Tarifvertrag

Gewerbe:
Baugewerbe
Branche
Baubranche
Datum:
30.10.2002
Schlagworte
  • Allgemeinverbindlichkeit
  • Baugewerbe
  • Bauindustrie
  • Tarifvertrag

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
von Tarifvertragswerken
für das Baugewerbe
Vom 30. Oktober 2002
Aufgrund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
August 1969 (BGBl. I S. 1323) werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die
nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
c) der Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse
während der Winterperiode (Tarifvertrag Lohnausgleich) vom 20. Dezember 1999 in der
Fassung des Änderungstarifvertrages vom 4. Juli 2002 - kündbar jeweils zum Jahresende - für
das Baugewerbe, abgeschlossen zwischen der
Industriegewerkschaft Bauen - Agrar -Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19,
60439 Frankfurt am Main;
einerseits,
sowie dem
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.,
Kronenstraße 55-58,
10117 Berlin,
und dem
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,
Kurfürstenstraße 129,
10785 Berlin,
andererseits,
mit Wirkung zu Buchstaben b und c:
vom 1. September 2002 mit den weiter unten stehenden
Einschränkungen sowie dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich der Tarifvertragswerke:
räumlich:
Tarifvertragswerk zu Buchstabe c:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes
Berlin;
betrieblich:
Tarifvertragswerk zu Buchstabe c:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages
über das Sozialkassenverfahren (Tarifvertragswerk zu Buchstabe b) in der
jeweils gelten Fassung fallen;
persönlich:
Tarifvertragswerke zu den Buchstaben a und c:
gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige
Tätigkeit ausüben;
Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie – im Gebiet der fünf neuen
Bundesländer und des Ostteils des Landes
Berlin - die in Satz 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Arbeitnehmer.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgenden Maßgaben:
Erster Teil
Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag
I.
(1) Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige
Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland oder Ausland, die unter einen der im
Anhang abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 (Stichtag) geltenden
Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übriger
Holzbearbeitung, der Steine-und-Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der
Transportbetonindustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der
Metall- und Elektroindustrie fallen.
(2) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland gilt
Absatz 1 nur dann, wenn sie
a) bereits am Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied des
Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter
Industriezweige e.V., der Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e.V., der
Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden e.V., des Bundesverbandes der
Deutschen Mörtelindustrie e.V., des Bundesverbandes der Deutschen
Transportbetonindustrie e.V., des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e.V., der
Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines Arbeitgeberverbandes im
Gesamtverband der metallindustriellen Arbeitgeberverbände (Gesamtmetall) waren. In
diesem Fall wird unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt sind.
b) nachweislich als Niederlassung eines Betriebes nach Absatz 1(Stammbetrieb), der
bereits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied eines der in
Buchstabe a genannten Verbände war, nachgegründet worden sind, überwiegend
solche Tätigkeiten ausführen, die zum fachlichen Geltungsbereich der in Absatz 1
genannten Tarifverträge gehören und die ordentliche Mitgliedschaft in einem der in
Buchstabe a genannten Verbände erworben haben. Wenn diese Betriebe nachweislich
zu drei Viertel ihrer betrieblichen Arbeitszeit für den Stammbetrieb tätig sind, wird
unwiderlegbar vermutet, dass sie unter einen der fachlichen Geltungsbereiche der in
Absatz 1 genannten Tarifverträge fallen.
c) ohne selbst Mitglied in einem der Verbände nach Buchstabe a zu sein, nachweislich
als Niederlassung eines Stammbetriebes nach Absatz 1, der bereits vor dem Stichtag
unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied eines der in Buchstabe a genannten
Verbände war, nachgegründet worden sind, unter einen der fachlichen Geltungsbereiche
der in Absatz 1 genannten Tarifverträge fallen und zumindest zu drei Viertel der
betrieblichen Arbeitszeit für ihren Stammbetrieb tätig sind.
II.
Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland, die
bereits seit einem Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme gemäß Abschnitt I
Absatz 1, wenn sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Abschnitt I Absatz 2
Buchstabe a genannten Verbände geworden sind.
III.
