Tarifvertrag

Gewerbe:
Land- und Forstwirtschaft
Branche
Land- und Forstwirtschaft
Datum:
01.01.2002
Schlagworte
  • Forstangestellter
  • Privatforst
  • Rahmentarifvertrag
  • Tarifvertrag

Rahmentarifvertrag für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Forstangestellten

R a h m e n t a r i f v e r t r a g
für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen
beschäftigten Forstangestellten
vom 20. November 2001
- Gültig ab 1. Januar 2002-
Zwischen
dem Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen
Land- und Forstwirtschaft e. V., Münster,
der Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgebervereinigung des
Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes e. V., Bonn,
und
dem Bund Deutscher Forstleute im Deutschen Beamtenbund,
Landesverband Nordrhein-Westfalen, Espelkamp
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt
räumlich:
für das Land Nordrhein-Westfalen
fachlich:
für die Privatforstbetriebe
persönlich:
für die in § 3 genannten Forstangestellten;
für die Forstpraktikanten ist lediglich § 10 dieses
Tarifvertrages anzuwenden.
§ 2
Dienstvertrag
Mit jedem Forstangestellten ist bei Dienstantritt ein schriftlicher Dienstvertrag abzuschließen,
der mindestens enthalten muss:
a) den Beginn des Vertrages;
b) die Dauer der Probezeit;
c) die Einstufung gemäß § 3;
d) die Vergütung gemäß § 4.
Die unter b) genannte Probezeit darf nicht länger als 6 Monate dauern.
§ 3
Berufsgruppen
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1. R e v i e r f o r s t w a r t
Angestellter im Forstdienst (Forsttechniker, Forstwart oder berufserfahrener Forstwirt-
schaftsmeister mit weiterführender Qualifikation), der nach Weisung ein entsprechendes
Forstrevier führt bzw. mit einfachen Verwaltungsaufgaben im
Innendienst betraut ist.
2. R e v i e r o b e r f o r s t w a r t
Angestellter im Forstdienst mit oben genannter Qualifikation, der sich als Revier-
forstwart längere Zeit besonders bewährt hat oder der mit besonders verantwort-
licher selbständiger Tätigkeit betraut ist.
3. R e v i e r f ö r s t e r
Angestellter im Forstdienst, in der Regel mit einer abgeschlossenen Ausbildung
zum
Diplom-Forstingenieur (FH) oder Diplom-Forstwirt (Univ.) und nach
bestandener Laufbahnprüfung, der nach allgemeiner Weisung einen ent-
sprechenden Forstbetrieb oder einen vergleichbaren Innendienstbereich
selbständig führt.
4. O b e r f ö r s t e r
Angestellter im Forstdienst mit in Nr. 3 genannter Qualifikation, dem entweder
nach
Weisung ein größerer Forstbetrieb oder ein vergleichbarer Innendienstbe-
reich zur
selbständigen Führung übertragen ist oder der sich als Revierförster
längere Zeit besonders bewährt hat.
5. F o r s t v e r w a l t e r
Angestellter im Forstdienst mit in Nr. 3 genannter Qualifikation, der nach allge-
mei-
ner Weisung einen größeren Außen- und vergleichbaren Innendienstbereich
selbständig
verwaltet oder dem mehrere Forstbetriebsmitarbeiter ständig unter-
stellt sind und der
sich auf längere Zeit als Oberförster besonders bewährt hat.
6. F o r s t m e i s t e r
Angestellter im Forstdienst, in der Regel mit einer abgeschlossenen Ausbildung
zum
Diplom-Forstwirt und mit bestandener Großer Staatsprüfung (Assessor des
Forstdiens-
tes) oder Diplom-Forstingenieur mit weiterführender Qualifikation oder mit besonderer Be-
rufs- und Lebenserfahrung, der mit leitenden Verwaltungsauf-
gaben als Vorgesetzter von
weiteren Angestellten in einem größeren Forstbetrieb
betraut ist.
Für die vorgenannten beschriebenen Berufsbilder sind die männlichen Berufsbezeichnungen
gewählt worden; sie gelten sinngemäß für weibliche Stelleninhaberinnen gleichermaßen.
Auf betrieblicher Ebene können die vorstehenden Berufsbezeichnungen weitergehend diffe-
renziert werden.
Der Angestellte hat im Hinblick auf die Feststellung seiner Bewährung nach 4 Jahren ab
Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf qualifizierte Beurteilung. Die Feststel-
lung der Bewährung gilt in der Regel als besondere Bewährung auf längere Zeit im Sinne
der vorstehenden Vorschriften.
Dem Angestellten steht es frei, über seinen Arbeitgeber zusätzlich einen Antrag zur Verlei-
hung einer Berufsbezeichnung nach den Bestimmungen des Landesforstgesetzes zu stellen
(Forstsekretär, Forsthautsekretär, Forstinspektor, Forstoberinspektor, Forstamtmann).
§ 4
Vergütung
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Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils gültigen Gehaltstarifvertrag und beginnt mit dem
Anfangsgehalt. Nach einer Bewährungszeit von höchstens 4 Jahren bekommt der Angestell-
te das Grundgehalt. Spätestens 4 Jahre nach Zuerkennung des Grundgehaltes vereinbaren
Arbeitgeber und Angestellter durch Ergänzung des Dienstvertrages den Einstieg in ein Sys-
tem der betrieblichen Leistungszulagen. Zur Bemessung der Art und Höhe sind objektive
Daten und Fakten des Betriebserfolges unter besonderer Berücksichtigung des Beitrages
des Angestellten einvernehmlich heranzuziehen. Üblicherweise geschieht dies im Rahmen
von turnusmäßigen Mitarbeitergesprächen, zumindest alle 2 Jahre. Spätestens 15 Jahre
nach Zuerkennung des Grundgehaltes bezieht der Angestellte sein Endgehalt. Bei einem
Berufsgruppenwechsel nach erfolgter Bewährung verbleibt der Angestellte in der Gehalts-
stufe, in der er sich auch in der vorherigen Berufsgruppe befand (Wechsel z.B. von Grund-
gehalt zu Grundgehalt oder Endgehalt zu Endgehalt).
§ 5
Arbeitszeit
Die Arbeitgeber erkennen an, dass der Berufsstand des forstlichen Angestellten dem Aufga-
benbereich entsprechend zeitliche Mehrbelastungen mit sich bringen kann.
§ 6
Sachleistungen
1. Im Falle einer vom Arbeitgeber geforderten Residenzpflicht des Angestellten und einer
damit verbundenen Dienstwohnung gilt der in der Sachbezugsverordnung
festgelegte
Satz. Ein etwaiges Arbeitszimmer in dieser Wohnung ist durch die
Sachbezugsverord-
nung bzw. den Mietpreis mit eingeschlossen.
2. Im Falle einer freien Wohnungsnahme ist nur dann ein Arbeitszimmer vom Arbeit- geber
zu entschädigen, wenn dafür ein objektiver, betrieblicher Bedarf besteht.
Ein Mietkos-
tenausgleich ist nicht vorgesehen. Das Gleiche gilt für Ziffer 1.
3. Im Falle der freien Entscheidung des Angestellten für die Anmietung eines
betrieblichen Gebäudes ohne Residenzpflicht gilt Ziff. 2. Darüber hinaus entfällt
ein
Erschwerniszuschlag.
§ 7
Dienstaufwandsentschädigungen
1. Falls der Forstangestellte zur Ausübung seines Dienstes ein eigenes Fahrzeug
be-
nutzen muss, erhält er hierfür einen im Gehaltstarifvertrag festgelegten Fahrt- kostener-
satz.
2. Der Forstangestellte erhält für seine Dienstkleidung einen Dienstkleidungs-
zuschuss entsprechend der betrieblichen Vereinbarung. Hiervon unberührt
bleiben die Vorschriften und die Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gestellung von
Arbeitsschutzkleidung.
3. Hält der Forstangestellte auf schriftliche Anordnung des Arbeitgebers geeignete
Jagdhunde, so erhält er hierfür Futtergeld.
Die Höhe des Futtergeldes ergibt sich aus dem Gehaltstarifvertrag.
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4. Bei besonders erschwerenden Umständen, z.B. bei besonderen Schwierigkeiten
bei
dem Schulbesuch der Kinder oder dergleichen wird eine innerbetrieblich zu
regelnde
Zulage als sozialer Ausgleich gewährt.
5. Dem Forstangestellten ist Zeit und Gelegenheit zu geben, sich im Beruf fortzu-
bilden, z. B. durch Halten von forstlichen Zeitschriften, Teilnahme an Lehrkursen
und
Lehrwanderungen im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten. Nimmt der Forst-
angestellte
mit Genehmigung des Arbeitgebers an solchen Veranstaltungen teil,
sind die Kosten im
üblichen Rahmen zu erstatten.
6. Dem Forstangestellten ist im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber Zeit und
Gelegenheit für gewerkschaftliche Tätigkeiten zu geben. Kosten werden dem An- ge-
stellten jedoch nicht erstattet.
§ 8
Hege-, Schuss- und Fanggelder
Die Hege-, Schuss- und Fanggelder werden innerbetrieblich geregelt. Dem Forstangestell-
ten gehören die Jagdtrophäen und der Aufbruch des von ihm erlegten Wildes.
Er verliert sowohl diesen Anspruch als auch den auf Hege-, Schuss- und Fanggelder, falls
die Erlegung oder der Fang gegen Auftrag oder Waidgerechtigkeit verstößt.
§ 9
Sozialbezüge
1. B e z ü g e i m K r a n k h e i t s f a l l
Dem Forstangestellten ist in Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit
verbundener Krankheit und während eines von einem Versicherungsträger oder
einer
Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung zur Erhaltung der
Berufsfähigkeit bewilligten Heilverfahrens das Gehalt für die Dauer von 6 Wochen, je-
doch nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, weiterzu-
zahlen.
Der Forstangestellte erhält für die 7. bis 15. Krankheitswoche einen Zuschuss
zum
Krankengeld in Höhe der Differenz zwischen diesem und seinem Gehalt. Im
Falle eines
Arbeitsunfalls erhält der Forstangestellte diesen Zuschuss bis zur 18. Krankheitswoche.
2. L o h n f o r t z a h l u n g b e i A r b e i t s v e r h i n d e r u n g
Lohn wird nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Im Falle des Todes des
Ehepartners bzw. eines Verwandten ersten Grades wird der Lohn ohne
Arbeitsleistung bis zu 2 Tagen fortgewährt.
3. S t e r b e g e l d
Bei Tod des Forstangestellten erhalten
a) der überlebende Ehegatte
b) oder unterhaltsberechtigte leibliche Abkömmlinge
ein Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des
Forstangestellten gehört haben.
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Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für
wei-
tere zwei Monate das Gehalt nach § 4 des Vertrages gezahlt.
Nach mehr als 10jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit erhöht sich das Ster-
begeld um das Gehalt für einen weiteren Monat.
Hat der Arbeitgeber auf seine Kosten für den Forstangestellten eine Sterbegeld-
versi-
cherung abgeschlossen, so ist der daraus fließende Betrag auf das Sterbe-
geld mit
Ausnahme der auf den Sterbemonat entfallenden Summe anzurechnen.
4. A l t e r s - u n d H i n t e r b l i e b e n e n v e r s o r g u n g
Der Forstangestellte, der nach Ablauf der Probezeit mindestens 5 % seiner der
An-
gestelltenversicherung zugrundezulegenden Bezüge für eine zusätzliche
Altersversorgung aufwendet, kann gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf
Er-
stattung seiner Aufwendungen geltend machen. Dieser Anspruch beträgt
jedoch höchstens 7 % seiner vorgenannten Bezüge.
Als zusätzliche Altersversorgung gelten:
a) der Abschluss einer Kapital- oder Rentenversicherung auf das
63. Lebensjahr bzw. ein höheres oder den Eintritt der Berufsunfähigkeit;
b) die Höherversicherung in der Rentenversicherung für Angestellte.
c) eine sonstige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Angestellten,
sofern sie der zusätzlichen Altersversorgung dient.
5. J u b i l ä u m s z u w e n d u n g e n
Der Forstangestellte erhält eine Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer
Betriebszugehörigkeit von 25, 40 und 50 Jahren in angemessener Höhe.
6. Ü b e r g a n g s g e l d
Der Forstangestellte, der nach mindestens 10jähriger Betriebszugehörigkeit
infolge Erreichens der Altersgrenze oder Eintritt der Berufsunfähigkeit aus dem
Dienstverhältnis ausscheidet, erhält ein innerbetrieblich zu regelndes Übergangs- geld.
Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung können angerechnet werden. Die
Min-
desthöhe beträgt ein Monatsgehalt.
7. W e i h n a c h t s g e l d
Der Forstangestellte erhält am 1. 12. des laufenden Jahres ein Weihnachtsgeld
von
mindestens 75 % seines Monatsgehalts, auf das während des Jahres
gezahlte Teilbeträge anzurechnen sind.
