- Gewerbe:
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
- Branche
- Dienstleistungen
- Datum:
- 09.02.2006
- Schlagworte
-
- Fahrgeldvergütung
- Gelddienste
- Manteltarifvertrag
- Mehrarbeitsvergütung
- Nachtarbeit
- Sicherheitsgewerbe
- Sonntagsarbeit
- Urlaub
- Urlaubsentgelt
- Urlaubsgeld
- Wachgewerbe
- Wertdienste
Mantelergänzungstarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Baden-Württemberg
Laufzeit:
gültig ab 01.04.2006,
erstmals kündbar zum 30.09.2010
AVE ab ...............................................................
BAZ Nr. ....................... vom ..........................
MANTELERGÄNZUNGSTARIFVERTRAG
für die gewerblichen Arbeitnehmer des
Wach- und Sicherheitsgewerbes in Baden-Württemberg
vom 9. Februar 2006 - gültig ab 1. April 2006
_________________________________________________________________________
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,
Landesgruppe Baden-Württemberg
- einerseits -
und
ver.di, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
Landesbezirk Baden-Württemberg
- andererseits -
wird folgender Mantelergänzungstarifvertrag abgeschlossen:
§ 1
GELTUNGSBEREICH
Dieser Mantelergänzungstarifvertrag gilt:
a) räumlich:
für das Land Baden-Württemberg;
b) fachlich:
für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes, sowie für alle
Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle
Bewachungsobjekte und Dienststellen, sowie für Geld- und
Wertdienste;
c) persönlich:
für alle in diesen Bereichen gewerblich beschäftigten Arbeitnehmer,
die in Baden-Württemberg eingesetzt werden.
Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Männer und Frauen
gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft.
§ 2
MEHRARBEIT UND MEHRARBEITSVERGÜTUNG
1.
Mehrarbeit ist jede über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit (§ 6 Ziffer 1.1.
MRTV) hinaus geleistete Arbeit. Sie darf nur in dringenden Fällen und im
Einvernehmen mit dem Betriebsrat verlangt werden. Mehrarbeit soll innerhalb
des Folgemonats durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden. Für jede
geleistete, zuschlagspflichtige Mehrarbeitsstunde ist ein Zuschlag von 25 % zum
Stundenlohn zu gewähren. Der Beschäftigte hat in den Monaten des
Freizeitausgleichs keinen Anspruch auf die regelmäßige monatliche Arbeitszeit
gemäß § 2.
2.
Für eine betrieblich angeordnete Sonderschicht an einem dem Arbeitnehmer
zustehenden freien Tag wird nur dann ein Zuschlag von 50 % bezahlt, wenn für
diese Schicht die Voraussetzungen zur Zahlung des Mehrarbeitszuschlages nach
den §§ 2.1 und 2.4 - 2.6 dieses Mantelergänzungstarifvertrages gegeben sind.
3.
Bei Freizeitausgleich nach Abs. 1 und 2 bleibt die Zahlung des
Mehrarbeitszuschlages von 25 % bzw. 50 % unberührt.
4.
Für die Beschäftigten im Separatwachdienst gilt die Zuschlagspflicht für
Mehrarbeit ab der 223. Stunde.
5.
Für die Beschäftigten in kerntechnischen Anlagen gilt die Zuschlagspflicht für
Mehrarbeit ab der 174. Stunde.
Bisher günstigere betriebliche Zuschlagsregelungen für Beschäftigte in
kerntechnischen Anlagen bleiben bestehen.
6.
Für
Revier-/Geld-
und
Werttransport,
Kurier-
und
Belegtransport,
Flughafenkontrollpersonal und Sicherungsposten gilt die Zuschlagspflicht für
Mehrarbeit ab der 174. Stunde.
§ 3
SONNTAGS- UND NACHTARBEIT
1.
Zuschlagspflichtige Sonntagsarbeit ist die Arbeit am Sonntag zwischen
00:00 Uhr und 24:00 Uhr.
2.
Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20:00 Uhr und
06:00 Uhr.
3.
Die Höhe der Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit wird im Lohntarifvertrag
vereinbart.
