- Gewerbe:
- Öffentlicher Dienst
- Branche
- Öffentlicher Dienst
- Datum:
- 07.02.2006
- Schlagworte
-
- Tarifvertrag
- Verwaltung
- öffentlicher Dienst
Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Bereich Verwaltung
1
Durchgeschriebene Fassung
des TVöD
für den Bereich
Verwaltung
im Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände
(TVöD-V)
vom 7. Februar 2006
(in der Fassung vom 1. Januar 2010)
2
Vorbemerkungen
1.
Der TVöD – Allgemeiner Teil – und der jeweilige Besondere Teil Verwaltung
(BT-V), Krankenhäuser (BT-K), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und
Entsorgung (BT-E) bilden im Zusammenhang das Tarifrecht für den jeweili-
gen Dienstleistungsbereich.
2.
Zur besseren Übersicht und Lesbarkeit haben die Tarifvertragsparteien aus
dem Allgemeinen Teil des TVöD und dem jeweiligen Besonderen Teil ent-
sprechend der Prozessvereinbarung vom 9. Januar 2003 durchgeschriebene
Fassungen für die fünf Dienstleistungsbereiche erstellt.
3.
Die Kündigung eines unter Nr. 1 genannten Tarifvertrages oder einzelner Re-
gelungen davon hat unmittelbare Rechtswirkung auf die entsprechende/n
durchgeschriebene/n Fassung/en.
4.
Die durchgeschriebenen Fassungen regeln nicht das Verhältnis der Tarifver-
tragsparteien als Normgeber zueinander (Innenverhältnis). Sie sind nicht die
Grundlage für Tarifverhandlungen oder Kündigungen, denn Allgemeiner Teil
und die Besonderen Teile bleiben rechtlich selbstständige Tarifverträge. Die
durchgeschriebenen Fassungen enthalten ausschließlich Rechtsnormen für
die Anwendungsebene im Außenverhältnis (Arbeitgeber, Beschäftigte, Ge-
richte etc.). Jeder durchgeschriebenen Fassung wird eine Legende angefügt,
aus der sich die Entsprechungen der Regelungen des jeweiligen Besonderen
Teils zu den Bestimmungen des TVöD – Allgemeiner Teil – ergeben.
5.
Tarifverhandlungen zur Änderung oder Ergänzung des Tarifrechts werden auf
der Grundlage der unter Nr. 1 genannten Tarifverträge geführt. Etwaige Än-
derungen oder Ergänzungen ändern auch die durchgeschriebenen Fassun-
gen.
3
Inhaltsverzeichnis
1
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 4
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
§ 5
Qualifizierung
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 6
Regelmäßige Arbeitszeit
§ 7
Sonderformen der Arbeit
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
§ 9
Bereitschaftszeiten
§ 10
Arbeitszeitkonto
§ 11
Teilzeitbeschäftigung
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12
Eingruppierung
§ 13
Eingruppierung in besonderen Fällen
§ 14
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
§ 15
Tabellenentgelt
§ 16
Stufen der Entgelttabelle
§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
§ 18
Leistungsentgelt
§ 19
Erschwerniszuschläge
§ 20
Jahressonderzahlung
§ 21
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
§ 22
Entgelt im Krankheitsfall
§ 23
Besondere Zahlungen
§ 24
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
§ 25
Betriebliche Altersversorgung
1
Redaktionell angepasst.
4
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26
Erholungsurlaub
§ 27
Zusatzurlaub
§ 28
Sonderurlaub
§ 29
Arbeitsbefreiung
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 30
Befristete Arbeitsverträge
§ 31
Führung auf Probe
§ 32
Führung auf Zeit
§ 33
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
§ 34
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
§ 35
Zeugnis
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36
Anwendung weiterer Tarifverträge
§ 37
Ausschlussfrist
§ 38
Begriffsbestimmungen
§ 38a Übergangsvorschriften
§ 39
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Anhang zu § 6
Arbeitszeit von Cheffahrerinnen und Cheffahrern
Anhang zu § 9
Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen/Hausmeister,
Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen
Anhang zu § 16 (VKA)
Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu
eingestellte Beschäftigte
Anlage A
Tabellenentgelt
Anlage B
aufgehoben
Anlage C
Tabellenentgelt Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
Anlage D
Sonderregelungen für bestimmte Beschäftigte
Anhang zu der Anlage A
Anhang zu der Anlage C
Niederschriftserklärungen
Legende über die Entsprechungen der TVöD-V-Regelungen zu den jeweiligen Bestim-
mungen im TVöD-AT bzw. BT-V
_________________________________________________________________________________
Redaktioneller Hinweis für die in den Fußnoten verwendeten Abkürzungen:
AT
= Allgemeiner Teil TVöD.
BT-V
= Besonderer Teil Verwaltung.
5
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer –
nachfolgend Beschäftigte genannt – , die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeit-
geber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommuna-
len Arbeitgeberverbände (VKA) ist, soweit sie nicht unter die Regelungen anderer
durchgeschriebener Fassungen der Besonderen Teile fallen
Protokollerklärung zu Absatz 1
1
Für Beschäftigte
a) im Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und de-
ren Nebenbetrieben,
b) im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,
c) in Forschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen,
d) im forstlichen Außendienst,
e) in Hafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben,
f) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbau-
betrieben,
g) als Lehrkräfte,
h) als Lehrkräfte an Musikschulen,
i) als Schulhausmeister,
j) beim Bau und Unterhaltung von Straßen,
k) an Theatern und Bühnen
gilt der TVöD-V mit den Sonderregelungen der Anlage C.
2
Die Sonderregelungen
sind Bestandteil des TVöD-V.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a)
Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ih-
re Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie
Chefärztinnen/Chefärzte,
b)
Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausge-
hendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c)
[nicht besetzt],
d)
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der TV-WW/NW gilt,
sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in rechtlich selbstständigen,
dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Gel-
tungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in
der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmerin-
nen/Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszuüben haben, welche
dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnen
6
sind,
Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. d:
1
Im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen
(KAV NW) sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder sondergesetz-
lichen Verbände, die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsgesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, von der Geltung des TVöD aus-
genommen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übrigen
gegeben sind.
2
§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
e)
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die ein TV-N gilt, sowie für Arbeitneh-
merinnen/Arbeitnehmer in rechtlich selbstständigen Nahverkehrsbetrieben,
die in der Regel mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberechtigte
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen,
f)
Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung gilt,
g)
Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter tarifrechtlich oder einzel-
arbeitsvertraglich zur Anwendung kommt, sowie die Waldarbeiter im Bereich
des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern,
h)
Auszubildende, sowieVolontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti-
kannten,
2
i)
Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III ge-
währt werden,
k)
Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l)
Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, so-
fern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
n)
künstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit überwiegend
künstlerischer Tätigkeit und Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker,
o)
[nicht besetzt]
p)
Beschäftigte als Hauswarte und/oder Liegenschaftswarte bei der Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben, die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages tä-
tig sind,
q)
Beschäftigte, die ausschließlich in Erwerbszwecken dienenden landwirtschaftli-
chen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obst-
baubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind; dies gilt nicht für Beschäf-
tigte in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks sowie in anlagenmäßig
oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern,
r)
Beschäftigte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststätten,
Hotels, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen, Steinbruchbetrieben
und Ziegeleien,
s)
Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische
Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaft-
lichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschu-
len, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik.
2
Buchstabe h) redaktionell angepasst.
7
Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. s:
Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Ver-
walterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assisten-
ten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeitsver-
hältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des
§ 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtun-
gen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen solcher Arbeitsverhältnis-
se.
t)
[nicht besetzt].
(3)
1
Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen möglich,
Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW ent-
sprechen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD-V einzubeziehen.
2
Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen (z.B. für Be-
reiche außerhalb des Kerngeschäfts) möglich, Betriebsteile, die dem Geltungsbe-
reich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich
a)
des TV-V einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil ein TV-N anwendbar ist
und der Betriebsteil in der Regel nicht mehr als 50 zum Betriebs- oder Perso-
nalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, oder
b)
des TVöD einzubeziehen.
§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2)
1
Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet
werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen.
2
Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3)
1
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2
Sie
können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4)
1
Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht
eine kürzere Zeit vereinbart ist.
2
Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittel-
baren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die
Probezeit.
§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch ge-
setzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver-
schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses hinaus.
(1.1)
1
Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und
ordnungsgemäß auszuführen.
2
Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Auf-
8
gabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen
sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
3
(2)
1
Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder
sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen.
2
Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
3
Werden den
Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeit-
geber unverzüglich anzuzeigen.
(3)
1
Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber recht-
zeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
2
Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit un-
tersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der
arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des
Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
3
Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber
oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Abliefe-
rungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4)
1
Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftig-
te/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur
Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist.
2
Bei der be-
auftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen
Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärz-
tin/einen anderen Arzt geeinigt haben.
3
Die Kosten dieser Untersuchung trägt der
Arbeitgeber.
(5)
1
Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalak-
ten.
2
Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Be-
vollmächtigte/n ausüben lassen.
3
Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Per-
sonalakten erhalten.
(6) Die Schadenhaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veranlass-
ten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 4
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
(1)
1
Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder
abgeordnet werden.
2
Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb
außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei
Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1.
Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer
anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines an-
deren Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
2.
Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei
einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitge-
bers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
3
Entspricht § 41 BT-V.
9
(2)
1
Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit
ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergüteteTätigkeit bei
einem Dritten zugewiesen werden.
2
Die Zustimmung kann nur aus wichtigem
Grund verweigert werden.
3
Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt.
4
Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Zuweisung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die vo-
rübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der
Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.
(3)
1
Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen
des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich
geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung).
2
§
613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
1
Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses
– die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten.
2
Die Modalitäten der
Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich
geregelt.
§ 5
Qualifizierung
(1)
1
Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen
Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern.
2
Qualifizierung dient der Steigerung
von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes, der Nachwuchsförderung
und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen.
3
Die Tarifver-
tragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
(2)
1
Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot
dar, aus dem für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer nach Absatz
4 abgeleitet, aber das durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen und
näher ausgestaltet werden kann.
2
Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen
im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Möglichkeiten.
3
Weitergehende
Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(3)
1
Qualifizierungsmaßnahmen sind
a)
die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen
für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b)
der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
c)
die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere
Tätigkeit; Umschulung) und
d)
die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsquali-
fizierung).
2
Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den
Beschäftigten schriftlich bestätigt.
10
(4)
1
Beschäftigte haben – auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. d – An-
spruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem
festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht.
2
Dieses Gespräch
kann auch als Gruppengespräch geführt werden.
3
Wird nichts anderes geregelt, ist
das Gespräch jährlich zu führen.
(5)
1
Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – ein-
schließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen wer-
den, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen.
2
Ein möglicher Eigenbeitrag wird
durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt.
3
Die Betriebsparteien sind gehal-
ten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des be-
trieblichen und individuellen Nutzens zu regeln.
4
Ein Eigenbeitrag der Beschäftig-
ten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.
(6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmengelten als Arbeitszeit.
(7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung ein-
bezogen werden.
(8) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen
so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht
wird.
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 6
Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
1
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a)
[nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent-
lich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.
2
Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die
Arbeitszeit eingerechnet.
3
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus
notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer-
den.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B.
Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte
Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis
zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden,
wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende
des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich
durchgeführt wird.
4
4
Entspricht § 42 BT-V.
11
(2)
1
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-
zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
2
Abweichend von
Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu
leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3)
1
Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be-
schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts
nach § 21 von der Arbeit freigestellt.
2
Kann die Freistellung nach Satz 1 aus be-
trieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitaus-
gleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
3
Die regelmäßige Arbeitszeit
vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und
31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus-
gefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we-
gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung
nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer
Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG
von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche
Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche
freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwen-
digkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-,
Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re-
gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Über-
stunden und Mehrarbeit verpflichtet.
1
Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor
von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden.
2
Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri-
dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz
2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7)
1
Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägli-
che Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden.
2
Die innerhalb der
täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen
des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und
Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz An-
wendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem lan-
desbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht
einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht
hat.
12
(9.1)
1
Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti-
gen Geschäftsort als Arbeitszeit.
2
Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird
jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder
dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung
der Reisezeit nicht erreicht würde.
3
Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten
insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei-
tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleiten-
der Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit
angerechnet.
4
Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu
tragen.
5
Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber
nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1
bis 4 maßgebend.
5
Protokollerklärung zu § 6:
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungs-
rechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Ab-
sätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
§ 7
Sonderformen der Arbeit
(1)
1
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßi-
gen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen
Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur
Nachtschicht herangezogen werden.
2
Wechselschichten sind wechselnde Arbeits-
schichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und
feiertags gearbeitet wird.
3
Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens
zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in
Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeit-
spanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten
Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
(4)
1
Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden
Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
2
Rufbereitschaft wird nicht
dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltele-
fon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte
regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.
5
Absatz 9.1 Sätze 1 bis 4 entsprechen § 44 Abs. 2 BT-V. Satz 5 entspricht redaktionell angepasstem
§ 44 Abs. 3 BT-V.
13
die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6
Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten
Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwo-
che ausgeglichen werden.
