- Gewerbe:
- Metall- und Elektrohandwerk
- Branche
- Metall- und Elektroindustrie
- Datum:
- 18.02.2010
- Schlagworte
-
- Ausbildungsvergütung
- Elektroindustrie
- Entgelttarifvertrag
- Metallindustrie
Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Tarifvertrag
über Entgelte und Ausbildungsvergütungen
(ERA)
2010 / 2011
Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg
Abschluss:
18.02.2010
Gültig ab:
01.05.2010
Kündbar zum:
31.03.2012
Frist:
1 Monat
Zwischen dem
Verband der Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg e.V.
- Südwestmetall -
und der
IG
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
wird folgender
Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen
für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie
in Baden-Württemberg
vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Tarifvertrag gilt:
1.1.1
räumlich:
für das Land Baden-Württemberg mit den Tarifgebieten Nordwürttemberg/Nordbaden,
Südwürttemberg-Hohenzollern und Südbaden.
1.1.2
fachlich:
für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall-
und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, sind und den ERA-TV
eingeführt haben.
1.1.3
persönlich:
-
für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die Mitglied der IG Metall sind. Diese gelten als Beschäftigte im Sinne dieses
Tarifvertrages.
Nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die
Vorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und
von Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner die Geschäftsführer und
deren Stellvertreter, alle Prokuristen und die leitenden Angestellten im Sinne des
§ 5 BetrVG.
-
für Auszubildende, die Mitglied der IG Metall sind.
Auszubildender ist, wer in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des
Berufsbildungsgesetzes aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet
wird.
1.2
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse.
Im
Einzelarbeitsvertrag
können
für
Beschäftigte/Auszubildende
günstigere
Regelungen vereinbart werden.
§ 2
Entgelte
2.1
Einmalbetrag
Für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 erhalten die Beschäftigten einen
Einmalbetrag in Höhe von insgesamt 320 Euro brutto.
Der Einmalbetrag ist in zwei Raten zu je 160 Euro brutto mit der jeweiligen Entgeltabrechnung
im Mai 2010 sowie im Dezember 2010 fällig.
Der Einmalbetrag ist keine Tariferhöhungen im Sinne des § 4 ETV ERA.
Für Beschäftigte, die nach einem oder beiden Auszahlungszeitpunkten eintreten,
ist der Auszahlungszeitpunkt betrieblich zu regeln.
2.1.1 Die Beschäftigten
erhalten den Einmalbetrag in voller Höhe, wenn sie im Zeitraum vom
1. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 Vollzeitbeschäftigte sind und einen vollen
Anspruch auf Entgelt, auf Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes, auf
Urlaubsentgelt, Kurzarbeitergeld oder Teilentgeltausgleich haben.
2.1.2 Teilzeitbeschäftigte erhalten den Einmalbetrag nach Maßgabe ihrer für die Monate Mai
2010 bis einschließlich März 2011 jeweils einzelvertraglich vereinbarten regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
35 Stunden.
Diese Regelung gilt entsprechend für Beschäftigte, deren regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit
nach
dem
Tarifvertrag
zur
Beschäftigungssicherung
und
zum
Beschäftigungsaufbau auf eine Dauer zwischen 30 und unter 35 Stunden festgelegt ist.
2.1.3 Soweit kein voller Anspruch auf Zahlung des Entgelts, auf Fortzahlung des
regelmäßigen Arbeitsverdienstes, auf Urlaubsentgelt, auf Kurzarbeitergeld oder
Teilentgeltausgleich für die Monate Mai 2010 bis einschließlich März 2011 besteht, ist
der Einmalbetrag zeitanteilig zu kürzen.
2.1.4 Beschäftigte, die nach dem 1. Mai 2010, während der Monate Mai 2010 bis März 2011
eintreten bzw. ausscheiden, erhalten den Einmalbetrag anteilig entsprechend der Dauer
ihres Arbeitsverhältnisses.
2.1.5 Der Einmalbetrag geht nicht in Durchschnittsberechnungen jedweder Art ein, er bleibt
bei der Berechnung und Fortschreibung des Alterssicherungsbetrages unberücksichtigt.
