Tarifvertrag

Gewerbe:
Schreinerhandwerk
Branche
Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie
Datum:
01.07.2002
Schlagworte
  • Entgeltumwandlung
  • Schreiner
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Schreiner in Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
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Tarifvertrag
zur Entgeltumwandlung
Zwischen
dem Landesverband Holz + Kunststoff Baden-Württemberg
(Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden-
Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart
einerseits
und
der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung
Baden-Württemberg, Hölzelweg 2, 70191 Stuttgart
andererseits
wird folgender
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich:
für das Schreinerhandwerk Baden-Württemberg
fachlich:
Für die Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe, für selbständi-
ge Betriebsabteilungen sowie Montagestellen
- des Schreinerhandwerks
- für Betriebe verwandter Handwerkszweige, soweit die
Betriebe Mitglied einer Mitgliedsinnung oder Einzelmit-
glieder des Landesverbandes Holz + Kunststoff Baden-
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Württemberg sind und soweit diese im Schreinerhand-
werk tätig sind
persönlich:
die eine arbeiter-, renten- oder angestelltenversiche-
rungspflichtige Beschäftigung in den und für die vorge-
nannten Betriebe ausüben.
- In einem Ausbildungsverhältnis Beschäftigte (Auszubil-
dende).
§ 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung
Die Vorschriften dieses Tarifvertrages regeln die Entgeltumwandlung
tariflicher Entgelte zum Zwecke der Altersversorgung.
§ 3 Anspruch des Beschäftigten
Beschäftigte haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen einen
Anspruch, tarifliche Entgeltbestandteile zugunsten einer Versorgungszu-
sage zum Zwecke der Altersversorgung umzuwandeln.
§ 4 Höhe der Entgeltumwandlung
4.1 Der Beschäftigte kann verlangen, dass von seinen zukünftigen Ent-
geltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungs-
grenze der Rentenversicherung für betriebliche Altersversorgung
verwendet werden. Bei dieser Entgeltumwandlung darf 1/160 der
Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch nicht unterschritten werden.
Die Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten
auf der Grundlage dieses Tarifvertrages schriftlich vereinbart.
4.2 Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem kann auf freiwilliger Basis
vereinbart werden, dass mehr als 4 % der Beitragsbemessungs-
grenze der Rentenversicherung umgewandelt werden.
§ 5 Umwandelbare Entgeltbestandteile
5.1 Bereits entstandene Entgeltansprüche können nicht umgewandelt
werden.
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Umgewandelt werden können auf Verlangen des Beschäftigten
künftige Ansprüche auf
a. die Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über die stufenweise
Einführung eines 13. Monatseinkommens;
b. das zusätzliche Urlaubsgeld nach § 12 IV Ziff. 2 des Manteltarif-
vertrags für Arbeiter und Angestellte sowie § 6 des Ausbildungs-
tarifvertrages;
c. die Leistungen nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame
Leistungen;
d. sonstige Entgeltbestandteile.
5.2 Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können hinsichtlich der Aus-
wahl der Entgeltbestandteile i.S. der Ziffer 5.1 Einzelheiten festge-
legt werden.
§ 6 Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts
6.1 Das umzuwandelnde Entgelt wird unabhängig von der jeweiligen
tariflichen Regelung als einmaliger Betrag behandelt.
6.2 Als Fälligkeitstermin gilt der 1. Dezember des Kalenderjahres, in
dem das umzuwandelnde Entgelt fällig geworden wäre. Durch frei-
willige Betriebsvereinbarung kann ein anderer jährlicher Fälligkeits-
termin festgelegt werden.
6.3 Werden dabei vom Arbeitgeber Zahlungen für künftige, noch nicht
fällige Ansprüche zugesagt, hat der Beschäftigte die bei Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses noch nicht erdienten Anteile, die sich
auf das Restjahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezie-
hen, dem Arbeitgeber zurückzuerstatten.
§ 7 Verfahren
7.1 Der Beschäftigte muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spä-
testens zwei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinba-
rung in Kraft treten soll, geltend machen.
Hiervon kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung abgewichen
werden.
7.2 Der Beschäftigte ist an die jeweilige Entscheidung, tarifliche Ent-
geltbestandteile umzuwandeln, für 12 Monate gebunden, es sei
denn die persönlichen Lebens- oder Einkommensverhältnisse än-
dern sich wesentlich.
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7.3 Für die Berechnung von Ansprüchen aller Art sind die Entgelte
maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden.
§ 8 Durchführungsweg
Der Arbeitgeber bietet dem Beschäftigten für die Entgeltumwandlung
einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung an.
8.1 Der Arbeitgeber bietet hierzu dem Beschäftigten die Entgeltum-
wandlung in einen der Durchführungswege des Versorgungswerks
"Altersvorsorge HuK - ein Projekt der Metallrente" oder einer ver-
gleichbaren Einrichtung an.
