- Gewerbe:
- KfZ-Gewerbe
- Branche
- Kfz-, Transport- und Verkehrswesen
- Datum:
- 07.05.2010
- Schlagworte
-
- KFZ
- Lohnabkommen
- Tarifvertrag
Lohnabkommen für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Lohnabkommen
für Beschäftigte
des Kraftfahrzeuggewerbes
in Baden-Württemberg
Abschluss:
07.05.2010
Gültig ab:
01.05.2010
Kündbar zum:
30.04.2012
Frist:
1 Monat zum Monatsende
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Zwischen der
Tarifgemeinschaft für Betriebe des Kraftfahrzeug–
und Tankstellengewerbes
Baden-Württemberg e.V.
- einerseits -
und der
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
- andererseits -
wird folgendes
LOHNABKOMMEN
vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieses Lohnabkommen gilt
räumlich
für den Bereich des Landes Baden-Württemberg;
1.1.2
fachlich
für alle Betriebe des Kraftfahrzeuggewerbes, die Mitglied der Tarifgemeinschaft
für Betriebe des Kraftfahrzeug- und Tankstellengewerbes Baden-Württemberg
e.V. sind.
1.1.3
persönlich
für die in den unter 1.1.2 genannten Betrieben gewerblich Beschäftigten ein-
schließlich der Nichtmetallbeschäftigten, die Mitglied der IG Metall sind.
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- 2 -
§ 2
Monatslohn
2.1
Ab dem 01.01.1996 gilt im Kraftfahrzeuggewerbe in Baden-Württemberg der Mo-
natslohn. Dem Monatsgrundlohn liegt die gültige tarifliche Wochenarbeitszeit gemäß
§ 7.1 MTV zugrunde.
2.2
Monatsgrundlohn
Die Löhne erhöhen sich ab 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 um 0,6 Prozent und
vom 1. Dezember 2010 bis zum 30.Juni 2011 um weitere 1,0 Prozent und vom
1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 um weitere 1,9 Prozent sowie vom 01. Ja-
nuar 2012 bis 30. April 2012 um weitere 0,6 Prozent.
ab 01.06.2010
bis 30.11.2010
ab 01.12.2010
bis 30.06.2011
ab 01.07.2011
bis 31.12.2011
ab 01.01.2012
bis 30.04.2012
0,60%
1,00%
1,90%
0,60%
Facharbeiter
Lohngruppe 7
2999,00 €
3029,00 €
3087,00 €
3106,00 €
Lohngruppe 6
2777,00 €
2805,00 €
2858,00 €
2875,00 €
Lohngruppe 5
2547,00 €
2572,00 €
2621,00 €
2637,00 €
Lohngruppe 4 a
nach dem 1. Gesellenjahr
2306,00 €
2329,00 €
2373,00 €
2387,00 €
Lohngruppe 4 b
im 1. Gesellenjahr
2196,00 €
2218,00 €
2260,00 €
2274,00 €
Angelernte Arbeiter
Lohngruppe 3
2089,00 €
2110,00 €
2150,00 €
2163,00 €
Lohngruppe 2
1982,00 €
2002,00 €
2040,00 €
2052,00 €
Protokollnotiz zu § 2.2:
Vorbehaltlich eines noch abzuschließenden Lohnrahmentarifvertrages gehen alle tarifver-
traglichen (auch nachwirkenden) Bestimmungen (z. B. Lohngruppenbeschreibungen usw.),
die die frühere Lohngruppe 1 betrafen, in den Bereich der Lohngruppe 2 ein.
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- 3 -
2.3
Beschäftigte, deren individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit von der tariflichen
wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 7.1 MTV abweicht, erhalten einen Monats-
grundlohn, der nach folgender Formel ermittelt wird:
Monatsgrundlohn x individueller regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit
tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 7.1
2.4
Die vereinbarten Löhne sind Mindestlöhne. Die Bezahlung von Leistungszulagen
an Beschäftigte, die nicht im Leistungslohn beschäftigt sind, wird durch Betriebs-
vereinbarung geregelt.
§ 3
Inkrafttreten, Kündigung
3.1
Dieses Lohnabkommen tritt am 01. Mai 2010 in Kraft.
3.2
Es kann mit Monatsfrist zum Monatsende, erstmals zum 30. April 2012, gekündigt
werden. Es ersetzt das Lohnabkommen vom 15. April 2008.
3.3
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach der Kündigung dieses Lohnab-
kommens die Verhandlungen so rechtzeitig aufzunehmen, dass sie vor Ablauf die-
ses Lohnabkommens beendet sein sollen.
Stuttgart, den 07. Mai 2010
Tarifgemeinschaft für Betriebe des Kraftfahrzeug–
und Tankstellengewerbes
Baden-Württemberg e.V.
Roman Rösch
Jürgen Eckhardt
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Jörg Hofmann
Sabine Zach
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