- Gewerbe:
- Metall- und Elektrohandwerk
- Branche
- Metall- und Elektroindustrie
- Datum:
- 15.04.2009
- Schlagworte
-
- Elektroindustrie
- Kurzarbeit
- Metallindustrie
Tarifvertrag zu Kurzarbeit, Qualifizierung und Beschäftigung für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Tarifvertrag
zu Kurzarbeit, Qualifizierung und Beschäftigung
Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg
Abschluss:
15.04.2009 /
18.02.2010
Gültig ab:
01.02.2009
Gültig bis:
30.06.2012
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Zwischen dem
Verband der Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg e. V., Stuttgart
- Südwestmetall -
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
wird folgender
Tarifvertrag zu Kurzarbeit, Qualifizierung und Beschäftigung
vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
1.1
Es gelten die Geltungsbereiche der Manteltarifverträge für die Beschäf-
tigten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden, Südbaden
und Südwürttemberg-Hohenzollern, unabhängig davon, ob in diesen Be-
trieben der ERA-TV bereits eingeführt wurde.
1.2
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse.
Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwi-
schen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Derartige Bestim-
mungen können – auch in Einzelteilen – nicht zuungunsten von Beschäf-
tigten vom Tarifvertrag abweichen.
1.3
Im Einzelarbeitsvertrag können für die Beschäftigten günstigere Rege-
lungen vereinbart werden.
1.4
Die Rechte des Betriebsrats bleiben unberührt, soweit nicht durch diesen
Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.
§ 2 Kurzarbeit im Sinne des SGB III
2.1
§ 8.2.3 der Manteltarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindust-
rie in Nordwürttemberg/Nordbaden, Südbaden und Südwürttemberg-
Hohenzollern findet keine Anwendung.
2.2
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass an-
stelle der Regelung des § 8.2.4 der Manteltarifverträge für die Beschäf-
tigten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden, Südbaden
und Südwürttemberg-Hohenzollern eines der nachfolgend aufgeführten
Regelungsmodelle A oder B im Betrieb Anwendung findet:
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Regelungsmodell A:
A.2.2.1 Bei einer Verringerung des monatlichen Bruttoentgelts infolge Kurzarbeit
gewährt der Arbeitgeber den Beschäftigten zum gekürzten Monatsentgelt
und zum Kurzarbeitergeld einen Zuschuss. Dieser errechnet sich aus
dem Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Netto-Monatsentgelt in
Kurzarbeit zuzüglich dem Kurzarbeitergeld einerseits und 93 % des Net-
toarbeitsentgelts, das der Beschäftigte ohne Kurzarbeit im Abrech-
nungsmonat erzielt hätte (ungekürztes Nettoarbeitsentgelt, s. § 2.3.1)
andererseits.
Das als Anlage 1 enthaltene Rechenbeispiel ist verbindlicher Bestandteil
des Tarifvertrages.
A.2.2.2 Bei jedem Beschäftigten in Kurzarbeit wird ab der 99. Ausfallstunde pro
weiterer Ausfallstunde ein Betrag in Höhe von 0,092 % des vereinbarten
Bruttomonatsentgelts nach § 2.3.1 dieser Vereinbarung ermittelt.
A.2.2.3 Die Summe der nach § A.2.2.2 ermittelten Beträge aller Beschäftigten
eines Betriebes in Kurzarbeit (Ausfallsumme) wird am Stichtag 1. Juni
zur Summe des jährlichen zusätzlichen Urlaubsgeldes bzw. zum Stich-
tag 1. November zu der Summe der tariflich abgesicherten betrieblichen
Sonderzahlung jeweils der Beschäftigten ins Verhältnis gesetzt, die an
der Kompensation teilnehmen, s. § A.2.2.6. Der individuelle Anspruch
jedes Beschäftigten (mit Ausnahme der in A.2.2.6 genannten Beschäf-
tigten) auf die jeweilige tarifliche Einmalzahlung wird um den sich am
Stichtag aus dem Verhältnis ergebenden Prozentsatz gekürzt (Kompen-
sation). Der Anspruch auf die individuelle tarifliche Einmalzahlung ent-
steht ausschließlich in der errechneten Höhe. Sollte die am jeweiligen
Stichtag ins Verhältnis zu setzende Summe der tariflichen Einmalzah-
lung nicht zur Kompensation ausreichen bzw. sollte diese bereits aus-
gezahlt worden sein, ist der nicht berücksichtigte Anteil der Ausfall-
summe bei der nächsten tariflichen Einmalzahlung zu berücksichtigen.
Stichtag
für den Zeitraum Januar 2009 bis Mai 2009 ist der 1. Juni 2009,
für den Zeitraum Juni 2009 bis Oktober 2009 ist der 1. November 2009,
für den Zeitraum November 2009 bis Mai 2010 ist der 1. Juni 2010,
für den Zeitraum Juni 2010 bis Oktober 2010 ist der 1. November 2010.
für den Zeitraum November 2010 bis Mai 2011 ist der 1. Juni 2011.
für den Zeitraum Juni 2011 bis Oktober 2011 ist der 1. November 2011.
für den Zeitraum November 2011 bis Mai 2012 ist der 1. Juni 2012.
Sollte im Juni 2012 Kurzarbeit stattfinden, findet die Kompensation mit
der tariflichen Sonderzahlung 2012 statt, Stichtag hierfür ist der 30. Juni
2012.
Das zusätzliche Urlaubsgeld ist abweichend von § 4.5 des Urlaubsab-
kommens am 30.06. eines Urlaubsjahres fällig.
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können die Betriebsparteien
hiervon abweichende Fälligkeitstermine, Stichtage und Zeiträume ver-
einbaren.
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Sollten die oben genannten tariflichen Einmalzahlungen zur Kompensa-
tion der Ausfallsumme nicht ausreichen, werden auch die tariflichen
Einmalzahlungen nach dem 30.06.2012 zur Kompensation herangezo-
gen.
A.2.2.4 Statt der Kürzung der tariflichen Einmalzahlungen kann auf einen kon-
kreten Vorschlag des Arbeitgebers für die Zeit nach der Kurzarbeit zur
Kompensation eine freiwillige Betriebsvereinbarung für den Betrieb, Be-
schäftigtengruppen oder einzelne Beschäftigte abgeschlossen werden,
wonach an Stelle der Kürzung eine Arbeitszeitschuld des Beschäftigten
entsteht. Dieses kann auch nur für Teile der Ausfallsumme erfolgen. Für
den Wert der Arbeitszeit gilt § 2.3.1 entsprechend.
Das als Anlage 2 vereinbarte Rechenbeispiel ist verbindlicher Bestand-
teil des Tarifvertrages.
A.2.2.5 Aufgrund freiwilliger Betriebsvereinbarung kann die Kompensation bei
tariflichen Einmalzahlungen bis 30.Juni 2013 verschoben werden.
A.2.2.6 Bei der Kompensation gemäß § A.2.2.3 werden nicht berücksichtigt:
-
Beschäftigte, auf die der Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung
und zum Beschäftigungsaufbau angewandt wird,
-
Beschäftigte in Altersteilzeit, die nicht an Kurzarbeit teilnehmen
oder keine tariflichen Einmalzahlungen erhalten
-
sowie betriebsbedingt gekündigte Beschäftigte.
A.2.2.7 Das als Anlage 3 enthaltene Rechenbeispiel ist verbindlicher Bestandteil
des Tarifvertrages.
A.2.2.8 Für die Ermittlung der 99-Stunden-Grenze nach § A.2.2.2 werden Aus-
fallstunden ab dem 1. Januar 2009 berücksichtigt, die Ermittlung des
Betrags nach § A.2.2.2 erfolgt aber erst für Ausfallstunden ab dem
1. April 2009.
Regelungsmodell B:
B.2.2.1 Bei einer Verringerung des monatlichen Bruttoentgelts infolge Kurzarbeit
gewährt der Arbeitgeber den Beschäftigten zum gekürzten Monatsentgelt
und zum Kurzarbeitergeld einen Zuschuss. Dieser errechnet sich aus
dem Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Netto-Monatsentgelt in
Kurzarbeit zuzüglich dem Kurzarbeitergeld einerseits und
- 97 % des ungekürzten Nettoarbeitsentgelts bei Entgeltausfall durch
Kurzarbeit bis zu insgesamt 10 %,
- 95 % des ungekürzten Nettoarbeitsentgelts bei Entgeltausfall durch
Kurzarbeit bis zu insgesamt 20 %,
- 93 % des ungekürzten Nettoarbeitsentgelts bei Entgeltausfall durch
Kurzarbeit bis zu insgesamt 30 %,
- 91 % des ungekürzten Nettoarbeitsentgelts bei Entgeltausfall durch
Kurzarbeit bis zu insgesamt 40 %,
- 88 % des ungekürzten Nettoarbeitsentgelts bei Entgeltausfall durch
Kurzarbeit bis zu insgesamt 60 %,
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- 85 % des ungekürzten Nettoarbeitsentgelts bei Entgeltausfall durch
Kurzarbeit bis zu insgesamt 80 %,
- 82 % des ungekürzten Nettoarbeitsentgelts bei Entgeltausfall durch
Kurzarbeit bei mehr als 80 %,
des jeweiligen Abrechnungsmonats andererseits.
