Tarifvertrag

Gewerbe:
Bekleidungs- und Textilindustrie
Branche
Bekleidungs-und Textilindustrie
Datum:
12.02.1979
Schlagworte
  • Arbeitsplatzsicherung
  • Tarifvertrag
  • Textil

Tarifvertrag Arbeitsplatzsicherung Textil

110 00 702 061 603 00
Bundesrepublik Deutschland - West
Branche:
Arbeiter
Textilreinigungsgewerbe
Abschluss:
12.2.1979
gültig ab:
01.03.1980
IG Metall
Vorstand
Frankfurt am Main
Laufzeit bis:
6 Mo
TARIFVERTRAG
ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
-
2 -
Zwischen der Tarifpolitischen Arbeitsgemeinschaft
Textilreinigung (TATEX) im Deutschen
Textilreinigungs-Verband (DTV),
Bonn, Dottendorfer Straße 86,
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Hauptvorstand, Düsseldorf, Roßstraße 94
wird folgendes vereinbart:
§1
Geltungsbereich
Räumlich:
Für das Bundesgebiet ohne West-Berlin.
Fachlich:
a)
Für Betriebe des Chem. Reinigungs-, Teppichreinigungs-und
Färbereigewerbes (einschließlich sogenannter Schnell- bzw.
Expreßreinigungen usw.), mit in der Regel mehr als 10
Beschäftigten.
b)
Für Wäschereien, Plättereien, Schnellwäschereien,
Mietwaschküchen, Automatenwäschereien,
Heißmangelbetriebe, Waschsalons, mit in der Regel mehr als
10 Beschäftigten.
Persönlich:
Für alle gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Ladnerinnen
und Expedientinnen, die eine der Rentenversicherungspflicht für
Arbeiter unterliegende Beschäftigung ausüben, sowie für die ersten
Ladnerinnen und Expedientinnen, die der
Rentenversicherungspflicht für Angestellte unterliegen.
§ 2
Kündigungsschutz
1.
Einem Arbeitnehmer kann nach Vollendung des 55. Lebensjahres und einer
ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren bis zur
Bewilligung des Altersruhegeldes, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente
bzw. vorgezogenen Altersruhegeldes, längstens jedoch bis zur Vollendung
des 63. Lebensjahres, das Beschäftigungsverhältnis nur noch aus wichtigem
Grund gekündigt werden.
2.
Wenn der Betriebsrat nicht innerhalb einer Woche widerspricht, kann von
Ziffer 1 abgewichen werden:
a) bei Stillegung von wesentlichen Betriebsteilen,
b) in anderen sachlich begründeten Fällen, (z.B. aus dringenden
betrieblichen Gründen).
Erhebt der Betriebsrat Widerspruch, so hat er diesen sachlich zu begründen.
Kommt zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat keine Einigung zustande,
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3 -
so werden die Tarifvertragsparteien angerufen. Bleiben auch deren
Einigungsbemühungen erfolglos, so steht der Rechtsweg offen.
3.
Unberührt bleibt die Möglichkeit der Änderungskündigung mit den
bestehenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Fristen. Es gelten jedoch die
Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die
von einer Maßnahme nach § 99 BetrVG betroffenen Arbeitnehmer Anspruch
auf die Leistungen nach § 3 dieses Tarifvertrages haben.
§ 3
Lohn- und Gehaltssicherung
*
)
1.
Gewerbliche Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem
Betrieb mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehören und an ihrem
Arbeitsplatz verbleiben, haben Anspruch auf mindestens 95 % ihres in den
letzten sechs voll abgerechneten Monaten erzielten
Durchschnittsstundenverdienstes (ohne Zuschläge für Mehrarbeit,
Nachtarbeit, Feiertagsarbeit und ähnliches).
2.
Gewerbliche Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem
Betrieb mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehören und die durch
Änderungskündigung versetzt werden, haben Anspruch auf den
Differenzbetrag der sich aus dem Durchschnittsstundenverdienst der in ihrer
neuen Tätigkeitsgruppe beschäftigten Arbeitnehmer und 95 % des
persönlichen Durchschnittsstundenverdienstes (ohne Zuschläge) der letzten
