Tarifvertrag

Gewerbe:
Kommunale Krankenhäuser (VKA), Ärztinnen und Ärzte
Branche
Medizin und Gesundheit
Datum:
31.10.2008
Schlagworte
  • Entgeltumwandlung Ärzte

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte (TV-EUmw-Ärzte/VKA)

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte
(TV-EUmw-Ärzte/VKA)
vom 31. Oktober 2008
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
dem Marburger Bund,
vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die bei einem Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, beschäftigten Ärztinnen
und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter den Geltungsbereich des Tarif-
vertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Ver-
einigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) fallen.
§ 2
Grundsatz der Entgeltumwandlung
Durch diesen Tarifvertrag werden zusätzlich zu den tarifvertraglichen Regelungen zur
betrieblichen Altersvorsorge (ATV/ATV-K) die Grundsätze zur Umwandlung tarifvertrag-
licher Entgeltbestandteile zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geregelt.
§ 3
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Die Ärztin/Der Arzt hat Anspruch darauf, dass von ihren/seinen künftigen Entgelt-
ansprüchen bis zu 4 v.H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allge-
meinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für ihre/seine betriebliche
2
Altersversorgung verwendet werden.
(2) Im beiderseitigen Einvernehmen können die Ärztin/der Arzt und der Arbeitgeber
vereinbaren, dass die Ärztin/der Arzt einen über den Höchstbetrag nach Absatz 1
hinausgehenden Betrag ihres/seines Entgelts umwandelt.
(3) Der für ein Kalenderjahr umzuwandelnde Entgeltbetrag muss mindestens 1/160
der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erreichen.
§ 4
Umwandelbare Entgeltbestandteile
1
Die Ärztin/Der Arzt kann nur künftige Entgeltansprüche umwandeln.
2
Umgewandelt
werden können auf ihr/sein Verlangen künftige Ansprüche auf
a)
vermögenswirksame Leistungen,
b)
monatliche Entgeltbestandteile,
c)
sonstige Entgeltbestandteile.
§ 5
Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs
(1)
1
Die Ärztin/der Arzt muss ihren/seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzei-
tig gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen.
2
Die Ärztin/Der Arzt ist
an die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Entgeltumwandlung mindestens
für den Zeitraum eines Jahres gebunden.
(2) Beantragt die Ärztin/der Arzt, Teile ihres/seines Entgelts nach § 4 Satz 2 Buchst. b
oder c umzuwandeln, kann der Arbeitgeber verlangen, dass für den Zeitraum eines
Jahres für die Entgeltumwandlung gleich bleibende monatliche Beträge verwendet
werden.
(3) Von den Regelungen in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 kann ausnahmsweise in
begründeten Einzelfällen abgewichen werden.
§ 6
Durchführungsweg
1
Die Entgeltumwandlung im Rahmen der durch das Gesetz zur Verbesserung der be-
trieblichen Altersversorgung vorgesehenen Durchführungswege ist vorbehaltlich der
Sätze 2 und 3 bei öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen durchzuführen.
2
Der
Arbeitgeber kann im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach Satz 1 auch von
der Sparkassen-Finanzgruppe oder den Kommunalversicherern angebotene Durchfüh-
rungswege bestimmen.
3
Durch Tarifvertrag des jeweiligen kommunalen Arbeitgeberver-
bandes und des jeweiligen Landesverbandes des Marburger Bundes können bei Bedarf
abweichende Regelungen zu den Sätzen 1 und 2 getroffen werden.
3
§ 7
Inkrafttreten
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalender-
jahres, frühestens zum 31. Dezember 2009, schriftlich gekündigt werden.
Berlin/Frankfurt am Main, den 31. Oktober 2008
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA):
Der Vorstand
Für den
Marburger Bund:
Der 1. und 2. Vorsitzende