Das als Anlage 1 enthaltene Rechenbeispiel ist verbindlicher Bestandteil
des Tarifvertrages.
B.2.2.2 Hat ein Arbeitnehmer seit der letzten tariflichen Einmalzahlung (zusätzli-
ches Urlaubsgeld oder tarifliche Sonderzahlung) an Kurzarbeit teilge-
nommen, berechnet sich die Höhe seiner Einmalzahlungen in Abhängig-
keit vom durchschnittlichen Umfang der Kurzarbeit im Verhältnis zur
Sollarbeitszeit (individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit) in die-
sem Zeitraum. Referenzzeitraum hierfür sind die Monate seit der letztma-
ligen Leistung einer dieser Zahlungen einschließlich des letzten Zah-
lungsmonats, max. jedoch 7 Monate. Konnte die letzte tarifliche Einmal-
zahlung nicht zur vollständigen Kompensation verwendet werden, ist
der dabei nicht kompensierte Teil bei der aktuellen Einmalzahlung zu-
sätzlich zu berücksichtigen.
B.2.2.3 Der Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung und das zusätzliche Ur-
laubsgeld reduziert sich um
- 3 %-Punkte bei Arbeitszeitausfall im Referenzzeitraum durch Kurzar-
beit bis zu insgesamt 10 %,
- 5 %-Punkte bei Arbeitszeitausfall im Referenzzeitraum durch Kurzar-
beit bis zu insgesamt 20 %,
- 7 %-Punkte bei Arbeitszeitausfall im Referenzzeitraum durch Kurzar-
beit bis zu insgesamt 30 %,
- 9 %-Punkte bei Arbeitszeitausfall im Referenzzeitraum durch Kurzar-
beit bis zu insgesamt 40 %,
- 12 %-Punkte bei Arbeitszeitausfall im Referenzzeitraum durch Kurz-
arbeit bis zu insgesamt 60 %,
- 15 %-Punkte bei Arbeitszeitausfall im Referenzzeitraum durch Kurz-
arbeit bis zu insgesamt 80 %,
- 18 %-Punkte bei Arbeitszeitausfall im Referenzzeitraum durch Kurz-
arbeit von mehr als 80 %.
Der Anspruch auf die individuelle tarifliche Einmalzahlung entsteht
ausschließlich in der errechneten Höhe.
B.2.2.4 Das zusätzliche Urlaubsgeld ist abweichend von § 4.5 des Urlaubsab-
kommens am 30.06. eines Urlaubsjahres fällig, soweit die Betriebspar-
teien keinen anderen einheitlichen Fälligkeitstermin festgelegt haben.
Dies gilt nicht in Fällen des § B.2.2.5.
B.2.2.5 Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann anstelle der Kompensation
nach B.2.2.3 vereinbart werden, die Prozentwerte in B.2.2.1 um 1,5 %-
Punkte abzusenken.
Die Prozentsätze nach § B.2.2.1 sind um 1,5 %-Punkte abzusenken,
wenn kein ausreichender Anspruch auf tarifliche Einmalzahlungen
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besteht oder diese durch tarifliche Regelung so verwendet werden, dass
keine Kompensation möglich ist.
B.2.2.6 Das als Anlage 4 enthaltene Rechenbeispiel ist verbindlicher Bestandteil
des Tarifvertrages.
2.3
Allgemeine Regelungen für die Berechnung des Zuschusses
2.3.1
Für die Berechnung des ungekürzten Nettoarbeitsentgeltes ist ein Brut-
tomonatsentgelt zu Grunde zu legen, das aus den festen und leistungs-
abhängigen variablen Bestandteilen des vereinbarten Bruttomonatsent-
gelts besteht.
Zusätzlich berücksichtigt werden die zeitabhängigen variablen Bestand-
teile, einschließlich aller laufend gewährten Zulagen und Zuschläge,
soweit diese nicht in den festen Bestandteilen des Monatsentgelts ent-
halten sind. Nicht zu berücksichtigen sind insbesondere Mehrarbeits-
grundvergütungen und Mehrarbeitszuschläge sowie Auslösungen und
ähnliche Zahlungen (z. B. Reisespesen, Trennungsentschädigungen),
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeldzuschüsse, Urlaubs-
vergütungen, vermögenswirksame und altersvorsorgewirksame Leistun-
gen des Arbeitgebers sowie einmalige Zuwendungen, geteilt durch die
Anzahl der in diesem Zeitraum bezahlten Tage ohne Krankheits- und
Urlaubstage. Der sich hieraus ergebende Betrag ist mit dem Faktor
21,75 zu multiplizieren.
Für die Höhe der zeitabhängigen variablen Bestandteile ist auf die zeit-
abhängigen variablen Bestandteile der letzten drei abgerechneten Mo-
nate vor Beginn der Kurzarbeit abzustellen.
2.3.2
Der Zuschuss ist ein Bruttobetrag. § 23c Absatz 1 Satz 2 SGB IV gilt
entsprechend.
2.3.3
§ 7.3 TV EUW findet für die Berechnung des Zuschusses keine Anwen-
dung.
2.3.4
Der Zuschuss ist nur für Beschäftigte mit tariflichen Vollzeitbruttoein-
kommen zu gewähren, die das 1,375-fache des Grundentgeltes der
EG 17 nicht überschreiten.
2.3.5
Beschäftigte, die ab dem 1. März 2010 unbefristet neu eingestellt oder
unbefristet und in Vollzeit aus einem Ausbildungsverhältnis übernommen
werden, haben in den ersten 12 Monaten des Beschäftigungsverhältnis-
ses keinen Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzar-
beitergeld gemäß § 2 dieses Tarifvertrages oder § 8.2.4 der Manteltarif-
verträge. Gleiches gilt für Ansprüche auf einen Teilentgeltausgleich
nach § 3 dieses Tarifvertrages.
2.4
Können sich die Betriebsparteien nicht über eines der Modelle nach § 2.2
dieses Tarifvertrages oder die Anwendung von § 8.2.4 der Manteltarifver-
träge für die Beschäftigten in der Metallindustrie in Nordwürttem-
berg/Nordbaden, Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern einigen,
entscheidet auf Antrag einer der Betriebsparteien die tarifliche Schlich-
tungsstelle gemäß § 5. Vor Anrufung der tariflichen Schlichtungsstelle
sollen die Tarifvertragsparteien zur Konfliktlösung hinzugezogen werden.
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Nach Entscheidung der tariflichen Schlichtungsstelle können die Be-
triebsparteien nur noch durch freiwillige Betriebsvereinbarung von dem in
der Schlichtungsstelle entschiedenen Modell abweichen.
Bei Anrufung der tariflichen Schlichtungsstelle bis 31. Mai 2009 kann die
tarifliche Schlichtungsstelle ausschließlich auf Anwendung eines der Re-
gelungsmodelle A oder B entscheiden. Die Anrufung der tariflichen
Schlichtungsstelle kann in diesem Fall unabhängig davon erfolgen, ob
die Betriebsparteien Kurzarbeit bereits eingeführt, vereinbart oder ge-
plant haben.
Am 1.4.2009 bestehende Betriebsvereinbarungen, die den Zuschuss zum
KuG gem. § 8.2.4 MTV und seine Berechnung für den Zeitraum nach In-
krafttreten dieses Tarifvertrages unabhängig von einer evtl. neuen tarifli-
chen Regelung geregelt haben, gelten fort. In diesen Fällen ist eine An-
rufung der tariflichen Schlichtungsstelle nur durch beide Betriebsparteien
gemeinsam möglich.
