Tarifvertrag

Gewerbe:
Medizinische Fachangestellte, Arzthelferinnen und Pflegekräfte
Branche
Medizin und Gesundheit
Datum:
12.10.2006
Schlagworte
  • Auszubildene
  • Pflegeberuf
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen

Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen
(TVA-L Pflege)
vom 12. Oktober 2006
in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2
vom 1. März 2009
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
……
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
2
§ 1
Geltungsbereich
(1)
1
Dieser Tarifvertrag gilt für Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und
Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege
und Altenpflege (Auszubildende). Voraussetzung ist, dass sie in Einrichtungen
ausgebildet werden, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
(2)
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehil-
fe und Altenpflegehilfe.
(3)
Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
§ 2
Ausbildungsvertrag, Nebenabreden
(1)
1
Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsver-
trag zu schließen.
2
Dieser enthält neben der Bezeichnung des Ausbildungsbe-
rufs mindestens Angaben über
a) die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils gelten-
den Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-
dung,
b) Beginn und Dauer der Ausbildung,
c) Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
d) Dauer der Probezeit,
e) Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts,
f) Dauer des Urlaubs,
g) Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden
kann,
h) die Geltung des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Pflegeberu-
fen (TVA-L Pflege) sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf
die Betriebs-/Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis an-
zuwenden sind.
(2)
1
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2
Sie
können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart
ist.
(3)
1
Falls im Rahmen eines Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die
Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert
kündbaren Nebenabrede festzulegen.
2
Der Wert der Personalunterkunft wird
im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Gewährung von Personal-
unterkünften für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fas-
sung auf das Ausbildungsentgelt angerechnet.
3
Der nach § 3 Absatz 1 Unter-
absatz 1 des Tarifvertrages über die Gewährung von Personalunterkünften für
3
Angestellte vom 16. März 1974 maßgebende Quadratmetersatz ist hierbei um
15 v.H. zu kürzen.
§ 3
Probezeit
(1)
Die Probezeit beträgt sechs Monate.
(2)
Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten
jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
§ 4
Ärztliche Untersuchungen
(1)
1
Auszubildende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung
ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amtsarztes nachzu-
weisen.
2
Für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz
(JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz zu
beachten.
(2)
1
Die Auszubildenden können bei begründeter Veranlassung verpflichtet wer-
den, durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage
sind, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu er-
füllen.
2
Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln,
soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben.
3
Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende.
(3)
1
Auszubildende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt sind, oder
die mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten oder mit der Zubereitung von
Speisen beauftragt werden, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu
untersuchen.
2
Die Untersuchung ist auf Antrag der Auszubildenden auch bei
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durchzuführen.
§ 5
Schweigepflicht, Nebentätigkeiten
(1)
Auszubildende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie
die Beschäftigten des Ausbildenden.
(2)
1
Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Auszubildende ihrem Ausbildenden
rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
2
Der Ausbildende kann die Nebentä-
tigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die
nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen der Auszubil-
denden oder berechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeinträchtigen.
4
§ 6
Personalakten
(1)
1
Die Auszubildenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Per-
sonalakten.
2
Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich
Bevollmächtigten ausüben lassen.
3
Sie können Auszüge oder Kopien aus ih-
ren Personalakten erhalten.
4
Die Auszubildenden müssen über Beschwerden
und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen
nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden.
5
Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(2)
1
Beurteilungen sind den Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben.
2
Die
Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
§ 7
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
(1)
Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägli-
che Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeits-
schutzgesetz fallen, richten sich nach den Regelungen für die Beschäftigten
des Ausbildenden
(2)
Auszubildende dürfen im Rahmen des Ausbildungszwecks auch an Sonnta-
gen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
(3)
Eine Beschäftigung, die über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Ausbildungszeit hinausgeht, ist nur ausnahmsweise zulässig.
§ 8
Ausbildungsentgelt
(1)
1
Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende in den Tarifge-
bieten West und Ost
a) in der Zeit vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010
im ersten Ausbildungsjahr
810,20 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr
871,44 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr
970,09 Euro,
b) ab 1. März 2010
im ersten Ausbildungsjahr
819,92 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr
881,90 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr
981,73 Euro.