2.1.6 Wird nach der Auszahlung des Einmalbetrages festgestellt, dass Beschäftigte einen von
den vorstehenden Bestimmungen abweichenden Einmalbetrag erhalten haben, ist ein
Ausgleich im Arbeitsentgelt des laufenden Monats vorzunehmen. Eine eventuelle
Überzahlung gilt insoweit als Vorschuss.
2.2
Tabellenerhöhung
Für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 gilt die ERA-Entgelttabelle aus dem
Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (ERA) vom 12. November 2008,
gültig seit 1. Mai 2009, weiter.
Mit Wirkung ab 1. April 2011 erhöhen sich die Grundentgelte um 2,7 %.
Die ab dem 1. April 2011 geltenden Monatsgrundentgelte werden, wie aus der
Entgelttabelle ersichtlich, neu festgesetzt. Dem Grundentgelt liegt die jeweils gültige
tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gem. § 7.1 MTV Beschäftigte zu Grunde.
Die als Anlage beigefügten Tabellen über das Grundentgelt sind Bestandteil dieses
Tarifvertrages.
2.2.1 Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann der Beginn der Tabellenerhöhung
entsprechend der wirtschaftlichen Lage des Betriebes zeitlich bis zum 1. Juni 2011
verschoben oder bis zum 1. Februar 2011 vorgezogen werden. In diesem Fall gelten die
Grundentgelttabellen vom 1. Mai 2009 bis zu dem in der Betriebsvereinbarung
festgelegten Termin.
2.2.2 Für Arbeitsplätze in der Produktion und produktionsnahen Bereichen, für die die
Methode Kennzahlenvergleich zur Anwendung kommt und in denen sich das
Leistungsentgelt
-
unmittelbar aus dem Verhältnis von vorgegebenen zu eingesetzten Arbeitszeiten im
Sinne von Zeitgradprämien ergibt
,
-
bzw. wenn statt des Zeitbezuges andere Daten vergleichbarer Qualität zur
Ermittlung des Leistungsentgelts unmittelbar herangezogen werden,
wird zusätzlich zum Grundentgelt ein Sockelbetrag vergütet. Der Sockelbetrag ist fester
Bestandteil des Monatsentgelts
. Er wird als Prozentwert des ERA-Grundentgelts der
jeweiligen Entgeltgruppe ausgewiesen und ist bei der Berechnung des
Verdienstausgleiches (§ 13 ERA-TV) und der Feststellung des Alterssicherungs-
betrages (§ 6 MTV) zu berücksichtigen.
Die Prozentwerte der Sockelbeträge sind aus der Anlage ersichtlich; sie ist Bestandteil
des Tarifvertrages.
Protokollnotiz: Im Übrigen gilt die Vereinbarung zu den Sockelbeträgen vom 10. Oktober
2006.
2.3
Beschäftigte, deren individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit von der tariflichen
wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 7.1 MTV Beschäftigte abweicht, erhalten ein
Monatsgrundentgelt, das nach folgender Formel ermittelt wird:
Monatsgrundentgelt
x individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 7.1 MTV Beschäftigte
§ 3
Ausbildungsvergütungen
3.1
Die Ausbildungsvergütungen werden entsprechend der folgenden prozentualen Relation
zum Monatsgrundentgelt der Entgeltgruppe 7 festgelegt:
1. Ausbildungsjahr
32 %
2. Ausbildungsjahr
34 %
3. Ausbildungsjahr
37 %
4. Ausbildungsjahr
39 %.
3.2
Einmalbetrag
Für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 erhalten die Auszubildenden einen
Einmalbetrag in Höhe von insgesamt 120 Euro brutto.
1
Gemeint sind Akkordsysteme vergleichbare Prämien, unabhängig vom Verlauf der
Prämienentgeltlinie.
2
Der Sockelbetrag geht in die Berechnung der nicht leistungsabhängigen Zulagen und
Zuschläge ein, jedoch nicht in die Berechnung des Leistungsentgelts.
3
gemäß Entgelttabelle
Der Einmalbetrag ist in zwei Raten zu je 60 Euro brutto mit der jeweiligen
Abrechnung im Mai 2010 sowie im Dezember 2010 fällig.
Für Auszubildende, die nach einem oder beiden Auszahlungszeitpunkten
eintreten, ist der Auszahlungszeitpunkt betrieblich zu regeln.
Die §§ 2.1.1 bis 2.1.6 dieses Tarifvertrages gelten entsprechend.