2.5
Durch freiwillige Gesamtbetriebsvereinbarung kann die Anwendung der
Modelle A oder B für mehrere Betriebe eines Unternehmens vereinbart
werden.
2.6
Beschäftigte in Kurzarbeit, für die Modell A oder B zur Anwendung
kommt, können betriebsbedingt frühestens zu dem Termin wirksam ge-
kündigt werden, bis zu dem für sie Kurzarbeit vereinbart wurde.
2.7
Remanenzkosten der Kurzarbeit
2.7.1
Höhe der individuellen Einmalzahlung
Hat ein Betrieb Kurzarbeit i. S. d. SGB III durchgeführt, berechnet sich
die Höhe der individuellen Ansprüche der Beschäftigten auf die tarifli-
chen Einmalzahlungen in Abhängigkeit vom durchschnittlichen individu-
ellen Umfang ihrer Kurzarbeit im Verhältnis zu der Sollarbeitszeit (indi-
viduelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit) ohne Berücksichtigung
der Urlaubs- und Feiertage seit der letzten Einmalzahlung (Referenz-
zeitraum).
Dabei ist das maximale Kürzungsvolumen abhängig von der Dauer der
Kurzarbeit im Betrieb.
Eine Kürzung der tariflichen Einmalzahlung erfolgt auch dann, wenn die
Kurzarbeit für den Beschäftigten bzw. den Betrieb zum Auszahlungs-
zeitpunkt der Einmalzahlung bereits beendet wurde.
Bei personen- oder betriebsbedingt gekündigten Beschäftigten, erfolgt
keine Kürzung der Einmalzahlungen.
2.7.2
Staffelung
Der individuelle Anspruch auf die jeweilige tarifliche Einmalzahlung (ta-
rifliche Sonderzahlung, zusätzliches Urlaubsgeld) reduziert sich nach
12 Monaten Kurzarbeit je Prozent-Punkt individuellen Arbeitszeitaus-
falls durch Kurzarbeit im Referenzzeitraum um 1,0 %, insgesamt jedoch
höchstens
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- um 25 % in Betrieben mit mehr als 12 Monaten Kurzarbeit
- um 50 % in Betrieben mit mehr als 18 Monaten Kurzarbeit.
Nach 24 Monaten Kurzarbeit im Betrieb ist die Kürzung ohne Begren-
zung.
Bei der Berechnung der Zeitstaffeln werden die Zeiträume vereinbarter
Kurzarbeit im Betrieb berücksichtigt. Dabei ist unerheblich, ob für die-
sen Zeitraum mehrfach Kurzarbeit vereinbart wurde oder dieses unter-
schiedliche Betriebsteile des Betriebes betraf. Für die Berechnung des
Zeitraums der im Betrieb stattgefundenen Kurzarbeit ist der Zeitraum
seit dem 1.1.2009 zu betrachten.
Unterbrechungszeiten zwischen Zeiträumen vereinbarter Kurzarbeit
werden nicht berücksichtigt.
2.7.3
Referenzzeitraum
Die Referenzzeiträume zur Feststellung des Prozentsatzes bis zu dem
die jeweilige Einmalzahlungen gekürzt werden kann, sind:
Sonderzahlung 2010: März 2010 – Oktober 2010
Zusätzliches Urlaubsgeld 2011: November 2010 – Mai 2011
Sonderzahlung 2011: Juni 2011 – Oktober 2011
Zusätzliches Urlaubsgeld 2012: November 2011 – Mai 2012
Erfolgt die erste Kürzung bei der tariflich abgesicherten betrieblichen
Sonderzahlung für 2010, errechnet sich der Kürzungsbetrag in diesem
Fall aus 8/12 des Volumens des zusätzlichen Urlaubsgeldes 2010 und
der tariflichen Sonderzahlung 2010.
Sollte im Juni 2012 Kurzarbeit stattfinden, findet die Kürzung mit der ta-
riflichen Sonderzahlung 2012 statt. Der Kürzungsbetrag errechnet sich
in diesem Fall aus 1/12 des Volumens des zusätzlichen Urlaubsgeldes
2012 und der tariflichen Sonderzahlung 2012.
2.7.4
Kollektivierung
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können die Betriebsparteien
auch eine Kürzung der tariflichen Einmalzahlungen aller Beschäftigten
in einem entsprechenden Volumen vereinbaren. Dann berechnet sich
die Höhe der Einmalzahlungen aller Beschäftigten in Abhängigkeit vom
durchschnittlichen Umfang der Kurzarbeit aller Beschäftigten im Ver-
hältnis zur Sollarbeitszeit (individuelle regelmäßige wöchentliche Ar-
beitszeit) ohne Berücksichtigung der Urlaubs- und Feiertage aller Be-
schäftigten in diesem Zeitraum. Die Zeitstaffel nach § 2.7.2 gilt ent-
sprechend.
Eine Kürzung erfolgt in diesem Fall nicht bei
- Beschäftigten, auf die der TV Besch angewandt wird,
- Beschäftigten in Altersteilzeit, die nicht an Kurzarbeit teilnehmen
oder keine tarifliche Einmalzahlung erhalten
- sowie betriebsbedingt gekündigten Beschäftigten.
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2.7.5
Berechnungsbasis
Berechnungsbasis für die Kürzung der tariflichen Einmalzahlung sind
immer die ungekürzten tariflichen Ansprüche, auch wenn diese nicht
oder nicht im vollen Umfang zur Verfügung stehen.
Sind tarifliche Einmalzahlungen im Rahmen eines betrieblichen Ergän-
zungstarifvertrages gekürzt, kann eine weitere Kürzung der Einmalzah-
lung nur in dem Umfang erfolgen, wie diese die im Ergänzungstarifver-
trag vereinbarte Absenkung übersteigt.
Eine Kürzung der tariflichen Einmalzahlungen nach dieser Vereinbarung
ist der Kostenkompensation gemäß § 2.2 dieses Tarifvertrages vorran-
gig.
2.7.6
Fälligkeit des zusätzlichen Urlaubsgeldes
Das zusätzliche Urlaubsgeld ist abweichend von § 4.5 des Urlaubsab-
kommens am 30.06. eines Urlaubsjahres fällig. Durch freiwillige Be-
triebsvereinbarung können die Betriebsparteien hiervon abweichende
Fälligkeitstermine und Referenzzeiträume vereinbaren.
2.7.7
Freiwillige Vereinbarung
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass je
Prozent-Punkt individuellen Arbeitszeitausfalls durch Kurzarbeit im Re-
ferenzzeitraum die tariflichen Einmalzahlungen bis zu 1,3 % gekürzt
werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Betriebsvereinbarung für
mindestens 12 Monate abgeschlossen und betriebsbedingte Beendi-
gungskündigungen gegenüber allen Beschäftigten des Betriebes nicht
vor Ablauf dieser Betriebsvereinbarung wirksam werden.
Bei einer Verlängerung der Kurzarbeit über diesen Zeitpunkt hinaus,
verlängert sich die Beschäftigungssicherung im entsprechenden Um-
fang, sofern die Kürzung um 1,3 % weiterhin erfolgen soll.
Die Kürzung der tariflichen Einmalzahlungen ist in diesem Fall auf
100 % des Volumens der Einmalzahlung beschränkt.
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können die Betriebsparteien
auch eine Kürzung der tariflichen Einmalzahlungen aller Beschäftigten
in einem entsprechenden Volumen analog zu § 2.7.4 vereinbaren.
2.7.8
Berechnungsbeispiele
Die als Anlage 5 vereinbarten Rechenbeispiele sind verbindlicher Be-
standteil des Tarifvertrages.
§ 3 Tarifliche Kurzarbeit
3.1
Um bei vorübergehenden Beschäftigungsproblemen, die nicht durch
Kurzarbeit i. S. d. SGB III überwunden werden können, betriebsbeding-
te Beendigungskündigungen zu vermeiden, können beide Betriebspar-
teien den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Absenkung der
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Arbeitszeit unter 31,5 bis 28 Stunden verlangen (tarifliche Kurzarbeit).
