Tarifvertrag

Gewerbe:
Holz- und Kunstoffverarbeitung
Branche
Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie
Datum:
16.09.2017
Schlagworte
  • Altersversorgung
  • Holzindustrie
  • Kunststoffverarbeitung
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag zur Altersversorgung Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie in Baden-Württemberg

Tarifvertrag
zur Altersversorgung
Holz und Kunststoff
verarbeitende Industrie
Tarifgebiet Baden-Württemberg
Abschluss:
23.04.2009
Gültig ab:
01.01.2009
Kündbar zum: 31.12.2012
Frist:
6 Monate
Bezirk
Baden-Württemberg
Bezirk
Baden-Württemberg
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Tarifvertrag
zur Altersversorgung
für die Beschäftigten in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie
in Baden-Württemberg
Zwischen dem
Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung
Baden-Württemberg e.V., 70182 Stuttgart
-einerseits-
und der
IG Metall,
vertreten durch den Bezirk Baden-Württemberg,
Bezirksleitung Baden-Württemberg,
70469 Stuttgart
-andererseits-
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Es gilt der räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich des MTV. Arbeitgeber-
seitig gilt dieser Tarifvertrag für tarifgebundene Mitglieder des unterzeichnenden Arbeit-
geberverbandes.
§ 2
Grundsatz der Altersversorgung / Anspruch der Arbeitnehmer
Die Vorschriften dieses Tarifvertrages regeln die Altersversorgung der Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie.
Beschäftigte haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf einen
Altersvorsorgegrundbetrag und auf Entgeltumwandlung durch Umwandlung tariflichen
Entgelts zugunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung.
Die Zugangsvoraussetzungen zu bestehenden Systemen der betrieblichen Altersversor-
gung bleiben durch die Bestimmungen dieses Tarifvertrages unberührt.
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
2
§ 3
Altersvorsorgegrundbetrag
3.1. Der Altersvorsorgegrundbetrag beträgt im Tarifgebiet Baden-Württemberg das 25-
fache der Ecklohngruppe pro Kalenderjahr.
3.2. Die Leistung ist anteilig zu zahlen, wenn nicht für das gesamte Kalenderjahr An-
spruch auf Arbeitsentgelt oder Ausbildungsvergütung besteht.
Hierbei wird je ein Zwölftel der kalenderjährlichen Leistung für jeden Kalendermo-
nat gezahlt, für den mindestens 21 Kalendertage Anspruch auf Entgelt oder Aus-
bildungsvergütung besteht.
Der Anspruch auf die Leistung entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermo-
nats einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen.
Die Leistung ist ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn wegen der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses entgegen 3.2. eine Überzahlung eingetreten ist.
3.3. Die Leistung ist fällig nach den Bedingungen des zu Grunde liegenden Altersvor-
sorgevertrages, ggf. auch monatlich anteilig, spätestens jedoch mit der Dezem-
berabrechnung.
3.4. Teilzeitbeschäftigte und Arbeitnehmer in Altersteilzeit erhalten eine anteilige Leis-
tung nach dem Verhältnis ihrer einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur tarifli-
chen Arbeitszeit.
3.5. Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der/die Beschäftigte für den-
selben Zeitraum von einem Arbeitgeber einen Altersvorsorgegrundbetrag oder
Vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält. Der Anspruch ist
in der Höhe ebenfalls ausgeschlossen, in der/die Beschäftigte Vermögenswirksa-
me Leistungen bereits zum Zwecke der Entgeltumwandlung verwandt hat.
§ 4
Angebotspflicht des Arbeitgebers
4.1. Der Arbeitgeber bietet erstmals
zum 01. Juli 2009 jedem neu in den Betrieb ein-
tretenden Beschäftigten innerhalb der ersten drei Monate ab dem 7. Monat der
ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb den Altersvorsorgegrundbetrag an.
Geschieht dies nicht, hat der Arbeitgeber alle Nachteile auszugleichen, die
dem/der Beschäftigten dadurch entstehen.
4.2. Den Beschäftigten des Betriebes ist mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages, erst-
mals zum 01. Juli 2009, ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.
4.3. Erklärt sich der/die Beschäftigte nicht binnen einer vom Arbeitgeber gesetzten
Frist von mindestens 4 Wochen, so entfällt für den jeweiligen Fälligkeitszeitraum
der Anspruch auf den Altersvorsorgegrundbetrag.
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
3
§ 5
Verwendung des Altersvorsorgegrundbetrages
5.1. Der Altersvorsorgegrundbetrag dient der Entgeltumwandlung in einem Durchfüh-
rungsweg der betrieblichen Altersversorgung.
