Tarifvertrag

Gewerbe:
Gerüstbaugewerbe
Branche
Baubranche
Datum:
27.07.1993
Schlagworte
  • Gerüstbauer
  • Rahmentarifvertrag

Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauerhandwerks (RTV)

Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauerhandwerks (RTV)
vom 27. Juli 1993
in der Fassung vom 11. Juni 2002
(Auszug)
§ 1
Geltungsbereich
1.
Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin.
2.
Betrieblicher Geltungsbereich
Abschnitt I
a) Betriebe des Gerüstbauerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die
Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder frem-
dem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfaßt werden auch Betriebe, die gewerb-
lich Gerüstmaterial bereitstellen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz-
und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.
b) Erfaßt werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüst-
bauerhandwerks bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten
Rechtsform - ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des
Gerüstbauerhandwerks die kaufmännische und/oder organisatorische Verwaltung,
den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten
oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren
Tarifvertrag erfaßt werden.
Abschnitt II
Betriebe, soweit in ihnen die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend
erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige
Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages. Werden in Betrieben
des Gerüstbauhandwerks in selbständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausge-
führt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfaßt, wenn sie
von einem anderen Tarifvertrag erfaßt werden.
Abschnitt III
Nicht erfaßt werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des
Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfaßt werden.
Nicht erfaßt werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Maler- und La-
ckiererhandwerks. Nicht erfaßt werden Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händ-
ler sind.
Abschnitt III
Nicht erfaßt werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des
Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfaßt werden.
Nicht erfaßt werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Maler- und La-
ckiererhandwerks. Nicht erfaßt werden Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händ-
ler sind.
3.
Persönlicher Geltungsbereich
Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 8
Urlaub
1. Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
2. Urlaubsdauer
2.1 Der Jahresurlaub beträgt im Kalenderjahr (Urlaubsjahr) 30 Arbeitstage
2.2 Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks zurück-
gelegten Beschäftigungstagen.
2.3 Für das Lebensalter ist als Stichtag der 1. Januar des Urlaubsjahres maßgebend.
2.4 Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften verlängert sich der Jahres-
urlaub um sechs Arbeitstage. Soweit im übrigen in gesetzlichen Vorschriften zwingend
eine längere Urlaubsdauer festgelegt ist, gelten diese Vorschriften.
2.5 Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
2.6 Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis
nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Ar-
beitnehmer hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf seines Urlaubs, oder, falls die
Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung zunächst dem Betrieb zur Arbeitsleis-
tung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist nach Maßgabe der
Ziff. 4.2 festzulegen.
3. Ermittlung der Urlaubsdauer
3.1 Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubstage nach Maßgabe
der Beschäftigungstage zu ermitteln.
3.2 Anspruch auf einen Tag Jahresurlaub erwerben Arbeitnehmer nach jeweils 12 Beschäfti-
gungstagen, als Schwerbehinderte nach jeweils 10 Beschäftigungstagen
3.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in
Betrieben des Gerüstbauerhandwerks während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hier-
von sind Tage
a) an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist,
b) unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat,
c) für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch Aus-
gleichsbeträge gemäß Ziffer 6 erhalten hat.
3.4 Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäfti-
gungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen.
3.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten
Beschäftigungstage zu ermitteln.
3.6 Hat der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bereits Urlaub erhalten, so sind die aus dem lau-
fenden Kalenderjahr bereits gewährten Urlaubstage abzuziehen.
3.7 Zum Ende des Urlaubsjahres ist aus allen Beschäftigungstagen des Urlaubsjahres der
Gesamturlaubsanspruch zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens ei-
nen halben Urlaubstag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Vom Gesamtur-
laubsanspruch sind die im Urlaubsjahr entstandenen und gewährten Urlaubstage abzu-
ziehen. Der Resturlaubsanspruch ist in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
4. Urlaubsantritt
4.1 Der Urlaub soll nach Möglichkeit zusammenhängend gewährt und genommen werden.
4.2 Der Urlaub ist vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers
und der Bedürfnisse des Betriebes unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Be-
triebsrates zeitlich festzulegen.
4.3 Soweit der Arbeitgeber Betriebsurlaub anordnet, hat der Arbeitnehmer während der Zeit
des Betriebsurlaubs auch dann Anspruch auf bezahlten Urlaub, wenn er noch nicht einen
für diese Zeit ausreichenden Anspruch erworben hat.
4.4 Der Arbeitnehmer hat einen Teilurlaub von mindestens 1/3 seines Jahresurlaubs in den
Monaten Januar, Februar, März, November oder Dezember des Urlaubsjahres zu neh-
men.