Durch Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien wird die individuelle
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf die Zeitspanne zwischen 28
Stunden bis unter 31,5 Stunden pro Woche für alle Beschäftigten oder
für Teile der Beschäftigten, mit Ausnahme der Auszubildenden, der
Ausbilder in Ausbildungswerkstätten und der Beschäftigten mit Arbeits-
bereitschaft gemäß § 7.2 MTV abgesenkt. Die Monatsentgelte sowie die
von ihnen abgeleiteten Leistungen vermindern sich entsprechend der
verkürzten Arbeitszeit.
Beschäftigte mit so reduzierter Arbeitszeit sind Vollzeitbeschäftigte. Bei
der Absenkung der Arbeitszeit können Teilzeitbeschäftigte (z. B. Al-
tersteilzeitbeschäftigte), deren Arbeitszeit unter der abgesenkten Ar-
beitszeit liegt, ausgenommen werden.
Nach einem Monat tariflicher Kurzarbeit wird der Schnitt der individuel-
len regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Monats betrachtet. Der
zwischen 28 Stunden und unter 31,5 Stunden liegende Durchschnitt ist
Basis des abzurechnenden Monatsentgelts sowie für die Ermittlung des
Teilentgeltausgleichs. Letzterer beträgt für jede abgesenkte Arbeits-
stunde unterhalb der tariflichen Arbeitszeit gem. § 7.1 MTV 15,33 % ei-
nes Stundenverdienstes.
Soweit die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit im Monatschnitt 31,5
Stunden übersteigt oder 28 Stunden unterschreitet, wird diese im Rah-
men einer betrieblichen Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung ausge-
glichen oder ausgezahlt.
Bei einer Auszahlung des Zeitguthabens werden keine Mehrarbeitszu-
schläge vergütet und ausgezahlt.
Der Teilentgeltausgleich geht nicht in Durchschnittsberechnungen ein
und ist kein Entgeltbestandteil nach §§ 11.3.1 und 11.3.2 MTV. Er wird
jedoch bei der Bemessung
- des Urlaubsentgeltes (§ 4.1 Spiegelstrich 1 Urlaubsabkommen)
- der Entgeltfortzahlung (§ 12 MTV)
berücksichtigt.
Die als Anlage 6 vereinbarten Rechenbeispiele sind verbindlicher Be-
standteil des Tarifvertrages.
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann mit Zustimmung der Tarif-
vertragsparteien die wöchentliche Arbeitszeit und der entsprechende
Teilentgeltausgleich auch auf unter 28 Stunden bis 26 Stunden festge-
legt werden.
Unabhängig von Abs.1 kann tarifliche Kurzarbeit einvernehmlich durch
freiwillige Betriebsvereinbarung eingeführt werden.
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Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der Teilentgeltausgleich Bestandteil
der Feiertagsvergütung ist.
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3.2
Kündigungen
Eine betriebsbedingte Beendigungskündigung gegenüber Beschäftigten,
deren Arbeitszeit im Rahmen der tariflichen Kurzarbeit abgesenkt wur-
de, wird frühestens mit dem Ablauf der Betriebsvereinbarung wirksam.
Beschäftigte, denen bereits vor Abschluss der Betriebsvereinbarung
gekündigt wurde, können nicht in die Absenkung der Arbeitszeit gem.
Abs.1 einbezogen werden.
Durch Kündigung ausscheidende Beschäftigte sind für die letzten 6 Mo-
nate vor ihrem Ausscheiden bezüglich ihrer monatlichen Vergütung so
zu stellen, wie sie ohne Anwendung der verkürzten Arbeitszeit gestan-
den hätten. Der Arbeitgeber kann für diesen Zeitraum auch die Ableis-
tung der entsprechenden vollen Arbeitszeit verlangen
.
3.3
Ausgleichszahlungen
Um die Absenkung der Monatsentgelte bzw. Monatslöhne und Gehälter
zu vermeiden oder zu vermindern, können die Betriebsparteien Aus-
gleichszahlungen vereinbaren, die mit tariflichen Jahresleistungen (zu-
sätzliches Urlaubsgeld und/oder betriebliche Sonderzahlung) verrechnet
werden. Der Anspruch auf diese tariflichen Leistungen vermindert sich
entsprechend. Diese Ausgleichszahlungen fließen nicht in die Ermitt-
lung des Teilentgeltausgleichs ein.
3.4
Schlichtung
Bei Nichteinigung der beiden Betriebsparteien über die Einführung oder
Verlängerung der tariflichen Kurzarbeit entscheidet auf Antrag einer Be-
triebspartei die tarifliche Schlichtungsstelle nach § 5 dieses Tarifvertra-
ges. Die Schlichtungsstelle kann nur einmalig über denselben Sachver-
halt für längstens 6 Monate entscheiden.
Protokollnotiz:
Bei ablehnender Entscheidung der Schlichtungsstelle über die Einfüh-
rung oder Verlängerung der tariflichen Kurzarbeit kann die unterlegene
Betriebspartei anschließend aus demselben Sachverhalt nicht die
Schlichtung zur Frage der Absenkung der Arbeitszeit nach TV Besch
anrufen.
Protokollnotiz:
Ein Anspruch auf den tariflichen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gem. § 2 dieses
Tarifvertrages bzw. § 8.2 MTV entsteht nicht bei tariflicher Kurzarbeit.
Protokollnotiz:
Entfällt die Sozialversicherungspflicht für den Teilentgeltausgleich ganz oder in
Teilen, erhöht sich der Teilentgeltausgleich um die entfallenden Arbeitgeber-SV-
Beiträge.
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11
§ 4 Abweichende Regelungen zum TV Besch
4.1
Vorrangregelungen
Abweichend von § 3 Abs.1 HS. 1 TV Besch besteht für die Absenkung
der Arbeitszeit auf eine Dauer von unter 35 bis 31,5 Stunden kein Vor-
rang der Kurzarbeit i. S. d. SGB III.
Bei einer Arbeitszeitabsenkung von unter 35 bis 31,5 Stunden ist aus-
schließlich die Arbeitszeitabsenkung nach § 3 TV Besch erzwingbar. In
diesem Fall sind Kurzarbeit i. S. d. SGB III oder tarifliche Kurzarbeit
nicht erzwingbar.
Bei einer Arbeitszeitabsenkung unter 31,5 Stunden haben Kurzarbeit
i. S. d. SGB III und die tarifliche Kurzarbeit Vorrang vor den Regelun-
gen des TV Besch.
Die Regelungen des TV Besch bleiben im Übrigen unberührt.
4.2
Schlichtungsstelle nach TV Besch
Die tarifliche Schlichtungsstelle nach § 3.6 TV Besch wird für die Dauer
dieser Vereinbarung durch die Schlichtungsstelle nach § 5 dieses Tarif-
vertrages ersetzt. Für Streitigkeiten aus dem TV Besch, bleibt die Mög-
lichkeit zur Anrufung der Einigungsstelle gem. TV Besch unberührt.
Die Schlichtungsstelle nach § 5 dieses Tarifvertrages kann über Strei-
tigkeiten aus dem TV Besch nur einmalig über denselben Sachverhalt
und für längstens 6 Monate entscheiden.
§ 5 Tarifliche Schlichtungsstelle
Können sich die Betriebsparteien nicht über die Einführung oder Verlängerung
von Kurzarbeit im Sinne des SGB III einigen, entscheidet auf Antrag einer Be-
triebspartei die tarifliche Schlichtungsstelle für maximal 6 Monate. Die tarifliche
Schlichtungsstelle kann auf Einführung oder Verlängerung von Kurzarbeit im Sin-
ne des SGB III nur dann entscheiden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
zur Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen. Besteht zwischen den Betriebs-
parteien kein Einvernehmen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ge-
währung von Kurzarbeitergeld vorliegen, so ist eine vorläufige Einschätzung der
Arbeitsagentur einzuholen.
Wird nach einer Entscheidung der Schlichtungsstelle im Nachhinein festgestellt,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld
in dem entschiedenen Fall nicht vorliegen, endet die Kurzarbeit im Sinne des
SGB III ohne Weiteres.
Die tarifliche Schlichtungsstelle entscheidet innerhalb von 14 Tagen nach Anru-
fung. Sie besteht aus je zwei von den Tarifvertragsparteien zu benennenden Bei-
sitzern und einem Vorsitzenden.