(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a)
im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über
45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b)
im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außer-
halb der Rahmenzeit,
c)
im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan
festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vor-
gesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
1
Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten je
Stunde
a)
für Überstunden
in den Entgeltgruppen 1 bis 9
30 v.H.,
in den Entgeltgruppen 10 bis 15
15 v.H.,
b)
für Nachtarbeit
20 v.H.,
c)
für Sonntagsarbeit
25 v.H.,
d)
bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich
135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich
35 v.H.,
e)
für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr
35 v.H.,
f)
für Arbeit an Samstagen von
13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht
im Rahmen von Wechselschicht-
oder Schichtarbeit anfällt
20 v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der je-
weiligen Entgeltgruppe.
3
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2
Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
4
Auf Wunsch der/des
Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die
14
betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden
Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit
umgewandelt und ausgeglichen werden.
5
Dies gilt entsprechend für Überstunden
als solche.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
[nicht besetzt]
6
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
1
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeich-
net werden.
2
Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt ein-
schließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenent-
gelts höchstens 235 v.H. gezahlt.
(1.1)
1
Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
2
Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist oder wenn ein solches be-
steht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend
macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Abs. 7), die nicht bis zum
Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des
nächsten Kalendermonats – nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen wor-
den sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabel-
lenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der
Stufe 4.
3
Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 be-
steht unabhängig von einem Freizeitausgleich.
7
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/ dienst-
lichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten
Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde
100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jewei-
ligen Entgeltgruppe und Stufe.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen
von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei
denn, sie sind angeordnet worden.
(3)
1
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt.
2
Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag
sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe
der Entgelttabelle.
3
Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist
der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.
4
Für die Arbeitsleistung innerhalb der
Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 7 Abs. 4 wird die
Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen
Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Über-
stunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt.
5
Wird die Ar-
beitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7
Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrich-
tungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen
auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie
6
Ersetzt durch § 43 BT-V.
7
Entspricht § 43 BT-V.
15
mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt.
6
Absatz 1 Satz 4 gilt entspre-
chend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zu-
lässig ist.
7
Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft.
8
Eine
Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereit-
schaft von weniger als zwölf Stunden vor.
9
In diesem Fall wird abweichend von
den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen
Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird,
ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
(4)
1
Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich geregelt.
2
Bis zum In-
Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/ der
jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 30. September 2005 jeweils geltenden Be-
stimmungen fort.
(5)
1
Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechsel-
schichtzulage von 105 Euro monatlich.
2
Beschäftigte, die nicht ständig Wechsel-
schichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stun-
de.
(6)
1
Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von
40 Euro monatlich.
2
Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten
eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
§ 9
Bereitschaftszeiten
(1)
1
Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar-
beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung
halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung,
aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
2
Für Be-
schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be-
reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
a)
Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet
(faktorisiert).
b)
Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Ar-
beitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
c)
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit
darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
d)
Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich
48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
3
Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organi-
sationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Um-
fang Bereitschaftszeiten anfallen.
(2)
1
Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines Personalvertre-
tungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung.
2
§ 6 Abs. 9 gilt ent-
16
sprechend.
3
Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt die
Anwendung dieser Vorschrift der Mitbestimmung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG.
(3) [nicht besetzt]
Protokollerklärung zu § 9:
Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.
§ 10
Arbeitszeitkonto
(1)
1
Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wer-
den.
2
Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsge-
setz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem landesbe-
zirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht ein-
vernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht
hat.
3
Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7)
vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
(2)
1
In der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im
ganzen Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird.
2
Alle Beschäftigten der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto ein-
gerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.
(3)
1
Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2
festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben,
nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1.1 und Abs. 2 sowie in
Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden.
2
Weitere
Kontingente (z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Be-
triebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden.
3
Die/ Der Beschäftig-
te entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten Zeit-
raum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht
werden.
8
(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiese-
nen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten
nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
(5) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu
treffen:
a)
Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige
Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines
bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;
b)
nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für
das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch
8
Absatz 3 redaktionell angepasst.
17
c)
die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten
(z.B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen;
d)
die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitaus-
gleich kurzfristig widerruft.
(6)
1
Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeit-
kontos vereinbaren.
2
In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und
– bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers – eine Regelung zur Insolvenzsicherung
zu treffen.
§ 11
Teilzeitbeschäftigung
(1)
1
Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte
Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Be-
lange nicht entgegenstehen.
2
Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag
auf bis zu fünf Jahre zu befristen.
3
Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spä-
testens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
4
Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstli-
chen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation
der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbe-
schäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er
mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer
entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbe-
schäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitar-
beitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen
Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
Protokollerklärung zu Abschnitt II:
Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unbe-
rührt.
18
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12
Eingruppierung
[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.]
§ 13
Eingruppierung in besonderen Fällen
[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.]
§ 14
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die
den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht,
und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer
der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Über-
tragung der Tätigkeit.
(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag wird im Rahmen eines Kataloges, der die
hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Vorausset-
zung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorü-
bergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und
die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen
worden ist.
(3)
1
Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgrup-
pen 9 bis 14 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenent-
gelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17
Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte.
2
Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgrup-
pen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabel-
lenentgelts der/des Beschäftigten.
§ 15
Tabellenentgelt
(1)
1
Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt.
2
Die Höhe bestimmt
sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn
geltenden Stufe.
(2) Die Beschäftigten erhalten Entgelt nach der Anlage A.
(3)
1
Im Rahmen von landesbezirklichen tarifvertraglichen Regelungen können für an-
und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten
Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis
zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden.
2
Die Untergrenze
19
muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen.
3
Die
Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.
§ 16
Stufen der Entgelttabelle
(1)
1
Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen.
2
Die Abweichungen von
Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
(2)
1
Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine
einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
Verfügt die/der Beschäftigte über eine ein-
schlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in
die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens
drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel ei-
ne Zuordnung zur Stufe 3.
3
Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neuein-
stellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen
Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des
öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb
einschlägiger Berufserfahrung.
(2a) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsver-
hältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitge-
ber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem
vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz
oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(3)
1
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhän-
gigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer unun-
terbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber
(Stufenlaufzeit):
−
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
−
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
−
Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
−
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
-
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
2
Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
(4)
1
Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen.
2
Einstellungen erfolgen in der Stufe 2
(Eingangsstufe).
3
Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorange-
gangenen Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.
20
§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe
erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
(2)
1
Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt lie-
gen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils ver-
kürzt werden.
2
die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert wer-
den.
3
Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prü-
fen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen.
4
Für die Bera-
tung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Ver-
längerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig.
5
Die
Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und
vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem Betrieb/der Dienststelle an-
gehören.
6
Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob
und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1
Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize (§ 18) und der leistungsbezo-
gene Stufenaufstieg bestehen unabhängig voneinander und dienen unterschiedli-
chen Zielen.
2
Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die
Anliegen der Personalentwicklung.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer
Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeig-
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungs-
bezogene Stufenzuordnung.
(3)
1
Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1
stehen gleich:
a)
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b)
Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c)
Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d)
Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt
schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
e)
Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Ka-
lenderjahr,
f)
Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
2
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht
von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschäd-
lich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
3
Bei einer Unterbre-
chung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahrenerfolgt ei-
21
ne Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe voran-
geht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt
mit dem Tag der Arbeitsaufnahme.
4
Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürze-
ren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbe-
schäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
(4)
1
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derje-
nigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhal-
ten, mindestens jedoch der Stufe 2.
2
Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen
dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 ab 1. Janu-
ar 2010 weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 80
Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der
betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebe-
trag von monatlich 50 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 80 Euro (Entgeltgruppen
9 bis 15).
3
Wird die/der Beschäftigte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine da-
rüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede da-
zwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen; Satz 2 gilt mit der
Maßgabe, dass auf das derzeitige Tabellenentgelt und das Tabellenentgelt der
Entgeltgruppe abzustellen ist, in die die/der Beschäftigte höhergruppiert wird.
4
Die
Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergrup-
pierung.
5
Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Be-
schäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen.
6
Die/Der
Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam
wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgeleg-
ten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, ggf. einschließlich des Garantiebetrags.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2:
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3:
Satz 3 gilt bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (Ent-
geltordnung) nicht für Beschäftigte im Sinne von § 38 Absatz 5 Satz 1, wenn sie
von der Entgeltgruppe 3 in die Entgeltgruppe 5 oder von der Entgeltgruppe 6 in die
Entgeltgruppe 8 höhergruppiert werden.
§ 18
Leistungsentgelt
(1)
1
Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öf-
fentlichen Dienstleistungen zu verbessern.
2
Zugleich sollen Motivation, Eigenver-
antwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.
(2)
1
Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt.
2
Das Leistungsent-
gelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellen-
entgelt.
(3)
1
Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v.H. entspricht bis zu einer
Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur
Verfügung stehende Gesamtvolumen
22
-
ab 1. Januar 2010 1,25 v.H.,
-
ab 1. Januar 2011 1,50 v.H.,
-
ab 1. Januar 2012 1,75 v.H. und
-
ab 1. Januar 2013 2,00 v.H.
der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des
TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers.
2
Das für das Leistungs-
entgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu ver-
wenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsent-
gelte.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 1:
1
Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozialver-
sicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche Al-
tersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich
Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, soweit
diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind; nicht
einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigungen,
Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche,
unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten.
2
Unständige Entgeltbestandteile können betrieblich einbezogen werden.
(4)
1
Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie,
Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt; das Verbinden verschiedener For-
men des Leistungsentgelts ist zulässig.
2
Die Leistungsprämie ist in der Regel eine
einmalige Zahlung, die im Allgemeinen auf der Grundlage einer Zielvereinbarung
erfolgt; sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden.
3
Die Erfolgsprämie
kann in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg neben dem
gemäß Absatz 3 vereinbarten Startvolumen gezahlt werden.
4
Die Leistungszulage
ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende
Zahlung.
5
Leistungsentgelte können auch an Gruppen von Beschäftigten gewährt
werden.
6
Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein.
7
Für Teilzeitbeschäftigte kann von § 24 Abs. 2 abgewichen werden.
Protokollerklärungen zu Absatz 4:
1.
1
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die zeitgerechte Ein-
führung des Leistungsentgelts sinnvoll, notwendig und deshalb beiderseits
gewollt ist.
2
Sie fordern deshalb die Betriebsparteien dazu auf, rechtzeitig vor
dem 1. Januar 2007 die betrieblichen Systeme zu vereinbaren.
3
Kommt bis
zum 30. September 2007 keine betriebliche Regelung zustande, erhalten die
Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 6 v.H.
des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts.
4
Das
Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvo-
lumens.
5
Solange auch in den Folgejahren keine Einigung entsprechend
Satz 2 zustande kommt, gelten die Sätze 3 und 4 ebenfalls.
6
Für das Jahr
2007 erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats De-
zember 2007 12 v.H. des für den Monat September 2007 jeweils zustehen-
den Tabellenentgelts ausgezahlt, insgesamt jedoch nicht mehr als das Ge-
samtvolumen gemäß Absatz 3 Satz 1, wenn bis zum 31. Juli 2007 keine Ei-
nigung nach Satz 3 zustande gekommen ist.
23
2.
Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zur weiteren Stärkung der Leis-
tungsorientierung im öffentlichen Dienst.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3:
1.
1
Die wirtschaftlichen Unternehmensziele legt die Verwaltungs-/Unter-
nehmensführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres fest.
2
Der wirtschaftliche
Erfolg wird auf der Gesamtebene der Verwaltung/des Betriebes festgestellt.
2.
1
Soweit Beschäftigte im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 eine Tätigkeit aus-
üben, bei der sie nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 Buchst. b BAT/BAT-O in
Verbindung mit den Abschnitten IV und V der Verordnung über die Vergü-
tung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverord-
nung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I
S. 8) nach dem 30. September 2005 eine Vollstreckungsdienstzulage hätten
beanspruchen können, erhalten sie diejenigen Leistungen, die sie bei Fort-
geltung des bis zum 30. September 2005 geltenden Rechts beanspruchen
könnten, als Erfolgsprämie, die neben dem im übrigen nach § 18 zustehen-
den Leistungsentgelt zu zahlen ist.
2
Darüber hinaus bleibt die Zahlung höhe-
rer Erfolgsprämien bei Überschreiten vereinbarter Ziele möglich.
(5)
1
Die Feststellung oder Bewertung von Leistungen geschieht durch das Verglei-
chen von Zielerreichungen mit den in der Zielvereinbarung angestrebten Zielen
oder über eine systematische Leistungsbewertung.
2
Zielvereinbarung ist eine frei-
willige Abrede zwischen der Führungskraft und einzelnen Beschäftigten oder Be-
schäftigtengruppen über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen ihrer
Erfüllung.
3
Leistungsbewertung ist die auf einem betrieblich vereinbarten System
beruhende Feststellung der erbrachten Leistung nach möglichst messbaren oder
anderweitig objektivierbaren Kriterien oder durch aufgabenbezogene Bewertung.
(6)
1
Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich verein-
bart.
2
Die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigtengrup-
pen müssen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein.
3
Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche
Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:
•
Verfahren der Einführung von leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgel-
ten,
•
zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen,
•
Ziele zur Sicherung und Verbesserung der Effektivität und Effizienz, insbe-
sondere für Mehrwertsteigerungen (z.B. Verbesserung der Wirtschaftlichkeit,
- der Dienstleistungsqualität, - der Kunden-/Bürgerorientierung)
•
Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden sowie Kriterien
der systematischen Leistungsbewertung und der aufgabenbezogenen Be-
wertung (messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar), ggf. differenziert
nach Arbeitsbereichen, u.U. Zielerreichungsgrade,
•
Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen von Ge-
schäftsgrundlagen,
•
Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen,
•
Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolumens,
ggf. Begrenzung individueller Leistungsentgelte aus umgewidmetem Entgelt,
24
•
Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertungen.
