Tarifvertrag

Gewerbe:
Film- und Fernsehschaffende
Branche
Publizistik, Medien,Druck und Papier
Datum:
01.06.2005
Schlagworte
  • Arbeitsbereitschaft
  • Gagentarifvertrag
  • Mehrarbeit
  • Zeitkonten
  • Übergangstarifvertrag

Übergangstarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende

Verhandlungsprotokoll – Übergangstarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende
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Zwischen
Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V.,
Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten e.V.,
Verband Deutscher Spielfilmproduzenten e.V.
einerseits
und
ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
Bundesvorstand – Fachbereich Medien, Kunst und Industrie -
andererseits
wird folgender Übergangstarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und
Fernsehschaffende abgeschlossen:
Präambel
Am 03.05.2005 haben die Tarifvertragsparteien, nämlich ver.di Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft für die Seite der Arbeitnehmer sowie seitens der
Arbeitgeber der Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e. V., die
Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten e. V. sowie der
Verband Deutscher Spielfilmproduzenten e. V. folgende Einigung erzielt. Diese
fließt in einen Gesamttarifvertrag ein, der zur Zeit noch zwischen den Tarifparteien
verhandelt wird. Dieser Übergangstarifvertrag setzt unter Berücksichtigung von §
8, Abs.2 die Bestimmungen in Kraft, die die gekündigten Mantel- und
Gagentarifverträge für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und
Fernsehschaffende sowie den Tarifvertrag für Kleindarsteller betreffen.
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§ 1
Übergangsregelung
Der bisherige Mantel- und Gagentarifvertrag sowie der Tarifvertrag für
Kleindarsteller werden als Übergangstarifvertrag mit folgenden Maßgaben und
Änderungen wieder in Kraft gesetzt:
§ 2
Einführung von Zeitkonten
1.
Vor dem Hintergrund der Gesetzgebung Hartz III und Hartz IV
vereinbaren die Tarifvertragsparteien eine Implementierung eines
Zeitkontomodells. Dieses Zeitkontomodell wird auf der Grundlage des so
genannten 50/40 Modell implementiert. Dieses Modell ist in der Anlage
Zeitkontoregelung exemplarisch aufgelistet.
2.
Für eine Übergangszeit vom 01.06.2005 bis zum 31. Dezember 2006 gilt
das so genannte 50/40PLUS Modell. Dieses Modell ist ebenfalls in der
Anlage Zeitkontoregelung exemplarisch aufgelistet.
3.
Die Tarifparteien stellen klar, dass im Zeitkontenmodell keine zusätzlichen
Urlaubsansprüche generiert werden.
§ 3
Laufzeit der Tarifregelungen
Die Laufzeit der Tarifregelungen aus dem Manteltarifvertrag und dem
Gagentarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende sowie aus dem Tarifvertrag
für Kleindarsteller beträgt bis zum 31. Dezember 2008.
§ 4
Gagentarifvertrag
1.
Hinsichtlich der Gagen gelten ab dem 1. Juni 2005 die in der Anlage
Gagentabelle 2005-2008 niedergelegten Beträge. In diesem
Zusammenhang erklären die Tarifvertragsparteien ihre Bereitschaft,
weitere Berufsbilder in den Gagentarifvertrag zu implementieren.
2.
Zum 1. Januar 2007 werden die Tarifgagen, wie in der Anlage
Gagentabelle 2005-2008 niedergelegt, um 1,5 % erhöht, zum 1. Januar
2008 werden die Tarifgagen um weitere 1,5 % erhöht.
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§ 5
Zuschläge für Mehrarbeit
1.
Die in Ziffer 5.4.3.2 des Manteltarifvertrages niedergelegten Zuschläge für
jede angefangene, über die 50. Wochenarbeitsstunde hinausgehende
Stunde betragen ab 1. Juni 2005 für die 51. bis 60. Stunde 25 %, für jede
weitere, darüber hinausgehende Stunde 50 %.
2.
Für die Zuschlagsregelung der täglichen Mehrarbeit in Ziffer 5.4.3.3
erfolgt folgende Neufassung: Fallen unabhängig von der vorstehenden
Regelung an einem Tag – sofern gesetzlich zulässig – mehr als 12
Stunden Arbeitszeit an, so beträgt der Mehrarbeitszuschlag für die 13.
und 14. Stunde 50 %, für jede weitere 100 %. Diese Mehrarbeitsstunden
werden bei der Berechnung der wöchentlichen Mehrarbeit nach Textziffer
5.4.3.2 nicht mehr berücksichtigt.
