- Gewerbe:
- Bekleidungs- und Textilindustrie
- Branche
- Bekleidungs-und Textilindustrie
- Datum:
- 01.04.1998
- Schlagworte
-
- Tarifvertrag
- Textilbranche
- Urlaubsabkommen
- Urlaubsgeld
Urlaubsabkommen für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie in Baden-Württemberg
Urlaubsabkommen
für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie in Ba-
den-Württemberg
Zwischen dem
Verband der Südwestdeutschen Bekleidungsindustrie e. V., Stuttgart
Landesverband der Bekleidungsindustrie e. V., Lahr (Schwarzwald)
einerseits
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirk Baden-Württemberg, Stuttgart
1
andererseits
wird folgendes Urlaubsabkommen getroffen:
§ 1
Geltungsbereich
Räumlich:
Für das Land Baden-Württemberg sowie für den bayerischen Kreis Lindau.
Fachlich:
Für alle Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen Bekleidung industriell her-
gestellt wird.
Persönlich:
Für Arbeitnehmer, die eine der Arbeiterrentenversicherungspflicht unterliegen-
de Tätigkeit ausüben und Auszubildende, ausgenommen Heimarbeiter.
I. Urlaubsanspruch und -dauer
§ 2
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Urlaubsjahr (Kalenderjahr) Anspruch auf be-
zahlten Erholungsurlaub.
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Durch die Integration der GTB in die IGM ab 1. 4. 1998, wurde durch einen Überleitungstarifvertrag der Geltungsbereich auf
die IG Metall und deren Mitglieder ausgedehnt.
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
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§ 3
1.
Der volle Jahresurlaub beträgt für alle Arbeitnehmer einschließlich der Jugend-
lichen
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30 Arbeitstage (6 Kalenderwochen).
2.
Die regelmäßige Arbeitswoche (Kalenderwoche) rechnet zu 5 Urlaubstagen,
unbeschadet der tatsächlichen Verteilung der Arbeitszeit.
Ist die Arbeitszeit ständig oder wechselnd auf 6 aufeinanderfolgende Werktage
verteilt, so sind so viele Samstage arbeitsfrei zu belassen, wie von der regel-
mäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers im Zeitraum von 6 Kalenderwochen er-
fasst werden.
3.
Feiertage im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen
vom 2.8.1951 rechnen nicht als Urlaubstage.
4.
Krankheitstage während des Urlaubs werden bei Nachweis durch ein ärztliches
Arbeitunfähigkeitszeugnis nicht als Urlaubstage angerechnet.
Bei Krankheitszeiten von insgesamt mehr als 4 Monaten im Urlaubsjahr verrin-
gert sich der Urlaubsanspruch für jeden weiteren angefangenen Monat um ein
Zwölftel, doch darf hierbei der gesetzliche Mindesturlaub von 18 Werktagen
nicht unterschritten werden. Krankheitszeit die Folge eines Betriebsunfalles ist,
bleibt hierbei außer Ansatz.
5.
Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehinderten-Gesetzes vom 30. 4. 1974
erhalten gemäß § 44 des Schwerbehinderten-Gesetzes Zusatzurlaub
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§ 4
1.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen
des Arbeitsverhältnisses erworben (Wartezeit).
2.
Die Wartezeit ist während der Betriebszugehörigkeit nur einmal zu erfüllen.
Beschäftigungszeit, die der Arbeitnehmer als Jugendlicher im Betrieb ver-
bracht hat, wird auf die Wartezeit angerechnet. Sie gilt auch als erfüllt, wenn
ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis in verschiedenen Betrieben des Un-
ternehmens vorliegt. Bei Wiedereintritt in den Betrieb muss die Wartezeit er-
neut erfüllt werden, wenn das Arbeitsverhältnis länger als ein Jahr unterbro-
chen war. Abwesenheit durch berufliche Weiterbildung in Lehranstalten unter-
bricht die Betriebszugehörigkeit nicht, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar
nach seinem Abschluss in den Betrieb zurückkehrt.
