- Gewerbe:
- Taxi- und Mietwagengewerbe
- Branche
- Dienstleistungen
- Datum:
- 13.05.2005
- Schlagworte
-
- Tarifvertrag
- Taxi- und Mietwagengewerbe Bayern
Tarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Taxi- und Mietwagengewerbes in Bayern
Tarifvertrag Nr. 10
für die gewerblichen Arbeitnehmer des
Taxi- und Mietwagengewerbes
in Bayern
vom 13. Mai 2005 - gültig ab 1. Juli 2005
Zwischen dem
Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagen
Unternehmen e.V., Sitz München
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
vertreten durch die Landesbezirksleitung Bayern
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§1
GELTUNGSBEREICH
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich: für das Land Bayern;
fachlich: für alle Betriebe des Taxi- und Mietwagengewerbes;
persönlich: für alle in diesen Betrieben tätigen weiblichen und männlichen gewerblichen
Arbeitnehmer.
§2
TARIFGEBUNDENHEIT
Tarifgebunden sind alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den tarifschließenden Parteien
angehören. Ansprüche aus diesem Tarifvertrag können daher nur von den tarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern geltend gemacht werden, es sei denn, dieser Tarifvertrag
wird für allgemeinverbindlich erklärt.
§3
BEGINN UND ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
I. Bestimmungen für die Einstellung
1. Einstellungen können erfolgen:
auf bestimmte Zeit
auf unbestimmte Zeit.
Bei der Einstellung kann eine Probezeit vereinbart werden. Sie bedarf der Schriftform. Die
Probezeit darf einen Monat nicht überschreiten.
Unwahre Angaben bei der Einstellung von erheblicher Bedeutung berechtigen den
Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzung des § 626 BGB, das Arbeitsverhältnis mit
sofortiger Wirkung zu lösen.
Für jeden Arbeitnehmer ist bei Arbeitsaufnahme ein Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen.
Dem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Nebenabreden bedürfen der
Schriftform.
Wird vor der Einstellung vom Arbeitgeber eine persönliche Vorstellung verlangt, so sind
etwaige anfallende Reisekosten vom Arbeitgeber zu vergüten.
Der Fahrer ist verpflichtet, bei der Einstellung eine gültige Fahrerlaubnis und eine gültige
Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung vorzulegen.
Für Arbeitnehmer, die mindestens drei Jahre beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind,
übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die vorgeschriebenen
Gesundheitsuntersuchungen inklusive Sehtest und die anfallenden Gebühren für die
Verlängerung der Fahrerlaubnis und der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
II. Bestimmungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis endet:
durch Kündigung
nach Ablauf der vereinbarten Zeit
durch Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen
bei Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit (Zustellung des Rentenbescheides)
bei Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze.
Die Kündigungsfristen während der Probezeit betragen beiderseits drei Arbeitstage:
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum
Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das
Arbeitsverhältnis
Jedes Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung gelöst werden (§ 626 BGB).
Jede Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.
Nach mindestens 25-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit-gerechnet ab dem
vollendeten 25. Lebensjahr - kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nur aus
wichtigem Grunde gekündigt werden.
Dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen der in Absatz II Ziffer 1 Buchstabe b)
bis e) genannten Tatbestände beendet wird.
III. Arbeitspapiere und Zeugnis
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden dem Arbeitnehmer die Arbeitspapiere zur
Verfügung gestellt. Ferner ist ihm ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung
auszustellen. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf Leistung und Führung zu erweitern.
Der Arbeitnehmer erhält auf Wunsch ein Zwischenzeugnis, das vorstehenden
Anforderungen zu entsprechen hat.
§4
ARBEITS- UND VERHALTENSPFLICHT
Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und ordnungsgemäß
auszuführen. Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung bedarf der vorherigen Zustimmung
des Arbeitgebers.
Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitszeit pünktlich einzuhalten. Arbeitsbefreiung bedarf der
vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers; kann diese nicht eingeholt werden, so ist die
nachträgliche Zustimmung unverzüglich einzuholen.
Die Arbeitseinteilung regelt sich nach örtlichen Bedürfnissen. Das hat auch Geltung für den
Schichtwechsel, wenn das Fahrzeug mit zwei Fahrern besetzt ist.
