Tarifvertrag

Gewerbe:
Kommunale Krankenhäuser (VKA), Ärztinnen und Ärzte
Branche
Medizin und Gesundheit
Datum:
17.08.2006
Schlagworte
  • Arbeitsbedingungen
  • Arbeitszeit
  • Eingruppierung
  • Entgelt
  • Ärzte

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA)

Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte
an kommunalen Krankenhäusern
im Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände
(TV-Ärzte/VKA)
vom 17. August 2006
(in der Fassung vom 1. Januar 2009)
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
dem Marburger Bund,
vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
2
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 4
Allgemeine Pflichten
§ 5
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
§ 6
Qualifizierung
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 7
Regelmäßige Arbeitszeit
§ 8
Arbeit an Sonn- und Feiertagen
§ 9
Sonderformen der Arbeit
§ 10
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
§ 11
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
§ 12
Bereitschaftsdienstentgelt
§ 13
Teilzeitbeschäftigung
§ 14
Arbeitszeitdokumentation
Abschnitt III
Eingruppierung und Entgelt
§ 15
Allgemeine Eingruppierungsregelungen
§ 16
Eingruppierung
§ 17
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
§ 18
Tabellenentgelt
§ 19
Stufen der Entgelttabelle
§ 20
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
§ 21
Leistungsentgelt
§ 22
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
§ 23
Entgelt im Krankheitsfall
§ 24
Besondere Zahlungen
§ 25
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
§ 26
Betriebliche Altersversorgung
3
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 27
Erholungsurlaub
§ 28
Zusatzurlaub
§ 29
Sonderurlaub
§ 30
Arbeitsbefreiung
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 31
Befristete Arbeitsverträge
§ 32
Führung auf Probe
§ 33
Führung auf Zeit
§ 34
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
§ 35
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
§ 36
Zeugnis
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 37
Ausschlussfrist
§ 38
Begriffsbestimmungen
§ 39
Existenz- und Beschäftigungssicherung
§ 40
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Anlage
Tabellenentgelt
4
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn-
ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied
eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a)
Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatri-
scher Krankenhäuser,
b)
medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Kliniken (z.B. pathologi-
schen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in
c)
sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen
die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Be-
handlung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen
selbst stattfindet,
beschäftigt sind.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits-
bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1
Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August
2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnis-
ses befunden haben.
2
Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. Au-
gust 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben,
ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen.
3
Satz 2
gilt entsprechend in den Fällen des Satzes 1,
a)
bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum
von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase
b)
bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum
von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit
zurückgelegt ist.
§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2)
1
Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet
werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen.
2
Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3)
1
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2
Sie
können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart
5
ist.
(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht
eine kürzere Zeit vereinbart ist.
§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen
(1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch
gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver-
schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses hinaus.
(2)
1
Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen
oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen.
2
Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
3
Werden Ärz-
tinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem
Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3)
1
Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber
rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
2
Der Arbeitgeber kann die Nebentätig-
keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül-
lung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtig-
te Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
(4)
1
Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit
dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu-
stellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätz-
lich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
2
Im Übrigen bleiben die all-
gemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt.
(5)
1
Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und
Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ er
zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist.
2
Bei
der beauftragten Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs-
ärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf ei-
ne andere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben.
3
Die Kosten dieser Unter-
suchung trägt der Arbeitgeber.
(6)
1
Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Perso-
nalakten.
2
Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ n hierzu schrift-
lich Bevollmächtigte/ n ausüben lassen.
3
Sie können Auszüge oder Kopien aus
ihren Personalakten erhalten.
6
§ 4
Allgemeine Pflichten
(1)
1
Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es
auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen.
2
Die Ärztinnen und Ärzte können
vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen
Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und
Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
(2)
1
Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte
gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teil-
zunehmen.
2
Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und
Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar
2009 in Höhe von 21,74 Euro.
3
Dieser Betrag verändert sich zu demselben
Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgeltder Entgelt-
gruppe II Stufe 1.
Protokollerklärungen zu Absatz 2:
1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens
ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Ret-
tungsdienst heranzuziehen.
2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen
(z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die
dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-
jährige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Ret-
tungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im
Rettungsdienst herangezogen werden.
(3)
1
Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli-
chen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet
werden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der
Haupttätigkeit.
(4)
1
Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig-
keit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wis-
senschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet
werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentä-
tigkeit der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes.
2
Steht die Vergütung für das
Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung
7
ausschließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/
seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung.
3
In allen
anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen
Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen.
4
Die Ärztin/
Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebo-
tene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht.
5
Im
Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen verweigert werden.
§ 5
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
(1)
1
Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver-
setzt oder abgeordnet werden.
2
Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle
oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus-
sichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hö-
ren.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1.
Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei
einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder ei-
nes anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsver-
hältnisses.
2.
Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung
bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Ar-
beitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2)
1
Ärztinnen und Ärzten kann im dienstlichen/ betrieblichen oder öffentlichen Inte-
resse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete
Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden.
2
Die Zustimmung kann nur aus
wichtigem Grund verweigert werden.
3
Die Rechtsstellung der Ärztinnen und
Ärzte bleibt unberührt.
4
Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf
das Entgelt angerechnet.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die
vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem
dieser Tarifvertrag nicht zur Anwendung kommt.
(3)
1
Werden Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte zu einem Dritten verlagert, ist auf
Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die ar-
beitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Per-
sonalgestellung).
2
§
613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben
unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
1
Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnis-
8
ses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten.
2
Die Modalitä-
ten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten
vertraglich geregelt.
§ 6
Qualifizierung
(1)
1
Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsa-
men Interesse von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
2
Qualifizierung dient der
Steigerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes, der Nach-
wuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompeten-
zen.
3
Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Per-
sonalentwicklung.