§ 6
Klarstellung zur Arbeitsbereitschaft
1.
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass in die werktägliche
Arbeitszeit des an einer Film- oder Fernsehproduktion mitwirkenden Film-
oder Fernsehschaffenden im Sinne der Ziffer 1.3 – wenn Sie 10 Stunden
überschreitet – regelmäßig und in erheblichen Umfang bezahlte
Arbeitsbereitschaft im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1a Arbeitszeitgesetz fällt.
Mit der Zeitkontenregelung für die genannten Film- und
Fernsehschaffenden ist davon auszugehen, dass deren Arbeitszeit 48
Stunden wöchentlich im Beschäftigungszeitraum beziehungsweise im
Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht überschreitet.
§ 7
Abstimmung mit den Spitzenverbänden
Die Tarifvertragsparteien werden die genaue Formulierung zum
Zeitkontenmodell mit den Spitzenverbänden der Sozialversicherung abstimmen,
um so zu gewährleisten, dass das Zeitkontenmodell in der Praxis von den
Sozialversicherungsträgern akzeptiert wird.
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§ 8
Schlussbestimmung
1.
Dieser Übergangstarifvertrag tritt zum 1. Juni 2005 in Kraft, wenn keine
der Tarifvertragsparteien bis zum 31. Mai 2005 schriftlich gegenüber der
jeweils anderen Tarifvertragspartei widerspricht. Für den Fall, dass kein
Widerspruch erfolgt, werden die Tarifvertragsparteien die vorstehend
genannten Regelungen in den Mantel- und Gagentarifvertrag einarbeiten.
2.
Dieser Übergangstarifvertrag endet, wenn die hierin vereinbarten
Regelungen in einem Gesamttarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende
aufgenommen worden sind.
München, den 9. Mai 2005
Bundesverband Deutscher
Fernsehproduzenten e.V.
Vorstand
ver.di Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft,
Bundesvorstand
Frank Werneke
Matthias von Fintel
Arbeitsgemeinschaft Neuer
Deutscher Spielfilmproduzenten e.V.
Vorstand
Verband Deutscher
Spielfilmproduzenten e.V.
Vorstand
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Anlage Zeitkontoregelung
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Zeitkonto-Modell nach dem Prinzip 50/40PLUS:
• Die derzeitige Berechnungsgrundlage der Wochengage bleibt bestehen.
• Mit der Wochengage ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 40 Stunden
einschließlich von bis zu 10 weiteren Arbeitstunden vergütungsrechtlich abgegolten.
Zeitkonto:
a) In das Zeitkonto werden alle Arbeitszeiten von mehr als 40 Stunden pro Woche und alle
täglichen Mehrarbeitsstunden von mehr als 12 Stunden pro Tag einschließlich der darauf
evtl. entfallenden Zeitzuschläge eingespeist.
b) Die Fälligkeit für die anteilige Wochengage (bei Arbeitsverträgen mit 50 Stunden pro
Woche) für jede in das Zeitkonto eingespeiste Stunde von der 41. bis zur 50 Wochenstunde
wird bis zur Auflösung des jeweiligen Anteils des Zeitkontos verschoben.
c) Auf jede in das Zeitkonto eingespeiste Arbeitsstunde ab der 51. Stunde bis zur 60. Stunde
pro Woche entfällt ein Zuschlag von 25 %. Auf jede in das Zeitkonto eingespeiste
Arbeitsstunde ab der 61. Stunde pro Woche entfällt ein Zuschlag von 50 %.
d) Auf jede in das Zeitkonto eingespeiste Arbeitsstunde bei mehr als 12 täglichen
Arbeitsstunden entfällt ein Zuschlag von 50 %. Auf jede in das Zeitkonto eingespeiste
Arbeitsstunde bei mehr als 14 täglichen Arbeitsstunden entfällt ein Zuschlag von 100 %.
Sonderregelungen für Arbeitsverträge mit verminderter Wochengage (weniger
als 50 Stunden pro Woche):
• Bei Arbeitsverträgen mit einer verminderten Wochengage werden alle ab der 41. Stunde
pro Woche in das Zeitkonto eingespeisten Arbeitsstunden zuzüglich eines Zuschlages in
Höhe von 25% bewertet. Ansonsten bleibt es bei den Zuschlagsregelungen der Buchstaben
c) und d). Ein Abzug von der zu zahlenden Wochengage gemäß Buchstabe b) ist
ausgeschlossen.