Protokollerklärung zu Absatz 6:
Besteht in einer Dienststelle/in einem Unternehmen kein Personal- oder Betriebs-
rat, hat der Dienststellenleiter/Arbeitgeber die jährliche Ausschüttung der Leis-
tungsentgelte im Umfang des Vomhundertsatzes der Protokollerklärung Nr. 1 zu
Absatz 4 sicherzustellen, solange eine Kommission im Sinne des Absatzes 7 nicht
besteht.
(7)
1
Bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des betrieblichen Systems
wirkt eine betriebliche Kommission mit, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeit-
geber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden.
2
Die be-
triebliche Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Be-
schwerden zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung
beziehen.
3
Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen Kommis-
sion, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen wird.
4
Folgt der Arbeitgeber dem Vorschlag nicht, hat er seine Gründe darzulegen.
5
Notwendige Korrekturen des Systems bzw. von Systembestandteilen empfiehlt
die betriebliche Kommission.
6
Die Rechte der betrieblichen Mitbestimmung bleiben
unberührt.
(8) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollerklärungen zu § 18:
1.
1
Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsent-
gelts darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen.
2
Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer
Zielvereinbarung bzw. durch Gewährung eines Leistungsentgelts ausgeschlossen.
2.
1
Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausge-
nommen werden.
2
Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen be-
rücksichtigt werden.
3.
Die Vorschriften des § 18 sind sowohl für die Parteien der betrieblichen Systeme
als auch für die Arbeitgeber und Beschäftigten unmittelbar geltende Regelungen.
4.
[nicht besetzt]
9
5.
Die landesbezirklichen Regelungen in Baden-Württemberg, in Nordrhein-West-
falen und im Saarland zu Leistungszuschlägen zu § 20 BMT-G bleiben unberührt.
§ 19
Erschwerniszuschläge
(1)
1
Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Er-
schwernisse beinhalten.
2
Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Ein-
gruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.
(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grund-
sätzlich nur bei Arbeiten
a)
mit besonderer Gefährdung,
9
Nummer 4 redaktionell angepasst.
25
b)
mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c)
mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
d)
mit besonders starker Strahlenexposition oder
e)
unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen
Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz,
ausreichend Rechnung getragen wird.
(4)
1
Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. – in besonderen Fällen auch
abweichend – des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellen-
entgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.
2
Teilzeitbeschäftigte erhalten Erschwer-
niszuschläge, die nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe; sofern sie pau-
schaliert gezahlt werden, gilt dagegen § 24 Abs. 2.
(5)
1
Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschlägewerden landesbe-
zirklichvereinbart.
2
[nicht besetzt].
§ 20
Jahressonderzahlung
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch
auf eine Jahressonderzahlung.
(2)
1
Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des
Tarifgebiets West Anwendung finden,
in den Entgeltgruppen 1 bis 8
90 v.H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 12
80 v.H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15
60 v.H.
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September
durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei
das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme
der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen,
Leistungs- und Erfolgsprämien.
2
Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der
Entgeltgruppe am 1. September.
3
Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach
dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums
der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.
4
In den Fällen, in denen
im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine
elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jah-
ressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der
Elternzeit.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden
die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch
bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs.
2
Ist im Bemessungszeitraum
nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte
der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und
26
sodann mit 30,67 multipliziert.
3
Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt
worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt.
4
Besteht während des Bemessungs-
zeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Ka-
lendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeb-
lich.
(3) Für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,
gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze
∗
für die Jahressonder-
zahlung 75 v.H. der dort genannten Vomhundertsätze betragen
(4)
1
Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für je-
den Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fort-
zahlung des Entgelts nach § 21 haben.
2
Die Verminderung unterbleibt für Kalen-
dermonate,
1.
für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a)
Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor
dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder
aufgenommen haben,
b)
Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,
c)
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und El-
ternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind ge-
boren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch be-
standen hat;
2.
in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen
der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht
gezahlt worden ist.
(5)
1
Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt.
2
Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt aus-
gezahlt werden.
(6)
1
Beschäftigte, die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, er-
halten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen
Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet.
2
In diesem Falle treten an die Stelle
des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 2 die letzten drei Kalendermonate vor
Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
§ 21
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1
In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27
und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgeleg-
ten Entgeltbestandteile weitergezahlt.
2
Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Ent-
geltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für
die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate
(Berech-
nungszeitraum) gezahlt.
3
Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden
und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Über-
stunden und Mehrarbeit), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere
*
Bemessungssatz Ost: EG 1-8: 67,5 v.H.; EG 9-12: 60 v.H.; EG 13-15: 45 v.H.
27
Zahlungen nach § 23 Abs. 2 und 3.
Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3:
1.
1
Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind
Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestan-
den hat.
2
Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden,
sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat,
zugrunde zu legen.
3
Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach
der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt.
2.
1
Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe
der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum
zugestanden haben.
2
Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des
Berechnungszeitraums.
3
Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der
Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln.
4
Sofern während des
Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben die in
diesem Zusammenhang auf Basis der Tagesdurchschnitte zustehenden Beträge
bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 unberücksichtigt.
3.
Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein,
ist die/der Beschäftigte so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit Be-
ginn des Berechnungszeitraums eingetreten.
§ 22
Entgelt im Krankheitsfall
(1)
1
Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeits-
leistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer
von sechs Wochen das Entgelt nach § 21
2
Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge
derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die ge-
setzlichen Bestimmungen.
3
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der
Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der
medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 EFZG.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2)
1
Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die
Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen ge-
zahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwi-
schen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Netto-
entgelt.
2
Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im
Sinne des § 21 (mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 1); bei freiwillig in
der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist dabei deren
Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss
zu berücksichtigen.
3
Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der ge-
setzlichen Krankenversicherung unterliegen und bei einem privaten Krankenversi-
cherungsunternehmen versichert sind, ist bei der Berechnung des Krankengeld-
zuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetz-
lichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.
4
Bei Teilzeitbeschäftig-
28
ten ist das nach Satz 3 bestimmte fiktive Krankengeld entsprechend § 24 Abs. 2
zeitanteilig umzurechnen.
(3)
1
Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
2
Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungs-
zeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
(4)
1
Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hin-
aus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt.
2
Krankengeldzuschuss wird zudem nicht
über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine
vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Ren-
tenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mit-
teln der Beschäftigten finanziert ist.
3
Innerhalb eines Kalenderjahres kann das
Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende
der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Ar-
beitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende An-
spruch.
4
Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten
als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz
2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über.
5
Der
Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der
nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne
des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte
hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet
mitgeteilt.
§ 23
Besondere Zahlungen
(1)
1
Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung
haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Mo-
nate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen.
2
Für Vollbe-
schäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermo-
nat 6,65 Euro.
3
Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem
die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt,
und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fäl-
ligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein.
4
Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die
den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss
zusteht.
5
Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirk-
same Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
6
Die vermögenswirksame Leis-
tung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(2)
1
Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungs-
zeit (§ 34 Abs. 3)
a)
von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,
b)
von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro.
29
2
Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. Durch Betriebs-/
Dienstvereinbarung können günstigere Regelungen getroffen werden.
(3)
1
Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der
Ehegattin/dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt.
2
Als
Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe –
für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt.
3
Die
Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Üb-
rigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehalts-
konto hat befreiende Wirkung.
4
Betrieblich können eigene Regelungen getroffen
werden.
(3.1)
1
Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die
für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende
Anwendung.
2
Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitge-
ber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von Satz 1
maßgebend.
10
§ 24
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1)
1
Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestand-
teile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abwei-
chendes geregelt ist.
2
Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für
den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto
innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
3
Fällt der Zahltag auf einen
Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember, gilt der vorhergehende
Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als
Zahltag.
4
Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie
der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats,
der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1.
Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie bzw. kosten-
günstigereÜberweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die dadurch
entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.
2.
Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufenden
Monat zahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres den
Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1 Satz 1
verschieben.
(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist erhalten Teil-
zeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile
in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen
Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter
entspricht.
10
Absatz 3.1. Satz 1 entspricht § 44 Abs. 1 BT-V. Satz 2 entspricht dem redaktionell angepasstem § 44
Abs. 3 BT-V.
30
(3)
1
Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestand-
teile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf
den Anspruchszeitraum entfällt.
2
Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags
Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübli-
che Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts so-
wie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt.
3
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträ-
gen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wö-
chentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 und entsprechende Sonderregelungen) zu tei-
len.
(4)
1
Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von min-
destens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.
2
Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
3
Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.
(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats,
gilt Absatz 3 entsprechend
(6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestand-
teile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden.
§ 25
Betriebliche Altersversorgung
Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum
Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des
Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätz-
liche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-
Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26
Erholungsurlaub
(1)
1
Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter
Fortzahlung des Entgelts (§ 21).
2
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf
fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalender-
jahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr
26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr
29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr
30 Arbeitstage.
3
Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Lau-
fe des Kalenderjahres vollendet wird.
4
Bei einer anderen Verteilung der wöchentli-
31
chen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der
Urlaubsanspruch entsprechend.
5
Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein
Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen
Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei-
ben unberücksichtigt.
6
Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr ge-
währt und kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 6:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein
Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a)
Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Mona-
ten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden.
Kann der Erholungsur-
laub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen
nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b)
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält
die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeits-
verhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG
bleibt unberührt.
c)
Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungs-
urlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalen-
dermonat um ein Zwölftel.
d)
Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 ge-
nannten Zeitpunkt gezahlt.
§ 27
Zusatzurlaub
(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig
Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1
oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
a)
bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b)
bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2) [nicht besetzt]
(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit im
Bereich der VKA soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätz-
licher Urlaubstage durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden.
(4)
1
Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit
Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im
Kalenderjahr gewährt.
2
Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen
im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten.
3
Satz 2 ist für
Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden.
4
Bei
Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2
32
eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.
Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:
1
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder
Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraus-
setzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt sind.
2
Für die Feststellung, ob ständige
Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung
durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsun-
fähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.
§ 28
Sonderurlaub
Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die
Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
§ 29
Arbeitsbefreiung
(1)
1
Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts
nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden,
gelten nur die folgenden Anlässe:
a)
Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
ein Arbeitstag,
b)
Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebens-
partnerin/des Lebenspartners im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes
oder Elternteils
zwei Arbeitstage,
c)
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund
an einen anderen Ort
ein Arbeitstag,
d)
25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum
ein Arbeitstag,
e)
schwere Erkrankung
aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er
ein Arbeitstag
in demselben Haushalt lebt,
im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalender- bis zu
jahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht
vier Arbeitstage
oder bestanden hat,
im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte
deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das
8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
bis zu
Behinderung dauernd pflegebedürftig ist,
vier Arbeitstage
übernehmen muss,
im Kalenderjahr.
33
2
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere
Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur
Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen
der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit
der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufi-
gen Pflege bescheinigt.
3
Die Freistellung darf insge-
samt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht über-
schreiten.
f)
Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn
erforderliche
diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
nachgewiesene
Abwesenheitszeit
einschließlich
erforderlicher
Wegezeiten.
(2)
1
Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht,
soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten
nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,
wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des
Entgelts nach § 21 nur insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des
Entgelts geltend machen können.
2
Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des
Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger.
3
Die
Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen
Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3)
1
Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts nach § 21 bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
2
In
begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung
gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es
gestatten.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die nach
Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönli-
chen Gründen).
(4)
1
Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der
Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvor-
stände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände
sowie des Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer vertrags-
schließender Gewerkschaften auf Anfordern der Gewerkschaften Arbeitsbefreiung
bis zu acht Werktagen im Jahr
unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21
erteilt
werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen
entgegenstehen.
2
Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der VKA oder ihrer
Mitgliedverbände kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden Gewerk-
schaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21
ohne zeitliche
Begrenzung erteilt werden.
(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen
nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von
Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fort-
zahlung des Entgelts nach § 21
gewährt werden, sofern nicht dringende dienst-
34
liche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 30
Befristete Arbeitsverträge
(1)
1
Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgeset-
zes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträ-
gen zulässig.
2
Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West
Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversi-
cherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 ge-
regelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a
ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissen-
schaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmittelbar oder
entsprechend gelten.
(2)
1
Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig,
wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weiter-
gehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt.
2
Beschäftigte
mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeits-
plätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Vo-
raussetzungen erfüllt sind.
(3)
1
Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Mo-
nate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate be-
tragen.
2
Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine
unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.
(4)
1
Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs
Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten
sechs Monate als Probezeit.
2
Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit
einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
(5)
1
Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die
Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt.
2
Nach Ablauf der Probezeit be-
trägt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsver-
hältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten
vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahr
sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren
drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren
vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3
Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das
35
Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war.
4
Die
Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu Absatz 5:
Bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbar-
te Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
(6) Die §§ 31,32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.
§ 31
Führung auf Probe
(1)
1
Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer
von zwei Jahren vereinbart werden.
2
Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine
höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
3
Die beidersei-
tigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Füh-
rungspositionen auf Probe bezeichnet worden sind.
(3)
1
Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem
Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 ge-
nannten Gesamtdauer übertragen werden.
2
Der/Dem Beschäftigten wird für die
Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei
Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt ge-
währt.
3
Nach Fristablauf endet die Erprobung.
4
Bei Bewährung wird die Führungs-
funktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bis-
herigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.
§ 32
Führung auf Zeit
(1)
1
Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von
vier Jahren vereinbart werden.
2
Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages
sind zulässig:
a)
in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung bis
zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,
b)
ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer
Gesamtdauer von zwölf Jahren.
