbeitnehmer eine
schriftliche Abrechnung zu erteilen. Diese hat folgendes zu enthalten:
a)
den Abrechnungszeitraum,
b)
die Zahl der geleisteten und bezahlten Arbeitsstunden, unterteilt nach
Zeit- und Leistungslohn,
c)
die jeweiligen Verdienste zu den Angaben nach Buchstabe b),
d)
die Zuschläge,
e)
vermögenswirksame Leistungen, zusätzliches Urlaubsgeld und
Jahressonderzahlungen,
f)
den Bruttoverdienst,
g)
gesetzliche und vereinbarte Abzüge sowie Abschlagszahlungen,
h)
den Nettoverdienst.
10. Differenzen zwischen Abrechnung und überwiesenem oder ausgezahltem
Betrag sind unverzüglich geltend zu machen. Einsprüche gegen die
rechnerische Richtigkeit sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt
der Lohnabrechnung geltend zu machen.
Für sachliche Beanstandungen finden im übrigen die Bestimmungen über
Ausschlußfristen nach § 25 Anwendung.
Sämtliche Beanstandungen und Nachforderungen sind bei der für die
Lohnabrechnung betrieblich zuständigen Stelle geltend zu machen.
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§ 15
ENTLOHNUNGSGRUNDSÄTZE UND ENTLOHNUNGSMETHODEN
1.
Die Löhne sind entweder Zeitlöhne oder Leistungslöhne. Leistungslöhne sind
Akkord- oder Prämienlöhne.
2.
Die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen (Zeitlohn, Akkordlohn,
Prämienlohn) ist mit dem Betriebsrat nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Tarifvertrages schriftlich zu vereinbaren.
3.
Entlohnungsmethoden sind die Verfahren zur Anwendung der
Entlohnungsgrundsätze. Die Einführung und Anwendung von neuen
Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung sind mit dem Betriebsrat nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Tarifvertrages schriftlich zu vereinbaren.
4.
Der Arbeitnehmer ist, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen, zur Leistung von Akkordarbeit gemäß den nach Ziff. 2 und 3
getroffenen Vereinbarungen verpflichtet; gleiches gilt für die übrigen
Entlohnungsgrundsätze.
§ 16
ZEITLOHN
1.
Zeitlohn ist der Lohn, der für eine Tätigkeit in einem bestimmten Zeitraum
(Stunde, Woche, Monat) gezahlt wird.
2.
Der Zeitlohn für die einzelne Tätigkeit ergibt sich aus dem jeweils gültigen
Lohntarifvertrag. Er ist Mindestlohn und darf nicht unterschritten werden.
3.
Für die Eingruppierung von Zeitlohntätigkeiten in die Lohngruppen ist die
ausgeübte Tätigkeit maßgebend.
Wird ein Arbeitnehmer im Zeitlohn mit Tätigkeiten beschäftigt, die in
verschiedene Lohngruppen eingestuft sind, so ist zwischen Betriebsleitung
und Betriebsrat ein Zeitlohn entsprechend dem jeweiligen Anteil der
verschiedenen Tätigkeiten zu vereinbaren. Das im Lohntarifvertrag
vorgesehene Verfahren für die Einstufung von nicht aufgeführten Tätigkeiten
gilt sinngemäß.
Führt ein im Zeitlohn beschäftigter Arbeitnehmer regelmäßig Arbeiten in
verschiedenen Lohngruppen gleicher Tätigkeitsbereiche aus, so gilt für diese
Arbeiten der Lohn der höheren Lohngruppe.
Gleiches gilt, wenn sich die Tätigkeit aus Lohngruppen verschiedener
Tätigkeitsbereiche zusammensetzt und die höher eingestufte Tätigkeit mehr
als die Hälfte beträgt.
Wird vorübergehend, bis zur Dauer von einem Monat, eine höher eingestufte
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Tätigkeit verrichtet, so besteht für die dafür in diesem Zeitraum aufgewendete
Zeit Anspruch auf Bezahlung nach der höheren Lohngruppe.
Wird in Abweichung vom Inhalt des Einzelarbeitsvertrages der Arbeitnehmer
im Zeitlohn auch mit geringer zu entlohnenden Tätigkeiten beschäftigt, so
behält er seinen bisherigen Lohn. Die Möglichkeit der Änderung des
Arbeitsvertrages wird hiervon nicht berührt.
4.
Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit Akkord- oder Prämienarbeit stehen oder deren
Arbeitstempo zwangsläufig und durch den Arbeitnehmer nicht beeinflußbar
von einer Maschine bestimmt wird, erhalten für hierdurch bedingte
Mehrbeanspruchung eine angemessene Leistungszulage, die zwischen
Betriebsleitung und Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren ist und die entfällt,
wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.
5.
Für Zeitlohnarbeiter, die infolge ihrer körperlichen oder geistigen
Beschaffenheit offensichtlich minderleistungsfähig sind, kann in schriftlicher
Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat nach Anhörung des
betroffenen Arbeitnehmers vom Tariflohn abgewichen werden.
Die bei Schwerbehinderten anerkannte Minderung der Erwerbsfähigkeit
bedeutet allein keine Minderleistungsfähigkeit.
§ 17
AKKORDLOHN
1.
Grundsätzlich sind Arbeiten, die sich ihrer Art nach dazu eignen und für die
entsprechende technische und organisatorische Voraussetzungen gegeben
sind, in schriftlicher Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat im
Akkord (Zeit- oder Geldakkord) zu vergeben.
2.