Auflösung des Zeitkontos:
• Im Anschluss an die Produktionsdauer und den zu gewährenden Urlaub wird das Zeitkonto
aufgelöst.
• Mit Auflösung des Zeitkontos werden im Ausgleichszeitraum acht Std. Zeitguthaben in
einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungstag umgewandelt und bei
Zugrundelegung der tariflichen 40 Std.-Woche bei fünf Arbeitstagen mit 1/50 der
Wochengage pro Beschäftigungsstunde vergütet. Zeitguthaben von weniger als acht Std.
werden stundenweise vergütet und ab vier Stunden als ein Beschäftigungstag bewertet.
Dieser Betrag wird mit Auflösung des Zeitkontos im Ausgleichszeitraum fällig.
Wenn der Filmschaffende dem Arbeitgeber mitteilt, dass er eine Anschlussbeschäftigung
hat, wird das Zeitkonto ganz oder teilweise in Geld abgegolten. Diese Mitteilung soll im
Regelfall vier Wochen vor dem jeweiligen Ende des Beschäftigungszeitraums erfolgen.
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Anlage Zeitkontoregelung
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Zeitkonto-Modell nach dem Prinzip 50-40:
• Die derzeitige Berechnungsgrundlage der Wochengage bleibt bestehen.
• Mit der Wochengage ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 40 Stunden
einschließlich von bis zu 10 weiteren Arbeitstunden vergütungsrechtlich abgegolten.
Arbeitszeitkonto:
a) In das Zeitkonto werden alle Arbeitszeiten von mehr als 50 Stunden pro Woche und alle
täglichen Mehrarbeitsstunden von mehr als 12 Stunden pro Tag einschließlich der darauf
evtl. entfallenden Zeitzuschläge eingespeist.
b) Auf jede in das Zeitkonto eingespeiste Arbeitsstunde ab der 51. Stunde bis zur 60. Stunde
pro Woche entfällt ein Zuschlag von 25 %. Auf jede in das Zeitkonto eingespeiste
Arbeitsstunde ab der 61. Stunde pro Woche entfällt ein Zuschlag von 50 %.
c) Auf jede in das Zeitkonto eingespeiste Arbeitsstunde bei mehr als 12 täglichen
Arbeitsstunden entfällt ein Zuschlag von 50 %. Auf jede in das Zeitkonto eingespeiste
Arbeitsstunde bei mehr als 14 täglichen Arbeitsstunden entfällt ein Zuschlag von 100 %.
Sonderregelungen für Arbeitsverträge mit verminderter Wochengage (weniger
als 50 Stunden pro Woche):
• Bei Arbeitsverträgen mit einer verminderten Wochengage werden alle ab der 41. Stunde
pro Woche in das Arbeitszeitkonto eingespeisten Arbeitsstunden zuzüglich eines
Zuschlages in Höhe von 25% bewertet. Ansonsten bleibt es bei den Zuschlagsregelungen
der Buchstaben b) und c).
Auflösung des Arbeitszeitkontos:
• Im Anschluss an die Produktionsdauer und den zu gewährenden Urlaub wird das
Arbeitszeitkonto aufgelöst.
• Mit Auflösung des Zeitkontos werden im Ausgleichszeitraum acht Std. Zeitguthaben in
einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungstag umgewandelt und bei
Zugrundelegung der tariflichen 40 Std.-Woche bei fünf Arbeitstagen mit 1/50 der
Wochengage pro Beschäftigungsstunde vergütet. Zeitguthaben von weniger als acht Std.
werden stundenweise vergütet und ab vier Stunden als ein Beschäftigungstag bewertet.
• Dieser Betrag wird mit Auflösung des Zeitkontos im Ausgleichszeitraum fällig.
• Wenn der Filmschaffende dem Arbeitgeber mitteilt, dass er eine Anschlussbeschäftigung
hat, wird das Zeitausgleichskonto ganz oder teilweise in Geld abgegolten. Diese Mitteilung
soll im Regelfall vier Wochen vor dem jeweiligen Ende des Beschäftigungszeitraums
erfolgen.
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Anlage
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