- Gewerbe:
- Baugewerbe
- Branche
- Baubranche
- Datum:
- 15.05.2008
- Schlagworte
-
- Allgemeinverbindlichkeit
- Baugewerbe
- Sozialkassenverfahren
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe
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B e k a n n t m a c h u n g
über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken
für das Baugewerbe
Vom 15. Mai 2008
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Au-
gust 1969 (BGBl. I S. 1 323), geändert durch Artikel 223 der Neunten Zuständigkeitsanpas-
sungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2 407), werden im Einvernehmen mit dem
Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
a) der Bundesrahmentarifvertrag für Arbeiter einschließlich Anhang (Einstellungsbogen) vom
4. Juli 2002 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 17. Dezember 2003 und 14.
Dezember 2004, 29. Juli 2005, 19. Mai 2006 und 20. August 2007 - erstmals kündbar zum
31. Dezember 2008 - ,
b) der Tarifvertrag über die Berufsbildung vom 29. Januar 1987 in der Fassung der Änderungs-
tarifverträge vom 11. Juni 1987, 11. Februar 1991, 19. Mai 1992, 15. Dezember 1993, 20.
April 1994, 23. Juni 1995, 28. Februar 1997, 30. Oktober 1998, 13. November 1998, 9. April
1999, 19. April 2000, 27. Februar 2002, 10. Dezember 2002, 17. Dezember 2003, 29. Juli
2005, 15. Dezember 2005, 30. Juni 2006 und 20. August 2007 - kündbar jeweils zum 30.
Juni eines Jahres - ,
c) der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren vom 20. Dezember 1999 in der Fassung
der Änderungstarifverträge vom 1. Dezember 2000, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002, 10.
Dezember 2002, 17. Dezember 2003, 14. Dezember 2004, 15. Dezember 2005 und 20.
August 2007 - kündbar jeweils zum Jahresende - ,
d der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren vom 20. Dezember 1999 in der Fassung
der Änderungstarifverträge vom 1. Dezember 2000, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002, 10.
Dezember 2002, 17. Dezember 2003, 14. Dezember 2004, 15. Dezember 2005, 20. August
2007 und 5. Dezember 2007 - kündbar jeweils zum Jahresende - sowie
e) der Tarifvertrag über Rentenbeihilfen vom 31. Oktober 2002 in der Fassung des
Änderungstarifvertrages vom 5. Dezember 2007 - kündbar jeweils zum Jahresende -
für das Baugewerbe,
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Zentralverband des
Deutschen Baugewerbes e.V., Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin, und dem Hauptverband der
Deutschen Bauindustrie e.V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, andererseits,
mit Wirkung
1. Oktober 2007
1. Januar 2008
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und dem dort aufgeführten Hinweis für allge-
meinverbindlich erklärt.
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Geltungsbereich der Tarifvertragswerke:
räumlich:
Tarifvertragswerke zu Buchstaben a bis d:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
Tarifvertragswerk zu Buchstabe e:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsge-
biets;
betrieblich:
Tarifvertragswerk zu Buchstabe a:
Der betriebliche Geltungsbereich ist in der Anlage 1 abgedruckt;
Tarifvertragswerk zu Buchstabe b:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages
über das Sozialkassenverfahren (Tarifvertragswerke zu Buchstaben c und d)
in der jeweils geltenden Fassung fallen;
Tarifvertragswerke zu Buchstaben c und d:
Der betriebliche Geltungsbereich ist in der Anlage 2 abgedruckt;
Tarifvertragswerk zu Buchstabe e:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages
über das Sozialkassenverfahren (Tarifvertragswerke zu Buchstaben c und d)
in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie im Land Berlin Betriebe, die
Betonwaren, Betonfertigteile und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowa-
ren herstellen;
persönlich:
Tarifvertragswerk zu Buchstabe a:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung -
(SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben;
Tarifvertragswerk zu Buchstabe b:
Von den Abschnitten I bis V des Tarifvertragswerkes werden Auszubildende
erfasst, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksord-
nung (HwO) ausgebildet werden und vor Beginn dieser Ausbildungsverhält-
nisse
1.
weder beruflich tätig waren noch eine andere Berufsausbildung absol-
viert haben oder
2.
ohne vorangegangene Berufsausbildung beruflich tätig waren, bei Be-
ginn der Ausbildung aber das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat-
ten, oder
3.
nach vorangegangener Berufsausbildung - auch im Baugewerbe -
und gegebenenfalls anschließender beruflicher Tätigkeit durch einen
Betrieb des Baugewerbes ausgebildet werden, bei Beginn dieser Aus-
bildung aber das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (Zweit-
ausbildung).
