Tarifvertrag

Gewerbe:
Land- und Forstwirtschaft
Branche
Land- und Forstwirtschaft
Datum:
30.05.2008
Schlagworte
  • Landarbeiter
  • Lohn
  • Tarifvertrag
  • Vereinbarung

Lohntarifvereinbarung für Landarbeiter in Westfalen-Lippe

Lohntarifvereinbarung für
Landarbeiter
in Westfalen-Lippe
vom 30. Mai 2008
- Gültig ab 1. Januar 2008 -
Anhang
Vereinbarung
über Ausbildungsvergütungen
vom 30. Mai 2008
- Gültig ab 1. August 2008 -
Tarifvertrag für Saisonarbeitskräfte
vom 30. Mai 2008
- Gültig ab 1. Januar 2009 -
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Lohntarifvereinbarung
für Landarbeiter in Westfalen-Lippe
vom 30. Mai 2008
- Gültig ab 1. Januar 2008 -
Zwischen dem
Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen
Land- und Forstwirtschaft e.V., Schorlemerstraße 15, 48143 Münster,
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19,
60439 Frankfurt am Main,
wird folgende Lohntarifvereinbarung getroffen:
§ 1
Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
a) räumlich:
für das Gebiet Westfalen-Lippe des Landes Nordrhein-Westfalen,
b) fachlich:
für landwirtschaftliche Betriebe, Betriebsabteilungen, Nebenbetriebe und Gemischtbetriebe mit
überwiegend landwirtschaftlichem Charakter,
c) persönlich:
für die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sowie für Auszubildende, die sich in
der Ausbildung zum Ausbildungsberuf Landwirt befinden, sowie für Praktikanten.
Als landwirtschaftlich gelten alle Betriebe, die in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Nordrhein-Westfalen versichert sind.
§ 2
Lohngruppen für ständig Beschäftigte
Die Arbeitnehmer sind aufgrund nachfolgender tariflicher Bestimmungen in 6 Lohngruppen
einzugliedern. Für Arbeitnehmer, die den Voraussetzungen der Lohngruppe 1 nicht entsprechen, kann
die Vergütung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in freier Vereinbarung festgelegt werden.
Lohngruppe 1
Arbeiten, die Grundkenntnisse/Grundfertigkeiten erfordern und nach allgemeiner Anweisung und einer
Anlernzeit von mindestens 2 Monaten ausgeübt werden;
Lohngruppe 2
Arbeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern und nach mindestens einjähriger Berufserfahrung
selbständig ausgeübt werden;
Lohngruppe 3
Landarbeiter (Schlepperfahrer und Maschinenführer);
Lohngruppe 4 (Ecklohn)
Arbeitnehmer mit Abschlussprüfung in einem landwirtschaftlichen oder vergleichbaren
Ausbildungsberuf, der nach allgemeiner Anweisung überwiegend selbständig arbeitet;
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Lohngruppe 5
Arbeitnehmer mit Abschlussprüfung in einem landwirtschaftlichen oder vergleichbaren
Ausbildungsberuf nach fünfjähriger landwirtschaftlicher Berufstätigkeit, der seine Arbeiten in eigener
Verantwortung und selbständig ausführt;
Lohngruppe 6
Meister oder staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt;
G e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n
Wird ein Arbeitnehmer, der in einer höheren Lohngruppe eingestellt ist, mit Arbeiten einer niedrigeren
Lohngruppe beschäftigt, so erhält er die Vergütung der Lohngruppe weiter, für die er eingestellt
wurde.
Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt, die in eine höhere Lohngruppe
gehören, so erhält er als Zulage den Unterschied zwischen der Vergütung seiner und der höheren
Lohngruppe.
§ 3
Löhne für ständig Beschäftigte
A) Für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 31. Mai 2008 erhalten die Landarbeiter in allen
Lohngruppen eine Einmalzahlung von insgesamt 210,00 € brutto (Teilzeit-Beschäftigte anteilig).
Die Einmalzahlung ist spätestens mit dem Lohn für den Monat Juni zahlbar.
Gesamtbruttostundenlöhne
ab 01.03.2008
ab 01.02.2009
Lohngruppe 1
(66,5 % )
7,00
7,23
Lohngruppe 2
(80 %)
8,42
8,70
Lohngruppe 3
(92 %)
9,69
10,01
Lohngruppe 4 (Ecklohn)
(100 %)
10,53
10,88
Lohngruppe 5
(105 %)
11,06
11,42
Lohngruppe 6
(112 %)
11,79
12,18
B) Für Arbeitskräfte in Hausgemeinschaft sind von den Gesamtbruttomonatslöhnen zur Errechnung
des auszuzahlenden monatlichen Nettolohnes neben den Arbeitnehmeranteilen zu den
Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Lohn- und Kirchensteuer die in der jeweils gültigen
Sozialversicherungsentgeltverordnung (Sachbezugsverordnung) festgesetzten Werte für die
gewährte Verpflegung und Unterkunft abzuziehen.
