Tarifvertrag

Gewerbe:
Holz- und Kunstoffverarbeitung
Branche
Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie
Datum:
24.03.1983
Schlagworte
  • Glaserhandwerk
  • Holzindustrie
  • Kunststoffverarbeitung
  • Sägeindustrie
  • Tarifvertrag

Gehaltsrahmentarifvertrag für die Holz- und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Gehaltsrahmen-
tarifvertrag
Zwischen dem
1.) Verband der Württembergischen Holzindustrie und Kunststoffver-
arbeitung e.V., Stuttgart,
2.) Verband der Badischen Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung
e.V., Karlsruhe,
3.) Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung
Südbaden e.V., Freiburg,
4.) Verband der Württembergischen Säge- und
Holzbearbeitungsindustrie e.V., Stuttgart,
5.) Verband Badischer Säge- und Holzindustrie e.V., Freiburg
6.) Fachverband Holz- + Kunststoff Baden-Württemberg –
Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks, Stuttgart
7.) Landesinnungsverband des Glaserhandwerks, Fachverband
Fensterbau Baden-Württemberg, Stuttgart
einerseits und der
Gewerkschaft Holz und Kunststoff,
Bezirksleitung Baden-Württemberg, Stuttgart
andererseits, wird folgender
Gehaltsrahmentarifvertrag
abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Firmentarifvertrag gilt:
räumlich:
Für das Bundesland Baden-Württemberg.
fachlich:
Für die Betriebe der von den Vertragspartner/innen in den Mantel-
tarifverträgen erfaßten Industrie und Handwerkszweige.
persönlich:
Für alle Angestellte, die eine angestelltenversicherungspflichtige
Beschäftigung in den und für die vorgenannten Betrieben aus-
üben.
Tarifgebunden sind gemäß §3 des Tarifvertragsgesetz die Mitglie-
der der vertragsschließenden Gewerkschaften und die Mitglieder
der vertragsschließenden Arbeitgeberverbände.
Tarifge-
bundenheit:
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§ 2 Eingruppierung der Tätigkeiten
1.
Die Angestellten werden in eine der in der Anlage dieses Vertrages (Tarifgruppen-
verzeichnis) festgelegten Tarifgruppen eingruppiert.
2.
Die Eingruppierung in eine Tarifgruppe ist nicht von der beruflichen Bezeichnung,
sondern allein von der Tätigkeit des Angestellten abhängig. Maßgebend für die Ein-
gruppierung sind die Tätigkeitsmerkmale. Die bei den Tarifgruppen aufgeführten Bei-
spiele gelten nur insoweit, als die dazugehörenden Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen
Gruppe erfüllt sind. Die Beispiele sind im übrigen weder erschöpfend, noch für jeden
Betrieb zutreffend in Zweifelsfällen ist ein Angestellter in diejenige Gruppe einzurei-
hen, die seinem Aufgabenkreis am nächsten kommt. Die Art des Erwerbs und des
Nachweises der für die Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten ist an keine bestimmten
Bedingungen gebunden. Aus Titeln und Berufsbezeichnungen können keine Ge-
haltsansprüche abgeleitet werden.
3.
Übt ein Angestellter nicht nur aushilfs- oder vertretungsweise nach Tarifgruppen ver-
schiedenwertige Tätigkeiten aus, so erfolgt die Eingruppierung in diejenige Gruppe,
welche seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.
4.
Für die Dauer einer vertretungs- oder aushilfsweisen Tätigkeit, die in einer höheren
Tarifgruppe geleistet wird, besteht Anspruch auf das Tarifgehalt der höheren Tarif-
gruppe, wenn diese Tätigkeit sechs Wochen übersteigt.
5.
Jede Eingruppierung und Umgruppierung ist dem Angestellten und dem Betriebsrat,
letzterem unter Angabe der Tätigkeit, schriftlich mitzuteilen.
Für die Mitwirkung des Betriebsrates gelten die Bestimmungen des Betriebsverfas-
sungsgesetzes (BetrVG).
6.
Gegen eine Eingruppierung oder Umgruppierung kann von vom Angestellten oder
vom Betriebsrat Einspruch beim Arbeitgeber eingelegt werden.
7.
Der Betriebsrat oder der Angestellte hat das Recht, beim Arbeitgeber eine Änderung
der Eingruppierung bzw. Umgruppierung zu beantragen.