3.3
Tabellenerhöhung
Für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 gilt die
Ausbildungsvergütungstabelle
aus
dem
Tarifvertrag
über
Entgelte
und
Ausbildungsvergütungen (ERA) vom 12. November 2008, gültig seit 1. Mai 2009, weiter.
Die ab dem 1. April 2011 geltenden Ausbildungsvergütungen werden, wie aus der
Tabelle
zur
Ausbildungsvergütung
ersichtlich,
neu
festgesetzt.
Der
Ausbildungsvergütung liegt die jeweils gültige tarifliche wöchentliche Ausbildungszeit
gemäß § 5.1 MTV Auszubildende zu Grunde.
Die als Anlage beigefügten Ausbildungsvergütungstabellen sind Bestandteil dieses
Tarifvertrages.
3.4
Auszubildende, die als Formschmied, Gesenkschmied, Kettenschmied, Kesselschmied
und Former ausgebildet werden, erhalten zur Ausbildungsvergütung eine monatliche
Zulage von 23,01 €.
3.5
Sicherung von Leistungen Dritter
Zur Inanspruchnahme von Leistungen bzw. zur Vermeidung der Kürzung von Leistungen
seitens Dritter können die Parteien des Berufsausbildungsvertrages auf Antrag des
Auszubildenden (bzw. dessen gesetzlichen Vertreters) Vereinbarungen treffen, in denen
auf Spitzenbeträge der Ausbildungsvergütung verzichtet wird.
Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der/des
gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich.
§ 4
Sonderregelung
4.1
Verursacht die Weitergabe der tariflichen Entgelterhöhungen eine Gefährdung der
wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit eines Unternehmens, können Arbeitgeber und
Betriebsrat gemeinsam bei den Tarifvertragsparteien eine Sonderregelung beantragen.
4.2
Die Tarifvertragsparteien werden in diesem Fall zeitlich befristete Sonderregelungen
prüfen und treffen, soweit damit ein Beitrag zum Erhalt des Unternehmens und der
Arbeitsplätze zu leisten ist. Voraussetzung für die Vereinbarung einer befristeten
Sonderregelung
durch
die
Tarifvertragsparteien
ist
die
Vorlage
eines
Sanierungskonzeptes und der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen während der
Laufzeit der Sonderregelung.
§ 5
Übertarifliche Zulagen
5.1
Die übertariflichen Zulagen werden durch die Erhöhung der Tarifentgelte nicht berührt.
5.2
Bisher gezahlte höhere Sätze als die in § 3 vereinbarten dürfen aus Anlass dieses
Tarifvertrages nicht herabgesetzt werden.
§ 6
In-Kraft-Treten und Kündigung
6.1
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 2010 in Kraft und ersetzt den Tarifvertrag über
Entgelte und Ausbildungsvergütungen (ERA) vom 12. November 2008.
6.2
Dieser Tarifvertrag kann mit Monatsfrist zum Monatsende, erstmals zum 31. März 2012,
gekündigt werden.
Stuttgart, den 18. Februar 2010
Verband der Metall- und Elektroindustrie
IG Metall
Baden-Württemberg e.V.,
Bezirk Baden-Württemberg
- Südwestmetall -
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Dr. Rainer Dulger
Peer-Michael Dick
Jörg Hofmann
Frank Iwer
Anlagen: Tabellen über Grundentgelte, Sockelbeträge und Ausbildungsvergütungen
Anlagen
Prozentwerte der Sockelbeträge gemäß § 2.2.2:
Entgeltgruppe(n)
Sockelbetrag (*1)
Sockelbetrag (*2)
1
9 %
11 %
2
7 %
10 %
3
2 %
5 %
4
0 %
2 %
5 – 17
0 %
0 %
*1)
Für alle Betriebe, soweit nicht *2) zutrifft.
*2)
Für Betriebe im Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden, die vor der betrieblichen
Einführung des ERA-TV das analytische Arbeitsbewertungssystem gem. § 4.1
LGRTV I Nordwürttemberg/Nordbaden vom 11.02.1988 vereinbart hatten.
