Tarifvertrag

Gewerbe:
Schreinerhandwerk
Branche
Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie
Datum:
25.09.2008
Schlagworte
  • Gehalt
  • Lohn
  • Schreiner
  • Tarifvertrag

Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag Schreiner in Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
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Lohn- und
Gehaltsrahmentarifvertrag
Zwischen dem
Landesfachverband Schreinerhandwerk
Baden-Württemberg
(Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks
Baden-Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart
einerseits und der
IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung
Baden-Württemberg, Stuttgarter Str. 23, 70469 Stuttgart
andererseits, wird folgender Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag
vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich:
Für Baden-Württemberg;
fachlich:
Es gilt der fachliche Geltungsbereich aus § 1
Manteltarifvertrag für das Schreinerhandwerk
Baden-Württemberg in seiner jeweils gültigen
Fassung.
persönlich:
Für alle Beschäftigten, auch fachfremde Beschäf-
tigte, die eine versicherungspflichtige Beschäfti-
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gung in den und für die vorgenannten Betriebe
ausüben.
Nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Tarif-
vertrages gelten die Personen, die unter § 5 Abs.
2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz fallen sowie
alle Auszubildende.
Tarifgebundenheit:
setz die Mitglieder der vertragsschließenden Ge-
werkschaft und die Mitglieder einer Mitgliedsin-
nung sowie Einzelmitglieder des Landesfachver-
bandes Schreinerhandwerk Baden-Württemberg,
soweit diese im Schreinerhandwerk tätig sind.
§ 2 Allgemeine Bestimmungen
1. Die Beschäftigten werden in die ihren Tätigkeitsmerkmalen entspre-
chenden Gehalts- bzw. Lohngruppen eingestuft.
2. Für Leistungen, die über das Übliche hinausgehen, soll bei den Be-
schäftigten eine Leistungszulage gewährt werden.
3. Bei der Einführung eines Leistungsentlohnungssystems sollen die
Tarifvertragsparteien hinzugezogen werden.
4. Die Zusammensetzung des Entgelts nach Tarifgrundentgelt, Tarifzu-
lage und - soweit vorhanden - sonstigen Zulagen ist dem Beschäf-
tigten gegenüber schriftlich auszuweisen.
5. Der Berechnung des Wochen- bzw. Monatsentgelts liegt die Ar-
beitszeit gemäß § 5 MTV zugrunde.
6. Bei Monatsentgelten errechnet sich die Vergütung für eine Arbeits-
stunde aus dem Monatsentgelt geteilt durch 167,5 Stunden.
vorübergehend Minderleistungen
erbringen, können unter den tariflichen Sätzen bezahlt werden. Der
Lohn- oder Gehaltssatz für sie richtet sich nach dem Grad der Min-
derleistung. Die Minderbezahlung ist in den Betrieben, in denen ein
Betriebsrat besteht, mit diesem zu beraten. Die Tarifvertragsparteien
sind über die vorgesehene Minderbezahlung in jedem Fall zu unter-
richten. Erheben sie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der
Mitteilung keinen Einspruch, tritt die Minderbezahlung in Kraft. Dem
betroffenen Beschäftigten ist die Entgeltfestsetzung durch den Ar-
beitgeber mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
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§ 3 Lohn- und Gehaltsgruppenregelung
1.) Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze
a) Als Grundlage für die Entlohnung der gewerblichen Beschäftigten
werden die Tätigkeiten in 4 Lohngruppen eingeteilt. Bei den Ange-
stellten erfolgt eine Eingruppierung in 4 Gehaltsgruppen und 3 Meis-
ter - Gehaltsgruppen (M).
b) Die Einstufung in eine Tarifgruppe ist nicht von der beruflichen Be-
zeichnung / Qualifizierung, sondern allein von der Tätigkeit des Be-
schäftigten abhängig. Maßgebend für die Einstufung sind die Tätig-
keitsmerkmale. Die bei den Tarifgruppen aufgeführten Beispiele gel-
ten nur insoweit, als die dazugehörenden Tätigkeitsmerkmale der
jeweiligen Gruppe erfüllt sind. Die Beispiele sind im Übrigen weder
erschöpfend noch für jeden Betrieb zutreffend.
In Zweifelsfällen ist ein Beschäftigter in diejenige Gruppe einzustu-
fen, die seiner überwiegend ausgeführten Tätigkeit am Nächsten
kommt.
c) Bei der Einstufung der Tätigkeiten in die einzelnen Lohn- und Ge-
haltsgruppen sind die Bewertungsmerkmale Können, Verantwor-
tung, Arbeitsbelastung und Umgebungseinflüsse im Sinne der tarifli-
chen Begriffsbestimmungen (2) zu berücksichtigen. Bei der Festle-
gung der Bewertungsmerkmale ist stets davon auszugehen, dass
die Arbeit mit Normalleistung ausgeführt wird.
