- Gewerbe:
- Bekleidungs- und Textilindustrie
- Branche
- Bekleidungs-und Textilindustrie
- Datum:
- 01.06.2004
- Schlagworte
-
- Azubi
- Tarifvertrag
- textile Dienste
- Übernahme
Tarifvertrag zur Übernahme von Ausgebildeten Textilindustrie
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
1
Tarifvertrag zur Übernahme von Ausgebildeten
Zwischen dem
Industrieverband Textil Service – intex – E.V., Eschborn/Ts., (intex)
und der
IG Metall, Vorstand, Frankfurt
wird folgendes vereinbart:
Präambel
Die Tarifvertragsparteien wollen die Ausbildung im Textilreinigungsgewerbe nach dem
Grundsatz fördern, ggf. über den eigenen Bedarf hinaus auszubilden. Dabei sind sich die
Parteien einig, dass die Ausbildung Vorrang vor der Übernahme hat.
§ 1 Geltungsbereich
Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Fachlich:
Dienstleitungsunternehmen einschließlich verbundener Unternehmen und
Betriebe, die kundeneigene und/oder Leasing-Textilien wieder aufbereiten
(Waschen, Reparieren, Erneuern) und/oder alle damit verbundenen
Dienstleistungen erbringen und Kunden aus der gewerblichen Wirtschaft
(z.B. Handel, Handwerk, Industrie, Hotel- und Gaststättengewerbe,
Sicherheitsunternehmen), dem Dienstleistungsbereich (z.B. Krankenhäuser,
Ärzte, Gesundheitspraxen, Heime und Heimbewohner, Reha-Kliniken), dem
Bereich öffentlicher Stellen (z.B. Streitkräfte, Polizei, Verwaltungen etc.)
sowie
dem Versorgungsbereich (z.B. Waschraumhygiene, Service-Einrichtungen
beim Kunden, Warenbereitstellung und –handling, Klinikdienste, etc.)
versorgen.
Persönlich: Für alle Auszubildenden.
§ 2 Übernahme von Ausgebildeten
(1) Auszubildende werden in der Regel nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung
für 12 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen.
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
2
-
soweit das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter
Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist,
-
oder der Betrieb über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge
abgeschlossen hat.
Der Auszubildende sollte mindestens 3 Monate vor dem Ende der Ausbildung darüber
informiert werden, dass die Übernahme nicht möglich ist.
§ 3 Schlussbestimmungen
Dieser Tarifvertrag tritt ab 01. Juni 2004 in Kraft.
Der Tarifvertrag gilt auf unbestimmte Zeit und kann erstmals mit einer Frist von 2 Monaten,
jeweils zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 31. August 2006, gekündigt
werden.
Mit Rechtswirksamkeit dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag zur Übernahme der
Ausgebildeten vom 22. Juli 2000 außer Kraft.
Düsseldorf, 19. Mai 2004
Industrieverband Textil-Service
intex e. V.
IG Metall - Vorstand -
Eschborn/Ts
Frankfurt am Main