Tarifvertrag

Gewerbe:
Medizinische Fachangestellte, Arzthelferinnen und Pflegekräfte
Branche
Medizin und Gesundheit
Datum:
01.07.2009
Schlagworte
  • Arbeitsbedingungen
  • Assistentinnen für Zahnärztliches Praxismanagement
  • Betriebswirtinnen für Management im Gesundheitswesen
  • Dentalhygienikerinnen
  • Stomatologische Schwestern
  • Zahnarzthelferinnen
  • Zahnmedizinische Fachangestellte
  • Zahnmedizinische Prophylaxehelferinnen
  • Zahnmedizinische Verwaltungshelferinnen

Vergütungstarifvertrag für Zahnmedizinische Fachangestellte / Zahnarzthelferinnen

Zwischen
der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen
der Zahnmedizinischen Fachangestellten / Zahnarzthelferinnen
Auf der Horst 29, 48147 Münster
und
dem Verband medizinischer Fachberufe e.V.
Bissenkamp 12 - 16, 44135 Dortmund
wird folgender
VERGÜTUNGSTARIFVERTRAG
für Zahnmedizinische Fachangestellte / Zahnarzthelferinnen geschlossen:
§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1)
1. Räumlich: a)
Für die Länder Hamburg und Hessen
b)
Für den Landesteil Westfalen-Lippe
2. Fachlich:
Für Zahnarztpraxen
3. Persönlich: a)
Für Zahnmedizinische Fachangestellte / Zahnarzthelfer-
innen und Stomatologische Schwester
b)
Für Auszubildende
(2)
1. Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen im Sinne dieses
Tarifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der
Zahnmedizinischen Fachangestellten/Zahnarzthelferin entspricht und die
die entsprechende Prüfung vor der Zahnärztekammer bestanden haben.
Stomatologische Schwestern sind den Zahnmedizinischen Fachangestell-
ten/Zahnarzthelferinnen gleichgestellt.
2. Dieser Tarifvertrag gilt auch für die nach §§ 53 und 54 Berufsbildungsgesetz
fortgebildeten
Zahnmedizinischen
Fachangestellten/Zahnarzthelferinnen
und Stomatologischen Schwestern.
1)
Im laufenden Text wird aus Gründen der Übersichtlichkeit die weibliche Form verwendet.
§ 2
Berufsjahre
1.
Das Gehalt richtet sich nach den Berufsjahren der Angestellten.
2.
Als Berufsjahre rechnen die Jahre nach der bestandenen Abschlussprüfung zur
Zahnmedizinischen Fachangestellten / Zahnarzthelferin, Stomatologischen Schwester.
Die Zeit des gesetzlichen Erziehungsurlaubs / der gesetzlichen Elternzeit ist zur Hälfte
auf die Berufsjahre anzurechnen.
§ 3
Ausbildungsvergütung
Die Ausbildungsvergütung beträgt ab dem 1. Juli 2009:
1. Ausbildungsjahr:
540,-- Euro
2. Ausbildungsjahr:
580,-- Euro
3. Ausbildungsjahr:
630,-- Euro
§ 4
Vergütungstabelle für Zahnmedizinische Fachangestellte /
Zahnarzthelferinnen und Stomatologische Schwestern
1. Die Vergütungen für voll- und teilzeitbeschäftigte Zahnmedizinische Fachangestellte /
Zahnarzthelferinnen und Stomatologische Schwestern werden auf der Grundlage folgen-
der Tätigkeitsmerkmale bemessen:
Tätigkeitsgruppe I:
(Grundvergütung)
Zahnmedizinische Fachangestellte, Zahnarzthelferinnen
und Stomatologische Schwestern nach erfolgreich abge-
schlossener Berufsausbildung
Tätigkeitsgruppe II:
(Zuschlag: + 10 %
zur Grundvergütung)
Zahnmedizinische Fachangestellte / Zahnarzthelferinnen
und Stomatologische Schwestern mit kammerrechtlich an-
erkanntem / anerkannten Fortbildungsnachweis/en (nach
Prüfung) von mindestens 150 Unterrichtsstunden auf der
Grundlage der jeweiligen Fortbildungsregelungen / -
ordnungen. Die Absolvierung praxistestatpflichtiger Zeiten
im Rahmen der jeweiligen Fortbildung/en ist auf die Fortbil-
dungsdauer von 150 Unterrichtsstunden anzurechnen
Tätigkeitsgruppe III:
(Zuschlag: + 25 %
zur Grundvergütung)
Zahnmedizinische Fachhelferinnen / Fachassistentinnen
(ZMF)
Zahnmedizinische Prophylaxehelferinnen / Prophylaxe-
assistentinnen (ZMP)
Zahnmedizinische Verwaltungshelferinnen / Verwaltungs-
assistentinnen (ZMV)
Assistentinnen für Zahnärztliches Praxismanagement
(AZP)
Tätigkeitsgruppe IV:
(Zuschlag: + 30 %
zur Grundvergütung)
Dentalhygienikerinnen (DH)
Betriebswirtinnen für Management im Gesundheitswesen
2. Auf der Grundlage der Ziff. 1 ergeben sich folgende Monatsvergütungen für Zahnmedizi-
nische Fachangestellte / Zahnarzthelferinnen und Stomatologische Schwestern