2.) Begriffsbestimmungen
a) Unter Tätigkeiten beziehungsweise Arbeiten ist die Tätigkeit bzw.
die Summe der Tätigkeiten zu verstehen, die von den einzelnen Be-
schäftigten tatsächlich ausgeführt werden.
Können
keit, die die Erfüllung einer Arbeitsaufgabe voraussetzt. Es wird er-
worben durch Berufsausbildung, Anlernen, Erfahrung.
Verantwortung
ßer Arbeitsweise geforderten Gewissenhaftigkeit und Zuverlässig-
keit bei den ihm übertragenen Arbeitsaufgaben.
Arbeitsbelastung
geistige Belastung
körperliche Belastung
geistige Belastung
nehmen und durch die angespannte Bereitschaft zum notwen-
digen Eingreifen und Handeln;
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körperliche Belastung
aufzuwendende Kraftanstrengung, durch die Belastungsdauer
und die zeitliche Verteilung der Belastung bestimmt.
e) Bei den Lohngruppenmerkmalen wird, wenn nichts anderes aus-
normale Belastung
f)
besondere Belastung
sind, die mit einer besonderen Beanspruchung der Sinne, Nerven,
des Denkvermögens oder der Muskeln verbunden sind. Im Zweifels-
falle müssen die von der Arbeitsphysiologie wissenschaftlich erar-
beiteten Grenzwerte für die zulässige Belastung eines Beschäftigten
bei einer Acht-Stunden-Arbeitsschicht im Mittel um mindestens die
Hälfte überschritten werden.
Umgebungseinflüssen
die den Beschäftigten bei seiner Tätigkeit treffen und Beeinträchti-
gungen der Arbeit oder Belastungen hervorrufen können, wie z.B.
Temperatur, Wasser, Feuchtigkeit, Säure, Fett, Schmutz, Staub,
Gase, Dämpfe, Blendung, Lichtmangel, Lärm, Erschütterung, hin-
derliche Schutzkleidung, Erkältungsgefahr, Unfallgefahr.
Bei den einzelnen Lohngruppenmerkmalen wird, wenn nichts ande-
res ausdrücklich vermerkt ist, eine leichte bis mittlere Einwirkung
3.) Lohngruppenmerkmale und Lohngruppenschlüssel
a) Für die Eingruppierung gewerblicher Beschäftigter gelten folgende
Lohngruppenmerkmale:
aa) Die Lohngruppe 1 setzt sich aus einer Eingangsstufe und einer
Hauptstufe zusammen.
Die Eingangsstufe beträgt mindestens
80%
des Tarifentgelts der Lohngruppe 2.
Die Hauptstufe beträgt mindestens
85%
des Tarifentgelts der Lohngruppe 2.
ab) Nach erfolgreicher Ablegung der Gesellenprüfung erfolgt die unmit-
telbare Eingruppierung, sofern Gesellentätigkeit ausgeführt wird, in
die Lohngruppe 2.
Mit Beginn des 1. Gesellenjahres werden mindestens
88 %
des Tarifentgelts der Lohngruppe 2 bezahlt.
Mit Beginn des 2. Gesellenjahres werden mindestens
94 %
des Tarifentgelts der Lohngruppe 2 bezahlt.
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Mit Beginn des 3. Gesellenjahres werden mindestens 100 %
des Tarifentgelts der Lohngruppe 2 bezahlt.
b) Bei der Einstufung in die jeweiligen Gesellenjahre sind die Zeiten
des Wehrdienstes, des Zivildienstes und des Mutterschutzes mit
einzubeziehen.
Lohngruppe 1
85 %
Arbeiten, die geringe Sach- und Arbeitskenntnisse voraussetzen
und ohne besondere Anleitung und Übung nach kurzer Einarbei-
tungszeit ausgeführt werden können. Zum Beispiel: Helferdienste,
Hebe- und Tragearbeiten, Reinigungs- u. Aufräumarbeiten, Fahr-
und Kurierdienste, Produktions- und Montagehelferarbeiten, Abfall
sortieren.
Lohngruppe 2
100%
Arbeiten, die neben beruflicher Handfertigkeit und den für die Tätig-
keit erforderlichen Kenntnissen über Werkstoffe und Betriebsmittel
ein Können erfordern, wie es durch eine fachentsprechende Berufs-
lehre oder durch eine entsprechende langjährige Anlernung und
Übung erworben wird. Die Tätigkeit setzt selbständiges Arbeiten
voraus.