Baden-Württemberg Mantelergänzungstarifvertrag gew. AN 01.04.2006 - 30.09.2010.doc
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§ 4
FEIERTAGSVERGÜTUNG
Für geleistete Arbeit am
1. Januar
Pfingstmontag
6. Januar
Fronleichnam
Karfreitag
3. Oktober
Ostersonntag
Allerheiligen
Ostermontag
1. Weihnachtsfeiertag
1. Mai
2. Weihnachtsfeiertag
Himmelfahrt
Pfingstsonntag
wird je eine bezahlte Freischicht oder der Feiertagszuschlag gewährt.
Die Höhe des Feiertagszuschlages wird im Lohntarifvertrag vereinbart.
§ 5
FAHRGELDVERGÜTUNG
1.
Einem Arbeitnehmer, dessen Dienst auf Anordnung im Büro oder an dem
bestimmten Sammelort beginnt und endet und dessen Arbeitsplatz vom Büro
bzw. Sammelort mehr als 3 km entfernt liegt, sind die entstandenen Fahrkosten
zu ersetzen (Berechnung: öffentliche Verkehrsmittel) oder ein Fahrrad zur
Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Instandhaltung des Fahrrades trägt der
Arbeitgeber.
2.
Benutzt der Arbeitnehmer auf Wunsch der Betriebsleitung in Ausführung des
Wachdienstes ein eigenes Fahrrad, so erhält er hierfür einen Betrag von 1,79 €
pro Schicht.
3.
Für den Weg zur Arbeitsaufnahme oder nach Beendigung des Dienstes zwischen
Wohnort
und
Dienststelle
bzw.
Sammelort
kann
betrieblich
eine
Wegegeldentschädigung vereinbart werden.
§ 6
URLAUB; URLAUBSENTGELT UND URLAUBSGELD
1.
Jeder Beschäftigte hat (wenigstens) einmal im Kalenderjahr unter
Weitergewährung seines Lohnes Anspruch auf Erholungsurlaub. Der erstmalige
Anspruch entsteht nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Das Urlaubsjahr ist das
Kalenderjahr. Während des Urlaubs darf keine dem Urlaubszweck
widersprechende Erwerbsarbeit geleistet werden.
2.
Die Urlaubsdauer beträgt 30 Tage unter Zugrundelegung der 5-Tage-Woche. Als
Urlaubstag kann nur der Tag angerechnet werden, an dem nicht gearbeitet
wurde.
Für alle Beschäftigten, die am 01.04.1991 sieben Jahre beschäftigt waren,
beträgt der Urlaubsanspruch 31 Tage.
Baden-Württemberg Mantelergänzungstarifvertrag gew. AN 01.04.2006 - 30.09.2010.doc
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Für Beschäftigte, die am 01.04.1991 zehn Jahre Betriebszugehörigkeit
innehatten, beträgt der Urlaub 32 Tage.
Schwerbehinderte erhalten den gesetzlichen Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX).
3.
Für die Urlaubsentgeltberechnung wird der Bruttoverdienst der letzten
3 abgerechneten Monate vor Urlaubsantritt durch 65 geteilt. Dieser errechnete
Betrag ergibt den Bruttotagessatz pro Urlaubstag und ist vor Urlaubsantritt
auszuzahlen.
4.
Neueingetretene oder ausscheidende Arbeitnehmer erhalten nach einer
Tätigkeit von weniger als 12 Monaten so viel Zwölftel des ihnen zustehenden
Jahresurlaubs, wie sie Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Ein
Monat wird voll gerechnet, wenn mindestens die Hälfte des Dienstes im
Beschäftigungsmonat abgeleistet ist. Bei einem früheren Arbeitgeber bereits
erhaltener Urlaub wird angerechnet.
5.
Die Einteilung des Urlaubs wird unter Berücksichtigung der Wünsche des
Arbeitsnehmers und der betrieblichen Erfordernisse vom Arbeitgeber im
Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgesetzt.
6.
Durch nachgewiesene Erkrankung eines Arbeitnehmers während des Urlaubs
gilt dieser als unterbrochen.
7.
Pro Tag Urlaub erhalten die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld
von 11,76 €.
Beschäftigten, welche die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 6 Ziffer 1.1. MRTV
unterschreiten, wird das Urlaubsgeld entsprechend anteilig gezahlt.