ab 1. Juli 2009:
Berufs-
jahr(e)
Tätigkeits-
gruppe
I
Tätigkeits-
gruppe
II
Tätigkeits-
gruppe
III
Tätigkeits-gruppe
IV
1. – 2.
1.436,50 ¼
1.580,50 ¼
1.796,00 ¼
1.867,50 ¼
3. – 4.
1.523,50 ¼
1.676,00 ¼
1.904,50 ¼
1.981,00 ¼
5. – 6.
1.599,00 ¼
1.759,00 ¼
1.999,00 ¼
2.079,00 ¼
7. – 8.
1.699,50 ¼
1.869,50 ¼
2.124,50 ¼
2.209,50 ¼
9. – 10.
1.764,00 ¼
1.940,50 ¼
2.205,00 ¼
2.293,50 ¼
11. – 12.
1.793,50 ¼
1.973,00 ¼
2.242,00 ¼
2.332,00 ¼
13. – 15.
1.822,50 ¼
2.005,00 ¼
2.278,50 ¼
2.369,50 ¼
16. – 18.
1.894,00 ¼
2.083,50 ¼
2.367,50 ¼
2.462,50 ¼
19. – 21.
1.952,50 ¼
2.148,00 ¼
2.441,00 ¼
2.538,50 ¼
22. – 24.
2.024,00 ¼
2.226,50 ¼
2.530,00 ¼
2.631,50 ¼
zuzüglich je 2 weitere
Berufsjahre mehr
44,50 ¼
49,00 ¼
56,00 ¼
58,00 ¼
3. Für Angestellte ohne weiterführende Berufsbezeichnung, die entsprechend den bis zum
31.03.2002 geltenden Vergütungstarifverträgen in Berlin, Hamburg, Hessen und Westfa-
len-Lippe aufgrund von Fortbildungen in die Tätigkeitsgruppe III eingestuft sind und ei-
nen Zuschlag von 15 % auf die Grundvergütung erhalten, bleiben diese günstigeren Ver-
tragsbedingungen weiter in Kraft.
4. Teilzeitbeschäftigte Zahnmedizinische Fachangestellte / Zahnarzthelferinnen und Stoma-
tologische Schwestern erhalten pro Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1/169
der jeweiligen Monatsvergütung für vollzeitbeschäftigte Zahnmedizinische Fachangestell-
te / Zahnarzthelferinnen.
2)
siehe auch Protokollnotiz
§ 4 a
Betriebliche Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt. Die
Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferin und Stomatologische Schwester hat
entsprechend dem Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung
sowohl die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung als auch zur arbeitgeberfinanzierten Alters-
versorgung (Anschubfinanzierung).
Im Rahmen der Anschubfinanzierung erhalten:
a)
Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen
20 ¼ monatlich,
b)
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen
mit einer vereinbarten Wochenarbeitszeit
von 20 Stunden und mehr
20 ¼ monatlich,
c)
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen
mit einer vereinbarten Wochenarbeitszeit
von weniger als 20 Stunden
10 ¼ monatlich,
d)
Auszubildende nach der Probezeit
20 ¼ monatlich.
Im Übrigen gelten die im Tarifvertrag
zur betrieblichen Altersversorgung und
Entgeltumwandlung getroffenen Regelungen.
§ 5
Zuschläge
1.
Es ist zu vergüten für je eine Stunde:
a)
Mehrarbeit ein Zuschlag von
30 v. H.
b)
Sonn- und Feiertagsarbeit ein Zuschlag von
60 v. H.
c)
Arbeit am Neujahrstag, am 1. Mai sowie an den Oster-,
Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen ein Zuschlag von
120 v. H.
d)
Nachtarbeit ein Zuschlag von
70 v. H.
2.
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschlagsätze ist nur der höchste Zuschlag zu
zahlen.
3.
Die Zuschläge sind auf die von dem Monatsverdienst durch Teilung (1/169) zu ermit-
telnden Stundensätze zu zahlen.
§ 6
In-Kaft-Treten und Gültigkeitsdauer
Dieser Vergütungstarifvertrag tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Er kann jeweils mit einer Frist von
drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, und zwar frühestens zum
31. Dezember 2010.
§ 7
Schlussbestimmungen
Mit
dem
In-Kraft-Treten
dieses
Vertrages
tritt
der
Vergütungstarifvertrag
vom
20. April 2007 außer Kraft.
Protokollnotiz
Auszug aus den Vergütungstarifverträgen Berlin, Hamburg, Hessen und Westfalen-Lippe,
gültig bis zum 31.03.2002.
Vergütungstarifvertrag Berlin, Hamburg, Hessen und Westfalen-Lippe
Tätigkeitsgruppe III
(Zuschlag: + 15 %
zur Grundvergütung)
Zahnarzthelferinnen und Stomatologische Schwestern mit kammerrechtlich
anerkanntem/anerkannten Fortbildungsnachweis/en (nach Prüfung) von
mindestens 350 Unterrichtsstunden auf der Grundlage der jeweiligen Fortbil-
dungsregelungen / -ordnungen. Die Absolvierung praxistestatpflichtiger Zei-
ten im Rahmen der jeweiligen Fortbildung/en ist auf die Fortbildungsdauer
von 350 Unterrichtsstunden anzurechnen.