Hierzu gehören im Einzelnen z.B. folgende Tätigkeiten:
Bedienen aller Holzbearbeitungsmaschinen u. -geräte, Oberflächen-
behandlung, Montage, Anleitung von Helfer(n).
Lohngruppe 3
110 %
Hochwertige Facharbeiten, die hervorragendes Können, Selbstän-
digkeit, dispositive und umfassende verantwortungsvolle Tätigkeiten
erfordern und entsprechende praktische und theoretische Kenntnis-
se voraussetzen. Qualifizierter Geselle, Vorarbeiter.
Hierzu gehören im Einzelnen z.B. folgende Tätigkeiten:
Anleitung eines oder mehrerer Gesellen (Gruppe anleiten), Schrei-
ben von CNC-Programmen, Arbeitsvorbereitung, Abnahme, Auf-
maß, Qualitätsüberwachung, Schablonen- und Musteranfertigung,
Montageleitung.
Lohngruppe 4
120 %
Beschäftigte, die Tätigkeiten ausüben, für die breites Fachwissen
aufgrund mehrjähriger Betriebs- und/oder Berufserfahrung erforder-
lich ist, um ein Arbeitsgebiet eigenverantwortlich zu bewältigen.
Voraussetzung ist die fachentsprechende Meisterprüfung oder eine
vergleichbare Qualifikation sowie die Beherrschung aller Arbeiten
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der Lohngruppen 2 und 3. Sie nehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit
Personalführungsaufgaben und/oder Planungsfunktionen wahr.
Hierzu gehören im Einzelnen z.B. folgende Tätigkeiten:
Einteilung der Mitarbeiter, Arbeitsvorbereitung mit Arbeitsüberwa-
chung, Vor- und Nachkalkulation, Zeiterfassung, Terminplanung und
-überwachung, Materialdisposition, Maschineneinsatz koordinieren,
Ausarbeitung von Projekten und Angeboten, Ausführungszeichnung
erstellen, Lehrlingsausbildung.
4.) Gehaltsgruppenmerkmale
Bestimmungen:
Gehaltsgruppe 1
Arbeiten, die geringe Sach- und Arbeitskenntnisse voraussetzen
und ohne besondere Anleitung und Übung nach kurzer Einarbei-
tungszeit (ca. 3 Monate) ausgeführt werden können, wie z.B. Belege
erfassen und ablegen. Bürohelfer/in
Gehaltsgruppe 2
Arbeiten, die ein berufliches Wissen erfordern, wie es durch eine
fachentsprechende Berufslehre erworben wird. Die Tätigkeit setzt
vollständig selbständiges Arbeiten voraus, wie z.B. Formulare aus-
füllen, EDV-Programme bedienen, Lohn- und Finanzbuchhaltung
vorbereiten und kontieren. Angestellte(r)
Gehaltsgruppe 3
Beschäftigte, die Tätigkeiten ausüben, für die breites Fachwissen
aufgrund mehrjähriger Betriebs- und/oder Berufserfahrung erforder-
lich ist, um ein Arbeitsgebiet verantwortlich zu bewältigen. Voraus-
setzung ist die Beherrschung aller Arbeiten der Gehaltsgruppen 1
und 2. Sie nehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit Personalführungsauf-
gaben und/oder Planungsfunktionen wahr. Abteilungsleiter/in
Hierzu gehören im Einzelnen z.B. folgende Tätigkeiten:
Einteilung der Mitarbeiter, Arbeitsvorbereitung mit Arbeitsüberwa-
chung, Kalkulationen, Zeiterfassung, Terminplanung und –über-
wachung, Materialdisposition, Ausarbeiten von Projekten und Ange-
boten, Lehrlingsausbildung, Darstellung des Betriebes nach Außen.
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Gehaltsgruppe 4
Freie Vereinbarung (jedoch mindestens 10 % über der Gehaltsgrup-
pe 3)
Gehaltsgruppe Meister M 2
Tätigkeiten als Meister/in mit entsprechenden fachlichen Kenntnis-
sen und Erfahrungen in einem Aufgabengebiet von begrenzter Be-
deutung oder mit Unterstellung unter einen anderen Meister.
Gehaltsgruppe Meister M 3
Tätigkeiten als Meister/in in einem wichtigen Aufgabengebiet, für
das eine berufliche Fachausbildung oder entsprechende Kenntnisse
und eine gründliche Berufserfahrung erforderlich sind sowie aus-
schließliche Tätigkeit als Ausbilder/in.
