- Gewerbe:
- Gebäudeausrüstung
- Branche
- Baubranche
- Datum:
- 07.07.2009
- Schlagworte
-
- Gebäude
- Lohnabkommen
- industriell
- technisch
Lohnabkommen Technische Gebäudeausrüstung Industrie Baden-Württemberg
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung
Lohnabkommen
2009
Technische Gebäudeausrüstung
Industrie
(HKS-Industrie)
Baden-Württemberg
Abschluss:
07.07.2009
Gültig ab:
01.04.2009
Kündbar zum:
31.03.2011
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- 3 -
Zwischen dem
Industrieverband Technische Gebäudeausrüstung
Baden-Württemberg e. V.,
Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart
-einerseits-
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg,
Stuttgarter Str. 23, 70469 Stuttgart
-andererseits-
wird folgendes
Lohnabkommen
für Arbeiter im Bereich Heizung-Klima-Sanitär
in Baden-Württemberg
abgeschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich:
für Baden-Württemberg;
fachlich:
für alle Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik-Industrie sowie alle
Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik des Metallhandwerks, die
selbst oder deren Inhaber Mitglied des oben aufgeführten Arbeitgeberver-
bandes sind;
persönlich:
für alle gewerblichen Arbeiter/Arbeiterinnen einschließlich der Nichtmetallar-
beiter, die Mitglied der Industriegewerkschaft Metall sind.
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- 4 -
Protokollnotiz zu den §§ 1.1.2 und 1.1.3
Nach § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz begründet ein Tarifvertrag nur Rechte
und Pflichten zwischen den Mitgliedern der Tarifvertragsparteien. Die An-
wendung der getroffenen Regelungen auf Nichtmitglieder der Tarifvertrags-
parteien durch Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag wird hierdurch
nicht berührt.
1.2
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse.
Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Derartige Bestimmungen
können - auch in Einzelteilen - nicht zuungunsten des Arbeitnehmers vom
Tarifvertrag abweichen. Im Einzelarbeitsvertrag können für den Arbeitnehmer
günstigere Regelungen vereinbart werden.
1.3
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unberührt, soweit nicht
durch diesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.
§ 2
Tariflöhne
2.1
Vom 01.04.2009 bis 31.12.2009 gilt die Lohntabelle des Lohnabkommens
vom 26. Februar 2007
2.1.2 Für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 erhalten die Be-
schäftigten 510,- €, die unabhängig von dem im Betrieb erzielten Ergebnis als
Einmalzahlung oder als Tantieme zu gewähren sind. Der Betrag kann wahl-
weise einmalig im September 2009 oder in gleichen Monatsraten in Höhe von
85,-€ von Juli bis Dezember 2009 ausgezahlt werden.
2.2
Ab 1. Januar 2010 erhöhen sich die Tariflöhne um 2,0 %, ab 1. Oktober 2010
um weitere 1,0 %.
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- 5 -
Nordwürttemberg/Nordbaden
Südwürttemberg-Hohenzollern
ab 01.01.2010
bis 30.09.2010
ab 01.10.2010
bis 31.03.2011
Monatslohn
Stunden-
lohn
Monatslohn
Stunden-
lohn
Lohngruppe
+ 2,0 %
€
€
€
€
1
Montageleiter
3.172,00
19,71
3.204,00
19,91
2
Obermonteur
2.936,00
18,24
2.965,00
18,42
3
selbständiger Monteur
2.710,00
16,84
2.737,00
17,01
4
Gruppenmonteur
2.583,00
16,05
2.609,00
16,21
5
Monteur
2.377,00
14,77
2.401,00
14,92
6
Hilfsmonteur
2.183,00
13,56
2.205,00
13,70
7
Helfer
2.054,00
12,76
2.075,00
12,89
Südbaden
ab 01.01.2010
bis 30.09.2010
ab 01.10.2010
bis 31.03.2011
Monatslohn
Stunden-
lohn
Monatslohn Stunden-
lohn
+ 2,0 %
+ 1,0 %
€
€
€
€
1 Obermonteur
2.936,00
18,24
2.965,00
18,42
2 selbständiger Monteur
2.701,00
16,78
2.728,00
16,95
3 Monteur im 3. Berufsjahr
2.583,00
16,05
2.609,00
16,21
4 Monteur im 2. Berufsjahr
2.470,00
15,35
2.495,00
15,50
5 Monteur im 1. Berufsjahr
2.261,00
14,05
2.284,00
14,19
6 Helfer mit 21 Jahren und darüber
2.113,00
13,13
2.134,00
13,26
7 Helfer unter 21 Jahren
1.994,00
12,39
2.014,00
12,51
Funktionszulage für
Montageleiter insgesamt
3.168,00
19,68
3.200,00
19,88
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- 6 -
2.3
Die Tariferhöhungen werden bei der Urlaubs- und Sonderzahlung berücksich-
tigt.
