Tarifvertrag

Gewerbe:
Gebäudeausrüstung
Branche
Baubranche
Datum:
05.11.1996
Schlagworte
  • Gebäudeausrüstung
  • Rahmentarifvertrag
  • Tarifvertrag
  • industriell
  • technisch

Rahmentarifvertrag für die Auszubildenden für alle Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik-Industrie sowie alle Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik des Metallhandwerks

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Zwischen dem
Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Baden-Württemberg e. V.
Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
wird folgender
Rahmentarifvertrag
für die Auszubildenden
abgeschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Rahmentarifvertrag gilt
räumlich:
für Baden-Württemberg;
fachlich:
für alle Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik-Industrie sowie alle
Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik des Metallhandwerks, die
selbst
oder
deren
Inhaber
Mitglied
des
oben
aufgeführten
Arbeitgeberverbandes sind;
persönlich:
für alle gewerblich, kaufmännisch und technisch Auszubildenden im Sinne
des Berufsbildungsgesetzes, die Mitglied der IG Metall sind.
Auszubildender ist, wer in einem anerkannten Ausbildungsberuf aufgrund
eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet wird.
§ 2
2.1
Auszubildende
erhalten
eine
Ausbildungsvergütung.
Die
Ausbildungsvergütung für den laufenden Monat ist spätestens am letzten
Werktag des Monats zu zahlen. Die Zahlung erfolgt in der betriebsüblichen
Weise.
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2.2
Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird in einem besonderen Abkommen
vereinbart.
2.3
Wird ein erfolgreicher Fachschulbesuch oder eine
Vorbildung auf die Ausbildungszeit ganz oder teilweise
angerechnet
oder
wird
bei
Abschluß
des
Ausbildungsvertrages aus anderen Gründen eine verkürzte
Ausbildungszeit vereinbart, so gilt für die Höhe der
Ausbildungsvergütung
der
Zeitraum,
um
den
die
Ausbildungszeit
verkürzt
wird,
als
geleistete
Ausbildungszeit.
Wird die vereinbarte Ausbildungszeit aus Gründen, die in
der Person des Auszubildenden liegen, verlängert, so ist
während
des
Zeitraums
der
Verlängerung
die
Ausbildungsvergütung
des
letzten
regelmäßigen
Ausbildungsabschnittes zu zahlen.
Wird die vereinbarte Ausbildungszeit aus Gründen, die in
der Person des Ausbildenden liegen, verlängert, so ist
während
des
Zeitraums
der
Verlängerung
eine
Ausbildungsvergütung in Höhe des betriebsüblichen
Lohnes/Gehaltes der dem Ausbildungsberuf entsprechenden
Lohn-/Gehaltsgruppe zu zahlen.
2.4
Für Auszubildende, die auf Montage entsandt werden,
gelten die Bestimmungen der “Vereinbarung über Montage-
und Erschwerniszulagen” in der jeweils gültigen Fassung.
Auszubildende können nur im Einvernehmen mit dem
Erziehungsberechtigten im Interesse ihrer Ausbildung auf
Fernmontage mitgenommen werden.
§ 3
Gewährt der Ausbildende Kost und Wohnung, so kann die
Ausbildungsvergütung monatlich um 36,-- DM gekürzt
werden. Wird nur Wohnung gewährt, so dürfen hierfür 7,--
DM monatlich, wird nur Kost gewährt, so dürfen 29,-- DM
monatlich abgezogen werden.
§ 4
4.1
Die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt
ab 01.04.1992
37 Stunden.
4.2
Die Arbeitszeit für Auszubildende richtet sich nach den Arbeitszeitregelungen
des Manteltarifvertrages (für Arbeiter und Angestellte) in der jeweils gültigen
Fassung in den von diesem Tarifvertrag erfaßten Betrieben.
4.3
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen werden mit dem
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Betriebsrat, der vorher die Jugendvertretung zu hören hat, vereinbart.
§ 5
5.1
Leistet ein Auszubildender Mehrarbeit, so ist jede über die in § 4 festgelegte
Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunde besonders zu vergüten.
5.2
Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Mehrarbeitsstunde ein Hundertstel der
Ausbildungsvergütung, beim Zusammentreffen mit Sonntags- und
Feiertagsarbeit
ein
Fünfzigstel
der
jeweiligen
monatlichen
Ausbildungsvergütung.
5.3
Den Auszubildenden, die kraft besonderer Vereinbarung Lohn/Gehalt des
ungelernten Arbeiters/Angestellten erhalten, ist der entsprechende tarifliche
Zuschlag zu gewähren. Auszubildende unter 16 Jahren dürfen nicht zur
Mehrarbeit herangezogen werden. Auszubildende über 16 Jahre bis 18
Jahre dürfen nur in Ausnahmefällen unter Beachtung der gesetzlichen und
tariflichen Vorschriften zur Mehrarbeit herangezogen werden.
5.4
Für Auszubildende, die zum Zwecke beruflicher Weiterbildung und zur
Allgemeinbildung Abendkurse, Samstags- oder Aufbauschulen besuchen,
darf ebenfalls keine Mehrarbeit angeordnet werden.
