Tarifvertrag

Gewerbe:
Sonstige klinische Einrichtungen
Branche
Medizin und Gesundheit
Datum:
13.04.2007
Schlagworte
  • Bereitschaftsdienst
  • Herzzentrum München
  • Höchstarbeitszeit
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag über die Einbeziehung der Ärztinnen und Ärzte am Deutschen Herzzentrum München (TV-Ärzte – Bereitschaftsdienst Bayern)

- 1 -
Tarifvertrag über die Einbeziehung der Ärztinnen und Ärzte am Deutschen
Herzzentrum München in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für
Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) und über die
Ausdehnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst
(TV-Ärzte – Bereitschaftsdienst Bayern)
vom 13. April 2007
Zwischen
dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister der Finanzen,
und
dem Marburger Bund, Landesverband Bayern,
wird gemäß § 1 Abs. 4 und § 7 Abs. 5 Satz 3 TV-Ärzte Folgendes vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich TV-Ärzte
Der TV für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV- Ärzte) vom 30.Oktober 2006
gilt auch für die Ärztinnen und Ärzte am Deutschen Herzzentrum München.
§ 2
Wöchentliche Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst
1
Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit im Sinn des § 7 Abs. 5 Satz 3 TV-
Ärzte kann für die Ärztinnen und Ärzte an den bayerischen Universitätsklinika und am Deut-
schen Herzzentrum München mit deren individuellen Zustimmung in begründeten
- 2 -
Einzelfällen auf bis zu 66 Stunden ausgedehnt werden.
2
Dabei sind die übrigen Regelungen
des § 7 Abs 1-5 und Abs 11 des TV - Ärzte sowie die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu
beachten.
3
Die Klinika müssen die Notwendigkeit für die Ausdehnung der Höchstarbeitszeit gegenüber
dem Arzt/der Ärztin konkret und nachvollziehbar in Schriftform darlegen.
4
Die Tarifvertragsparteien erwarten,
• dass sich ein Bedarf für die Ausdehnung der Höchstarbeitszeit insbesondere in spezia-
lisierten Bereichen, in denen Personalgewinnungsprobleme bestehen, und in Berei-
chen, in denen strukturelle Änderungen (z.B. Neugründung einer Abteilung) erfolgen,
vorübergehend ergeben kann
und
• dass die Ausdehnung der Arbeitszeit in der Regel auf Fachärztinnen und Fachärzte be-
schränkt wird, deren Arbeitsverhältnis eine Vertragslaufzeit von mindestens zwei Jah-
ren aufweist.
5
Die Tarifvertragsparteien legen fest, dass in den Bereichen, in denen von den Regelungen
dieses Tarifvertrages Gebrauch gemacht wird, für alle Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbe-
reich des Arbeitszeitgesetzes eine objektive und nachvollziehbare Arbeitszeitdokumentation
erfolgen soll.
Protokollerklärung zu § 2:
Für die Einwilligung der Ärztin/des Arztes gemäß § 2 Satz 1 ist das als Anlage beigefügte
Muster zu verwenden.
§ 3
Inkrafttreten
1
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
2
Er kann von jeder Tarifvertragspartei mit
einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt wer-
den, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.
3
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, im Fall der Kündigung, spätestens 3 Monate vor
Wirksam werden der Kündigung, erneute Verhandlungen aufzunehmen.
- 3 -
München, den
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Kurt Faltlhauser
Für den Marburger Bund - Landesverband Bayern -
Der Vorsitzende Dr. Christoph Emminger