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige
Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland,
1. die Bauten- und Eisenschutzarbeiten ausführen, sofern sie vom Rahmentarifvertrag für
das Maler- und Lackiererhandwerk oder von dessen Allgemeinverbindlichkeit erfasst werden,
2. die mittelbar oder unmittelbar Mitglied im Hauptverband des Deutschen Maler- und
Lackiererhandwerks sind, soweit sie überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
a)
Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen,
b)
Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten, soweit nicht Arbeiten
zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden verrichtet werden,
3. des Maler- und Lackiererhandwerks, die überwiegend Asbestbeschichtungen ausführen,
die nicht im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen,
4. des Maler- und Lackiererhandwerks in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden,
Rhein-Main, Mainz,. Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken; Mittelfranken und
Unterfranken, soweit nicht arbeitszeitlich überwiegend Putz-, Stuck- und dazugehörige
Hilfsarbeiten ausgeführt und ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen
Hilfsarbeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend andere Arbeiten der in § 1 Absatz 2 Abschnitt
IV oder V des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe aufgeführten Art ausgeführt
werden,
5. die Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten ausführen, soweit ihre Leistungen
nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrieben oder in den
selbständigen Betriebsabteilungen in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen
stehen,
6. die dem fachlichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für gewerbliche
Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 22. August 1989 unterliegen
und überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den Bereichen des privaten und
öffentlichen Wohnungsbaues (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Terrassengärten
u. Ä.), der öffentlichen Bauten (Schulen, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen
u. Ä.), des kommunalen Grüns (städtische Freiräume, Grünanlagen,. Parks, Friedhöfe u. Ä.)
und des Verkehrsbegleitgrüns (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze u. Ä.)
sowie von Bauwerksbegrünungen im Außen- und Innenbereich, Herstellen und Unterhalten
von Sport- und Spielplätzen, Außenanlagen an Schwimmbädern, Freizeitanlagen u. A., von
landschaftsgärtnerischen Sicherungsbauwerken in der Landschaft mit lebenden und nicht
lebenden Baustoffen sowie von vegetationstechnischen Baumaßnahmen zur
Landschaftspflege und zum Umweltschutz, ferner Drän-, Landgewinnungs- und
Rekultivierungsarbeiten, wenn sie
a)
am 22. August 1989, Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit
Sitz im Beitrittsgebiet am 1. Februar 1991 (Stichtag), dem Bundesverband
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. unmittelbar oder mittelbar
angehört haben oder
b)
nach dem Stichtag neu gegründet werden. (als Neugründungen werden
nicht angesehen Nachgründungen bereits bestehender Unternehmen, des
Baugewerbes oder Ausgliederungen von Teilen bestehender Betriebe des
Baugewerbes); solche Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen werden
jedoch nach Ablauf eines Jahres seit der Produktionsaufnahme von der
Allgemeinverbindlicherklärung erfasst, wenn für sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt
die Mitgliedschaft bei dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und
Sportplatzbau e. V. erworben worden ist; sie werden vor Ablauf eines Jahres seit
der Produktionsaufnahme von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst, wenn
für sie die Mitgliedschaft in einem der Verbände des Baugewerbes begründet
worden ist; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe, oder selbständige
Betriebsabteilungen, in denen am Stichtag für die Mehrzahl der gewerblichen
Arbeitnehmer die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes
angewandt wurden oder für die nach dem Stichtag Mitgliedschaft in den
Verbänden des Baugewerbes erworben worden ist und in denen für die Mehrzahl
der gewerblichen Arbeitnehmer die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des
Baugewerbes angewandt werden,
7. die Mitglied des Landesverbandes der Lohnunternehmer in Land- und Forstwirtschaft
Schleswig-Holstein e. V. sind, soweit sie überwiegend landwirtschaftliche Flächen drainieren.
IV.
Als selbständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb
der stationären Betriebsstätte eines von den Abschnitten I bis III erfassten Betriebes
baugewerbliche
Arbeiten ausführt.
V.
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn
sie überwiegend in Abschnitt II oder III aufgeführte Tätigkeiten ausüben.
Tarifvertrag
zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse
im Baugewerbe während der Winterperiode
(TV Lohnausgleich)
vom 8. Dezember 1987
in der Fassung vom 30. November 1995
Zwischen
dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.,
Bonn,
dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,
Wiesbaden,
und
der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,
Frankfurt
a.M.,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Abschnitt I:
Lohnausgleich
§ 3
Anspruch auf Lohnausgleich
§ 4
Höhe des Lohnausgleichs
§ 5
Lohnausgleich bei verkürzter Arbeitszeit
§ 6
Fälligkeit des Lohnausgleichs
Abschnitt II:
Übergangsbeihilfen
§ 7
Übergangsbeihilfen bei Arbeitslosigkeit
§ 8
Übergangsbeihilfe bei verkürzter Arbeitszeit
§ 9
Fälligkeit der Übergangsbeihilfen
Abschnitt III:
Schlußbestimmungen
§ 10
Verfall
§ 11
Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 12
Verfahren
§ 13
Durchführung des Vertrages
§ 14
Vertragsdauer
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige
Tätigkeit ausüben.