3
Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber
können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden.
4
Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Abs. 4) und die beiderseiti-
gen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Füh-
36
rungspositionen auf Zeit bezeichnet worden sind.
(3)
1
Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem
Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 ge-
nannten Fristen übertragen werden.
2
Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer
der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei
Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt, zu-
züglich eines Zuschlags von 75 v.H.
des Unterschiedsbetrags zwischen den Ta-
bellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur
nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2.
3
Nach Fristablauf
erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tä-
tigkeit; der Zuschlag entfällt.
§ 33
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
a)
mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgeleg-
te Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat,
b)
jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(2)
1
Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid
eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach
die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.
2
Die/Der Beschäftig-
te hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu
unterrichten.
3
Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids,
endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden
Tages.
4
Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach
§ 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, en-
det das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungs-
bescheids des Integrationsamtes.
5
Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach
dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird.
6
In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf
Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab
dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbe-
scheids folgt.
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht,
wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten
Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und
freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche
bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb
von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung
schriftlich beantragt.
(4)
1
Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er
Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das
Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3 Abs. 4
Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes.
2
Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit
37
Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gege-
ben worden ist.
(5)
1
Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchst. a
geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag
abzuschließen.
2
Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wo-
chen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes
§ 34
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1)
1
Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt
die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
2
Im Übrigen beträgt die
Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr
ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr
6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren
3 Monate,
von mindestens 8 Jahren
4 Monate,
von mindestens 10 Jahren
5 Monate,
von mindestens 12 Jahren
6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2)
1
Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben
und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können
nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren
durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
2
Soweit
Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen
unkündbar waren, verbleibt es dabei.
(3)
1
Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zu-
rückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.
2
Unberücksichtigt bleibt die Zeit
eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des
Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
3
Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als
Beschäftigungszeit anerkannt.
4
Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von
einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
§ 35
Zeugnis
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf
ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Füh-
rung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses
ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
38
(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftig-
ten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).
(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36
Anwendung weiterer Tarifverträge
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a)
Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. März
1974,
b)
Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987,
c)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d)
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e)
Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte –
TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
f)
[nicht besetzt],
g)
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen
öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003
h)
[nicht besetzt].
(2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst finden die Regelungen der An-
lage D zum TVöD-V Abschnitt 12 Nr. 3 sowie die Anlage C und der Anhang zur
Anlage C zum TVöD-V auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Gel-
tungsbereichs des TVöD-V oder des TVöD-B tätig sind.
11
§ 37
Ausschlussfrist
(1)
1
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten
oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
2
Für denselben Sach-
verhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige
Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
11
Absatz 2 entspricht redaktionell angepasst § 36 Abs. 2 TVöD.
39
§ 38
Begriffsbestimmungen
(1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost und West Bezug genommen wird, gilt Folgendes:
a)
Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigen, deren
Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu
diesem Gebiet fortbesteht.
b)
Für die übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet
West.
(2) Sofern auf die Begriffe „Betrieb“, „betrieblich“ oder „Betriebspartei“ Bezug genom-
men wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem Perso-
nalvertretungsrecht entsprechend, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
(3) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Eini-
gungsstelle vor.
(4) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Be-
scheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 4) nicht mehr in der Lage sind, auf
Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen,
ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im
Sinne des SGB VI zu sein.
(5)
1
Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätig-
keit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen
hätte.
2
Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung auf Be-
schäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der
Arbeiter unterlegen hätte.
§ 38a
Übergangsvorschriften
(1) aufgehoben
(2) Folgende Tarifverträge sind mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufzuheben:
a) Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV
Baden-Württemberg) vom 5. April 2006,
b) Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV
Niedersachsen) vom 31. März 2006, soweit in Absatz 5 nichts Abweichendes
geregelt ist.
(3) [nicht besetzt]
(4) Der Landesbezirkliche Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV
Hessen) vom 7. Dezember 2006 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2009 mit der
Maßgabe aufzuheben, dass die Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 über den
31. Dezember 2009 hinaus Anwendung findet.
40
(5)
1
Die Regelungen der §§ 6 und 7 Arbeitszeit-TV Niedersachsen finden über den
30. Juni 2008 hinaus weiterhin Anwendung.
2
Für Beschäftigte kommunaler Ge-
bietskörperschaften in Niedersachsen beträgt bis 28. Februar 2010 die regelmäßi-
ge Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchent-
lich, wenn für diese ein Beschäftigungssicherungstarifvertrag gilt, der einen finan-
ziellen Eigenbeitrag der Beschäftigten zur Zusatzversorgung durch entsprechende
Verminderung des Bruttoentgelts vorsieht und am 1. April 2006 anwendbar war.
(6) Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder
deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli 2008 beginnt, gilt § 6
Abs. 1 Satz 1 Buchst. b 1. Halbsatz in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fas-
sung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zuste-
henden Zulagen.
Protokollerklärung zu Absatz 6:
Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich.
(7)
1
Soweit sich für Vollbeschäftigte bei den Mitgliedern eines Mitgliedverbandes der
VKA im Tarifgebiet West die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeits-
zeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b oder aufgrund abweichender Regelungen
der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengrup-
pen ab dem 1. Juli 2008 erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag
die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wo-
chenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wo-
chenstundenzahl zu der ab 1. Juli 2008 geltenden regelmäßigen Wochenarbeits-
zeit dem Verhältnis zwischen der am 30. Juni 2008 maßgebenden Wochenstun-
denzahl und der bis zum 30. Juni 2008 geltenden regelmäßigen Wochenarbeits-
zeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 30. September 2008 gestellt wer-
den.
2
Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege
der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet
werden.
§ 39
In-Kraft-Treten
(1)
1
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
2
Abweichend von Satz 1 tre-
ten
a)
§ 20 am 1. Januar 2007,
b)
§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und c sowie § 27 am 1. Januar 2006
in Kraft.
41
Frankfurt am Main/ Berlin, den 7. Februar 2006
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
Für die
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft:
Der Bundesvorstand
42
Anhang zu § 6
Arbeitszeit von Cheffahrerinnen und Cheffahrern
(1) Cheffahrerinnen und Cheffahrer sind die persönlichen Fahrer von Oberbürger-
meisterinnen/Oberbürgermeistern, Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern, Landrätin-
nen/Landräten, Beigeordneten/Dezernentinnen/Dezernenten, Geschäftsführerin-
nen/Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern und vergleichbaren Leitungskräften.
(2)
1
Abweichend von § 3 Satz 1 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Hinblick auf
die in ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich
verlängert werden (§ 7 Abs. 2a ArbZG).
2
Die höchstzulässige Arbeitszeit soll
288 Stunden im Kalendermonat ohne Freizeitausgleich nicht übersteigen.
(3) Die tägliche Ruhezeit kann auf bis zu neun Stunden verkürzt werden, wenn spä-
testens bis zum Ablauf der nächsten Woche ein Zeitausgleich erfolgt.
(4) Eine Verlängerung der Arbeitszeit nach Absatz 2 und die Verkürzung der Ruhezeit
nach Absatz 3 sind nur zulässig, wenn
1.
geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes getrof-
fen sind, wie insbesondere das Recht der Cheffahrerin/des Cheffahrers auf
eine jährliche, für die Beschäftigten kostenfreie arbeitsmedizinische Untersu-
chung bei einem Betriebsarzt oder bei einem Arzt mit entsprechender ar-
beitsmedizinischer Fachkunde, auf den sich die Betriebsparteien geeinigt
haben, und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch
ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regene-
rationsförderung,
2.
die Cheffahrerin/der Cheffahrer gemäß § 7 Abs. 7 ArbZG schriftlich in die Ar-
beitszeitverlängerung eingewilligt hat.
(5) § 9 TVöD bleibt unberührt.
43
Anhang zu § 9
A. Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen / Hausmeister
1
Für Hausmeisterinnen/Hausmeister, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht uner-
heblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen
zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
2
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die
Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
3
Die Summe aus Vollarbeits- und Be-
reitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
4
Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die Hausmeisterin/der Hausmeister
am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung
halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzu-
nehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
5
Bereitschaftszeiten
werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
6
Bereitschaftszeiten werden in-
nerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert
ausgewiesen.
B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen
(1)
1
Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit re-
gelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten fol-
gende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
2
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf
die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
3
Die Summe aus Vollarbeits-
und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht über-
schreiten.
4
Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte
am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfü-
gung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anord-
nung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
5
Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tariflicheArbeitszeit gewertet
(faktorisiert).
6
Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der re-
gelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
(2) Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden zuzüglich der ge-
setzlichen Pausen.
(3) Die allgemeinen Regelungen des TVöD zur Arbeitszeit bleiben im Übrigen unbe-
rührt.
(4) Für Beschäftigte, die unter die Sonderregelungen für den kommunalen feuerwehr-
technischen Dienst fallen, gilt § 46 Nr. 2 Abs. 1, auch soweit sie in Leitstellen tätig
sind.
44
Anhang zu § 16
Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte
I.
12
(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist Endstufe
a)
in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
- Vergütungsgruppe X BAT/BAT-O,
- Vergütungsgruppe IX BAT/BAT-O nach Aufstieg aus X,
- Lohngruppe 1 BMT-G/BMT-G-O mit ausstehendem Aufstieg nach 1a,
- Lohngruppe 1a BMT-G/BMT-G-O,
b)
in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
- Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O,
c)
in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
- Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O
ohne Aufstieg nach IVb,
- Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O
nach Aufstieg aus Vc,
- Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O
nach Aufstieg aus VIb (Lehrkräfte),
d)
in der Entgeltgruppe 15 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
- Vergütungsgruppe Ib BAT/BAT-O
mit ausstehendem Aufstieg nach Ia.
(2) Abweichend von § 16 Abs. 2 werden Beschäftigte mit Tätigkeiten entsprechend
der Vergütungsgruppe Vb BAT/ BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach IVb und
IVa der Stufe 1 zugeordnet.
(3) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Son-
derregelungen:
a) In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 bei Tä-
tigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O erreicht.
b) In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 5 nach neun Jahren in Stufe 4 bei Tätig-
keiten entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O ohne Aufstieg
nach IVb und der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus Vc er-
reicht.
II.
[nicht besetzt]
12
Ziffer I redaktionell angepasst.