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12
Die Tarifvertragsparteien bestimmen einvernehmlich vier Vorsitzende für die
Schlichtungsstelle. Diese nehmen den Vorsitz wechselnd in alphabetischer Rei-
henfolge wahr. Bei Verhinderung innerhalb der 14-Tages-Frist nimmt der in der
alphabetischen Reihenfolge Nachfolgende den Vorsitz wahr.
Die Vergütung des Vorsitzenden und evtl. anfallende Sachkosten trägt der Ar-
beitgeber. Die Beisitzer erhalten keine Vergütung.
§ 6 Sachgrundlose Befristung
Die weitere Befristung von in den Jahren 2009 und 2010 auslaufenden befristeten
Arbeitsverträgen ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG zulässig, wenn
- die Verlängerung insgesamt um maximal 24 Monate erfolgt,
- die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung insgesamt maximal 48 Mona-
te beträgt und
- insgesamt eine höchstens sechsmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages
erfolgt.
Befristete Beschäftigungsverhältnisse, die bereits zum 1.4.2009 bestanden ha-
ben, können auch dann entsprechend den oben genannten Regelungen verlän-
gert werden, wenn ihre Befristung im Jahr 2011 ausläuft, maximal jedoch bis zum
31. Dezember 2012.
In Betrieben mit Betriebsrat ist die Anwendung dieser Regelung nach § 14 Abs. 2
Satz 3 TzBfG durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung oder im Einzelfall
schriftlich durch den Betriebsrat zu bestätigen.
Während der Laufzeit dieses Tarifvertrages nach Absatz 1 und Absatz 2 verein-
barte Befristungen bleiben bis zu ihrem vereinbarten Ende auch dann zulässig,
wenn dieser Tarifvertrag geendet hat.
§ 7 Qualifizierung
7.1
Abweichungen zu § 5 TV Quali
7.1.1
Dauer der Ausscheidensvereinbarung
Abweichend zu § 5.1 TV Quali haben Beschäftigte nach 5 Jahren Be-
triebszugehörigkeit einen Anspruch auf eine einmalige, bis zu 5 Jahren
befristete Ausscheidensvereinbarung.
Die Ankündigungsfrist für den Anspruch beträgt bei einer Qualifizie-
rungsmaßnahme von mehr als 3 Jahren 15 Monate vor Beginn der
Maßnahme. Im Übrigen bleibt es bei den Ankündigungsfristen des § 5.4
TV Quali.
Protokollnotiz:
Qualifizierungsmaßnahmen können auch aufeinander folgende bzw. aufbauende
Maßnahmen (z. B. Schulabschluss plus Studium) sein.
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13
7.1.2
Auszubildende
Diesen Anspruch können auch Auszubildende vor Abschluss der Aus-
bildung für die Zeit im Anschluss an ihre Ausbildung im Betrieb geltend
machen. Voraussetzung ist ein bestehender Anspruch auf Übernahme
gem. § 4 TV Besch. Die tariflichen Regelungen §§ 4.1 bis 4.3 TV Besch
gelten entsprechend.
In diesem Fall beträgt die Ankündigungsfrist 12 Wochen vor Beendi-
gung der Ausbildung
. Bei Qualifizierungsmaßnahmen, die länger als 12
Monate dauern, beträgt sie mindestens aber 6 Monate vor Beginn der
Qualifizierungsmaßnahme. Wird die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
erst im Rahmen der tariflichen Schlichtungsstelle entschieden, hat der
Auszubildende diesen Anspruch im Anschluss unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 14 Tagen, geltend zu machen.
Wird die Qualifizierungsmaßnahme im unmittelbaren Anschluss an die
Ausbildung durchgeführt,
können die Ausgebildeten ihre tariflichen
Rechte auf eine Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis nach dem
TV Besch für die Zeit im direkten Anschluss an die Qualifizierungsmaß-
nahme geltend machen.
Kann die Qualifizierungsmaßnahme nicht im unmittelbaren Anschluss
an die Ausbildung durchgeführt werden, erfolgt die Übernahme gemäß
TV Besch für mindestens 12 Monate. Zur Teilnahme an der Qualifizie-
rungsmaßnahme wird das befristete Arbeitsverhältnis beendet. Nach
Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme wird das ursprüngliche Ar-
beitsverhältnis nach Geltendmachung durch den Beschäftigten mit Wie-
dereintritt bis zur ursprünglich vereinbarten Gesamtdauer fortgesetzt.
Eine nach Abschluss der Ausbildung und vor Aufnahme der Qualifizie-
rungsmaßnahme im Betrieb verbrachte Zeit wird auf den Übernahmean-
spruch angerechnet.
Protokollnotiz:
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass dieses Verfahren einen
eigenständigen sachlichen Befristungsgrund im Sinne von §14 Abs. 1 TzBfG dar-
stellt.
7.1.3
Betrieblicher Bedarf
Die Qualifizierungsmaßnahme muss im Grundsatz geeignet sein, vor-
aussichtlich eine dem betrieblichen Bedarf an Qualifikation entspre-
chende Tätigkeit auszuüben.
7.1.4
Nichtantritt der Qualifizierungsmaßnahme
Wird die Qualifizierungsmaßnahme nicht angetreten oder abgebrochen,
erfolgt die (Wieder-) Einstellung an den bisherigen oder einen gleich-
wertigen Arbeitsplatz bzw. die Rückkehr zur ursprünglich vereinbarten
Arbeitszeit nur, soweit der Anspruch unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 14 Tagen geltend gemacht wird, d.h. sobald feststeht,
2
Zum Begriff der Beendigung der Ausbildung vgl. § 9.1 MTV für Auszubildende
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
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14
dass die Qualifizierungsmaßnahme nicht mehr mit dem beabsichtigten
Ziel beendet werden kann.
Erfolgt die Qualifizierungsmaßnahme im unmittelbaren Anschluss an die
Ausbildung, gelten für die anschließende Einstellung die gleichen Be-
dingungen, wie sie bei der Übernahme nach Ausbildung gegolten hät-
ten.
7.1.5
Ankündigungsfristen
Ergänzend zu § 5.5 TV Quali beträgt die Ankündigungsfrist bei Qualifi-
zierungsmaßnahmen, die länger als drei Jahre dauern, 6 Monate.
7.1.6
Verblockte Qualifizierung
In § 5.1 Abs. 3 TV Quali wird für die Laufzeit dieses Tarifvertrages Fol-
gendes vor Satz 2 angefügt:
In Betrieben ab 500 Beschäftigten, in konzernabhängigen Betrieben ab
300 Beschäftigten, gilt dies für 1 % der Beschäftigten auch in Form ei-
ner bis zu insgesamt 4-jährigen verblockten Teilzeit. Stehen dem zwin-
gende betriebliche Gründe entgegen, kann der Arbeitgeber dem i. R.
des § 8 Abs. 4 TzBfG widersprechen.
7.2
Soweit durch die vorstehenden Vorschriften (7.1.1 bis 7.1.6) nichts Ab-
weichendes vereinbart wurde, gilt § 5 TV Quali.
7.3
Abweichend von § 3.4 Absatz 2, § 3.4.1 und § 3.4.3 des Tarifvertrages
zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindust-
rie in Baden-Württemberg bzw. des Tarifvertrages zur Qualifizierung sind
Zeiten für Qualifizierungsmaßnahmen nicht zu vergüten, die während
Kurzarbeit in der Ausfallzeit durchgeführt werden, soweit diese Maßnah-
me nach § 421t SGB III berücksichtigungsfähig sind.
7.4
Der Betriebsrat wird über die angebotenen Maßnahmen und die von den
Arbeitsagenturen geforderten Qualifikationspläne für betrieblich durch-
geführte Maßnahmen informiert. Das Mitbestimmungsrecht gem. § 98
BetrVG gilt für Maßnahmen in der Ausfallzeit entsprechend.
7.5
Werden zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Qualifizierungsprogram-
me in der Ausfallzeit vereinbart, ist die Teilnahme an diesen Maßnah-
men, sollte nichts Abweichendes geregelt sein, verpflichtend. Ein
schuldhafter Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt eine Verletzung
arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar.
7.6
Für Qualifizierungsmaßnahmen während der Ausfallzeit gelten die Be-
stimmungen des § 14.4 und § 16 MTV ERA entsprechend.
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15
§ 8 Übergangsbestimmungen
Für den Zeitraum vor dem 31.03.2009 kann die Berechnung des Zuschusses zum
Kurzarbeitergeld nach § 8.2.4 MTV durch Vereinbarung zwischen den Betriebspar-
teien geregelt werden. Bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bereits abgeschlos-
sene Vereinbarungen zwischen den Betriebsparteien sind für diesen Zeitraum an-
zuwenden.