§ 4
Urlaubsgeld
Zusätzlich zum Urlaubsentgelt (§ 15 Nr. 8 Manteltarifvertrag) erhalten alle ständig beschäftigten
Arbeitnehmer je Urlaubstag ein Urlaubsgeld in Höhe von 6,14 €.
Wird der Urlaub nach Arbeitstagen gegeben, beträgt das Urlaubsgeld je Urlaubstag 7,16 €.
Bei nicht ganztägiger Beschäftigung ist anteilmäßiges Urlaubsgeld zu gewähren.
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§ 5
Bewertung der Werkwohnung
Für die Feststellung des Wertes der Werkwohnung sind einzelbetriebliche Vereinbarungen zu treffen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist ihre Herbeiführung unter Hinzuziehung von Vertretern der
Tarifvertragsparteien auf der Grundlage der Sachbezugsverordnung zu versuchen.
§ 6
Anrechnungsklausel
Soweit bisher übertarifliche Löhne gewährt wurden, können diese auf die jetzige Tariferhöhung
angerechnet werden. Dies gilt insbesondere auch für Löhne, die im Vorgriff auf die jetzigen Tariflöhne
gewährt wurden.
§ 7
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Lohntarifvereinbarung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Die Lohntarifvereinbarung tritt an die Stelle der Lohntarifvereinbarung für Landarbeiter in Westfalen-
Lippe vom 14. Juni 2005. Gültigkeit behalten allein noch deren bis zum 31.12.2008 unverändert
fortgeltenden Regelungen zu § 4 (Lohngruppen und Löhne für Erntehelfer), die durch den
eigenständigen Tarifvertrag für Saisonarbeitskräfte in Westfalen-Lippe ab 01.01.2009 abgelöst
werden.
Diese Lohntarifvereinbarung kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmalig zum
31. März 2010, gekündigt werden.
Hamm, 30. Mai 2008
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
- Bundesvorstand-
Wilms
Steppuhn
Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen
Land- und Forstwirtschaft e. V.
Freiherr von und zu Brenken
von Chamier
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Protokollnotiz vom 30. Mai 2008
zur Lohntarifvereinbarung für Landarbeiter in Westfalen-Lippe
- Gültig ab 1. Januar 2008 -
1. Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Lohngruppe 1 der ab
1. Januar 2008 geltenden Lohntarifvereinbarung aus personenbedingten Gründen nicht erfüllen,
kann die Lohnhöhe zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell vereinbart werden.
2. Die Parteien sind sich im Hinblick auf die überarbeiteten Lohngruppen über folgende
Übergangsregelungen einig:
a) Durch das Inkrafttreten und infolge der Anwendung der Lohntarifvereinbarung vom
30. Mai 2008, gültig ab 1. Januar 2008, dürfen keine Entgeltminderungen eintreten.
b) Ist das Tarifentgelt der neuen Lohngruppe niedriger als der bisherige Tariflohn, so wird der
Unterschiedsbetrag zunächst als Besitzstandszulage festgestellt und gewährt. Die
Besitzstandszulage ist jährlich mit der Hälfte der Tariflohnerhöhung anrechenbar. Sie ist ferner
bei
Aufrücken
in
eine
höhere
Lohngruppe
anrechenbar.
c) Ergibt sich bei der Einführung der neuen Lohntarifvereinbarung ein höheres Tarifentgelt als
der bisherige Tariflohn, so können bisher gewährte betriebliche oder einzelvertragliche
Zulagen in Höhe des Differenzbetrags angerechnet werden.
Hamm, 30. Mai 2008
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
- Bundesvorstand-
Wilms
Steppuhn
Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen
Land- und Forstwirtschaft e. V.
Freiherr von und zu Brenken
von Chamier
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A n l a g e
zur Lohntarifvereinbarung für Landarbeiter
in Westfalen-Lippe
vom 30. Mai 2008
- Gültig ab 1. August 2008-
§ 1
Ausbildungsvergütung
Berufsbildungsgesetzes für Auszubildende im Ausbildungsberuf „Landwirt“ (Ausbildung in
Fremdbetrieben entsprechend § 1 Manteltarifvertrag) folgende Gesamtbruttomonatsvergütungen:
dreijähriger
ab 01.08.2008 ab 01.08.2009
im 1. Ausbildungsjahr
535,00 €
550,00 €
im 2. Ausbildungsjahr
560,00 €
575,00 €
im 3. Ausbildungsjahr
600,00 €
615,00 €
zweijähriger
§ 2
Soweit Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft ganz oder teilweise gewährt wird, sind hierfür von
den vorgenannten Sätzen die in der jeweils geltenden Sozialversicherungsentgeltverordnung
(Sachbezugsverordnung) festgesetzten Werte abzuziehen.