Die Akkordrichtsätze ergeben sich aus dem jeweils gültigen Lohntarifvertrag.
Der tarifliche Akkordrichtsatz ist bei Errechnung der Akkordsätze (Zeit- oder
Geldakkord) Berechnungsfaktor. Der Geldfaktor pro Minute errechnet sich bei
Zeitakkorden aus dem tariflichen Akkordrichtsatz : 60.
Bei einer Bezugnahme auf andere Zeiteinheiten ist entsprechend zu
verfahren.
3.
Bei Akkordlohn ändert sich der Verdienst über den Akkordrichtsatz
proportional zum Mengenergebnis.
Im Durchschnitt des Lohnabrechnungszeitraumes muß der einzelne
Akkordarbeiter mindestens den Akkordrichtsatz pro Stunde erzielen. Insofern
ist der Akkordrichtsatz für die Beschäftigten im Akkord Mindestlohn.
Unterschreitet der Arbeitnehmer auf Dauer die Normalleistung und liegen die
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Gründe dafür nachweisbar in der Person des Arbeitnehmers, so fehlen die
persönlichen Voraussetzungen für diese Akkordarbeit, und Betriebsleitung
sowie Betriebsrat sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die erforderlich
sind, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu tarifgemäßem Lohn zu geben.
Für Arbeitnehmer, die infolge ihrer körperlichen oder geistigen Beschaffenheit
offensichtlich minderleistungsfähig sind oder nach ihrem eigenen Willen
regelmäßig weniger als die Normalleistung erbringen, kann in schriftlicher
Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat nach Anhörung des
betroffenen Arbeitnehmers ein vom Absatz 2 abweichender Mindestlohn
festgelegt werden.
Die bei Schwerbehinderten anerkannte Minderung der Erwerbsfähigkeit
bedeutet allein keine Minderleistungsfähigkeit.
4.
Einzelakkord liegt vor, wenn der einzelne Arbeitnehmer das Arbeitsergebnis
allein bestimmen kann. Er ist zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat
schriftlich zu vereinbaren.
5.
Gruppenakkord liegt vor, wenn mehrere Arbeitnehmer tätig sind und das
Arbeitsergebnis nur von der Arbeitsgruppe erbracht werden kann. Er ist
zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren.
6.
Bei Zeitakkord werden die Vorgabezeiten auf der Grundlage der
Arbeitsbeschreibung durch Zeitstudien, z.B. durch Messen, Zählen,
Berechnen, Schätzen, Beurteilen ermittelt. Hierbei sind gesondert
auszuweisen.
a)
Arbeitsbeschreibung,
b)
Istzeit,
c)
Leistungsgrad,
d)
Rüstzeit,
e)
sachliche Verteilzeit,
f)
persönliche Verteilzeit,
g)
Erholzeit.
7.
Soweit nicht im Zeitakkord gearbeitet wird, können die Akkordsätze unter
Verwendung betrieblicher Erfahrungen auch ohne Zeitstudien ermittelt
werden.
8.
Zur Erprobung von Vorgabezeiten oder Akkordsätzen können zwischen
Betriebsleitung und Betriebsrat Regelungen schriftlich vereinbart werden.
Die Akkorde sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat schriftlich so zu
vereinbaren, daß bei Normalleistung der Akkordrichtsatz verdient wird.
Normalleistung ist die Leistung, die von einem hinreichend geeigneten
Arbeitnehmer nach ausreichender Übung und Einarbeitung mindestens
erreicht werden kann, ohne das die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit auf die
Dauer gefährdet wird.
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Angemessene Zuschläge für persönliche Verteilzeiten und Erholung sind
gesondert zu berücksichtigen und auszuweisen. Der Mindestzuschlag für
persönliche Verteilzeiten beträgt 5 Prozent, für Erholung 10 Prozent.
9.
Bei nachweislich falscher Messung, Rechnung oder Leistungsgradbeurteilung
kann der Akkordsatz in Vereinbarung mit dem Betriebsrat sofort berichtigt
werden, wenn der Nachweis innerhalb von acht Wochen nach Einführung des
Akkordsatzes erfolgt.
Darüber hinaus können vereinbarte Vorgabezeiten oder Akkordsätze nur
geändert werden, wenn sich die Arbeitsbeschreibung ändert. Die
Akkordänderung ist zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat schriftlich zu
vereinbaren.
10. Auf Verlangen sind dem Betriebsrat alle Berechnungsunterlagen zur
Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Im Rahmen der Ziff. 9 sind auf Antrag des Betriebsrates Kontrollaufnahmen
vom Betrieb durchzuführen. Der Betriebsrat kann verlangen, daß eines seiner
Mitglieder sowohl an Zeitaufnahmen als auch an Kontrollaufnahmen
teilnimmt.
11. Bei Beginn der Akkordarbeit sind dem Arbeitnehmer die Arbeitsbeschreibung
sowie die Vorgabezeit oder der Akkordsatz schriftlich bekanntzugeben. Die
Schriftform ist entbehrlich, wenn Arbeitsbeschreibung, Vorgabezeit oder
Akkordsatz aus der ausgelegten Akkordvereinbarung ( § 77 Absatz 2 Satz 3
BetrVG) ersichtlich sind. Bis zur Bekanntgabe dieser Daten ist der
persönliche Durchschnittsverdienst zu zahlen.
Liegt für eine Arbeit kein vereinbarter Akkord vor, hat der Arbeitnehmer für die
Übergangszeit Anspruch auf seinen persönlichen Durchschnittsverdienst.
