- Gewerbe:
- Öffentlicher Dienst
- Branche
- Öffentlicher Dienst
- Datum:
- 01.05.2005
- Schlagworte
-
- Anhebung
- Bemessungssatz. öffentlicher Dienst
- Tarifvertrag
Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Tarifvertrag
zur Anhebung des Bemessungssatzes
ab 1. Juli 2005
für den Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
-Tarifbereich Ost -
vom 9. Februar 2005
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
vertreten durch den Bundesvorstand,
diese zugleich handelnd für
-
Gewerkschaft der Polizei,
-
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
-
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft - Hauptvorstand -,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
2
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiter, Auszubildende, Schülerinnen und
Praktikanten, die
a)
in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis zu einem Mitglied eines
Arbeitgeberverbandes stehen, der der Vereinigung der kommunalen Arbeit-
geberverbände (VKA) angehört, und
b)
unter den Geltungsbereich eines der nachfolgenden Tarifverträge fallen:
aa) Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschrif-
ten - (BAT-O),
bb) Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschrif-
ten für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - (BMT-G-O),
cc) Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi-O),
dd) Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikan-
tinnen/Praktikanten (TV Prakt-O),
ee) Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/-
Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Heb-
ammengesetzes ausgebildet werden (Mantel-TV Schü-O).
§ 2
Anhebung des Bemessungssatzes
ab 1. Juli 2005
(1)
Der Bemessungssatz für die Bezüge beträgt vom 1. Juli 2005 an 94,0 v. H. der
nach den jeweiligen Tarifvorschriften für den Bereich der Vereinigung der kom-
munalen Arbeitgeberverbände (VKA) - Tarifbereich West - geltenden Beträge.
Die in der Vergütungsordnung zum BAT in festen Beträgen ausgebrachten Zu-
lagen werden vom 1. Juli 2005 an in Höhe von 94,0 v. H. gezahlt.
(2)
Die maßgebenden Beträge ergeben sich aus den nachstehenden §§ 3 bis 7.
(3)
Im
Übrigen
bleiben
die
Festlegungen
in
§
3
Abs.
1
Satz
2
des
Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O sowie in § 3 Abs. 1 Satz 2 des
Monatslohntarifvertrages Nr. 7 zum BMT-G-O vom 31. Januar 2003 zur
Anpassung des Bemessungssatzes unberührt.
3
§ 3
Angestellte
I. Vergütung (§ 26 BAT-O)
(1)
Die Grundvergütung für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I sind
in der Anlage 1 festgelegt.
(2)
Die Gesamtvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis
VIb, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 30 BAT-O),
ergeben sich aus der Anlage 2.
(3)
Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. I bis
Kr. XIII sind in der Anlage 3 festgelegt.
(4)
Die Gesamtvergütung für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr.
III, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 30 BAT-O) ergeben
sich aus der Anlage 4.
(5)
Die Beträge des Ortszuschlages (§ 26 Abs. 3 BAT-O) sind in der Anlage 5
festgelegt.
Erhält der Angestellte Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe und
wird dadurch der Erhöhungsbetrag geringer oder fällt er weg, wird der Unter-
schiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus der Grundvergütung, dem
Ortszuschlag, der allgemeinen Zulage, gegebenenfalls dem Erhöhungsbetrag
und einer Vergütungsgruppenzulage sowie den entsprechenden Bezügen, die
am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Ortszuschlages zusätzlich
gezahlt.
(6)
Die Stundenvergütungen (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-O) ergeben sich aus
der Anlage 6.
(7)
Für die Überleitung gilt Folgendes:
Die Angestellten erhalten ab 1. Juli 2005 die Grundvergütung bzw. Ge-
samtvergütung, die nach der in Betracht kommenden Anlage zu diesem
Tarifvertrag jeweils an die Stelle ihrer bisherigen Grundvergütung bzw.
Gesamtvergütung tritt.
Weist ein Angestellter der Vergütungsgruppen X bis I, der an dem
Überleitungsstichtag das 21. bzw. 23. Lebensjahr vollendet hat, innerhalb
einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach dem Überleitungsstichtag
nach, dass ihm als Neueingestelltem nach § 27 Abschn. A Abs. 3 Unter-
abs. 1 BAT-O eine höhere Grundvergütung zustehen würde, so erhält er
die höhere Grundvergütung.