§ 3
Von den angeführten Bruttosätzen sind ebenfalls einzubehalten die Anteile der Auszubildenden an
den Beiträgen zu den Sozialversicherungen sowie die Lohn- und Kirchensteuer.
§ 4
Praktikanten, die ein zusammenhängendes einjähriges Praktikum ableisten, erhalten die
Ausbildungsvergütung des 1. Ausbildungsjahres bei dreijähriger betrieblicher Ausbildung.
§ 5
Auszubildende und Praktikanten erhalten je Urlaubstag ein Urlaubsgeld von 3,07 € bei der
Berechnung nach Werktagen bzw. von 3,58 € bei der Berechnung nach Arbeitstagen.
§ 6
Die Vereinbarung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von einem Monat zum
Monatsende, erstmalig zum 31. März 2010, gekündigt werden.
Hamm, 30. Mai 2008
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
-Bundesvorstand-
Wilms
Steppuhn
Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen
Land- und Forstwirtschaft e. V.
Freiherr von und zu Brenken
von Chamier
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Tarifvertrag für Saisonarbeitskräfte in Westfalen-Lippe
vom 30. Mai 2008
gültig ab 01. Januar 2009
Zwischen dem
Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft e.V., Schorlemerstr. 15
48143 Münster
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Str. 19, 60439 Frankfurt
§ 1
Geltungsbereich
a) räumlich:
für das Gebiet Westfalen-Lippe des Landes Nordrhein-Westfalen;
b) fachlich:
für landwirtschaftliche Betriebe, Betriebsabteilungen, Nebenbetriebe und
Gemischtbetriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem Charakter;
c) persönlich: für Saisonarbeitskräfte, die nur vorübergehend für insgesamt bis zu 180 Arbeitstagen
im Kalenderjahr beschäftigt sind.
§ 2
Lohngruppen und Löhne
1. Es gelten folgende Lohngruppen:
Lohngruppe 1
Saisonarbeitskräfte, die
a) Erntearbeiten verrichten oder
b) in vor- oder nachgelagerten Bereichen leichte Arbeiten verrichten, soweit diese Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Ernte und deren Vermarktung anfallen.
c) Pflegearbeiten und Pflanzarbeiten verrichten.(letztere im Forst nur auf leichten Böden)
Lohngruppe 2
Saisonarbeitskräfte, die in vor- oder nachgelagerten Bereichen schwere Arbeiten verrichten, soweit
diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ernte und deren Vermarktung anfallen.
2. Die Gesamtbruttostundenlöhne betragen
ab 01.01.2009
€/h
ab 01.01.2010
€/h
ab 01.01.2011
€/h
Lohngruppe 1
5,70
6,05
6,40
Lohngruppe 2
6,00
6,35
6,70
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§ 3
Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitszeit, Entgeltfortzahlung, Urlaub und Kündigung)
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 4
In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
Diese Tarifvereinbarung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.
Diese Tarifvereinbarung kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmalig zum
31. Dezember 2011, gekündigt werden.
Hamm, den 30. Mai 2008
Industriegewerkschaft
Arbeitgeberverband der
Bauen-Agrar-Umwelt
Westfälisch-Lippischen
Land- und Forstwirtschaft e.V.
Wilms
Feltrini
Freiherr von und zu Brenken
von Chamier
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Protokollnotiz
Zwischen dem
Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft e.V., Schorlemerstr. 15
48143 Münster
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstandm Olof-Palme-Str. 19,
60439 Frankfurt
wird für den Tarifvertrag für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft vom 30.05.2008 Folgendes
vereinbart:
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Tarifvertrag für Saisonarbeitskräfte in der
Landwirtschaft vom 30.05.2008 nicht für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen gilt, die
überwiegend forstliche Arbeiten, insbesondere Pflanzungen , Kultur- und Jungbestandspflege,
Holzernte, Rodungen und Waldschutzarbeiten, auf weder in ihrem Eigentum noch in ihrem Besitz
stehenden Grundstücken durchführen.
Hamm, den 30. Mai 2008
Industriegewerkschaft
Arbeitgeberverband der
Bauen-Agrar-Umwelt
Westfälisch-Lippischen
Land- und Forstwirtschaft e.V.
Wilms
Feltrini
Freiherr von und zu Brenken
von Chamier