- Gewerbe:
- Öffentlicher Dienst
- Branche
- Öffentlicher Dienst
- Datum:
- 13.08.2005
- Schlagworte
-
- Tarifvertrag
- kommunal
- öffentlicher Dienst
Tarifvertrag Für den öffentlichen Dienst
Tarifvertrag
Für den öffentlichen Dienst
(TVöD)
vom 13. September 2005
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
und
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand
einerseits
und
[den vertragsschließenden Gewerkschaften]
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
1
Die Tarifvertragsparteien haben mit Datum vom 24. November 2005 rückwirkend zum Zeit-
punkt des In-Kraft-Tretens redaktionelle Änderungen vereinbart; diese Fassung berücksich-
tigt die dort getroffenen Vereinbarungen.
1
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeiner Teil
2
Anlagen A
Tabellenentgelt Tarifgebiet West (Bund und VKA)
Anlagen B
Tabellenentgelt Tarifgebiet Ost (Bund und VKA)
3
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend
Beschäftigte genannt -, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem
Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a)
Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG,
wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart
sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b)
Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hi-
nausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c)
bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte,
d)
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
für
die der TV-V oder der TV-WW/NW
gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in rechtlich selbst-
ständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fach-
lichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden
Betrieben mit in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten aus-
zuüben haben, welche dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder
des TV-WW/NW zuzuordnen sind,
Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. d:
1
Im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV
NW) sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder sondergesetzlichen
Verbände, die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsgesetz des Lan-
des Nordrhein-Westfalen unterliegen, von der Geltung des TVöD ausgenom-
men, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übrigen gegeben
sind.
2
§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
e)
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
für
die ein TV-N gilt, sowie für Arbeit-
nehmerinnen/Arbeitnehmer in rechtlich selbstständigen Nahverkehrsbe-
4
trieben, die in der Regel mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat
wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen,
f)
Angestellte, für die der TV Ang iöS, der TV Ang-O iöS, der TV Ang aöS
oder der TV Ang-O aöS gilt,
g)
Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter tarifrechtlich oder
einzelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommt, sowie die Waldarbeiter im
Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern,
h)
Auszubildende,
Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Kranken-
pflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Al-
tenpflege, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikan-
ten,
i)
Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III
gewährt werden,
k)
Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l)
Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agen-
turen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n)
künstlerisches
Theaterpersonal,
technisches Theaterpersonal mit überwie-
gend künstlerischer Tätigkeit und Orchestermusikerinnen/Orchester-
musiker,
o)
Seelsorgerinnen/Seelsorger bei der Bundespolizei,
p)
Beschäftigte als Hauswarte und/oder Liegenschaftswarte bei der Bundes-
anstalt für Immobilienaufgaben, die aufgrund eines Geschäftsbesorgungs-
vertrages tätig sind,
q)
Beschäftigte im Bereich der VKA, die ausschließlich in Erwerbszwecken
dienenden landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaube-
trieben, Gartenbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tä-
tig sind; dies gilt nicht für Beschäftigte in Gärtnereien, gemeindlichen An-
lagen und Parks sowie in anlagenmäßig oder parkartig bewirtschafteten
Gemeindewäldern,
r)
Beschäftigte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gast-
stätten, Hotels, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen, Stein-
bruchbetrieben und Ziegeleien,
s)
Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studenti-
sche Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und
wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an
Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik,
5
Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. s:
Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Ver-
walterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assisten-
ten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeitsver-
hältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des
§ 72 Abs. 1 Satz 8 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtun-
gen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen solcher Arbeitsverhältnis-
se.
t)
Beschäftigte des Bundeseisenbahnvermögens.
(3)
1
Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen mög-
lich, Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-
WW/NW entsprechen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD
einzubeziehen.
2
Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten
Einzelfällen (z. B. für Bereiche außerhalb des Kerngeschäfts) möglich, Be-
triebsteile, die dem Geltungsbereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungs-
bereich
a)
des TV-V einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil ein TV-N anwend-
bar ist und der Betriebsteil in der Regel nicht mehr als 50 zum Betriebs-
oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer be-
schäftigt, oder
b)
des
TVöD
einzubeziehen.
§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2)
1
Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet
werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen.
2
Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3)
1
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2
Sie
können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart
ist.
(4)
1
Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht
eine kürzere Zeit vereinbart ist.
2
Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit-
6
telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt
die Probezeit.
§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch
gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver-
schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses hinaus.
(2)
1
Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen
oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen.
2
Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
3
Werden den
Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar-
beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3)
1
Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber
rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
2
Der Arbeitgeber kann die Nebentätig-
keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül-
lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte-
ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
(4)
1
Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf-
tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er
zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist.
2
Bei
der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs-
ärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf ei-
ne andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.
3
Die Kosten dieser Unter-
suchung trägt der Arbeitgeber.
(5)
1
Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal-
akten.
2
Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich
Bevollmächtigte/n ausüben lassen.
3
Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren
Personalakten erhalten.
7
§ 4
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
(1)
1
Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder
abgeordnet werden.
2
Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be-
trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger
als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1.
Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei
einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder ei-
nes anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsver-
hältnisses.
2.
Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung
bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Ar-
beitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2)
1
Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit
ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei
einem Dritten zugewiesen werden.
2
Die Zustimmung kann nur aus wichtigem
Grund verweigert werden.
3
Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unbe-
rührt.
4
Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt ange-
rechnet.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die
vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem
der Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.
(3)
1
Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlan-
gen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsver-
traglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalge-
stellung).
2
§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
1
Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnis-
ses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten.
2
Die Modalitä-
ten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten
vertraglich geregelt.
8
§ 5
Qualifizierung
(1)
1
Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsa-
men Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern.
2
Qualifizierung dient der
Steigerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes, der Nach-
wuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompeten-
zen.
3
Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Per-
sonalentwicklung.
(2)
1
Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein An-
gebot dar, aus dem für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer
nach Absatz 4 abgeleitet, aber das durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahr-
genommen und näher ausgestaltet werden kann.
2
Entsprechendes gilt für
Dienstvereinbarungen im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Möglich-
keiten.
3
Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(3)
1
Qualifizierungsmaßnahmen sind
a)
die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompe-
tenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b)
der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
c)
die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere
Tätigkeit; Umschulung) und
d)
die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegs-
qualifizierung).
2
Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den
Beschäftigten schriftlich bestätigt.
(4)
1
Beschäftigte haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. d - An-
spruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem
festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht.
2
Dieses Ge-
spräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden.
3
Wird nichts anderes
geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
(5)
1
Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme –
einschließlich Reisekosten - werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen
werden, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen.
2
Ein möglicher Eigenbeitrag
wird durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt.
3
Die Betriebsparteien
9
sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichti-
gung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln.
4
Ein Eigenbeitrag
der Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.
(6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
(7) Gesetzliche
Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung
einbezogen werden.
(8) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnah-
men so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme er-
möglicht wird.
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 6
Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
1
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a)
die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich,
b)
die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Ta-
rifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet
Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich; im Tarifgebiet West können
sich die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene darauf einigen,
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden zu verlän-
gern.
2
Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in
die Arbeitszeit eingerechnet.
3
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage,
aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver-
teilt werden.
(2)
1
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Ar-
beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
2
Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht-
oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt
werden.
10
(3)
1
Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der
Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des
Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt.
2
Kann die Freistellung nach Satz
1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender
Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
3
Die regelmäßige
Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24.
Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die
dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die
wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Rege-
lung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage
einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12
ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli-
che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu-
sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not-
wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-,
Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher
Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft,
Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6)
1
Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor
von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden.
2
Die innerhalb eines Arbeitszeitkor-
ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach
Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7)
1
Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg-
liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden.
2
Die innerhalb
der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im
Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
11
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und
Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz
Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem
landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bun-
desebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehm-
lich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.
Protokollerklärung zu § 6:
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungs-
rechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit
(Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthal-
ten.
§ 7
Sonderformen der Arbeit
(1)
1
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regel-
mäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei
denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut
zur Nachtschicht herangezogen werden.
2
Wechselschichten sind wechselnde
Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonn-
tags und feiertags gearbeitet wird.
3
Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die
mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in
Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer
Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitge-
bers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber be-
stimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
(4)
1
Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigen-
den Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
2
Rufbereitschaft
wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit ei-
12
nem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestat-
tet sind.
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte
regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.