2
Für Schülerinnen/Schüler in der Altenpflege gelten die Übergangsregelungen
in Anlage 1.
5
(2)
Das Ausbildungsentgelt wird zu dem Termin gezahlt, zu dem auch die Be-
schäftigten des Ausbildenden ihr Entgelt erhalten.
(3)
Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden
Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die
Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeit-
raum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungs-
zeit.
(4)
Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen,
für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und
für die Zeitzuschläge gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden gel-
tenden Regelungen sinngemäß.
(5)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten die Auszubildenden
a)
die Zulagen nach dem Tarifvertrag zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c
BAT/BAT-O sowie die Zulagen nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu Ab-
schnitt A der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O zur Hälfte,
b)
die Schicht- und Wechselschichtzulage nach den für die Beschäftigten
geltenden Bedingungen jeweils zu drei Vierteln.
§ 9
Urlaub
(1)
Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der
Regelungen, die für die Beschäftigten des Ausbildenden gelten.
2
Während des
Erholungsurlaubs wird das Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt.
(2)
Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der
unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.
§ 10
Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte
(1)
Bei Dienstreisen erhalten die Auszubildenden eine Entschädigung in entspre-
chender Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Beschäftigten
des Ausbildenden jeweils gelten.
(2)
Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung
außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur
Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden
die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die
Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehren-
den Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglich-
keiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (zum Beispiel Schülerfahr-
karten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen.
6
§ 11
Familienheimfahrten
1
Für Familienheimfahrten von der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern und
zurück werden den Auszubildenden monatlich einmal Fahrtkosten erstattet.
2
Erstattungsfähig sind die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der
Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Be-
förderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge).
3
Dem Wohnort der Eltern steht
der Wohnort der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der
Lebenspartnerin/des Lebenspartners gleich.
4
Möglichkeiten zur Erlangung von Fahr-
preisermäßigungen (zum Beispiel Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard)
sind auszunutzen.
5
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfer-
nung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jewei-
ligen Ort der Ausbildungsstätte weniger als vier Wochen beträgt.
§ 12
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
(1)
Auszubildende erhalten Schutzkleidung nach den Bestimmungen, die für die
entsprechenden Beschäftigten des Ausbildenden maßgebend sind.
(2)
Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur
Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen
Prüfung erforderlich sind.
§ 13
Entgelt im Krankheitsfall
(1)
1
Sind Auszubildende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Ver-
schulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag zu er-
füllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von
sechs Wochen das Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt.
2
Bei Wie-
derholungserkrankungen sowie bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
richtet sich die Dauer der Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Bestim-
mungen.
(2)
Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
(3)
1
Hat die/der Auszubildende bei dem Ausbildenden einen Arbeitsunfall erlitten
oder sich eine Berufskrankheit zugezogen, wird bei der jeweils ersten darauf
beruhenden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums
von sechs Wochen ein Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 26. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
2
Der Krankengeldzuschuss
wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleis-
tungen des Sozialleistungsträgers und dem sich nach Absatz 1 ergebenden
Nettoausbildungsentgelt gezahlt.
3
Voraussetzung für die Zahlung des Kran-
kengeldzuschusses ist, dass der zuständige Unfallversicherungsträger den
Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
7
§ 14
Entgeltfortzahlung in anderen Fällen
(1)
Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1) für insgesamt fünf
Ausbildungstage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen
vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige
Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche
besteht dieser Anspruch für sechs Ausbildungstage.
(2)
Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die
Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusam-
mengefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei
Ausbildungstage.
(3)
Im Übrigen gelten für die Arbeitsbefreiung diejenigen Regelungen entspre-
chend, die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebend sind.
§ 15
Vermögenswirksame Leistungen
(1)
1
Auszubildende erhalten im Tarifgebiet West eine vermögenswirksame Leis-
tung in Höhe von 13,29 Euro monatlich und im Tarifgebiet Ost in Höhe von
6,65 Euro monatlich, wenn sie diesen Betrag nach Maßgabe des Vermögens-
bildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung anlegen.
2
Der Anspruch auf
vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat,
in dem den Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und
für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
3
Die ver-
mögenswirksamen Leistungen werden nur für Kalendermonate gewährt, für
die den Auszubildenden Ausbildungsentgelt, Entgeltfortzahlung oder Kran-
kengeldzuschuss zusteht.
4
Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht,
sind die vermögenswirksamen Leistungen Teil des Krankengeldzuschusses.
(2)
Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt.
§ 16
Jahressonderzahlung
(1)
1
Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen,
haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
2
Diese beträgt bei Auszubil-
denden, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
95 v.H. sowie bei Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets
Ost Anwendung finden, 71,5 v.H. des Ausbildungsentgelts (§ 8 Absatz 1), das
den Auszubildenden für November zusteht.
(2)
1
Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem
Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1), Fort-
zahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheits-
8
fall (§ 13) haben.
2
Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die
Auszubildende wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Ab-
satz 1 Mutterschutzgesetz kein Ausbildungsentgelt erhalten haben.
3
Die Ver-
Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende
des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist.
4
Voraussetzung ist, dass am
Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld bestanden hat.
(3)
1
Die Jahressonderzahlung wird mit dem Ausbildungsentgelt für November
ausgezahlt.
2
Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren
Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(4)
1
Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem
Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. De-
zember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der
anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jah-
ressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis.
2
Ist die Übernahme im Lau-
fe eines Kalendermonats erfolgt, wird dieser Kalendermonat bei der anteiligen
Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis berücksichtigt.
§ 17
Betriebliche Altersversorgung
1
Die Auszubildenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebe-
nenversorgung unter Eigenbeteiligung.
2
Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über
die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarif-
vertrag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung
Protokollerklärung zu § 17:
§ 17 gilt nicht für Auszubildende der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 18
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
(1)
1
Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichen-
de gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
2
Im Falle des Nichtbestehens
der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlan-
gen der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung,
höchstens um ein Jahr.
(2)
Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst
nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3)
Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er
dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der
Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
9
(4)
Nach der Probezeit (§ 3) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der
gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungs-
frist,
b) von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(5)
Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäf-
tigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 19
Abschlussprämie
(1)
1
Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abge-
schlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Auszubilden-
de eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro.
2
Die Ab-
schlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
3
Sie ist nach Be-
stehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.
(2)
1
Die Abschlussprämie wird nicht gezahlt, wenn die Ausbildung nach erfolglo-
ser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abgeschlossen wird.
2
Im
Einzelfall kann der Ausbildende dennoch eine Abschlussprämie zahlen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten erstmals für Ausbildungsverhältnisse, die im Jahr
2007 beginnen.
§ 20
Ausschlussfrist
1
Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Auszubildenden oder
vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden.
2
Für denselben Sachverhalt
reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistun-
gen aus.
§ 21
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1)
1
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft.
2
Abweichend von Satz
1 tritt § 16 Absatz 1 bis 4 am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2)
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Ka-
lenderhalbjahres, frühestens zum 31. Dezember 2009, schriftlich gekündigt
werden.
(3)
Abweichend von Absatz 2 kann § 16 von jeder Tarifvertragspartei auf landes-
bezirklicher Ebene mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines
10
Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in
dem die volle Angleichung nach § 21 Absatz 2 TVÜ-Länder auf Landesebene
erreicht ist, schriftlich gekündigt werden.
(4)
Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden:
a) § 8 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalender-
monats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010; eine Kündigung nach
Absatz 2 erfasst nicht den § 8 Absatz 1,
b) § 19 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres, frü-
hestens jedoch zum 31. Dezember 2008.
(5)
Dieser Tarifvertrag ersetzt mit Wirkung vom 1. November 2006 die in der An-
lage 2 aufgeführten Tarifverträge.
Berlin, den 12. Oktober 2006
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Vorsitzende des Vorstandes