2
Für jugendliche Arbeitnehmer gelten § 19 JugArbSchG, im Anhang abgedruckt und außerdem die
Bestimmungen dieser Urlaubsvereinbarung im § 4 Ziff. 2 Abs. 1,2. Halbsatz und §6.
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Zusatzurlaub: Es gelten die Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes § 47 (bisher § 44) in
der Fassung vom 26. August 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Sept. 2000. (Im Anhang
abgedruckt.)
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§ 5
1.
Im Laufe des Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmer
haben für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses An-
spruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
2.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind
auf volle Urlaubstage aufzurunden.
3.
Hat der Arbeitnehmer bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hin-
aus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert
werden.
§ 6
1.
Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das lau-
fende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt
worden ist.
2.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem
Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr ge-
währten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
§ 7
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck wider-
sprechende Erwerbstätigkeit leisten.
II. Urlaubsentgelt
§ 8
1.
Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubs im Voraus zu bezahlen.
2.
Das Urlaubsentgelt für jeden auf einen Arbeitstag fallenden Urlaubstag sowie
für jeden arbeitsfrei belassenen Samstag (§ 3 Ziffer 2 Absatz 2) ist in folgen-
der Weise zu errechnen.
Bruttoverdienst der letzten vor Urlaubsantritt abgerechneten 3 Kalendermona-
te, geteilt durch die Zahl der in diesen Zeitraum fallenden, für den Arbeitneh-
mer festgelegten, Arbeitstage.
Der so ermittelte Betrag ist mit der Zahl der in den Urlaub fallenden Arbeitsta-
ge des Arbeitnehmers zu vervielfältigen.
Gesetzliche Wochenfeiertage, Tage bezahlter Arbeitsversäumnisse und
Krankheitstage mit Lohnfortzahlung werden wie Arbeitstage mitgerechnet.
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Nicht mitgerechnet werden Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer ohne Be-
zahlung beurlaubt war oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat, wenn die
Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist und der Lohn für die versäumte Ar-
beitszeit nicht fortgezahlt wurde. Besondere Zuwendungen wie Gratifikationen,
Fahrgelder, u. ä. rechnen nicht zum Bruttoverdienst.
In Betrieben mit anderer als monatlicher Lohnperiode treten anstelle einer
monatlichen Lohnperiode Drei-Dekaden-Lohnperioden, eine vierwöchentliche
Lohnperiode, zwei vierzehntägige Lohnperioden, vier einwöchige Lohnperio-
den oder ein entsprechender Abrechnungszeitraum.
Ist die Beschäftigungsdauer kürzer als der Berechnungszeitraum, so ist von
der Beschäftigungsdauer auszugehen.
3.
Bei Verdiensterhöhungen durch Tarifvertrag oder einzelvertraglicher Vereinba-
rung, die vom Beginn des Berechnungszeitraums bis zum Beginn des Urlaubs
eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Tritt die Verdienster-
höhung während des Urlaubs ein, so ist das Urlaubsentgelt anteilig zu erhö-
hen.
Soweit im Berechnungszeitraum der niedrigere Verdienst enthalten ist, ist die-
ser um den Prozentsatz zu erhöhen, um den die Tariflohnsätze oder der ver-
einbarte Lohn sich erhöht haben.
Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge Kurzarbeit oder Ar-
beitsunfällen (Arbeitsunterbrechungen aus betrieblichen Gründen) eintreten,
bleiben bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes unberücksichtigt.
4.
Bei Teilurlaub gilt das für den ersten Teilurlaub berechnete Urlaubsentgelt
auch für die weiteren Urlaubsteile. Eingetretene Verdiensterhöhungen, auch
solche zwischen oder in den Teilurlauben, sind nach der vorstehenden Ziffer 3
zu behandeln.
Bei Verdienstminderungen kann eine neue Berechnung des Urlaubsentgelts
gemäß Ziffer 2 vorgenommen werden.
5.
