Tarifvertrag

Gewerbe:
Verlage und Buchhandlungen
Branche
Publizistik, Medien,Druck und Papier
Datum:
01.01.2006
Schlagworte
  • Manteltarifvertrag
  • Tarifvertrag
  • herstellender Buchhandel
  • verbreitender Buchhandel

Manteltarifvertrag für den herstellenden und verbreitenden Buchhandel in Berlin

Manteltarifvertrag
für den herstellenden und verbreitenden
Buchhandel im Tarifgebiet Berlin und Brandenburg
gültig ab 1. Juli 2006
,
ergänzt mit Wirkung zum 1. Januar 2009
geschlossen zwischen dem
Arbeitgeberverband der Verlage und Buchhandlungen Berlin-Brandenburg e.V.
Lützowstraße 33 | 10785 Berlin
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
Landesbezirk Berlin-Brandenburg
Köpenicker Straße 30
10179 Berlin
AGV Berlin-Brandenburg
Manteltarifvertrag ab 1. 1. 2009
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Inhaltsverzeichnis
§
1
Geltungsbereich ....................................................................................... 4
§
2
Beginn, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses ................. 4
§
3
Aushilfen .................................................................................................. 5
§
4
Regelmäßige Arbeitszeit
(A) für den herstellenden Buchhandel ..................................................... 5
(B) für den verbreitenden Buchhandel ..................................................... 7
§
5
Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ..................................... 8
§
6
Entgeltregelung ........................................................................................ 9
§
7
Urlaub ..................................................................................................... 10
§
8
Zusätzliche Leistungen .......................................................................... 12
§
9
Freistellung von der Arbeit aus beruflichen Gründen ............................ 13
§ 10
Freistellung von der Arbeit aus persönlichen Gründen .......................... 14
§
11
Tätigkeit für die vertragsschließende Gewerkschaft .............................. 14
§ 12
Arbeitsverhinderung ............................................................................... 14
§ 13
Unterstützung im Todesfall .................................................................... 15
§ 14
Kündigung .............................................................................................. 16
§ 15
Besonderer Kündigungsschutz ............................................................... 16
§ 16
Abfindungen ........................................................................................... 16
§ 17
Zeugnis ................................................................................................... 17
§ 18
Betriebszugehörigkeit ............................................................................ 17
§ 19
Gerichtsstand .......................................................................................... 18
§ 20
Schlußbestimmungen ............................................................................. 18
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§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
1. räumlich für die Länder Berlin und Brandenburg *
2. fachlich für alle Betriebe des herstellenden und verbreitenden Buchhandels
3. persönlich für alle Angestellten, Arbeiter und die in einem Ausbildungsverhältnis
stehenden Personen
Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind alle Arbeitnehmer, die eine der in den
§§ 2 und 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der
Angestellten vom 23. Februar 1957 angeführte Beschäftigung gegen Entgelt ausüben,
soweit deren Tätigkeit von den Eingruppierungsbestimmungen gemäß Verzeichnis der
Tarifgruppen des maßgebenden Entgelttarifvertrages erfaßt wird. Nicht als Angestellte
im Sinne des Tarifvertrages gelten
• Vorstandsmitglieder, gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und von
Personengesamtheiten des privaten Rechts sowie Geschäftsführer,
• Angestellte, die übertragene Unternehmer- und Arbeitgeberfunktion wahrnehmen
(Generalbevollmächtigte, Prokuristen und Angestellte mit selbständiger Einstellungs-
und Entlassungsbefugnis).
§ 9 Abs. 3 gelten nur in Betrieben mit 15 und mehr ständig Beschäftigten.
Tarifgebiet Ost
Geltungsbereiches, in dem das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bis zum
3. Oktober 1990 nicht galt.
§ 2
Beginn, Änderung und Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
1. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu vereinbaren. Jeder Vertragspartner erhält eine
Ausfertigung des Vertrages. In ihm müssen mindestens festgelegt sein:
• Beginn des Arbeitsverhältnisses
• Art und Rahmen der Tätigkeit
• Dauer einer etwa vereinbarten Probezeit
• tarifliche Einstufung
• Art, Höhe und Zusammensetzung des Entgelts und der Berechnungszeitraum
• gegebenenfalls besondere Vereinbarungen, die über die Mindestbedingungen
dieses Tarifvertrages hinausgehen.
Wird der Arbeitsvertrag geändert, so gelten die vorstehenden Bestimmungen
entsprechend.
2. Wird eine Probezeit vereinbart, so darf sie drei Monate nicht überschreiten. Das
Probearbeitsverhältnis kann abweichend von den Bestimmungen des § 15 bis zum
letzten Tag der vereinbarten Zeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende
gekündigt werden.
Wird das Arbeitsverhältnis über die zur Probe vereinbarte Zeit hinaus fortgesetzt,
geht es in ein Arbeitsverhältnis von unbestimmter Dauer über. Ein befristetes
Arbeitsverhältnis zur Probe ist unzulässig.
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§ 3
Aushilfen
1. Ein Arbeitsverhältnis kann nur zur Deckung eines vorübergehenden, nicht im
normalen Betriebsablauf begründeten Arbeitskräftebedarfs befristet werden
(Aushilfsarbeitsverhältnis). Zeitarbeitsverhältnisse werden von dieser Bestimmung
nicht berührt.
2. Dem Betriebsrat ist der beabsichtigte Einsatz von Aushilfen gemäß § 99
Betriebsverfassungsgesetz zu erläutern.
3. Die Dauer eines Aushilfsarbeitsverhältnisses wird auf eine anschließende Probezeit
(§ 2 Abs. 2) angerechnet.
4. Auf die Einhaltung der Bestimmungen der Ziffer 1 des § 2 ist besonders zu achten.
§ 4 (A)
Regelmäßige Arbeitszeit
(A) gilt nur für den herstellenden Buchhandel
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt für das Jahr 2009 38,0 Stunden,
abweichend davon für das Tarifgebiet Ost 39,0 Stunden. Ab dem 1.1.2010 beträgt die
Arbeitszeit für das gesamte Tarifgebiet einheitlich 38,5 Stunden.