In den Fällen, in welchen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind
und eine Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung gemäß den
§§ 58, 67 BBiG oder gemäß den §§ 42e, 42n HwO erfolgt, gelten lediglich
die Abschnitte I und V des Tarifvertragswerkes.
Satz 2 gilt auch für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Bildung, die
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mit dem Ziel durchgeführt werden, eine nicht nur vorübergehende berufliche
Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrags-
werkes auszuüben.
Tarifvertragswerke zu Buchstaben c und d:
Erfasst werden
1. gewerbliche Arbeitnehmer,
2. Angestellte, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungs-
pflichtige Tätigkeit ausüben,
3. Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen
Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungs-
pflichtige Tätigkeit ausgeübt haben; nicht erfasst werden dienstpflichtige
Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgeübt haben,
4. Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im
Sinne des Tarifvertrages über die Berufsbildung (Tarifvertragswerk zu
Buchstabe b) ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des
SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Be-
triebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie - im Gebiet der fünf
neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin - die in Satz 1 Nr. 2
und 3 aufgeführten Arbeitnehmer.
Tarifvertragswerk zu Buchstabe e:
Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungs-
pflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1
bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie
Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch ausüben.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgenden Maßgaben:
Erster Teil
Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag
(1) Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige
Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die unter einen der in Anhang 1 abgedruckten
fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarif-
verträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übrigen
Holzbearbeitung, der Steine- und Erden-Industrie, der Transportbetonindustrie, der Mörtelin-
dustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elekt-
roindustrie fallen. Absatz 1 findet nur in Verbindung mit Absatz 2 Anwendung.
(2) Für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland gilt Absatz 1,
a) solange diese unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Holz und
Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V., der Vereini-
gung Deutscher Sägewerksverbände e. V., der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft
Steine und Erden e. V., des Bundesverbandes der Deutschen Mörtelindustrie e. V., des
Bundesverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e. V., des Bundesarbeitgeber-
verbandes Chemie e. V., der Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines
der im Anhang 2 genannten Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der Arbeitgeber-
verbände der Metall- und Elektro-Industrie e.V. (Gesamtmetall) oder eines ihrer Mitglieds-
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verbände sind. Wurde die Mitgliedschaft bis zum 1. Juli 1999 (Stichtag) erworben, wird
unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind;
b) wenn sie
aa) nachweislich als Niederlassung eines Betriebes nach Absatz 1 (Stammbetrieb), der
bereits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Buchstabe a
genannten Verbände war, nachgegründet worden sind,
bb) überwiegend solche Tätigkeiten ausführen, die zum fachlichen Geltungsbereich der in
Absatz 1 genannten Tarifverträge gehören, und
cc) die Mitgliedschaft in einem der in Buchstabe a genannten Verbände erworben haben.
Wenn diese Betriebe nachweislich zu drei Viertel ihrer betrieblichen Arbeitszeit für den
Stammbetrieb tätig sind, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie unter einen der fachlichen
Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten Tarifverträge fallen;
c) wenn sie ohne selbst Mitglied in einem der Verbände nach Buchstabe a zu sein,
aa) nachweislich als Niederlassung eines Stammbetriebes, der bereits vor dem Stichtag
unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Buchstabe a genannten Verbände
war, nachgegründet worden sind,
bb) unter einen der fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten Tarifverträge
fallen und
cc) zumindest zu drei Viertel der betrieblichen Arbeitszeit für ihren Stammbetrieb tätig
sind.
(3) Für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die bereits seit
einem Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme gemäß Absatz 1, wenn sie un-
mittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Verbände ge-
worden sind.
