Tarifvertrag

Gewerbe:
Holz- und Kunstoffverarbeitung
Branche
Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie
Datum:
23.04.2009
Schlagworte
  • Holzindustrie
  • Kunststoffverarbeitung
  • Schlichtung
  • Tarifvertrag

Tarif- Schlichtungsvereinbarung Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Tarif-
Schlichtungsvereinbarung
Holz und Kunststoff
verarbeitende Industrie
Tarifgebiet Baden-Württemberg
Abschluss:
23.04.2009
Gültig ab:
01.01.2006
Kündbar zum: 31.12.2011
Frist:
6 Monate
Bezirk
Baden-Württemberg
Bezirk
Baden-Württemberg
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Tarif-
Schlichtungsvereinbarung
für die Beschäftigten in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie
in Baden-Württemberg
Zwischen dem
Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung
Baden-Württemberg e.V., 70182 Stuttgart
-einerseits-
und der
IG Metall,
vertreten durch den Bezirk Baden-Württemberg,
Bezirksleitung Baden-Württemberg,
70469 Stuttgart
-andererseits-
wird folgende Tarif-Schlichtungsvereinbarung geschlossen:
Zweck
1.
Zur Hilfestellung beim Abschluss von Tarifverträgen vereinbaren die Tarifver-
tragsparteien ein Schlichtungsverfahren.
2.
Diese Vereinbarung ersetzt die Schlichtungsvereinbarung vom 1. November
1993.
Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird von Fall zu Fall eine Schlich-
tungsstelle errichtet. Sie hat Vorrang vor gesetzlichen Schlichtungseinrichtun-
gen.
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Zusammensetzung der Schlichtungsstelle
3.
Die Schlichtungsstelle setzt sich zusammen aus dem unparteiischen Vorsitzen-
den und je vier Beisitzern. Die Beisitzer werden von den Vertragsparteien be-
nannt.
4.
Die Vertragsparteien verständigen sich im Falle des Scheiterns der Verhandlun-
gen auf die Person des unparteiischen Vorsitzenden.
Gelingt die Verständigung nicht, ist von der Geschäftsstelle im Namen beider
Tarifvertragsparteien der Präsident des Landesarbeitsgerichtes von Baden-
Württemberg um Benennung eines unparteiischen Vorsitzenden zu bitten. In
diesem Fall gilt der Benannte als von den Tarifvertragsparteien bestellt.
Die Einigung der Tarifparteien auf den unparteiischen Vorsitzenden wird in ei-
nem schriftlichen Protokoll zwischen den Tarifvertragsparteien festgehalten, das
die Geschäftsstelle anfertigt.
5.
Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle ist im jährlichen Wechsel die IGM,
Bezirksleitung Baden-Württemberg, einerseits sowie der VHK andererseits.
Die Geschäftsstellentätigkeit liegt in geraden Jahren beim VHK und in ungera-
den bei der IG Metall. Die begonnene Geschäftsstellentätigkeit wird im Falle ei-
nes Jahreswechsels beibehalten.
Anrufung der Schlichtungsstelle
6.
Das Schlichtungsverfahren kann erst eingeleitet werden, wenn die Tarifverhand-
lungen gescheitert sind.
7.
Das Schlichtungsverfahren kann ferner eingeleitet werden, wenn sich eine Par-
tei weigert Tarifverhandlungen aufzunehmen. Das Schlichtungsverfahren be-
ginnt in diesem Falle frühestens nach Ablauf der Kündigungsfrist des jeweiligen
Tarifvertrages.
8.
Die Verhandlungen sollen alle Verhandlungsgegenstände der gekündigten Ta-
rifverträge umfassen. Sie gelten als gescheitert, wenn beide Vertragsparteien
dies gemeinsam feststellen oder wenn eine Vertragspartei dieses der anderen
Vertragspartei schriftlich erklärt. Die Mitteilung kann auch per Telefax/E-Mail er-
folgen.
Die andere Partei hat den Eingang der Erklärung des Scheiterns in gleicher
Weise unverzüglich zu bestätigen.
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9.
Die Geschäftsstelle muss auf Anruf einer Vertragspartei tätig werden. Die Ver-
tragsparteien sind verpflichtet, sich auf das Schlichtungsverfahren einzulassen.
10.
Die Geschäftsstelle hat nach Benennung und namens des unparteiischen Vor-
sitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen die Beisitzer
über die Vertragsparteien und die Parteien des Verfahrens selbst zu einer Ver-
handlung der Schlichtungsstelle einzuladen.
11.
Die Schlichtungsstelle muss innerhalb von drei Wochen nach ihrer Anrufung
bzw. nach danach erfolgter Berufung des Vorsitzenden zusammentreten. Au-
ßerhalb dieser Fristenberechnung bleibt der Zeitraum zwischen dem 24.12. ei-
nes Jahres bis zum 06.01. des Folgejahres und die Wochen, in die der Karfrei-
tag und der Ostermontag fallen. Zwischen den Vertragsparteien kann eine Ver-
längerung dieser Frist vereinbart werden. Die Vereinbarung bedarf der Schrift-
form.
Verfahren der Schlichtungsstelle
12.
Die Verhandlungen und Beratungen der Schlichtungsstelle werden durch den
unparteiischen Vorsitzenden der Schlichtungsstelle geleitet.
13.
Die Verhandlungen der Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich. Parteivertreter
sind zugelassen. Über die Anzahl verständigen sich die Parteien.