1.1. Im Tarifgebiet West kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin entscheiden, bei
der Arbeitszeit von 37,5 Stunden zu bleiben. Das Arbeitsentgelt ändert sich
entsprechend.
1.2. Sie verteilt sich auf 5 Tage, grundsätzlich von Montag bis Freitag. Pausen gelten
nicht als Arbeitszeit.
§ 4 (A) Ziffer 2 gilt nicht für das Tarifgebiet Ost:
2. Während der Laufzeit dieses MTV kann für Arbeitnehmer, die dem Betrieb
mindestens 6 Monate angehören, von dieser regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
in einer Bandbreite von 2,5 Stunden (Verlängerung) oder 5 Stunden (Verkürzung)
abgewichen werden. Die Entgelte ändern sich entsprechend.
Über jede Abweichung ist der Betriebsrat umgehend zu unterrichten.
2.1. Arbeitnehmer haben das Recht, für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten eine
Verkürzung der Arbeitszeit von bis zu 5 Stunden zu verlangen, die spätestens 3
Monate nach Antrag zu verwirklichen ist. Die Zustimmung kann nur aus
dringenden betrieblichen Gründen verweigert werden.
2.2. Eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 40 Stunden im
Jahresdurchschnitt kann einvernehmlich vereinbart werden.
Für die über 38,0 bzw. 38,5 Stunden hinausgehende Arbeitszeit ist ein Zuschlag
von 15% zu vereinbaren.
2.3. Für Arbeitnehmer kann zwischen den Betriebsparteien aus betrieblichen Gründen
eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 33,0 bzw. 33,5 Stunden
vereinbart werden. Dies gilt insbesondere der Sicherung von Arbeitsplätzen.
3. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sind unter Berück-
sichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Mitbestimmung des
Betriebsrats nach den betrieblichen Erfordernissen zu regeln und bekanntzugeben.
4. Die durch gesetzliche Feiertage ausfallenden Arbeitsstunden gelten als abgeleistet.
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5. Jede von Ziffer 1 Satz 1 abweichende Arbeitszeitregelung ist durch Betriebs-
vereinbarung festzulegen:
In Betrieben mit der 5-Tage-Woche sind Arbeitszeitverteilungspläne über mehrere
Wochen zulässig. Arbeitszeitverteilungspläne mit ungleichmäßiger Verteilung der
Tages- und/oder der Wochenarbeitszeit sind aus betrieblichen Gründen zulässig.
Dazu gehören auch Gleitzeitvereinbarungen. Bei ungleichmäßiger Verteilung der
Arbeitszeit auf einzelne Tage innerhalb einer Woche muss sie, sofern die
Wochenarbeitszeit gleichbleibend vereinbart wird, an den gleichen Tagen jeder
Woche gleich sein. Wird die Arbeitszeit über mehrere Wochen unterschiedlich
verteilt, so ist die über die tarifliche Wochenarbeitszeit hinausgehende Zeit vorrangig
durch freie Tage auszugleichen.
6. Die Mittagspause sollte grundsätzlich eine Stunde nicht überschreiten. Eine
Verlängerung der Mittagspause ist im Sinne der Ziffer 3 betrieblich oder
einzelvertraglich zu vereinbaren.
7. Den im Verkauf Tätigen ist neben dem Lesen von Katalogen und Fachzeitschriften
die Möglichkeit zu geben, sich während der Arbeitszeit hinreichend über die
Verkaufsobjekte zu informieren. § 96 Betriebsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
8. Für Arbeitnehmer, bei denen regelmäßig und in erheblichem Umfang
Arbeitsbereitschaft vorliegt (z.B. Pförtner, Wächter), darf die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft bis zu 48 Stunden
ausgedehnt werden. Ob in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
Arbeitsbereitschaft fällt, wird betrieblich geregelt.
9. Die erforderliche Zeit für den Weg von der Berufsschule zum Betrieb sowie die
Unterrichtszeit gelten als Arbeitszeit. Sind an den Berufsschultagen von der
Berufsschule Förderkurse für Auszubildende angesetzt, so ist diesen die Teilnahme
zu ermöglichen, wobei die hierfür benötigte und nachgewiesene Zeit als Arbeitszeit
gilt.
10. Bei Tätigkeiten, die überwiegend Blickkontakt zum Bildschirm von mehr als vier
Stunden zusammenhängend erfordern, muss zur Entlastung der Augen entweder
jede Stunde Gelegenheit zu einer fünfminütigen oder alle zwei Stunden zu einer
fünfzehnminütigen Unterbrechung dieser Tätigkeit bestehen. Ein Zusammenziehen
dieser Unterbrechung ist nicht zulässig. Die Unterbrechung kann auch durch eine
Steuerung des Arbeitsablaufes geschehen. Sie gilt auch durch bestehende oder
praktizierte Pausen als abgegolten.
11. Wenn Regelungen im Sinne der Ziff. 10 aus arbeitsorganisatorischen Gründen nicht
möglich sind, darf die Arbeit mit überwiegendem Blickkontakt zum Bildschirm
sechs Stunden täglich innerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit nicht
überschreiten.
12. Die vereinbarte tägliche Arbeitszeit wird durch die Regelung gem. Ziff. 9 und 10
nicht berührt.
Durchführungsbestimmungen zu § 4 (A) Ziffer 1 und 2
Die Verteilung der Wochenarbeitszeit kann auf Basis einer Quartals-, Halbjahres- oder
Jahresplanung, die jeweils rechtzeitig durch Betriebsvereinbarung zu regeln ist, wie
folgt vorgenommen werden:
a) Verteilung gleichmäßig (s. § 4 Ziffer 1) oder
b) bezahlte Freistellung in Stunden, verteilt auf die Arbeitswochen des Quartals,
Halbjahres oder Jahres oder
c) bezahlte Freistellung in Tagen, verteilt auf die Arbeitswochen des Quartals,
Halbjahres oder Jahres oder
d) Kombination b) bis c)
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Bei den Alternativen sind die Auftragslage und Beschäftigungssituation des
Betriebes zu berücksichtigen.