12. Erreicht ein Arbeitnehmer bei einer Veränderung seiner Arbeitsaufgabe nicht
unmittelbar danach mindestens seinen bisherigen Durchschnittsverdienst,
weil die neuen Anforderungen eine Einübung notwendig machen, so ist ihm
dafür eine ausreichende Einarbeitungszeit zu gewähren. Eine solche
Veränderung der Arbeitsaufgabe kann sich z.B. durch entsprechenden
Wechsel des Arbeitsganges, des Arbeitsplatzes, des zu verarbeitenden
Materials oder durch ein anderes Produktionsprogramm ergeben.
Die Dauer der Einarbeitungszeit richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad der
Umstellung. Sie ist zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat schriftlich zu
vereinbaren. In einer Betriebsvereinbarung können hierfür Richtbeispiele
festgelegt werden.
Die Einarbeitungszeit wird mindestens mit dem persönlichen
Durchschnittsverdienst vergütet.
Für die Einarbeitungszeit kann anstelle des persönlichen
Durchschnittsverdienstes zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat eine
schriftliche Vereinbarung über Zuschläge auf die Vorgabezeit getroffen
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werden, damit in dieser Zeit eine leistungsbezogene Entlohnung erfolgt.
13. Für Ausfallzeiten, die nicht nachweisbar und in ausreichender Höhe in den
Vorgabezeiten oder Akkordsätzen enthalten sind, hat der Arbeitnehmer
Anspruch auf seinen persönlichen Durchschnittsverdienst (z.B. Warten auf
Material, Reparaturen, Putzstunden).
Der Anspruch auf den persönlichen Durchschnittsverdienst besteht auch,
wenn bei Arbeit im Bündelsystem wegen unzureichenden
Materialnachschubs der Arbeitnehmer an der Hergabe seiner üblichen
Leistung gehindert ist.
14. Wird ein im Akkord tätiger Arbeitnehmer vorübergehend im Zeit- oder
Prämienlohn beschäftigt, hat er für diese Zeit Anspruch auf seinen
persönlichen Durchschnittsverdienst, sofern er in der vorübergehenden
Tätigkeit keinen höheren Lohnanspruch hat.
§ 18
PRÄMIENLOHN
1.
Für Arbeiten, die nicht nach § 17 Ziff. 1 im Akkord vergeben werden können,
ist die Möglichkeit von Prämienentlohnung zu prüfen, sofern diese Arbeiten
sich ihrer Art nach dazu eignen und die entsprechenden technischen und
organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
Die Einführung und Änderung des Prämiensystems und der Prämiensätze
sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren.
2.
Die Prämienentlohnung kann auf das Ergebnis der Mengen- oder
Qualitätsleistung, auf die bessere Nutzung der betrieblichen Anlagen oder
Materialien, auf die Ersparnis von Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffen oder Energien,
auf Zeitersparnis und Termineinhaltung und/oder auf ein sonstiges
Leistungsergebnis gerichtet sein.
3.
In der Prämienvereinbarung sind gesondert auszuweisen:
a)
die Prämienart,
b)
die Bezugsmerkmale und Bezugsgrößen,
c)
die Prämienausgangsleistung,
d)
der Prämiengrundlohn,
e)
die Prämienlohnlinie,
f)
der Prämienberechnungszeitraum.
4.
Die Prämiensätze sind so festzulegen, daß mit der Prämienausgangsleistung
der Prämiengrundlohn verdient wird.
Der Prämiengrundlohn ist der für die jeweilige Tätigkeit vereinbarte Tarif-
Zeitlohn. Dieser ist Mindestlohn und darf nicht unterschritten werden. § 16
Ziff. 5 findet entsprechende Anwendung.
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5.
Die Prämie wird für ein über der Prämienausgangsleistung liegendes
Leistungsergebnis bezahlt.
6.
Die Höhe der Prämie wird durch den zu vereinbarenden Verlauf der
Prämienlohnlinie bestimmt. Bei Prämiensystemen, die sich ausschließlich auf
die Menge beziehen, muß die Prämienlohnlinie proportional verlaufen.
7.
Fehlerhafte Prämienbedingungen können in Vereinbarung mit dem
Betriebsrat sofort berichtigt werden, wenn der Nachweis innerhalb von acht
Wochen nach Einführung des Prämiensatzes erfolgt.
Darüber hinaus können vereinbarte Prämienbedingungen nur geändert
werden, wenn sich bei der Einführung zugrundegelegte Voraussetzungen
ändern. Die Prämienänderung ist zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat
schriftlich zu vereinbaren.
8.
Die Bestimmungen von § 17 Ziff. 8, 10 Absatz 1, 11, 12, 13 und 14 finden
entsprechende Anwendung.
§ 19
FLIEß-, FLIEßBAND- UND TAKTARBEIT
1.
Fließ-, Fließband- und Taktarbeit ist eine zwangsläufig gesteuerte Folge von
Arbeitsgängen, die ein Arbeitsgegenstand durchläuft und die von einem oder
mehreren Arbeitnehmern ausgeführt werden müssen. Die Arbeitsinhalte sind
räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt. Die Arbeitnehmer sind in der
Wahl ihres Arbeitstempos nicht frei.
Die Zwischenschaltung verhältnismäßig kleiner Reservemengen ändert nichts
an dem Wesen der Fließarbeit.