Die Betriebsparteien können für diesen Zeitraum auch die Anwendung der Rege-
lungen dieses Tarifvertrages an Stelle von § 8.2.4 MTV vereinbaren.
§ 9 Änderung wesentlicher Rahmenbedingungen
Ändern sich wesentliche gesetzliche Rahmenbedingungen oder werden die heuti-
gen gesetzlichen Regelungen zur Kurzarbeit (insbesondere § 421t SGB III) nicht
oder nicht in materiell gleichwertiger Form verlängert, nehmen die Tarifvertrags-
parteien unverzüglich vor Eintritt der Änderungen Verhandlungen mit dem Ziel
auf, die geänderte Rechtslage zu berücksichtigen. Kommt eine Neuregelung vor
Eintritt der Änderungen nicht zu Stande, endet der TV KQB ohne Nachwirkung.
§ 10 Laufzeit
10.1
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Februar 2009 in Kraft. Abweichend hier-
von treten die §§ 2, 5 und 6 dieses Tarifvertrages erst am 1. April 2009
und die §§ 2.7, 3, 4, 6 Abs. 2, 7.1 und 9 erst zum 01. März 2010 in
Kraft.
Der Tarifvertrag endet ohne Nachwirkung am 30. Juni 2012, ohne dass
es einer Kündigung bedarf.
10.2
Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages gelten nach dem jeweiligen
Beendigungszeitpunkt (§§ 9, 10.1) weiter für
-
befristete Arbeitsverhältnisse (§ 6);
-
für Kompensationsleistungen und Remanenzkostensenkungen, die
zeitlich erst nach Beendigung dieses TV stattfinden (§ 2);
-
Ausscheidensvereinbarungen nebst Wiedereinstellungszusagen
(§§ 7.1.1, 7.1.2) sowie Vereinbarungen zur verblockten Qualifizie-
rung (§ 7.1.6), die während der Laufzeit dieses Tarifvertrages abge-
schlossen worden sind.
Stuttgart, den 15. April 2009/18. Februar 2010
Verband der Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg e. V.
- Südwestmetall -
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Dr. Rainer Dulger Peer-Michael Dick
Jörg Hofmann Frank Iwer
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16
Anlagen:
o Rechenbeispiel zur Zuschussberechnung in den Regelungsmodellen A und B
(Anlage 1),
o Rechenbeispiele zur Kompensation im Regelungsmodell A
(Anlagen 2 und 3),
o Rechenbeispiel zur Kompensation im Regelungsmodell B
(Anlage 4),
o Rechenbeispiele zu Remanenzkosten
(Anlage 5),
o Rechenbeispiele zur Berechnung des Teilentgeltausgleichs
(Anlage 6)
.
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
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Anlage 1
A.2.2.1, B.2.2.1
Beschäftigter in EG 7, Steuerklasse III,
1 Kind, Vollzeitarbeitszeit 35 Stunden pro Woche.
Durch Kurzarbeit Absenkung der Arbeitszeit auf 21 h
pro Woche, entspricht Entgeltausfall von 40%.
1.
Monatliches Bruttoentgelt (Vollzeit)
2.852,58 €
daraus: Nettoarbeitsentgelt (Vollzeit) gemäß
Entgeltabrechnung
2.045,03 €
2.
Abgesenkter Bruttoverdienst (Kurzarbeit)
1.711,55 €
daraus: Nettoarbeitsentgelt (Kurzarbeit)
1.360,25 €
3.
Kurzarbeitergeld von der BA
Pauschaliertes Nettoentgelt aus 2.852,28 €
1.351,46 €
abzgl. Pauschaliertes Nettoentgelt aus 1.711,55 €
908,83 €
= Kurzarbeitergeld
442,63 €
4.
Nettoarbeitsentgelt in Kurzarbeit (Ziff. 2)
1.360,25 €
+ Kurzarbeitergeld (Ziff. 3)
442,63 €
= Zwischensumme
1.802,88 €
5. a)
Zuschussberechnung gemäß Regelungsmodell A
Vergleichswert: 93% des Nettoarbeitsentgelts von Ziff. 1
1.901,88 €
abzgl. Ziff. 4
1.802,88 €
= Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (brutto)
99,00 €
5. b)
Zuschussberechnung gemäß Regelungsmodell B
Vergleichswert: 91% des Nettoarbeitsentgelts von Ziff. 1
1.860,98 €
abzgl. Ziff. 4
1.802,88 €
= Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (brutto)
58,10 €
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Anlage 2
A.2.2.4
Kompensation bei Regelungsmodell A:
Arbeitszeitschuld anstelle von Kürzung der
tariflichen Einmalzahlungen
Beschäftigte im Betrieb
300
1.
Beschäftigte in Kurzarbeit, kein TV Besch
175
2.
Beschäftigte ohne Kurzarbeit, kein TV Besch
36
3.
Beschäftigte mit TV Besch
85
4.
Betriebsbedingt gekündigte Beschäftigte
2
5.
Beschäftigte in Altersteilzeit, keine Kurzarbeit
bzw. keine tariflichen Einmalzahlungen
2
Rechenbeispiel:
6.
Angenommene Ausfallsumme durch Kurzarbeit der Personen unter
Ziff. 1 (ermittelt gemäß A.2.2.2)
25.500,00 €
7.
Monatliches Bruttoentgelt der Beschäftigten unter Ziff. 1 und Ziff. 2
(gemäß 2.3.1)
703.300,00 €
Berechnung des Zeitwerts der Ausfallsumme gemäß A.2.2.4 in
Verbindung mit 2.3.1:
Verhältnis Ausfallsumme zu monatlichem Bruttoentgelt
(Ziff. 6 : Ziff. 7)
3,63 %
Anstelle der Kürzung der tariflichen Einmalzahlungen wird eine
Arbeitszeitschuld aufgebaut, die sich aus folgender Rechnung ergibt:
3,63% x 35 h / Woche x 4,35 Wochen pro Monat =
5,53 Stunden
Damit errechnet sich eine Arbeitszeitschuld der Personen unter Ziff. 1
und Ziff. 2 von jeweils 5,53 Stunden anstelle der Kürzung der tariflichen Einmalzahlungen.
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
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Anlage 3
A.2.2.7
Kompensation bei Regelungsmodell A
Beschäftigte im Betrieb
300
1.
Beschäftigte in Kurzarbeit, kein TV Besch
175
2.
Beschäftigte ohne Kurzarbeit, kein TV Besch
36
3.
Beschäftigte mit TV Besch
85
4.
Betriebsbedingt gekündigte Beschäftigte
2
5.
Beschäftigte in Altersteilzeit, keine Kurzarbeit
bzw. keine tariflichen Einmalzahlungen
2
Beispiel: Kompensationsvolumen für einen einzelnen Beschäftigten
Monatliches Bruttoentgelt (Vollzeit)
2.852,58 €
Ausfallstunden in Kurzarbeit
180,00 h
abzgl. 99-Stunden-Grenze
81,00 h
Kompensationsbetrag je Ausfallstunde gemäß A.2.2.2
= 0,092 % x 2.852,58 € x 81,00 h =
212,57 €
Auf diese Weise werden sämtliche Beträge gemäß A.2.2.2
für den in A.2.2.6 genannten Personenkreis ermittelt und zur
betrieblichen Ausfallsumme aufaddiert.
Rechenbeispiel:
Angenommene Ausfallsumme durch Kurzarbeit der Personen
unter Ziff. 1
25.500,00 €
Urlaubsgeld der Beschäftigten unter Ziff. 1 und Ziff. 2
485.300,00 €
6.
Verhältnis Ausfallsumme zu Urlaubsgeld
5,25 %
Damit errechnet sich eine Kürzung des Urlaubsgelds der Personen unter Ziff. 1
und Ziff. 2 um 5,25 % zur Kompensation der Kurzarbeits-Kosten.
Beispiel der Kürzung für einen Beschäftigten wie in Anlage 1:
7.
Urlaubsgeld des Beschäftigten in EG 7
1.968,28 €
Kürzungsbetrag: Ziff. 6 x Ziff. 7
103,33 €
Urlaubsgeld nach Kürzung
1.864,95
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
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Anlage 4
B.2.2.6
Kompensation bei Regelungsmodell B
Nur für Beschäftigte in Kurzarbeit ist eine Kompensation möglich.