sechs voll abgerechneten Monate vor der Versetzung ergibt.
Dieser so festgesetzte Ausgleichsbetrag (Stundenlohndifferenz mal tarifliche
Arbeitszeit) ist jeden Monat auszuzahlen, soweit Anspruch auf Lohnzahlung
besteht und 95 % des persönlichen Durchschnittsstundenverdienstes nach
Abs. 1 nicht überschritten werden.
3.
Ladnerinnen und Expedientinnen, die der Rentenversicherungspflicht für
Angestellte unterliegen, das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb
*
)
siehe Geltungsbereich in § 1
mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehören und die durch
Änderungskündigung versetzt werden, haben Anspruch auf den
Differenzbetrag, der sich aus dem Tarifgehalt ihrer neuen Tätigkeitsgruppe
und 95 % ihres letzten Monatsgehalts (ohne Zuschläge) vor der Versetzung
ergibt.
Dieser so festgesetzte Ausgleichsbetrag ist jeden Monat auszuzahlen, soweit
Anspruch auf Gehaltszahlung besteht und 95 % des letzten Monatsgehalts
(ohne Zuschläge) vor der Versetzung nicht überschritten werden.
4.
Bei künftigen Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen darf der betroffene
Arbeitnehmer hinsichtlich des Erhöhungsbetrages nicht schlechter gestellt
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4 -
werden als die übrigen Arbeitnehmer seiner neuen Lohn- bzw.
Gehaltsgruppe.
5.
Der Anspruch auf Leistungen der Ziffer 1-4 besteht bis zur Bewilligung des
Altersruhegeldes, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. des
vorgezogenen Altersruhegeldes, längstens jedoch bis zur Vollendung des 63.
Lebensjahres.
6.
Etwaige Rentenzahlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung sonstige
Verdienstausgleiche von anderer Seite (ausgenommen private
Versicherungen des Arbeitnehmers), die nach Entstehen von Ansprüchen aus
diesem Tarifvertrag gezahlt werden, können bei der Lohn- und
Gehaltssicherung berücksichtigt werden.
Rentenversicherungs- bzw. Verdienstausgleichsbetrag und Lohn- und
Gehaltssicherung dürfen zusammen 95 % nach Ziffern 1 - 3 nicht
unterschreiten.
7.
Der Arbeitnehmer darf eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeit
nicht ausschlagen.
§ 4
Verhütung mißbräuchlicher Anwendung und Nutzung
Arbeitgeber und Betriebsrat sollen bei Verdacht der mißbräuchlichen Anwendung
dieses Tarifvertrages durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Streitigkeiten in
Verhandlungen beilegen.
Gelingt dies nicht, so sind die Tarifparteien um Vermittlung anzurufen.
§ 5
Inkrafttreten und Kündigung
1.
Vorstehender Tarifvertrag tritt mit den §§ 1, 2, 4 und 5 - Geltungsbereich,
Kündigungsschutz, Verhinderung mißbräuchlicher Anwendung oder Nutzung
- ab 1. März 1980 in Kraft.
Ab 1. März 1981 tritt dieser Tarifvertrag mit allen Bestimmungen - auch § 3,
Verdienstschutz - in Kraft.
Er kann mit einer Frist von 6 Monaten erstmals zum 28. Februar 1985
gekündigt werden.
2.
Ändern sich während der Laufzeit dieses Tarifvertrages die Voraussetzungen
für den Bezug des Altersruhegeldes in der gesetzlichen Rentenversicherung
oder sonstige gesetzlichen Grundlagen zu diesem Abkommen, so kann jede
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5 -
Tarifvertragspartei das Abkommen mit sechsmonatiger Frist zum
Halbjahresende kündigen. Beide Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, in
Verhandlungen über eine entsprechende Neuregelung einzutreten.
Frankfurt, den 12. Februar 1979
Tarifpolitische Arbeitsgemeinschaft
Textilreinigung (TATEX) im Deutschen
Textilreinigungs-Verband (DTV) Bonn
Unterschrift
Gewerkschaft
Textil-Bekleidung
Hauptvorstand
Düsseldorf
Unterschrift
Dieser Tarifvertrag wurde auf die IG Metall übergeleitet.
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