§ 4 (B)
Regelmäßige Arbeitszeit
(B) gilt nur für den verbreitenden Buchhandel
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt für das Jahr 2009 38,0 Stunden,
abweichend davon für das Tarifgebiet Ost 39,0 Stunden. Ab dem 1.1.2010 beträgt die
Arbeitszeit für das gesamte Tarifgebiet einheitlich 38,5 Stunden.
1.1. Im Tarifgebiet West kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin entscheiden, bei
der Arbeitszeit von 37,5 Stunden zu bleiben. Das Arbeitsentgelt ändert sich
entsprechend.
1.2. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.
Das notwendige Zuendebedienen der Kunden nach Geschäftsschluss und die damit
verbundenen Abschlussarbeiten fallen unter den Begriff Arbeitszeit.
Abweichende Regelungen hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit aufgrund von
Betriebsvereinbarungen über Gleitzeit sind möglich.
Ziffer 2 gilt nicht für das Tarifgebiet Ost:
2. Während der Laufzeit dieses MTV kann für Arbeitnehmer, die dem Betrieb
mindestens 6 Monate angehören, von dieser regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
in einer Bandbreite von 2,5 Stunden (Verlängerung) oder 5 Stunden (Verkürzung)
abgewichen werden. Die Entgelte ändern sich entsprechend.
Über jede Abweichung ist der Betriebsrat umgehend zu unterrichten.
2.1. Arbeitnehmer haben das Recht, für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten eine
Verkürzung der Arbeitszeit von bis zu 5 Stunden zu verlangen, die spätestens 3
Monate nach Antrag zu verwirklichen ist. Die Zustimmung kann nur aus
dringenden betrieblichen Gründen verweigert werden.
2.2. Eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 40 Stunden im
Jahresdurchschnitt kann einvernehmlich vereinbart werden.
Für die über 38,0 bzw. 38,5 Stunden hinausgehende Arbeitszeit ist ein Zuschlag
von 15% zu vereinbaren.
2.3. Für Arbeitnehmer kann zwischen den Betriebsparteien aus betrieblichen Gründen
eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 33,0 bzw. 33,5 Stunden
vereinbart werden. Dies gilt insbesondere der Sicherung von Arbeitsplätzen.
3. Die Mittagspause sollte grundsätzlich eine Stunde nicht überschreiten. Eine
Verlängerung der Mittagspause ist im Sinne der Ziff. 4 betrieblich oder
einzelvertraglich zu vereinbaren.
4. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die
Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sind betrieblich zu regeln.
Dabei kann das regelmäßige Arbeitsende für alle Beschäftigten im Verkauf an den
Tagen Montag bis Freitag einschl. nicht über 20.00 Uhr, an Samstagen nicht über
16.00 Uhr und an den vier Samstagen vor dem 24. Dezember nicht über 18.00 Uhr
hinaus vereinbart werden.
5. Im Sortiment dürfen für den Ladenverkauf benötigte Arbeitnehmer auch an
Samstagen beschäftigt werden – mit Ausnahme eines Samstags im Monat, alternativ
an zwei zusammenhängenden freien Werktagen innerhalb sechs Wochen. Der
Ausgleich für die an diesem Tag geleistete Arbeit erfolgt entsprechend Ziffer 1 Satz
2, so dass sich eine zusammenhängende Freizeit von 1 Tag ergibt. Hierbei sind die
Wünsche des Arbeitnehmers unter Einbeziehung eines zweiten Samstages
grundsätzlich zu berücksichtigen.
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6. Den im Verkauf Tätigen ist neben dem Lesen von Katalogen und Fachzeitschriften
die Möglichkeit zu geben, sich während der Arbeitszeit hinreichend über die
Verkaufsobjekte zu informieren. § 96 Betriebsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
7. Die erforderliche Zeit für den Weg von der Berufsschule zum Betrieb sowie die
Unterrichtszeit gelten als Arbeitszeit. Sind an Berufsschultagen von der Berufs-
schule Förderkurse für Auszubildende angesetzt, so ist diesen die Teilnahme zu er-
möglichen, wobei die hierfür benötigte und nachgewiesene Zeit als Arbeitszeit gilt.
Ab einer Woche vor der schriftlichen bzw. mündlichen Abschlussprüfung sollen
Auszubildende nicht während der Spätöffnungszeiten eingesetzt werden. Sie können
an Berufsschultagen nicht während der Spätöffnungszeiten eingesetzt werden.
8. Jeder Mitarbeiter hat grundsätzlich einen Anspruch innerhalb einer Woche an einem
Tag nur bis 17.00 Uhr zu arbeiten. Die Festlegung dieses Tages bestimmt der
Mitarbeiter, wobei sowohl dringende betriebliche Gründe als auch die Belange der
anderen Mitarbeiter zu berücksichtigen sind.
9. Bei abendlich stattfindenden Fortbildungsmaßnahmen ist eine Freistellung an einem
Abend in der Woche zu gewährleisten. Sollten für diese Maßnahmen zwei Abende
benötigt werden, ist auch diese Freistellung nach Möglichkeit zu gewähren.
10. Mitarbeiter mit Kindern bis zum 12. Lebensjahr und Mitarbeiter mit pflege-
bedürftigen Angehörigen/Lebenspartner sollen unter Berücksichtigung der
betrieblichen Gründe möglichst nicht in der Spätöffnungszeit eingesetzt werden.
11. Die durch gesetzliche Feiertage ausfallenden Arbeitsstunden gelten als abgeleistet.
§ 5
Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit
1. Mehrarbeit ist die über die in § 4 (A) Ziffer 1 und 5 bzw. § 4 (B) Ziffer 1, 4, 5 und 7
festgelegte regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit.