Für das Vorliegen von Fließ-, Fließband- und Taktarbeit ist es unerheblich, ob
die Arbeitsgegenstände mechanisch oder manuell von Arbeitsplatz zu
Arbeitsplatz befördert werden.
2.
Die Lohnsätze für Fließ-, Fließband- und Taktarbeit ergeben sich aus dem
jeweils gültigen Lohntarifvertrag.
3.
Fließ-, Fließband- und Taktarbeit kann nur nach schriftlicher Vereinbarung
zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat eingeführt werden. Der Arbeitstakt
ist auf der Grundlage der Normalleistung zwischen Betriebsleitung und
Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren. Die Zuteilung der Arbeitsplätze muß
entsprechend dem Leistungsvermögen der einzelnen Arbeitnehmer erfolgen.
Für Leistungen an einzelnen Arbeitsplätzen, die den Arbeitstakt
überschreiten, erhöht sich der Verdienst entsprechend dem Platzgrad bzw.
dem Leistungsgrad.
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Der Geldfaktor errechnet sich aus dem Tariflohn für Fließ-, Fließband- und
Taktarbeit : 60. Bei Bezugnahme auf andere Zeiteinheiten ist entsprechend
zu verfahren.
Soweit nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des § 17 Ziff.
3, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 sinngemäße Anwendung.
4.
Ist eine genaue Sollzeitabstimmung zwischen den einzelnen Arbeitsplätzen
nicht möglich, so ist für alle Arbeitsplätze die Teilarbeit mit der längsten
Vorgabezeit zugrunde zu legen.
5.
Zusätzlich zu den nach § 21 zu gewährenden bezahlten Kurzpausen, müssen
die Akkordvorgaben einen Erholzeitzuschlag von mindestens 10 Prozent
enthalten.
§ 20
SYSTEME VORBESTIMMTER ZEITEN
1.
Die Einführung, Anwendung oder Änderung von Systemen vorbestimmter
Zeiten zur Datenermittlung für den Leistungslohn ist zwischen Betriebsleitung
und Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren.
Das Mitbestimmungsrecht umfaßt auch die Kontrolle darüber, ob in der
Arbeitsbeschreibung bzw. in der Zusammensetzung der Zeitvorgabe
(Analyse) alle Elemente der Arbeitsaufgabe enthalten sind.
2.
Sofern diese Systeme nicht nachweislich auf der Normalleistung nach § 17
Ziff. 8 Absatz 3 basieren, sind Korrekturfaktoren zwischen Betriebsleitung und
Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren.
3.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden die Akkordbestimmungen nach §
17 sinngemäß Anwendung.
4.
Bei betrieblichen Meinungsverschiedenheiten (z.B. über den Korrekturfaktor)
sind die regionalen Tarifparteien mit dem Ziel einer Einigung anzurufen.
Bleiben die Einigungsbemühungen erfolglos, so wird zur endgültigen
Entscheidung der zentrale Tarifausschuß angerufen.
5.
Der Tarifausschuß tritt bei Tarifbindung an die Stelle der Einigungsstelle nach
§ 76 BetrVG.
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§ 21
BEZAHLTE KURZPAUSEN
1.
Allen im Leistungslohn beschäftigten Arbeitnehmern werden innerhalb der
regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von acht Stunden Kurzpausen von
insgesamt 30 Minuten gewährt.
Für Arbeitnehmer, deren regelmäßige Arbeitszeit von der Arbeitszeit nach
Absatz 1 abweicht, ist zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat eine
entsprechende Regelung schriftlich zu vereinbaren.
2.
Die Pausen sind auf die in den Akkordvorgaben enthaltenen
Erholzeitzuschläge anzurechnen.
3.
Die Anzahl sowie die zeitliche Lage der Kurzpausen werden zwischen
Betriebleitung und Betriebsrat schriftlich vereinbart. Sie dürfen weder am
Anfang noch am Ende der Arbeitszeit oder der AZO-Pausen liegen.
4.
Für die Einhaltung der vereinbarten organisierten Kurzpausen hat die
Betriebsleitung Sorge zu tragen.
§ 22
LÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
1.
Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Kündigung kann
nur zum Wochenschluß erfolgen.
2.
Kündigt der Arbeitgeber, so beträgt die Kündigungsfrist:
a)
nach Vollendung des 30. Lebensjahres und einer Betriebszugehörigkeit
von fünf Jahren einen Monat zum Monatsende,
b)
nach Vollendung des 35. Lebensjahres und einer Betriebszugehörigkeit
von zehn Jahren zwei Monate zum Monatsende,
c)
nach Vollendung des 45. Lebensjahres und einer Betriebszugehörigkeit
von 20 Jahren drei Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres.
3.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die fristlose Kündigung des
Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt.
4.
Für eine bestimmte Zeit oder für einen bestimmten Zweck eingegangene
Arbeitsverhältnisse enden mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit Erfüllung
des Zwecks, ohne daß es hierzu einer Kündigung bedarf.
5.
Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf
ein Zeugnis. Es hat Auskunft zu geben über Art und Dauer des
Arbeitsverhältnisses sowie über die ausgeübte Tätigkeit.
Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist das Zeugnis auf seine Führung und
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Leistung auszudehnen.
In begründeten Fällen ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen ein
Zwischenzeugnis zu erteilen.
6.
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt, so ist dem
hiervon betroffenen Arbeitnehmer für die Suche nach einem neuen
Arbeitsplatz bei Fortzahlung des persönlichen Durchschnittsverdienstes die
erforderliche Freizeit zu gewähren.
7.