Wenn über einen Einspruch oder Antrag auf Änderung keine Einigung erzielt wird,
findet die jeweilige Schiedsordnung der Tarifvertragsparteien Anwendung. Durch die
Schiedsstelle wird die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht ausgeschlossen. Die
Tarifvertragsparteien verpflichtet sich jedoch, ihre Mitglieder zur Inanspruchnahme
der Schiedsstelle anzuhalten.
8.
Ist die schriftliche Mitteilung der Eingruppierung oder Umgruppierung nach Ziffer 5
nicht erfolgt, so entfallen hinsichtlich der Eingruppierung
die tariflichen Ausschlußfri-
sten.
Protokollnotiz
Unter den Tarifvertragsparteien besteht Übereinstimmung darüber daß:
1.
die Eingruppierung bzw. Umgruppierung durch den Arbeitgeber erfolgt,
2.
die Eingruppierung bzw. Umgruppierung im Falle von Einsprüchen oder Anträgen auf
Änderung bis zu deren endgültiger Erledigung gilt,
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3.
Falls die Erledigung des Einspruchs oder des Antrags auf Änderung zu einer Höher-
gruppierung führt, diese vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Einspruchs oder
des Antrags auf Änderung an gilt
§ 3 Beschäftigungsdauer in der Tarifgruppe
1.
In den Tarifgruppen K 1 bis K 5 und T 1 bis T 5 werden die Angestellten entspre-
chend der Dauer ihrer Beschäftigung innerhalb der jeweiligen Tarifgruppe Gehalts-
stufen sind wie folgt aufgegliedert:
In den Tarifgruppen K 1 bis K 5 und T 1 bis T 4
Anfangsgehalt
nach 2 Jahren Beschäftigungsdauer
nach 4 Jahren Beschäftigungsdauer
nach 5 Jahren Beschäftigungsdauer
In den Tarifgruppen K 5 und T 5
Anfangsgehalt
nach 2 Jahren Beschäftigungsdauer
nach 4 Jahren Beschäftigungsdauer
Jugendliche mit Lehrzeit (J 1) unter 18 Jahren erhalten 95% des Anfangsgehaltes
der Tarifgruppe. Jugendliche ohne Lehrzeit (J 2) unter 18 Jahren erhalten 90% des
Tarifgehalts der Tarifgruppe.
2.
Als Beschäftigungsjahre werden diejenigen Jahre gewertet, die seit der Eingruppie-
rung der Angestellten in dieselbe Tarifgruppe vergangen sind. Als Beschäftigungs-
jahre in der jeweiligen Tarifgruppe gelten auch solche Beschäftigungsjahre, die vor
der Einstellung in einem anderen betrieb nachweislich in der gleichwertigen Tätigkeit
vergangen waren, in Zweifelsfällen obliegt die Führung des Nachweises dem Ange-
stellten.
3.
Rückt ein Angestellter in eine höhere Tarifgruppe auf, so erhält er das seinem bishe-
rigen Tarifgehalt in der neuen Tarifgruppe folgende höhere Tarifgehalt.
4.
Beim Aufrücken in eine höhere Tarifgruppe oder eine höhere Gehaltsstufe sowie
nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist das höhere Tarifgehalt vom Beginn des
Monats zu zahlen, in dem die Voraussetzungen eingetreten sind.
5.
Beim Vorrücken in eine höhere Tarifgruppe besteht ein Anspruch auf eine seitherige
Leistungszulage nicht mehr. Eine Minderung des Effektivgehalts darf dadurch nicht
eintreten.
§ 4 Gehaltshöhe
1.
Die Gehaltshöhe auf der Grundlage der Tarifgruppen, der Beschäftigungsdauer und
des Gehaltsschlüssels der Jugendlichen ergibt sich aus dem jeweils geltenden Ge-
haltstarifvertrag.
2.
Die frei zu vereinbarenden Gehälter der Tarifgruppen K7 und T7 müssen mindes-
tens 10% über den Tarifgehältern von K6 und T6 liegen.
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§ 5 Überleitungsbestimmungen
1.
Die Eingruppierung der Angestellten aufgrund ihrer Tätigkeit nach der neuen Tarif-
gruppeneinteilung ist bis 31. August 1983 durchzuführen und, soweit die Gruppe sich
ändert oder, wenn dies nicht der Fall ist, eine Mitteilung über die Einstufung bisher
nicht erfolgt war, den Angestellten mitzuteilen.