2. Spätarbeit ist die zwischen 18.30 und 20.00 Uhr geleistete Arbeit.
3. Nachtarbeit ist die zwischen 20.00 und 6.00 Uhr geleistete Arbeit.
Nicht als Mehrarbeit gilt diejenige Arbeit, die infolge anderweitiger Verteilung
gemäß § 4 vor- oder nachgearbeitet wird.
4. Sonn- und Feiertagsarbeit ist jede an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von
6.00 bis 6.00 Uhr des folgenden Tages geleistete Arbeit.
Gleichgestellt der Sonntagsarbeit ist die am 24. und 31. Dezember nach 13.00 Uhr
geleistete Arbeit.
5. Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist nur zulässig bei nicht vermeidbaren
betrieblichen Erfordernissen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Dabei
ist es statthaft, ohne Ausgleich der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden werktäglich an
höchstens 30 Tagen im Jahr zu verlängern. Im übrigen wird insbesondere auf das
Arbeitszeitgesetz und den § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes hingewiesen. Bei
Mehrarbeit, die nicht zustimmungspflichtig ist, ist der Betriebsrat zu informieren.
6. Für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit erhält der Arbeitnehmer eine
Grundvergütung, die je Arbeitsstunde, bezogen auf die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit von
37,5 Stunden: 1/163
38,0 Stunden: 1/165
38,5 Stunden: 1/167
39,0 Stunden: 1/169
des vereinbarten Monatsentgelts beträgt und einen auf dieser Basis errechneten
Zuschlag für:
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a) Mehrarbeit bis 8 Std. wöchentl.
30%
Mehrarbeit ab der 9. Stunde wöchentlich
50%
b) Für Messen, Ausstellungen, Büchertische
bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
50%
c) Sonstige Sonn- und Feiertagsarbeit
150%
d) Sonstige Nachtarbeit
150%
soweit nicht die Voraussetzungen der Ziffer 6 bzw. die des § 4 Ziffer 2.2. vorliegen.
7. Wird die Spät-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit regelmäßig, das heißt auf
Anordnung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 10 Kalendertagen
sowie in regelmäßigen Schichten geleistet, betragen die Zuschläge für:
a) Spät- oder Nachtarbeit
20%
b) Sonntagsarbeit
25%
c) Feiertagsarbeit
50%
Spätarbeitszuschläge können in Freizeit oder in Geld ausgeglichen werden.
Zuschlagspflichtige Sonn- und Feiertagsarbeit liegt nicht vor, wenn an Sonn- und
Feiertagen Arbeitsstunden in regelmäßiger Dienstzeit geleistet werden und dafür ein
entsprechender Freizeitausgleich erfolgt (z.B. Pförtner, Wächter).
8. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höhere zu zahlen.
9. Für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann eine Pauschalabgeltung vorher
vereinbart werden, wenn sie außerhalb des Betriebes, insbesondere auf Messen und
Ausstellungen geleistet wird.
10. Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird auf Wunsch des Arbeitnehmers auch
durch (gilt nur für den verbreitenden Buchhandel: zusammenhängende) Freizeit
ausgeglichen, und zwar spätestens vor Ablauf von 8 Wochen nach der
entsprechenden Leistung, soweit dem nicht zwingende betriebliche Gründe
entgegenstehen. Dabei sind die Zuschläge hinzuzurechnen.
11. Die Vergütung für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist spätestens bis
Ende des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem diese Arbeit geleistet
wurde.
§ 6
Entgeltregelung
1. Die in einem besonderen Tarifvertrag festgesetzten Entgelte sind Mindestentgelte.
Die Arbeitnehmer werden in die dort festgesetzten Tarifgruppen eingruppiert.
2. Für die Eingruppierung in eine der Tarifgruppen ist die ausgeübte Tätigkeit und nicht
die Berufsbezeichnung maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich allein nach den
Tätigkeitsmerkmalen der Tarifgruppen. Die Beispiele zu den Tarifgruppen sind
weder erschöpfend noch für jeden Betrieb zutreffend.
3. Übt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die den Merkmalen mehrerer Tarifgruppen
entsprechen, so erfolgt seine Eingruppierung in die Gruppe, die seiner nicht nur
zeitlich überwiegenden Tätigkeit entspricht.
4. Das Entgelt der höheren Tarifgruppe oder Entgeltstufe ist von Beginn des Monats zu
zahlen, in dem die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind.
5. Das Entgelt wird spätestens am letzten Arbeitstag jeden Monats für den abgelaufenen
Monat gezahlt. Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein vom
Arbeitnehmer bei einem Geldinstitut einzurichtenden Konto. Der Arbeitnehmer hat
Anspruch auf Freistellung zum Besuch eines Geldinstituts einmal monatlich für die
Dauer einer halben Stunde.
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6. Bei der Entgeltzahlung ist eine schriftliche Abrechnung über den Bruttoverdienst
sowie die gesetzlichen und sonstigen Abzüge zu erteilen. Beträge für Mehr-, Spät-,
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, in der Regel auch Zulagen usw., sind gesondert
auszuweisen.
7.
Zur Feststellung des Stundenverdienstes ist das Monatsentgelt lt. § 5 Ziffer 6 zu
teilen.
8. Auszubildende erhalten Ausbildungsvergütungen, deren Höhe im Entgelttarif-vertrag
festgelegt ist. Für die Auszahlung gelten die obigen Bestimmungen entsprechend.