(2)
1
Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein An-
gebot dar, aus dem für die Ärztinnen und Ärzte kein individueller Anspruch au-
ßer nach Absatz 4 und Absatz 9 abgeleitet, aber das durch freiwillige Betriebs-
vereinbarung wahrgenommen und näher ausgestaltet werden kann.
2
Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen im Rahmen der personalvertre-
tungsrechtlichen Möglichkeiten.
3
Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden
dadurch nicht berührt.
(3)
1
Qualifizierungsmaßnahmen sind
a)
die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompe-
tenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b)
der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
c)
die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere
Tätigkeit; Umschulung) und
d)
die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegs-
qualifizierung).
2
Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den
Ärztinnen und Ärzten schriftlich bestätigt.
(4)
1
Ärztinnen und Ärzte haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst.
d - Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft,
in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht.
2
Dieses
Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden.
3
Wird nichts ande-
res geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
(5)
1
Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme –
einschließlich Reisekosten - werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen
werden, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen.
2
Ein möglicher Eigenbeitrag
wird durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt.
3
Die Betriebsparteien
sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichti-
gung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln.
4
Ein Eigenbeitrag
der Ärztinnen und Ärzte kann in Geld und/ oder Zeit erfolgen.
9
(6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmengelten als Arbeitszeit.
(7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung
einbezogen werden.
(8) Für Ärztinnen und Ärzte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungs-
maßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnah-
me ermöglicht wird.
(9)
1
Zur Teilnahme an medizinisch wissenschaftlichen Kongressen, ärztlichen Fort-
bildungsveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen ist der Ärztin/ dem Arzt
Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des
Entgelts zu gewähren.
2
Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den
Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet.
3
Bei Kostenerstattung durch
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 7
Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
1
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich
40 Stunden wöchentlich.
2
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus
notwendigen betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt
werden.
(2)
1
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Ar-
beitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen.
2
Abweichend von
Satz 1 kann bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder
Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3)
1
Soweit es die betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die Ärztin/
der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent-
gelts nach § 22 von der Arbeit freigestellt.
2
Kann die Freistellung nach Satz 1
aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Frei-
zeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
3
Die regelmäßige Ar-
beitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie
auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte,
die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nach-
arbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/ dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage
einer Betriebs-/ Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12
ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
10
(5)
1
Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden aus-
schließlich der Pausen ausgedehnt werden.
2
In unmittelbarer Folge dürfen nicht
mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen
nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden.
3
Solche Schich-
ten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/ dienstlicher
Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechsel-
schicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsver-
traglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbe-
reitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
1
Durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor
von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden.
2
Die innerhalb eines Arbeitszeitkor-
ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach
Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8)
1
Durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine
tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden.
2
Die inner-
halb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden
im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(9)
1
Über den Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach den Absät-
zen 4, 7 und 8 sind der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband und der ent-
sprechende Landesverband des Marburger Bundes unverzüglich zu informie-
ren.
2
Sie haben im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem
In-Kraft-Treten der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärz-
tinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen.
3
In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der
Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier
Wochen Tarifverhandlungen zwischen dem jeweiligen kommunalen Arbeitge-
berverband und dem Landesverband des Marburger Bundes über diesen Ein-
zelfall aufzunehmen.
4
Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Dienst- bzw. Be-
triebsvereinbarung im Hinblick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertra-
ges erfassten Ärztinnen und Ärzte nicht zustande kommt und der jeweilige
kommunale Arbeitgeberverband oder der jeweilige Landesverband des Marbur-
ger Bundes die Aufnahme von Tarifverhandlungen verlangt.
Protokollerklärung zu § 7:
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte
unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 7
und 8) möglich.
11
§ 8
Arbeit an Sonn- und Feiertagen
In Ergänzung zu § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1)
1
Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum
Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des
nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhält-
nisse zulassen.
2
Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die
Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des
monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der
Entgelttabelle.
3
§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(2)
1
Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt
werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche
vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der
arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie
an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a)
Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b)
nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein-
geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige
Arbeitszeit erbringen müssen.
2
Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht.
3
§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unbe-
rührt.
(3)
1
Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müs-
sen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage.
2
Hiervon soll
ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
§ 9
Sonderformen der Arbeit
(1)
1
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/ Dienstplan, der
einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten
vorsieht, bei denen die Ärztin/ der Arzt längstens nach Ablauf eines Monats er-
neut
zu
mindestens
zwei
Nachtschichten
herangezogen
.
2
Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen
bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
3
Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtar-
beit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in
Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer
Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
12
(3) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(4) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte
über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wö-
chentlichen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 7 Abs. 1
Satz 1) leisten.
den, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftig-
ten Ärztinnen und Ärzten (§ 7 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig
bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis
zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(6) Abweichend von Absatz 5 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a)
im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 7 Abs. 7 über 45
Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b)
im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 7 Abs. 8 au-
ßerhalb der Rahmenzeit,
c)
im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan
festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan
vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchent-
liche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.
§ 10
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
(1)
1
Die Ärztin/ Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers au-
ßerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten
Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschafts-
dienst).
2
Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwar-
ten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeits-
leistung überwiegt.
(2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschafts-
dienst der Stufen I oder II fällt, kann unter den Voraussetzungen einer
-
Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
-
Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
-
ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesund-
heitsschutzes
im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG die tägliche Arbeits-
zeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5Abs. 1 und 2
und 6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert
werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereit-
schaftsdienst der Stufen I oder II abgeleistet wird.
13
(3)
1
Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschafts-
dienst der Stufe III fällt, kann unter den Voraussetzungen einer
-
Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
-
Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
-
ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesund-
heitsschutzes
im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG die tägliche Arbeits-
zeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5Abs. 1 und 2
und 6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 18 Stunden verlängert
werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereit-
schaftsdienst abgeleistet wird.
2
In einer Betriebs-/Dienstvereinbarung kann die
tägliche Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden unter den
Voraussetzungen und im Rahmen des Satz 1 verlängert werden, wenn mindes-
tens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet
wird.
(4) Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschafts-
dienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen max. 24 Stunden betragen, wenn
dadurch für die einzelne Ärztin/ den einzelnen Arzt mehr Wochenenden und
Feiertage frei sind.
(5)
1
Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschafts-
dienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Abs. 2a ArbZG und innerhalb der Grenz-
werte nach den Absätzen 2 und 3 eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit
über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen.
2
Die wöchentliche Ar-
beitszeit darf dabei durchschnittlich bis zu 60 Stunden betragen.
3
Durch Tarif-
vertrag auf Landesebene kann in begründeten Einzelfällen eine durchschnittli-
che wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis zu 66 Stunden vereinbart werden.
(6) Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 2 bis 5 gilt § 7 Abs. 2 Satz 1.
(7)
1
Soweit Ärztinnen und Ärzte Teilzeitarbeit gemäß § 13 vereinbart haben, verrin-
gern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Absätzen
2 bis 5 in demselben Verhältnis, wie die Arbeitszeit dieser Ärztinnen und Ärzte
zu der regelmäßigen Arbeitszeit vollbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte.
2
Mit Zu-
stimmung der Ärztin/ des Arztes oder aufgrund von dringenden dienstlichen
oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden.
(8)
1
Der Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf
Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft).
2
Rufbereitschaft wird nicht da-
durch ausgeschlossen, dass der Arzt vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon
oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel zur Gewährleistung der Er-
reichbarkeit ausgestattet wird.
3
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anord-
nen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
4
Durch
tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche
14
Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7
ArbZG).
(9) § 7 Abs. 4 bleibt im Übrigen unberührt.
§ 11
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
1
Die Ärztin/ Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleis-
tung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten
Ärztinnen und Ärzten je Stunde
a)
für Überstunden
15 v.H.,
b)
für Sonntagsarbeit
25 v.H.,
c)
bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich
135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich
35 v.H.,
d) für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr
35 v.H.,
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der
jeweiligen Entgeltgruppe; bei Ärztinnen und Ärzten gemäß § 16 Buchst. c und d
der höchsten tariflichen Stufe.
3
Die Zeitzuschläge betragen für Nachtarbeit 1,28
Euro und für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im
Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 0,64 Euro je Stunde.
4
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. b bis d sowie
Satz 3 2. Alt. wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
nach der individuellen Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens jedoch
nach der Stufe 4.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. c:
1
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und be-
zeichnet werden.
2
Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt
einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabel-
lenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/
dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festge-
legten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die Ärztin/ der Arzt je
Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts
der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
15
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1:
Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rah-
men von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 7 anfallen, es
sei denn, sie sind angeordnet worden.
(3)
1
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt.
2
Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonn-
tag sowie für Feiertage das Vierfache des auf eine Stunde entfallenden Anteils
des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
3
Maßgebend für
die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereit-
schaft beginnt.
4
Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruch-
nahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus ein-
schließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerun-
det.
5
Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige
Zeitzuschläge nach Absatz 1 gezahlt.
6
Satz 1 gilt nicht im Falle einer stunden-
weisen Rufbereitschaft.
7
Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 6 liegt bei ei-
ner ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor.
8
In
diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede angefangene
Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils
des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt
wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
(4)
1
Ärztinnen und Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine
Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich.
2
Ärztinnen und Ärzte, die nicht
ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von
0,63 Euro pro Stunde.
(5)
1
Ärztinnen und Ärzte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzu-
lage von 40 Euro monatlich.
2
Ärztinnen und Ärzte, die nicht ständig Schichtar-
beit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
§ 12
Bereitschaftsdienstentgelt
(1)
1
Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des Bereit-
schaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistun-
gen wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe
Arbeitsleistung innerhalb
Bewertung
des Bereitschaftsdienstes
als Arbeitszeit
I
bis zu 25 v.H.
60 v.H.
II
mehr als 25 bis 40 v.H.
75 v.H.
16
III
mehr als 40 bis 49 v.H.
90 v.H.
2
Die
Zuweisung
zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt als
Nebenabrede (§ 2 Abs. 3) zum Arbeitsvertrag.
3
Die Nebenabrede ist abwei-
chend von § 2 Abs. 3 Satz 2 mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende
eines Kalenderhalbjahres kündbar.
(2)
1
Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nach-
stehende Entgelt je Stunde gezahlt:
EG I
22,30 Euro,
EG II
27,10 Euro,
EG III
30,00 Euro,
EG IV
32,00 Euro.
(3)
1
Die Ärztin/ Der Arzt erhält zusätzlich zu dem Entgelt nach den Absätzen 1 und
2 für jede nach Absatz 1 als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feier-
tag geleistet worden ist, einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.H. des Stunden-
entgelts nach Absatz 2.
2
Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen
nicht.
(4)
1
Die nach Absatz 1 errechnete Arbeitszeit kann bei Ärztinnen und Ärzten, ein-
schließlich der eines ggf. nach Absatz 3 zu zahlenden Zeitzuschlags 1:1 ent-
sprechenden Arbeitszeit, anstelle der Auszahlung des sich nach den Absätzen
1 bis 3 ergebenden Entgelts bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch
durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich).
2
Für die
Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt (§ 18) und die in Monatsbeträ-
gen festgelegten Zulagen fortgezahlt.
§ 13
Teilzeitbeschäftigung
(1)
1
Mit Ärztinnen und Ärzten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich fest-
gelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b)
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehöri-
gen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche
Belange nicht entgegenstehen.
2
Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf
Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.
3
Sie kann verlängert werden; der An-
trag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäfti-
gung zu stellen.
4
Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im
Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen per-
sönlichen Situation der Ärztin/ des Arztes nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
17
(2) Ärztinnen und Ärzte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine
Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber ver-
langen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem
Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit früher vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten auf ihren Wunsch eine
nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer
Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der
dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
§ 14
Arbeitszeitdokumentation
Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder
auf andere Art in geeigneter Weise objektiv zu erfassen und zu dokumentieren.
Protokollerklärung zu Abschnitt II:
Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben un-
berührt.
Abschnitt III
Eingruppierung und Entgelt
§ 15
Allgemeine Eingruppierungsregelungen
(1)
1
Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeits-
merkmalen des § 16.
2
Die Ärztin/ Der Arzt erhält Entgelt nach der Entgeltgrup-
pe, in der sie/ er eingruppiert ist.
(2)
1
Die Ärztin/ Der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeits-
merkmalen die gesamte von ihr/ ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tä-
tigkeit entspricht.
2
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer
Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen,
die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder meh-
rerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
3
Kann die Erfüllung ei-
ner Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgän-
ge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese
Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
4
Ist in einem Tätig-
keitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestell-
ten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
18
Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 2
1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangs-
arbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/ des Arztes, zu
einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen
(z.B. Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher
zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht
aufgespalten werden.
2. Eine Anforderung im Sinne des Satzes 2 ist auch das in einem Tätig-
keitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren
Entgeltgruppe.
(3) Die Entgeltgruppe der Ärztin/ des Arztes ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
§ 16
Eingruppierung
Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
a) Entgeltgruppe I:
Ärztin/ Arzt mit entsprechender Tätigkeit.
b) Entgeltgruppe II:
Fachärztin/ Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Protokollerklärung zu Buchst. b:
Fachärztin/ Facharzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, die/ der aufgrund
abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/ seinem Fachgebiet tätig
ist.
c) Entgeltgruppe III:
Oberärztin/ Oberarzt
Protokollerklärung zu Buchst. c:
Oberärztin/ Oberarzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/ dem die medi-
zinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der
Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
d) Entgeltgruppe IV:
Leitende Oberärztin/ Leitender Oberarzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt,
der/ dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes
(Chefärztin/ Chefarzt) vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
Protokollerklärung zu Buchst. d:
Leitende Oberärztin/ Leitender Oberarzt ist nur diejenige Ärztin/ derjenige
Arzt, die/ der die leitende Ärztin/ den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/
seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb
einer Klinik in der Regel nur von einer Ärztin/ einem Arzt erfüllt werden.
19
§ 17
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird der Ärztin/ dem Arzt vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die
den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/ seiner Eingruppierung ent-
spricht, und hat sie/ er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/ er
für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ers-
ten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
(2) Die persönliche Zulage bemisst sich für Ärztinnen und Ärzte, die in eine der
Entgeltgruppen I bis IV eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem
Tabellenentgelt, das sich für die Ärztin/ den Arzt bei dauerhafter Übertragung
nach § 20 Abs. 4 ergeben hätte.
§ 18
Tabellenentgelt
(1)
1
Die Ärztin/ Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt nach der Anlage.
2
Die
Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/ er eingruppiert ist, und
nach der für sie/ ihn geltenden Stufe.
(2) Für Ärztinnen und Ärzte gemäß § 16 Buchst. c und d ist die Vereinbarung eines
außertariflichen Entgelts jeweils nach Ablauf einer angemessenen, in der letz-
ten tariflich ausgewiesenen Stufe verbrachten Zeit zulässig.
20
§ 19
Stufen der Entgelttabelle
(1)
Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe - in Abhängigkeit von
ihrer Leistung gemäß § 20 Abs. 2 - nach den Zeiten einer Tätigkeit innerhalb
derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit) und zwar in
a) Entgeltgruppe I
Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Tätigkeit
Stufe 3: nach zweijähriger ärztlicher Tätigkeit
Stufe 4: nach dreieinhalbjähriger ärztlicher Tätigkeit
Stufe 5: nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit,
b) Entgeltgruppe II
Stufe 2: nach dreijähriger fachärztlicher Tätigkeit
Stufe 3: nach sechsjähriger fachärztlicher Tätigkeit
Stufe 4: nach achtjähriger fachärztlicher Tätigkeit
Stufe 5: nach zehnjähriger fachärztlicher Tätigkeit,
c) Entgeltgruppe III
Stufe 2: nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit.
(2)
1
Bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen werden in der Entgeltgruppe I
Zeiten ärztlicher Tätigkeit angerechnet.
2
Eine Tätigkeit als Ärztin/ Arzt im Prakti-
kum gilt als ärztliche Tätigkeit.
3
In der Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärztli-
cher Tätigkeit in der Regel angerechnet.
4
Zeiten einer vorhergehenden berufli-
chen Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tä-
tigkeit förderlich sind.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Zeiten ärztlicher Tätigkeit im Sinne der Sätze 1 bis 3, die im Ausland abgeleistet
worden sind, sind nur solche, die von einer Ärztekammer im Gebiet der Bun-
desrepublik Deutschland als der inländischen ärztlichen Tätigkeit gleichwertig
21
§ 20
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1) Ärztinnen und Ärzte erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste
Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
(2)
1
Bei Leistungen der Ärztin/ des Arztes, die erheblich über dem Durchschnitt
liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 2 bis 5 jeweils
verkürzt werden.
2
Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen,
kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 2 bis 5 jeweils verlän-
gert werden.
3
Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber
jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen.
4
Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Ärztinnen und
Ärzten gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kom-
mission zuständig.
5
Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur
Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/ Personalrat benannt; sie müssen
dem Betrieb/ der Dienststelle angehören und, soweit sie vom Betriebs-/ Perso-
nalrat benannt werden, unter diesen Tarifvertrag fallen.