2.
Beschäftigungsjahre innerhalb der Tarifgruppe, die vor Einführung des neuen Tarif-
gruppenverzeichnisses zurückgelegt wurden, werden angerechnet.
3.
Sofern durch diesen Gehaltsrahmentarifvertrag Verdiensterhöhungen eintreten, kön-
nen darauf in vollem Umfang seither vom Betrieb gewährte übertarifliche Zulagen al-
ler Art angerechnet werden.
Treten trotz Anrechnung solcher Zulagen noch Verdiensterhöhungen ein, ist die Hälf-
te der Differenz mit Inkrafttreten des Gehaltstarifvertrages im Jahre 1983, der Rest
mit Inkrafttreten des ihm folgenden Gehaltstarifvertrages zu vergüten.
4.
Erhalten Angestellte durch diesen Gehaltsrahmentarifvertrag ein niedrigeres Tarifge-
halt, so wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Tarifgehalt und dem
neuen Tarifgehalt als Besitzstandszulage gewährt und ausgewiesen.
Nur diese Besitzstandszulage
nimmt an Tarifgehaltserhöhungen nicht teil. Sie kann
jedoch bei Aufrücken des / der Angestellten in eine höhere Gehaltsstufe innerhalb
der Tarifgruppe entsprechend abgebaut werden.
5.
Soweit in Betrieben bisher mehr Tarifgruppen als die in diesem Tarifvertrag verein-
barten vorhanden sind, wird dieser Zustand von den Tarifvertragsparteien anerkannt.
Weiterhin können, wenn die fachlichen und betrieblichen Vorraussetzungen gegeben
sind, durch Betriebsvereinbarung im Einverständnis mit den Tarifvertragsparteien
weitere Tarifgruppen gebildet werden.
§ 6 Inkrafttreten und Kündigung
1.
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 1983 in Kraft und kann mit einer Frist von
3 Monaten, erstmals zum 30. Juni 1986, gekündigt werden.
2.
Mit Inkraftreten
dieses Tarifvertrages treten außer Kraft:
-
Gehaltsrahmentarifvertrag vom 14. Januar 1972, abgeschlossen mit den unter
1), 2), 6) und 7) des Rubrums genannten Verbänden;
-
Manteltarifvertrag für die Angestellten die Industrie in Südbaden vom
4. Oktober 1971 in der Fassung vom 16. Dezember 1974, abgeschlossen mit
den unter 3) und 5) des Rubrums genannten Verbänden;
-
Manteltarifvertrag für die Angestellten der Industrie Nordwürttemberg und Nord-
baden sowie Südwürttemberg-Hohenzollern vom 1. März 1973, abgeschlossen
mit dem unter 4) des Rubrums genannten Verband.
Anlage:
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Stuttgart, den 24. März 1983
Verband der Württembergischen Holzindustrie
und Kunststoffverarbeitung e.V., Stuttgart
Gewerkschaft Holz und Kunststoff
Bezirksleitung Baden-Württemberg
gez.: Herrmann gez.: Rauschert
gez.: Frieder Dast
Verband der Badischen Holzindustrie und Kunst-
stoffverarbeitung e.V., Karlsruhe
gez.: Dr. Thome gez.: Dr. Bopp
Verband der Holzindustrie und Kunststoff-
verarbeitung Südbaden e.V., Freiburg
gez.: Nothdurft gez.: Rudolph
Verband der Württembergischen Säge- und
Holzbearbeitungsindustrie e.V., Stuttgart
gez.: Steinhilber gez.: Bek
Verband Badischer Säge- und Holzindustrie e.V.,
Freiburg
gez.: Koch gez.: Gaebler
Fachverband Holz + Kunststoff Baden-
Württemberg, Landesinnungsverband des
Schreinerhandwerks, Stuttgart
gez.: Kusterer gez.: Schmidt
Landesinnungsverband des Glaserhandwerks,
Fachverband Fensterbau Baden-Württemberg,
Stuttgart
gez.: Jenner gez.: Reistenbach
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Anlage zum Gehaltsrahmentarifvertrag vom 24. März 1983
Tarifgruppenverzeichnis
Kaufmännische Tätigkeiten
Gruppe K 1
Tätigkeitsmerkmale:
Einfache Tätigkeiten, die nach entsprechender Einweisung ausgeführt werden können und
die in der Regel keine vollendete Berufsausbildung oder entsprechende auf andere Weise
erworbene Kenntnisse im Beruf voraussetzen.