45
Anlage A
Tabelle TVöD-V
(Gültig vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
3.683,25
4.086,56
4.236,72
4.773,01
5.180,59
5.448,74
14
3.335,74
3.700,42
3.914,94
4.236,72
4.730,11
4.998,25
13
3.075,10
3.410,82
3.593,17
3.947,11
4.440,50
4.644,30
12
2.756,55
3.056,87
3.485,90
3.861,31
4.343,98
4.558,49
11
2.660,01
2.949,62
3.164,13
3.485,90
3.952,49
4.167,00
10
2.563,48
2.842,35
3.056,87
3.271,39
3.678,97
3.775,51
9
2.264,23
2.509,85
2.638,57
2.981,79
3.249,94
3.464,45
8
2.119,43
2.348,96
2.456,23
2.552,76
2.660,01
2.727,58
7
1.984,29
2.198,80
2.338,24
2.445,50
2.525,94
2.601,03
6
1.945,67
2.155,89
2.263,16
2.365,05
2.434,77
2.504,50
5
1.864,15
2.064,73
2.166,62
2.268,53
2.343,61
2.397,24
4
1.771,91
1.962,83
2.091,54
2.166,62
2.241,70
2.285,68
3
1.742,96
1.930,65
1.984,29
2.070,10
2.134,45
2.193,45
2
1.607,80
1.780,49
1.834,12
1.887,75
2.005,73
2.129,09
1
1.432,98
1.458,72
1.490,90
1.520,92
1.598,15
46
Anlage A
Tabelle TVöD-V
(Gültig vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011)
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
3.705,35
4.111,08
4.262,14
4.801,65
5.211,67
5.481,43
14
3.355,75
3.722,62
3.938,43
4.262,14
4.758,49
5.028,24
13
3.093,55
3.431,28
3.614,73
3.970,79
4.467,14
4.672,17
12
2.773,09
3.075,21
3.506,82
3.884,48
4.370,04
4.585,84
11
2.675,97
2.967,32
3.183,11
3.506,82
3.976,20
4.192,00
10
2.578,86
2.859,40
3.075,21
3.291,02
3.701,04
3.798,16
9
2.277,82
2.524,91
2.654,40
2.999,68
3.269,44
3.485,24
8
2.132,15
2.363,05
2.470,97
2.568,08
2.675,97
2.743,95
7
1.996,20
2.211,99
2.352,27
2.460,17
2.541,10
2.616,64
6
1.957,34
2.168,83
2.276,74
2.379,24
2.449,38
2.519,53
5
1.875,33
2.077,12
2.179,62
2.282,14
2.357,67
2.411,62
4
1.782,54
1.974,61
2.104,09
2.179,62
2.255,15
2.299,39
3
1.753,42
1.942,23
1.996,20
2.082,52
2.147,26
2.206,61
2
1.617,45
1.791,17
1.845,12
1.899,08
2.017,76
2.141,86
1
1.441,58
1.467,47
1.499,85
1.530,05
1.607,74
47
Anlage A
Tabelle TVöD-V
(Gültig ab 1. August 2011)
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
3.723,88
4.131,64
4.283,45
4.825,66
5.237,73
5.508,84
14
3.372,53
3.741,23
3.958,12
4.283,45
4.782,28
5.053,38
13
3.109,02
3.448,44
3.632,80
3.990,64
4.489,48
4.695,53
12
2.786,96
3.090,59
3.524,35
3.903,90
4.391,89
4.608,77
11
2.689,35
2.982,16
3.199,03
3.524,35
3.996,08
4.212,96
10
2.591,75
2.873,70
3.090,59
3.307,48
3.719,55
3.817,15
9
2.289,21
2.537,53
2.667,67
3.014,68
3.285,79
3.502,67
8
2.142,81
2.374,87
2.483,32
2.580,92
2.689,35
2.757,67
7
2.006,18
2.223,05
2.364,03
2.472,47
2.553,81
2.629,72
6
1.967,13
2.179,67
2.288,12
2.391,14
2.461,63
2.532,13
5
1.884,71
2.087,51
2.190,52
2.293,55
2.369,46
2.423,68
4
1.791,45
1.984,48
2.114,61
2.190,52
2.266,43
2.310,89
3
1.762,19
1.951,94
2.006,18
2.092,93
2.158,00
2.217,64
2
1.625,54
1.800,13
1.854,35
1.908,58
2.027,85
2.152,57
1
1.448,79
1.474,81
1.507,35
1.537,70
1.615,78
48
Anlage C
Tabelle TVöD / VKA
Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
(gültig vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S 18
3.036,00
3.137,20
3.542,00
3.845,60
4.301,00
4.579,30
S 17
2.732,40
3.010,70
3.339,60
3.542,00
3.946,80
4.184,62
S 16
2.661,56
2.944,92
3.167,56
3.440,80
3.744,40
3.926,56
S 15
2.560,36
2.833,60
3.036,00
3.268,76
3.643,20
3.805,12
S 14
2.530,00
2.732,40
2.985,40
3.187,80
3.440,80
3.617,90
S 13
2.530,00
2.732,40
2.985,40
3.187,80
3.440,80
3.567,30
S 12
2.428,80
2.681,80
2.924,68
3.137,20
3.400,32
3.511,64
S 11
2.327,60
2.631,20
2.762,76
3.086,60
3.339,60
3.491,40
S 10
2.266,88
2.509,76
2.631,20
2.985,40
3.268,76
3.501,52
S 9
2.256,76
2.428,80
2.580,60
2.858,90
3.086,60
3.304,18
S 8
2.165,68
2.327,60
2.530,00
2.818,42
3.081,54
3.289,00
S 7
2.099,90
2.302,30
2.464,22
2.626,14
2.747,58
2.924,68
S 6
2.064,48
2.266,88
2.428,80
2.590,72
2.737,46
2.898,37
S 5
2.064,48
2.266,88
2.418,68
2.499,64
2.610,96
2.803,24
S 4
1.872,20
2.125,20
2.256,76
2.368,08
2.438,92
2.530,00
S 3
1.771,00
1.983,52
2.125,20
2.266,88
2.307,36
2.347,84
S 2
1.695,10
1.791,24
1.862,08
1.943,04
2.024,00
2.104,96
49
Anlage C
Tabelle TVöD / VKA
Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
(gültig vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S 18
3.054,22
3.156,02
3.563,25
3.868,67
4.326,81
4.606,78
S 17
2.748,79
3.028,76
3.359,64
3.563,25
3.970,48
4.209,73
S 16
2.677,53
2.962,59
3.186,57
3.461,44
3.766,87
3.950,12
S 15
2.575,72
2.850,60
3.054,22
3.288,37
3.665,06
3.827,95
S 14
2.545,18
2.748,79
3.003,31
3.206,93
3.461,44
3.639,61
S 13
2.545,18
2.748,79
3.003,31
3.206,93
3.461,44
3.588,70
S 12
2.443,37
2.697,89
2.942,23
3.156,02
3.420,72
3.532,71
S 11
2.341,57
2.646,99
2.779,34
3.105,12
3.359,64
3.512,35
S 10
2.280,48
2.524,82
2.646,99
3.003,31
3.288,37
3.522,53
S 9
2.270,30
2.443,37
2.596,08
2.876,05
3.105,12
3.324,01
S 8
2.178,67
2.341,57
2.545,18
2.835,33
3.100,03
3.308,73
S 7
2.112,50
2.316,11
2.479,01
2.641,90
2.764,07
2.942,23
S 6
2.076,87
2.280,48
2.443,37
2.606,26
2.753,88
2.915,76
S 5
2.076,87
2.280,48
2.433,19
2.514,64
2.626,63
2.820,06
S 4
1.883,43
2.137,95
2.270,30
2.382,29
2.453,55
2.545,18
S 3
1.781,63
1.995,42
2.137,95
2.280,48
2.321,20
2.361,93
S 2
1.705,27
1.801,99
1.873,25
1.954,70
2.036,14
2.117,59
50
Anlage C
Tabelle TVöD / VKA
Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
(gültig ab 1. August 2011)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S 18
3.069,49
3.171,80
3.581,07
3.888,01
4.348,44
4.629,81
S 17
2.762,53
3.043,90
3.376,44
3.581,07 3.990,33
4.230,78
S 16
2.690,92
2.977,40 3.202,50
3.478,75
3.785,70
3.969,87
S 15
2.588,60
2.864,85
3.069,49
3.304,81
3.683,39
3.847,09
S 14
2.557,91
2.762,53
3.018,33
3.222,96
3.478,75
3.657,81
S 13
2.557,91
2.762,53
3.018,33
3.222,96
3.478,75
3.606,64
S 12
2.455,59
2.711,38
2.956,94
3.171,80
3.437,82
3.550,37
S 11
2.353,28
2.660,22
2.793,24
3.120,65
3.376,44
3.529,91
S 10
2.291,88
2.537,44
2.660,22
3.018,33
3.304,81
3.540,14
S 9
2.281,65
2.455,59
2.609,06
2.890,43
3.120,65
3.340,63
S 8
2.189,56
2.353,28
2.557,91
2.849,51
3.115,53
3.325,27
S 7
2.123,06
2.327,69
2.491,41
2.655,11
2.777,89
2.956,94
S 6
2.087,25
2.291,88
2.455,59
2.619,29
2.767,65
2.930,34
S 5
2.087,25
2.291,88
2.445,36
2.527,21
2.639,76
2.834,16
S 4
1.892,85
2.148,64
2.281,65
2.394,20
2.465,82
2.557,91
S 3
1.790,54
2.005,40
2.148,64
2.291,88
2.332,81
2.373,74
S 2
1.713,80
1.811,00
1.882,62
1.964,47
2.046,32
2.128,18
51
Anhang zu der Anlage A
[nicht besetzt]
52
Anhang zu der Anlage C
S 2
Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher An-
erkennung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
S 3
Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prü-
fung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwer-
tiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
S 4
1.
Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher
Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten aus-
üben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2.
Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufs-
ausbildung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3.
Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerken-
nung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
S 5
1.
Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufs-
ausbildung als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerk-
stätten oder Werkstätten für behinderte Menschen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufs-
ausbildung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin-
nen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungs-
werkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen der Entgeltgruppe S 10
Fallgruppe 3 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)
S 6
Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)
S 7
1.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
2.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin-
nen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durch-
schnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
53
S 8
1.
Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Er-
fahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachli-
chen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6)
2.
Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechen-
der Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7)
3.
Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeis-
ter oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst
als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder
Werkstätten für behinderte Menschen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4.
Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeis-
ter oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin/Vertreter von Leiterin-
nen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten
für behinderte Menschen der Entgeltgruppe S 13 Fallgruppe 6 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)
5.
Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozial-
pädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
S 9
1.
Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Er-
fahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Auf-
gaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8 Fall-
gruppe 1.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)
2.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin-
nen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Men-
schen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 8)
S 10
1.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnitts-
belegung von mindestens 40 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
2.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Ver-
treter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbele-
gung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
3.
Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeis-
ter oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst
als Leiterinnen/Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für behinderte Menschen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
54
S 11
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staat-
licher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf-
grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten aus-
üben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
S 12
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staat-
licher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf-
grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten aus-
üben, mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11)
S 13
1.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnitts-
belegung von mindestens 70 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
2.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin-
nen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durch-
schnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
3.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Men-
schen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
4.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin-
nen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Men-
schen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
40 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
5.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Ver-
treter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und 10)
6.
Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeis-
ter oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst
als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder
Werkstätten für behinderte Menschen, die sich durch den Umfang und die Bedeu-
tung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3
herausheben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
S 14
Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur
Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit
dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche
zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für
die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychi-
schen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen
55
Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)
S 15
1.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnitts-
belegung von mindestens 100 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
2.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Ver-
treter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbele-
gung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
3.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Men-
schen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
40 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
4.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Ver-
treter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im
Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erzie-
hungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen
bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
5.
Beschäftigte als Leiterin/Leiter von Erziehungsheimen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 10)
6.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin-
nen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen mit einer Durch-
schnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9 und 10)
7.
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftig-
te, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch be-
sondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
S 16
1.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnitts-
belegung von mindestens 130 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
2.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Ver-
treter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbele-
gung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
3.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Men-
schen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
70 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
56
4.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Ver-
treter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im
Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erzie-
hungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen
bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
S 17
1.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnitts-
belegung von mindestens 180 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
2.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Men-
schen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
90 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
3.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnitts-
belegung von mindestens 50 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 9 und 10)
4.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Ver-
treter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbele-
gung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9 und 10)
5.
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftig-
te, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Be-
deutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
6.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeuten und Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder
staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
S 18
1.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnitts-
belegung von mindestens 90 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 9 und 10)
2.
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftig-
te, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen
Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
57
Protokollerklärungen:
1.
1
Die/Der Beschäftigte – ausgenommen die/der Beschäftigte bzw. Meisterin/Meister
im handwerklichen Erziehungsdienst – erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem
Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer ver-
gleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich,
wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX
oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum
Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind
nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage
30,68 Euro monatlich.
2
Für die/den Beschäftigte/n bzw. Meisterin/Meister im
handwerklichen Erziehungsdienst in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster
Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich.
3
Die Zulage wird nur für Zeit-
räume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzah-
lung des Entgelts nach § 21 haben.
4
Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes
(§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.
2.
Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.
a)
Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB
IX und in psychiatrischen Kliniken,
b)
alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.B. in Randzeiten,
c)
Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere
Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter
Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von
behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kinder-
tagesbetreuung,
d)
Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX
oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erzie-
hungsschwierigkeiten,
e)
Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.
3.
Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern gilt auch die Tätigkeit in
Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige
Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für
behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose).
4.
Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs-
und sonstigen Abwesenheitsfällen.
5.
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
a)
Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Hortnerinnen/Hortner mit staatlicher
Anerkennung oder staatlicher Prüfung,
b)
Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig
sind,
eingruppiert.
6.
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
a)
Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere
Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter
Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von
behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kinder-
tagesbetreuung,
58
b)
Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX
oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierig-
keiten,
c)
Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d)
Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e)
fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte min-
destens der Entgeltgruppe S 6,
f)
Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsüber-
greifenden Aufgaben.
7.
Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Be-
schäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über
die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonfe-
renz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagogin-
nen/Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen
und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte
Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge“ erworben haben.
8.
Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten,
Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der
örtlichen Kindererholungsfürsorge.
9.
1
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr
grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegange-
nen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde
zu legen.
2
Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren
Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung.
3
Eine Unter-
schreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitäts-
verbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung.
4
Hiervon bleiben or-
ganisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten
unberührt.
10. Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Ju-
gendliche im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentli-
chen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind.
11. Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die
a)
Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b)
Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
c)
begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachge-
hende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner,
d)
begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für
ehemalige Strafgefangene,
e)
Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgelt-
gruppe S 9.
12. Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss Diplom-
pädagogin/Diplompädagoge, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Er-
fahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeitern
bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben,
denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen sind.
59
Anlage D
D.1
Beschäftige im Betriebs- und Verkehrsdienst von
nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben
Für Beschäftigte im Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbah-
nen und deren Nebenbetrieben können landesbezirklich besondere Vereinbarungen
abgeschlossen werden.
D.2
Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte, die hauptamtlich im kommunalen feu-
erwehrtechnischen Dienst beschäftigt sind.
Zu Abschnitt II Arbeitszeit und
zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 2
(1)
1
Die §§ 6 bis 9 und 19 finden keine Anwendung.
2
Es gelten die Bestimmungen für
die entsprechenden Beamten.
3
§ 27 findet unbeschadet der Sätze 1 und 2 An-
wendung.
(2) Beschäftige im Einsatzdienst erhalten eine monatliche Zulage (Feuerwehrzulage)
in Höhe von
- 63,69 Euro nach einem Jahr Beschäftigungszeit und
- 127,38 Euro nach zwei Jahren Beschäftigungszeit.
(3)
1
Die Feuerwehrzulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Entgelt, Urlaubsent-
gelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht.
2
Sie ist bei der Bemessung des Sterbe-
geldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.
3
Die Feuerwehrzulage ist kein zusatzver-
sorgungspflichtiges Entgelt.
Zu Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nr. 3
[Derzeit nicht belegt]
60
Nr. 4
(1)
1
Das Arbeitsverhältnis von Beschäftigen im Einsatzdienst endet auf schriftliches
Verlangen vor Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen der
Regelaltersrente zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beam-
te im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand treten.
2
Die/Der Beschäftigte hat das Verlangen mindestens drei Monate vor Erreichen
dieses Zeitpunktes zu erklären.