Gehaltsgruppe Meister M 4
Tätigkeit als Meister/in in einer besonders wichtigen Abteilung, als
Meister/in in mehreren Abteilungen oder als Betriebsleiter/in in ei-
nem kleineren Betrieb.
5.) Eingruppierung der Tätigkeiten
a) Gegenstand der Eingruppierung ist nur die Arbeitsaufgabe (Tätigkeit
bzw. Arbeit). Sie kann entweder eine einem Beschäftigten übertra-
gene Einzelaufgabe (Summe ihrer Teilvorgänge) oder ein Aufga-
benbereich (betriebs- oder arbeitsorganisatorisch festgelegter Um-
fang der übertragenen und ausgeführten Arbeiten) sein.
b) Bei der Bewertung des Aufgabenbereichs sind sämtliche vom Ar-
beitnehmer ausgeführten Arbeiten nicht für sich, sondern insgesamt
zu berücksichtigen.
c) Die Eingruppierung in die Lohn- und Gehaltsgruppen erfolgt im Ein-
vernehmen mit dem Betriebsrat.
d) Das Ergebnis der Eingruppierung ist dem Beschäftigten schriftlich
mitzuteilen. Es muss daraus ersichtlich sein, in welche Lohn- bzw.
Gehaltsgruppe er eingestuft ist. Sollte die Berücksichtigung eines
der Bewertungsmerkmale zu einer höheren Eingruppierung geführt
haben, ist dies besonders festzuhalten.
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6.) Änderung der Eingruppierung
a) Ändert sich nicht nur vorübergehend eine Anforderung derart, dass
eine andere Einstufung erforderlich erscheint, so ist auf schriftlichen
Antrag die bisherige Eingruppierung zu überprüfen.
b) Die beantragte Überprüfung ist unverzüglich vorzunehmen. Ihr Er-
gebnis ist dem Antragssteller schriftlich bekannt zu geben.
c) Ergibt die Überprüfung eine Höhergruppierung, so gilt vom Zeitpunkt
d) Ergibt die Überprüfung eine Herabgruppierung, so wird diese unter
Einhaltung der im Manteltarifvertrag für Änderungskündigungen
festgelegten Kündigungsfrist wirksam. Wenn möglich, ist jedoch
dem Beschäftigten eine andere Arbeit, die der bisherigen Lohn-
bzw. Gehaltsgruppe entspricht, anzubieten.
e) Gegen eine Eingruppierung oder Umgruppierung kann vom Be-
schäftigten oder vom Betriebsrat Einspruch beim Arbeitgeber einge-
legt werden.
Der Betriebsrat oder der Beschäftigte hat das Recht, beim Arbeitge-
ber eine Änderung der Eingruppierung bzw. Umgruppierung zu be-
antragen.
Wenn über einen Einspruch oder Antrag auf Änderung keine Eini-
gung erzielt wird, findet die jeweilige Schiedsordnung der Tarifver-
tragsparteien Anwendung. Durch die Schiedsstelle wird die Zustän-
digkeit des Arbeitsgerichts nicht ausgeschlossen. Die Tarifvertrags-
parteien verpflichten sich jedoch, ihre Mitglieder zur Inanspruch-
nahme der Schiedsstelle anzuhalten.
f)
Ist die schriftliche Mitteilung der Eingruppierung oder Umgruppie-
rung nach Ziffer e) nicht erfolgt, so entfallen hinsichtlich der Ein-
7.) Zeitlohnentlohnung
Der Zeitlohnbeschäftigte wird nach seiner Lohngruppe auch dann be-
zahlt, wenn er in beschränktem Umfang oder vorübergehend Arbeiten
einer höheren oder niedrigeren Lohngruppe ausführt.
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§ 4 Abrechnung und Zahlung von Lohn und Gehalt
1. Der Abrechnungszeitraum für Lohn- und Gehaltszahlungen, der bis
zu einem Monat betragen kann sowie die Zahlungstermine sind mit
dem Betriebsrat bzw. den Beschäftigten zu vereinbaren.
2. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Unterlagen zur Berechnung
des Arbeitsentgelts nach den Anweisungen des Betriebes vollstän-
dig auszufüllen und rechtzeitig vorzulegen.
3. Am Ende eines Abrechnungszeitraumes ist den Beschäftigten eine
Abrechnung auszuhändigen. Sie muss das Bruttoentgelt, Steuern,
Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Abzüge sowie bei zu-
schlagspflichtiger Arbeit die Zahl der zuschlagspflichtigen Stunden
und die Höhe der Zuschläge sowie bei flexibler Arbeitszeit die Höhe
des Arbeitszeitkontos ausweisen.
