- Gewerbe:
- Bekleidungs- und Textilindustrie
- Branche
- Bekleidungs-und Textilindustrie
- Datum:
- 10.03.2009
- Schlagworte
-
- Bekleidungsindustrie
- Tarifvertrag
- Urlaubsabkommen
Tarifvertrag Urlaubsgeldabkommen Bekleidungsindustrie in Baden-Württemberg
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Tarifvertrag
Urlaubsgeldabkommen
Bekleidungsindustrie
Baden-Württemberg
Abschluss:
10.03.2009
Gültig ab:
01.03.2009
Kündbar zum: 28.02.2011
Frist:
2 Monate
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
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Zwischen
dem Verband der Südwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie
- Südwesttextil - e.V., Stuttgart,
und
der IG Metall, Bezirksleitung Baden-Württemberg, Bezirk Baden-Württemberg,
Stuttgart,
wird folgendes
Urlaubsgeldabkommen
abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Räumlich:
Für das Land Baden-Württemberg und den bayerischen Kreis Lindau.
Fachlich:
Für alle Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen Bekleidung industriell
hergestellt wird.
Persönlich:
a) Für Arbeitnehmer, die eine der Arbeiterrentenversicherungspflicht unter-
liegende Tätigkeit ausüben und Auszubildende, ausgenommen Heimar-
beiter.
b) Für Angestellte gem. Geltungsbereich des Manteltarifvertrages der Süd-
westdeutschen Bekleidungsindustrie vom 21. Dezember 1973 i.d.F. v.
23. September 2000
§ 2 Urlaubsgeld
1. Die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende erhalten ab dem Kalenderjahr
2000 ein zusätzliches Urlaubsgeld nach nachstehender Regelung. Dieses beträgt, bezogen auf
das ganze Urlaubsjahr (Kalenderjahr), bei einer Betriebszugehörigkeit
2009
(unverändert)
Euro
2010
Euro
bis zu 2 Jahren
394
400
von mehr als 2 Jahren
439
446
von mehr als 4 Jahren
496
503
von mehr als 6 Jahren
534
542
Stichtag für die Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter bei Jugendlichen ist der 1. Juni.
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2. Das Urlaubsgeld beträgt bei Jugendlichen
bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
70 %
bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
80 %
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
90 %.
3. Das Urlaubsgeld verringert sich bei Teilzeitarbeit entsprechend der kürzeren Arbeitszeit, bei
Krankheitszeiten entsprechend der tariflichen Regelung über die Kürzung des Urlaubs.
Die Absenkung der Arbeitszeit gem. Tarifvertrag über Jahresarbeitszeitgestaltung vom
4. Soweit kein Urlaub geltend gemacht werden kann, entfällt das Urlaubsgeld.
5. Das Urlaubsgeld wird bei Antritt des überwiegenden Teiles des Jahresurlaubs ausgezahlt.
6. Der Anspruch auf Urlaubsgeld entsteht nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten. Die
Wartezeit ist während der Betriebszugehörigkeit nur einmal zu erfüllen. Bei Wiedereintritt in den
Betrieb muss die Wartezeit erneut erfüllt werden, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 1 Jahr
unterbrochen war.
7. Während des Urlaubsjahres ein- oder austretenden Arbeitnehmern steht für jeden vollen Be-
schäftigungsmonat ein Zwölftel des Urlaubsgeldes zu.
Ergibt sich bei einem Austritt im Urlaubsjahr auf Grund der Zwölftelung, dass zuviel Urlaubsgeld
ausgezahlt wurde, so ist der Restbetrag zu verrechnen.
Dies gilt nicht, wenn die Kündigung aus Gründen erfolgt, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten
hat oder der Arbeitnehmer wegen Invalidität ausscheidet.
§ 3 Schlussbestimmungen
Das Urlaubsgeldabkommen kann schriftlich mit einer zweimonatigen Frist, erstmals zum
28. Februar 2011 gekündigt werden.
Stuttgart, 10. März 2009
Verband der
Südwestdeutschen Textil- und
Bekleidungsindustrie - Südwesttextil - e.V.
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gez. Dr. Markus H. Ostrop
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
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gez. Jörg Hofmann
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gez. Monika Lersmacher
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