Durch Ausgleichsquittung kann der Arbeitnehmer nicht auf Ansprüche
verzichten, die während dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses oder aus
Anlaß seiner Beendigung entstanden sind.
Einzelarbeitsvertragliche Abmachungen über die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen im gegenseitigen Einvernehmen oder über eine
Abfindung zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bleiben
davon unberührt.
§ 23
ANRECHNUNG FRÜHERER BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT
1.
Die frühere Beschäftigungszeit eines Arbeitnehmers bei demselben
Arbeitgeber wird auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis nach mindestens dreijähriger
Betriebszugehörigkeit wegen betriebsbedingter Erfordernisse durch den
Arbeitgeber gekündigt wurde, die Wiederbegründung des
Arbeitsverhältnisses jedoch innerhalb von zwei Jahren erfolgt,
b)
das Arbeitsverhältnis aufgrund von Kurzarbeit von mehr als sechs
Wochen durch den Arbeitnehmer gekündigt wurde und nicht länger als
zwei Jahre unterbrochen war,
c)
das Arbeitsverhältnis unmittelbar nach einer Fortbildungs- oder
Umschulungsmaßnahme bei demselben Arbeitgeber wieder
aufgenommen wird,
d)
bei Niederkunft das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Zeitraumes, in
dem eine Kündigung unzulässig ist, nicht länger als drei Jahre
unterbrochen war, ohne daß die Arbeitnehmerin in dieser Zeit
erwerbstätig gewesen ist,
e)
das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen des Arbeitnehmers
oder wegen der Pflegebedürftigkeit von Kindern, Ehegatten oder Eltern
nicht länger als drei Jahre unterbrochen war und der Arbeitnehmer in
solchen Fällen ein amtsärztliches Attest vorgelegt hat, ohne daß der
Arbeitnehmer in dieser Zeit erwerbstätig gewesen ist.
2.
Eine frühere Betriebszugehörigkeit wird nicht angerechnet, wenn das
Arbeitsverhältnis durch eine begründete fristlose Entlassung oder durch
Vertragsbruch des Arbeitnehmers beendet wurde.
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3.
Die Unterbrechungszeiten bleiben bei Berechnung der Dauer der
Betriebszugehörigkeit unberücksichtigt. § 10 Absatz 2 Mutterschutzgesetz
bleibt unberührt.
4.
Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung sind von dieser Regelung
ausgenommen. Insoweit gelten die gesetzlichen Regelungen, einschließlich §
10 Absatz 2 Mutterschutzgesetz.
§ 24
BERECHNUNG DES DURCHSCHNITTSVERDIENSTES
1.
Als Durchschnittsverdienst im Sinne dieses Tarifvertrages gilt, mit Ausnahme
der Zuschlagsberechnung nach § 9 Ziff. 5, der Stundendurchschnittsverdienst
des Arbeitnehmers in der letzten abgerechneten Lohnperiode.
Bei betrieblicher Notwendigkeit kann in schriftlicher Vereinbarung zwischen
Betriebsleitung und Betriebsrat zur Ermittlung des Durchschnittsverdienstes
auf den laufenden Lohnabrechnungszeitraum übergegangen werden.
2.
Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Art sind dabei zu
berücksichtigten.
§ 25
AUSSCHLUßFRISTEN
1.
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen bei bestehendem
Arbeitsverhältnis für beide Seiten, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten
nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden sind.
2.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlöschen die beiderseitigen
Ansprüche, die innerhalb des in Ziff. 1 genannten Zeitraumes fällig geworden
sind, wenn sie nicht binnen einem Monat nach Zugang der Endabrechnung
schriftlich geltend gemacht worden sind.
3.
Differenzen der Lohnabrechnung werden nach § 14 Ziff. 10, Absatz 1 und 2
behandelt.
4.
Die Bestimmungen der §§ 138, 157 und 242 BGB bleiben unberührt.
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§ 26
BETRIEBSVEREINBARUNGEN UND EINIGUNGSSTELLE
1.
Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsleitung und Betriebsrat gemeinsam
zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu
unterschreiben. Dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einen
Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der Arbeitgeber hat die
Betriebsvereinbarung an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Dem
Betriebsrat sind alle Betriebsvereinbarungen auszuhändigen.
2.
Kommt es in Fragen die der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrates
unterliegen, nicht zu der nach diesem Tarifvertrag vorgesehenen schriftlichen
Vereinbarung, so entscheidet eine nach § 76 BetrVG zu bildende
Einigungsstelle.
3.
Der Spruch der Einigungsstelle ist verbindlich und ersetzt die Einigung
zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat.
4.
Die Anrufung der Einigungsstelle muß durch die Seite erfolgen, die neues
Recht schaffen oder bestehende Betriebsvereinbarungen ändern will.
§ 27
ZENTRALER TARIFAUSSCHUß
1.
Streitigkeiten, die aus der Auslegung oder Durchführung dieses Tarifvertrages
sowie anderer Tarifverträge im Betrieb entstehen, sind zunächst durch
Verhandlungen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat beizulegen.
2.
Kommt es hierbei zu keiner Einigung, werden die regionalen Tarifparteien mit
dem Ziel tätig, nach gemeinsamer Überprüfung der Zweifelsfragen eine
Übereinstimmung herbeizuführen. Das in solchen Fällen erzielte
Einvernehmen der Tarifparteien ist für die im Betrieb Beteiligten bindend.
3.
Bleiben die Einigungsbemühungen der regionalen Tarifparteien erfolglos, so
kann jede Partei zur endgültigen Entscheidung den zentralen Tarifausschuß
anrufen.
