Tarifvertrag

Gewerbe:
Gebäudeausrüstung
Branche
Baubranche
Datum:
07.11.2002
Schlagworte
  • Heizung
  • Klima
  • Lohnabkommen
  • Sanitär
  • Tarifvertrag

Lohnabkommen Sanitär-Heizung-Klima für Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Zwischen dem
Fachverband Sanitär-Heizung-Klima
Baden-Württemberg
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
wird folgendes
L O H N A B K O M M E N
vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich:
für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg/Nordbaden und
Südwürttemberg-Hohenzollern des Landes Baden-Württemberg nach dem
Stand vor dem 31. Dezember 1971;
fachlich:
für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des obengenannten
Arbeitgeberverbandes sind;
persönlich:
für alle gewerblichen Arbeiter/Arbeiterinnen einschließlich der
Nichtmetallarbeiter/-arbeiterinnen, die Mitglied der Industriegewerkschaft
Metall sind.
1.2
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse.
Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Derartige Bestimmungen
können - auch in Einzelteilen - nicht zuungunsten des Arbeitnehmers vom
Tarifvertrag abweichen. Im Einzelarbeitsvertrag können für den Arbeitnehmer
günstigere Regelungen vereinbart werden.
1.3
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unberührt, soweit nicht
durch diesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.
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- 2 -
§ 2
Tariflöhne
2.1
Die Tariflöhne erhöhen sich ab 01.05.2002 um 2,2 % und ab 01.08.2003 um
2,3 %.
Lohngruppen
ab 01.05.2002
ab 01.08.2003
bis 31.07.2003
bis 30.04.2004
+ 2,2 %
+ 2,3 %
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1
Montageleiter
17,57
17,97
2
Obermonteur
16,30
16,67
3
selbst. Monteur
15,03
15,38
4
Gruppenmonteur
14,33
14,66
5
Monteur
12,39
12,67
6
Hilfsmonteur
11,78
12,05
7
Helfer
11,08
11,33
2.2
Die übertariflichen Zulagen werden durch die Erhöhung der Tariflöhne nicht
berührt.
§ 3
Erschwernis- und Gefahrenzulagen
3.1
Für schmutzige und gefährliche Arbeiten ist der Tarifvertrag über
Erschwernis- und Gefahrenzulagen vom 07.05.1973 zugrunde gelegt.
3.2
Die Erschwernis- und Gefahrenzulagen werden zum 01.05.2002 bzw.
01.08.2003 auf folgende Sätze festgesetzt:
ab 01.05.2002
bis 31.07.2003
ab 01.08.2003
bis 30.04.2004
je Stunde
12,5 %
mindestens aber täglich 100 %
eines Stundenlohnes der Lohngruppe 5
1,55
1,58
je Stunde
18,75 %
mindestens aber täglich 100 %
eines Stundenlohnes der Lohngruppe 5
2,32
2,38
*)
Die Bezugnahme auf die Lohngruppe 5 (früherer Ecklohn 100 %) bleibt bis zur Regelung
zwischen den Tarifvertragsparteien bestehen.
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- 3 -
ab 01.05.2002
bis 31.07.2003
ab 01.08.2003
bis 30.04.2004
je Stunde
25 %
mindestens aber täglich 100 %
eines Stundenlohnes der Lohngruppe 5
3,10
3,17
je Stunde
75 %
mindestens aber täglich 100 %
eines Stundenlohnes der Lohngruppe 5
9,29
9,50
je Stunde
150 %
mindestens aber täglich 100 %
eines Stundenlohnes der Lohngruppe 5
18,59
19,01
je Stunde
200 %
mindestens aber täglich 150 %
eines Stundenlohnes der Lohngruppe 5
24,78
25,34
3.3
Beim Zusammentreffen mehrerer Zulagen ist nur eine Zulage, und zwar die
höhere, zu zahlen.
§ 4
Inkrafttreten und Kündigung
4.1
Dieses Lohnabkommen tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
4.2
Es ersetzt das Lohnabkommen vom 8. November 2000.
4.3
Es kann mit einer Frist von vier Wochen auf Monatsende, erstmals zum
30.04.2004, gekündigt werden.
Stuttgart, 7. November 2002
Fachverband Sanitär-Heizung-Klima
Baden-Württemberg
Weller
Dr. Klein
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Berthold Huber
Viktor Paszehr