Beispiel:
-
Fertigmachen der Post, Abheften und Sortieren von Schriftgut nach einfachen Ord-
nungsmerkmalen;
-
Bedienen kleinerer Fernsprechanlagen;
-
Schreib- und Rechenarbeiten einfacher Art nach Vorlage, auch mit Maschine;
-
Werkstattschreiber/innentätigkeit einfacher Art;
-
Aufnehmen und Übertragen von Stenogrammen, soweit die Vorraussetzungen für K 2
nicht erfüllt sind (in der Regel von Nachwuchskräften während der Einarbeitungszeit);
-
Bedienen von Datenerfassungsgeräten nach einfachen, vorbereiteten Unterlagen;
-
Bedienen von DV-Zusatzgeräten (z.B. Lochschriftübersetzer, Formularschneid- und –
separiermaschinen) nach genauer Anleitung und aufgrund vorhandener Bedienungs-
anweisung.
Gruppe K 2
Tätigkeitsmerkmale:
Kaufmännische und bürotechnische Tätigkeiten, die in der Regel eine vollendete Be-
rufsausbildung oder entsprechende auf andere Weise erworbene Kenntnisse im Beruf
voraussetzen. Die Arbeiten dieser Gruppe erfolgen nach eingehender Anweisung.
Beispiele:
-
Einfacherer Arbeiten – auch unter Verwendung von Buchungsmaschinen – an Sach-
oder Kontokorrentkonten, in der Lohnabrechnung und im Rechnungswesen (z.B. als
Auftragsbearbeiter, Vor- oder Nachberechner/in, soweit nicht die Vorraussetzungen für
K 3 gegeben sind); Tätigkeit als Werkstattschreiber/in oder Registrator/in;
-
Tätigkeit im Lager- und/oder Materialwesen (auch Verwalten eines kleineren Lagers)
oder im Versand;
-
Bedienen von Fernsprech- und/oder Fernschreibanlagen;
-
Erledigung von Routine-Schriftwechsel;
-
Geläufiges Aufnehmen von Stenogrammen (erforderlich sind in der Regel etwa 150
Silben),
-
Sicheres Übertrages von Stenogrammen oder Textträgern (erforderlich sind in der Re-
gel etwa 180 Anschläge);
-
Bedienen von Datenerfassungs- und –prüfgeräten nach Unterlagen;
-
Selbständiges Bedienen und Schalten von DV-Zusatzgeräten.
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Gruppe K 3
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten gemäß K 2, wenn der Aufgabenbereich besonders Anforderungen an Kennt-
nisse oder Erfahrungen stellt und eine überwiegend selbständige Arbeitsweise erfordert.
Gruppe K 4
Tätigkeitsmerkmale:
Kaufmännische und bürotechnische Tätigkeiten, die gegenüber der Gruppe K 3 erhöhte
Fachkenntnisse oder Erfahrungen erfordern. Die Angestellten dieser Gruppe arbeiten
selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen allgemeiner Anweisungen.
Beispiele:
-
Führen von Sach- oder Kontokorrentkonten, auch unter Verwendung von Buchungs-
maschinen, Teilarbeiten an Betriebsabrechnungsbogen;
-
Erstellen von Lohn- und Gehaltsabrechnungen;
-
Verwalten von Registraturen;
-
Führen einer Kasse;Bearbeiten von Angeboten oder Bestellungen im Rahmen des
Einkaufs oder Verkaufs, einschließlich der Fristenüberwachung (Sachbearbeiter/in im
Einkauf oder Verkauf);
-
Verwalten eines Lagers oder vergleichbare Tätigkeiten im Lager- oder Materialwesen;
-
Expeditionsarbeiten, die gründliche Kenntnisse des Speditions- und Tarifwesens erfor-
dern;
-
Tätigkeit als Korrespondent/in;
-
Tätigkeit als Nachkalkulator/in;
-
Tätigkeit als Rechnungsprüfer/in;
-
Fremdsprachliches Übersetzen, stenografisches Aufnehmen und Übertragen von
fremdsprachlichen Texten;
-
Tätigkeit als Gruppenleiter/in in Datenerfassungsabteilungen;
-
Tätigkeit als Programmierer/in und/oder Operator/in.