(4) Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige
Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland,
1. die von einem der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und
Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Saarland oder deren All-
gemeinverbindlicherklärung erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im
fachlichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer
im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom
6. April 2005 bzw. des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Ma-
ler- und Lackiererhandwerks im Saarland in der Fassung vom 6. Dezember 2005 (Anhang
3) genannt sind;
2. die ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile oder einzelne Elemente aus Mauerwerk,
Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder sonstigen Baustoffen, technische Anlagen abbre-
chen, demontieren, sprengen, Beton schneiden, sägen, bohren, pressen, soweit sie un-
mittelbar oder mittelbar Mitglied im Deutschen Abbruchverband e.V., im Fachverband
Betonbohren und -sägen Deutschland e.V. oder im Abbruchverband Nord e.V. sind;
3. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und
Sportplatzbau e.V. sind, vom Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 20. Dezember 1995 erfasst werden und
überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
a) Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den Bereichen des privaten und
öffentlichen Wohnungsbaus (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Terrassengärten
und Ähnliches), der öffentlichen Bauten (Schulen, Krankenhäuser, Verwaltungsge-
bäude, Kasernen und Ähnliches), des kommunalen Grüns (städtische Freiräume,
Grünanlagen, Parks, Friedhöfe und Ähnliches) und des Verkehrsbegleitgrüns (Stra-
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ßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze und Ähnliches) sowie von Bauwerks-
begrünungen im Außen- und Innenbereich,
b) Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spielplätzen, Außenanlagen an
Schwimmbädern, Freizeitanlagen und Ähnliches, von landschaftsgärtnerischen Siche-
rungsbauwerken in der Landschaft mit lebenden und nicht lebenden Baustoffen sowie
von vegetationstechnischen Baumaßnahmen zur Landschaftspflege und zum Umwelt-
schutz, ferner Drän-, Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten,
wenn im Betrieb oder in der selbstständigen Betriebsabteilung kalenderjährlich mindes-
tens zu 20 Prozent der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Grünarbeiten ausgeführt werden;
4. die als Lohnunternehmen in der Land- und Forstwirtschaft überwiegend landwirtschaftli-
che Flächen drainieren, soweit sie von dem Bundesrahmentarifvertrag für die Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer der land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen in der
Bundesrepublik Deutschland vom 10. Januar 2003 erfasst werden;
5. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sind,
von dem Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Holz und Kunststoff
oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten aus-
üben, die im fachlichen Geltungsbereich des am 1. Januar 2003 geltenden Manteltarifver-
trages für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk Saar (Anhang 3) genannt sind,
und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist;
6. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Metall – Vereinigung Deut-
scher Metallhandwerke, des Zentralverbandes Sanitär-Heizung-Klima oder des Zentral-
verbandes der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke sind, von ei-
nem Mantel- oder Rahmentarifvertrag dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände er-
fasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich
eines am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifvertrages dieser Verbände
oder ihrer Mitgliedsverbände (Anhang 3) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von
dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen
des Baugewerbes spezieller ist.
(5) Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige
Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend Tätigkeiten
ausüben, die in den vorstehenden Absätzen oder fachlichen Geltungsbereichen aufgeführt
sind, soweit diese Tätigkeiten ein Unterfallen unter den jeweiligen fachlichen Geltungsbe-
reich begründen.
Anhang 1
Die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abge-
druckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten in jedem Fall auch selbständige Betriebs-
abteilungen.
Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie
Für Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen der holz- und
kunststoffverarbeitenden Industrie, des Serienmöbelhandwerks, der Sperrholz-, Faser- und
Spanplattenindustrie, Kunststoffprodukte herstellende Betriebe sowie Betriebe, die anstelle oder
in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeiten, wie z.B.
