- Gewerbe:
- Private Klinikkonzerne
- Branche
- Medizin und Gesundheit
- Datum:
- 22.04.2008
- Schlagworte
-
- Sana-Kliniken AG
- Tarifvertrag
- Überleitung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Sana Kliniken AG (TV-EUmw Sana)
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Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte in
Einrichtungen der Sana Kliniken AG
(TV-EUmw Sana)
Zwischen der
Sana Kliniken AG
vertreten durch den Vorstand
und dem
Marburger Bund Bundesverband,
vertreten durch den Vorstand
wird zur Regelung der Entgeltumwandlung zur Schaffung einer ergänzenden betrieblichen
Altersversorgung (§ 23 Satz 3 TV-Ärzte Sana) Folgendes vereinbart:
Präambel
Durch diesen Tarifvertrag werden ergänzend zu der bestehenden betrieblichen Altersversor-
gung die Grundsätze zur Umwandlung von Entgeltbestandteilen zum Zweck der betriebli-
chen Altersversorgung geregelt.
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte
(nachfolgend „Ärzte“ genannt), die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für Ärztinnen
und Ärzte in Einrichtungen der Sana Kliniken AG (vgl. § 1 TV-Ärzte Sana) fallen.
§ 2
Anspruch auf Entgeltumwandlung
(1) Die Ärzte haben Anspruch darauf, dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu
8 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge durch Entgeltumwandlung für ihre betriebli-
che Altersversorgung verwendet werden. In beiderseitigem Einvernehmen können
der Arzt und der Arbeitgeber vereinbaren, dass ein über den Betrag nach Satz 1 hi-
nausgehender Betrag umgewandelt wird.
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(2) Neben bereits bestehenden Angeboten kann die Ärztin / der Arzt die Entgeltumwand-
lung unter anderem über den Branchenstandard KlinikRente in den Durchführungs-
wegen Direktversicherung und/oder Unterstützungskasse durchführen.
(3) Der für ein Kalenderjahr umzuwandelnde Entgeltbetrag muss mindestens 1/160 der
Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erreichen. Im Durchführungsweg Unterstüt-
zungskasse beträgt der Mindestbeitrag 100 € / Monat.
§ 3
Umwandelbare Entgeltbestandteile
Umgewandelt werden können auf Verlangen des Arztes künftige Ansprüche auf monatliche
Entgeltbestandteile und sonstige Entgeltbestandteile.
§ 4
Arbeitgeberförderung
Anstelle des Anspruchs auf vermögenswirksame Leistungen kann der Arzt einen Zuschuss
des Arbeitgebers in Höhe von 10 € monatlich beanspruchen, solange sie durch Entgeltum-
wandlung nach diesem Tarifvertrag eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung finanzie-
ren.
§ 5
Geltendmachung des Anspruchs
(1) Der Arzt muss seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzeitig gegenüber dem
Arbeitgeber geltend machen. An die Vereinbarung über die Entgeltumwandlung ist
der Arzt mindestens für den Zeitraum eines Jahres gebunden.
(2) Beantragt der Arzt, Teile seines Entgelts nach § 3 umzuwandeln, kann der Arbeitge-
ber verlangen, dass für den Zeitraum eines Jahres für die Entgeltumwandlung gleich
bleibende monatliche Beträge verwendet werden.
(3) Für die Berechnung von tariflichen Ansprüchen aller Art sind die Entgelte maßgeb-
lich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden.
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§ 6
Schlussbestimmung
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalen-
derjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010 schriftlich gekündigt werden.
Sana Kliniken AG
München, …………………
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Dr. Michael Philippi
Jan Stanslowski
Vorsitzender des Vorstands
Mitglied des Vorstands
Marburger Bund Bundesverband
Berlin,………………………
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Rudolf Henke
Dr. Andreas Botzlar
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender