Tarifvertrag

Gewerbe:
Öffentlicher Dienst
Branche
Öffentlicher Dienst
Datum:
01.01.2010
Schlagworte
  • Auszubildende
  • Pflege
  • Tarifvertrag
  • öffentlicher Dienst

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes mit den Vorschriften des Besonderen Teils Pflege

TVAöD – Allgemeiner Teil –
mit den Vorschriften des Besonderen Teils Pflege
- Durchgeschriebene Textfassung der VKA -
Stand: 1. Januar 2010
Zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes - Allgemeiner Teil - und
die Besonderen Teile BBiG sowie Pflege gibt es weiterhin keine mit den Gewerk-
schaften abgestimmten und vereinbarten durchgeschriebenen Fassungen. Zur Er-
leichterung der praktischen Anwendung hat die VKA folgende eigene durchgeschrie-
bene Textfassung erstellt.
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Ausbildungsvertrag, Nebenabreden
§ 3
Probezeit
§ 4
Ärztliche Untersuchungen
§ 5
Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung
§ 6
Personalakten
§ 7
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
§ 8
Ausbildungsentgelt
§ 8a
Unständige Entgeltbestandteile
§ 8b
Sonstige Entgeltregelungen
§ 9
Urlaub
§ 10
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
§ 10a Familienheimfahrten
§ 11
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
§ 12
Entgelt im Krankheitsfall
§ 12a Entgeltfortzahlung in anderen Fällen
§ 13
Vermögenswirksame Leistungen
§ 14
Jahressonderzahlung
§ 15
Zusätzliche Altersversorgung
§ 16
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 16a Übernahme von Auszubildenden
§ 17
Abschlussprämie
§ 18
[nicht besetzt]
1
§ 19
Ausschlussfrist
§ 20
Inkrafttreten, Laufzeit
Anlage 3
Niederschriftserklärungen
1
Redaktionelle Anpassung an den Bereich Pflege.
- 2 -
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für
a)
[nicht besetzt],
2
b)
Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesund-
heits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, die in
Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fal-
len, ausgebildet werden,
c)
[nicht besetzt],
3
d)
[nicht besetzt]
4
(Auszubildende).
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a)
Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe sowie
Heilerziehungspflegeschüler/innen,
b)
Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre,
c)
Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Wein-
baues oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden, es sei denn, dass die
Beschäftigten des Ausbildenden unter den Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst (TVöD) fallen,
d)
körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer
Behinderung in besonderen Ausbildungswerkstätten, Berufsförderungs-
werkstätten oder in Lebenshilfeeinrichtungen ausgebildet werden.
(3) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils ein-
schlägigen gesetzlichen Vorschriften.
§ 2
Ausbildungsvertrag, Nebenabreden
(1) Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsver-
trag zu schließen, der neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufs mindes-
tens Angaben enthält über
2
Redaktionelle Anpassung an den Bereich Pflege.
3
Redaktionelle Anpassung an den Bereich Pflege.
4
Redaktionelle Anpassung an den Bereich Pflege.
- 3 -
a)
die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils gelten-
den Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-
dung,
b)
Beginn und Dauer der Ausbildung,
c)
Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
d)
Dauer der Probezeit,
e)
Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts,
f)
Dauer des Urlaubs,
g)
Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden
kann,
h)
die Geltung des Tarifvertrages für Auszubildende im öffentlichen Dienst
(TVAöD) sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die auf
das
Ausbildungsverhältnis
anzuwendenden
Betriebs-/Dienstver-
einbarungen.
(2)
1
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2
Sie
können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart
ist.
§ 3
Probezeit
(1) Die Probezeit beträgtsechsMonate.
(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten je-
derzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
§ 4
Ärztliche Untersuchungen
(1)
1
Auszubildende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung
ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amts- oder Betriebsarz-
tes nachzuweisen.
2
Für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzge-
setz fallen, ist ergänzend § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten.
(2)
1
Der Ausbildende ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Auszubildende
zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der
Lage sind, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen
zu erfüllen.
2
Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt
handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt
haben.
3
Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende.
(3) Auszubildende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesund-
heitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Spei-
sen beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag
bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ärztlich zu untersuchen.
- 4 -
§ 5
Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung
(1) Auszubildende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie
die Beschäftigten des Ausbildenden.
(2)
1
Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Auszubildende ihrem Ausbildenden
rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
2
Der Ausbildende kann die Nebentätig-
keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach
dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen der Auszubildenden
oder berechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeinträchtigen.
(3) Für die Schadenshaftung der Auszubildenden finden die für die Beschäftigten
des Ausbildenden geltenden Bestimmungen des TVöD entsprechende Anwen-
dung.
§ 6
Personalakten
(1)
1
Die Auszubildenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Perso-
nalakten.
2
Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Be-
vollmächtigten ausüben lassen.
3
Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren
Personalakten erhalten.
(2)
1
Beurteilungen sind Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben.
2
Die Be-
kanntgabe ist aktenkundig zu machen.
§ 7
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
(1)
1
Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägli-
che Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeits-
schutzgesetz fallen, richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbilden-
den maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.
2
Für Auszubildende der
Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg im Gel-
tungsbereich des BT-K ist eine abweichende Regelung vereinbart.
(2) Auszubildende dürfen im Rahmen des Ausbildungszwecks auch an Sonntagen
und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
(3) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hin-
ausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.
- 5 -
§ 8
Ausbildungsentgelt
(1)
1
Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt
2
Für Auszubildende, für die § 2 Abs. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum
TVAöD - BT Pflege - Anwendung findet, beträgt das monatliche Ausbildungs-
entgelt für die Laufzeit des jeweiligen Tarifvertrages bzw. bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist
ab
1. Januar 2010
ab
1. Januar 2011
ab
1. August 2011
im ersten Ausbildungsjahr
808,65 Euro
813,50 Euro
817,57 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
868,87 Euro
874,08 Euro
878,45 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
965,89 Euro
971,69 Euro
976,55 Euro.
(2) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäf-
tigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt.
§ 8a
Unständige Entgeltbestandteile
Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den
Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzu-
schläge gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen
sinngemäß.
§ 8b
Sonstige Entgeltregelungen
(1) Auszubildende erhalten unter denselben Voraussetzungen wie die beim Ausbil-
denden Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD 75 v.H. der
Zulagenbeträge gemäß § 8 Abs. 5 und 6 TVöD.
ab
1. Januar 2010
ab
1. Januar 2011
ab
1. August 2011
im ersten Ausbildungsjahr
816,68 Euro
821,58 Euro
825,69 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr 877,40 Euro
882,66 Euro
887,07 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
977,59 Euro
983,46 Euro
988,38 Euro.
- 6 -
(2) Soweit Beschäftigten im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß § 17 Abs. 1
TVÜ-Bund bzw. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit der Protokollerklärung
Nr. 1 zu Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT oder gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2
TVöD bzw. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c und
Abs. 6 BAT/BAT-O eine Zulage zusteht, erhalten Auszubildende unter densel-
ben Voraussetzungen 50 v.H. des entsprechenden Zulagenbetrages.
(3)
1
Falls im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im Rahmen des Ausbildungs-
vertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft ge-
troffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede (§ 2 Abs. 2)
festzulegen.
2
Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der
Mitgliedverbände der VKA im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die
Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der
jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt mit der Maßgabe ange-
rechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Tarifvertrages
maßgebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zu kürzen ist.
(4)
1
Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 gelten für Schülerinnen/Schüler in der
Altenpflege, deren Ausbildungsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begonnen
hat, die jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarungen.
2
Soweit Ausbildende
von Schülerinnen/ Schülern in der Altenpflege bis zum 30. September 2005
sonstige Entgeltbestandteile nicht oder in geringerer Höhe als gemäß den Ab-
sätzen 1 bis 3 gezahlt haben, finden die Absätze 1 bis 3 bei Ausbildungsverhält-
nissen, die nach dem 30. September 2005 begonnen haben bzw. beginnen,
spätestens ab 1. Januar 2008 Anwendung.
§ 9
Urlaub
(1) Auszubildende erhalten in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Fortzah-
lung ihres Ausbildungsentgelts (§ 8) in entsprechender Anwendung der für die
Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen.
(2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der un-
terrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.
§ 10
Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte
(1) Bei Dienstreisen erhalten die Auszubildenden eine Entschädigung in entspre-
chender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden
Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung.
(2) Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung au-
ßerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teil-
nahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die
entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahr-
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karte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Be-
förderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur
Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkar-
ten, BahnCard) sind auszunutzen.
§ 10a
Familienheimfahrten
1
Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der
Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Le-
benspartnerin/des Lebenspartners werden den Auszubildenden monatlich einmal die
im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten
der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur
Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten,
BahnCard) sind auszunutzen.
2
Satz 1 gilt nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung
eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen
§ 11
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
(1) Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten die für die in dem Beruf beim
Ausbildenden tätigen Beschäftigten jeweils maßgebenden Bestimmungen, in
dem die Auszubildenden ausgebildet werden.
(2) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur
Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prü-
fung erforderlich sind.
§ 12
Entgelt im Krankheitsfall
(1) Werden Auszubildende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Ver-
schulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag zu erfül-
len, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu
sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei
Wiederholungserkrankungen das Ausbildungsentgelt (§ 8) in entsprechender
Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen
fortgezahlt.
(2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
(3) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden
erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Be-
rufskrankheit verursacht ist, erhalten Auszubildende nach Ablauf des nach Ab-
satz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn
der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschieds-
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betrages zwischen dem Bruttokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 erge-
benden Nettoausbildungsentgelt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträ-
ger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
§ 12a
Entgeltfortzahlung in anderen Fällen
(1) Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt (§ 8) für insgesamt fünf Ausbil-
dungstage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen vorge-
schriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung
auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser
Anspruch für sechs Ausbildungstage.
(2) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Aus-
zubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammen-
gefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbil-
dungstage.
(3) Im übrigen gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden
Regelungen zur Arbeitsbefreiung entsprechend.
§ 13
Vermögenswirksame Leistungen
(1)
1
Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung
erhalten Auszubildende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von
13,29 Euro monatlich.