(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstun-
den, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftig-
ten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich fest-
gesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden
Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a)
im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45
Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b)
im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 au-
ßerhalb der Rahmenzeit,
c)
im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan
festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan
vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchent-
liche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1)
1
Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleis-
tung Zeitzuschläge.
2
Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftig-
ten – je Stunde
a)
für
Überstunden
in den Entgeltgruppen 1 bis 9
30 v. H.,
in den Entgeltgruppen 10 bis 15
15 v. H.,
b)
für Nachtarbeit
20 v. H.,
c)
für Sonntagsarbeit
25 v. H.,
d)
bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich
135 v. H.,
13
- mit Freizeitausgleich
35 v. H.,
e)
für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr
35 v. H.,
f)
für Arbeit an Samstagen von
13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht
im Rahmen von Wechselschicht-
oder Schichtarbeit anfällt
20 v. H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der
jeweiligen Entgeltgruppe.
3
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach
Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
4
Auf Wunsch
der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist
und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu
zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer
Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden.
5
Dies gilt entsprechend
für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens je-
doch nach der Stufe 4.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
1
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und be-
zeichnet werden.
2
Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt
einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabel-
lenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betriebli-
chen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2
festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Be-
schäftigte je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Ta-
bellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1:
Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rah-
men von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es
sei denn, sie sind angeordnet worden.
14
(3)
1
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt.
2
Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonn-
tag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach
Maßgabe der Entgelttabelle.
3
Maßgebend für die Bemessung der Pauschale
nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.
4
Für die Arbeits-
leistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen
Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und
mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1
bezahlt.
5
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Ar-
beitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist.
6
Satz 1 gilt nicht im Falle ei-
ner stundenweisen Rufbereitschaft.
7
Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 6
liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden
vor.
8
In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde
der Rufbereitschaft 12,5 v. H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe
der Entgelttabelle gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt
wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
(4)
1
Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich – für den Bund in ei-
nem Tarifvertrag auf Bundesebene - geregelt.
2
Bis zum In-Kraft-Treten einer
Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Ver-
waltung/Dienststelle am 30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen
fort.
(5)
1
Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechsel-
schichtzulage von 105 Euro monatlich.
2
Beschäftigte, die nicht ständig Wech-
selschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro
Stunde.
(6)
1
Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von
40 Euro monatlich.
2
Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhal-
ten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
15
§ 9
Bereitschaftszeiten
(1)
1
Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar-
beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung
halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung,
aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
2
Für
Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang
Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet
(faktorisiert).
b)
Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen
Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
c)
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeits-
zeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
d)
Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich
48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
3
Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Orga-
nisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem
Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.
(2)
1
Im Bereich der VKA bedarf die Anwendung des Absatzes 1 im Geltungsbe-
reich eines Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstverein-
barung.
2
§ 6 Abs. 9 gilt entsprechend.
3
Im Geltungsbereich des Betriebsverfas-
sungsgesetzes unterliegt die Anwendung dieser Vorschrift der Mitbestimmung
im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
(3) Im Bereich des Bundes gilt Absatz 1 für Beschäftigte im Sinne des Satzes 2,
wenn betrieblich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss
der Bereitschaftszeiten für diese Beschäftigtengruppen festgelegt werden.
Protokollerklärung zu § 9:
Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.
§ 10
Arbeitszeitkonto
(1)
1
Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet
werden.
2
Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertre-
16
tungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem
landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bun-
desebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehm-
lich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.
3
Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7)
vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
(2)
1
In der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im
ganzen Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird.
2
Alle Beschäftigten der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto
eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.
(3)
1
Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6
Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen
bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und
Abs. 2 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 gebucht
werden.
2
Weitere Kontingente (z. B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienst-
entgelte) können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben
werden.
3
Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienst-
vereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf
das Arbeitszeitkonto gebucht werden.
(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewie-
senen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto
(Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens
nicht ein.
(5) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu
treffen:
a)
Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzuläs-
sige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb
eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;
b)
nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen
für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden
durch die/den Beschäftigten;
c)
die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten
(z. B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen;
d)
die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitaus-
gleich kurzfristig widerruft.
17
(6)
1
Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Lang-
zeitkontos vereinbaren.
2
In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteili-
gen und – bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers – eine Regelung zur Insol-
venzsicherung zu treffen.
§ 11
Teilzeitbeschäftigung
(1)
1
Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte
Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b)
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehöri-
gen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche
Belange nicht entgegenstehen.
2
Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf
Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.
3
Sie kann verlängert werden; der An-
trag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäfti-
gung zu stellen.
4
Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im
Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen per-
sönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeit-
beschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen,
dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erör-
tert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeit-
beschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Voll-
zeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. be-
trieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
Protokollerklärung zu Abschnitt II:
Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen blei-
ben unberührt.
18
Abschnitt III
Eingruppierung und Entgelt
§ 12
Eingruppierung
[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.]
§ 13
Eingruppierung in besonderen Fällen
[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.]
§ 14
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen,
die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung ent-
spricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für
die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten
Tag der Übertragung der Tätigkeit.
(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund durch einen Tarifvertrag
auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage
kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung für die
Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend
übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der
Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden
ist.
(3)
1
Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der Entgelt-
gruppen 9 bis 15 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabel-
lenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung
nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte.
2
Für Beschäftigte, die in eine der
Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v. H. des indivi-
duellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten.
19
§ 15
Tabellenentgelt
(1)
1
Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt.
2
Die Höhe bestimmt
sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für
sie/ihn geltenden Stufe.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1.
Für Beschäftigte des Bundes, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost
Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt
und die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den
diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und –regelungen 92,5 v.
H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte des Bundes,
für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, gelten-
den Beträge.
2.
1
Für Beschäftigte im Bereich der VKA, für die die Regelungen des Tarif-
gebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz für das Ta-
bellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag
sowie in den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und
–regelungen 94 v. H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Be-
schäftigte im Bereich der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets
West Anwendung finden, geltenden Beträge.
2
Dieser Bemessungssatz er-
höht sich zum 1. Juli 2006 auf 95,5 v. H. und zum 1. Juli 2007 auf 97 v. H.
3. Die
Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche aus § 23
Abs. 1 und 2.
(2)
1
Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
erhalten Entgelt nach den Anlagen A (Bund bzw. VKA).
2
Beschäftigte, für die
die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, erhalten Entgelt nach
den Anlagen B (Bund bzw. VKA).
(3)
1
Im Rahmen von landesbezirklichen bzw. für den Bund in bundesweiten tarif-
vertraglichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von
Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgrup-
pen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten
Untergrenze vorgenommen werden.
2
Die Untergrenze muss im Rahmen der
Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen.
3
Die Umsetzung erfolgt
durch Anwendungsvereinbarung, für den Bund durch Bundestarifvertrag.
20
§ 16 (Bund)
Stufen der Entgelttabelle
(1)
1
Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2
bis 8 sechs Stufen.
2
Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16
(Bund) geregelt.
(2)
1
Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 werden die Beschäftigten
zwingend der Stufe 1 zugeordnet.
2
Etwas anderes gilt nur, wenn eine mindes-
tens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten
oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Bund vorliegt; in diesem Fall erfolgt die
Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfah-
rung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Ein vorheriges Arbeitsverhältnis besteht, wenn zwischen Ende des vorherigen
und Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Bund ein Zeitraum von
längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab
der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.
(3)
1
Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 werden die Beschäftigten
der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
2
Verfügt die/der Beschäftige über eine einschlägige Berufserfahrung von min-
destens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der
Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.
3
Ansonsten wird die/der Beschäftigte bei
entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zuge-
ordnet.
4
Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur De-
ckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz
oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für
die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3:
1.
Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertra-
genen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
2.
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergel-
tung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 13. Sep-
tember 2005 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
21
(4)
1
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Ab-
hängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer
ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Ar-
beitgeber (Stufenlaufzeit):
-
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
-
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
-
Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
-
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
-
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8.
2
Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (Bund) geregelt.
(5)
1
Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen.
2
Einstellungen erfolgen zwingend in
der Stufe 2 (Eingangsstufe).
3
Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in
der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 16 (VKA)
Stufen der Entgelttabelle
(1)
1
Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen.
2
Die Abweichungen von
Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (VKA) geregelt.
(2)
1
Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine
einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
2
Verfügt die/der Beschäftigte über eine
einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstel-
lung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von
mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in
der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.