Der zentrale Tarifausschuß setzt sich aus je zwei Vertretern jeder Seite und
einem neutralen stimmberechtigten Vorsitzenden zusammen, auf den sich die
Tarifparteien zu einigen haben.
4.
Das Tätigwerden des zentralen Tarifausschusses ist in einer besonderen
Verfahrensordnung geregelt, die diesem Tarifvertrag als Anlage beiliegt. Die
Verfahrensordnung ist Bestandteil dieses Tarifvertrages (Anlage).
5.
Das Verfahren nach den Ziff. 1 - 3 findet auch in den in diesem Tarifvertrag
der Zuständigkeit des zentralen Tarifausschusses zugewiesenen Fällen
Anwendung.
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Hierbei tritt der zentrale Tarifausschuß bei Tarifbindung an die Stelle der
Einigungsstelle nach § 76 BetrVG.
§ 28
WIRKUNG DES TARIFVERTRAGES FÜR AUSZUBILDENDE
1.
Auf die gewerblichen Auszubildenden finden die §§ 2, 4, 5, 6, 7, 10, 11, 12
Ziff. 1, 13, 14, 25, 26 und 27 dieses Tarifvertrages sinngemäße Anwendung.
2.
Hierbei sind die für die Auszubildenden geltenden Vorschriften des
Berufsbildungsgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.
3.
Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Mehrarbeitsstunde 1/100 der
monatlichen Ausbildungsvergütung.
§ 29
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1.
Aus Anlass des Inkrafttretens dieses Manteltarifvertrages dürfen bestehende
günstigere betriebliche Regelungen nicht verschlechtert werden
2.
§ 11a tritt mit Wirkung ab 01.01.2000 in Kraft.
3.
Absatz 1 und 2 Gegenstandslos.
Dieser Tarifvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit mit
dreimonatiger Frist zum Quartalsende, erstmals zum 31.12.1984, gekündigt
werden, abweichend davon für das Tarifgebiet Hannover/Bremen, erstmals
zum 30.06.1985.
4.
“§ 11a kann unabhängig von den übrigen Bestimmungen dieses
Tarifvertrages mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende, frühestens
jedoch zum 30.04.2001, gekündigt werden.”
_______________________________________________________________
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5.
Mit Wirksamwerden dieses Tarifvertrages treten außer Kraft:
a)
die nachwirkenden oder durch Tarifvereinbarung bisher noch gültigen
Bestimmungen des Manteltarifvertrages vom 11.03.1958,
b)
die regional abgeschlossenen Arbeitszeitabkommen.
Sindelfingen, den 17. Mai 1979
Bad Nauheim, den 10. Juni 1992
Köln, den 18.03.1996
Eschborn, den 17.01.1997
Bad Nauheim, den 26.05.1999
Bundesvereinigung der
Arbeitgeber im Bundesverband
Bekleidungsindustrie e.V.,
Köln
Unterschriften
Gewerkschaft Textil-Bekleidung
Hauptvorstand, Düsseldorf
Unterschriften
_______________________________________________________________
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VERFAHRENSORDNUNG FÜR DEN ZENTRALEN TARIFAUSSCHUß
Zwischen den zentralen Tarifparteien,
nämlich
der Bundesvereinigung der Arbeitgeber im Bundesverband
Bekleidungsindustrie e.V., Köln,
einerseits
und
der Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Hauptvorstand,
Düsseldorf,
andererseits
wird gem. § 2 Ziff. 4 Abs. 6 des Tarifvertrages über die Einführung eines neuen
Lohntarifschemas (TV-LTS) vom 24.05.1973 und § 27 des Bundes-
Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie vom
17.05.1979 folgende
VERFAHRENSORDNUNG
vereinbart:
§ 1
ZUSAMMENSETZUNG DES ZENTRALEN TARIFAUSSCHUSSES
1.
Der zentrale Tarifausschuß setzt sich aus je 2 Vertretern der zentralen
Tarifparteien (Beisitzer) und einem neutralen stimmberechtigten Vorsitzenden
zusammen.
2.
Die Beisitzer werden von den zentralen Tarifparteien benannt. Die zentralen
Tarifparteien können jederzeit Stellvertreter benennen.
3.
Die zentralen Tarifparteien sollen sich auf den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter einigen.
Kommt eine Einigung über den Vorsitzenden nicht zustande, so ist der
Präsident des Oberlandesgerichts in Köln von den zentralen Tarifparteien zu
bitten, 3 Persönlichkeiten mit der Befähigung zum Richteramt vorzuschlagen,
aus denen die zentralen Tarifparteien den Vorsitzenden auswählen sollen.
Kommt es auch hier zu keiner Einigung, so bestimmt der Präsident des
Oberlandesgerichts in Köln aus dem Kreis der Vorgeschlagenen den
Vorsitzenden.
Für die Bestellung des Stellvertreters gilt das gleiche Verfahren. Die Amtszeit
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des Vorsitzenden und des Stellvertreters beträgt 1 Jahr. Die zentralen
Tarifparteien können jederzeit eine Verkürzung der Amtszeit beschließen.
Eine Wiederbenennung ist möglich.
§ 2
ANRUFUNG DES ZENTRALEN TARIFAUSSCHUSSES
1.
Bleiben die Einigungsbemühungen der regionalen Tarifparteien erfolglos, so
kann jede der zentralen Tarifparteien den zentralen Tarifausschuß anrufen.
2.