Änderungen der persönlichen Verhältnisse, sowie diese wesentliche Eigenschaften des
Arbeitsvertrages begründen, sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
Der Fahrer ist verpflichtet, sein Fahrzeug während des Dienstes sauber zu halten. Jeder
Fahrer ist verpflichtet, auftretende Mängel an Fahrzeugen dem Arbeitgeber sofort zu
melden.
Die Fahrer haben ihren Dienst in ordentlicher Kleidung auszuüben. Die für den Betrieb
geltenden Bestimmungen und behördlichen Anordnungen sind zu beachten. Sie haben die
Fahrgäste mit gebührender Aufmerksamkeit und Höflichkeit zu bedienen.
Die Privatnutzung der Betriebsmittel ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers
zulässig.
Der Fahrer ist verpflichtet, die vereinnahmten Fahrgelder, einschließlich jener Beträge, die
durch Mehrleistungsforderungen, die sich im Verlauf von Fahrten ergeben, in dem Zeitraum
und in der Weise voll abzuliefern, die vom Arbeitgeber angeordnet sind. Er ist nicht zu
irgendwelchen Abzügen oder Einbehaltungen für Lohn und dergleichen berechtigt.
Bei Ausscheiden aus dem Betrieb hat der Arbeitnehmer die ihm anvertrauten Gegenstände
zurückzugeben. Für Gegenstände, die durch eigenes Verschulden abhanden gekommen
oder vorsätzlich beschädigt worden sind, kann der Arbeitnehmer, unter Berücksichtigung
einer eventuellen Wertminderung, zur Ersatzleistung herangezogen werden.
§5
BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT
Als Betriebszugehörigkeit gilt die Zeit, die der Arbeitnehmer bei ein- und demselben
Arbeitgeber oder Unternehmen zugebracht hat.
Scheidet ein Arbeitnehmer infolge Rente auf Zeit oder nach Kündigung durch den
Arbeitgeber (soweit nicht Gründe zur fristlosen Entlassung vorliegen) aus dem Betrieb aus,
so wird bei Wiedereinstellung die Zeit seiner früheren Betriebszugehörigkeit angerechnet,
sofern die Unterbrechung nicht mehr als zwölf Monate betragen hat.
Hinsichtlich der früheren Betriebszugehörigkeit bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer
bleibt die Anrechnung dieser Zeiten dem Betrieb vorbehalten. Das Gleiche gilt hinsichtlich
der Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten bei anderen tarifgebundenen Arbeitgebern
dieses Tarifvertrages.
§6
LOHNBESTIMMUNGEN
Der Lohnabrechnungszeitraum umfasst in der Regel einen Kalendermonat. Der tägliche
Verdienst errechnet sich aus 1/22 aus der letzten Monatsabrechnung.
Die Entlohnung richtet sich nach dem monatlich vereinnahmten Entgelt, abzüglich der
Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer.
Sie beträgt:
für alle Arbeitnehmer im Stadtgebiet München 45 %, jedoch mindestens als Garantielohn
1.660 Euro brutto.
für alle Arbeitnehmer der übrigen Orte 40 %, jedoch mindestens als Garantielohn 1.610 Euro
brutto.
Diese Garantielöhne werden nur dann gewährt, wenn vom Arbeitnehmer eine
Arbeitsleistung an 22 Arbeitstagen im Kalendermonat angeboten wird. Teilzeitbeschäftigte
werden entsprechend ihrer Einsatzzeit entlohnt, wobei mindestens der jeweilige
Garantielohn anteilmäßig im Verhältnis zu den Einsatztagen bezahlt werden muss.
Der arbeitstägliche Mindestlohn ergibt sich aus 1/22 des jeweiligen Monatsgarantielohnes.
Dem arbeitstäglichen Mindestlohn liegen 11 Stunden, bei Nachtarbeitnehmern im Sinne des
§ 2, Abs. 5 Arbeitszeitgesetz 10 Stunden, zugrunde.
Die Abrechnung eines laufenden Monats hat bis spätestens 15. des darauffolgenden Monats
zu erfolgen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist ein Vorschuss zu gewähren.
§7
ARBEITSZEIT
Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer im Fahrdienst wird in Schichten eingeteilt. Sie darf
einschließlich Arbeitsbereitschaft und Pausen täglich 12 Stunden nicht überschreiten.
§8
PAUSEN, RUHEZEITEN, FREIZEIT
I. Pausen
Pausen sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer von jeglicher Arbeitsleistung befreit ist. Sie
sollen pro Schicht und Arbeitstag eine Stunde nicht überschreiten.