3
Unabhängig davon kann der Arbeitge-
ber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorhe-
rigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berück-
sichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung
der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 13. September 2005
gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
(3)
1
Die Beschäftigten erreichen – von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Ab-
hängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer
22
ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Ar-
beitgeber (Stufenlaufzeit):
-
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
-
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
-
Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
-
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
-
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
2
Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (VKA) geregelt.
(4)
1
Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen.
2
Einstellungen erfolgen in der Stufe 2
(Eingangsstufe).
3
Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der voran-
gegangenen Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stu-
fe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
(2)
1
Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt
liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils
verkürzt werden.
2
Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen,
kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlän-
gert werden.
3
Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber
jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen.
4
Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten
gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission
zuständig.
5
Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte
vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem Be-
trieb/der Dienststelle angehören.
6
Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag
der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgehol-
fen werden soll.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1
Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize (§ 18) und der leistungsbe-
zogene Stufenaufstieg bestehen unabhängig voneinander und dienen unter-
schiedlichen Zielen.
2
Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbe-
sondere die Anliegen der Personalentwicklung.
23
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer
Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in ge-
eigneter Weise zu berücksichtigen.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leis-
tungsbezogene Stufenzuordnung.
(3)
1
Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 (Bund) Abs. 4
Satz 1 und des § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 stehen gleich:
a)
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b)
Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c)
Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d)
Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt
schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
e)
Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im
Kalenderjahr,
f)
Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
2
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht
von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind un-
schädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
3
Bei einer Un-
terbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren,
erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten
Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufen-
laufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme.
4
Zeiten, in denen Beschäf-
tigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines
entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
(4)
1
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten
derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenent-
gelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2.
2
Beträgt der Unterschiedsbetrag
zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz
1 weniger als 25 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 50 Euro
in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der
betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebe-
trag von monatlich 25 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 50 Euro (Entgeltgrup-
pen 9 bis 15).
3
Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem
Tag der Höhergruppierung.
4
Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Ent-
24
geltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten
Stufe zuzuordnen.
5
Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in
dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus
der in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe,
ggf. einschließlich des Garantiebetrags.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2:
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.
§ 18 Bund
Leistungsentgelt
(1)
1
Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt.
2
Das Leistungs-
entgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Ta-
bellenentgelt.
(2)
1
Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einer
Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt
zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 v. H. der ständigen Monatsentgelte
des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftig-
ten des jeweiligen Arbeitgebers.
2
Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung
stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die
Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1:
Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozial-
versicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche
Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Be-
sitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, soweit
diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind; nicht
einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigun-
gen, Auslandsdienstbezüge einschließlich Kaufkraftausgleiche und Auslands-
verwendungszuschläge, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungs-
entgelte, Strukturausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der
außertariflichen Beschäftigten.
(3) Nähere Regelungen werden in einem Bundestarifvertrag vereinbart.
25
Protokollerklärungen zu Absatz 3:
1.
1
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die zeitgerechte
Einführung des Leistungsentgelts sinnvoll, notwendig und deshalb beider-
seits gewollt ist.
2
Kommt bis zum 30. September 2007 kein Bundestarifver-
trag zu Stande, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des
Monats Dezember 2008 6 v. H. des für den Monat September jeweils zu-
stehenden Tabellenentgelts.
3
Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folge-
jahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens.
4
Solange in den Folgejah-
ren keine Einigung nach Absatz 3 zu Stande kommt, gelten die Sätze 2
und 3 entsprechend.
5
Für das Jahr 2007 erhalten die Beschäftigten mit
dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 12 v. H. des für den
Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts ausgezahlt,
insgesamt jedoch nicht mehr als das Gesamtvolumen gemäß § 18 Abs. 2
Satz 1, wenn bis zum 31. Juli 2007 keine Einigung nach Absatz 3 zustan-
de gekommen ist.
2.
1
In der Entgeltrunde 2008 werden die Tarifvertragsparteien die Umsetzung
des § 18 (Leistungsentgelt) analysieren und ggf. notwendige Folgerungen
ziehen.
2
In diesem Rahmen werden auch Höchstfristen für eine teilweise
Nichtauszahlung von Gesamtvolumina gemäß Satz 4 der Protokollerklä-
rung Nr. 1 festgelegt; ferner wird eine Verzinsung des etwaigen ab dem
Jahr 2008 nicht ausgezahlten Gesamtvolumens geklärt.
(4) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollerklärungen zu § 18 (Bund):
1.
1
Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leis-
tungsentgelts darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnah-
men auslösen.
2
Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch
Teilnahme an einer Zielvereinbarung bzw. durch Gewährung eines Leis-
tungsentgelts ausgeschlossen.
2.
1
Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten
ausgenommen werden.
2
Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen an-
gemessen berücksichtigt werden.
26
§ 18 VKA
Leistungsentgelt
(1)
1
Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die
öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern.
2
Zugleich sollen Motivation, Eigen-
verantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.
(2)
1
Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt.
2
Das Leistungs-
entgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Ta-
bellenentgelt.
(3)
1
Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einer
Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt
zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 v. H. der ständigen Monatsentgelte
des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftig-
ten des jeweiligen Arbeitgebers.
2
Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung
stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die
Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 1:
1
Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozial-
versicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche
Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Be-
sitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, soweit
diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind; nicht
einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigun-
gen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Struktur-
ausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen
Beschäftigten.
2
Unständige Entgeltbestandteile können betrieblich einbezogen
werden.
(4)
1
Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie,
Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt; das Verbinden verschiedener
Formen des Leistungsentgelts ist zulässig.
2
Die Leistungsprämie ist in der Re-
gel eine einmalige Zahlung, die im Allgemeinen auf der Grundlage einer Ziel-
vereinbarung erfolgt; sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden.
3
Die
Erfolgsprämie kann in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Er-
folg neben dem gemäß Absatz 3 vereinbarten Startvolumen gezahlt werden.
4
Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel mo-
27
natlich wiederkehrende Zahlung.
5
Leistungsentgelte können auch an Gruppen
von Beschäftigten gewährt werden.
6
Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen
Beschäftigten zugänglich sein.
7
Für Teilzeitbeschäftigte kann von § 24 Abs. 2
abgewichen werden.
Protokollerklärungen zu Absatz 4:
1.
1
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die zeitgerechte
Einführung des Leistungsentgelts sinnvoll, notwendig und deshalb beider-
seits gewollt ist.
2
Sie fordern deshalb die Betriebsparteien dazu auf, recht-
zeitig vor dem 1. Januar 2007 die betrieblichen Systeme zu vereinbaren.
3
Kommt bis zum 30. September 2007 keine betriebliche Regelung zustan-
de, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats De-
zember 2008 6 v. H. des für den Monat September jeweils zustehenden
Tabellenentgelts.
4
Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den
Restbetrag des Gesamtvolumens.
5
Solange auch in den Folgejahren kei-
ne Einigung entsprechend Satz 2 zustande kommt, gelten die Sätze 3 und
4 ebenfalls.
6
Für das Jahr 2007 erhalten die Beschäftigten mit dem Tabel-
lenentgelt des Monats Dezember 2007 12 v. H. des für den Monat Sep-
tember 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts ausgezahlt, insgesamt
jedoch nicht mehr als das Gesamtvolumen gemäß Absatz 3 Satz 1, wenn
bis zum 31. Juli 2007 keine Einigung nach Satz 3 zustande gekommen ist.
2.
1
In der Entgeltrunde 2008 werden die Tarifvertragsparteien die Umsetzung
des § 18 (Leistungsentgelt) analysieren und ggf. notwendige Folgerungen
(z. B. Schiedsstellen) ziehen.
2
In diesem Rahmen werden auch Höchstfris-
ten für eine teilweise Nichtauszahlung des Gesamtvolumens gemäß Satz
3 der Protokollerklärung Nr. 1 festgelegt; ferner wird eine Verzinsung des
etwaigen ab dem Jahr 2008 nicht ausgezahlten Gesamtvolumens geklärt.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 4:
1
Die wirtschaftlichen Unternehmensziele legt die Verwaltungs-/Unternehmens-
führung zu Beginn des Wirtschaftsjahres fest. 2Der wirtschaftliche Erfolg wird
auf der Gesamtebene der Verwaltung/des Betriebes festgestellt.
(5)
1
Die Feststellung oder Bewertung von Leistungen geschieht durch das Verglei-
chen von Zielerreichungen mit den in der Zielvereinbarung angestrebten Zielen
oder über eine systematische Leistungsbewertung.