4
II. TV Zulagen Ang-O
Vorschrift
Bisherige Beträge
(in Euro)
Neue Beträge
(in Euro)
§ 2 Abs. 2 Buchst. a
84,15
85,51
Buchst. b
99,38
100,99
Buchst. c
106,01
107,72
Buchst. d
39,76
40,40
Abs. 3
39,76
40,40
§ 3 Abs. 1
21,28
21,63
§ 4
21,28
21,63
§ 4a
35,47
36,05
III. TV Schichtzulagen Ang-O
Vorschrift
Bisherige Beträge
(in Euro)
Neue Beträge
(in Euro)
§ 3 Abs. 2 Buchst. a
131,66
133,80
Buchst. b, Doppelb. aa
115,21
117,08
Doppelb. bb
97,93
99,52
Doppelb. cc
69,13
70,25
IV. TV Zulagen zu § 33 BAT-O
Vorschrift
Bisherige Beträge
(in Euro)
Neue Beträge
(in Euro
§ 2 Abs. 1 Nr. 1
7,09
7,21
Nrn. 2, 6 und 12
9,46
9,62
Nrn. 3, 4, 8, 9, 11 und 13
11,82
12,01
Nrn. 5,7 und 10
14,19
14,42
§ 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4
0,94
0,96
V. BAT-O
Vorschrift
Bisherige Beträge
(in Euro)
Neue Beträge
(in Euro)
§ 33 Abs. 2
47,30
48,06
§ 33a Abs. 1
94,59
96,12
Abs. 2 Uabs. 2 Buchst. a
56,76
57,68
Buchst. b, aa
42,57
43,26
bb
33,11
33,64
§ 35 Abs. 1 Satz 2
Buchst. e
1,18
1,20
Buchst. f
0,59
0,60
SR 2x Nr. 6
3783,56
3844,92
5
§ 4
Arbeiter
I. Monatstabellenlöhne
(1)
Die Monatstabellenlöhne ergeben sich aus der Anlage 7, für Arbeiter im
Fahrdienst der Nahverkehrsbetriebe aus der Anlage 8.
(2)
Für den Sozialzuschlag gilt Folgendes:
§ 3 Abschn. I Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Dabei stehen gleich
die Arbeiter mit
Entlohnung nach
den Angestellten mit
Vergütung nach
den Lohngruppen
1, 1a und 2
den Vergütungsgruppen
X, IX und Kr. I,
den Lohngruppen
2a, 3 und 3a sowie F 1
den Vergütungsgruppen
IXa und Kr. II,
den Lohngruppen
4 sowie F 2
der Vergütungsgruppe
VIII.
Der Arbeiter, der für den vollen Kalendermonat durch die Summe aus dem
Monatstabellenlohn, einer Vorarbeiter-/Fachvorarbeiterzulage, einer Aufsichts-
zulage, einer Zulage für vorübergehend übertragene Tätigkeiten, einer Zulage
bei Vertretung und einer sonstigen Funktionszulage den Monatstabellenlohn
einer höheren Lohngruppe seiner Stufe erreicht, wird für die Anwendung des
Unterabsatzes 1 Satz 2 der höheren Lohngruppe zugeordnet.
Erhält der Arbeiter den Monatstabellenlohn aus einer höheren Lohngruppe
und wird dadurch der Erhöhungsbetrag geringer oder fällt er weg, wird der Un-
terschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus dem Monatstabel-
lenlohn, dem Sozialzuschlag und gegebenenfalls dem Erhöhungsbetrag aus
der höheren Lohngruppe sowie den entsprechenden Bezügen, die am Tage
vorher zugestanden haben, als Teil des Sozialzuschlages zusätzlich gezahlt;
dies gilt entsprechend in den Fällen des Unterabsatzes 2.
(3)
Für die Löhne für Arbeiter im Fahrdienst im Bereich des kommunalen Arbeit-
geberverbandes Berlin gilt Folgendes.
Für die Arbeiter im Fahrdienst im Bereich des Kommunalen Arbeitge-
berverbandes Berlin sind Monatstabellenlöhne im Sinne der Anlagen 7 und
8 nach den diesem Tarifvertrag zugrunde liegenden Grundsätzen durch
besonderen Tarifvertrag zu vereinbaren.
Ferner ist eine Regelung im Sinne des Absatzes 2 nach den dieser
Vorschrift zugrunde liegenden Grundsätzen zu vereinbaren.
6
II. Lohngruppenverzeichnis
Vorschrift
Bisherige Beträge
(in Euro)
Neue Beträge
(in Euro)
Abschn. I Nr. 6 Uabs. 1
54,86
55,75
Abschn. II Nr. 2 Uabs. 1
0,32
0,33
Nr. 3 Uabs. 1
150,87
153,32
Nrn. 4 und 8
0,15
0,15
Nr. 5
0,79
0,80
III. Erschwernisszuschläge
Vorschrift
Bisherige Beträge
(in Euro)
Neue Beträge
(in Euro)
§ 2 Abs.7 Buchst. a
9,65
9,81
Buchst. b
6,53
6,64
IV. TV Schichtlohnzuschlag Arb-O
Vorschrift
Bisherige Beträge
(in Euro)
Neue Beträge
(in Euro)
§ 2 Abs. 2 Buchst. a
131,66
133,80
Buchst. b Doppelb. aa
115,21
117,08
Doppelb. bb
97,93
99,52
Doppelb. cc
69,13
70,25
V. BMT-G-O
Vorschrift
Bisherige Beträge
(in Euro)
Neue Beträge
(in Euro)
§ 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. g
0,59
0,60
§ 24 Abs 4 Uabs. 2 Satz 2 Buchs. a
94,59
96,12
b, aa
56,76
57,68
bb
42,57
43,26
cc
33,11
33,64
7
§ 5
Auszubildende
(1)
Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt
Im ersten Ausbildungsjahr
580,30 Euro,
Im zweiten Ausbildungsjahr
626,18 Euro,
Im dritten Ausbildungsjahr
668,27 Euro,
Im vierten Ausbildungsjahr
726,68 Euro.