2
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ent-
steht frühestens für den Kalendermonat, in dem den Ausbildenden die erforder-
lichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate
desselben Kalenderjahres.
(2) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt.
§ 14
Jahressonderzahlung
(1)
1
Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen,
haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
2
Die Jahressonderzahlung be-
trägt bei Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets West An-
wendung finden, 90 v.H., bei den Auszubildenden, für die die Regelungen des
Tarifgebiets Ost Anwendung finden, 67,5 v.H. des den Auszubildenden in den
Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten
Entgelts (Ausbildungsentgelt, in Monatsbeträgen gezahlte Zulagen und unstän-
dige Entgeltbestandteile gemäß § 8a und § 8b, soweit diese nicht gemäß § 20
Abs. 2 Satz 1 TVöD von der Bemessung ausgenommen sind).
3
Bei Auszubil-
denden, deren Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt
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an die Stelle des Bemessungszeitraums nach Satz 2 der erste volle Kalender-
monat.
(2)
1
Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem
Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 8), Fortzahlung des
Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 12) ha-
ben.
2
Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende
wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutter-
schutzgesetzes kein Ausbildungsentgelt erhalten haben.
3
Die Verminderung un-
terbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach
dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres,
in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltan-
spruch bestanden hat.
(3)
1
Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Ausbil-
dungsentgelt ausgezahlt.
2
Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu ei-
nem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(4) Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem
Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezem-
ber noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der antei-
ligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahresson-
derzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis.
§ 15
Zusätzliche Altersversorgung
Die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersversorgung wird durch be-
sonderen Tarifvertrag geregelt.
§ 16
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
(1)
1
Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende
gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
2
Im Falle des Nichtbestehens der
Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der
Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um
ein Jahr.
(2) Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst
nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er
dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der
Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
(4) Nach der Probezeit (§ 3) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der ge-
setzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
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b) von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(5) Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt,
ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Ar-
beitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 16a
Übernahme von Auszubildenden
1
Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich
bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis
übernommen werden, sofern nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe ent-
gegenstehen.
2
Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf
ausgebildet hat.
3
Diese Regelung tritt mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.
§ 17
Abschlussprämie
(1)
1
Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abge-
schlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende
eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro.
2
Die Ab-
schlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
3
Sie ist nach Be-
stehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.
(2)
1
Absatz 1 gilt nicht für Auszubildende, die ihre Ausbildung nach erfolgloser Prü-
fung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließen.
2
Im Einzelfall kann der
Ausbildende von Satz 1 abweichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten erstmals für Ausbildungsverhältnisse, die im Jahr
2006 beginnen.
§ 18
[nicht besetzt]
5
§ 19
Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Auszubildenden oder
vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden.
5
Redaktionelle Anpassung an den Bereich Pflege.
- 11 -
§ 20
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Ka-
lenderhalbjahres, frühestens zum 31. Dezember 2009, schriftlich gekündigt
werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann
a)
§ 8 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalender-
monats, frühestens jedoch zum 29. Februar 2012,
b)
§ 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres, frühestens jedoch zum
31. Dezember 2008,
c)
§ 17 gesondert zum 31. Dezember eines jeden Jahres, frühestens jedoch
zum 31. Dezember 2008, schriftlich gekündigt werden.
6
(4) [nicht besetzt]
7
(5) Mit In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages finden im Bereich der Mitgliedverbände
der VKA die in Anlage 3 aufgeführten Tarifverträge auf die in § 1 Abs. 1 ge-
nannten Personen keine Anwendung mehr.
6
Absatz 3 Buchst. a) bis c) redaktionelle Umsetzung des § 20 a BT-Pflege.
7
Betrifft nur den Bund.
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Anlage 3 (zu § 20 Abs. 5 - VKA)
1. bis 11. [nicht besetzt]
8
12. Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die
nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes aus-
gebildet werden, vom 28. Februar 1986,
13. Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die
nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes aus-
gebildet werden (Mantel-TV Schü-O), vom 5. März 1991,
14. Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 12 für Schülerinnen/Schüler, die nach
Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebil-
det werden, vom 31. Januar 2003,
15. Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 7 für Schülerinnen/Schüler, die nach
Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebil-
det werden (Ost), vom 31. Januar 2003,
16. Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe
des Krankenpflegegesetzes in der Krankenpflege oder in der Kinderkranken-
pflege oder nach Maßgabe des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom
21. April 1986,
17. Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe
des Krankenpflegegesetzes in der Krankenpflege oder in der Kinderkranken-
pflege oder nach Maßgabe des Hebammengesetzes ausgebildet werden
(TV Urlaubsgeld Schü-O), vom 5. März 1991.
8
Redaktionelle Anpassung an den Bereich Pflege.
- 13 -
Niederschriftserklärungen
1. Zu § 1:
Ausbildender im Sinne dieses Tarifvertrages ist, wer andere Personen zur Aus-
bildung einstellt.
2. Zu § 10a:
Die Fahrtkosten für Familienheimfahrten umfassen die Kosten für die Hin- und
Rückfahrt.
3. Zu § 14 Abs. 2 Satz 1:
Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
gleich.