2
Zielvereinbarung ist eine
freiwillige Abrede zwischen der Führungskraft und einzelnen Beschäftigten oder
Beschäftigtengruppen über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen
ihrer Erfüllung.
3
Leistungsbewertung ist die auf einem betrieblich vereinbarten
28
System beruhende Feststellung der erbrachten Leistung nach möglichst mess-
baren oder anderweitig objektivierbaren Kriterien oder durch aufgabenbezoge-
ne Bewertung.
(6)
1
Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich ver-
einbart.
2
Die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigten-
gruppen müssen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar
sein.
3
Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einver-
nehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:
-
Verfahren der Einführung von leistungs- und/oder erfolgsorientierten Ent-
gelten,
- zulässige
Kriterien
für Zielvereinbarungen,
-
Ziele zur Sicherung und Verbesserung der Effektivität und Effizienz, ins-
besondere für Mehrwertsteigerungen (z. B. Verbesserung der Wirtschaft-
lichkeit, - der Dienstleistungsqualität, - der Kunden-/ Bürgerorientierung)
-
Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden sowie Krite-
rien der systematischen Leistungsbewertung und der aufgabenbezogenen
Bewertung (messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar), ggf. diffe-
renziert nach Arbeitsbereichen, u. U. Zielerreichungsgrade,
-
Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen von
Geschäftsgrundlagen,
-
Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen,
-
Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolu-
mens, ggf. Begrenzung individueller Leistungsentgelte aus umgewidme-
tem Entgelt,
-
Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertun-
gen.
Protokollerklärung zu Absatz 6:
Besteht in einer Dienststelle/in einem Unternehmen kein Personal- oder Be-
triebsrat, hat der Dienststellenleiter/Arbeitgeber die jährliche Ausschüttung der
Leistungsentgelte im Umfang des Vomhundertsatzes der Protokollerklärung Nr.
1 zu Absatz 4 sicherzustellen, solange eine Kommission im Sinne des Absatzes
7 nicht besteht.
(7)
1
Bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des betrieblichen Systems
wirkt eine betriebliche Kommission mit, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Ar-
beitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden.
2
Die
betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten
29
Beschwerden zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwen-
dung beziehen.
3
Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen
Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgehol-
fen wird.
4
Folgt der Arbeitgeber dem Vorschlag nicht, hat er seine Gründe dar-
zulegen.
5
Notwendige Korrekturen des Systems bzw. von Systembestandteilen
empfiehlt die betriebliche Kommission.
6
Die Rechte der betrieblichen Mitbe-
stimmung bleiben unberührt.
(8) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollerklärungen zu § 18:
1.
1
Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leis-
tungsentgelts darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnah-
men auslösen.
2
Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch
Teilnahme an einer Zielvereinbarung bzw. durch Gewährung eines Leis-
tungsentgelts ausgeschlossen.
2.
1
Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten
ausgenommen werden.
2
Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen an-
gemessen berücksichtigt werden.
3.
Die Vorschriften des § 18 sind sowohl für die Parteien der betrieblichen
Systeme als auch für die Arbeitgeber und Beschäftigten unmittelbar gel-
tende Regelungen.
4.
Die Beschäftigten in Sparkassen sind ausgenommen.
5. Die
landesbezirklichen Regelungen in Baden-Württemberg, in Nordrhein-
Westfalen und im Saarland zu Leistungszuschlägen zu § 20 BMT-G blei-
ben unberührt.
§ 19
Erschwerniszuschläge
(1)
1
Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Er-
schwernisse beinhalten.
2
Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Ein-
gruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.
(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich
grundsätzlich nur bei Arbeiten
a)
mit besonderer Gefährdung,
b)
mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c)
mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
30
d)
mit besonders starker Strahlenexposition oder
e)
unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen
Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz,
ausreichend Rechnung getragen wird.
(4) Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v. H. - in besonderen Fällen auch
abweichend - des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabel-
lenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.
(5)
1
Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden im Be-
reich der VKA landesbezirklich – für den Bund durch einen Tarifvertrag auf
Bundesebene - vereinbart.
2
Für den Bund gelten bis zum In-Kraft-Treten eines
entsprechenden Tarifvertrages die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen des
Bundes fort.
§ 20
Jahressonderzahlung
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch
auf eine Jahressonderzahlung.
(2)
1
Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen
des Tarifgebiets West Anwendung finden,
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v. H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 12 80 v. H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 60 v. H.
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und Septem-
ber durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben
hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im
Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Er-
folgsprämien.
2
Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am
1. September.
3
Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem
30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der
erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.
4
In den Fällen, in denen im
Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine
erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich
31
die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem
Beginn der Elternzeit.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts wer-
den die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies
gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs.
2
Ist im Bemessungs-
zeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahl-
ten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Ent-
gelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert.
3
Zeiträume, für die Krankengeld-
zuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt.
4
Besteht wäh-
rend des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf
Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf
Entgelt bestand, maßgeblich.
(3) Für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung fin-
den, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahres-
sonderzahlung 75 v. H. der dort genannten Vomhundertsätze betragen.
(4)
1
Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für
jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder
Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.
2
Die Verminderung unterbleibt für
Kalendermonate,
1.
für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a)
Ableistung
von
Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen
vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich
wieder aufgenommen haben,
b)
Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,
c)
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeld-
gesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren
ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestan-
den hat;
2.
in denen Beschäftigten nur wegen der Höhe des zustehenden Kranken-
gelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(5)
1
Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausge-
zahlt.
2
Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeit-
punkt ausgezahlt werden.
32
(6)
1
Beschäftigte, die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben,
erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis we-
gen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet.
2
In diesem Falle treten an die
Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 2 die letzten drei Kalendermo-
nate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
§ 21
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1
In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26,
§ 27 und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträ-
gen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt.
2
Die nicht in Monatsbeträ-
gen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der
dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten
drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt.
3
Ausgenommen
hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme
der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungsentgelte, Jahresson-
derzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.
Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3:
1.
1
Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz
2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsver-
hältnis bestanden hat.
2
Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalen-
dermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Ar-
beitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen.
3
Bei Änderungen der
individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegen-
den vollen Kalendermonate zugrunde gelegt.
2.
1
Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen
Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65
aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für
den Berechnungszeitraum zugestanden haben.
2
Maßgebend ist die Ver-
teilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums.
3
Bei einer
abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt ent-
sprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln.
4
Sofern während des Berechnungs-
zeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben die in diesem
Zusammenhang auf Basis der Tagesdurchschnitte zustehenden Beträge
bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 unberücksichtigt.
33
3.
Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpas-
sung ein, ist die/der Beschäftigte so zu stellen, als sei die Entgeltanpas-
sung bereits mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten.
§ 22
Entgelt im Krankheitsfall
(1)
1
Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeits-
leistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur
Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21.
2
Bei erneuter Arbeitsunfähig-
keit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit
im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einer
Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9
EFZG.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2)
1
Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die
Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen ge-
zahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem
Nettoentgelt.
2
Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte
Entgelt im Sinne des § 21; bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren
Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzu-
schuss zu berücksichtigen.
3
Für Beschäftigte, die wegen Übersteigens der Jah-
resarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschus-
ses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.
(3)
1
Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
2
Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungs-
zeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
34
(4)
1
Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses
hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt.
2
Krankengeldzuschuss wird zudem
nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente
oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der ge-
setzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe-
nenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die
nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist.
3
Überzahlter Kranken-
geldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in
demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der
Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über.
4
Der Arbeitgeber kann
von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die
für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2
ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem
Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.
§ 23
Besondere Zahlungen
(1)
1
Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung
haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs
Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen.
2
Für Voll-
beschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalen-
dermonat 6,65 Euro.
3
Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat,
in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schrift-
lich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalender-
jahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung
beim Arbeitgeber ein.
4
Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalen-
dermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzah-
lung oder Krankengeldzuschuss zusteht.
5
Für Zeiten, für die Krankengeldzu-
schuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzu-
schusses.
6
Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflich-
tiges Entgelt.
(2)
1
Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungs-
zeit (§ 34 Abs. 3)
a)
von 25 Jahren in Höhe von
350 Euro,
b)
von 40 Jahren in Höhe von
500 Euro.
35
2
Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.
3
Im Bereich der
VKA können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung günstigere Regelungen getrof-
fen werden.
(3)
1
Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der
Ehegattin/dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sin-
ne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld ge-
währt.
2
Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in
einer Summe – für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbe-
nen gezahlt.