9. Mittelstandsklausel: Für Unternehmen ibs zu acht Beschäftigten (Auszubildende und
Familienangehörige sowie Geschäftsführer bzw. Inhaber werden nicht mitgezählt)
gelten die folgenden Regelungen: Die Tarifentgelte werden so lange auf den
bisherigen Stand eingefroren, bis eine Erhöhung der Tarife (Gerechnet seit der
Gültigkeit der neuen Entgelttariftabelle ab dem 1.1.2009) um insgesamt 6%
eingetreten ist. (Dies bedeutet, dass die genannte Unternehmen die neuen Tarife
innerhalb der Laufzeit des Vertrages nicht anwenden müssen, wohl aber die Leistung
der Einmalzahlung. Auch die nachstehende Erhöhung der Arbeitszeit wird für diese
Unternehmen wirksam.)
§ 7
Urlaub
1. Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungs-
urlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub beträgt unter Zugrundelegung
der 5-Tage-Woche 30 Arbeitstage im Jahr.
2. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des
Arbeitsverhältnisses erworben (Wartezeit), bei Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr
nach drei Monaten.
3. Teilurlaub:
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens
des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in
diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheidet;
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf
volle Urlaubstage aufzurunden.
Hat der Arbeitnehmer im Falle 3 c) bereits Urlaub über den ihm zustehenden
Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht
zurückgefordert werden.
4. Ausschluss von Doppelansprüchen:
Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende
Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem
Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten
oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
5. Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs:
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des
Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung
dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die
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unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende
betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des
Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht
zusammenhängend gewährt werden, so muss auf Wunsch des Arbeitnehmers einer
der Urlaubsteile mindestens 15 aufeinanderfolgende (gilt nur für den verbreitenden
Buchhandel: 20 aufeinanderfolgende) Arbeitstage umfassen.
Muss aus betrieblichen Gründen bereits angetretener Urlaub unterbrochen oder
abgebrochen werden, so erhält der Arbeitnehmer einen zusätzlichen Urlaub von
zwei Arbeitstagen. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und
genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist
nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers
liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in
den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen
werden.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise
nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Ein Urlaubsplan ist unter Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer und
unter Mitbestimmung des Betriebsrates frühzeitig aufzustellen.
Berufsschulpflichtige Jugendliche sollen den Urlaub während der Zeit der
Berufsschulferien bekommen und nehmen. Arbeitnehmern mit schulpflichtigen
Kindern soll auf Verlangen der Jahresurlaub möglichst während der Schulferien -
vor allem der Sommerferien - gewährt werden. Bei Arbeitnehmern mit Kindern im
Kindergarten ist entsprechend zu verfahren.
6. Erwerbstätigkeit während des Urlaubs:
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine Erwerbstätigkeit leisten.
7. Erkrankung während des Urlaubs:
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches
Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht
angerechnet.
Die durch Krankheit verlorenen Urlaubstage können in Übereinstimmung mit dem
Arbeitgeber an den Urlaub angehängt werden. Kommt eine Übereinstimmung nicht
zustande, ist die Arbeit am vorher vereinbarten Termin anzutreten.
8. Kur- und Heilverfahren:
Kuren und Heilverfahren (einschließlich ärztlich verordneter Schonzeiten), die von
einem Träger der Sozialversicherung, der Kriegsopferversorgung oder einer
Verwaltungsbehörde gewährt werden, dürfen im Rahmen der gesetzlichen
Regelungen auf den Urlaub angerechnet werden. Reine Vorsorgekuren nach § 1305
RVO und § 84 AVG werden auf den Urlaub angerechnet. Siehe auch § 12 Ziffer 3.
9. Urlaubsentgelt:
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem vertraglich vereinbarten
Bruttomonatsentgelt. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die
während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem
erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum
infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis
eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.
10. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes, Schwerbehin-
dertengesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes unverändert.
Schwerbehinderte erhalten zu dem Jahresurlaub nach Ziffer 11 den gesetzlichen
Zusatzurlaub von zur Zeit 5 Arbeitstagen.
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§ 8
Zusätzliche Leistungen
1. Jeder Arbeitnehmer erhält je Kalenderjahr eine auf das Tarifentgelt bezogene
zusätzliche Leistung, und zwar:
150% für den herstellenden Buchhandel
Für das Tarifbegiet Ost gilt
145% für den verbreitenden Buchhandel
Für das Tarifbegiet Ost gilt
Der Auszahlungsmodus wird grundsätzlich durch Betriebsvereinbarung geregelt; die
zusätzliche Leistung soll bis spätestens 10. Dezember eines Jahres gezahlt werden.
Grundlage für die Berechnung der zusätzlichen Leistung ist das am Tag der
Auszahlung für den einzelnen Arbeitnehmer gültige Tarifentgelt.
2. Die zusätzliche Leistung für Auszubildende errechnet sich wie die zusätzlichen
Leistungen unter Ziff. 1, bezogen auf die Ausbildungsvergütung.
3. Im Kalenderjahr eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmer haben Anspruch auf
soviel Zwölftel der zusätzlichen Leistung, wie sie im Kalenderjahr volle Monate im
Betrieb tätig gewesen sind. Angefangene Monate werden bei mindestens 14
Kalendertagen als volle Monate gerechnet.
Endet ein Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten 3 Monate nach seinem Beginn,
entfällt der Anspruch.
Über diesen Anspruch hinaus gewährte Teile dieser zusätzlichen Leistung sind beim
Ausscheiden in entsprechendem Umfang zurückzuzahlen. Eine Verpflichtung zur
Rückzahlung entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Erreichung der
Altersgrenze, Krankheit oder Tod des Arbeitnehmers oder durch Kündigung seitens
des Arbeitgebers wegen innerbetrieblicher Rationalisierung endet. Von der
Rückzahlungspflicht sind ferner Arbeitnehmerinnen befreit, die ihr Recht gemäß §10
Abs. 1 Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen.
Während des Kalenderjahres aufgrund betrieblicher einseitig vom Arbeitgeber
festgelegter oder vereinbarter Regelungen bereits gezahlte oder noch zu zahlende
Sondervergütungen, insbesondere Gratifikationen,Jahresabschlussvergütungen,
Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen und dergleichen können auf die Leistungen
aus diesem Paragraphen angerechnet werden.