(2)
1
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 geendet hat, erhalten für je-
des volle Beschäftigungsjahr im Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber oder bei
einem anderen Arbeitgeber, der einem Mitgliedverband der VKA angehört, eine
Übergangszahlung in Höhe von 45 v.H. des monatlichen Tabellenentgelts der Ent-
geltgruppe 6 Stufe 6, höchstens das 35-fache dieses Betrages.
2
Die Übergangs-
zahlung erfolgt in einer Summe mit dem Ausscheiden der/des Beschäftigten.
(3)
1
Der Anspruch auf Übergangszahlung besteht nur dann, wenn Beschäftigte den
Abschluss einer auf eine Kapitalleistung gerichtete Versicherung und die Entrich-
tung der Beiträge mit einer garantierten Ablaufleistung zum voraussichtlichen Zeit-
punkt der Beendigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1, min-
destens in Höhe von 30 v.H. des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe
6 Stufe 6, multipliziert mit 35 nachweisen.
2
Ist die/der Beschäftigte bei erstmaliger
Tätigkeit im Einsatzdienst älter als 25 Jahre, verringert sich die garantierte Ablauf-
leistung, auf die die Versicherung nach Satz 1 mindestens abzuschließen ist, um
1/35 für jedes übersteigende Jahr.
3
Von der Entrichtung der Beiträge kann vorü-
bergehend bei einer wirtschaftlichen Notlage der/des Beschäftigten abgesehen
werden.
(4)
1
Beschäftigte, die am 30. September 2005 schon und am 1. Oktober 2005 noch im
Einsatzdienst beschäftigt sind, erhalten
a)
eine Übergangszahlung in Höhe von 100 v.H., wenn sie am Stichtag das
55. Lebensjahr vollendet haben,
b)
eine Übergangszahlung in Höhe von 95 v.H., wenn sie am Stichtag das
50. Lebensjahr vollendet haben,
c)
eine Übergangszahlung in Höhe von 87,5 v.H., wenn sie am Stichtag das
45. Lebensjahr vollendet haben,
d)
eine Übergangszahlung in Höhe von 77,5 v.H., wenn sie am Stichtag das
40. Lebensjahr vollendet haben,
e)
eine Übergangszahlung in Höhe von 62,5 v.H., wenn sie am Stichtag das
37. Lebensjahr vollendet haben,
des 26,3-fachen des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6,
wenn sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1
mindestens 35 Jahre im Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber oder einem an-
deren Arbeitgeber, der einem Mitgliedverband der VKA angehört, tätig waren.
2
Bei
einer kürzeren Beschäftigung im Einsatzdienst verringert sich die Übergangszah-
lung um 1/35 für jedes fehlende Jahr.
3
In den Fällen der Buchstaben c bis e be-
steht der Anspruch auf Übergangszahlung nur dann, wenn Beschäftigte den Ab-
schluss einer auf eine Kapitalleistung gerichteten Versicherung und die Entrich-
tung der Beiträge mit einer garantierten Ablaufleistung zum voraussichtlichen Zeit-
punkt der Beendigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1 min-
61
destens in Höhe der Differenz zu einer Übergangszahlung in Höhe von 100 v.H.
nachweisen.
(5)
1
Einem Antrag von Beschäftigten im Einsatzdienst auf Vereinbarung von Alters-
teilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
soll auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres entsprochen werden.
2
§ 5 Abs. 7 TV ATZ gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
Vomhundertsatzes von 5 v.H. ein Vomhundertsatz von 8,33 v.H. tritt.
(6)
1
Im Tarifgebiet Ost findet abweichend von den Absätzen 2 bis 4 bis zum 31. De-
zember 2009 die Nr. 5 SR 2x BAT-O weiterhin Anwendung.
2
Ab dem 1. Januar
2010 findet Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Altersgrenze nach
Abs. 4 Satz 1 Buchst. a bis e die Vollendung des Lebensjahres am 1. Januar 2010
maßgebend ist.
D.3
Beschäftigte in Forschungseinrichtungen
mit kerntechnischen Forschungsanlagen
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in Forschungseinrichtungen mit kern-
technischen Forschungsanlagen, wie Reaktoren sowie Hochenergiebeschleuniger- und
Plasmaforschungsanlagen und ihre hiermit räumlich oder funktionell verbundenen Insti-
tute und Einrichtungen.
Protokollerklärung:
1
Hochenergiebeschleunigeranlagen im Sinne dieser Sonderregelungen sind solche,
deren Endenergie bei der Beschleunigung von Elektronen 100 Mill. Elektronenvolt
(MeV), bei Protonen, Deuteronen und sonstigen schweren Teilchen 20 MeV überschrei-
tet.
2
Plasmaforschungsanlagen i. S. dieser Sonderregelungen sind solche Anlagen, de-
ren Energiespeicher mindestens 1 Million Joule aufnimmt und mindestens 1 Million VA
als Impulsleistung abgibt oder die für länger als 1 msec mit Magnetfeldern von mindes-
tens 50.000 Gauss arbeiten und in denen eine kontrollierte Kernfusion angestrebt wird.
Nr. 2
(1) Der Beschäftigte hat sich auch – unbeschadet seiner Verpflichtung, sich einer auf-
grund von Strahlenschutzvorschriften behördlich angeordneten Untersuchung zu
unterziehen – auf Verlangen des Arbeitgebers im Rahmen von Vorschriften des
Strahlenschutzrechts ärztlich untersuchen zu lassen.
(2) Der Beschäftigte ist verpflichtet, die zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit
vor Strahlenschäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern getroffenen Anord-
nungen zu befolgen.
(3) Zur Vermeidung oder Beseitigung einer erheblichen Störung des Betriebsablaufs
oder einer Gefährdung von Personen hat der Beschäftigte vorübergehend jede
ihm aufgetragene Arbeit zu verrichten, auch wenn sie nicht in sein Arbeitsgebiet
62
fällt; er hat sich – innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung des
Entgelts, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Zahlung von Überstun-
denentgelt – einer seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung in
der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung zu unterziehen.
(4)
1
Ist nach den Strahlenschutzvorschriften eine Weiterbeschäftigung des Beschäftig-
ten, durch die er ionisierenden Strahlen oder der Gefahr einer Aufnahme radioak-
tiver Stoffe in den Körper ausgesetzt wäre, nicht zulässig, so kann er auch dann
zu anderen Aufgaben herangezogen werden, wenn der Arbeitsvertrag nur eine
bestimmte Beschäftigung vorsieht.
2
Dem Beschäftigten dürfen jedoch keine Arbei-
ten übertragen werden, die mit Rücksicht auf seine bisherige Tätigkeit ihm nicht
zugemutet werden können.
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 3
Zu §§ 7, 8 - Sonderformen der Arbeit und Ausgleich für Sonderformen der Ar-
beit -
(1) Die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wird bei der
Bemessung des Entgelts mit 50 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
(2) Rufbereitschaft darf bis zu höchstens zwölf Tagen im Monat, in Ausnahmefällen
bis zu höchstens 30 Tagen im Vierteljahr angeordnet werden.
(3) Die Arbeitszeitdauer des Feuerwehrpersonals beträgt, wenn in erheblichem Um-
fang Bereitschaftsdienst vorliegt, 24 Stunden je Dienst, sofern der Gesundheits-
schutz der Beschäftigten durch Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten in
unmittelbarem Anschluss an die verlängerten Arbeitszeiten gewährleistet wird.
(4) Unter Beachtung des allgemeinen Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit des
Feuerwehrpersonals, sofern in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Um-
fang Bereitschaftsdienst fällt, auf bis zu 65 Stunden im Siebentagezeitraum ohne
Ausgleich verlängert werden, wenn dienstliche Gründe bestehen und die/der Be-
schäftigte schriftlich eingewilligt hat.
(5)
1
Beschäftigten, die die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklären
oder die Einwilligung widerrufen, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
2
Die
Einwilligung kann mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen werden.
3
Die Beschäftigten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich hinzuweisen.
(6) Beschäftigte im Feuerwehrdienst erhalten eine monatliche zusatzversorgungs-
pflichtige Zulage (Feuerwehrzulage) in Höhe von 80 Euro.
Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 4
(1)
1
Beschäftigten, die in Absatz 2 aufgeführt sind, kann im Einzelfall zum jeweiligen
Entgelt eine jederzeit widerrufliche Zulage bis zu höchstens 14 v.H. in den Ent-
geltgruppen 3 bis 8 und 16 v.H. in den Entgeltgruppen 9 bis 15 des Betrages der
Stufe 2 der Anlage A der Entgelttabelle zu § 15 Abs. 2 gewährt werden; die jeweils
tariflich zustehende letzte Entwicklungsstufe der Entgelttabelle darf hierdurch nicht
63
überschritten werden.
2
Die Zulage vermindert sich jeweils um den Betrag, um den
sich bei einer Stufensteigerung das Entgelt erhöht, es sei denn, dass der Arbeit-
geber die Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt.
3
Der Widerruf wird mit
Ablauf des zweiten auf den Zugang folgenden Kalendermonats wirksam, es sei
denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil der Beschäftigte in eine andere
Entgeltgruppe eingruppiert wird oder eine Zulage nach § 14 erhält.
(2)
1
Im Einzelfall kann eine jederzeit widerrufliche Zulage außerhalb des Absatz 1
a)
an Beschäftigte mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher, technischer
oder medizinischer Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte der Ent-
geltgruppen 13 bis 15, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrun-
gen entsprechende Tätigkeiten wie Beschäftigte mit abgeschlossener natur-
wissenschaftlicher, technischer oder medizinischer Hochschulbildung aus-
üben,
b)
an technische Beschäftigte der Entgeltgruppen 3 bis 12, Beschäftigte im Do-
kumentationsdienst, im Programmierdienst, Übersetzerinnen und Übersetzer
sowie Laborantinnen und Laboranten
gewährt werden, wenn sie Forschungsaufgaben vorbereiten, durchführen oder
auswerten.
2
Die Zulage darf in den Entgeltgruppen 3 bis 8 14 v.H., in den Entgelt-
gruppen 9 bis 15 16 v.H. des Betrages der Stufe 2 der Anlage A zu § 15 Abs. 2
nicht übersteigen.
3
Der Widerruf wird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang des
Widerrufs folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird des-
wegen widerrufen, weil Beschäftigte in eine andere Entgeltgruppe eingruppiert
werden oder eine Zulage nach § 14 erhalten.
(3)
1
Die Zulagen einschließlich der Abgeltung nach Nr. 3 können durch Nebenabre-
den zum Arbeitsvertrag ganz oder teilweise pauschaliert werden.
2
Die Nebenabre-
de ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.
D.4
Beschäftigte im forstlichen Außendienst
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte im forstlichen Außendienst, die nicht
von § 1 Abs. 2 Buchst. g erfasst werden.
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 2
(1)
1
Der tarifliche wöchentliche Arbeitszeitkorridor beträgt 48 Stunden.
2
Abweichend
von § 7 Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die über den Arbeitszeit-
korridor nach Satz 1 hinaus auf Anordnung geleistet worden sind.
3
§ 10 Abs. 1
Satz 3 findet keine Anwendung; auf Antrag können Beschäftigte ein Arbeitszeit-
konto in vereinfachter Form durch Selbstaufschreibung führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit bestehen oder ver-
einbart werden.
64
D.5
Beschäftige in Hafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben
Für Beschäftigte in Hafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben
können landesbezirklich besondere Vereinbarungen abgeschlossen werden.
D.6
Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen
und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen
und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben.
Nr. 2
1
Die regelmäßige Arbeitszeit kann in vier Monaten bis auf 50 und weiteren vier Monaten
des Jahres auf bis zu 56 Stunden festgesetzt werden.
2
Sie darf aber 2.214 Stunden im
Jahr nicht übersteigen.
3
Dies gilt nicht für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1,
denen Arbeiten übertragen sind, deren Erfüllung zeitlich nicht von der Eigenart der Ver-
waltung oder des Betriebes abhängig ist.
D.7
Beschäftigte als Lehrkräfte
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
zu § 1 Abs. 1 - Geltungsbereich -
1
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden
Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
2
Sie
gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Aus-
bildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an
Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.
Protokollerklärung:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung
von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das
Gepräge gibt.
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 2
1
Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung.
2
Es gelten die Bestimmungen für die ent-
sprechenden Beamten.
3
Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Ar-
beitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.
65
Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
Nr. 3
(1)
1
Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen.
2
Wird die Lehrkraft während der
Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüg-
lich anzuzeigen.
3
Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die
Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeits-
leistung zur Verfügung zu stellen.
(2)
1
Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schul-
ferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Be-
amten.
2
Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, regeln dies die Betriebspar-
teien.
Zu Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nr. 4
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des
Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festge-
legte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.
D.8
Beschäftigte als Lehrkräfte an Musikschulen
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
1
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Musikschullehrerinnen und Musik-
schullehrer an Musikschulen.
2
Musikschulen sind Bildungseinrichtungen, die die Aufga-
be haben, ihre Schüler an die Musik heranzuführen, ihre Begabungen frühzeitig zu er-
kennen, sie individuell zu fördern und bei entsprechender Begabung ihnen gegebenen-
falls eine studienvorbereitende Ausbildung zu erteilen.
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 2
(1)
1
Vollbeschäftigt sind Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer, wenn die ar-
beitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (= 1350 Unterrichtsminuten) beträgt.
2
Ist
die Dauer einer Unterrichtsstunde auf mehr oder weniger als 45 Minuten festge-
setzt, tritt an die Stelle der 30 Unterrichtsstunden die entsprechende Zahl von Un-
terrichtsstunden.
