Tarifvertrag

Gewerbe:
Zeitungsverlagsgewerbe
Branche
Publizistik, Medien,Druck und Papier
Datum:
01.01.2009
Schlagworte
  • Gehalt
  • Redakteur
  • Tarifvertrag
  • Zeitschrift

Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften für Nodrhein-Westfalen

Gehaltstarifvertrag
für Redakteurinnen und
Redakteure an Zeitschriften
Die Tariferhöhung gilt ab 1. Januar 2009
bzw. 1. Oktober 2009 auch in Nordrhein-Westfalen
Gültig ab 1. August 2008*
* gekündigt zum 31. Juli 2010
Deutscher Journalisten-Verband e.V.
- Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten -
Bennauerstraße 60
53115 Bonn
Telefon 0228/2 01 72 11
Telefax 0228/2 01 72 32
E-Mail: the@djv.de
Internet: www.djv.de
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Zwischen
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.
als Vertreter aller ihm angeschlossenen Mitgliedsverbände
Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e.V.
Verband der Zeitschriftenverleger Berlin-Brandenburg e.V.
Verband der Zeitschriftenverlage Nord, Sitz Hamburg e.V.
Verband der Zeitschriftenverlage Niedersachsen-Bremen e.V.
Südwestdeutscher Zeitschriftenverleger-Verband e.V.
VDZ Landesverband Mitteldeutschland e.V.
einerseits
und
Deutschen Journalisten-Verband e.V.
- Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten -
sowie
ver.di-Bundesvorstand -
andererseits
wird der folgende Tarifvertrag geschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt
räumlich:
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
fachlich:
für alle Verlage, die Zeitschriften allgemeiner, fachlicher oder konfessioneller Art her-
ausgeben,
persönlich:
für alle hauptberuflich fest angestellten Redakteurinnen/Redakteure (Wort und Bild)
und für Redaktionsvolontärinnen/Redaktionsvolontäre.
Redakteurin/Redakteur ist, wer - nicht nur zum Zweck der Vorbereitung auf diesen Be-
ruf (gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis) - überwiegend an der Erstellung des re-
daktionellen Teiles regelmäßig in der Weise mitwirkt, dass sie/er
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1.
Wort- und Bildmaterial sammelt, sichtet, ordnet, dieses auswählt und veröffent-
lichungsreif bearbeitet und/oder
2.
mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen zum redaktionellen Inhalt der
Zeitschrift
beträgt
und/oder
3.
die Gestaltung des redaktionellen Teils der Zeitschrift (insbesondere die Anord-
nung des Textes und der Bilder) journalistisch plant und bestimmt und/ oder
4.
diese Tätigkeiten in der Funktion einer/eines Chefin/Chefs vom Dienst, ei-
ner/eines geschäftsführenden Redakteurin/Redakteurs oder eines Schluss-
redakteurs koordiniert.
Eingeschlossen sind die im Ausland für inländische Verlage tätigen Redakteurinnen/Redakteure.
Protokollnotiz zu Ziffer 1 und 2:
Archivarinnen/Archivare und Dokumentarinnen/Dokumentare sind Redakteurinnen/Redakteure, sofern
sie die Voraussetzungen des § 1, insbesondere auch die Ziffer 1 und/oder Ziffer 2, erfüllen. Fachberate-
rinnen/Fachberater und vergleichbare Funktionen (z.B. Testerinnen/Tester), die die Ziffer 1 und 2 nicht
erfüllen, sind keine Redakteurinnen/Redakteure.
§ 2
Tarifsätze
Vertrauensschutz für das 15. Berufsjahr
Mit der neuen Gehaltsstruktur ist in den Gehaltsgruppen I und II mit Wirkung zum 1. September 2006
das 15. Berufsjahr entfallen.
Redakteure/Redakteurinnen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gehaltsstruktur bis zu
60 Monaten vor dem 15. Berufsjahr befinden, haben zum jeweiligen Zeitpunkt Anspruch auf die Ein-
gruppierung in das 15. Berufsjahr. Das 15. Berufsjahr wird bei künftigen Tariferhöhungen nicht linear
angehoben, sondern nominal: Es wird der Betrag dem Tarifgehalt ab dem 15. Berufsjahr hinzugerech-
net, der sich jeweils aus der Steigerungsrate des zehnten Berufsjahres der neuen Struktur ergibt.
Den gleichen Anspruch haben Redakteure/Redakteurinnen, die sich bereits zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der neuen Struktur im 15. Berufsjahr befinden.
Die veränderte Struktur des GTV berechtigt den Arbeitgeber nicht zu einer Gehaltskürzung. Es ist in-
soweit die Besitzstandsklausel des § 6 anzuwenden.