4. Scheidet der Arbeitnehmer wegen fristloser Entlassung oder wegen einer vertrags-
widrigen Lösung des Arbeitsverhältnisses vor Beendigung des Kalenderjahres nach
Auszahlung der Sonderleistung aus dem Betrieb aus, so hat er dem Arbeitgeber die
erhaltene Sonderleistung in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht
ruht bis zur evtl. rechtskräftigen Entscheidung durch das Arbeitsgericht.
Zurückzuzahlende Sonderleistung gilt als Gehalts- oder Lohnvorschuss.
Die gesetzlichen Vorschriften über Gehalts- und Lohnpfändungen sind zu beachten.
5. Bücher, Schallplatten und andere Verkaufsobjekte werden dem Arbeitnehmer unter
Berücksichtigung der steuerlichen Bestimmungen nur für den eigenen Bedarf zum
Selbstkostenpreis überlassen.
6. Werden Lernmittel im Rahmen der Ausbildung benötigt, so werden sie - sofern keine
andere Möglichkeit der unentgeltlichen Beschaffung besteht - von der
Ausbildungsfirma leihweise zur Verfügung gestellt.
7. Hat der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von
demselben Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsverhältnisses erhalten, weil das
Arbeitsverhältnis vertraglich (z.B. vereinbarter unbezahlter Urlaub) oder gesetzlich
(z.B. Erziehungsurlaub, Wehrpflicht, Wehrdienst, Ersatzdienst) ruht, vermindert sich
die zusätzliche Leistung um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, für den er keine
Bezüge erhalten hat. Ruht das Arbeitsverhältnis in einem Monat an mehr als 12
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Arbeitstagen, so wird dieser Monat als Monat ohne Bezüge behandelt. Im Falle der
Krankheit handelt es sich weder um ein vertraglich noch um ein gesetzliches Ruhen
im Sinne dieser Regelung.
§ 9
Freistellung von der Arbeit aus beruflichen Gründen
1. Zur Erweiterung der beruflichen Qualifikation hat der Arbeitnehmer Anspruch auf
Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge. Die Freistellung kann in 2 Jahren bis zu
10 Arbeitstagen betragen. Anspruch auf Freistellung hat der Arbeitnehmer zur
Teilnahme an Kursen, die von den vertragsschließenden Organisationen veranstaltet
bzw. anerkannt werden, z. B. die fachkundlichen Seminare des Buchhandels, der
Volkshochschulen, der Fortbildungswerke der Gewerkschaften, die Herstellerkurse,
Kurse für Werbung und Schaufenstergestaltung, Sprachkurse, kaufmännische
Grundkurse, Stenographie- und Schreibmaschinenkurse, Kurse für elektronische
Datenverarbeitung sowie Veranstaltungen für Ausbilder. Kurse können auch
stundenweise besucht werden, sofern dies außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich
ist.
Die Weiterbildung nach Ziffer 1 gilt als auf den gesetzlichen Bildungsurlaub
anrechenbar.
2. Anspruch auf Freistellung bis zur Dauer von 6 Monaten ohne Fortzahlung der
Bezüge besteht für länger dauernde Speziallehrgänge, z.B. für den Besuch der
Fachschule des Deutschen Buchhandels oder zur Absolvierung eines
Auslandspraktikums. Diese Freistellung kann nur alle 5 Jahre in Anspruch
genommen werden.
3. Sind aus betriebsbedingten Gründen zur Sicherung eines Arbeitsplatzes Maßnahmen
der beruflichen Umschulung oder Fortbildung erforderlich, und ist der Arbeitnehmer
bereit, an diesen teilzunehmen, so ist er für die Dauer der Umschulungs- oder
Fortbildungsmaßnahmen unter Fortzahlung seiner Bezüge freizustellen. Der
Arbeitgeber trägt alle für den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit den
Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen anfallenden notwendigen Kosten.
Findet die Umschulung oder Fortbildung außerhalb der Arbeitszeit statt, so wird die
dafür aufgewendete Zeit einschließlich der Wegezeiten als nicht zuschlagpflichtige
Arbeitszeit gutgeschrieben.
4. Scheidet der Arbeitnehmer aufgrund eigener Kündigung innerhalb von 2 Jahren nach
Abschluss der Umschulungsmaßnahmen aus, so ist die Kursgebühr anteilig
zurückzuzahlen. Dabei wird für jeden Monat, den der Arbeitnehmer vor Ablauf der
2-Jahres-Frist ausscheidet 1/24 des Gesamtbetrages errechnet.
5. Ansprüche auf Freistellung gemäß Ziffer 1-3 bestehen für den Arbeitnehmer nach
2jähriger Betriebszugehörigkeit.
6. Die Anmeldung zu Fortbildungsveranstaltungen gemäß Ziffer 1 und 2 ist im
Einvernehmen mit dem Arbeitgeber unter Beachtung der §§ 96 bis 98
Betriebsverfassungsgesetz vorzunehmen.
7. Der Besuch der Internationalen Buchmesse in Frankfurt/M. oder der Drupa, Didacta,
Interschul und Leipziger Buchmesse ist Arbeitnehmern nach einjähriger
Betriebszugehörigkeit an 2 Arbeitstagen bei bezahlter Freistellung alle drei Jahre zu
gestatten. Auszubildenden ist dieser Besuch ebenfalls, und zwar an 2 Arbeitstagen
einmal während der Ausbildungszeit zu gestatten.
Für Leipzig gilt, dass innerhalb der o.g. 3 Jahre alternativ ein zweimaliger Besuch an
jeweils einem Tag möglich ist.
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8. Auszubildende sind am letzten Arbeitstag vor den schriftlichen und mündlichen
Prüfungen unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung freizustellen.