3
Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt
den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die
Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung.
4
Für den Bereich der
VKA können betrieblich eigene Regelungen getroffen werden.
§ 24
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1)
1
Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbe-
standteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas
Abweichendes geregelt ist.
2
Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats
(Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten
benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
3
Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Ta-
gesdurchschnitt nach § 21, sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der
auf ihre Entstehung folgt, fällig.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1.
Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie bzw. kos-
tengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die
dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.
2.
Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufen-
den Monat zahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres
den Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1
Satz 1 verschieben.
(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten
Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbe-
standteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durch-
36
schnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Voll-
zeitbeschäftigter entspricht.
(3)
1
Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbe-
standteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt,
der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
2
Besteht nur für einen Teil eines Kalen-
dertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder
betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabel-
lenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbe-
standteile gezahlt.
3
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind
die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 und entsprechende
Sonderregelungen) zu teilen.
(4)
1
Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von
mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzu-
runden.
2
Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchge-
führt.
3
Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.
(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats,
gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbe-
standteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden.
§ 25
Betriebliche Altersversorgung
Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung
zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach
Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Be-
schäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV)
bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer je-
weils geltenden Fassung.
37
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26
Erholungsurlaub
(1)
1
Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter
Fortzahlung des Entgelts (§ 21).
2
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit
auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka-
lenderjahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr
26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr
29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr
30 Arbeitstage.
3
Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im
Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.
4
Bei einer anderen Verteilung der wö-
chentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert
sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
5
Verbleibt bei der Berechnung des Ur-
laubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf
einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben
Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.
6
Der Erholungsurlaub muss im laufenden
Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 6:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll
ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a)
m Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Mo-
naten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erho-
lungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen
Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai
anzutreten.
b)
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält
die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Ar-
beitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5
BUrlG bleibt unberührt.
c)
Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungs-
urlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Ka-
lendermonat um ein Zwölftel.
38
d)
Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24
genannten Zeitpunkt gezahlt.
§ 27
Zusatzurlaub
(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig
Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5
Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
a)
bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b)
bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z. B. ständige Ver-
treter) erhalten Beschäftigte des Bundes, denen die Zulage nach § 8 Abs. 5
Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a)
je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit
geleistet haben, und
b)
je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet
haben.
(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit
im Bereich der VKA soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zu-
sätzlicher Urlaubstage durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden.
(4)
1
Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Aus-
nahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Ka-
lenderjahr gewährt.
2
Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen
im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten.
3
Satz 2 ist für
Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden.
4
Bei Be-
schäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2
eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.
Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:
1
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht-
oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraus-
setzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt sind.
2
Für die Feststellung, ob ständige
39
Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbre-
chung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Ar-
beitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.
§ 28
Sonderurlaub
Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf
die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
§ 29
Arbeitsbefreiung
(1)
1
Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Ent-
gelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt
werden, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes
ein Arbeitstag,
b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartne-
rin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils
zwei Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an
einen anderen Ort
ein Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein
Arbeitstag,
e) schwere
Erkrankung
aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in dem-
selben Haushalt lebt,
ein Arbeitstag
im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr
kein Anspruch nach § 45 SGB V Besteht oder
bestanden hat,
bis zu
vier Arbeitstage
im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte des-
halb die Betreuung ihres Kindes, das das
8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder we-
gen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-
derung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen
muss,
bis zu vier
Arbeitstage
im Kalenderjahr.
40
2
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder
Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen
der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des
Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.
3
Die Freistellung darf insge-
samt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
f) Ärztliche
Behandlung
von
Beschäftigten, wenn diese
während der Arbeitszeit erfolgen muss,
erforderliche
nachgewiesene
Abwesenheitszeit
einschließlich
erforderlicher
Wegezeiten
(2)
1
Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht,
soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflich-
ten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahr-
genommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts
nach § 21 nur insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des Ent-
gelts geltend machen können.
2
Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Er-
satzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger.
3
Die Be-
schäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen
Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3)
1
Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts nach § 21 bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
2
In be-
gründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung
gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es ges-
tatten.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die nach
ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persön-
lichen Gründen).
(4)
1
Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der
Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvor-
stände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände
sowie des Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer vertrags-
schließender Gewerkschaften auf Anfordern der Gewerkschaften Arbeitsbefrei-
41
ung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21
erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen
entgegenstehen.
2
Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund und der
VKA oder ihrer Mitgliedverbände kann auf Anfordern einer der vertragsschlie-
ßenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach
§ 21 ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüs-
sen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von
Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fort-
zahlung des Entgelts nach § 21 gewährt werden, sofern nicht dringende dienst-
liche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 30
Befristete Arbeitsverträge
(1)
1
Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge-
setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits-
verträgen zulässig.
2
Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets
West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren-
tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2
bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die
die §§ 57a ff. HRG unmittelbar oder entsprechend gelten.
(2)
1
Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zu-
lässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; wei-
tergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt.
2
Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von
Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und
persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3)
1
Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf
Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate
betragen.
2
Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob
eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.
42
(4)
1
Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten
sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die
ersten sechs Monate als Probezeit.
2
Innerhalb der Probezeit kann der Arbeits-
vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
(5)
1
Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn
die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt.
2
Nach Ablauf der Probe-
zeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten
Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten
vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahr
sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren
drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren
vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3
Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das
Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war.
4
Die
Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu Absatz 5:
Bei mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere verein-
barte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
(6) Die §§ 31, 32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.
§ 31
Führung auf Probe
(1)
1
Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamt-
dauer von zwei Jahren vereinbart werden.
2
Innerhalb dieser Gesamtdauer ist
eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
3
Die
beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen
sind
die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis.
(3)
1
Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem
Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 ge-
43
nannten Gesamtdauer übertragen werden.
2
Der/Dem Beschäftigten wird für die
Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Hö-
hergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt ge-
währt.
3
Nach Fristablauf endet die Erprobung.
4
Bei Bewährung wird die Füh-
rungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine
der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.
§ 32
Führung auf Zeit
(1)
1
Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von
vier Jahren vereinbart werden.
2
Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages
sind zulässig:
a)
in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung
bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,
b)
ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer
Gesamtdauer von zwölf Jahren.
3
Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber
können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden.
4
Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Abs. 4) und die beidersei-
tigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen
sind
die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis.
(3)
1
Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem
Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 ge-
nannten Fristen übertragen werden.
2
Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer
der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwi-
schen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich
bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenent-
gelt, zuzüglich eines Zuschlags von 75 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen
den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion ent-
spricht, zur nächst höheren Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2.
3
Nach Fristablauf erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung
entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.
44
§ 33
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
a)
mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das 65. Lebensjahr
vollendet hat,
b)
jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(2)
1
Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid
eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach
die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.
2
Die/Der Beschäf-
tigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich
zu unterrichten.
3
Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbe-
scheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn voran-
gehenden Tages.
4
Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch
nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des
Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes.
5
Das Arbeitsverhältnis endet
nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente
auf Zeit gewährt wird.
6
In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeit-
raum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis
nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger
festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen
geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit
dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der
Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids
seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4)
1
Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht
sie/er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der ge-
setzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbe-
scheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines
nach § 3 Abs. 4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes.
2
Das Arbeitsverhältnis endet
in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gut-
achten bekannt gegeben worden ist.
45
(5)
1
Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1
Buchst. a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Ar-
beitsvertrag abzuschließen.
2
Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist
von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag
nichts anderes vereinbart ist.
§ 34
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1)
1
Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses be-
trägt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
2
Im Übrigen beträgt
die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr
ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr
6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren
3 Monate,
von mindestens 8 Jahren
4 Monate,
von mindestens 10 Jahren
5 Monate,
von mindestens 12 Jahren
6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2)
1
Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben
und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können
nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren
durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
2
Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifre-
gelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.
(3)
1
Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zu-
rückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.
2
Unberücksichtigt bleibt die
Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor An-
tritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse
anerkannt.
3
Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungs-
bereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem ande-
ren Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.
4
Satz 3 gilt entsprechend bei
einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
46
§ 35
Zeugnis
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf
ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf
Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnis-
ses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäf-
tigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges
Zeugnis).
(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36
Anwendung weiterer Tarifverträge (VKA)
Protokollerklärung:
1
Die Tarifvertragsparteien werden bis zum 30. Juni 2006 regeln, welche den
BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen, BMT-G/BMT-G-O ergänzenden Ta-
rifverträge und Tarifvertragsregelungen für Beschäftigte im Geltungsbereich
dieses Tarifvertrages – ggf. nach ihrer Anpassung an diesen Tarifvertrag – wei-
ter anzuwenden sind.