Einmalzahlung
Im Dezember 2008 wird eine Einmalzahlung von 300 € brutto für Redakteure/Redakteurinnen gezahlt,
die am 1. August 2008 bereits bei ihrem Verlag beschäftigt waren. Mitarbeiter, die erst seit dem 1. Sep-
tember 2008 beschäftigt sind, erhalten 200 €; bei Eintritt zum 1. Oktober 2008 beträgt die Einmalzah-
lung 100 €; Volontäre/Volontärinnen erhalten jeweils die Hälfte der Brutto-Einmalzahlung. Für Teil-
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zeitmitarbeiter ist sie anteilig auszuzahlen.
(1)
Redakteure der Gehaltsgruppe I
seit 1.11.2008
ab 1.10.2009
2.983 €
3.031 €
3.348 €
3.402 €
3.820 €
3.881 €
4.134 €
4.200 €
Vertrauensschutz
seit
1.11.2008
ab 1.10.2009
ab 15. Berufsjahr
4.312 €
4.378 €
(2)
Redakteurinnen/Redakteure der Gehaltsgruppe II
Redakteurinnen/Redakteure in besonderer Stellung, insbesondere:
a)
stellvertretende Ressortleiterinnen/Ressortleiter,
b)
Redakteurinnen/Redakteure mit verantwortlicher Entscheidungsbefugnis für ein Fach-
gebiet innerhalb eines großen Ressorts.
c)
Redakteurinnen/Redakteure, denen mindestens eine/ein Redakteurin/Redakteur der
Gruppe I unterstellt ist. Die Unterstellung setzt ein vom Verlag oder Chefredakteurin/-
Chefredakteur ausdrücklich angeordnetes oder gebilligtes Über- und Unterordnungs-
verhältnis voraus, vermöge dessen die/der übergeordnete Redakteurin/Redakteur ver-
bindliche Weisungen geben kann.
d)
Chefreporterinnen/Chefreporter und
Sonderkorrespondentin/Sonderkorrespondenten
e)
Ausbildungsredakteure, wenn diese Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird
seit 1.11.2008
ab 1.10.2009
3.767 €
3.827 €
4.343 €
4.412 €
4.918 €
4.997 €
Vertrauensschutz
seit
1.11.2008
ab 1.10.2009
ab 15. Berufsjahr
5.095 €
5.174 €
(3)
a)
Die Gehälter der Chefredakteurinnen/Chefredakteure, stellvertretenden Chefredak-
teurinnen/Chefredakteure, geschäftsführenden Redakteurinnen/Redakteure, Chefin-
nen/Chefs vom Dienst, Ressortleiterinnen/Ressortleiter sowie von Redakteurin-
nen/Redakteuren mit vergleichbaren Funktionen sind frei zu vereinbaren. Ihre Gehälter
müssen angemessen über den ihren Berufsjahren entsprechenden Tarifsätzen für Redak-
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teurinnen/Redakteure der Gruppe I liegen bzw. über den Sätzen der Gruppe II, falls ih-
nen Redakteurinnen/Redakteure unterstehen, die in diese Gruppe einzureihen sind. Im
Falle von Änderungen der Tarifgehälter ist die Angemessenheit der frei zu vereinbaren-
den Gehälter in Relation zu den Gehaltssätzen der Gruppen I und II zu überprüfen.
b)
Die Gehälter für Redakteurinnen/Redakteure, deren Bruttogehalt das Gehalt der Ge-
haltsstufe ab 10. Berufsjahr der Gruppe II um mindestens 25 Prozent übersteigt, unter-
liegen der freien Vereinbarung. Bei schwankenden Bezügen ergibt sich das Brut-
togehalt aus den Jahresbezügen geteilt durch den Divisor 12.
Redakteurinnen/Redakteure, bei denen die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 b) entfallen, werden in die
Gehaltsgruppe II eingestuft, soweit ihre Tätigkeit den Merkmalen der Gruppe II entspricht, ansonsten
werden sie in das 10. Berufsjahr der Gehaltsgruppe I eingestuft.
(4)
Redaktionsvolontärinnen/Redaktionsvolontäre
seit 1.11.2008
ab 1.10.2009
1.368 €
1.390 €
1.594 €
1.620 €
1.741 €
1.769 €
1.969 €
2.001 €
§
3
Einstufung
(1)
Nachgewiesene Jahre als hauptberufliche/hauptberuflicher Redakteurin/Redakteur an Zeitun-
gen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Bildagenturen (Fotoreporter) und am Rundfunk gel-
ten als Berufsjahre im Sinne des Tarifes.
(2)
Die Berufsjahre werden unter Ausschluss der Ausbildungszeit, aber - nach vorangegangener
Berufszugehörigkeit - unter Einrechnung der Wehrdienstzeiten (Zeiten des zivilen Ersatz-
dienstes) und der Zeiten tatsächlich genommenen gesetzlichen Erziehungsurlaubs berechnet,
höchstens aber mit zwei Jahren insgesamt.