§ 6
6.1
Der Ausbildende hat den Auszubildenden unter Fortzahlung der Vergütung
für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen.
Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der
Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
6.2
Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch dann zu zahlen:
6.2.1
Bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er
- sich für die Berufsausbildung bereit hält, diese aber ausfällt;
- infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung
teilnehmen kann;
- oder aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund
unverschuldet
verhindert
ist,
seine
Pflichten
aus
dem
Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
6.3
Bis zur Dauer von 12 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses hinaus, wenn die Verhinderung an der
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Berufsausbildung die Folge eines Betriebsunfalls ist.
Können Kost und Wohnung infolge Krankheit nicht weiter gewährt werden,
so sind die vollen Sätze der Ausbildungsvergütung nach dem Tarifvertrag
über die Ausbildungsvergütung oder des Lohnes/Gehaltes (§ 5 Abs. 3 dieses
Tarifvertrages) zu zahlen.
6.4
Für notwendig werdenden Ausfall von regelmäßiger täglicher Arbeitszeit
(ohne etwaige Mehrarbeitsstunden) gelten die Bestimmungen des
Manteltarifvertrages (für Arbeiter und Angestellte) in der jeweils gültigen
Fassung in den von diesem Tarifvertrag erfaßten Betrieben.
6.5
Soll das Ausbildungsverhältnis nach Abschluß der Ausbildung nicht in ein
Beschäftigungsverhältnis umgewandelt werden, so ist dem Auszubildenden
eine angemessene Zeit zur Arbeitssuche unter Fortzahlung der Vergütung
zu gewähren.
6.6
Sind die Voraussetzungen für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung
nicht gegeben, so kann für jede ausgefallene Arbeitsstunde 1/200 der
monatlichen Ausbildungsvergütung abgezogen werden.
§ 7
Nach Abschluß der Ausbildungszeit entsprechend dem Ausbildungsvertrag
oder nach bestandener Abschlußprüfung ist dem Ausgebildeten die seiner
Tätigkeit entsprechende tarifliche Vergütung (Lohn oder Gehalt) zu zahlen.
Das gilt auch bei vorzeitiger Zulassung nach § 40 des
Berufsbildungsgesetzes.
§ 8
8.1
Jede Arbeit, bei der durch gesteigertes Arbeitstempo ein höherer Verdienst
erzielt werden kann, ist für jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren nicht
gestattet.
8.2
Auszubildende über 18 Jahre können mit solchen Arbeiten beschäftigt
werden, wenn das zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist.
8.3
Wenn Auszubildende mit solchen Arbeiten länger als vier Wochen
beschäftigt werden, so ist für die gesamte Zeit im Benehmen mit dem
Betriebsrat eine besondere Vergütung festzulegen, die in der Regel ein
angemessener Anteil am Leistungsverdienst sein soll.
§ 9
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9.1
Den Auszubildenden ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht
notwendige Zeit einschließlich der Wegezeit zwischen Betrieb und Schule zu
gewähren. Dadurch darf eine Minderung der Ausbildungsvergütung nicht
eintreten.
9.2
Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllte Berufsschul- oder
Ausbildungszeit, die nicht im Betrieb erfolgen kann, ist durch die Gewährung
von Freizeit unter entsprechender Kürzung der wöchentlichen Arbeitszeit
abzugelten.
9.3
Unvermeidbar anfallende Fahrtkosten duch die Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel für den Besuch der Berufsschule sind durch den
Ausbildungsbetrieb zu erstatten. Dies gilt innerhalb des Stadt- und
Gemeindeverkehrs.
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§ 10
Entstehen Streitigkeiten um die Auslegung dieses Abkommens, so ist eine
Verständigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beteiligung der
Betriebsjugendvertretung zu versuchen. Kommt hierbei keine Einigung
zustande, so sind die beiderseitigen Organisationen einzuschalten. Gelingt
auch dann keine Einigung, so steht der Rechtsweg offen.
§ 11
11.1
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Er ersetzt den Tarifvertrag
vom 21. Juni 1989.
11.1.1
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten ganz oder teilweise
gekündigt werden.
11.1.2
Die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 4) sind jederzeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündbar, sobald in Bereichen der Metallindustrie
Verhandlungen über die Arbeitszeitverkürzung aufgenommen werden.
Stuttgart, 5. November 1996
Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Baden-Württemberg e. V.
Hempel
Unruh
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
Zambelli
Paszehr