5.2. Der/die Beschäftigte, der/die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertra-
ges das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann den Altersvorsorgegrundbetrag für ei-
ne Anlage gem. § 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes nutzen. Die Höhe ist
dann beschränkt auf 319,08 Euro/Jahr und errechnet sich nach Ziffer 3.2 dieses
Tarifvertrages.
5.3. Eine freiwillige Betriebsvereinbarung kann regeln, dass der Altersvorsorgegrund-
betrag für eine Versorgungszusage einheitlich für alle Beschäftigte oder bestimmte
Beschäftigungsgruppen genutzt wird.
5.4. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.
§ 6
Höhe der Entgeltumwandlung
6.1. Der/die Beschäftigte kann verlangen, dass über den Altersvorsorgegrundbetrag
hinaus von seinen/ihren zukünftigen Entgeltansprüchen Beträge zusammen bis
zur steuerlichen Höchstgrenze gem. § 3 Nr. 63 EStG für betriebliche Altersversor-
gung verwendet werden. Bei dieser Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugs-
größe nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten
werden.
Die Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten auf der Grund-
lage dieses Tarifvertrages schriftlich vereinbart.
6.2. Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten kann auf freiwilliger Basis vereinbart
werden, dass über die steuerliche Höchstgrenze hinaus umgewandelt werden
kann.
§ 7
Umwandelbare Entgeltbestandteile
7.1. Bereits entstandene Entgeltansprüche können nicht umgewandelt werden.
7.2. Umgewandelt werden können auf Verlangen des/der Beschäftigten künftige An-
sprüche auf
a.)
die Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlun-
gen (13. Monatseinkommen);
b.)
das zusätzliche Urlaubsgeld nach § 13 IV Ziffer 21 des Manteltarifvertrags
für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende;
c.)
sonstige Entgeltbestandteile.
7.3. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können hinsichtlich der Auswahl der Ent-
geltbestandteile i. S. der Ziffer 7.2 Einzelheiten festgelegt werden.
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
4
§ 8
Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts
8.1. Das umzuwandelnde Entgelt wird unabhängig von der jeweiligen tariflichen Rege-
lung als einmaliger Betrag behandelt.
8.2. Als Fälligkeitstermin gilt der 1. Dezember des Kalenderjahres, in dem das umzu-
wandelnde Entgelt fällig geworden wäre. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung
kann ein anderer Fälligkeitstermin festgelegt werden.
8.3. Werden dabei vom Arbeitgeber Zahlungen für künftige, noch nicht fällige Ansprü-
che zugesagt, hat der/die Beschäftigte, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnis-
ses noch nicht erdienten Anteile, die sich auf das Restjahr nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses beziehen, dem Arbeitgeber zurückzuerstatten.
§ 9
Verfahren
9.1. Der/die Beschäftigte muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens zwei
Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinbarung in Kraft treten soll, gel-
tend machen.
Hiervon kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung abgewichen werden.
9.2. Der/die Beschäftigte ist an die jeweilige Entscheidung, tarifliche Entgeltbestandtei-
le umzuwandeln, für 12 Monate gebunden, es sei denn, die persönlichen Lebens-
oder Einkommensverhältnisse ändern sich wesentlich.
9.3. Für die Berechnung von Ansprüchen aller Art sind die Entgelte maßgeblich, die
sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden.
§ 10
Durchführungsweg
Der Arbeitgeber bietet dem/der Beschäftigten für die Entgeltumwandlung einen Durch-
führungsweg der betrieblichen Altersversorgung an.
10.1.
Der Arbeitgeber bietet hierzu dem Beschäftigten die Entgeltumwandlung in ei-
nen der Durchführungswege des Versorgungswerks "Metallrente" an.
10.2.
Der Arbeitgeber kann stattdessen den Anspruch auf Entgeltumwandlung gemäß
§ 2 auch durch folgende Angebote erfüllen:
10.2.1. Der Arbeitgeber kann dem/der Beschäftigten anbieten, die Umwandlung in einer
bestehenden Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung durchzuführen; ist
dieser Weg nicht förderfähig gemäß §§ 10a, 82 ff. EStG, muss der Arbeitgeber
zusätzlich einen förderfähigen Durchführungsweg der betrieblichen Altersver-
sorgung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) anbieten.
10.2.2. Der Arbeitgeber kann dem/der Beschäftigten anbieten, die Umwandlung in einer
neuen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung durchzuführen.
10.2.3. Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, die Umwandlung in einer Ein-
richtung der betrieblichen Altersversorgung durchzuführen.
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
5
10.3.