§ 2
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende "Urlaubs- und
Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft" (ULAK) hat die Aufgabe, einen Ausgleich für
Lohnausfall in dem Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember sowie für den 31. Dezember und
1. Januar (Ausgleichszeitraum) aus Mitteln zu sichern, die durch Beiträge aufgebracht werden.
§ 2a
Für das Gebiet der fünf neuen Länder gilt § 2 bis zum 1. Januar 1998 in folgender Fassung:
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende "Urlaubs- und
Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft" (ULAK) hat die Aufgabe, einen Ausgleich für
Lohnausfall in dem Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember sowie für den 1. Januar
(Ausgleichszeitraum) aus Mitteln zu sichern, die durch Beiträge aufgebracht werden.
Abschnitt I
Lohnausgleich
§ 3
Anspruch auf Lohnausgleich
(1) Um in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit eine weitgehende Aufrechterhaltung der
Beschäftigungsverhältnisse zu gewährleisten, erhält der Arbeitnehmer für den
Ausgleichszeitraum einen Pauschalbetrag (Lohnausgleich). Der Lohnausgleich dient zugleich
der Abdeckung von Ansprüchen auf Entgeltzahlung an Feiertagen nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz.
(2) Anspruch auf Lohnausgleich hat jeder Arbeitnehmer,
a)
dessen Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfaßten
Betrieb (Baubetrieb) am 23. Dezember besteht und am Ende des
Ausgleichszeitraumes noch besteht und
b)
der in dem Kalenderjahr, in das der 23. Dezember fällt, mehr als
13 Wochen (= mehr als 91 Kalendertage) Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse
in Baubetrieben nachweist.
(3) Bei Krankheit im Ausgleichszeitraum besteht der Anspruch auf Lohnausgleich nur dann,
wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens neun Tage gearbeitet hat.
(4) Eine in den Zeitraum vom 24. Dezember bis 1. Januar wirkende Kündigung des
Arbeitgebers berührt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnausgleich nicht. In diesem Fall
endet das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tag des Ausgleichszeitraumes. Dies gilt nicht bei
einer fristlosen Entlassung aus wichtigem Grunde.
(5) Eine Anrechnung des Lohnausgleichs auf den Urlaub findet nicht statt.
(6) Wird während des Ausgleichszeitraumes gearbeitet, so ist der Lohnausgleich neben dem
Lohn zu zahlen. Die Entscheidung darüber, ob während des Ausgleichszeitraumes gearbeitet
wird oder nicht, trifft der Arbeitgeber. Darüber, ob während des Ausgleichszeitraumes das
Aufsuchen der Baustelle für den einzelnen Arbeitnehmer zumutbar ist oder nicht, entscheidet
der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Betriebsbedürfnisse und der Interessen des
Arbeitnehmers nach Beratung mit dem Betriebsrat. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist auf die
Entfernung und die Verkehrsverbindung zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dessen
Beschäftigungsort besondere Rücksicht zu nehmen.
(7) Fällen unentschuldigten Fernbleibens am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag
nach den Feiertagen verringert sich nach den Grundsätzen des Entgeltfortzahlungsgesetzes
der Lohnausgleich um 20 v.H. für jeden betreffenden Feiertag, bei angeordneter Arbeit während
des Ausgleichszeitraumes gleichfalls um 20 v.H. für jeden versäumten Arbeitstag.
§ 3a
Für das Gebiet der fünf neuen Länder gilt § 3 Abs. 7 bis zum 1. Januar 1998 in folgender
Fassung:
In Fällen unentschuldigten Fernbleibens am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag
nach den Feiertagen verringert sich nach den Grundsätzen des Entgeltfortzahlungsgesetzes
der Lohnausgleich um 25 v.H. für jeden betreffenden Feiertag, bei angeordneter Arbeit während
des Ausgleichszeitraumes gleichfalls um 25 v.H. für jeden versäumten Arbeitstag.
§ 4
Höhe des Lohnausgleichs
(1) Der Lohnausgleich richtet sich nach dem tatsächlichen durchschnittlichen
Bruttostundenverdienst des Arbeitnehmers in dem vor dem Ausgleichszeitraum liegenden
letzten Lohnabrechnungszeitraum, der mindestens vier Wochen umfassen muss. Bei der
Berechnung des durchschnittlichen Bruttostundenverdienstes bleiben witterungsbedingte
Ausfallstunden und das für diese gezahlte Überbrückungsgeld unberücksichtigt. Der
durchschnittliche Bruttostundenverdienst, ist auf volle zehn Cent kaufmännisch aufzurunden.
Der sich so ergebende Betrag ist mit der Summe der im Ausgleichszeitraum auszugleichenden
Stunden zu vervielfachen; bei der Ermittlung der Summe ist von einer Arbeitszeit von
7,5 Stunden an den Tagen von Montag bis Freitag auszugehen. Das Ergebnis ist der dem
Arbeitnehmer zustehende Lohnausgleich.