2
Bis dahin finden alle den BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche
Sparkassen, BMT-G/BMT-G-O ergänzenden Tarifverträge oder Tarifvertragsre-
gelungen der VKA in ihrem bisherigen Geltungsbereich weiter Anwendung.
§ 37
Ausschlussfrist
(1)
1
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten
oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
2
Für denselben
47
Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für spä-
ter fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
§ 38
Begriffsbestimmungen
(1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost und West Bezug genommen wird, gilt folgendes:
a)
Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigen, deren
Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-
biet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnis-
ses zu diesem Gebiet fortbesteht.
b)
Für die übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet
West.
(2) Sofern auf die Begriffe „Betrieb“, „betrieblich“ oder „Betriebspartei“ Bezug ge-
nommen wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem
Personalvertretungsrecht entsprechend, es sei denn, es ist etwas anderes be-
stimmt.
(3) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Eini-
gungsstelle vor.
(4) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Be-
scheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 4) nicht mehr in der Lage sind,
auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu
erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbs-
gemindert im Sinne des SGB VI zu sein.
(5)
1
Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tä-
tigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unter-
legen hätte.
2
Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung
auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversiche-
rung der Arbeiter unterlegen hätte.
48
§ 39
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1)
1
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1
treten
a)
§ 20 am 1. Januar 2007,
b)
§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und c sowie § 27 am 1. Januar 2006
in
Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei
Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.
(3)
1
Abweichend von Absatz 2 kann im Bereich der VKA von den Tarifvertragspar-
teien auf landesbezirklicher Ebene im Tarifgebiet West § 6 Abs. 1 Satz 1
Buchst. b mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats ge-
kündigt werden, frühestens jedoch zum 30. November 2005.
2
Eine Kündigung
nach Satz 1 erfasst zugleich auch abweichende Regelungen der tariflichen re-
gelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen in den Be-
sonderen Teilen.
(4) Abweichend von Absatz 2 können schriftlich gekündigt werden
a)
die Vorschriften des Abschnitts II einschließlich des Anhangs zu § 9 mit
einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühes-
tens jedoch zum 31. Dezember 2007;
b)
unabhängig von Buchst. a § 8 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum
Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember
2007;
c)
die jeweiligen Anlagen A (Bund bzw. VKA) und B (Bund bzw. VKA) zu
§ 15 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 31. Dezember
2007;
d) § 20 zum 31. Dezember eines jeden Jahres, frühestens jedoch zum
31. Dezember 2008;
e)
§ 23 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalen-
dermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007;
f)
§ 26 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalender-
jahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007;
49
Protokollerklärung zu Absatz 4:
1
Die Tarifvertragsparteien werden prüfen, ob die getroffenen Kündigungsrege-
lungen den beiderseitigen Interessen hinreichend Rechnung tragen oder gege-
benenfalls einer Änderung oder Ergänzung bedürfen.
2
Sollten bis zum 30. Juni
2006 keine Änderungen vereinbart worden sein, bleibt Absatz 4 unverändert in
Kraft.
3
Die Tarifvertragsparteien werden im Zusammenhang mit den Verhand-
lungen zur neuen Entgeltordnung gesonderte Kündigungsregelungen zu den
§§ 12, 13 und der Anlage [Entgeltordnung] vereinbaren.
50
Anhang zu § 9
A. Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen / Hausmeister
1
Für Hausmeisterinnen/Hausmeister, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht
unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere
Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
2
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit
darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
3
Die Summe aus Vol-
larbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich
nicht überschreiten.
4
Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die
Hausmeisterin/der Hausmeister am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Ar-
beitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die
Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die
Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
5
Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte
als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
6
Bereitschaftszeiten werden innerhalb von
Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert aus-
gewiesen.
B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen
(1)
1
Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit
regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gel-
ten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
2
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit
darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
3
Die Summe aus Vol-
larbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich
nicht überschreiten.
4
Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der
Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten
Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf.
auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleis-
tung überwiegen.
5
Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit
gewertet (faktorisiert).
6
Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und
Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
(2) Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden zuzüglich der
gesetzlichen Pausen.
51
(3) Die allgemeinen Regelungen des TVöD zur Arbeitszeit bleiben im Übrigen un-
berührt.
(4) Für Beschäftigte, die unter die Sonderregelungen für den kommunalen feuer-
wehrtechnischen Dienst fallen, gilt § 46 Nr. 2 Abs. 1 BT-V (VKA), auch soweit
sie in Leitstellen tätig sind.
52
Anhang zu § 16 (Bund)
Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte
(Bund)
1
Abweichend von § 16 (Bund) Abs. 1 ist Endstufe
a)
in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
-
Vergütungsgruppe Va ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT-O,
-
Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT-O,
-
Vergütungsgruppe Vb nach Aufstieg aus Vc BAT/BAT-O (vorhandene Be-
schäftigte),
-
Lohngruppe 9 MTArb/MTArb-O;
b)
in der Entgeltgruppe 3 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der
-
Vergütungsgruppe VIII mit und ohne Aufstieg nach VII BAT sowie nach
Aufstieg aus IX/IXb BAT/BAT-O,
-
Lohngruppe 3 nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 und 2a MTArb/MTArb-O
(vorhandene Beschäftigte),
-
Lohngruppe 2a nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 MTArb/MTArb-O (vor-
handene Beschäftigte),
-
Lohngruppe 2 mit Aufstiegen nach Lohngruppe 2a und 3 MTArb/MTArb-O;
c)
in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der
-
Vergütungsgruppe IXb nach Aufstieg aus X BAT/BAT-O (vorhandene Be-
schäftigte),
-
Vergütungsgruppe X mit Aufstieg nach IXb BAT/BAT-O,
-
Vergütungsgruppe X BAT/BAT-O (vorhandene Beschäftigte),
-
Lohngruppe 1a MTArb/MTArb-O (vorhandene Beschäftigte),
-
Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach Lohngruppe 1a MTArb/MTArb-O.
Protokollerklärung:
Vorhandene Beschäftigte sind Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 1 TVÜ-Bund.
2
Abweichend von § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende
Sonderregelungen:
In der Entgeltgruppe 9 (Bund) wird die Stufe 3 nach fünf Jahren in Stufe 2 und die
Stufe 4 nach neun Jahre in Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der
-
Vergütungsgruppe Va ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT-O,
-
Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT-O (einschließlich in
Vergütungsgruppe
Vb vorhandener Aufsteiger aus Vergütungsgruppe Vc
BAT/BAT-O)
53
erreicht; bei Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 MTArb/MTArb-O wird die
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3
erreicht.
54
Anhang zu § 16 (VKA)
Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte
(VKA)
I.
(1) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 ist Endstufe
a)
in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
-
Vergütungsgruppe X BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen,
-
Vergütungsgruppe IX BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen
nach Aufstieg aus X,
-
Lohngruppe 1 BMT-G/BMT-G-O mit ausstehendem Aufstieg nach
1a,
-
Lohngruppe 1a BMT-G/BMT-G-O,
b)
in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
-
Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O,
c)
in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
-
Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen
ohne Aufstieg nach IVb,
-
Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen-
nach Aufstieg aus Vc,
-
Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-Onach Aufstieg aus VIb (Lehrkräf-
te),
d)
in der Entgeltgruppe 15 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
-
Vergütungsgruppe Ib BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen
mit ausstehendem Aufstieg nach Ia.
(2) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 2 werden Beschäftigte mit Tätigkeiten ent-
sprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/ BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkas-
sen mit ausstehendem Aufstieg nach IVb und IVa der Stufe 1 zugeordnet.
(3) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten fol-
gende Sonderregelungen:
a)
In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 bei
Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O erreicht.
b)
In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 5 nach neun Jahren in Stufe 4 bei
Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-
55
Ostdeutsche Sparkassen ohne Aufstieg nach IVb und der Vergütungs-
gruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen nach Aufstieg aus
Vc erreicht.
56
II.