Beschäftigte, die im laufenden Jahr im Betrieb eingetreten sind, erhalten das
Weihnachtsgeld für jeden Kalendermonat anteilig.
Für Monate des Ruhens des Arbeitsverhältnisses entsteht kein Anspruch auf die
Son-
dergratifikation.
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Beschäftigte, die am Fälligkeitstag im selbst gekündigten Arbeitsverhältnis stehen oder
aus wichtigem Grunde rechtswirksam gekündigt worden sind, haben keinen
Anspruch.
Scheiden Beschäftigte aufgrund von Selbstkündigung oder aus
Gründen, die in ihrer Person liegen, bis zum 31. März des Folgejahres aus, haben sie
das Weihnachtsgeld bis auf den Selbstbehalt von 200,00 DM/102,26 €
zu rückzuzahlen.
8. V e r m ö g e n s w i r k s a m e L e i s t u n g e n
Der Forstangestellte erhält vermögenswirksame Leistungen. Die Höhe dieser
Leis-
tungen wird in einem gesonderten Tarifvertrag festgelegt.
9. U r l a u b s g e l d
Der Forstangestellte erhält ein Urlaubsgeld, dessen Höhe im Gehaltstarifvertrag
fest-
zulegen ist.
§ 10
Erholungsurlaub
1. Der Forstangestellte hat nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 6
Monaten Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub.
Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Urlaubsdauer beträgt:
bis zum vollendeten
30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten
40. Lebensjahr 27 Arbeitstage und
nach dem vollendeten
40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
Arbeitstage sind die Tage von Montag bis Freitag einschließlich, mit Ausnahme der ge-
setzlichen Feiertage.
Der Urlaubsanspruch erlischt 3 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahrs, es sei denn, der
Beschäftigte hat den Urlaubsanspruch vorher schriftlich oder zu Protokoll erfolglos beim
Arbeitgeber geltend gemacht.
3. Im übrigen gelten die gesetzlichen Urlaubsbestimmungen.
§ 11
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt
werden.
Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Parteien 4 Wochen zum 15. oder
zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis
2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
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15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungszeiten werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25.
Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
§ 12
Forstpraktikanten
Soweit der Forstpraktikant keine Unterhaltsbeihilfe vom Staat oder einer anderen sonstigen
überbetrieblichen Einrichtung erhält, wird ihm eine im Gehaltstarifvertrag festgelegte Unter-
haltsbeihilfe gewährt.
§ 13
Verwirkung von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht richtiger Lohnberechnung und auf Zuschläge und Zulagen aller Art
verfallen, wenn sie nicht innerhalb zwei Monaten nach Zugang der Lohnabrechnung geltend
gemacht werden. Alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und sol-
che, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb
von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erho-
ben werden.
§ 14
Schiedsverfahren
1. Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien dieses Vertrages
über seine Auslegung und Durchführung sollen in einem Schiedsverfahren beigelegt wer-
den.
2. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus je zwei von den Vertragsparteien zu ernen-
nenden Schiedsrichtern und einem unparteiischen Vorsitzenden. Können sich die Ver-
tragsparteien über die Person des unparteiischen Vorsitzenden nicht einigen, so soll die-
ser vom Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf bestellt werden. Die Ent-
scheidung des Schiedsgerichts ist für beide Teile bindend.
§ 15
Besitzstandswahrung
Soweit die gesamten Leistungen eines Arbeitgebers für einen Forstangestellten bisher güns-
tiger waren, als nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages, bleiben sie davon unberührt.
§ 16
Schlussbestimmungen
Dieser Rahmentarifvertrag tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig wird der Rahmenta-
rifvertrag vom 27. Februar 1992 außer Kraft gesetzt.
Dieser Rahmentarifvertrag kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von
3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung
ist erstmals zulässig zum 31. Dezember 2004.
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Hamm, den 20. November 2001
Für den Bund Deutscher Forstleute
im Deutschen Beamtenbund
Landesverband Nordrhein-Westfalen
............................................................ ............................................................
Dierdorf
Tomczak
Für den Arbeitgeberverband
der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft e. V.
............................................................ ............................................................
Freiherr von und zu Brenken
von Chamier
Für die Land- und Forstwirtschaftliche Arbeitgebervereinigung
des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes e. V.
............................................................ ............................................................
Benninghoven
Rütten