Wechselt ein Arbeitnehmer im Laufe eines Urlaubsjahres von betriebsüblicher
Arbeitszeit zu einer Teilarbeitszeit oder umgekehrt, so errechnet sich sein Ur-
laubsentgelt im gleichen anteiligen Verhältnis.
§ 9
Einzeln eingebrachte Urlaubstage werden mit dem tatsächlich entstandenen
Lohnausfall entsprechend der für den einzelnen Arbeitnehmer geltenden re-
gelmäßigen Arbeitszeit vergütet (Lohnausfallprinzip).
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§ 10
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teil-
weise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Dies gilt nicht für den
Teil des Tarifurlaubs, der den gesetzlichen Mindesturlaub überschreitet, wenn
der Arbeitnehmer durch eigenes Verschulden aus einem Grund entlassen
wird, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, oder das Arbeitsverhältnis unbe-
rechtigt vorzeitig gelöscht hat und in diesen Fällen eine grobe Verletzung der
Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt.
Erläuterung: Die Grundsätze der Rechtssprechung über die rechtsmissbräuch-
liche Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen bleiben unberührt.
III. Erteilung und Zeitpunkt des Urlaubs
§ 11
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende
betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Tei-
lung des Urlaubs erforderlich machen.
Der Urlaubsanspruch erlischt, sofern er nicht bis zum 31. März des folgenden
Jahres geltend gemacht wird; eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn die
Wartezeit für den Urlaub aus dem vorangegangenen Kalenderjahr erst nach
dem 31. März erfüllt ist.
§ 12
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Ar-
beitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung
dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer,
die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
§ 13
Bei Werksferien haben diejenigen Belegschaftsmitglieder, die noch keinen
Urlaubsanspruch haben oder deren Anspruch geringer ist als die Dauer der
Werksferien, Anspruch auf Beschäftigung oder auf Bezahlung des ausfallen-
den Verdienstes.
Diese Belegschaftsmitglieder sind zur Leistung zumutbarer Arbeit im Rahmen
des Arbeitsvertrages verpflichtet. Belegschaftsmitglieder, deren Urlaubsan-
spruch höher ist als die Dauer der Werksferien, erhalten ihren Resturlaub zu
einem Zeitpunkt, welcher der betrieblichen Regelung überlassen bleibt.
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IV. Schlussbestimmungen
§ 14
Bestehende günstigere betriebliche oder einzelvertragliche Urlaubsregelungen
werden von dem vorstehenden Abkommen nicht berührt.
§ 15
Diese Vereinbarung gilt ab 1. Januar 1980.
Diese Vereinbarung kann mit zweimonatiger Frist, erstmals zum 30. April 1985
gekündigt werden.
Stuttgart, 13. Mai 1980
Verband der Südwestdeutschen Bekleidungsindustrie e. V., Stuttgart
Dr. Gaber
Landesverband der Bekleidungsindustrie für Baden e. V.
gez.: Winnen
Gewerkschaft Textil-Bekleidung Bezirk Baden-Württemberg, Stuttgart
Werner
§ 19
des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Urlaub
(1)
Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Er-
holungsurlaub zu gewähren.
(2)
Der Urlaub beträgt jährlich
1.
mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjah-
res noch nicht 16 Jahre alt ist,
2.
mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjah-
res noch nicht 17 Jahre alt ist,
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3.
mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjah-
res noch nicht 18 Jahre alt ist.
Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder
Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.
(3)
Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben wer-
den. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Be-
rufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein
weiterer Urlaubstag zu gewähren.
(4)
Im Übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und
§ 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber oder Zwischen-
meister hat jedoch abweichend von § 12 Nr. 1 des Bundsurlaubgesetzes den
jugendlichen Heimarbeitern für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erho-
lungsurlaub entsprechend Absatz 2 zu gewähren; das Urlaubsentgelt der ju-
gendlichen Heimarbeiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6
vom Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundert und bei
einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vom Hundert.
Schwerbehindertengesetz
§47
Zusatzurlaub
Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub
von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit
des Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalen-
derwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit
tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für Schwerbehinderte
einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
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