Die anrufende zentrale Tarifpartei hat dem Vorsitzenden die Anträge in 3-
facher Ausfertigung zuzustellen. Ein Exemplar ist der anderen zentralen
Tarifpartei gleichzeitig zuzusenden.
Der Vorsitzende leitet die Anträge unverzüglich an die Beisitzer der anderen
zentralen Tarifpartei weiter.
Das gleiche gilt für alle weiteren schriftlichen Äußerungen der Beteiligten.
§ 3
VERFAHREN VOR DEM ZENTRALEN TARIFAUSSCHUß
1.
Das Verfahren soll beschleunigt, nach Möglichkeit innerhalb einer
Verhandlung abgeschlossen werden.
2.
Der Vorsitzende hat einen zeitnahen Termin mit den Beisitzern abzustimmen.
Gegebenenfalls sind Stellvertreter zu benennen.
3.
Die Ladungen zur Verhandlung müssen den Beisitzern, den zentralen
Tarifparteien und den betrieblichen Parteien mindestens 1 Woche vor der
Verhandlung zugeleitet werden.
4.
Der zentrale Tarifausschuß hat die Vertreter der zentralen Tarifparteien
mündlich zu hören. Sie können Beweismittel für ihre Behauptungen
bezeichnen, Auskunftspersonen und Sachverständige zu der mündlichen
Verhandlung mitbringen. Ist eine zentrale Tarifpartei ohne hinreichenden
Grund in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten, so kann auf Beschluß
des zentralen Tarifausschusses in ihrer Abwesenheit verhandelt und
entschieden werden.
5.
Ohne Gelegenheit zur mündlichen Äußerung kann nur entschieden werden,
wenn sich beide zentralen Tarifparteien damit einverstanden erklären.
6.
Im übrigen bestimmt der zentrale Tarifausschuß den Gang des Verfahrens,
insbesondere der Beweiserhebung einschließlich Ortsbesichtigung, Einholung
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von Auskünften und weiterer Klärung des Sachverhalts. Er kann das
persönliche Erscheinen von Vertretern der betrieblichen Parteien anordnen.
Er kann das Verfahren zur weiteren Klärung des Sachverhalts auf einen
neuen Termin vertagen.
7.
Die Verhandlungen des zentralen Tarifausschusses sind nicht öffentlich.
8.
Bis zur Beendigung der mündlichen Verhandlungen können neue Tatsachen
vorgebracht und Ausführungen gemacht werden. Den zentralen Tarifparteien
kann darüber hinaus eine Frist zur weiteren Äußerung gesetzt werden.
§ 4
BERATUNG UND BESCHLUßFASSUNG
1.
Die Beratungen und Abstimmungen innerhalb des zentralen
Tarifausschusses sind geheim.
2.
Vor Beschußfassung soll eine Einigung der Parteien versucht werden.
3.
Der zentrale Tarifausschuß faßt seine Beschlüsse nach mündlicher Beratung
mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende
zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht
zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten
Beschlußfassung teil. Eines neuen Termins bedarf es dazu nicht.
4.
Über die Beratungen hat der Vorsitzende ein Protokoll anzufertigen. Es muß
mindestens die Namen der Beteiligten, die gestellten Anträge und die
gefaßten Beschlüsse mit Begründung enthalten. Das Protokoll ist von dem
Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. Im Einvernehmen der
zentralen Tarifparteien kann auf die schriftliche Begründung der Beschlüsse
verzichtet werden.
5.
Den zentralen Tarifparteien ist eine Ausfertigung des Protokolls, den
betrieblichen Parteien eine Abschrift der gefaßten Beschlüsse zuzustellen.
§ 5
KOSTEN
1.
Die durch die Beisitzer, die Parteivertreter und die von den Parteien
benannten oder gestellten Auskunftspersonen und Sachverständigen
entstehenden Kosten übernimmt jeweils die eigene Tarifpartei.
2.
Im übrigen übernehmen die beiden zentralen Tarifparteien die Kosten je zur
Hälfte.
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§ 6
INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG
1.
Die Verfahrensordnung tritt ab 01.01.1980 in Kraft, abweichend davon für das
Tarifgebiet Hannover/Bremen ab 01.07.1980.
2.
Mit dem Wirksamwerden dieses Tarifvertrages tritt die Verfahrensordnung für
den zentralen Tarifausschuß vom 24.10.1973 außer Kraft.
3.
Die Verfahrensordnung läuft auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit mit 3-
monatiger Frist zum Quartalsende, erstmals zum 31.12.1984, gekündigt
werden, abweichend davon für das Tarifgebiet Hannover/Bremen, erstmals
zum 30.06.1985.