Angesetzte Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten gelten nicht als Pause.
Die Pausen sind so einzulegen, wie es der Betrieb erfordert und das Arbeitszeitgesetz
zulässt.
II. Ruhezeit
Die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitsschichten bzw. Arbeitstagen muss mindestens 11
Stunden betragen. In außergewöhnlichen Fällen kann die Ruhezeit bis auf 10 Stunden
reduziert werden.
III. Freizeit
Innerhalb eines Kalendermonats sind dem Arbeitnehmer mindestens acht freie Tage zu
gewähren, wobei innerhalb einer Woche der Arbeitnehmer mindestens an einem Tag von
jeglicher Arbeitsleistung freizustellen ist. Der Anspruch auf Freizeit ist unabdingbar. Die
monatliche Schichteinteilung hat so zu erfolgen, dass mindestens zwei freie Tage im
Kalendermonat auf einen Sonntag fallen.
Steht das Fahrzeug wegen Reparaturarbeiten für einen Tag nicht zur Verfügung, so kann
dieser Tag als freier Tag angerechnet werden, wenn dies am Vortag angezeigt wird.
§9
FEIERTAGSARBEIT
Feiertagsarbeit ist die Arbeit, die zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistet wird.
Als gesetzliche Wochenfeiertage gelten die Feiertage, die in den einschlägigen Gesetzen
bestimmt sind.
Als Feiertagszuschlag werden für jede Einsatzstunde 2,00 Euro bezahlt.
§ 10
URLAUB
I. Allgemeine Urlaubsbestimmungen
Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Anspruch auf Urlaub, unter Fortzahlung seiner
Bezüge. Der Urlaub wird auf der Basis von Kalendertagen (0.00 Uhr - 24.00 Uhr) gewährt.
Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub entsteht erstmalig nach sechsmonatiger
ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. Diese Wartezeit ist auch bei Wiedereintritt in den
Betrieb zu erfüllen.
Im Laufe des Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmer haben in
diesem Kalenderjahr auf so viele Zwölftel ihres Jahresurlaubs Anspruch, als sie volle Monate
beschäftigt sind. Als voller Kalendermonat gilt auch der Kalendermonat, in dem das
Beschäftigungsverhältnis vor dem 16. beginnt oder nach dem 15. endet.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle
Urlaubstage aufzurunden.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr
gewährt werden, so ist er abzugelten.
Der Urlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dem stehen
berechtigte Belange des Betriebes oder des Arbeitnehmers entgegen. Kann der Urlaub aus
diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden und hat der Arbeitnehmer
Anspruch auf Urlaub von mehr als 14 Kalendertagen, so muss einer der Urlaubsteile
mindestens 14 aufeinanderfolgende Kalendertage umfassen. Die Übertragung eines nicht
eingebrachten Urlaubsanspruches auf das nächste Kalenderjahr ist bis zum 30. April
zulässig.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Tage auf den Urlaub nicht angerechnet.
Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach Ablauf seines Urlaubs oder falls die Krankheit länger
dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zunächst dem Arbeitgeber zur
Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des Resturlaubes ist erneut festzulegen.
Auf den Jahresurlaub werden Kur- und Heilverfahren, die von einem Träger der
Sozialversicherung verordnet werden sowie die sich an die Kur unmittelbar anschließende
Nachkur, wenn der Kurarzt diese Zeit zur Erreichung des Kurzweckes für erforderlich hält,
nicht angerechnet.
Diese Regelung gilt nicht für Badekuren der Sozialversicherungsträger, durch welche die
übliche Gestaltung eines Erholungsurlaubes nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende
Tätigkeit verrichten.
Schwerbehinderte haben in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
II. Höhe des Urlaubs
Der Erholungsurlaub beträgt für alle Arbeitnehmer 37 Kalendertage.
Bei der Berechnung des Anspruchs auf Urlaub werden die in die Urlaubszeit fallenden
Feiertage nicht mitgerechnet.
III. Jubiläumsurlaub
Arbeitsjubilare erhalten im Jubiläumsjahr als zusätzlichen Urlaub:
bei 10-jähriger Betriebszugehörigkeit 5 Kalendertage
bei 15-jähriger Betriebszugehörigkeit 7 Kalendertage
bei 20-jähriger Betriebszugehörigkeit 9 Kalendertage.