§ 7
UNTERSTÜTZUNG IM TODESFALL
Die unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Arbeitnehmers haben bei dessen Tod
Anspruch auf Weiterzahlung eines durchschnittlichen Monatslohns.
§ 8
ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL
1.
Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle regelt sich
nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz mit folgenden Abweichungen zur Höhe des
fort zu zahlenden Entgelts.
1.1.
Die Höhe der Entgeltfortzahlung beträgt 100 % des Stundengrundlohnes nach
§ 2 des jeweils gültigen Lohntarifvertrages einschließlich der Lohnzulagen nach
den §§ 2 und 5 des jeweils gültigen Lohntarifvertrages einschließlich der
außertariflichen
Zulagen,
der
Mehrarbeitsstunden
und
der
Mehrarbeitszuschläge.
1.2.
Das fort zu zahlende Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer berechnet sich nach der
für den Arbeitnehmer durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 6 Monate auf
der Basis von § 8 Abs. 1.1. geteilt durch 182.
Das so ermittelte tägliche Arbeitsentgelt wird mit den Tagen der
Arbeitsunfähigkeit multipliziert.
Baden-Württemberg Mantelergänzungstarifvertrag gew. AN 01.04.2006 - 30.09.2010.doc
Seite 4
1.3.
Der Arbeitgeber kann für seinen Betrieb die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
auch nach dem Lohnausfallprinzip berechnen. Die Berechnungsgrundlage ist § 8
Abs. 1.1.
1.4.
In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubes
krank wird, berechnet sich die Höhe des fort zu zahlenden Entgeltes nach § 8
Abs. 1.1. in Verbindung mit § 8 Abs. 1.2. dieses Tarifvertrages.
§ 9
WEIHNACHTSGELD / JAHRESSONDERZAHLUNG
1.
Jeder Vollzeitmitarbeiter, der am 30. November eines jeden Jahres mindestens
ein Jahr im Unternehmen beschäftigt ist, erhält ein Weihnachtsgeld / eine
Jahressonderzahlung in Höhe von 250 €.
2.
Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Zahlung, gerechnet auf Basis der
durchschnittlichen Monatsarbeitsstunden von Januar - Oktober des betreffenden
Jahres.
3.
Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes / der Jahressonderzahlung erfolgt mit
der Lohnzahlung für den Monat November.
§ 10
FREISTELLUNG BEI ARBEITSVERHINDERUNG
Die Tarifkommissionsmitglieder haben über die im MRTV vom 30. August 2005 in
§ 12.1.7. festgeschriebene Freistellung hinaus einen Anspruch auf Freistellung für die
Teilnahme
an
Tarifkommissionssitzungen
und
Tarifverhandlungen
der
Tarifvertragsparteien für die nachweisbar erforderliche Zeit.
§ 11
AUSSCHLUSSFRISTEN
1.
Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen
beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene
Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie
nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
2.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht
innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
3.
Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.
§ 12
ALLGEMEINVERBINDLICHKEIT
Die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages soll durch gemeinsamen Antrag
der Tarifvertragsparteien erwirkt werden.
Baden-Württemberg Mantelergänzungstarifvertrag gew. AN 01.04.2006 - 30.09.2010.doc
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§ 13
BESITZSTANDSWAHRUNG
Soweit in den einzelnen Betrieben durch betriebliche Vereinbarung günstigere
Arbeitsbedingungen bestehen, behalten diese weiterhin Gültigkeit.
§ 14
IN-KRAFT-TRETEN UND VERTRAGSDAUER
1. Dieser Mantelergänzungstarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2006 in Kraft.
Er kann mit einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalendermonats - erstmals
zum 30.09.2010 - schriftlich gekündigt werden.
2. Mit
In-Kraft-Treten
dieses
Mantelergänzungstarifvertrages
tritt
der
Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Bewachungsgewerbes in
Baden-Württemberg vom 24. Januar 2002, gültig ab 1. Januar 2002 außer Kraft.
Bad Homburg / Stuttgart, den 9. Februar 2006
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,
Landesgruppe Baden-Württemberg
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, ver.di,
Landesbezirk Baden-Württemberg
Baden-Württemberg Mantelergänzungstarifvertrag gew. AN 01.04.2006 - 30.09.2010.doc
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