(1) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflege-
dienst (Anlage 1b zum BAT/ BAT-O) Eingangsstufe
a)
in den Entgeltgruppen 9 und 11 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
-
Kr. XI mit Aufstieg nach Kr. XII
-
Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX
-
Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII (9 b)
b)
in
den
Entgeltgruppen
7 und 9 bis 12 die Stufe 3 bei Tätigkeiten entspre-
chend
-
Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII
-
Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI
-
Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X
-
Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII
-
Kr. VII ohne Aufstieg
-
Kr. VI ohne Aufstieg
c)
in der Entgeltgruppe 7 die Stufe 2 bei Tätigkeiten entsprechend
-
Kr. Va mit Aufstieg nach Kr. VI
-
Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem Aufstieg nach Kr. VI
-
Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va
(2) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflege-
dienst (Anlage 1b zum BAT/ BAT-O) Endstufe in den Entgeltgruppen 7 und 9
bis 11 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
-
Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI
-
Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X
-
Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII
-
Kr. VII ohne Aufstieg
-
Kr. VI ohne Aufstieg
-
Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V
(3) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 gelten für die Beschäftigten im Pfle-
gedienst (Anlage 1b zum BAT/ BAT-O) für die Stufenlaufzeiten folgende Son-
derregelungen:
a)
in der Entgeltgruppe 12 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und
die Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII,
57
b)
in der Entgeltgruppe 11 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und
die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI,
c)
in der Entgeltgruppe 10 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und
die Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X,
d)
in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 6 nach zwei Jahren in Stufe 5 bei
Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VIII mit Aufstieg nach
Kr. IX,
e)
in der Entgeltgruppe 9 (9b) wird die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei
Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VII mit Aufstieg nach
Kr. VIII,
f)
in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach fünf Jahren in Stufe 3 und die
Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppen Kr. VI mit Aufstieg nach VII, Kr. VII ohne Aufstieg,
g)
in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 3
und die Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entspre-
chend der Vergütungsgruppe Kr. VI ohne Aufstieg
erreicht.
58
Anlage A (Bund)
Tabelle TVöD / Bund
- Tarifgebiet West -
Entgelt-
gruppe
Stufe 1
(Grundent-
gelt)
Stufe 2
(Grundent-
gelt)
Stufe 3
(Entwick-
lungsstu-
fen)
Stufe 4
(Entwick-
lungsstu-
fen)
Stufe 5
(Entwick-
lungsstu-
fen)
Stufe 6
(Entwick-
lungsstu-
fen)
15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780
14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360
13 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090
12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000
11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635
10 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380
9 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980
8 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493
7 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375
6 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285
5 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.185
4 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081
3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995
2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935
1
1.286 1.310 1.340 1.368 1.440
59
Anlage A (VKA)
Tabelle TVöD / VKA
- Tarifgebiet West -
Entgelt-
gruppe
Stufe 1
(Grundent-
gelt)
Stufe 2
(Grundent-
gelt)
Stufe 3
(Entwick-
lungsstu-
fen)
Stufe 4
(Entwick-
lungsstu-
fen)
Stufe 5
(Entwick-
lungsstu-
fen)
Stufe 6
(Entwick-
lungsstu-
fen)
15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780 5.030
14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360 4.610
13 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090 4280
12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000 4.200
11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 3.835
10 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380 3.470
9
2.061 2.290 2.410 2.730 2.980 3.180
8 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493
7 1.800
2.000 2.130 2.230 2.305 2.375
6 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285
5 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.185
4 1.602
1.780 1.900 1.970 2.040 2.081
3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995
2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935
1
1.286 1.310 1.340 1.368 1.440
1)
Für Ärztinnen und Ärzte, die unter den Besonderen Teil Krankenhäuser fallen:
5.100
2)
Für Beschäftigte im Pflegedienst:
E 9b
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
2.495 2.650 2.840 3.020
3)
2.533
4)
1.850
5)
2.340
6)
1.652
60
Anlage B (Bund)
Tabelle TVöD / Bund
- Bemessungssatz Tarifgebiet Ost 92,5 v. H. -
(gültig ab 1. Oktober 2005)
Entgelt-
gruppe
Stufe 1
(Grundent-
gelt)
Stufe 2
(Grundent-
gelt)
Stufe 3
(Entwick-
lungsstu-
fen)
Stufe 4
(Entwick-
lungsstu-
fen)
Stufe 5
(Entwick-
lungsstu-
fen)
Stufe 6
(Entwick-
lungsstu-
fen)
15
3.130 3.478 3.608 4.070 4.422
14
2.831 3.145 3.330 3.608 4.033
13
2.606 2.895 3.053 3.358 3.783
12
2.331 2.590 2.960 3.284 3.700
11
2.248 2.498 2.683 2.960 3.362
10
2.165 2.405 2.590 2.775 3.127
9
1.906 2.118 2.229 2.525 2.757
8
1.782 1.980 2.072 2.155 2.248 2.306
7
1.665 1.850 1.970 2.063 2.132 2.197
6
1.632 1.813 1.906 1.993 2.054 2.114
5
1.561 1.734 1.822 1.910 1.975 2.021
4
1.482 1.647 1.758 1.822 1.887 1.925
3
1.457 1.619 1.665 1.739 1.795 1.845
2
1.340 1.489 1.536 1.582 1.684 1.790
1
1.190 1.212 1.240 1.265 1.332
61
Anlage B (VKA)
Tabelle TVöD / VKA
- Bemessungssatz Tarifgebiet Ost 94 v. H. -
(gültig ab 1. Oktober 2005)
Entgelt-
gruppe
Stufe 1
(Grundent-
gelt)
Stufe 2
(Grundent-
gelt)
Stufe 3
(Entwick-
lungsstu-
fen)
Stufe 4
(Entwick-
lungsstu-
fen)
Stufe 5
(Entwick-
lungsstu-
fen)
Stufe 6
(Entwick-
lungsstu-
fen)
15 3.181 3.534 3.666 4.136 4.493 4.728
14 2.876 3.196 3.384 3.666 4.098 4.333
13 2.648 2.942 3.102 3.412 3.845 4.023
12 2.369 2.632 3.008 3.337 3.760 3.948
11 2.284 2.538 2.726 3.008 3.417 3.605
10 2.200 2.444 2.632 2.820 3.177 3.262
9
1.937 2.153 2.265 2.566 2.801 2.989
8 1.810 2.012 2.106 2.190 2.284 2.343
7 1.692
1.880 2.002 2.096 2.167 2.233
6 1.658 1.842 1.936 2.026 2.087 2.148
5 1.587 1.763 1.852 1.941 2.007 2.054
4 1.506
1.673 1.786 1.852 1.918 1.956
3 1.481 1.645 1.692 1.767 1.824 1.875
2 1.362 1.513 1.560 1.607 1.711 1.819
1
1.209 1.231 1.260 1.286 1.354
1)
Für Ärztinnen und Ärzte, die unter den Besonderen Teil Krankenhäuser fallen:
4.794
2)
Für Beschäftigte im Pflegedienst:
E 9b
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
2.345
2.491
2.670
2.839
3)
2.381
4)
1.739
5)
2.200
6)
1.553
62
Anlage B (VKA)
Tabelle TVöD / VKA
- Bemessungssatz Tarifgebiet Ost 95,5 v. H. -
(gültig ab 1. Juli 2006)
Entgelt-
gruppe
Stufe 1
(Grundent-
gelt)
Stufe 2
(Grundent-
gelt)
Stufe 3
(Entwick-
lungsstu-
fen)
Stufe 4
(Entwick-
lungsstu-
fen)
Stufe 5
(Entwick-
lungsstu-
fen)
Stufe 6
(Entwick-
lungsstu-
fen)
15 3.232 3.591 3.725 4.202 4.565 4.804
14 2.922 3.247 3.438 3.725 4.164 4.403
13 2.690 2.989 3.152 3.467 3.906 4.087
12 2.407 2.674 3.056 3.390 3.820 4.011
11 2.321 2.579 2.770 3.056 3.471 3.662
10 2.235 2.483 2.674 2.865 3.228 3.314
9
1.968 2.187 2.302 2.607 2.846 3.037
8 1.839 2.044 2.139 2.225 2.321 2.381
7 1.719
1.910 2.034 2.130 2.201 2.268
6 1.685 1.872 1.967 2.058 2.120 2.182
5 1.612 1.791 1.881 1.972 2.039 2.087
4 1.530
1.700 1.815 1.881 1.948 1.987
3 1.504 1.671 1.719 1.795 1.853 1.905
2 1.384 1.538 1.585 1.633 1.738 1.848
1
1.228 1.251 1.280 1.306 1.375
1)
Für Ärztinnen und Ärzte, die unter den Besonderen Teil Krankenhäuser fallen:
4.871
2)
Für Beschäftigte im Pflegedienst:
E 9b
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
2.383 2.531 2.712 2.884
3)
2.419
4)
1.767
5)
2.235
6)
1.578
63
Anlage B (VKA)
Tabelle TVöD / VKA
- Bemessungssatz Tarifgebiet Ost 97 v. H. -
(gültig ab 1. Juli 2007)
Entgelt-
gruppe
Stufe 1
(Grundent-
gelt)
Stufe 2
(Grundent-
gelt)
Stufe 3
(Entwick-
lungsstu-
fen)
Stufe 4
(Entwick-
lungsstu-
fen)
Stufe 5
(Entwick-
lungsstu-
fen)
Stufe 6
(Entwick-
lungsstu-
fen)
15 3.282 3.647 3.783 4.268 4.637 4.879
14 2.968 3.298 3.492 3.783 4.229 4.472
13 2.732 3.036 3.201 3.521 3.967 4.152
12 2.444 2.716 3.104 3.444 3.880 4.074
11 2.357 2.619 2.813 3.104 3.526 3.720
10 2.270 2.522 2.716 2.910 3.279 3.366
9
1.999 2.221 2.338 2.648 2.891 3.085
8 1.868 2.076 2.173 2.260 2.357 2.418
7 1.746
1.940 2.066 2.163 2.236 2.304
6 1.711 1.901 1.998 2.090 2.153 2.216
5 1.637 1.819 1.911 2.003 2.071 2.119
4 1.554
1.727 1.843 1.911 1.979 2.019
3 1.528 1.698 1.746 1.824 1.882 1.935
2 1.406 1.562 1.610 1.659 1.765 1.877
1
1.247 1.271 1.300 1.327 1.397
1)
Für Ärztinnen und Ärzte, die unter den Besonderen Teil Krankenhäuser fallen:
4.947
2)
Für Beschäftigte im Pflegedienst:
E 9b
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
2.420
2.571
2.755
2.929
3)
2.457
4)
1.795
5)
2.270
6)
1.602
64
Anhang zu den Anlagen A und B (VKA)
I.