Betriebe zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse einschließlich Vertrieb und Montage:
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1. Kasten- und Sitzmöbel aller Art, Polstermöbel, Polstergestelle, Matratzen und Matratzen-
rahmen, Tische, Kleinmöbel und Beleuchtungskörper,
2. Büro-, Schul-, Industrie- und Labormöbel, Kühlmöbel und -einrichtungen,
3. Holzgehäuse und Holzkästen aller Art, z.B. für Uhren, Rundfunk und Fernsehapparate,
Plattenspieler, Tonbandgeräte, Telefon-, fotografische Apparate, Besteckkästen,
4. Innenausbau, Wohnungs-, Büro-, Industrie- und Ladeneinrichtungen, Bad- und Sauna-
einrichtungen, Solarien, Regale, Schiffsinnenausbauten, Verkleidungen und Vertäfelungen
aller Art, Herstellung und Montage von Schalldichtungen (zur Dämpfung und Isolierung),
akustische Ausbauten und Auskleidung von Räumen,
5. Türen, Tore, Fenster, Rollläden, Jalousien, Rollos, Verdunkelungsanlagen, Klappläden,
Treppen, Aufzüge, Fassadenelemente, Raumtrennprodukte, Fertigbau- und andere Bau-
teile, Zäune aller Art,
6. Holzhäuser, Fertighäuser, Wohnwagen, Hallen, Baracken, Verkaufs- und Messestände,
Bühnen, Holzsilos, Gewächshäuser, Frühbeetfenster, Telefonzellen und Ingenieurkonstruk-
tionen,
7. Musikinstrumente, z.B. Klaviere, Flügel, Harmonien, Orgeln, Akkordeons, Musikboxen,
Streich-, Blas- und Zupfinstrumente und deren Bestandteile,
8. Särge, Grabkreuze,
9. Holzwerkzeuge, Werkbänke, Hobelbänke, Werkzeugschränke, Schutzvorrichtungen und
Arbeitsschutzartikel,
10. Maßstäbe, Rechenschieber, Büro-, Mal-, Schreib-, Zeichengeräte, Webschützen, Spulen,
Zigarrenwickelformen, Stiele, Rundstäbe, Spunde und Siebe,
11. Drechsler- und Holzbildhauerarbeiten aller Art, Holz-, Elfenbein- und Bernsteinschnitze-
reien, Devotionalien, Holzmosaik und Intarsien,
12. Leisten und Rahmen aller Art,
13. Schuhleisten, Schuhspanner, Holzschuhe, Pantoffelhölzer, Absätze und Schuhteile,
14. Haus- und Küchengeräte, Kleiderbügel, Etuis und Behälter aller Art, Spielwaren, sonstige
Holz- und Kunststoffwaren,
15. Turn- und Sportgeräte, Kegelbahnen, Segelflugzeuge,
16. Stöcke, Peitschen, Schirmgriffe, optische Brillengestelle,
17. Kabeltrommeln, Kisten, Kistenteile, Paletten, Zigarrenkisten, Koffer und Kofferteile,
18. Fässer, Fassdauben, Fassteile, Packfässer, Kübel und Bottiche,
19. Holzwolle, Holzspankörbe, Holzdraht, Holzstifte, Holzspulen, Holzspäne, Knöpfe,
20. Bürsten, Besen und Pinsel, Bürstenhölzer, Borsten-, Haar- und Faserstoffzurichtereien,
Kämme,
21. Natur-, Presskorkwaren, Kronenverschlüsse, Holzmehl, Schicht- und Pressholz,
22. Parketthölzer, Rohfriese, Fußbodendielen, Holzpflaster und Schindeln,
23. Korbmöbel, Korbwaren, Stuhlrohr,
24. Sperrholz-, Holzfaser-, Holzspan- und Kunststoffplatten,
25. Veredelung von Holz- und Schnitzstoffwaren, Polier-, Lackier-, Beiz- und Furnierwerkstät-
ten sowie Betriebe für Vergolderei und Grundierarbeiten,
26. Bau von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Booten, Holzbiegereien,
27. Herstellung von Modellen aller Art,
28. Verlegung von Parkett und anderen Fußböden,
29. Kunststoffspritzereien und -extrusionen,
30. Folien und sonstige Verpackungen, Kassetten,
31. Schaumstoffe,
32. Rohre, Schläuche, Ummantelungen aus Kunststoff,
33. Boden- und Wandbeläge,
34. Als Nebenbetriebe
a) Sägewerke,
b) Spalt- und Hobelwerke,
c) Sperrholz-, Spanplatten und Furnierwerke,
d) Holzlagerplätze,
e) Holzimprägnieranlagen.
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Sägeindustrie und übrige Holzbearbeitung
Für die nachstehenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Sägeindustrie, üb-
rigen holzbearbeitenden Industrie und verwandter Wirtschaftszweige
A. Sägewerke, -spaltwerke, Hobelwerke, Holzimprägnierwerke zur Herstellung insbesondere von:
Schnitthölzern, Hobelwaren, Leisten aller Art,
Rohfriesen, Parketthölzern,
Kanteln, Rundstäben, Klötzen,
Holzschindeln,
Schwellen,
Masten, Telegrafenstangen, Pfählen jeglicher Art,
sowie zur Imprägnierung vorstehender und sonstiger Holzbearbeitungs- und
-verarbeitungserzeugnisse.
B. Übrige holzbearbeitende Industrie zur Herstellung insbesondere von:
Furnieren,
Tischlerplatten u.Ä.,
Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten, Dämmplatten, Kunststoffplatten, beschichteten und
vergüteten Platten aller Art und Paneelen,
Presshölzern,
Schalungsplatten,
Kistenteilen (Einzelteilen einschließlich anderen Verpackungsmaterials), Kisten, Harassen,
Containern, Paletten, Kabeltrommeln, Holzfassteilen (Fassdauben), Packfässern, Kübeln,
Bottichen, Holzspankörben, Holzspanschachteln u.Ä.,
Holzzäunen, Holzpflaster,
Holzspänen, Hackschnitzeln,
Holzwolle, Holzdraht, Holzstiften,
Vorgefertigten Holzbauteilen, Leimbauteilen u.Ä. sowie von Bauelementen,
Silos für Landwirtschaft und Industrie, Tribünen, Holzrohren, einfachen Holzkonstruktionen,
land-, forst- und gartenwirtschaftlichen Bauteilen sowie deren Montage,
Fertighäusern, Holzhäusern, Baracken, Hallen, Messebauten und deren Montage,
Grabkreuzen u.Ä.,
Spaltholz, Brennholz, Holzkohle u.Ä.