IV. Urlaubsentgelt (Lohn)
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der
Arbeitnehmer in den letzten drei Abrechnungsmonaten vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.
Das kalendertägliche Urlaubsentgelt errechnet sich aus 1/90 des dreimonatigen
Durchschnittsverdienstes.
Bei Verdiensterhöhungen, die während des Berechnungszeitraumes eintreten, ist von dem
erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge
von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben
für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht.
Das Urlaubsentgelt ist auf Verlangen des Arbeitnehmers vor Antritt des Urlaubs mittels
Abschlagszahlung zu gewähren.
V. Zusätzliches Urlaubsgeld
Die Arbeitnehmer erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 10 Euro pro
Urlaubstag. Teilzeitbeschäftigte erhalten das zusätzliche Urlaubsgeld entsprechend dem
Verhältnis ihrer Einsatzzeit zur Regelarbeitszeit (22 Arbeitstage), das sich im Durchschnitt
der letzten drei Monate vor dem Urlaub ergibt.
§11
ARBEITSVERSÄUMNIS UND SONDERURLAUB
Über jedes Arbeitsversäumnis ist der Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten.
Ist der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen nicht in
seiner Person liegenden Grund und ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung
verhindert, so wird der Lohn, 1/22 der letzten Monatsabrechnung, soweit die Notwendigkeit
des Arbeitsversäumnisses sowie die Unmöglichkeit einer Erledigung außerhalb der
Arbeitszeit feststeht, fortgezahlt.
Bei Arbeitsversäumnis an Arbeitstagen vor und nach gesetzlichen Feiertagen hat der
Arbeitnehmer unverzüglich und unaufgefordert dem Arbeitgeber seine Entschuldigung
vorzubringen.
Der Lohn wird für die Dauer des Sonderurlaubs in folgendem Ausmaß weitergezahlt:
Der vorstehend aufgeführte Sonderurlaub wird nur im unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang mit dem Anlass gewährt. Eine nachträgliche Einbringung des
Sonderurlaubs ist ausgeschlossen.
§12
ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALLE
Ist ein Arbeitnehmer wegen Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, so hat er dies
unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber
umgehend, jedoch spätestens nach drei Tagen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Krankheit ersichtlich ist. Dauert die
Krankheit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,
unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Bis zur Dauer von sechs Wochen wird als kalendertägliches Arbeitsentgelt die
durchschnittliche Bezahlung der letzten drei Abrechnungsmonate weiter gewährt. Das
Arbeitsentgelt wird nur gegen Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezahlt. Das
kalendertägliche Arbeitsentgelt errechnet sich aus 1/90 des dreimonatigen
Durchschnittsverdienstes.
Ein von einem Sozialversicherungsträger bewilligter Kuraufenthalt steht einer durch
Erkrankung verursachten Arbeitsunfähigkeit gleich, sofern der Sozialversicherungsträger die
vollen Kosten übernimmt.
Ist die Arbeitsunfähigkeit durch Verschulden Dritter, zum Beispiel durch Verkehrsunfall
eingetreten, so besteht gegenüber dem Betrieb Mitteilungspflicht wegen Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen in Höhe des fortgezahlten Lohnes.
§13
REISEKOSTEN
Reisekosten werden an einen Kraftfahrer vom Arbeitgeber nicht entrichtet. An deren Stelle
treten Vergütungen, die zwischen Fahrgast und Fahrer vor Antritt der Fahrt zu vereinbaren
sind. Maßgeblich sind die tatsächlich entstandenen notwendigen und belegbaren Kosten.
§14
BESCHRÄNKUNGEN DER HAFTUNG DER BESCHÄFTIGTEN
1. Bei Unfällen während des Arbeitseinsatzes und sofern ein Verschulden des Beschäftigten
vorliegt, haftet dieser nur bis zur Hälfte des Betrages, den die jeweilige verursachte
Schadenshöhe ausmacht. Die Inregressnahme des Beschäftigten darf maximal die Höhe
des Betrages von 150 Euro nicht überschreiten.
Mitglieder der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di erhalten, wenn sie sich gegen
berufliche Risiken beim Fahren bei der GUV/FAKULTA versichern, den Jahresbeitrag in der
jeweiligen Höhe, das ist derzeit 18 Euro im Jahr, vom Arbeitgeber erstattet.