6
Der Arbeitgeber ent-
scheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang
der Beschwerde abgeholfen werden soll.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen
der Personalentwicklung.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer
Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in ge-
eigneter Weise zu berücksichtigen.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leis-
tungsbezogene Stufenzuordnung.
(3)
1
Den Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 stehen gleich:
a)
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b)
Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 23 bis zu 39 Wochen,
c)
Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d)
Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt
schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
e)
Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
2
Zeiten, in denen Ärztinnen und Ärzte mit einer kürzeren als der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt
waren, werden voll angerechnet.
22
(4) Bei einer Eingruppierung in eine höhere oder niedrigere Entgeltgruppe erhält
die Ärztin/ der Arzt vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirk-
sam wird, das Tabellenentgelt der sich aus § 19 Abs. 1 ergebenden Stufe.
(5)
1
Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs
oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann Ärztinnen
und Ärzten im Einzelfall, abweichend von dem sich aus der nach § 19 und § 20
Abs. 4 ergebenden Stufe ihrer/ seiner jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden
Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg-
gewährt werden.
2
Haben Ärztinnen und Ärzte bereits die Endstufe ihrer jeweili-
gen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes
1 ein bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt
gezahlt werden.
§ 21
Leistungsentgelt
[derzeit nicht besetzt]
§ 22
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1
In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 7 Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs. 1, § 27, § 28
und § 30 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festge-
legten Entgeltbestandteile weitergezahlt.
2
Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten
Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereig-
nis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate
(Berechnungszeitraum) gezahlt.
3
Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für
Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen
Überstunden) sowie besondere Zahlungen nach § 24.
Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3:
1.
1
Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind
Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis be-
standen hat.
2
Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate be-
standen, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis be-
standen hat, zugrunde zu legen.
3
Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit
werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zu-
grunde gelegt.
2.
1
Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Vertei-
lung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der
Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berech-
nungszeitraum zugestanden haben.
2
Maßgebend ist die Verteilung der Arbeits-
zeit zu Beginn des Berechnungszeitraums.
3
Bei einer abweichenden Verteilung
der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermit-
teln.
4
Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbe-
stände vorlagen, bleiben die in diesem Zusammenhang auf Basis der Tages-
23
durchschnitte zustehenden Beträge bei der Ermittlung des Durchschnitts nach
Satz 2 unberücksichtigt.
3.
Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung
ein, ist die Ärztin/ der Arzt so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit
Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten.
§ 23
Entgelt im Krankheitsfall
(1)
1
Werden Ärztinnen und Ärzte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der
Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis
zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 22
2
Bei erneuter Arbeitsunfä-
higkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnis-
ses gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3
Als unverschuldete Arbeitsunfä-
higkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge
einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von §
9 EFZG.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2)
1
Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Ärztinnen und Ärzte
für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistun-
gen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbe-
trags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und
dem Nettoentgelt.
2
Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminder-
te Entgelt im Sinne des § 22; bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren
Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzu-
schuss zu berücksichtigen.
3
Für Ärztinnen und Ärzte, die wegen Übersteigens
der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzli-
chen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Kranken-
geldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der
gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.
(3)
1
Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 35 Abs. 3)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
2
Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungs-
zeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
(4)
1
Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses
hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt.
2
Krankengeldzuschuss wird zudem
nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Ärztinnen und Ärzte eine
Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus
24
der gesetzlichen Rentenversicherung, einem berufsständischen Versorgungs-
werk der Ärzte/ Zahnärzte, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenen-
versorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht
allein aus Mitteln der Ärztinnen und Ärzte finanziert ist.
3
Überzahlter Kranken-
geldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in
demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der
Ärztinnen und Ärzte gehen insoweit auf den Arbeitgeber über.
4
Der Arbeitgeber
kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch
die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Sat-
zes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die Ärztin/ der Arzt hat
dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mit-
geteilt.
§ 24
Besondere Zahlungen
(1)
1
Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung
haben Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens
sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen.
2
Für vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte beträgt die vermögenswirksame Leis-
tung für jeden vollen Kalendermonat 6,65
Euro.
3
Der Anspruch entsteht frühes-
tens für den Kalendermonat, in dem die Ärztin/der Arzt dem Arbeitgeber die er-
forderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen
Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen
nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein.
4
Die vermögenswirksame
Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Ärztinnen und Ärzten
Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht.
5
Für
Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leis-
tung Teil des Krankengeldzuschusses.
6
Die vermögenswirksame Leistung ist
kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(2)
1
Ärztinnen und Ärzte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäf-
tigungszeit (§ 35 Abs. 3)
a)
von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,
b)
von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro.
2
Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte erhalten das Jubiläumsgeld in voller
Höhe.
3
Durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung können günstigere Regelungen ge-
troffen werden.
(3)
1
Beim Tod von Ärztinnen und Ärzten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat,
wird der Ehegattin/dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspart-
ner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbe-
geld gewährt.
2
Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats
und – in einer Summe – für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des
Verstorbenen gezahlt.
3
Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtig-
ten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlö-
schen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung.
4
Betrieblich
25
können eigene Regelungen getroffen werden.
(4)
1
Die Erstattung von Reise- und ggf. Umzugskosten richtet sich nach den beim
Arbeitgeber geltenden Grundsätzen.
2
Für Arbeitgeber, die öffentlichem Haus-
haltsrecht unterliegen, finden, wenn diese nicht nach eigenen Grundsätzen ver-
fahren, die für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen Anwendung.
§ 25
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1)
1
Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbe-
standteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas
Abweichendes geregelt ist.
2
Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats
(Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der Ärztin/ dem Arzt be-
nanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
3
Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Ta-
gesdurchschnitt nach § 22, sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der
auf ihre Entstehung folgt, fällig.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1.
Teilen Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie bzw.
kostengünstigereÜberweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie
die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.
2.
Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufen-
den Monat zahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres
den Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1
Satz 1 verschieben.
(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist erhalten
teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte das Tabellenentgelt (§ 18) und alle
sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell
vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit
vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte entspricht.
(3)
1
Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbe-
standteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt,
der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
2
Besteht nur für einen Teil eines Kalen-
dertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder
betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabel-
lenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbe-
standteile gezahlt.
3
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind
die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 7 Abs. 1 und entsprechende
Sonderregelungen) zu teilen.
(4)
1
Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von
mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzu-
26
runden.
2
Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchge-
führt.
3
Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.
(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats,
gilt Absatz 3 entsprechend
(6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbe-
standteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden.
§ 26
Betriebliche Altersversorgung
Die Ärztinnen und Ärzte haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung
zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßga-
be des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte
(Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte – ATV-Ärzte/VKA) bzw. des Tarifvertrages über
die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge-TV-
Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
27
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 27
Erholungsurlaub
(1)
1
Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsur-
laub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 22).
2
Bei Verteilung der wöchentlichen
Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in
jedem Kalenderjahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr
26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr
29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr
30 Arbeitstage.
3
Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im
Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.
4
Bei einer anderen Verteilung der wö-
chentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert
sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
5
Verbleibt bei der Berechnung des Ur-
laubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf
einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben
Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.
6
Der Erholungsurlaub muss im laufenden
Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 6:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll
ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a)
Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei
Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden.
Kann der Er-
holungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/ dienstli-
chen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum
31. Mai anzutreten.
b)
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die
Ärztin/ der Arzt als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeits-
verhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG
bleibt unberührt.
c)
Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsur-
laubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalen-
dermonat um ein Zwölftel.
d)
Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 25
genannten Zeitpunkt gezahlt.
28
§ 28
Zusatzurlaub
(1) Ärztinnen und Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 9 Abs. 1 oder
ständig Schichtarbeit nach § 9 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 11
Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 zusteht, erhalten
a)
bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b)
bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit
soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage
durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung geregelt werden.
(3)
1
Ärztinnen und Ärzte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindes-
tens
150 Nachtarbeitsstunden
1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden
2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden
3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden
4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Kalenderjahr.
2
Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen
geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit
zusteht, bleiben unberücksichtigt.
(4)
1
Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit
Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im
Kalenderjahr gewährt.
2
Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub)
dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage, bei Zusatzurlaub wegen
Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten.
3
Bei Ärztinnen und Ärzten,
die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine
Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 27 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Im Übrigen gilt § 27 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.
Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:
1
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht-
oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die
Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
2
Für die Feststellung, ob ständige
Wechselschichtarbeit
oder
ständige
Schichtarbeit
vorliegt,
ist
eine
Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder
Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 23 unschädlich.
29
§ 29
Sonderurlaub
Ärztinnen und Ärzte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht
auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
§ 30
Arbeitsbefreiung
(1)
1
Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Ärztinnen und Ärzte unter Fortzahlung des
Entgelts nach § 22 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freige-
stellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:
a)
Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
ein Arbeitstag,
b)
Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebens-
partnerin/des Lebenspartners im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes
oder Elternteils
zwei Arbeitstage,
c)
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund
an einen anderen Ort
ein Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum
ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er
ein Arbeitstag
in demselben Haushalt lebt,
im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalender- bis zu
jahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht
vier Arbeitstage
oder bestanden hat,
im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn Ärztinnen und
Ärzte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das
das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder wegen körperlicher, geistiger oder
bis zu
seelischer Behinderung dauernd pflegebe-
vier Arbeitstage
dürftig ist, übernehmen muss,
im Kalenderjahr.
2
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere
Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort
zur Verfügung steht und eine Ärztin/ ein Arzt in
den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die
Notwendigkeit der Anwesenheit der Ärztin/ des
Arztes zur vorläufigen Pflege bescheinigt.
3
Die
Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im
Kalenderjahr nicht überschreiten.
30
f)
Ärztliche Behandlung von Ärztinnen und Ärzten,
erforderliche
wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
nachgewiesene
Abwesenheitszeit
einschließlich
erforderlicher
Wegezeiten.
(2)
1
Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht,
soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die
Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,
wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des
Entgelts nach § 22 nur insoweit, als Ärztinnen und Ärzte nicht Ansprüche auf
Ersatz des Entgelts geltend machen können.
2
Das fortgezahlte Entgelt gilt in
Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger.
3
Die Ärztinnen und Ärzte haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und
die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3)
1
Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts nach § 22 bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
2
In
begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige
Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen
Verhältnisse es gestatten.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die nach
Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönli-
chen Gründen).
(4)
1
Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen/ Vertretern
der Bezirksvorstände, der Landesvorstände, des Bundesvorstandes sowie der
Hauptversammlung auf Anfordern des Marburger Bundes Arbeitsbefreiung bis
zu acht Werktagen im Jahr
unter Fortzahlung des Entgelts nach § 23
erteilt
werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen
entgegenstehen.
2
Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der VKA oder ihrer
Mitgliedverbände kann auf Anfordern des Marburger Bundes Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung des Entgelts nach § 22 ohne zeitliche Begrenzung erteilt
werden.
(5) Zur
Teilnahme
an
Sitzungen
von
Prüfungs-
und
von
Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz, für eine Tätigkeit
in
Organen
von
Sozialversicherungsträgern
sowie
berufsständischer
Versorgungswerke für Ärzte/ Zahnärzte kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung des Entgelts nach § 22
gewährt werden, sofern nicht
dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
31
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 31
Befristete Arbeitsverträge
(1)
1
Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge-
setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits-
verträgen zulässig.
2
Für Ärztinnen und Ärzte, auf die die Regelungen des Tarif-
gebiets West Anwendung finden, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten
Besonderheiten.
(2)
1
Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zu-
lässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; wei-
tergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt.
2
Ärztinnen
und Ärzte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von
Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und
persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3)
1
Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf
Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate
betragen.