8.2 Dabei ist zu gewährleisten, dass im Rahmen des/der angebotenen
Durchführungswege sowohl die nach §§ 10a, 82 ff. EStG geförderte
als auch die ungeförderte Entgeltumwandlung möglich ist.
8.3 Der Beschäftigte kann entscheiden, ob er in dem/den angebotenen
Durchführungsweg(en) die Förderung nach §§ 10a, 82 ff. EStG in
Anspruch nehmen will oder nicht.
§ 9 Versorgungsleistungen
9.1 Versorgungsleistungen aus der Entgeltumwandlung werden er-
bracht im Fall des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder einer Rente wegen Erwerbsminderung
sowie für die Hinterbliebenen (Witwen/Witwer/Waisen) des/der Ver-
sorgungsempfänger oder Versorgungsanwärter.
9.2 Dabei können folgende Risiken abwählbar für den Beschäftigten
angeboten werden:
- Erwerbsminderung
- Versorgung für die Hinterbliebenen (Witwen/Witwer/Waisen)
des/der Versorgungsempfänger oder -anwärter.
§ 10 Fortführung der Versorgungsanwartschaft
Bei Einstellung von Beschäftigten, die über Versorgungsanwartschaften
eines Durchführungsweges in dem Versorgungswerk "Altersvorsorge
HuK - ein Projekt der Metallrente" verfügen, ist der Arbeitgeber auf Ver-
langen des Beschäftigten verpflichtet, diese Anwartschaften zu über-
nehmen, wenn er den gleichen Durchführungsweg innerhalb des Ver-
sorgungswerks "Altersvorsorge Huk - ein Projekt der Metallrente" vor-
hält.
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Im übrigen prüft der Arbeitgeber auf Verlangen des Beschäftigten, ob er
die Anwartschaft des bisherigen Arbeitgebers durch Übertragung des
Barwertes übernimmt. Voraussetzung für die Übertragung ist, dass die
Entgeltumwandlung des Beschäftigten mit dem Arbeitgeberwechsel kei-
ne Änderung der Art der Förderung erfährt.
§ 11 Insolvenzsicherung
Eine Insolvenzsicherung hat der Arbeitgeber durchzuführen, wenn und
soweit ein insolvenzsicherungspflichtiger Durchführungsweg gewählt
worden ist und die Insolvenzsicherung gesetzlich eingeführt ist.
§ 12 Informationspflichten
Der Arbeitgeber informiert die Beschäftigten über die Grundzüge der
angebotenen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Allgemeine
Hinweise des Trägers der Altersvorsorge insbesondere Auskünfte über
die zu erwartenden Leistungen werden an den Beschäftigten weiterge-
geben.
§ 13 In-Kraft-Treten und Laufdauer
13.1 Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.2002 in Kraft. Er kann mit 3 Mo-
naten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2006 gekündigt wer-
den. Bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages gelten, soweit
nichts anderes zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart wird,
die Bestimmungen des gekündigten Tarifvertrages.
13.2 Sofern durch gesetzliche Regelungen im Rahmen der gesetzlichen
Rentenversicherung, des BetrAVG oder anderer Vorschriften eine
Änderung des Tarifvertrages zu den Regelungen zur Entgeltum-
wandlung notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien hierzu
in Verhandlungen mit dem Ziel eintreten, die Entgeltumwandlung
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben weiterhin zu ermögli-
chen.
13.3 Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bleiben bestehende Tarif-
verträge, Betriebsvereinbarungen oder Individualvereinbarungen
zur Entgeltumwandlung sowie zur betrieblichen Altersversorgung
sowie Anwartschaften aus solchen durch diesen Tarifvertrag unbe-
rührt und gelten unverändert weiter.
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Protokollnotiz:
1. Dieser Tarifvertrag wird von der IG Metall auch namens und im Auf-
trag der Gewerkschaft ver.di für die dort organisierten Mitglieder ge-
schlossen, die am 02.07.2001 Mitglied der DAG waren.
2. Ziff. 12 des Tarifvertrages über Vermögenswirksame Leistungen für
den Landesverband Holz + Kunststoff Baden-Württemberg (Lan-
desinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden-Württemberg)
steht der Entgeltumwandlung nicht entgegen.
3. Die Zugangsvoraussetzungen zu bestehenden Systemen der be-
trieblichen Altersversorgung bleiben durch die Bestimmungen die-
ses Tarifvertrages unberührt.
Stuttgart, den 01.07.2002
Landesverband Holz + Kunststoff
IG Metall
Baden-Württemberg
Bezirk Baden-Württemberg
(Landesinnungsverband
Bezirksleitung Baden-Württemberg
des Schreinerhandwerks
Baden-Württemberg)
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Kurt Wolf
Berthold Huber
Landesinnungsmeister
Bezirksleiter
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Gerhard Fischer
Karl Hasenohr
Tarifausschussvorsitzender
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Dr. phil. Klaus Heß
Geschäftsführer