2.4
Die übertariflichen Zulagen werden durch die Erhöhung der Tariflöhne nicht
berührt.
§ 3
Erschwernis- und Gefahrenzulagen
3.1
Für schmutzige oder gefährliche Arbeiten werden Erschwernis- und Gefah-
renzulagen gezahlt. Grundlage hierfür ist der "Tarifvertrag über Erschwernis-
und Gefahrenzulagen" vom 7. Mai 1973 (Anlage 1).
3.2
Grundlage für die Berechnung ist nicht mehr der Ecklohn (Lohngruppe 5),
sondern ein Festbetrag.
3.3
Dieser Festbetrag wird immer entsprechend den vereinbarten Erhöhungen der
Löhne angehoben. Zu diesen Erhöhungen gehört auch der Lohnausgleich.
3.4
Sollten unterschiedliche Erhöhungen je Lohngruppe vorgenommen werden,
so ist immer die höchste Erhöhung für die Erschwernis- und Gefahrenzulagen
in Anrechnung zu bringen.
Werden Festbeträge vereinbart, so sind diese entsprechend in Prozent als
Erhöhungssätze umzurechnen.
3.5
Ausgangsgröße für die weitere Berechnung der Erschwernis- und Gefahren-
zulagen ist der im Lohnabkommen vom 08.03.1995 errechnete Betrag ab
01.10.1995 von DM 24,14 für Nordwürttemberg/Nordbaden, Südwürttem-
berg-Hohenzollern; DM 22,96 für Südbaden.
Auf dieser Grundlage sind folgende Erhöhungen vereinbart worden:
- ab 01.01.2010 + 2,0 %,
- ab 01.10.2010 + 1,0 %
(Vom 01.04.2009 bis 31.12.2009 gelten die Erschwernis- und Gefahrenzula-
gen vom 26.02.2007.)
3.6
Entsprechend dem "Tarifvertrag über Erschwernis- und Gefahrenzulagen"
vom 7. Mai 1973 ergeben sich daraus folgende Beträge als Zulagen:
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- 7 -
Nordwürttemberg/Nordbaden,
ab 01.01.2010
Südwürttemberg-Hohenzollern
bis 30.09.2010
+ 2,0 % €
12,5 % von € 15,36 je Stunde
1,92
täglich aber mindestens
15,36
18,75 % von € 15,36 je Stunde
2,88
täglich aber mindestens
15,36
25 % von € 15,36 je Stunde
3,84
täglich aber mindestens
15,36
75 % von € 15,36 je Stunde
11,52
täglich aber mindestens
15,36
200 % von € 15,36 je Stunde
30,72
täglich aber mindestens 150 %
23,04
ab 01.10.2010
bis 31.03.2011
+ 1,0 % €
12,5 % von € 15,51 je Stunde
1,94
täglich aber mindestens
15,51
18,75 % von € 15,51 je Stunde
2,91
täglich aber mindestens
15,51
25 % von € 15,51 je Stunde
3,88
täglich aber mindestens
15,51
75 % von € 15,51 je Stunde
11,63
täglich aber mindestens
15,51
200 % von € 15,51 je Stunde
31,02
täglich aber mindestens 150 %
23,27
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- 8 -
Südbaden
ab 01.01.2010
bis 30.09.2010
+ 2,0 % €
12,5 % von € 14,62
1,83
18,75 % von € 14,62
2,74
25 % von € 14,62
3,66
75 % von € 14,62
10,97
100 % von € 14,62
14,62
150 % von € 14,62
21,93
200 % von € 14,62
29,24
ab 01.10.2010
bis 31.03.2011
+ 1,0 % €
12,5 % von € 14,77
1,85
18,75 % von € 14,77
2,77
25 % von € 14,77
3,69
75 % von € 14,77
11,08
100 % von € 14,77
14,77
150 % von € 14,77
22,16
200 % von € 14,77
29,54
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- 9 -
§ 4
Inkrafttreten und Kündigung
4.1
Dieses Lohnabkommen tritt am 1. April 2009 in Kraft.
4.2
Es ersetzt das Lohnabkommen vom 26. Februar 2007.
4.3
Es kann mit einer Frist von vier Wochen auf Monatsende, erstmals zum
31. März 2011, gekündigt werden.
Stuttgart, 07. Juli 2009
Industrieverband Technische Gebäudeausrüstung
Baden-Württemberg e. V.
Josef Oswald
Jürgen Meyer
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Jörg Hofmann
Sabine Zach