C. Verwandte Wirtschaftszweige, insbesondere:
Holzhandlungen und Holzimporteure (Rundholz, Schnittholz, Hobelware, Leisten u.Ä., Plat-
ten, Zäune, Pfähle und andere Holzerzeugnisse jeglicher Art sowie Kunststoffe),
Holzlager- und Holzsammelplätze, Holzumschlagsplätze, auf denen Holz bearbeitet und/oder
zugerichtet wird, Handels- und Aufbereitungsbetriebe für Grubenholz, Faserholz, Zellstoff-
holz, Papierholz u.Ä.,
Betriebe zur Herstellung von Holzwaren, soweit diese nicht von anderen tariflichen Regelun-
gen erfasst werden.
D. Angeschlossene Nebenbetriebe bzw. Betriebsabteilungen, insbesondere:
Holzbauabteilungen,
Sargfabrikation,
Fenster und Türen,
Kunststoffverwendende und -verarbeitende Abteilungen,
Verpackungsbetriebe.
E. Betriebe oder Betriebsabteilungen, die anstelle von oder in Verbindung mit Holz in vor-
stehenden Fällen A bis D Kunststoffe oder andere Werkstoffe verarbeiten.
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Steine- und Erdenindustrie
1. Alle Unternehmen, die Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstellen, be-
und verarbeiten oder vertreiben.
2. Alle gemischten Betriebe, sofern sie überwiegend Steine, Erden und artverwandte Baustoffe
gewinnen, herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben.
3. Alle selbständigen Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben, in denen Steine, Erden
und artverwandte Baustoffe hergestellt, gewonnen, be- und verarbeitet oder vertrieben wer-
den.
4. Betriebe, die gewerbsmäßig Recycling-Baustoffe aus Baumischabfällen, Straßenaufbruch,
Bauschutt oder Bodenaushub herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben.
5. Alle den unter Nummer 1. bis 4. genannten Unternehmen zugehörigen Betriebe.
Transportbeton
Betriebe, die gewerbsmäßig Transportbeton, Werk-Frischmörtel und Werk-Frischestrich her-
stellen und vertreiben, sowie Betriebe, die Transportbeton mittels Pumpen fördern.
Mörtelindustrie
Betriebe, die gewerbsmäßig Werk-Trockenmörtel, Werk-Frischmörtel und Werk-Estrich herstel-
len und vertreiben.
Chemische Industrie
Für Betriebe und Verkaufsunternehmen der chemischen Industrie und verwandten Industrien
einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Ausliefe-
rungslager und Verkaufsstellen, für Chemie- und Mineralöl-Handelsunternehmen, für Unter-
nehmen des Chemie-Anlagenbaues, für Büros und Unternehmen zur chemisch-technischen
Beratung und zur Konstruktion und Instandhaltung chemischer Anlagen sowie für chemische
Laboratorien und Untersuchungsanstalten.
Zur chemischen Industrie gehören insbesondere folgende Produktionsgebiete:
1.
Grundchemikalien,
2.
Stickstoff und Stickstoffverbindungen,
3.
Stickstoff- und Phosphordüngemittel und deren Weiterverarbeitung,
4.
Verdichten, Verflüssigen und Abfüllen von technischen Gasen, Trockeneis,
5.
Natürliche und synthetische Farbstoffe und deren Weiterverarbeitung,
6.
Buntstifte und Pastellkreiden,
7.
Lösungsmittel und Weichmacher,
8.
Lacke, Firnisse, Polituren,
9.
Spreng- und Zündstoffe, Munition, Feuerwerk und sonstige Zündwaren, Kollodiumwolle,
10.
Arzneimittel einschließlich medizinischem Verbands-, Prothesen- und Nahtmaterial,
11.
Biochemische und gentechnische Erzeugnisse,
12.
Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel,
13.
Ätherische Öle und Riechstoffe, chemische Backhilfs- und Konservierungsmittel, Aroma-
stoffe,
14.
Fotochemikalien, Fotopapiere, Herstellung und Verwendung von lichtempfindlichem
Material wie z.B. Polymerfilm und vorbeschichtete Druckplatten,
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15.