(2)
Für die Feststellung des nach Absatz 1 und nach Absatz 3 zweiter Spie-
gelpunkt maßgebenden Ausbildungsjahres gelten bei einer Stufenausbildung
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes, § 26 Abs. 2 Nr. 1 der Hand-
werksordnung) die einzelnen Stufen als Bestandteile eines einheitlichen Be-
rufsausbildungsverhältnisses, und zwar auch dann, wenn sich die Ausbildung
der weiteren Stufe nicht unmittelbar an die der vorhergehenden angeschlos-
sen hat.
Hat
das
Berufsausbildungsverhältnis
im
Laufe
eines
Kalendermonats
begonnen, erhält der Auszubildende die nach Absatz 1 zustehende höhere
Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem
das vorhergehende Ausbildungsjahr geendet hat. Satz 1 dieses Unterab-
satzes gilt in den Fällen des Absatzes 3 zweiter Spiegelpunkt entsprechend.
(3)
Für Zulagen, Zuschläge gilt folgendes:
Dem im bisherigen Sinne angestelltenrentenversicherungspflichtigen
Auszubildenden (§ 1 Abs. 1 Buchst. a Mantel-TV Azubi-O) können bei
Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v.H. der Zulagen gewährt
werden, die für Angestellte gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 6
BAT-O jeweils vereinbart sind.
Dem
im
bisherigen
Sinne
arbeiterrentenversicherungspflichtigen
Auszubildenden (§ 1 Abs. 1 Buchst. b Mantel-TV Azubi-O) der im
Rahmen seiner Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten gemäß §
23
BMT-G-O
beschäftigt
wird,
kann
im
zweiten
bis
vierten
Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag von 9,62 Euro gezahlt
werden.
(4)
Eine dem Auszubildenden gewährte Unterkunft und Verpflegung wird mit dem
nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf die Ausbil-
dungsvergütung angerechnet. Es müssen jedoch mindestens 40 v.H. der Brut-
toausbildungsvergütung gezahlt werden.
8
§ 6
Praktikantinnen und Praktikanten
Das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag betragen monatlich
§ 7
Schülerinnen und Schüler
(1)
Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt
a) für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der Kinder-
krankenpflege und die Hebamenschülerin/den Schüler in der Entbindungs-
pflege
Im ersten Ausbildungsjahr
685,32 Euro,
Im zweiten Ausbildungsjahr
741,26 Euro,
Im dritten Ausbildungsjahr
831,37 Euro,
b) für die Schülerin/den Schüler
In der Krankenpflegehilfe
623,15 Euro.
(2)
Wird die Ausbildungszeit der Schülerin/des Schülers gemäß § 7 des Kran-
kenpflegegesetzes verkürzt oder wird eine andere Ausbildung gemäß § 8 Satz
2 des Hebammengesetzes auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt für die
Anwendung des Absatzes 2 die Zeit der Verkürzung bzw. die angerechnete
Zeit als zurückgelegte Ausbildungszeit.
Für die Praktikantin/
den Praktikanten
für den Beruf
Entgelt
Euro
Verheiratetenzuschlag
Euro
des Sozialarbeiters,
Sozialpädagogen,
Heilpädagogen
1309,57
63,54
der pharm.-techn.
Assistentin,
Erzieherin
1113,04
60,56
der Kinderpflegerin,
des Masseurs und med.
Bademeisters,
Rettungsassistenten
1063,38
60,56
9
Verlängert sich die Ausbildungszeit gemäß § 23 Abs. 1 Unterabs. 2 Mantel-TV
Schü-O,
erhält
die
Schülerin/der
Schüler
während
der
verlängerten
Ausbildungszeit die zuletzt bezogene Ausbildungsvergütung.
Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen,
erhält die Schülerin/der Schüler die nach Absatz 2 zustehende höhere Ausbil-
dungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das
vorhergehende Ausbildungsjahr endet.
§ 8
In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Köln, den 9. Februar 2005
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
Für die
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft:
- Bundesvorstand -