§ 10
Freistellung von der Arbeit aus persönlichen Gründen
1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit ohne Anrechnung
auf den Urlaub und unter Fortzahlung der Bezüge bei folgenden Anlässen:
a) 2 Arbeitstage bei Umzug mit eigenem Haushalt alle drei Kalenderjahre
b) 2 Arbeitstage bei eigener Eheschließung oder der eines Kindes
c) 2 Arbeitstage bei der Geburt des eigenen Kindes
d) 1 Arbeitstag bei eigener Silberhochzeit
e) 3 Arbeitstage bei Tod des Ehe- oder Lebenspartners, eines Elternteiles oder eines
Kindes
f) 1 Arbeitstag bei Tod von Geschwistern
Die vorgenannten Leistungen gelten für Teilzeitbeschäftigte anteilig.
g) ferner die tatsächlich benötigte Zeit bei
• Aufsuchen eines Arztes, sofern dies während der Arbeitszeit aus einem akuten
Anlass oder aus zwingenden terminlichen Gründen erforderlich ist,
• Vorladung vor Gericht oder Behörden, soweit der jeweilige Mitarbeiter/die
jeweilige Mitarbeiterin nicht Beklagte oder Kläger ist. Ausgenommen davon
sind arbeitsgerichtliche Termine,
• Behördengängen (z. B. Schule, Kindergarten, Finanzamt, Meldestelle,
Standesamt), die persönlich vorgenommen werden müssen,
• Erfüllung von Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern.
Im übrigen bleiben die Bestimmungen des § 616 Abs. 1 BGB unberührt.
2. Die Bezahlung des Entgelts kann entfallen, wenn der Arbeitnehmer gegenüber einer
anderen Stelle Anspruch auf Entschädigung hat.
3. Bei akuter Erkrankung eines hierdurch pflegebedürftig gewordenen Kindes, für das
gesetzlich das Recht und die Pflicht zur Personenfürsorge besteht, zahlt der
Arbeitgeber den tatsächlichen Unterschiedsbetrag zwischen dem Anspruch auf
Krankengeld und dem zu beanspruchenden Nettoentgelt, längstens für die Zeitdauer
von 5 Arbeitstagen.
§ 11
Tätigkeit für die vertragsschließende Gewerkschaft
Satzungsgremien Tätigen ist Freistellung bis zu jährlich 12 Tagen unter Fortzahlung
des Entgelts zu gewähren. Für die Freistellung ist eine rechtzeitige Einladung der
Gewerkschaft erforderlich.
§ 12
Arbeitsverhinderung
1. Bei Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe
Mitteilung zu machen.
2. Dauert eine mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Krankheit länger als 2 Tage, so hat
der Arbeitnehmer spätestens am 3. Kalendertag eine ärztliche Bescheinigung
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vorzulegen, aus der die Arbeitsunfähigkeit, deren Beginn sowie deren
voraussichtliche Dauer ersichtlich sind. Fällt der 3. Kalendertag auf einen Samstag,
Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des hierauf
folgenden Werktages.
3. In Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit ist dem
Arbeitnehmer sein vertraglich vereinbartes Bruttomonatsentgelt bis zur Dauer von 6
Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus zu
zahlen. Das gleiche gilt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für eine von
einem Träger der Sozialversicherung verordnete Heilbehandlung und Schonzeit. Hat
der Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche gegen Dritte, so gehen diese insoweit mit
der Zahlung des Entgeltes auf den Arbeitgeber über.
Ziffern 4-7 gelten nicht für das Tarifgebiet Ost
4. Über die Frist gemäß Ziffer 3 hinaus erhält der Arbeitnehmer je Kalenderjahr eine
Beihilfe in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Barleistungen der
Sozialversicherung und dem Nettoentgelt nach folgender Staffelung:
• nach 3jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zu einem Monat,
• nach 5jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zu zwei Monaten,
• nach 8jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zu vier Monaten,
• nach 12jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zu 6 Monaten.
Nettoentgelt in diesem Sinne ist das um die gesetzlichen Entgeltabzüge verminderte
Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen
Arbeitszeit zusteht. Einmalige Zuwendungen bleiben außer Betracht.
5. Bei nicht grob fahrlässig verschuldeten Betriebsunfällen erhalten die Arbeitnehmer
unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit die Leistungen, die einem
Arbeitnehmer nach 12jähriger Betriebszugehörigkeit zustehen.
6. Bei einem Arbeitnehmer, der keine Barleistungen aus der Sozialversicherung oder
von der Berufsgenossenschaft bezieht, ist für die Berechnung des
Unterschiedsbetrages der Krankengeldsatz der zuständigen Allgemeinen
Ortskrankenkasse maßgebend.
7. Auf die Beihilfe nach Ziffer 4 können Leistungen angerechnet werden, die vom
Betrieb oder auf Veranlassung des Betriebes durch Dritte an den Arbeitnehmer aus
Anlass einer über sechs Wochen dauernden Erkrankung gezahlt werden.
§ 13
Unterstützung im Todesfall
1. Die unterhaltsberechtigten Angehörigen oder gesetzlich anspruchsberechtigte
Lebenspartner eines verstorbenen Arbeitnehmers erhalten die bisherigen Bezüge für
den Sterbemonat und für einen weiteren Monat. Darüber hinaus erhalten sie Bezüge
• nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren für 2 Monate,
• nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren für 3 Monate,
• nach einem tödlichen Betriebsunfall für vier Monate ohne Rücksicht auf die
Betriebszugehörigkeit.
2. Das tarifliche Sterbegeld wird in den Fällen nicht gezahlt, in denen seitens des
Betriebes oder auf Veranlassung des Betriebes durch Dritte laufende oder einmalige
Zuwendungen in anderer Form an die Hinterbliebenen gewährt werden. Bei
einmaligen Zuwendungen dieser Art gilt dies nur, soweit diese insgesamt mindestens
so hoch sind wie der Sterbegeldanspruch. Bei laufenden Zuwendungen gilt dies
ebenfalls nur, soweit diese Zuwendungen in den ersten zwei Jahren mindestens so
hoch sind wie der Sterbegeldanspruch.