Filme und deren technische Bearbeitung, fotografische, elektrochemische und magneti-
sche Materialien einschließlich Geräte zur Aufzeichnung, Speicherung, Auswertung und
Wiedergabe von Informationen, die im Verbund mit den vorgenannten Produkten ver-
trieben werden, Kopieren,
16.
Chemische Umwandlung von Kohle, Erdgas, Erdöl sowie Erdölprodukten einschließlich
Destillation, Raffination, Crackung, Hydrierung, Oxidierung, Vergasung sowie Weiter-
verarbeitung der Umwandlungsprodukte, Transport, Umschlag und Lagerung von Erdöl
und Umwandlungsprodukten,
17.
Ruß,
18.
Holzverkohlung,
19.
Seifen, Waschmittel, Kosmetika,
20.
Leime, Kitte, Klebstoffe, Klebebänder, Gelatine,
21.
Wachse und Kerzen, Stearin und Olein,
22.
Schuh-, Leder- und Fußbodenpflegemittel, Putzmittel,
23.
Technische Öle und Fette,
24.
Chemische Hilfsmittel aller Art wie z.B. Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Gerbstoffaus-
züge, Gerbereichemikalien und chemische Hilfsmittel für andere Industrien,
25.
Kunststoffe einschließlich Schaumstoffe, Pressmassen und Datenträger sowie deren
Weiterverarbeitung,
26.
Chemiefasern und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
27.
Chemiefolien einschließlich künstliche Därme, transparentes Material und Magnetbän-
der sowie deren Bearbeitung,
28.
Chemisch-technische Artikel wie Glühstrümpfe, chemische Papiere, Gießereihilfsmittel,
Elektroden, elektrische und galvanische Kohle, Asbestwaren sowie chemisch-techni-
scher Laborbedarf einschließlich Hilfsmittel zur Analyse und Diagnose, Halbleiterferti-
gung unter Verwendung chemischer Verfahren und deren Weiterverarbeitung im eige-
nen Betrieb,
29.
Elektromagnetische Erzeugnisse und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
30.
Synthetische anorganische Rohstoffe und deren Weiterverarbeitung,
31.
Chemische Baustoffe, Faserzement, chemische Bautenschutz-, Holzschutz- und Feuer-
schutzmittel, Dämm- und Isolierstoffe sowie deren Weiterverarbeitung,
32.
Imprägnieren, soweit es sich nicht um Nebenarbeiten der Holzindustrie handelt,
33.
Natürlicher und synthetischer Kautschuk, Latex, Nachfolgeprodukte sowie deren Weiter-
verarbeitung,
34.
Wiedergewinnung von Kautschuk und Vulkanisieren,
35.
Linoleum, Kunstleder, Guttapercha- und Balatawaren und ähnliche Stoffe,
36.
Nichteisen- und Edelmetalle und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
37.
Ferrolegierungen und Siliziumverbindungen mit Metallen, Schleifmittel, synthetische
Edelsteine,
38.
Gasschutz- und Atemschutzgeräte,
39.
Dach- und Dichtungsbahnen und deren Weiterverarbeitung,
40.
Chemische Büroartikel wie Farbbänder, Kohlepapier, Dauerschablonen, Tinten und Tu-
schen,
41.
Naturharzverarbeitung,
42.
Holzverzuckerung,
43.
Tierkörperverwertung,
44.
Kernchemie einschließlich Herstellung, Aufarbeitung und Entsorgung von Brennele-
menten und Brennstoffen,
45.
Urankonzentrate,
46.
Anwendung von Umwelttechnologien einschließlich Entsorgung von Abfällen durch bio-
logische, chemische, physikalische und thermische Behandlung, Entsorgungsanlagen
für Sonderabfälle, Wiederverwertung und Rückgewinnung von Reststoffen wie z.B. Py-
rolyse,
47.
Chemische Synthese jeder Art.
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Kunststoffverarbeitende Industrie
Für Betriebe der Kunststoffbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich ihrer Hilfs- und Ne-
benbetriebe, Werkstätten und Zweigniederlassungen.