Beschäftigte im Pflegedienst
Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 1 erhalten die Beschäftigten im Pflegedienst (An-
lage 1b zum BAT / BAT-O)
a)
in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen
Kr. Va mit Aufstieg nach Kr. VI, Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem
Aufstieg nach Kr. VI
-
in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3,
-
in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3,
-
in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
-
in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 3,
-
in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 4,
b)
in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen
Kr. V mit Aufstieg nach Kr. VI
-
in der Stufe 1 den Tabellenwert der Stufe 2,
-
in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3,
-
in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3,
-
in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
-
in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 3,
-
in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 4,
c)
in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr.
V mit Aufstieg nach Kr. Va
-
in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
-
in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,
-
in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6,
d)
in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr.
IV mit Aufstieg nach Kr. V und weiterem Aufstieg nach Kr. Va
-
in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
-
in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,
-
in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6,
e)
in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr.
IV mit Aufstieg nach Kr. V
-
in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
-
in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,
65
f)
in der Entgeltgruppe 4 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen
Kr. II mit Aufstieg nach Kr. III und weiterem Aufstieg nach Kr. IV sowie Kr. III mit
Aufstieg nach Kr. IV
-
in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 4,
-
in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 5,
-
in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 6,
g)
in der Entgeltgruppe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. I
mit Aufstieg nach Kr. II
-
in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 4 Stufe 6.
II.
Ärztinnen und Ärzte
Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 1erhalten die Ärztinnen und Ärzte, die unter den
Geltungsbereich des Besonderen Teils Krankenhäuser fallen, in der Entgeltgruppe
14
in der Stufe 3 den Tabellenwert der Stufe 4 und
in der Stufe 4 den Tabellenwert der Stufe 5.
Berlin/Köln, den 13. September 2005
66
Niederschriftserklärungen
1.
Zu § 1 Abs. 2 Buchst. b:
Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zula-
gen und Zuschläge nicht berücksichtigt.
2.
Zu § 1 Abs. 2 Buchst. s:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass studentische Hilfskräfte Be-
schäftigte sind, zu deren Aufgabe es gehört, das hauptberufliche wissenschaft-
liche Personal in Forschung und Lehre sowie bei außeruniversitären For-
schungseinrichtungen zu unterstützen.
3.
Zu § 4 Abs. 1:
Der Begriff „Arbeitsort“ ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung unter-
scheidet sich nicht von dem bisherigen Begriff „Dienstort“.
4.
Zu § 8 Abs. 3:
Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind
sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: „Beginnt eine Wo-
chenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr,
so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je vier
Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten
somit zehn Stundenentgelte."
5.
Zu § 10 Abs. 4:
Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht
begründet.
6.
Zu § 14 Abs. 1:
Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Ent-
geltgruppe entspricht, bestimmt sich nach den gemäß § 18 Abs. 3 TVÜ-
Bund/VKA fortgeltenden Regelungen des § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O bzw. den
entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter. Die Tarifvertrags-
parteien stellen klar, dass diese Niederschriftserklärung im Zusammenhang mit
der neuen Entgeltordnung überprüft wird.
Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit ist.
67
7.
Zu § 16 (Bund) Abs. 3 Satz 2:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Ver-
werfungen zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellungen ent-
stehen können.
8.
Zu § 16 (VKA) Abs. 2 Satz 2:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Ver-
werfungen zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellungen ent-
stehen können.
9.
Zu § 18 (Bund) Abs. 2:
Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v. H. wird wie folgt fi-
nanziert
-
Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form,
-
im Rahmen zukünftiger Tarifrunden.
Die Tarifvertragsparteien führen erstmals Mitte 2008 Gespräche über den Anteil
aus auslaufenden Besitzständen und über eine mögliche Berücksichtigung von
Effizienzgewinnen.
10. Zu § 18 (Bund) Abs. 4:
Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass der ATV sowie die Satzung
der VBL bis spätestens 31. Dezember 2006 entsprechend angepasst werden.
11. Zu § 18 (Bund):
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im
Sinne des § 4 TV ATZ sind.
12. Zu § 18 (VKA) Abs. 3:
Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v. H. wird wie folgt fi-
nanziert
-
Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form,
-
im Rahmen zukünftiger Tarifrunden.
Die Tarifvertragsparteien führen erstmals Mitte 2008 Gespräche über den Anteil
aus auslaufenden Besitzständen und über eine mögliche Berücksichtigung von
Effizienzgewinnen.
13. Zu § 18 (VKA):
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im
Sinne des § 4 TV ATZ sind.
68
69
14. Zu § 18 (VKA) Abs. 5 Satz 2:
1
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass aus Motivationsgründen
die Vereinbarung von Zielen freiwillig geschieht.
2
Eine freiwillige Zielvereinba-
rung kann auch die Verständigung auf zum Teil vorgegebene oder übergeord-
nete Ziele sein, z. B. bei der Umsetzung gesetzlicher oder haushaltsrechtlicher
Vorgaben, Grundsatzentscheidungen der Verwaltungs-/Unternehmensführung.
15. Zu § 18 (VKA) Abs. 5 Satz 3:
Die systematische Leistungsbewertung entspricht nicht der Regelbeurteilung.
16. Zu § 18 (VKA) Abs. 7:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung über
Leistungsentgelte im Einzelfall.
Die nach Abs. 7 und die für Leistungsstufen nach § 17 Abs. 2 gebildeten be-
trieblichen Kommissionen sind identisch.
17. Zu § 18 (VKA) Abs. 8:
Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass der ATV, der ATV-K sowie die
Satzungen der VBL und der kommunalen Zusatzversorgungskassen bis spätes-
tens 31. Dezember 2006 entsprechend angepasst werden.
18. Zu § 20 Abs. 2 Satz 1:
Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die Beschäftigten der Entgelt-
gruppe 2Ü zu den Entgeltgruppen 1 bis 8 und die Beschäftigten der Entgelt-
gruppe 15Ü zu den Entgeltgruppen 13 bis 15 gehören.
19. Zu
Abschnitt
III:
Die Tarifvertragsparteien werden zeitnah Tarifverhandlungen zur Regelung der
Entgeltsicherung bei Leistungsminderung in Ergänzung des TVöD aufnehmen.
20. Zu § 29 Abs. 1 Buchst. f:
Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärzt-
lich verordnete Behandlung.