(3)
Ein abgeschlossenes, im Hinblick auf die Aufgabenstellung der/des Redakteurin/Redakteurs
einschlägiges Hochschulstudium oder eine abgeschlossene, im Hinblick auf die Aufgabenstel-
lung der/des Redakteurin/Redakteurs einschlägige Fachausbildung bzw. eine entsprechende
langjährige Tätigkeit ist mit zwei bis vier Berufsjahren anzurechnen.
(4)
Eine Anrechnung der nachgewiesenen Jahre hauptberuflicher Tätigkeit als freie/freier Journalis-
tin/Journalist bei Zeitschriften, Zeitungen, Nachrichtenagenturen und am Rundfunk erfolgt mit
50 Prozent der Dauer dieser Tätigkeit, höchstens aber mit drei Jahren insgesamt. Darüber hi-
nausgehende Anrechnungen oder die Anrechnung nachgewiesener Jahre als Journalistin/-
Journalist in Pressestellen bleiben einer Vereinbarung bei der Anstellung vorbehalten und sind
im Anstellungsvertrag festzulegen.
(5)
Im Anstellungsvertrag sind die vereinbarte Tätigkeit, die gemäß § 3 Ziffer 3 angerechneten Be-
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rufsjahre, die sich hieraus ergebende Einstufung in die Gehaltsgruppe dieses Tarifvertrages, das
hiernach zu zahlende Tarifgehalt, etwaige übertariflichen Zulagen bzw. Leistungs-
/Funktionszulagen, eine etwaige Urheberrechtspauschale (§ 9 MTV) und das Gesamtgehalt
schriftlich festzulegen.
§ 4
Vertretungsausgleich
1.
Wird eine Redakteurin/ein Redakteur der Gehaltsgruppe II weisungsgemäß von einer Redak-
teurin/einem Redakteur der Gehaltsgruppe I länger als fünf zusammenhängende Wochen vertre-
ten, so erhält die Vertreterin/der Vertreter für jeden darauf folgenden Arbeitstag der Vertretung
15,34 €; Pauschalierung ist möglich.
2.
Diese Regelung gilt nicht für Redakteurinnen/Redakteure mit Stellvertreterfunktion.
§ 5
Anspruchsverfolgung und Schlichtung
(1)
Nicht erfüllte Ansprüche aus diesem Tarifvertrag sind von der/vom Redakteurin/Redakteur in-
nerhalb dreier Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Lehnt der Verlag in einem
schriftlich zu erteilenden Bescheid die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs ab, so muss
dieser innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Bei
späterer Geltendmachung als nach Satz 1 und 2 ist der Verlag berechtigt, die Erfüllung zu ver-
weigern.
(2)
Solange ein Verlag die schriftliche Ablehnung nicht erteilt hat, kann die/der Redakteurin/ Re-
dakteur klagen, auch wenn die Halbjahresfrist verstrichen ist. Lehnt der Verlag nach Ablauf ei-
nes halben Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs ab, so kann die/der Redakteurin/ Redakteur in-
nerhalb von drei Monaten nach Erteilung der schriftlichen Ablehnung klagen. Erklärt der Ver-
lag die schriftliche Ablehnung so kurz vor Ablauf der Halbjahresfrist, dass die/der Redakteu-
rin/Redakteur nicht mehr innerhalb derselben klagen kann, so kann sich der Verlag nicht auf
Fristablauf berufen, wenn die/der Redakteurin/Redakteur innerhalb von drei Wochen nach
Empfang der schriftlichen Ablehnung Klage erhebt.
(3)
Zur Begutachtung von Streitfällen über den persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages
(§ 1) wird von den Bundesverbänden der Tarifpartner eine Schiedsgutachterstelle eingerichtet.
Diese besteht aus je vier Vertreterinnen/Vertretern der Verlegerinnen/Verlegern und der Redak-
teurinnen/Redakteure. Durch ihre Anrufung wird die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeits-
gerichte gemäß §§ 2 und 101 ArbGG nicht berührt.
§ 6
Besitzstandsklausel
Bei Inkrafttreten dieses Gehaltstarifvertrages gezahlte höhere Gehälter müssen weitergezahlt werden.
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§ 7
Inkrafttreten,
Laufzeit
Dieser Tarifvertrag gilt rückwirkend ab 1. August 2008. Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei
Monaten, erstmals zum 31. Juli 2010 gekündigt werden.
Hamburg, 12. November 2008
Verband Deutscher
Zeitschriftenverleger e.V.
Deutscher Journalisten-Verband e.V.
- Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten -
ver.di-Bundesvorstand - dju in ver.di -