Sindelfingen, den 17. Mai 1979
Bundesvereinigung der
Arbeitgeber im Bundesverband
Bekleidungsindustrie e.V.,
Köln
Unterschrift
Gewerkschaft Textil-Bekleidung
Hauptvorstand, Düsseldorf
Unterschrift
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1. ZUSATZVEREINBARUNG VOM 26.05.1999 ZUM MANTELTARIFVERTRAG
FÜR DIE GEWERBLICHEN ARBEITNEHMER DER BEKLEIDUNGSINDUSTRIE IN
DER FASSUNG VOM 17.01.1997
Die Bundesvereinigung der Arbeitgeber im Bundesverband Bekleidungsindustrie
e.V., Köln, für sich und die nachstehenden Verbände handelnd (§ 2 Abs. 3 TVG):
Arbeitgeberverband der Bekleidungsindustrie Aschaffenburg und Unterfranken
e.V., Aschaffenburg,
Verband der Nord-Westdeutschen Bekleidungsindustrie e.V., Bielefeld,
Verband der bayerischen Textil- und Bekleidungsindustrie e.V., München,
Verband der Bekleidungsindustrie für Hessen e.V., Aschaffenburg,
Landesverband der Bekleidungsindustrie Rheinland-Pfalz e.V., Neustadt,
Verband der südwestdeutschen Bekleidungsindustrie e.V., Krefeld,
Gesamtvereinigung Bekleidungsindustrie Niedersachsen und Bremen e.V.,
Oldenburg,
Verband der Berliner Bekleidungsindustrie e.V., Berlin,
schließen
mit der Industriegewerkschaft Metall, Vorstand, Frankfurt,
folgende Zusatzvereinbarung zum Manteltarifvertrag für die gewerblichen
Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie – im folgenden kurz MTV genannt -:
1.
§ 11 a MTV erhält folgenden Wortlaut:
Ӥ 11 a
Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle
1.
Die Höhe des Entgelts bis zur Dauer von 6 Wochen bei unverschuldeter mit
Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit und bei Maßnahmen der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation bemißt sich, unabhängig von der
jeweiligen gesetzlichen Regelung, nach dem Arbeitsentgelt, das dem
Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden tariflichen regelmäßigen oder
davon abweichend vereinbarten Arbeitszeit zusteht. Für die
Entgeltberechnung kann auch das durchschnittliche Arbeitsentgelt eines
_______________________________________________________________
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Zeitraumes zugrunde gelegt werden. Für diesen Fall gelten die
manteltariflichen Bestimmungen zur Berechnung des Durchschnittsentgeltes.
Mehrarbeitsstunden und –zuschläge bleiben bei jeder Berechnungsart außer
Ansatz.
2.
Der Anspruch nach Abs. 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener
Dauer des Arbeitsverhältnisses.”
2.
In § 29 MTV wird Ziffer 2 wie folgt geändert:
”2
§ 11 a tritt mit Wirkung ab 01.01.2000 in Kraft. Mit Wirksamwerden dieser
Tarifbestimmung tritt § 11 a MTV in der Fassung vom 17.01.1999 außer
Kraft.”
Bad Nauheim, den 26.05.1999
Bundesvereinigung der Arbeitgeber
im Bundesverband Bekleidungsindustrie e.V.,
Köln
Industriegewerkaft Metall,
Vorstand, Frankfurt
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2. ZUSATZVEREINBARUNG VOM 23.09.2000 ZUM MANTELTARIFVERTRAG
FÜR DIE GEWERBLICHEN ARBEITNEHMER DER BEKLEIDUNGSINDUSTRIE IN
DER FASSUNG VOM 26.05.1999
Zwischen der
Bundesvereinigung der Arbeitgeber im Bundesverband
Bekleidungsindustrie e.V., Köln,
für sich und die nachstehenden Verbände (§ 2 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz)
handelnd:
Arbeitgeberverband der Bekleidungsindustrie Aschaffenburg und Unterfranken e.V.,
Aschaffenburg,
Verband der bayerischen Textil- und Bekleidungsindustrie e.V., München,
Verband der Berliner Bekleidungsindustrie e.V., Berlin,
Verband der Bekleidungsindustrie Hessen e.V., Aschaffenburg,
Gesamtvereinigung Bekleidungsindustrie Niedersachsen und Bremen e.V.,
Oldenburg,
Wirtschaftsvereinigung Bekleidungsindustrie Nordrhein e.V., Krefeld,
Verband der Nord-Westdeutschen Bekleidungsindustrie e.V., Bielefeld,
Verband der Bekleidungsindustrie Rheinland-Pfalz e.V., Neustadt,
Verband der südwestdeutschen Bekleidungsindustrie e.V., Stuttgart,
einerseits
und der
Industriegewerkschaft Metall, Vorstand, Frankfurt/Main
andererseits
Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie – im folgenden kurz MTV genannt –
geschlossen:
1. Das Rubrum des MTV wird ergänzt um den Verband der Berliner
Bekleidungsindustrie e.V., Berlin. Die Aufzählung der Landesverbände der
Bekleidungsindustrie, für die die Bundesvereinigung der Arbeitgeber im
Bundesverband Bekleidungsindustrie e.V. handelt, erhält die aus dem Rubrum
dieser Zusatzvereinbarung ersichtliche Reihenfolge.
2. In § 1 MTV (Geltungsbereich) wird der letzte Halbsatz des räumlichen
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Geltungsbereiches gestrichen. § 1 lautet alsdann wie folgt:
”Dieser Tarifvertrag gilt:
Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit es
beiderseits von den eingangs genannten Verbänden erfasst wird.
Fachlich:
Für alle zur Bekleidungsindustrie gehörenden Betriebe und
selbständigen Betriebsabteilungen.
Persönlich:
arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeiten verrichten.”
3. Die Zusatzvereinbarung tritt am 01.09.2000 in Kraft.
4. Mit In Kraft treten dieser Zusatzvereinbarung tritt der Manteltarifvertrag für die
gewerblichen Arbeitnehmer der Berliner Bekleidungsindustrie vom 26.05.1981
außer Kraft.
Frankfurt, den 23.09.2000
Bundesvereinigung der
Arbeitgeber im Bundesverband
Bekleidungsindustrie e.V.
Köln
Industriegewerkschaft Metall
Vorstand
Frankfurt am Main