Metall- und Elektroindustrie
Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen – ohne Rücksicht auf
die verarbeiteten Grundstoffe – insbesondere folgende Fachzweige:
1. Eisen- und Stahlerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), NE-Metallerzeugung (ein-
schließlich -halbzeugwerke), Eisen-, Stahl- und Tempergießereien, NE-Metallgießerei, Zie-
hereien und Kaltwalzwerke, Stahlverformung, Oberflächenveredelung und Härtung, Schlos-
serei, Schweißerei, Schleiferei und Schmiederei, Stahl- und Leichtmetallbau, Maschinenbau,
Straßenfahrzeugbau, Schiffbau, Luftfahrzeugbau, Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik,
Herstellung und Reparatur von Uhren, Herstellung von Eisen-, Blech- und Metallwaren;
nur soweit sie aus Metall gefertigt sind:
Herstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckwaren;
2. Metall-Filterbau, Elektronik, Steuerungs-, Regel- und Messtechnik, Verfahrenstechnik, Atom-
physik, Kerntechnik und Strahlentechnik;
3. Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetriebe, Konstruktionsbü-
ros, Montagestellen sowie alle Hilfs- und Nebenbetriebe vorgenannter Fachzweige und Be-
triebe, die über keine eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Montagen ausführen, die
dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen.
Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie
einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des
Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt.
Anhang 2
Liste der Mitgliedsverbände von Gesamtmetall in der Fassung vom 1. Februar 2006
Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.V.
BayMe – Bayerischer Unternehmensverband Metall und Elektro e.V.
METALL NRW, Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.V.
Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V.
Verband der Metall- und Elektro-Industrie in Thüringen e.V.
Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V.
NORDMETALL, Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt e.V.
SÜDWESTMETALL, Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V.
Verband der Metallindustriellen Niedersachsens e.V.
METALL UNTERWESER, Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.V.
NORD-WEST-METALL, Verband der Metallindustriellen des Nordwestlichen Niedersachsens e.V.
PFALZMETALL, Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes e.V.
Unternehmensverband Saarland e.V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie Osnabrück-Emsland e.V.
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Anhang 3
Die nach § 2 Abs. 4 Nr. 1, 5 und 6 maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifver-
trägen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten auch
selbstständige Betriebsabteilungen.
Maler- und Lackiererhandwerk
1. Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige
Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahr-
zeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämm-
verbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahr-
bahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Beton-
schutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung
statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Ar-
beiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den
Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen
in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosa-
ikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten.
2. Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen grund-
sätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch
selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten
der in Absatz 1 genannten Art ausführen.
3. Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten
ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst,
wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
4. Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw.
selbstständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen
und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.
5. Nicht erfasst werden
a) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
b) Asbestbeschichtungsarbeiten
ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder
unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zent-
ralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. sind.
6. Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die
a) Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
c) Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten
oder
d) Fahrbahnmarkierungsarbeiten
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten überwie-
gend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des
Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deut-
schen Maler- und Lackiererhandwerks sind.
7. Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbstständige
Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-
Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken ha-
ben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn
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a) die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend
ausgeführt werden und
b) ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den
verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungs-
bereich dieses Tarifvertrages rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe
rechnen, überwiegen.
8. Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des
Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von
Gerüsten erstreckt.
Holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk
Für alle Betriebe des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Tischler-/ Schreiner-
handwerk) und den Betrieben der Handwerksordnung, Anlage B, Nr. 24 und 50 (Einbau von
genormten Baufertigteilen und Bestattern).
Darunter fallen insbesondere Betriebe, die mit einem der genannten Gewerbe in der Hand-
werksrolle A oder B eingetragen sind und folgende Tätigkeiten ausüben:
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Produkte und Objekte für den privaten, geschäftlichen, öffentlichen und kulturellen Be-
reich sowie für den Sport- und Freizeitbereich, insbesondere Möbel und Inneneinrichtun-
gen für und Innenausbau von z.B. Läden, Gaststätten, Praxen, Büros, Hotels, Schulen,
Heimen, Sportstätten, Krankenhäusern, Kindergärten, Verwaltungen, Banken, sowie
Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messebauten, Innen- und
Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen,
fassadenabschließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeugein- und
-ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen und montieren, einbauen und instand
halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien wie insbesondere von Holz, Holz-
werkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag-
und Verbundwerkstoffen,
-
Produkte und Objekte einschließlich der Versorgungstechnik einbauen, montieren, in-
stand halten, warten und restaurieren, Bauabläufe auch gewerkübergreifend koordinieren,
-
montagefertige Teile und Erzeugnisse insbesondere Rollläden, Schattierungs- und Belüf-
tungssysteme, Schließ- und Schutzsysteme für Bauelemente, Anbauten und Wintergärten
einbauen, montieren und instand halten,
-
Dienst- und Serviceleistungen ausführen, wie Schlüssel- und Notdienste, Objektplanung,
Gebäudeverwaltung; Bestattungen und Überführungen Verstorbener unter Beachtung der
Vorschriften durchführen, Hinterbliebene beraten, Trauerfeiern organisieren und Behör-
dengänge abwickeln.