In den Fällen 10.1. und 10.2. ist zu gewährleisten, dass im Rahmen des /der an-
gebotenen Durchführungswege sowohl die nach §§ 10a, 82 ff. EStG geförderte
als auch die ungeförderte Entgeltumwandlung möglich ist. Wird eine Direktversi-
cherung angeboten oder vereinbart, muss sie in Kosten und Leistungen dem
Standard der von dem Versorgungswerk "Metallrente" angebotenen Direktversi-
cherung entsprechen.
10.4.
Der/die Beschäftigte kann entscheiden, ob er/sie in dem/den angebotenen
Durchführungsweg(en) die Förderung nach §§ 10a, 82 ff. EStG in Anspruch neh-
men will oder nicht.
§ 11
Versorgungsleistungen
11.1. Versorgungsleistungen aus der Entgeltumwandlung werden erbracht im Fall des
Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer
Rente wegen Erwerbsminderung sowie für die Hinterbliebenen (Wit-
wen/Witwer/Waisen) des/der Versorgungsempfänger/-in oder Versorgungsanwär-
ter/-in.
11.2. Dabei können folgende Risiken abwählbar für den/die Beschäftigte(n) angeboten
werden:
-
Erwerbsminderung
-
Versorgung für die Hinterbliebenen (Witwen/Witwer/Waisen) des/der Ver-
sorgungsempfänger/s oder –anwärter/s.
11.3. Abweichend von §§ 11.1. und 11.2. reicht es auch aus, wenn der Arbeitgeber den
Beschäftigten die Möglichkeit bietet, die Absicherung für Erwerbsminderungs- und
Hinterbliebenenversorgung durch die Wahl einer gesonderten Risikoabdeckung zu
ergänzen.
11.4. Die Leistungen werden auf der Grundlage der Leistungsbedingungen des jeweili-
gen Versorgungsträgers erbracht.
11.5. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Überschussanteile aus der Anlage
der betrieblichen Altersversorgung vollständig dem/der Begünstigten zur Erhöhung
der Versorgungsleistung zufließen.
§ 12
Insolvenzsicherung
Zur Insolvenzsicherung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
6
§ 13
Informationspflichten
Der Arbeitgeber informiert die Beschäftigten über die Grundzüge der angebotenen Al-
tersversorgung durch Entgeltumwandlung. Allgemeine Hinweise des Trägers der Alters-
vorsorge, insbesondere Auskünfte über die zu erwartenden Leistungen, werden an die
Beschäftigten weitergegeben.
§ 14
Übergangsvorschrift
Wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages ein vermögenswirksamer
Vertrag des/der Beschäftigten nach dem Tarifvertrag über Vermögenswirksame Leistun-
gen vom 9. Februar 1979 bedient worden ist, wird dieser Vertrag nach Maßgabe des so-
weit fortwirkenden Tarifvertrags über Vermögenswirksame Leistungen vom 9. Februar
1979, gültig ab 01. Juli 1979, für die Restlaufzeit weitergeführt.
§ 15
Inkrafttreten und Laufdauer
15.1.
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6
Monaten, erstmals zum 31.12.2012, gekündigt werden.
Bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages gelten, soweit nichts anderes zwi-
schen den Tarifvertragsparteien vereinbart wird, die Bestimmungen des gekün-
digten Tarifvertrages.
15.2.
Dieser Tarifvertrag ersetzt den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom
26.04.2002, gültig ab 01.12.2001, und den Tarifvertrag über Vermögenswirksa-
me Leistungen vom 09.02.1979, gültig ab 01.07.1979.
15.3.
Sofern durch gesetzliche Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversi-
cherung, des BetrAVG, des VermBG oder anderer Vorschriften, eine Änderung
des Tarifvertrages zu den Regelungen zur Entgeltumwandlung notwendig wird,
werden die Tarifvertragsparteien hierzu in Verhandlungen mit dem Ziel eintreten,
die Entgeltumwandlung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben weiterhin zu
ermöglichen.
15.4.
Bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bleiben bestehende Tarifverträge, Be-
triebsvereinbarungen oder Individualvereinbarungen zur Entgeltumwandlung
sowie zur betrieblichen Altersversorgung sowie Anwartschaften aus solchen,
durch diesen Tarifvertrag unberührt und gelten unverändert weiter.
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
7
Stuttgart, den 23. April 2009
Verband der Holzindustrie und
IG Metall
Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg e.V.,
Bezirk Baden-Württemberg
Stuttgart
Bezirksleitung Baden-Württemberg,
Stuttgart
Walter Seeger
Jörg Hofmann
Roland Weiler
Sabine Zach
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de