- Gewerbe:
- Maler- und Lackiererhandwerk
- Branche
- Baubranche
- Datum:
- 31.08.2005
- Schlagworte
-
- Arbeitsbedingung
- Lakiererhandwerk
- Malerhandwerk
- Tarifvertrag
- Verordnung
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk
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Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im
Maler- und Lackiererhandwerk
Vom 31 August 2005
(Bundesanzeiger Nr. 178 vom 20. September 2005, Seite 14 035)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996
(BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3843) eingefügt und durch Artikel 185 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Ar-
beitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur
schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Re-
gelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk
einschließlich Anhang (Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten), abgeschlossen zwischen dem
Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des Deutschen Maler-
und Lackiererhandwerks, Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main, und der Maler- und Lackie-
rerinnung des Saarlandes, Konrad-Zuse-Straße 4, 66155 Saarbrücken, einerseits, sowie der In-
dustriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439
Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Ar-
beitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. Oktober 2005 gültigen Geltungsbereich fallen,
wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches
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Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit
Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer. Wird
ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbe-
reich dieser Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher gemäß § 1 Abs. 2a des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes zumindest das nach dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestentgelt zu
gewähren.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft und am 31. März 2008 außer Kraft. Die
Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom
25. Mai 2004 (BAnz. S. 11 405) tritt am 30. September 2005 außer Kraft.
Berlin, den 31. August 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
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(zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages
zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer
im Maler- und Lackiererhandwerk
(TV Mindestlohn)
vom 2. Juni 2005
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die ge-
werblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden
Fassung fallen.
(Der betriebliche Geltungsbereich des RTV lautet wie folgt:
1. Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige
Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und
Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Be-
tonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Boden-
beschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungs-
arbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit
Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsa-
nierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das
Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-,
Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten.
2. Die in Nummer 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätz-
lich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbstständige
Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Nummer 1 ge-
nannten Art ausführen.
3. Werden in Betrieben nach Nummer 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt,
so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer
Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
4. Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbstständige
Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Nummern 5 bis 7 ausführen und unter den dort ge-
nannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.
5. Nicht erfasst werden
a) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
b) Asbestbeschichtungsarbeiten
ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mit-
glied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des Deut-
schen Baugewerbes e.V. sind.
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6. Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die
a) Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
c) Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder
d) Fahrbahnmarkierungsarbeiten
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Nummer 1 genannten Tätigkeiten überwiegend aus-
üben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes
Farbe, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackierer-
handwerks sind.
7. Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbstständige
Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main,
Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden
dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn
a) die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt
werden,
und
b) ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den
verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich
dieses Tarifvertrages rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen,
überwiegen.
8. Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes,
deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.)
(3) Persönlicher Geltungsbereich
Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden
a) Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,
b) jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
c) gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbsfremdes Hilfspersonal, das
ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.
§ 2
Mindestlöhne
(1) Diese Mindestlöhne sind zugleich Löhne im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages er-
fassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher
oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Die Mindestlöhne betragen mit Wirkung vom 01.07.2005 bis 31.03.2008:
fürgelernte
Arbeitnehmer
(Gesellen)
für ungelernte
Arbeitnehmer
in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
9,37 €
7,15 €
3
in den übrigen Bundesländern
10,73 €
7,85 €
(3) Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackierer-
handwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere
die im Anhang beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.
Ungelernte Arbeitnehmer arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen
bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
Bei Arbeitnehmern, die über
a) den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen
Ausbildungsabschluss oder
b) einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis
(Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,
verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.
§ 3
Lohn der Baustelle und bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle). Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer
behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes (Betriebssitz). Ist
der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben die Arbeitnehmer Anspruch
auf den höheren Mindestlohn der Arbeitsstelle, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
§ 4
Fälligkeit des Mindestlohnes
(1) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem
Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, soweit für diese nachweislich eine betriebliche Ar-
beitszeitflexibilisierung gemäß der tarifvertraglichen Regelungen durchgeführt wird, um die
erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit aus-
zugleichen und sofern gewährleistet ist, dass für diese Mindestlohnansprüche ein wertglei-
cher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume
erfolgt.
(3) Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unter-
schiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitzeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen mo-
natsbezogen aufzuzeichnen.
(4) Abweichend von den tarifvertraglichen Ausschlussfristen nach dem RTV gilt:
a) Ansprüche aus dem Mindestlohn, der nach Absatz 1 fällig ist, verfallen 12 Monate nach
ihrer Fälligkeit.
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b) Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, son-
dern dem Arbeitszeitkonto (Absatz 2) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche Verjährung.
Anhang
Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten im Sinne von § 2 Absatz 3
Maler
• Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
• Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, insbesondere:
- Be- und Entschichten, insbesondere durch mechanische, thermische, physikali-
sche und chemische Verfahren
- Ausführung von Spachtel- und Glättarbeiten
- Ausführung von Dämm- und Isolierarbeiten, insbesondere
Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) einschließlich Schlussbeschichtung
- Tapezier-, Verlege-, Klebe- und Spannarbeiten, insbesondere für Decken-,
Wand- und Bodengestaltung
- Be- und Verarbeiten von Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen
- Be- und Verarbeitung textiler Werkstoffe
- Ausführung von Dekorationsarbeiten, insbesondere in Räumen und an Fassa-
den
- Ausführung von Holz- und Bautenschutzarbeiten, insbesondere gegen klimati-
sche Belastungen und Biotische Angriffe
- Ausführung von Hydrophobierungen, Imprägnierungen und Festigungen
- Bauwerksabdichtungen,
insbesondere mit bituminösen, zement- oder
kunststoffgebundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und anderen
Dichtstoffen
- Anwenden von Entrostungs- und Korrosionsschutzverfahren an Bauwerken und
Objekten, insbesondere an Brücken, Kränen und Strommasten,
- Herstellen von metallischen Überzügen, insbesondere durch Metallspritzen,
Duplex- und Schmelztauchverfahren
- Durchführung von Ausbauarbeiten, insbesondere Herstellen von Innenflächen
aus Putz, Gips, Leichtbaustoffen zur Vorbereitung der Beschichtung
- Ausführung von Montagearbeiten, insbesondere Aus- und Einbau von System-
elemente
- Ausführung von Schutzbeschichtungen, insbesondere
Brandschutzbeschichtungen und Auskleidungen mit Beschichtungsmitteln
- Betonschutz- und Instandsetzungsarbeiten
- Straßenmarkierungsarbeiten
- Baufugentechnik, insbesondere Anwendung von Systeme und Techniken zur
Abdichtung, Instandhaltung und Sanierung von Bauteil-, Dehnungs- und An-
schlussfugen an Gebäuden und Objekten im Innen- und Außenbereich, sowie
Glasversiegelung
- Pflegen und Konservieren von Oberflächen
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- Entwerfen und Umsetzen von kommunikativer und dekorativer Gestaltung,
insbesondere Schriften, Zeichen, Ornamente, bildliche Darstellungen, Signets
und Symbole
- Ausführung von Lasur- und Beiztechniken
- Ausführung von Blattmetall- und Bronzetechniken
- Ausführung von Fassmal- und Verzierungstechniken, Dekorationsmalerei,
Schmuck- und Imitationstechniken
- Ausführung von Sgraffito, Stuckmarmor, Stucculustro und sonstiger Putzgestal-
tung einschließlich der Verarbeitung von Steinersatzmassen und Beton
- Durchführung von Instandsetzungsarbeiten insbesondere Konservierung,
Restaurierung, Rekonstruktion und Konsolidierung
- Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen an Bauwerken und Objekten
• Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Arbeitsbühnen