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3. Die Bestimmung des Anspruchsberechtigten treffen im Zweifel Arbeitgeber und
Betriebsrat gemeinsam.
§ 14
Kündigung
1.Wenn das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen und keine andere - im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässige - Kündigungsfrist vereinbart
wurde, so kann es unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende
eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
Im übrigen gelten für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses die im
Kündigungsfristengesetz geregelten Fristen soweit keine andere – im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen zulässige – Kündigungsfrist vereinbart wurde. Sie
gelten mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer auch die
Dienstjahre, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, berücksichtigt werden.
2. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine außerordentliche Kündigung aus
wichtigem Grund ist schriftlich zu begründen.
3. Während der Kündigungsfrist ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen ausreichend
Zeit zur Bewerbung um einen anderen Arbeitsplatz unter Fortzahlung der Bezüge zu
gewähren.
§ 15
Besonderer Kündigungsschutz
[Gilt nicht im Tarifgebiet Ost]
1. Arbeitnehmern, die das 53. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen
mindestens 9 Jahre angehören, kann nur aus wichtigem Grund (§ 626 BGB)
gekündigt werden. Dies gilt nicht nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit sowie nach
Erreichen der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt ferner
nicht für eine Änderungskündigung gegenüber Beziehern von Rente wegen
Berufsunfähigkeit.
2. Wird ein Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen versetzt, darf er weder aus
betriebsbedingten Gründen noch mit dem Hinweis darauf, dass er den
Anforderungen auf dem Arbeitsplatz nicht genüge, innerhalb des ersten Jahres nach
der Versetzung gekündigt werden.
§ 16
Abfindungen
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Bestimmungen und
Rechtsfolgen der §§ 111 ff. Betriebsverfassungsgesetz vom Folgenden unberührt
bleiben. Doppelansprüche sind ausgeschlossen.
Gilt nur für das Tarifgebiet West:
1. Wird ein Arbeitnehmer, der das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aus
betriebsbedingten Gründen gekündigt, so erhält er bei Ausscheiden eine Abfindung.
Diese beträgt: im 1. und 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit: 1 Bruttomonatsentgelt;
ab dem 3. Jahr der Betriebszugehörigkeit: ein Grundbetrag in der Höhe des
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Tarifentgelts der Gruppe G 3/4 sowie ein Steigerungsbetrag nach der Formel
Alter x Betriebszugehörigkeit = Anzahl der Bruttomonatsentgelte
85
innerhalb der in § 10 Kündigungsschutzgesetz aufgeführten Höchstgrenzen.
2. Bei der Berechnung des Lebensalters ist das Alter maßgeblich, welches im
Kalenderjahr vollendet wird. Für die Betriebszugehörigkeit ist die Zahl maßgeblich,
die im laufenden Kalenderjahr erreicht wird.
3. Scheidet ein Arbeitnehmer, der das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, aufgrund
eigener Kündigung aus, weil die Auflösung seines Arbeitsplatzes feststeht, so erhält
er eine Abfindung in Höhe von 2 Bruttomonatsentgelten.
4. Arbeitsaufhebungsverträge dürfen die Bedingungen dieses Vertrages nicht
unterschreiten.
5. Diese Regelungen gelten nur in Betrieben mit 15 und mehr ständig Beschäftigten.
Gilt nur für das Tarifgebiet Ost:
Wird ein Arbeitnehmer, der das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht hat, aus
betriebsbedingten Gründen gekündigt, so erhält er bei Ausscheiden eine Abfindung.
Diese beträgt: im 1. und 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit: 1 Bruttomonatsentgelt; ab
dem 3. Jahr der Betriebszugehörigkeit: drei Bruttomonatsentgelte.
§ 17
Zeugnis
1. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf
Aushändigung eines Zeugnisses, das Auskunft über Art und Dauer der ausgeübten
Tätigkeit gibt und sich auf Wunsch auch auf Führung und Leistung zu erstrecken
hat.
2. Auf Verlangen ist dem Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis auszustellen.
§ 18
Betriebszugehörigkeit
Soweit Ansprüche der Arbeitnehmer und Auszubildenden aufgrund von Gesetzen,
Betriebs- oder Einzelvereinbarungen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit
abhängen, gelten als anrechnungspflichtige Dienstzeiten:
1. Die Beschäftigung ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses im gleichen
Unternehmen.
2. Die nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die Betriebszugehörigkeit
anzurechnenden Zeiten, in denen der Arbeitnehmer und Auszubildende Wehrdienst,
wehrähnlichen bzw. zivilen Ersatzdienst geleistet oder sich in Kriegsgefangenschaft
bzw. Internierung befunden hat.
3. Unterbrechung wegen Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubes.
4. Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden die Ausbildungsjahre und
Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt.
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§ 19
Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist der Sitz des Betriebes, dem der
Arbeitnehmer angehört oder bei dem er vor seinem Ausscheiden beschäftigt war,
Gerichtsstand.
§ 20
Schlußbestimmungen
1. Bestehende günstigere betriebliche Regelungen werden durch den Abschluß dieses
Tarifvertrages nicht berührt.
2. Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind schriftlich spätestens
innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres geltend zu machen, in
dem sie entstanden sind; sie erlöschen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 6
Monate nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers.
3. Die Änderung zur Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit in den §§ 4 (A+B) + 5
treten zum 1.1.2009 bzw. 1.1.2010 in Kraft. Sie können mit einer Frist von 3
Monaten erstmalig zum 30.9.2012 gekündigt werden. Abweichend davon ist der
MTV mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12.2010 kündbar. Die Kündigung hat
schriftlich zu erfolgen.
Berlin, den 12. Dezember 2008
Arbeitgeberverband der Verlage und Buchhandlungen
Berlin-Brandenburg e.V.
gez. Manfred Gast
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
Landesbezirk Berlin-Brandenburg
gez. Andreas Köhn
gez. Andreas Kühn
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