4. Die monatliche Abrechnung soll so vorgenommen werden, dass
diese spätestens am 10. des folgenden Monats dem Beschäftigten
zur Verfügung steht.
§ 5 Überleitungsbestimmungen
Bestehende günstigere, betriebliche bzw. arbeitsvertragliche Regelun-
gen werden durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.
§ 6 In Kraft treten und Kündigung
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. September 2008 in Kraft und kann mit ei-
ner Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31.08.2010 gekündigt werden.
Bei einer Kündigung dieses Tarifvertrages vereinbaren die Tarifvertrags-
parteien, noch während der Kündigungsfrist in Verhandlungen zur Neu-
regelung einzutreten.
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Stuttgart, den 25. September 2008
Landesfachverband
Schreinerhandwerk
Baden-Württemberg
(Landesinnungsverband des
Schreinerhandwerks Baden-
Württemberg)
Anton Gindele
(Landesinnungsmeister)
Gerhard Fischer
(Tarifausschuss-Vorsitzender)
Dr. Klaus Heß
(Geschäftsführer)
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Jörg Hofmann
(Bezirksleiter)
Christian Friedrich
(Bezirkssekretär)
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Lohntabelle gültig bis 30. September 2008
Tariflohn
Monatslohn
Euro (€)
Euro (€)
Lohngruppe 1
Eingangsstufe
80%
10,00 €
1.675,00 €
Hauptstufe
85%
10,63 €
1.780,53 €
Lohngruppe 2
100%
12,50 €
2.093,75 €
1. Gesellenjahr
88%
11,00 €
1.842,50 €
2. Gesellenjahr
94%
11,75 €
1.968,13 €
Lohngruppe 3
110%
13,75 €
2.303,13 €
Lohngruppe 4
120%
15,00 €
2.512,50 €
Lohntabelle gültig ab 01. Oktober 2008
Tariflohn
Monatslohn
Euro (€)
Euro (€)
Lohngruppe 1
Eingangsstufe
80%
10,27 €
1.720,23 €
Hauptstufe
85%
10,91 €
1.827,43 €
Lohngruppe 2
100%
12,84 €
2.150,70 €
1. Gesellenjahr
88%
11,30 €
1.892,75 €
2. Gesellenjahr
94%
12,07 €
2.021,73 €
Lohngruppe 3
110%
14,12 €
2.365,10 €
Lohngruppe 4
120%
15,41 €
2.581,18 €
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Lohntabelle gültig ab 01. Oktober 2009
Tariflohn
Monatslohn
Euro (€)
Euro (€)
Lohngruppe 1
Eingangsstufe
80%
10,50 €
1.758,75 €
Hauptstufe
85%
11,15 €
1.867,63 €
Lohngruppe 2
100%
13,12 €
2.197,60 €
1. Gesellenjahr
88%
11,55 €
1.934,63 €
2. Gesellenjahr
94%
12,33 €
2.065,28 €
Lohngruppe 3
110%
14,43 €
2.417,03 €
Lohngruppe 4
120%
15,74 €
2.636,45 €
Gehaltstabelle gültig bis 30. September 2008
Monatsgehalt
Euro (€)
Gehaltsgruppe 1
1.781 €
Gehaltsgruppe 2
2.094 €
Gehaltsgruppe 3
2.303 €
Gehaltsgruppe 4
freie Vereinbarung mind. 10 % über Gehaltsgruppe 3
Meister M 2
2.611 €
Meister M 3
3.122 €
Meister M 4
3.568 €
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Gehaltstabelle gültig ab 01. Oktober 2008
Monatsgehalt
Euro (€)
Gehaltsgruppe 1
1.827 €
Gehaltsgruppe 2
2.151 €
Gehaltsgruppe 3
2.365 €
Gehaltsgruppe 4
freie Vereinbarung mind. 10 % über Gehaltsgruppe 3
Meister M 2
2.681 €
Meister M 3
3.206 €
Meister M 4
3.664 €
Gehaltstabelle gültig ab 01. Oktober 2009
Monatsgehalt
Euro (€)
Gehaltsgruppe 1
1.868 €
Gehaltsgruppe 2
2.198 €
Gehaltsgruppe 3
2.417 €
Gehaltsgruppe 4
freie Vereinbarung mind. 10 % über Gehaltsgruppe 3
Meister M 2
2.740 €
Meister M 3
3.277 €
Meister M 4
3.745 €