Beschäftigter in EG 7, Steuerklasse III,
1 Kind, Vollzeitarbeitszeit 35 Stunden pro Woche.
Durch Kurzarbeit Absenkung der Arbeitszeit auf 21 h
pro Woche, entspricht Entgeltausfall von 40%.
Abrechnungszeitpunkt 1. Juni 2010
Referenzzeitraum für Kurzarbeit: November 2009 bis Mai 2010 (7 Monate)
Annahme: Kurzarbeit von Januar 2010 bis März 2010 (3 von 7 Monaten)
1.
Monatliches Bruttoentgelt (Vollzeit)
2.852,58 €
2.
Der Entgeltausfall in den Kurzarbeitsmonaten von 40% führt zu einem
Zuschuss auf Basis 91% des Nettoarbeitsentgelts.
Die Berechnung des Zuschusses erfolgt analog zu Anlage 1 Ziff. 5 b)
3.
Ausfallzeit in Prozent der Vollzeitarbeitszeit (IRWAZ x 4,35) (vgl. B.2.2.2):
Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai
0 0 40 40 40 0 0
4.
Durchschnitt der Einzelwerte unter Ziff. 3:
(4 x 0% + 3 x 40%) : 7 = 120% : 7 = 17,14%
5.
Damit ergibt sich für den Referenzzeitraum ein Arbeitszeitausfall durch
17,14%
Gemäß B.2.2.3 ergibt sich eine Reduzierung des zusätzlichen Urlaubsgeldes
um 5 %-Punkte.
6.
Zusätzliches Urlaubsgeld (Vollzeit): 69% von Ziff. 1
1.968,28 €
7.
Reduziertes Urlaubsgeld (Kurzarbeit) gemäß Ziff. 5:
64%
1.825,65 €
8.
Kompensation: Ziff. 6 minus Ziff. 7
142,63 €
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Anlage 5 (Remanenzkosten § 2.7)
Der individuelle Anspruch auf die jeweilige tarifliche Einmalzahlung reduziert sich nach 12
Monaten Kurzarbeit je Prozentpunkt individuellen Arbeitsausfalls durch Kurzarbeit im
Referenzzeitraum um 1 %, insgesamt jedoch höchstens
- um 25 % in Betrieben mit mehr als 12 Monaten Kurzarbeit
- um 50 % in Betrieben mit mehr als 18 Monaten Kurzarbeit.
Nach 24 Monaten Kurzarbeit im Betrieb ist die Kürzung ohne Begrenzung.
Beispiel 1: Beschäftigter mit einem Brutto-Monatsentgelt von 3.500,- € (Vollzeit) in den
Monaten Juni bis Oktober 2011; im Betrieb wurde im Zeitraum 1.1.2009 bis 31.10.2011
mehr als 12, jedoch nicht mehr als 18 Monate Kurzarbeit durchgeführt.
Schritt 1: Ermittlung des individuellen Arbeitsausfalls
1
2
3
4
5
6
Monat
potenzielle
Arbeitstage
davon
Feiertage +
Urlaub
(Annahme)
übrige
echte
Arbeitstage
(Sp. 2 abzgl.
Sp. 3),
s. § 2.7.1
Annahme:
ganze
Ausfalltage
durch Kurzarbeit
Anteil der
Ausfallzeit
durch
Kurzarbeit (Sp.
5 durch Sp. 4)
Jun 11
22
8
14
4
Jul 11
21
21
4
Aug 11
23
15
8
Sep 11
22
22
5
Okt 11
21
1
20
4
Summe
109
24
85
17
20,00 %
Der Beschäftigte hat damit eine durchschnittliche Ausfallzeit durch Kurzarbeit von 20 %.
Schritt 2: Kürzung der tariflichen Einmalzahlung (hier: tarifliche Sonderzahlung 2011)
Der Beispielbeschäftigte hätte im November 2011 einen Anspruch auf eine ungekürzte
tarifliche Sonderzahlung von 55 % des Brutto-Monatsentgelts (Vollzeit):
55 % x 3.500 € = 1.925 €
Die tarifliche Sonderzahlung ist auf Grund der durchschnittlichen Ausfallzeit durch Kurzarbeit
von 20 % um 20 % zu kürzen:
1.925 € - (20 % x 1.925 €) = 1.925 € - 385 € = 1.540 €
D.h. anstelle der vollen Summe von 1.925 € erhält der Beschäftigte eine um 385 € gekürzte
tarifliche Sonderzahlung in Höhe von 1.540 €.
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Beispiel 2: Beschäftigter mit einem Brutto-Monatsentgelt von 3.500,- € (Vollzeit) in den
Monaten März bis Oktober 2010; im Betrieb wurde im Zeitraum 1.1.2009 bis 31.10.2010
mehr als 12, jedoch nicht mehr als 18 Monate Kurzarbeit durchgeführt.
Schritt 1: Ermittlung des individuellen Arbeitsausfalls
1
2
3
4
5
6
Monat
potenzielle
Arbeitstage
davon
Feiertage +
Urlaub
(Annahme)
übrige
echte
Arbeitstage
(Sp. 2 abzgl.
Sp. 3),
s. § 2.7.1
Annahme:
ganze
Ausfalltage
durch Kurzarbeit
Anteil der
Ausfallzeit
durch
Kurzarbeit (Sp.
5 durch Sp. 4)
Mrz 10
23
23
8
Apr 10
22
6
16
4
Mai 10
21
7
14
5
Jun 10
22
1
21
5
Jul 10
22
22
6
Aug 10
22
15
7
Sep 10
22
22
6
Okt 10
21
21
5
Summe
175
29
146
39
26,71%
Der Beschäftigte hat damit eine durchschnittliche Ausfallzeit durch Kurzarbeit von 26,71 %.
Schritt 2: Kürzung der tariflichen Einmalzahlung (hier: tarifliche Sonderzahlung 2010)
Der Beispielbeschäftigte hätte im Juni 2010 einen Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld
von 69 % des Brutto-Monatsentgelts (Vollzeit) und im November 2010 einen Anspruch auf
eine ungekürzte tarifliche Sonderzahlung von 55 % des Brutto-Monatsentgelts (Vollzeit):
69 % x 3.500 € = 2.415 €
55 % x 3.500 € = 1.925 €
Gesamtvolumen: 4.340 € (= 124 % des Brutto-Monatsentgelts in Vollzeit)
Auf Grund der Sonderregelung in § 2.7.3 errechnet sich der Kürzungsbetrag in diesem Fall
allerdings aus 8/12 des Volumens des zusätzlichen Urlaubsgelds 2010 und der tariflichen
Sonderzahlung 2010:
8/12 x 4.340 € = 2.893,33 € (= 8/12 x 124 % = 82,67 % des Brutto-Monatsentgelts in Vollzeit)
Die tarifliche Sonderzahlung 2010 ist jedoch mit der ermittelten durchschnittlichen Ausfallzeit
durch Kurzarbeit von 26,71 % wegen der Staffelung (erst 12 Monate Kurzarbeit im Betrieb)
nur um den Höchstsatz von 25 % zu kürzen:
1.925 € - (25 % x 2.893,33 €) = 1.925 € - 723,33 € = 1.201,67 €
D.h. anstelle der vollen Summe von 1.925 € erhält der Beschäftigte eine um 723,33 €
gekürzte tarifliche Sonderzahlung in Höhe von 1.201,67 €
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Beispiel 3: Wie Beispiel 1, aber mit bereits durch Ergänzungstarifvertrag gekürzter
Einmalzahlung (s. § 2.7.5)
Schritt 1: wie Beispiel 1
Schritt 2: Kürzung der tariflichen Einmalzahlung (hier: tarifliche Sonderzahlung 2011)
durch betrieblichen Ergänzungstarifvertrag
Der Beispielbeschäftigte hätte eigentlich im November 2011 einen Anspruch auf eine
ungekürzte tarifliche Sonderzahlung von 55 % des Brutto-Monatsentgelts in Vollzeit. Durch
Ergänzungstarifvertrag ist jedoch eine Kürzung der Sonderzahlung um 25 Prozentpunkte auf
30 % des Brutto-Monatsentgelts in Vollzeit vereinbart worden:
30 % x 3.500 € = 1.050 €
D.h. anstelle der eigentlichen vollen Summe von 1.925 € erhält der Beschäftigte gemäß
Ergänzungstarifvertrag eine um 25 %-Punkte (= 875 €) gekürzte tarifliche Sonderzahlung in
Höhe von 1.050 €.