Metallbauerhandwerk
Für Betriebe des Metallbauerhandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die
1. Stahl- und Metallbaukonstruktionen, Fördersysteme, Konstruktionen des Anlagenbaues
sowie Schließ- und Sicherungssysteme entwerfen, planen, herstellen, montieren, in Be-
trieb nehmen, umbauen und instand halten unter Einbeziehung von steuerungstechni-
schen Systemen und deren Schnittstellen,
2. Verbindungen an Bauwerken und Konstruktionen unter Berücksichtigung von
Befestigungsverfahren, Befestigungselementen, lösbaren und unlösbaren Befestigungs-
systemen, insbesondere Schweiß- und Klebeverbindungen sowie des Montageuntergrun-
des planen und herstellen,
3. Metallarbeiten entwerfen, zeichnerisch darstellen, modellieren, berechnen, herstellen,
montieren und instand halten,
4. Schmiedetechniken, insbesondere manuelles und maschinelles Schmieden und Treiben
ausführen,
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5. Anlagen und Bauteile unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes restaurieren und
rekonstruieren,
6. Metalloberflächen schützen, farblich gestalten und veredeln,
7. Befestigungstechniken, insbesondere unter Berücksichtigung bautechnischer Erforder-
nisse und des Denkmalschutzes ausführen.
Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk
Für Betriebe des Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-
Handwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die folgende Tätigkeiten ausführen:
1. Planung und Bau von Rohrleitungsanlagen, ausgenommen Fernleitungen, aus allen zuge-
lassenen Werkstoffen für Gase, Wasser, Abwasser und chemische Flüssigkeiten,
2. Verlegung und Anschluss von Rohren für Tankstellen,
3. Eindeckung von Dachflächen und Verkleidung von Decken- und Wandflächen mit Blech,
Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen einschließlich des Anbringens aller funkti-
onsbedingten Schichten sowie der Trag- und Befestigungskonstruktionen,
4. Ausführung von Arbeiten aus Stabstahl, Profilstahl, Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und
Kunststoffen an Bauwerken, insbesondere an Anlagen zur Innen- und Außenentwässe-
rung,
5. Entwurf und Herstellung von gebrauchs- und kunsthandwerklichen Gegenständen sowie
von Bauteilen aus Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen, insbesondere von
Verkleidungen für Rohrleitungen und Behälter, von Leitungen für lufttechnische Anlagen
und für Förder- und Transportanlagen,
6. Planung und Herstellung von Rohren, Rohrleitungen und Formstücken für feste, flüssige
und gasförmige Stoffe im gesamten Druck- und Temperaturbereich.
Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerk
Für Betriebe des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks; darunter fallen insbesondere Be-
triebe, die folgende Tätigkeiten ausführen:
1. Planung und Bau von Kaminen für offenes Feuer,
2. Planung und Bau von Kachelgrundöfen, von Kachelherden und von transportablen
keramischen Dauerbrandöfen und -herden.
Elektrohandwerk
Für Betriebe des Elektrohandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die
1. Elektro- und informationstechnische Anlagen und Geräte einschließlich elektrischer
Leitungen, Kommunikations- und Datennetze installieren,
2. im Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau tätig sind.
Zweiter Teil
Weitere Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung
1. Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge ver-
weisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur,
wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemein-
verbindlich erklärt sind.
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2. § 8 Nr. 16.1 des Bundesrahmentarifvertrages (Tarifvertragswerk zu Buchstabe a) und § 27
des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren (Tarifvertragswerke zu Buchstaben c
und d) schließen nicht die Möglichkeit aus, gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EG) Nr.
44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in einem
anderen Staat Klage zu erheben.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit dem Hinweis:
Bei der Anwendung des § 33 Abs. 1 und 2 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren
(Tarifvertragswerke zu Buchstaben c und d) sind die zwingenden Vorschriften des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes und des Aktiengesetzes zu beachten.
Der Bundesrahmentarifvertrag (Tarifvertragswerk zu Buchstabe a) ist in der Anlage 1 und der
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren (Tarifvertragswerk zu Buchstabe d) ist in der An-
lage 2 abgedruckt. Außerdem können Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die die Tarifvertrags-
werke infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich sind, von einer der Tarifvertrags-
parteien eine Abschrift der Tarifvertragswerke gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und
Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Bonn, den 15. Mai 2008
Bundesministerium für
III a 3-31241-Ü-14b/61 u. 62
Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Wolters