14.
Die Schlichtungsstelle hat durch Anhörung der Parteien die Streitpunkte und die
für die Beurteilung wesentlichen Verhältnisse klarzustellen. Sie kann sich hierfür
Sachverständiger bedienen.
15.
Die Schlichtungsstelle hat zu versuchen, eine Einigung der Vertragspartner her-
beizuführen.
Dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle obliegt dabei die Aufgabe, unter aus-
reichender Behandlung des gesamten Streitgegenstandes eine Einigung der
Vertragsparteien herbeizuführen.
16.
Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in ihrem Wortlaut niederzuschreiben
und von den Parteien zu unterschreiben.
Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die Schlichtungsstelle einen Spruch zu
fällen. Auf Antrag einer Vertragspartei muss der Vorsitzende hierfür einen Vor-
schlag unterbreiten.
17.
Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der Mitglieder der Schlichtungsstelle gem.
Ziff. 3 gefasst. Auf Antrag einer Vertragspartei ist geheim abzustimmen.
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18.
Der Schlichtungsspruch ist vor der Verkündigung schriftlich abzufassen und von
den Mitgliedern der Schlichtungsstelle zu unterzeichnen. Den Parteivertretern ist
bei Verkünden eine Abschrift des Schlichtungsspruches auszuhändigen.
19.
Nehmen die Vertragsparteien den Schlichtungsspruch sofort an, so ist diese
Annahme von der Schlichtungsstelle zu protokollieren und von den Parteivertre-
tern zu unterzeichnen.
Wenn die Parteien den Schlichtungsspruch nicht sofort annehmen, haben sie in
einer von der Schlichtungsstelle festzusetzenden Frist die Ablehnung der Ge-
schäftsstelle schriftlich zu erklären. Schweigen gilt als Zustimmung.
20.
Ein durch beide Vertragsparteien angenommener Schlichtungsspruch hat die
Wirkung eines Tarifvertrages.
Beendigung des Schlichtungsverfahrens
21.
Das Schlichtungsverfahren ist beendet,
a)
wenn eine Einigung nach Ziff. 15 zustande kommt
b)
wenn beide Vertragsparteien den Schlichtungsspruch gem. Ziff. 17 ange-
nommen haben
c)
wenn ein Schlichtungsspruch gefällt wurde und eine oder beide Vertrags-
parteien die Ablehnung gem. Ziff. 19 erklären
d)
wenn die Schlichtungsstelle eine Fortführung des Schlichtungsverfahrens
durch Beschluss für aussichtslos erklärt
e)
wenn eine Vertragspartei trotz zweimalig erfolgter ordnungsgemäßer
Einladung nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint.
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Verfahren ohne unparteiischen Vorsitzenden
22.
Die Vertragsparteien können in beiderseitigem Einvernehmen auf die Hinzuzie-
hung eines unparteiischen Vorsitzenden zunächst verzichten.
23.
Die Beisitzer jeder Vertragspartei bestimmen einen von ihnen zum Vorsitzen-
den.
24.
Die Verhandlungen und Beratungen der Schlichtungsstelle werden von Ver-
handlung zu Verhandlung abwechselnd von einem der Vorsitzenden geleitet.
Der andere Vorsitzende bekleidet jeweils das Amt eines Stellvertreters.
25.
Die Beschlussfassung erfolgt im Verfahren ohne unparteiischen Vorsitzenden
mit einfacher Stimmenmehrheit.
26.
Im Übrigen finden die Ziff. 6 bis 20 sinngemäß Anwendung.
27.
Führen die Verhandlungen vor der Schlichtungsstelle ohne unparteiischen Vor-
sitzenden zu keinem Ergebnis, so ist das Verfahren mit einem unparteiischen
Vorsitzenden weiterzuführen.
Friedenspflicht
28.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, im Falle eines Schlichtungsverfah-
rens für den Lohn- und Gehalts- sowie sonstige Tarifbereiche innerhalb von vier
Wochen, für den Manteltarifbereich innerhalb von zwei Monaten nach Auslaufen
des jeweiligen Tarifvertrages keine Arbeitskampfmaßnahmen zu führen.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, Forderungen für den Lohn- und Ge-
halts- sowie sonstige Tarifbereiche spätestens zwei Wochen, Forderungen für
den Manteltarifbereich spätestens zwei Monate vor Auslaufen der jeweiligen Ta-
rifverträge der jeweiligen anderen Tarifvertragspartei zuzustellen.
Kosten des Verfahrens
29.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens trägt jede Vertragspartei zur Hälfte.
30.
Die Entschädigung für ihre Beisitzer und Parteivertreter übernimmt jede Ver-
tragspartei; jede Vertragspartei trägt die Kosten der von ihr geladenen Sachver-
ständigen.
Dauer der Schlichtungsvereinbarung
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31.
Die Schlichtungsvereinbarung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Sie kann mit einer
Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2011, gekündigt
werden und bleibt sechs Monate über den Kündigungstermin hinaus in Kraft.
Unterbleibt die Kündigung, so gilt die Schlichtungsvereinbarung um jeweils ein
Jahr mit gleicher Kündigungsfrist weiter.
Stuttgart, den 23. April 2009
Verband der Holzindustrie und
IG Metall
Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg e.V.,
Bezirk Baden-Württemberg
Stuttgart
Bezirksleitung Baden-Württemberg,
Stuttgart
Walter Seeger
Jörg Hofmann
Roland Weiler
Sabine Zach