(2) Der tatsächliche durchschnittliche Bruttostundenverdienst ist nur bis zu einem Höchstbetrag
zu berücksichtigen. Der jeweilige Höchstbetrag ergibt sich, indem der in dem
Ausgleichszeitraum geltende jeweilige Ecklohn (§ 5 Nr. 1 des Bundesrahmentarifvertrages für
das Baugewerbe) um 42 v.H. erhöht und das Ergebnis nach Abs. 1 Satz 2 gerundet wird.
(3) Die Zahl der im jeweiligen Ausgleichszeitraum auszugleichenden Stunden (Abs. 1 Satz 4)
und die Höhe des Lohnausgleichs, welcher ab einem Bruttostundenverdienst von 8,75 Euro
errechnet wird, ergibt sich aus einer von der ULAK herausgegebenen Tabelle (Lohnausgleich-
Tabelle).
§ 5
Lohnausgleich bei Teilzeitbeschäftigung
Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche (Teilzeitarbeit), so ist der Lohnausgleich
im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen
Arbeitszeit gemäß § 3 Nr. 1.2 Satz 1 BRTV zu kürzen.
Dies gilt nicht für Kurzarbeit im Sinne der §§ 63 ff des Arbeitsförderungsgesetzes.
§ 6
Fälligkeit des Lohnausgleichs
Der Lohnausgleich ist vom Arbeitgeber am ersten betriebsüblichen Lohnzahlungstag nach dem
Ausgleichszeitraum, spätestens am 15. Januar, auszuzahlen. Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vor dem 15. Januar tritt die Fälligkeit spätestens mit Beendigung ein.
Abschnitt II
Übergangsbeihilfen
§ 7
Übergangsbeihilfen bei Arbeitslosigkeit
(1) Arbeitnehmer, denen ein Anspruch auf Lohnausgleich für Lohnausfall gemäß § 3 nicht
zusteht, erhalten aus sozialen Gründen eine Erste Übergangsbeihilfe in Höhe von 85,-- DM,
wenn sie
a)
in dem Kalenderjahr, in das der Beginn des Ausgleichszeitraumes fällt,
mindestens 13 Wochen (= 91 Kalendertage) Arbeitsverhältnisse in Baubetrieben
nachweisen,
b)
nach dem 15. Oktober durch Entlassung oder eigene Kündigung aus
wichtigem Grund aus einem Baubetrieb ausgeschieden und
c)
während des ganzen Ausgleichszeitraumes nachweislich arbeitslos
gewesen sind.
(2) Arbeitnehmer, denen eine Erste Übergangshilfe zusteht, erhalten aus sozialen Gründen eine
Zweite Übergangsbeihilfe, wenn ihre Arbeitslosigkeit in der Winterperiode (15. Oktober bis
31. März) mindestens insgesamt 42 Kalendertage gedauert hat. Die Höhe der Zweiten
Übergangsbeihilfe wird von der ULAK unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der
notwendigen Rücklagen festgesetzt.
§ 8
Übergangsbeihilfe bei Teilzeitbeschäftigung
Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche (Teilzeitarbeit), so ist die
Übergangsbeihilfe im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen
wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Nr. 1.2 Satz 1 BRTV zu kürzen.
Dies gilt nicht für Kurzarbeit im Sinne der §§ 63 ff des Arbeitsförderungsgesetzes.
§ 9
Fälligkeit der Übergangsbeihilfen
Der Anspruch auf Übergangsbeihilfen besteht gegenüber der ULAK. Die Übergangsbeihilfen
können frühestens am 2. Januar geltend gemacht werden.
Abschnitt III
Schlußbestimmungen
§ 10
Verfall
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnausgleich verfällt mit Ablauf des 31. März, auf
Übergangsbeihilfen mit Ablauf des 31. Mai.
§ 11
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden.
§ 11a
Für das Gebiet der fünf neuen Länder gilt anstelle des § 11 folgende Regelung:
Erfüllungsort für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für
Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüber der ULAK ist Wiesbaden.
Gerichtsstand für diese Ansprüche ist Berlin.
§ 12
Verfahren
Die Arbeitgeber haben die zur Sicherung der Leistungen nach diesem Tarifvertrag notwendigen
Mittel durch einen Beitrag aufzubringen. Auf diesen Beitrag hat die ULAK einen unmittelbaren
Anspruch. Die Höhe des Beitrags, dessen Einzahlung und Verwaltung, die Erstattung des
Lohnausgleichs an den Arbeitgeber sowie das Verfahren bei Zahlung der Übergangsbeihilfen
an die Arbeitnehmer werden in besonderen Tarifverträgen, insbesondere in dem Tarifvertrag
über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt.
§ 13
Durchführung des Vertrages
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluß zur Durchführung dieses Vertrages
einzusetzen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages
unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
§ 14
Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 04. Juli 2002 in Kraft.