Protokollnotiz:
Nach K4 können Angestellte eingruppiert werden, die zwar mit Aufnehmen und Übertra-
gen von Stenogrammen beschäftigt sind, bei denen im übrigen aber die Tätigkeit nach den
Vorraussetzungen der Gruppe K 4 überwiegen.
Gruppe K 5
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten gemäß K 4, wenn der Aufgabenbereich Anforderungen an besondere Kennt-
nisse oder Erfahrungen stellt und eine weitgehend selbständige Arbeitsweise erfordert.
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Gruppe K 6
Tätigkeitsmerkmale:
Kaufmännische und bürotechnische Tätigkeiten, die selbständig und verantwortlich aus-
geübt werden und umfangreiche Berufserfahrung und Sachkunde sowie Überblick über
die das Aufgabengebiet berührenden betrieblichen Zusammenhänge erfordern.
Beispiele:
-
Den vorstehenden Merkmalen entsprechende Tätigkeiten auf den Gebieten: Finanz-,
Betriebs-, Lohn-, und Gehaltsbuchhaltung, Einkauf, Verkauf, Versand, Kalkulation, La-
ger- und Materialwesen;
-
Tätigkeit als fremdsprachlicher Korrespondent oder gleichwertige fremdsprachliche Tä-
tigkeit (auch als Dolmetscher), die in der Regel mehrjährige Auslandserfahrung erfor-
dern;
-
Tätigkeit als Sekretär oder Sekretärin, mit der nicht nur gelegentlich das Aufnehmen
und Übertrages von fremdsprachlichen Stenogrammen sowie Übersetzarbeiten ver-
bunden ist;
-
Erarbeiten von DV-Programmen;
-
Tätigkeit als DV-Organisator oder DV-Systemanalytiker.
Gruppe K 7
Tätigkeitsmerkmale:
Verantwortliche kaufmännische Tätigkeiten mit Dispositionsbefugnissen oder hochwertige
Tätigkeiten, zu denen besondere theoretische Fachkenntnisse und längere Erfahrungen
erforderlich sind, die über die Merkmale von K 6 hinausgehen. Die Angestellten dieser
Gruppe arbeiten im Rahmen der Betriebserfordernisse selbständig.
Technische Tätigkeiten
Gruppe T 1
Tätigkeitsmerkmale:
Einfache technische Tätigkeiten, für die eine Berufsausbildung nicht erforderlich ist.
Beispiele:
-
Einfaches Kopieren von Zeichnungen und Zeichnen einfacher Werkzeuge nach Vorla-
ge sowie Ausführen einfacher Zeichnungsänderungen;
-
Ablegen von Zeichnungen;
-
Führen von technischen Karteien.
Gruppe T 2
Tätigkeitsmerkmale:
Einfache technische Tätigkeiten, die in der Regel eine vollendete Berufsausbildung oder
entsprechende auf andere Weise erworbene Kenntnisse im Beruf voraussetzen.
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Beispiele:
-
Zeichnen von Teilen oder Schaltplänen;
-
Detaillieren von Maschinen- oder Baukonstruktionen nach eindeutigen Angaben und
Unterlagen;
-
Konstruieren von einfachen Teilen, Werkzeugen, Vorrichtungen;
-
Einfaches technisches Rechnen;
-
Einfache Arbeiten der technischen Vorkalkulation;
-
Terminverfolgen auf kleineren Arbeitsgebieten;
-
Ermitteln von Stückzeiten nach vorhandenen Tabellen und Zeitrichtwerten;
-
Bestellen von Teilen und Werkstoffen nach Unterlagen einschließlich Mengenberech-
nung;
-
Fotografieren technischer Objekte;
-
Technische Arbeiten in der Qualitätskontrolle (Prüfen und Kontrollieren auf Einhaltung
der Qualitätsbedingungen, Durchführen von Analysen oder physikalischen Prüfungen
nach festgelegten Vorschriften);
-
Führen größere technischer Karteien.
Gruppe T 3
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten gemäß T 2, wenn der Aufgabenbereich besondere Anforderungen Kenntnisse
oder Erfahrungen stellt und eine überwiegend selbständige Arbeitsweise erfordert.