66
Protokollerklärung zu Absatz 1:
1
Bei der Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden ist berücksichtigt worden,
dass Musikschullehrer neben der Erteilung von Unterricht insbesondere folgende
Aufgaben zu erledigen haben:
a)
Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (Vorbereitungszeiten),
b)
Abhaltung von Sprechstunden,
c)
Teilnahme an Schulkonferenzen und Elternabenden,
d)
Teilnahme am Vorspiel der Schülerinnen und Schüler, soweit dieses außer-
halb des Unterrichts stattfindet,
e)
Mitwirkung an Veranstaltungen der Musikschule sowie Mitwirkung im Rah-
men der Beteiligung der Musikschule an musikalischen Veranstaltungen (z.B.
Orchesteraufführungen, Musikwochen und ähnliche Veranstaltungen), die
der Arbeitgeber, einer seiner wirtschaftlichen Träger oder ein Dritter, dessen
wirtschaftlicher Träger der Arbeitgeber ist, durchführt,
f)
Mitwirkung an Musikwettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen,
g)
Teilnahme an Musikschulfreizeiten an Wochenenden und in den Ferien.
2
Durch Nebenabrede kann vereinbart werden, dass Musikschullehrerinnen und
Musikschullehrern Aufgaben übertragen werden, die nicht durch diese Protokoller-
klärung erfasst sind.
3
In der Vereinbarung kann ein Zeitausgleich durch Reduzie-
rung der arbeitsvertraglich geschuldeten Unterrichtszeiten getroffen werden.
4
Satz
3 gilt entsprechend für Unterricht in den Grundfächern (z.B. musikalische Früher-
ziehung, musikalische Grundausbildung, Singklassen).
5
Die Nebenabrede ist mit
einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündbar.
(2) Für die unter Nr. 1 fallenden Beschäftigten, die seit dem 28. Februar 1987 in ei-
nem Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehen, wird eine günstigere ein-
zelvertragliche Regelung zur Arbeitszeit durch das In-Kraft-Treten dieser Rege-
lungnicht berührt.
Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
Nr. 3
Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer sind verpflichtet, den Urlaub während der
unterrichtsfreien Zeit zu nehmen; außerhalb des Urlaubs können sie während der unter-
richtsfreien Zeit zur Arbeit herangezogen werden.
D.9
Beschäftigte als Schulhausmeister
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Schulhausmeister.
67
Nr. 2
Durch landesbezirklichen Tarifvertrag können nähere Regelungen über die den Schul-
hausmeistern obliegenden Aufgaben unter Anwendung des Abschnitts A des Anhangs
zu § 9 getroffen werden.
Protokollerklärung:
Landesbezirkliche Regelungen weitergehenden Inhalts bleiben, ungeachtet § 24 TVÜ-
VKA, unberührt.
Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 3
(1) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag können abweichend von § 24 Abs. 6 Rah-
menregelungen zur Pauschalierung getroffen werden.
(2)
1
Soweit sich die Arbeitszeit nicht nach dem Anhang zu § 9 bestimmt, kann durch
landesbezirklichen Tarifvertrag für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeits-
zeit (§ 6 Abs. 1) im Zusammenhang mit der Beanspruchung der Räumlichkeiten
für nichtschulische Zwecke ein Entgelt vereinbart werden.
2
Solange ein landesbe-
zirklicher Tarifvertrag nicht abgeschlossen ist, ist das Entgelt arbeitsvertraglich
oder betrieblich zu regeln.
(3) Bei der Festsetzung der Pauschale nach Absatz 1 kann ein geldwerter Vorteil aus
der Gestellung einer Werkdienstwohnung berücksichtigt werden.
D.10
Beschäftigte beim Bau und Unterhaltung von Straßen
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte beim Bau und bei der Unterhaltung von
Straßen der Landkreise und der Kommunalverbände höherer Ordnung.
Nr. 2
Durch landesbezirklichen Tarifvertrag sind abweichend von § 6 Abs. 9.1 und § 23 Abs.
3.1 nähere Regelungen zur Ausgestaltung zu treffen.
Protokollerklärung:
Landesbezirkliche Regelungen weitergehenden Inhalts bleiben unberührt.
68
D.11
Beschäftigte an Theatern und Bühnen
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
1
Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten in Theatern und Bühnen,
die nicht von § 1 Abs. 2 Buchst. n erfasst werden.
2
Unter diese Sonderregelungen
fallen Beschäftigte in der Verwaltung und Orchesterwarte, ferner Beschäftigte mit
mechanischen, handwerklichen oder technischen Tätigkeiten, einschließlich Meis-
terinnen und Meister, insbesondere in den Bereichen
−
Licht-, Ton- und Bühnentechnik,
−
handwerkliche Bühnengestaltung (z. B. Dekorationsabteilung, Requisite),
−
Vorderhaus,
−
Garderobe,
−
Kostüm und Maske.
(2) Unter diese Sonderregelungen fallen auch die folgenden Beschäftigten:
−
technische Oberinspektorin und Oberinspektor, Inspektorin und Inspektor,
soweit nicht technische Leiterin oder Leiter,
−
Theater- und Kostümmalerin und Theater- und Kostümmaler,
−
Maskenbildnerin und Maskenbildner,
−
Kascheurin und Kascheur (Theaterplastikerin und Theaterplastiker),
−
Gewandmeisterin und Gewandmeister,
es sei denn, sie sind überwiegend künstlerisch tätig.
Nr. 2
Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit bis zur Dauer einer Spielzeit vereinbart werden.
Nr. 3
Beschäftigte sind verpflichtet, an Abstechern und Gastspielreisen teilzunehmen.
Protokollerklärung:
Bei Abstechern und Gastspielreisen ist die Zeit einer aus betrieblichen Gründen ange-
ordneten Mitfahrt auf dem Wagen, der Geräte oder Kulissen befördert, als Arbeitszeit zu
bewerten.
69
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 4
(1)
1
Beschäftigte sind an Sonn- und Feiertagen ebenso zu Arbeitsleistungen verpflich-
tet wie an Werktagen.
2
Zum Ausgleich für die Arbeit an Sonntagen wird jede Wo-
che ein ungeteilter freier Tag gewährt.
3
Dieser soll mindestens in jeder siebenten
Woche auf einen Sonn- oder Feiertag fallen.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beschäftigten, die eine Theaterbetriebszulage
(Absatz 5) erhalten, kann um sechs Stunden wöchentlich verlängert werden.
(3) Beschäftigte erhalten für jede Arbeitsstunde, um die die allgemeine regelmäßige
Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1) nach Absatz 2 verlängert worden ist, 100 v.H. des auf eine
Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe
und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle.
(4)
1
Überstunden dürfen nur angeordnet werden, wenn ein außerordentliches drin-
gendes betriebliches Bedürfnis besteht oder die besonderen Verhältnisse des
Theaterbetriebes es erfordern.
2
Für Überstunden ist neben dem Entgelt für die tat-
sächliche Arbeitsleistung der Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a zu
zahlen.
3
Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 findet Anwendung.
(5)
1
§ 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 5 und 6 gelten nicht für Beschäftigte, die eine Theaterbe-
triebszulage nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten.
2
Landesbezirk-
lich kann Abweichendes geregelt werden.
Nr. 5
Die Abfindung bei Abstechern und Gastspielen kann im Rahmen des für die Beamten
des Arbeitgebers jeweils geltenden Reisekostenrechts landesbezirklich vereinbart wer-
den.
Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
Nr. 6
Der Urlaub ist in der Regel während der Theaterferien zu gewähren und zu nehmen.
70
D.12
14
Besondere Regelungen für Beschäftigte
im Sozial- und Erziehungsdienst
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
Betrieblicher Gesundheitsschutz/Betriebliche Gesundheitsförderung
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Beschäftigten des Sozial- und Er-
ziehungsdienstes, soweit sie nach Maßgabe des Anhangs zur Anlage C eingrup-
piert sind.
(2)
1
Betriebliche Gesundheitsförderung zielt darauf ab, die Arbeit und die Arbeitsbe-
dingungen so zu organisieren, dass diese nicht Ursache von Erkrankungen oder
Gesundheitsschädigungen sind.
2
Sie fördert die Erhaltung bzw. Herstellung
gesundheitsgerechter Verhältnisse am Arbeitsplatz sowie gesundheitsbewusstes
Verhalten.
3
Zugleich werden damit die Motivation der Beschäftigten und die Quali-
tätsstandards der Verwaltungen und Betriebe verbessert.
4
Die betriebliche
Gesundheitsförderung basiert auf einem aktiv betriebenen Arbeits- und Gesund-
heitsschutz.
5
Dieser reduziert Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeitsbe-
dingte Gesundheitsgefahren und verbessert durch den Abbau von Fehlzeiten und
die Vermeidung von Betriebsstörungen die Wettbewerbsfähigkeit der Verwaltun-
gen und Betriebe.
6
Der Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die betriebliche
Gesundheitsförderung gehören zu einem zeitgemäßen Gesundheitsmanagement.
(3)
1
Die Beschäftigten haben einen individuellen Anspruch auf die Durchführung einer
Gefährdungsbeurteilung.
2
Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes
über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Ar-
beitsschutzgesetz).
3
Die Beschäftigten sind in die Durchführung der Gefährdungs-
beurteilung einzubeziehen.
4
Sie sind über das Ergebnis von Gefährdungsbeurtei-
lungen zu unterrichten.
5
Vorgesehene Maßnahmen sind mit ihnen zu erörtern.
6
Widersprechen betroffene Beschäftigte den vorgesehenen Maßnahmen, ist die
betriebliche Kommission zu befassen.
7
Die Beschäftigten können verlangen, dass
eine erneute Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird, wenn sich die Umstände,
unter denen die Tätigkeiten zu verrichten sind, wesentlich ändern, neu entstande-
ne wesentliche Gefährdungen auftreten oder eine Gefährdung auf Grund verän-
derter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse erkannt wird.
8
Die Wirksamkeit der
Maßnahmen ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.
(4)
1
Beim Arbeitgeber wird auf Antrag des Personalrats/Betriebsrats eine betriebliche
Kommission gebildet, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom
Personal- bzw. Betriebsrat benannt werden.
2
Die Mitglieder müssen Beschäftigte
des Arbeitgebers sein.
3
Soweit ein Arbeitsschutzausschuss gebildet ist, können
Mitglieder dieses Ausschusses auch in der betrieblichen Kommission tätig werden.
4
Im Falle des Absatzes 3 Satz 6 berät die betriebliche Kommission über die erfor-
derlichen Maßnahmen und kann Vorschläge zu den zu treffenden Maßnahmen
machen.
5
Der Arbeitgeber führt die Maßnahmen durch, wenn die Mehrheit der
14
Entspricht redaktionell angepasst den §§ 1 bis 3 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen
§ 56 BT-V
71
vom Arbeitgeber benannten Mitglieder der betrieblichen Kommission im Einver-
nehmen mit dem Arbeitgeber dem Beschluss zugestimmt hat.
6
Gesetzliche Rechte
der kommunalen Beschlussorgane bleiben unberührt.
7
Wird ein Vorschlag nur von
den vom Personalrat/Betriebsrat benannten Mitgliedern gemacht und folgt der Ar-
beitgeber diesem Vorschlag nicht, sind die Gründe darzulegen.
8
Die betriebliche
Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden
zuständig, wenn der Arbeitgeber eine erneute Gefährdungsbeurteilung ablehnt.
9
Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag des Arbeitsschutzausschusses bzw.
der betrieblichen Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im
Einzelfall abgeholfen wird.
10
Wird dem Vorschlag nicht gefolgt, sind die Gründe
darzulegen.
(5)
1
Die betriebliche Kommission kann zeitlich befristet Gesundheitszirkel zur
Gesundheitsförderung einrichten, deren Aufgabe es ist, Belastungen am Arbeits-
platz und deren Ursachen zu analysieren und Lösungsansätze zur Verbesserung
der Arbeitssituation zu erarbeiten.
2
Sie berät über Vorschläge der Gesundheitszir-
kel und unterbreitet, wenn ein Arbeitsschutzausschuss gebildet ist, diesem, an-
sonsten dem Arbeitgeber Vorschläge.
3
Die Ablehnung eines Vorschlags ist durch
den Arbeitgeber zu begründen.
4
Näheres regelt die Geschäftsordnung der betrieb-
lichen Kommission.
(6)
1
Zur Durchführung ihrer Aufgaben sind der betrieblichen Kommission die erforder-
lichen, zur Verfügung stehenden Unterlagen zugänglich zu machen.
2
Die betriebli-
che Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch Regelungen über
die Beteiligung der Beschäftigten bei der Gefährdungsbeurteilung, deren Bekannt-
gabe und Erörterung sowie über die Qualifizierung der Mitglieder der betrieblichen
Kommission und von Gesundheitszirkeln zu treffen sind.
(7) Gesetzliche Bestimmungen, günstigere betriebliche Regelungen und die Rechte
des Personal- bzw. Betriebsrats bleiben unberührt.
Protokollerklärungen:
1.
Sollte sich aufgrund gerichtlicher Entscheidungen erweisen, dass die über die Zu-
sammensetzung der betrieblichen Kommission oder die Berufung ihrer Mitglieder
getroffenen Regelungen mit geltendem Recht unvereinbar sind, werden die Tarif-
vertragsparteien Verhandlungen aufnehmen und eine ersetzende Regelung tref-
fen, die mit geltendem Recht vereinbar ist und dem von den Tarifvertragsparteien
Gewollten möglichst nahe kommt.