2
Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob
eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.
(4)
1
Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten
sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die
ersten sechs Monate als Probezeit.
2
Innerhalb der Probezeit kann der Arbeits-
vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
(5)
1
Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn
die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt.
2
Nach Ablauf der Probe-
zeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten
Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten
vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahr
sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren
drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren
vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3
Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das
Ausscheiden von der Ärztin/ dem Arzt verschuldet oder veranlasst war.
4
Die
Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu Absatz 5:
Bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere verein-
barte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
32
(6) Die §§ 32, 33 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.
§ 32
Führung auf Probe
(1)
1
Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamt-
dauer von zwei Jahren vereinbart werden.
2
Innerhalb dieser Gesamtdauer ist
eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
3
Die
beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.
(3)
1
Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der Ärz-
tin/ dem Arzt vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 ge-
nannten Gesamtdauer übertragen werden.
2
Der Ärztin/ Dem Arzt wird für die
Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei
Höhergruppierung nach § 20 Abs. 4 ergebenden Tabellenentgelt gewährt.
3
Nach Fristablauf endet die Erprobung.
4
Bei Bewährung wird die Führungsfunk-
tion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die Ärztin/ der Arzt eine der bishe-
rigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.
§ 33
Führung auf Zeit
(1)
1
Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von
vier Jahren vereinbart werden.
2
Es ist eine höchstens dreimalige Verlängerung
bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Jahren zulässig.
3
Die allgemeinen Vor-
schriften über die Probezeit (§ 2 Abs. 4) und die beiderseitigen Kündigungs-
rechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.
(3)
1
Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der Ärz-
tin/ dem Arzt vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 ge-
nannten Fristen übertragen werden.
2
Der Ärztin/ Dem Arzt wird für die Dauer
der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwi-
schen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich
bei Höhergruppierung nach § 20 Abs. 4 ergebenden Tabellenentgelt, zuzüglich
eines Zuschlags von 75 v.H.
des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellen-
entgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur
nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 20 Abs. 4.
3
Nach Fristablauf erhält die
Ärztin/ der Arzt eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der
Zuschlag entfällt.
33
§ 34
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
a)
mit Ablauf des Monats, in dem die Ärztin/ der Arzt das 65. Lebensjahr
vollendet hat,
b)
jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(2)
1
Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid
eines
Rentenversicherungsträgers
(Rentenbescheid)
oder
eines
berufständischen Versorgungswerks für Ärzte/ Zahnärzte zugestellt wird, wo-
nach die Ärztin/ der Arzt voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.
2
Die Ärztin/
Der Arzt hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unver-
züglich zu unterrichten.
3
Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Ren-
tenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn
vorangehenden Tages.
4
Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes
noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung
des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes.
5
Das Arbeitsverhältnis en-
det nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers oder ei-
nes berufständischen Versorgungswerks für Ärzte/ Zahnärzte eine Rente auf
Zeit gewährt wird.
6
In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum,
für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis
nicht, wenn die Ärztin/ der Arzt nach seinem vom Rentenversicherungsträger
bzw. in einem berufsständischen Versorgungswerk für Ärzte/ Zahnärzte festge-
stellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeig-
neten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringen-
de dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und die Ärztin/
der Arzt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/
seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4)
1
Verzögert die Ärztin/ der Arzt schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/ er
Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/ er nicht in der gesetzli-
chen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids
das Gutachten einer Amtsärztin/ eines Amtsarztes oder einer/ eines nach § 3
Abs. 5 Satz 2 bestimmten Ärztin/ Arztes.
2
Das Arbeitsverhältnis endet in diesem
Fall mit Ablauf des Monats, in dem der Ärztin/ dem Arzt das Gutachten bekannt
gegeben worden ist.
(5)
1
Soll die Ärztin/ der Arzt, deren/ dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1
Buchst. a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Ar-
beitsvertrag abzuschließen.
2
Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist
von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag
34
§ 35
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1)
1
Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses be-
trägt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
2
Im Übrigen beträgt
die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr
ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr
6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren
3 Monate,
von mindestens 8 Jahren
4 Monate,
von mindestens 10 Jahren
5 Monate,
von mindestens 12 Jahren
6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2)
1
Arbeitsverhältnisse von Ärztinnen und Ärzten, die das 40. Lebensjahr vollendet
haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15
Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt wer-
den.
2
Soweit Ärztinnen und Ärzte nach den bis zum 30. September 2005 gel-
tenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.
(3)
1
Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zu-
rückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.
2
Unberücksichtigt bleibt die
Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 29, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor An-
tritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse
anerkannt.
3
Wechseln Ärztinnen und Ärzte zwischen Arbeitgebern, die vom
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei
dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.
4
Satz 3 gilt ent-
sprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeit-
geber.
§ 36
Zeugnis
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Ärztinnen und Ärzte An-
spruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich
auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
(2) Aus triftigen Gründen können Ärztinnen und Ärzte auch während des Arbeits-
verhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Ärztinnen
und Ärzte ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges
Zeugnis).
35
(4)
1
Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
2
Das Endzeugnis und Zwischenzeugnis sind von der leitenden Ärztin/ dem
leitenden Arzt und einer vertretungsberechtigten Person des Arbeitgebers zu
unterzeichnen.
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 37
Ausschlussfrist
(1)
1
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Ärztin/ dem Arzt
oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
2
Für denselben
Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für spä-
ter fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
§ 38
Begriffsbestimmungen
(1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost und West Bezug genommen wird, gilt folgendes:
a)
Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Ärztinnen und Ärzte,
deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhält-
nisses zu diesem Gebiet fortbesteht.
b)
Für die übrigen Ärztinnen und Ärzte gelten die Regelungen für das Tarif-
gebiet West.