§15
MINDESTFAHRERBESATZUNG
In Betrieben mit mehr als insgesamt zwei Taxen- und Mietwagenfahrzeugen ist ab dem
dritten und für jedes weitere Fahrzeug jeweils ein vollzeitbeschäftigter Fahrer einzustellen.
Diese vollzeitbeschäftigten Fahrer sind gegenüber der Genehmigungsbehörde
nachzuweisen.
§16
ERLÖSCHEN VON ANSPRÜCHEN
Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits einen Monat nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht
worden sind.
§17
GÜNSTIGERE REGELUNGEN
Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages sind Mindestregelungen und unabdingbar. Werden
betrieblich über diesen Tarifvertrag hinausgehend günstigere Regelungen gewährt, so
dürfen diese aus Anlass des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages nicht außer Kraft gesetzt
werden.
§18
SCHLICHTUNGSVERFAHREN
Können sich die Tarifvertragsparteien nach Kündigung eines Tarifvertrages oder
tarifvertraglicher Bestimmungen in freien Verhandlungen nicht einigen, so kann auf Antrag
von einer Tarifvertragspartei ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Der Antrag ist
schriftlich der anderen Tarifvertragspartei mitzuteilen.
Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens setzt voraus, dass die Tarifverhandlungen von
einer Tarifvertragspartei für gescheitert erklärt worden sind. Werden die Tarifverhandlungen
noch während der Laufzeit des Tarifvertrages für gescheitert erklärt, beginnt die Einleitung
des Schlichtungsverfahrens erst mit dem Ablauf des Tarifvertrages.
Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird eine Kommission berufen. Sie setzt sich
wie folgt zusammen:
3 Arbeitgebervertreter
3 Arbeitnehmervertreter
1 unparteiischer Vorsitzender.
Die Tarifvertragsparteien haben das Recht, Sachverständige ohne Stimmrecht
hinzuzuziehen.
Die Tarifvertragsparteien haben sich auf einen unparteiischen Vorsitzenden zu einigen. Er
soll nach Möglichkeit vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Familie und Frauen gestellt werden.
Nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens benennt jede Tarifvertragspartei unverzüglich
gegenüber der anderen Partei schriftlich ihre Vertreter. Die Berufung gilt nur für das
jeweilige Schlichtungsverfahren.
Die Kommission hat spätestens zwei Wochen nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens
zusammenzutreten. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorsitzende im Einvernehmen mit den
Tarifvertragsparteien.
Der Vorsitzende leitet die Beratungen der Kommission und hat Stimmrecht.
Bei der Abstimmung gilt folgende Regelung:
Das Kommissionsabstimmungsergebnis ist nur für die Tarifvertragsparteien verbindlich,
wenn der Beschluss von mindestens fünf der Abstimmungsberechtigten gefasst wurde.
Wird bei der Abstimmung die in Ziffer a) aufgeführte Mehrheit nicht erreicht, so verpflichten
sich die Tarifvertragsparteien, innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Fällung der
einfachen Mehrheitsentscheidung der Kommission an gerechnet, zu erklären, ob sie die
Empfehlung der Kommission annehmen oder ablehnen. Die Erklärung hat schriftlich an den
Vorsitzenden mit Kopie an die andere Tarifvertragspartei zu erfolgen.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, vor der Entscheidung der Kommission keine
Arbeitskampfmaßnahmen durchzuführen.
§19
INKRAFTTRETEN UND VERTRAGSDAUER
Dieser Tarifvertrag Nr. 10 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft. Er kann mit
dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalendermonats - erstmals zum 31. Dezember 2008 -
schriftlich gekündigt werden.
Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag Nr. 9 für die gewerblichen
Arbeitnehmer des Taxi- und Mietwagengewerbes in Bayern vom 15. Juni 2001, gültig ab 1.
Januar 2002, TR.-Nr. 28-130a13 außer Kraft.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer Kündigung dieses Tarifvertrages
während der Kündigungsfrist Verhandlungen aufzunehmen. Kommt bei freien
Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Tarifvertrages keine Einigung zustande, so
kann auf Antrag einer Tarifvertragspartei das Schlichtungsverfahren nach § 18 dieses
Tarifvertrages eingeleitet werden.
Bis zum Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrages ist der gekündigte Tarifvertrag weiter
anzuwenden.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich nach Unterzeichnung dieses
Tarifvertrages die Allgemeinverbindlichkeitserklärung zu beantragen.
München, den 13. Mai 2005
Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagen-Unternehmen e.V., Sitz München