Schritt 3: Weitere Kürzung der tariflichen Einmalzahlung (hier: tarifliche
Sonderzahlung 2011)
Die ungekürzte tarifliche Einmalzahlung wäre auf Grund der durchschnittlichen Ausfallzeit
durch Kurzarbeit von 20 % um 20 % zu kürzen.
20 % x 1.925 € = 385 €
Da hier bereits durch den Ergänzungstarifvertrag eine Kürzung der tariflichen Sonderzahlung
um 875 € vorliegt, erfolgt keine weitere Kürzung.
Anmerkung: Wenn die tarifliche Sonderzahlung im Ergänzungstarifvertrag nicht um 25
Prozentpunkte, sondern beispielsweise nur um 10 Prozentpunkte gesenkt wird, d.h. auf 45 %
des Brutto-Monatsentgelts in Vollzeit, würde sich in Schritt 2 ein Kürzungsbetrag von 10 % x
3.500 € = 350 € ergeben. In Schritt 3 wäre der Kürzungsbetrag bei gleicher Annahme
weiterhin 385 €. In diesem Fall könnte die tarifliche Sonderzahlung daher über den
Ergänzungstarifvertrag hinaus um den Differenzbetrag von 35 € (385 € - 350 €) gekürzt
werden.
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
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Anlage 6 (Abrechnungsregel § 3.1)
1. Ermittlung der durchschnittlichen IRWAZ
Zu berechnen ist die durchschnittliche individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
(IRWAZ) des jeweiligen Betrachtungsmonats. Hierfür ist die unterschiedliche
Arbeitswochenlänge im Betrachtungsmonat zu berücksichtigen, d.h. eine Gewichtung ist
erforderlich.
Die Zahl der vereinbarten Arbeitsstunden je Woche ist jeweils mit der Anzahl der
potenziellen Arbeitstage der entsprechenden Woche zu multiplizieren. Die Einzelergebnisse
aller Wochen im Betrachtungsmonat sind aufzusummieren und durch die Anzahl der
potenziellen Arbeitstage im Betrachtungsmonat zu dividieren. Potenzielle Arbeitstage sind
dabei alle tatsächlichen Arbeitstage, aber auch die Tage, an denen wegen Kurzarbeit oder
Urlaubnahme nicht gearbeitet wird sowie Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen.
Beispielmonat:
Woche
Potenzielle Arbeitstage
IRWAZ
1. Woche
4 Urlaubstage, 1 Feiertag
28
2. Woche
5 Urlaubstage
28
3. Woche
5 Arbeitstage
30
4. Woche
5 Arbeitstage
30
5. Woche
1 Arbeitstag
28
Berechnung der durchschnittlichen IRWAZ:
(5 x 28 + 5 x 28 + 5 x 30 + 5 x 30 + 1 x 28) : 21 = 28,952
2. Abrechnungsregel § 3.1
Der nach einem Monat tariflicher Kurzarbeit ermittelte Durchschnitt der IRWAZ des
Betrachtungsmonats führt zwischen 28 Stunden und unter 31,5 Stunden zu einem
Teilentgeltausgleich.
Der Teilentgeltausgleich für den Betrachtungsmonat errechnet sich auf Basis des gekürzten
Brutto-Monatsentgelts multipliziert mit einem Faktor gemäß der nachfolgenden Tabelle:
Bei einer durchschnittlichen IRWAZ
(gerundet auf eine Nachkommastelle) im
Betrachtungsmonat von … Stunden
ist das gekürzte Brutto-Monatsentgelt mit
dem Faktor … zu multiplizieren
31,4
1,76%
31,3
1,81%
31,2
1,87%
31,1
1,92%
31,0
1,98%
30,9
2,03%
30,8
2,09%
30,7
2,15%
30,6
2,20%
30,5
2,26%
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
30,4
2,32%
30,3
2,38%
30,2
2,44%
30,1
2,50%
30,0
2,56%
29,9
2,61%
29,8
2,68%
29,7
2,74%
29,6
2,80%
29,5
2,86%
29,4
2,92%
29,3
2,98%
29,2
3,05%
29,1
3,11%
29,0
3,17%
28,9
3,24%
28,8
3,30%
28,7
3,37%
28,6
3,43%
28,5
3,50%
28,4
3,56%
28,3
3,63%
28,2
3,70%
28,1
3,76%
28,0
3,83%
Für das gekürzte Brutto-Monatsentgelt sind alle tariflichen Bestandteile des Monatsentgelts
zu berücksichtigen. Ausgenommen sind die tariflichen Leistungen aus dem TV vwL und TV
avwL.
3. Fallbeispiele
Monat Januar 2011 (21 potenzielle Arbeitstage, davon 9 Urlaubstage und 1 Feiertag):
Annahmen für Arbeitszeiten:
Woche
Potenzielle Arbeitstage
IRWAZ
1. Woche
4 Urlaubstage, 1 Feiertag
28
2. Woche
5 Urlaubstage
28
3. Woche
5 Arbeitstage
30
4. Woche
5 Arbeitstage
30
5. Woche
1 Arbeitstag
28
Unterstellt wird, dass der Beschäftigte in der ersten und zweiten Woche 28 Stunden
gearbeitet hätte (wie für seine ganze Abteilung vereinbart).
Ermittlung der durchschnittlichen IRWAZ (siehe 1.):
(5 x 28 + 5 x 28 + 5 x 30 + 5 x 30 + 1 x 28) : 21 = 28,952
Gerundet auf eine Nachkommastelle ergibt sich ein Wert von 29,0. Für diesen Fall mit 29,0
Stunden durchschnittlicher individueller regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit ist gemäß
der Tabelle (siehe 2.) ein Teilentgeltausgleich von 3,17 % des gekürzten Brutto-
Monatsentgelts zu bezahlen. Ein Zeitguthaben oder eine Zeitschuld entsteht nicht.
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Monat Februar 2011 (20 potenzielle Arbeitstage, davon 5 Urlaubstage)
Annahmen für Arbeitszeiten:
Woche
Potenzielle Arbeitstage
IRWAZ
1. Woche
4 Arbeitstage
30
2. Woche
0 Arbeitstage, 5 Urlaubstage
30
3. Woche
5 Arbeitstage
32
4. Woche
5 Arbeitstage
30
5. Woche
1 Arbeitstag
28
Unterstellt wird, dass der Beschäftigte in der zweiten Woche 30 Stunden gearbeitet hätte
(wie seine ganze Abteilung).
Ermittlung der durchschnittlichen IRWAZ (siehe 1.):
(4 x 30 + 5 x 30 + 5 x 32 + 5 x 30 + 1 x 28) : 20 = 30,4
Für diesen Fall mit 30,4 Stunden durchschnittlicher individueller regelmäßiger wöchentlicher
Arbeitszeit ist gemäß der Tabelle (siehe 2.) ein Teilentgeltausgleich von 2,32 % des
gekürzten Brutto-Monatsentgelts zu bezahlen. Ein Zeitguthaben oder eine Zeitschuld
entsteht nicht.
Monat März 2011 (23 potenzielle Arbeitstage, keine Feiertage, keine Urlaubstage)
Annahmen für Arbeitszeiten:
Woche
Potenzielle Arbeitstage
IRWAZ
1. Woche
4 Arbeitstage
30
2. Woche
5 Arbeitstage
32
3. Woche
5 Arbeitstage
35
4. Woche
5 Arbeitstage
32
5. Woche
4 Arbeitstage
30
Ermittlung der durchschnittlichen IRWAZ (siehe 1.):
(4 x 30 + 5 x 32 + 5 x 35 + 5 x 32 + 4 x 30) : 23 = 32,0
D.h. für diesen Fall ergibt sich eine durchschnittliche individuelle regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit von 32,0 Stunden. Der Teilentgeltausgleich ist in diesem Fall auf eine
durchschnittliche individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 31,4 Stunden zu
bemessen (1,76 % des gekürzten Brutto-Monatsentgelts). Zusätzlich entsteht ab 31,5
Stunden ein Zeitguthaben von 0,5 Stunden.