(2) Sofern auf die Begriffe „Betrieb“, „betrieblich“ oder „Betriebspartei“ Bezug ge-
nommen wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem
Personalvertretungsrecht entsprechend, es sei denn, es ist etwas anderes be-
stimmt.
(3) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Eini-
gungsstelle vor.
(4) Leistungsgeminderte Ärztinnen und Ärzte sind Beschäftigte, die ausweislich
einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 5 Satz 2) nicht mehr in
der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem
Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang
erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein.
36
§ 39
Existenz- und Beschäftigungssicherung
1
Zur Vermeidung bzw. Beseitigung wirtschaftlicher Probleme eines Krankenhauses,
zu dessen Existenzsicherung oder zur Vermeidung eines Personalabbaus können für
Ärztinnen und Ärzte an einzelnen Krankenhäusern durch einen Tarifvertrag zwischen
dem jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverband und dem Marburger Bund auf Lan-
desebene befristet Abweichungen von den Regelungen dieses Tarifvertrages verein-
bart werden.
§ 40
In-Kraft-Treten
(1)
1
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2006 in Kraft.
(2)
1
Abweichend von Absatz 1 tritt dieser Tarifvertrag bei vom Marburger Bund
oder mit Vollmacht für ihn mit den Mitgliedverbänden der VKA auf Landesebene
oder mit der VKA anstelle landesbezirklicher Regelungen abgeschlossenen Sa-
nierungs- bzw. Notlagentarifverträgen, Tarifverträgen zur Zukunftssicherung
und anderweitigen Tarifverträgen zur Beschäftigungssicherung erst mit Ablauf
der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Tarifvertrages geltenden
Laufzeit in Kraft.
2
Im Falle der Kündigung eines der unter Satz 1 fallenden Tarif-
verträge findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Ablaufs
der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Tarifvertrages geltenden
Laufzeit der Ablauf der Kündigungsfrist tritt.
3
In denjenigen Fällen, in denen Ta-
rifverträge nach Satz 1 ausschließlich mit anderen Gewerkschaften abge-
schlossen worden sind, ist durch die Tarifvertragsparteien auf Landesebene bis
zum 31. Januar 2007 über die vollständige oder teilweise Anwendung dieses
Tarifvertrages zu verhandeln.
4
Für Tarifverträge nach Satz 1, deren Laufzeit
über den 31. Dezember 2007 hinausgeht, ist ab dem 1. Januar 2008 über die
vollständige oder teilweise Anwendung dieses Tarifvertrages bis zum 1. Juli
2008 zu verhandeln.
(3) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei
Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.
(4)
Abweichend von Absatz 3 können schriftlich gekündigt werden
a)
die Vorschriften des § 10 Abs. 1 bis 4 mit einer Frist von drei Monaten zum
Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember
2009;
b) § 10 Abs. 5 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalen-
dermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009;
c)
§§ 10, 11 Abs. 3 und 12 mit einer Frist von drei Monaten, wenn infolge ei-
ner Änderung des Arbeitszeitgesetzes sich materiellrechtliche Auswirkun-
37
gen ergeben oder weitere Regelungsmöglichkeiten für die Tarifvertrags-
parteien eröffnet werden; rein formelle Änderungen berechtigen nicht zu
einer Ausübung des Kündigungsrechts;
d)
§ 12 Abs. 2 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 30. Sep-
tember 2009;
e)
§ 19 Abs. 1 Buchst. a mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines
Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009;
f)
§ 33 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007. Im Falle einer Kündigung ist
eine weitere befristete Verlängerung bzw. ein befristeter Neuabschluss
des Arbeitsvertrages gemäß § 33 nach deren Wirksamwerden ausge-
schlossen;
g)
die Anlage zu § 18 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 31.
Dezember 2009.
38
Frankfurt am Main / Berlin, den 8. April 2008
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
Für den
Marburger Bund:
Der Bundesvorstand
39
Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA
Tabelle TV-Ärzte/VKA
(Gültig vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2008)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
Grund-
entgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
IV
6.861,90
-
-
-
-
III
5.833,33
6.176,19
-
-
-
II
4.657,14
5.047,62
5.390,48
5.590,48
5.785,71
I
3.528,57
3.728,57
3.871,43
4.119,05
4.414,29
40
Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA
Tabelle TV-Ärzte/VKA
(Gültig ab 1. Januar 2009)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
Grund-
entgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
IV
7.122,65
-
-
-
-
III
6.055,00
6.410,89
-
-
-
II
4.834,11
5.239,43
5.595,32
5.802,92
6.005,57
I
3.662,66
3.870,26
4.018,54
4.275,57
4.582,03
41
Niederschriftserklärungen:
1.
Zu § 5 Abs. 1:
Der Begriff „Arbeitsort“ ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung unterscheidet
sich nicht von dem bisherigen Begriff „Dienstort“.
2.
Zu § 11 Abs. 3:
Zur Erläuterung von § 11 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich
die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: „Beginnt eine Wochenendruf-
bereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Ärz-
tinnen und Ärzte folgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für
Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stun-
denentgelte."
3.
Zu § 17 Abs. 1:
Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höher-
wertigen Tätigkeit ist.
4. Zu § 22:
1
Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte, einschließlich der Entgelte für
Arbeit in der Rufbereitschaft, fallen unter die Regelung des § 22 Satz 2.
2
Arbeitsvertraglich hierfür vereinbarte Pauschalen werden von Satz 1 erfasst.
5.
Zu Abschnitt III:
Die Tarifvertragsparteien werden zeitnah Tarifverhandlungen zur Regelung der Ent-
geltsicherung bei Leistungsminderung in Ergänzung des TV-Ärzte/VKA aufnehmen.
6.
Zu § 30 Abs. 1 Buchst. f:
Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich
verordnete Behandlung.