ERA-Entgelttabelle ab 1. Mai 2009
Entgelt-
gruppe
Entgelt-
gruppen-
schlüssel
Grundentgelt
(€)
ab 1. Mai 2009
1
74,0
1873,50
2
76,0
1924,00
3
80,0
2025,00
4
84,0
2126,50
5
89,0
2253,00
6
94,0
2379,50
7
100,0
2531,50
8
107,0
2708,50
9
114,0
2886,00
10
121,5
3076,00
11
129,5
3278,50
12
138,5
3506,00
13
147,5
3734,00
14
156,5
3962,00
15
165,5
4189,50
16
176,5
4468,00
17
186,5
4721,50
Ausbildungsvergütungen ab 1. Mai 2009
Ausbildungsjahr
Ausbildungs-
vergütungs-
schlüssel
(% EG 7)
(€)
ab 1. Mai 2009
1. Ausbildungsjahr
32
810,00
2. Ausbildungsjahr
34
860,50
3. Ausbildungsjahr
37
936,50
4. Ausbildungsjahr
39
987,50
Hinweis IGM
Berechnung der Tabellenwerte bei
Entgelterhöhungen
Den Tabellenwerten liegt folgende
Logik zu Grunde:
Maßstab für Entgelterhöhungen ist
das Eckentgelt (EG 7). Dieses wird
bei Tariferhöhungen um den
entsprechenden Prozentsatz erhöht.
Die Geldbeträge der anderen
Entgeltgruppen werden über den
Entgeltschlüssel errechnet. Sodann
erfolgt eine Rundung gemäß der
Regel:
bis 25 auf 00 nach unten, über 25 bis
75 auf 50, über 75 auf 00 nach oben.
Belastungszulage ab 1. Mai 2009
EG 7 2531,50
Summe
Punkte
Geldbetrag
in % EG 7
(€)
ab 1. Mai 2009
1
2,5
63,29
2
5,0
126,58
3
7,5
189,86
4 und mehr
10,0
253,15
Anmerkung:
In den Tarifgebieten NW/NB und SWH werden Belastungen mit einer Punktesumme von 5
und mehr Punkten bei Arbeitsaufgaben, die eine ständige Beschäftigung in der Gießerei
unter dortigen erschwerten Arbeitsbedingungen beinhalten, durch eine Belastungszulage in
Höhe von 12,5 % der EG 7 abgegolten (s. § 2 Abs. 7 der Anlage 2 zum ERA-TV). In diesem
Fall beträgt die Belastungszulage ab 1. Mai 2009 316,44 €.
ERA-Entgelttabelle ab 1. April 2011
Entgelt-
gruppe
Entgelt-
gruppen-
schlüssel
Grundentgelt
(€)
ab 1. April 2011
1
74,0
1.924,00
2
76,0
1.976,00
3
80,0
2.080,00
4
84,0
2.184,00
5
89,0
2.314,00
6
94,0
2.444,00
7
100,0
2.600,00
8
107,0
2.782,00
9
114,0
2.964,00
10
121,5
3.159,00
11
129,5
3.367,00
12
138,5
3.601,00
13
147,5
3.835,00
14
156,5
4.069,00
15
165,5
4.302,50
16
176,5
4.588,50
17
186,5
4.848,50
Ausbildungsvergütungen ab 1. April 2011
Ausbildungsjahr
Ausbildungsver-
gütungsschlüssel
(% EG 7)
(€)
ab 1. April 2011
1. Ausbildungsjahr
32
832,00
2. Ausbildungsjahr
34
884,00
3. Ausbildungsjahr
37
962,00
4. Ausbildungsjahr
39
1.014,00
Belastungszulage ab 1. April 2011
EG 7 2.600,00
Summe
Punkte
Geldbetrag
in % EG 7
(€)
ab 1. April 2011
1
2,5
65,00
2
5,0
130,00
3
7,5
195,00
4 und mehr
10,0
260,00
Anmerkung:
In den Tarifgebieten NW/NB und SWH werden Belastungen mit einer Punktesumme
von 5 und mehr Punkten bei Arbeitsaufgaben, die eine ständige Beschäftigung in
der Gießerei unter dortigen erschwerten Arbeitsbedingungen beinhalten, durch eine
Belastungszulage in Höhe von 12,5 % der EG 7 abgegolten (s. § 2 Abs. 7 der
Anlage 2 zum ERA-TV). In diesem Fall beträgt die Belastungszulage ab
1. April 2011 325,00 €.