Gruppe T 4
Tätigkeitsmerkmale:
Schwierige technische Tätigkeiten, die mehrjährige Berufserfahrung oder einer Fach-
schulausbildung entsprechende Berufserkenntnisse erfordern. Die Angestellten dieser
Gruppe arbeiten selbständig und eigenverantwortlich aufgrund gegebener Unterlagen und
Anweisungen.
Beispiele:
-
Konstruieren von einfachen Maschinen, von Bauelementen sowie Werkzeugen und
Vorrichtungen;
-
Aufstellen und Berechnen von Schaltplänen;
-
Ausarbeiten von Projekten oder Angeboten;
-
Ausarbeiten von Fertigungs- oder Verfahrensplänen;
-
Terminverfolgen und größeren Arbeitsgebieten;
-
Durchführen und Auswerten von Zeitaufnahmen;
-
Technische Kalkulation;
-
Tätigkeit als Abnahme- oder Prüftechniker/in in der Qualitätskontrolle oder im Labor.
Gruppe T 5
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten gemäß T 4, wenn der Aufgabenbereich Anforderungen an besondere Kennt-
nisse oder Erfahrungen stellt und eine weitgehend selbständige Arbeitsweise erfordert.
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Gruppe T 6
Tätigkeitsmerkmale:
Technische Tätigkeiten von erhöhter Schwierigkeit oder größerer Wichtigkeit, die in weit-
gehender Selbständigkeit und entsprechender Verantwortlichkeit erledigt werden. Für die-
se Tätigkeiten sind besondere Fachkenntnisse oder umfangreiche Berufserfahrung erfor-
derlich.
Beispiele:
-
Konstruktions- und Berechnungsarbeiten (auch Berechnungen in der Statik);
-
Ausarbeiten oder Kalkulieren schwieriger Projekte und/oder Angebote;
-
Aufstellen schwieriger Arbeitspläne in der Arbeitsvorbereitung und im Terminwesen;
-
Tätigkeit als Abnahme- oder Prüfungsingenieur/in in der Qualitätskontrolle oder im La-
bor.
Gruppe T 7
Tätigkeitsmerkmale:
Verantwortliche technische Tätigkeiten mit Dispositionsbefugnissen oder hochwertige Tä-
tigkeiten, zu denen theoretische Fachkenntnisse und längere Erfahrungen erforderlich
sind, die über die Merkmale von T6 hinausgehen. Die Angestellten dieser Gruppe arbeiten
im Rahmen der Betriebserfordernisse selbständig.
Tätigkeiten als Meister/in bzw. Werksmeister/in
Gruppe M 1
Tätigkeit als Meister/in in einem einfachen Aufgabengebiet.
Gruppe M 2
Tätigkeiten als Meister/in mit entsprechenden fachlichen Kenntnissen und Erfahrungen in
einem Aufgabengebiet von begrenzter Bedeutung oder mit Unterstellung unter einen an-
deren Meister.
Gruppe M 3
Tätigkeit als Meister/in in einem wichtigen Aufgabengebiet, für das eine berufliche Fach-
ausbildung oder entsprechende Kenntnisse und eine gründliche Berufserfahrung erforder-
lich sind, soweit ausschließliche Tätigkeit als Ausbilder/in.
Gruppe M 4
Tätigkeit als Meister/in einer besonders wichtigen Abteilung sowie Tätigkeit als Obermeis-
ter/in (nächst der Betriebsleiterin / dem Betriebsleiter oder deren / dessen Beauftragte/n)
mehrerer Abteilungen oder selbständiger Obermeister/in eines kleinen Betriebes sowie
Meister/in, der eine Ausbildungswerkstätte leitet und Ausbildungs- bzw. Lehrpläne erstellt.
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Mitglied werden in der
IG Metall, den
Kompetenz zahlt sich
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Wer Hilfe braucht und gegebenenfalls Rechtsschutz,
der wende sich an unserer zuständige
Verwaltungsstelle
:
IG Metall
Verwaltungstelle Esslingen
Julius-Motteler-Str. 12
73728 Esslingen/Neckar
Telefon: 0711/93 1805-0
Fax: 0711/93 1805-34
E-Mail: vst.esslingen@igmetall.de