2.
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass mit dieser Regelung außer-
halb seines Geltungsbereichs der betriebliche Gesundheitsschutz/die betriebliche
Gesundheitsförderung im TVöD-V und TVöD-B nicht abschließend tariflich gere-
gelt sind und die übrigen durchgeschriebenen Fassungen des TVöD von der hier
getroffenen Regelung unberührt bleiben.
Nr. 2
1
Bei Beschäftigten im Erziehungsdienst im Tarifgebiet West werden – soweit gesetzli-
che Regelungen bestehen, zusätzlich zu diesen gesetzlichen Regelungen – im Rahmen
der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalenderjahr
19,5 Stunden für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung verwendet.
2
Bei
Teilzeit-
beschäftigten
gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Stundenzahl
nach Satz 1 in dem Umfang, der dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durch-
72
schnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäf-
tigter
entspricht, reduziert.
3
Im Erziehungsdienst tätig sind insbesondere Beschäftigte
als Kinderpflegerin/Kinderpfleger bzw. Sozialassistentin/Sozialassistent, Heilerzie-
hungspflegehelferin/Heilerziehungspflegehelfer, Erzieherin/Erzieher, Heilerziehungs-
pflegerin/Heil-erziehungspfleger, im handwerklichen Erziehungsdienst, als Leiterin-
nen/Leiter oder ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leiter von Kinderta-
gesstätten oder Erziehungsheimen sowie andere Beschäftigte mit erzieherischer Tätig-
keit in der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe.
Protokollerklärung zu Satz 3:
Soweit Berufsbezeichnungen aufgeführt sind, werden auch Beschäftigte erfasst, die
eine entsprechende Tätigkeit ohne staatliche Anerkennung oder staatliche Prüfung
ausüben.
Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 3
(1)
1
Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften einschließlich Entgeltord-
nung richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungs-
dienst nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C.
2
Sie erhalten abweichend
von § 15 Abs. 2 Entgelt nach der Anlage C.
(2) Anstelle des § 16 gilt folgendes:
1
Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen.
2
Bei Einstellung werden
die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfah-
rung vorliegt.
3
Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung
von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er
über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der
Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.
4
Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei
Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruf-
lichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen,
wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
5
Bei Einstellung
von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentli-
chen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem
TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Ar-
beitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise be-
rücksichtigt werden; Satz 4 bleibt unberührt.
6
Die Beschäftigten erreichen die je-
weils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß
§ 17 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb
derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
-
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
-
Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,
-
Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,
-
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
-
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
73
7
Abweichend von Satz 1 ist Endstufe die Stufe 4
a)
in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und
b)
in der Entgeltgruppe S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5.
8
Abweichend von Satz 6 erreichen Beschäftigte, die nach den Tätigkeitsmerkma-
len des Anhangs zu der Anlage C in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, die
Stufe 5 nach acht Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach zehn Jahren in Stufe 5.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des
öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb
einschlägiger Berufserfahrung
.
(3) Soweit auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlagen A und B Bezug genommen
wird, entspricht
die Entgeltgruppe
der Entgeltgruppe
2
S 2
4
S 3
5
S 4
6
S 5
8
S 6 bis S 8
9
S 9 bis S 14
10
S 15 und S 16
11
S 17
12
S 18.
74
Niederschriftserklärungen
1.
Zu § 1 Abs. 2 Buchst. b:
Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und
Zuschläge nicht berücksichtigt.
2.
Zu § 1 Abs. 2 Buchst. s:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass studentische Hilfskräfte Beschäftigte
sind, zu deren Aufgabe es gehört, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in For-
schung und Lehre sowie bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu unterstützen.
3.
Zu § 4 Abs. 1:
Der Begriff „Arbeitsort“ ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung unterscheidet sich
nicht von dem bisherigen Begriff „Dienstort“.
4.
Zu § 8 Abs. 3:
Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die
Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: „Beginnt eine Wochenendrufbereit-
schaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Beschäftigte
folgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonn-
tag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte."
5.
Zu § 10 Abs. 4:
Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht be-
gründet.
6.
Zu § 14 Abs. 1:
1.
Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgelt-
gruppe entspricht, bestimmt sich nach den gemäß § 18 Abs. 3 fortgeltenden Re-
gelungen des § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für
Arbeiterinnen und Arbeiter. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass diese
Niederschriftserklärung im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung über-
prüft wird.
2.
Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer hö-
herwertigen Tätigkeit ist.
7.
[nicht besetzt]
8.
Zu § 16 Abs. 2 Satz 2:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfun-
gen zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellungen entstehen können.
8a.
Zu § 16 Abs. 2a:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die erworbene Stufe im Sinne
des § 16 Abs. 2a auch eine individuelle Endstufe im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1, § 7
Abs. 2 erste Alternative oder § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA oder eine individuelle Zwi-
75
schenstufe im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA sein kann.
9.
[nicht besetzt]
10.
11.
12. Zu § 18 Abs. 3:
Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v.H. wird wie folgt finanziert
-
Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form,
-
im Rahmen zukünftiger Tarifrunden.
Die Tarifvertragsparteien führen erstmals Mitte 2008 Gespräche über den Anteil aus
auslaufenden Besitzständen und über eine mögliche Berücksichtigung von Effizienzge-
winnen.
13. Zu § 18:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne
des § 4 TV ATZ sind.
14. Zu § 18 Abs. 5 Satz 2:
1
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass aus Motivationsgründen die
Vereinbarung von Zielen freiwillig geschieht.
2
Eine freiwillige Zielvereinbarung kann
auch die Verständigung auf zum Teil vorgegebene oder übergeordnete Ziele sein, z.B.
bei der Umsetzung gesetzlicher oder haushaltsrechtlicher Vorgaben, Grundsatzent-
scheidungen der Verwaltungs-/Unternehmensführung.
15. Zu § 18 Abs. 5 Satz 3:
Die systematische Leistungsbewertung entspricht nicht der Regelbeurteilung.
16. Zu § 18 Abs. 7:
1.
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung über Leis-
tungsentgelte im Einzelfall.
2.
Die nach Abs. 7 und die für Leistungsstufen nach § 17 Abs. 2 gebildeten betriebli-
chen Kommissionen sind identisch.
17. Zu § 18 Abs. 8:
Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass der ATV, der ATV-K sowie die Sat-
zungen der VBL und der kommunalen Zusatzversorgungskassen bis spätestens
31. Dezember 2006 entsprechend angepasst werden.
18. Zu § 20 Abs. 2 Satz 1:
Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die Beschäftigten der Entgeltgruppe
2Ü zu den Entgeltgruppen 1 bis 8 und die Beschäftigten der Entgeltgruppe 15Ü zu den
Entgeltgruppen 13 bis 15 gehören.
18a. Zu § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c
Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich.
76
19. Zu Abschnitt III:
Die Tarifvertragsparteien werden zeitnah Tarifverhandlungen zur Regelung der Entgelt-
sicherung bei Leistungsminderung in Ergänzung des TVöD aufnehmen.
20. Zu § 29 Abs. 1 Buchst. f:
Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich ver-
ordnete Behandlung.
21. Zu Abschnitt D.2 Nr. 4 der Anlage D:
Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten die Höhe der garantierten Ablaufleistung nach
den Absätzen 3 und 4, auf die die Versicherung abzuschließen ist, mitzuteilen.“
22. Zu Abschnitt D.12 Nr. 2 Satz 3 der Anlage D:
Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst müssen in Einrichtungen tätig sein, in
denen auch Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum
Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege betreut werden, und für Kinder oder Ju-
gendliche erzieherisch tätig sein.“
77
Legende über die Entsprechungen der
TVöD-V-Regelungen zu den jeweiligen Bestimmungen
im TVöD-AT bzw. BT-V
TVöD-V
TVöD-AT
BT-V
§ 1 (Geltungsbereich)
Absatz 1 ersetzt durch redakti-
onell angepassten § 40 Abs. 1
BT-V.
Absatz 2 Buchst. h redaktionell
angepasst.
§ 1
§ 40
Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1
(Anwendungsverhältnis Sonder-
regelungen TVöD-V und Ab-
schnitte I bis VI)
§ 2 (Arbeitsvertrag, Nebenabre-
den, Probezeit)
§ 2
§ 3 (Allgemeine Arbeitsbedin-
gungen)
Neuer Abs. 3.1 (Allgemeine
Pflichten) entspricht § 41 BT-V
§ 3 (ist modifiziert)
§ 41
§ 4 (Versetzung, Abordnung,
Zuweisung, Personalgestellung)
§ 4
§ 5 (Qualifizierung)
§ 5
§ 6 (Regelmäßige Arbeitszeit)
Neuer Abs. 1.1 entspricht § 42
BT-V
Neuer Abs. 9.1 entspricht § 44
Abs. 2 und modifiziertem § 44
Abs. 3 BT-V
§ 6 (ist modifiziert)
§ 42; § 44 Abs. 1 und 3
§ 7 (Sonderformen der Arbeit)
§ 7
§ 8 (Ausgleich für Sonderfor-
men der Arbeit); Protokollerklä-
rung zu Abs. 1 Satz 1 ersetzt
durch Abs. 1.1
Neuer Abs. 1.1 entspricht § 43
BT-V
§ 8 (ist modifiziert)
§ 43 BT-V
§ 9 (Bereitschaftszeiten)
Absatz 2 redaktionell angepasst
§ 9 (modifiziert)
§ 10 (Arbeitszeitkonto)
Absatz 3 und Absatz 6 redakti-
onell angepasst
§ 10 (modifiziert)
§ 11 (Teilzeitbeschäftigung)
§ 11
78
TVöD-V
TVöD-AT
BT-V
§ 12 (Eingruppierung)
§ 12
§ 13 (Eingruppierung in beson-
deren Fällen)
§ 13
§ 14 (Vorübergehende Übertra-
gung einer höherwertigen Tä-
tigkeit)
§ 14
§ 15 (Tabellenentgelt)
§ 15
§ 16 (Stufen der Entgelttabelle) § 16
§ 17 (Allgemeine Regelungen
zu den Stufen)
§ 17
§ 18 (Leistungsentgelt)
Absatz 6 und Protokollerklärung
zu Absatz 6 redaktionell ange-
passt
Protokollerklärung zu § 18 re-
daktionell angepasst
§ 18 (modifiziert)
§ 19 (Erschwerniszuschläge)
§ 19
§ 20 (Jahressonderzahlung)
§ 20
§ 21 (Bemessungsgrundlage für
die Entgeltfortzahlung)
§ 21
§ 22 (Entgelt im Krankheitsfall)
§ 22
§ 23 (Besondere Zahlungen)
Abs. 2 redaktionell angepasst
Neuer Abs. 3.1 entspricht § 44
Abs. 1 und 3 BT-V
§ 23 (ist modifiziert)
§ 44 Abs. 1 und 3
§ 24 (Berechnung und Auszah-
lung des Entgelts)
§ 24
§ 25 (Betriebliche Altersversor-
gung)
§ 25
§ 26 (Erholungsurlaub)
§ 26
§ 27 (Zusatzurlaub)
§ 27
§ 28 (Sonderurlaub)
§ 28
§ 29 (Arbeitsbefreiung)
§ 29
79
TVöD-V
TVöD-AT
BT-V
§ 30 (Befristete Arbeitsverträge)
Absatz 1 redaktionell angepasst
§ 30 (modifiziert)
§ 31 (Führung auf Probe)
§ 31
§ 32 (Führung auf Zeit)
§ 32
§ 33 (Beendigung des Arbeits-
verhältnisses ohne Kündigung)
§ 33
§ 34 (Kündigung des Arbeits-
verhältnisses)
§ 34
§ 35 (Zeugnis)
§ 35
§ 36 (Anwendung weiterer Ta-
rifverträge)
§ 36
§ 37 (Ausschlussfrist)
§ 37
§ 38 (Begriffsbestimmungen)
§ 38
§ 38a (Übergangsvorschriften)
§ 38a
Neuer § 39 (In-Kraft-Treten)
§ 39
Anhang zu § 6 (Arbeitszeit von
Cheffahrerinnen und
Cheffahrern)
Anhang zu § 6
Anhang zu § 9
A. (Bereitschaftszeiten Haus-
meisterinnen/Hausmeister)
B. (Bereitschaftszeiten im Ret-
tungsdienst und in Leitstellen)
Anhang zu § 9
Anhang zu § 16 (Besondere
Stufenregelungen für vorhan-
dene und neu eingestellte Be-
schäftigte)
Anhang zu § 16
Anlage A
ist modifiziert; die Fußnoten
sind nicht besetzt
Anlage A
Anlage B
Anlage B
80
Anlage C
schäftigt im Sozial- und Erzie-
hungsdienst) ist modifiziert
Anlage C
Anhang zu der Anlage A
Anhang zu der Anlage A
Anhang zu der Anlage C
Anhang zu der Anlage C
Anlage D
Abschnitt VIII
D.1
§ 45
D.2
§ 46
D.3
§ 47
D.4
§ 48
D.5
§ 49
D.6
§ 50
D.7
§ 51
D.8
§ 52
D.9
§ 53
D.10
§ 54
D.11
§ 55
D.12
§ 56 und Anlage zu Ab-
schnitt VIII