Tarifvertrag

Gewerbe:
Gebäudeausrüstung
Branche
Baubranche
Datum:
07.07.2009
Schlagworte
  • Ausbildungsvergütung
  • Gebäudeausrüstung
  • Heizung
  • Klima
  • Sanitär
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag Ausbildungsvergütung und Urlaub Technische Gebäudeausrüstung Industrie für Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung
Ausbildungsvergütung und Urlaub
2009
Technische Gebäudeausrüstung
Industrie
(HKS-Industrie)
Baden-Württemberg
Abschluss:
07.07.2009
Gültig ab:
01.04.2009
Kündbar zum:
31.03.2011
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Zwischen dem
Industrieverband Technische Gebäudeausrüstung
Baden-Württemberg e. V.,
Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg,
Stuttgarter Str. 23, 70469 Stuttgart
wird folgender Tarifvertrag über
AUSBILDUNGSVERGÜTUNG UND URLAUB
für Auszubildende im Bereich Heizung-Klima-Sanitär
in Baden-Württemberg
abgeschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Tarifvertrag gilt
1.1.1
räumlich:
für Baden-Württemberg;
fachlich:
für alle Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik-Industrie sowie alle
Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik des Metallhandwerks, die
selbst oder deren Inhaber Mitglied des oben aufgeführten
Arbeitgeberverbandes sind;
1.1.3
persönlich:
1.1.3.1 für die nach dem Berufsbildungsgesetz Auszubildenden, die Mitglied der
Industriegewerkschaft Metall sind.
1.1.3.2 Auszubildender (Lehrling/Anlernling) ist, wer in einem anerkannten
Ausbildungsberuf (Lehrberuf/Anlernberuf) aufgrund eines
Berufsausbildungsvertrages (Lehrvertrages/Anlernvertrages) ausgebildet
wird.
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Protokollnotiz zu §§ 1.1.2 und 1.1.3
Nach § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz begründet ein Tarifvertrag nur Rechte
und Pflichten zwischen den Mitgliedern der Tarifvertragsparteien. Die
Anwendung der getroffenen Regelungen auf Nichtmitglieder der
Tarifvertragsparteien durch Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag
wird hierdurch nicht berührt.
1.2
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse.
Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Derartige Bestimmungen
können - auch in Einzelteilen - nicht zuungunsten des Arbeitnehmers vom
Tarifvertrag abweichen.
Im Einzelarbeitsvertrag können für den Arbeitnehmer günstigere
Regelungen vereinbart werden.
1.3
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bleibt unberührt, soweit nicht
durch diesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.
§ 2
Ausbildungsvergütungen für Nordwürttemberg/Nordbaden;
Südwürttemberg-Hohenzollern und Südbaden
2.1
Die Ausbildungsvergütungen erhöhen sich ab 1. April 2009 um 10,- €, sie
betragen:
im 1. Ausbildungsjahr
605,00
im 2. Ausbildungsjahr
650,00
im 3. Ausbildungsjahr
694,00
im 4. Ausbildungsjahr
727,00
2.2
Die Tariferhöhungen werden bei der Urlaubs- und Sonderzahlung
ab 01.04.2009
bis 31.03.2011
+10 €
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berücksichtigt.
2.3
Bisher gezahlte höhere Sätze als die in § 2.1 vereinbarten dürfen aus Anlass
dieses Vertrages nicht herabgesetzt werden.
2.4
Zur Inanspruchnahme von Leistungen bzw. zur Vermeidung der Kürzung
von Leistungen seitens Dritter können die Parteien des
Berufsausbildungsvertrages auf Antrag des Auszubildenden (bzw. dessen
gesetzlichen Vertreters) Vereinbarungen treffen, in denen auf
Spitzenbeträge der Ausbildungsvergütung verzichtet wird. Die Vereinbarung
bedarf der Schriftform. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der/des
gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich.
§ 3
Urlaub
3.1
Der Arbeitgeber hat dem Auszubildenden für jedes Urlaubsjahr Urlaub unter
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung, die der Auszubildende ohne den
Urlaub erhalten hätte, zu gewähren.
3.2
Die Urlaubsdauer beträgt für Auszubildende jährlich 30 Arbeitstage.
Für Auszubildende, die bei Beginn des laufenden Urlaubsjahres das
18. Lebensjahr vollendet haben, gelten die Urlaubsbestimmungen der
Urlaubsabkommen für Arbeiter und Angestellte.
3.3
Für die Berechnung der Urlaubsdauer gilt folgendes: Arbeitstage sind alle
Kalendertage, an denen der Auszubildende in regelmäßiger Arbeitszeit zu
arbeiten hat. Auch wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger
als fünf Tage in der Woche - gegebenenfalls auch im Durchschnitt mehrerer
Wochen - verteilt ist, gelten fünf Tage je Woche als Arbeitstage.
3.4
Lohnzahlungspflichtige Feiertage, die in den Urlaub fallen, werden nicht als
Urlaubstage angerechnet.
3.5.1
Für den Urlaub ist eine zusätzliche Urlaubsvergütung in Höhe von 50 % der
weiter zu zahlenden Ausbildungsvergütung zu bezahlen.
3.5.2
Diese zusätzliche Urlaubsvergütung beträgt für jeden Urlaubstag 2,4 % der
monatlichen Ausbildungsvergütung.
3.5.3
Dieser Betrag ist nur einmal pauschal vor Beginn der Sommerferien
auszuzahlen.
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§ 4
Inkrafttreten und Kündigung
4.1
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung ab 5. November 1996, hinsichtlich § 2
(Ausbildungsvergütung) ab 1. April 2009, in Kraft.
4.2.1
Er kann mit einer Frist von einem Monat, hinsichtlich § 2
(Ausbildungsvergütung) erstmals zum 31. März 2011, gekündigt werden.
4.2.2
Er kann mit einer Frist von drei Monaten, hinsichtlich § 3 (Urlaub) erstmals
zum 30. April 1998, gekündigt werden.
4.3
Er ersetzt den Tarifvertrag über Ausbildungsvergütung und Urlaub vom 26.
Februar 2007.
Stuttgart, 07. Juli 2009
Industrieverband Technische Gebäudeausrüstung
Baden-Württemberg e. V.
Josef Oswald
Jürgen Meyer
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Jörg Hofmann
Sabine Zach