- Gewerbe:
- Gebäudeausrüstung
- Branche
- Baubranche
- Datum:
- 07.07.2009
- Schlagworte
-
- Gebäudeausrüstung
- Gehalt
- Tarifvertrag
- industriell
- technisch
Gehaltstarifvertrag Technische Gebäudeausrüstung Industrie Baden-Württemberg
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung
Gehaltstarifvertrag
2009
Technische Gebäudeausrüstung
Industrie
(HKS-Industrie)
Baden-Württemberg
Abschluss:
07.07.2009
Gültig ab:
01.04.2009
Kündbar zum:
31.03.2011
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Zwischen dem
Industrieverband Technische Gebäudeausrüstung
Baden-Württemberg e. V.
Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart
- einerseits -
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Stuttgarter Str. 23, 70469 Stuttgart
- andererseits -
wird folgender
Gehaltstarifvertrag
für Angestellte im Bereich Heizung-Klima-Sanitär
in Baden-Württemberg
abgeschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich:
für Baden-Württemberg;
fachlich:
für alle Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik-Industrie sowie alle
Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik des Metallhandwerks, die
selbst oder deren Inhaber Mitglied des oben aufgeführten
Arbeitgeberverbandes sind;
persönlich:
für alle kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister, die
Mitglied der Industriegewerkschaft Metall sind.
Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind alle Arbeitnehmer, die eine
der in den §§ 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der jeweils
gültigen Fassung angeführten Beschäftigungen gegen Entgelt ausüben, auch
wenn sie wegen der Höhe des Einkommens nicht versicherungspflichtig sind.
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Nicht als Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die
Vorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen
und von Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner die
Geschäftsführer und deren Stellvertreter sowie die Betriebsleiter, soweit sie
selbständig zu Einstellungen und Entlassungen berechtigt sind, und alle
Prokuristen.
Protokollnotiz zu den §§ 1.1.2 und 1.1.3
Nach § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz begründet ein Tarifvertrag nur Rechte
und Pflichten zwischen den Mitgliedern der Tarifvertragsparteien. Die
Anwendung der getroffenen Regelungen auf Nichtmitglieder der
Tarifvertragsparteien durch Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag
wird hierdurch nicht berührt.
1.2
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse.
Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Derartige Bestimmungen
können - auch in Einzelteilen - nicht zuungunsten des Arbeitnehmers vom
Tarifvertrag abweichen.
Im Einzelarbeitsvertrag können für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen
vereinbart werden.
1.3
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unberührt, soweit nicht
durch diesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.
§ 2
Gehalt
2.1
Vom 01.04.2009 bis 31.12.2009 gilt die Gehaltstafel des Gehaltsabkommens
vom 26. Februar 2007.
2.1.1 Für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 erhalten die
Beschäftigten 510,- €, die unabhängig von dem im Betrieb erzielten Ergebnis
als Einmalzahlung oder als Tantieme zu gewähren sind. Der Betrag kann
wahlweise einmalig im September 2009 oder in gleichen Monatsraten in Höhe
von 85,- € von Juli bis Dezember 2009 ausgezahlt werden.
2.1.2 Ab 1. Januar 2010 erhöhen sich die Tarifgehälter der Angestellten um 2,0 %,
ab 1. Oktober 2010 um weitere 1,0 % auf die aus der Anlage ersichtlichen
Sätze.
2.2
Die Tariferhöhungen werden bei der Urlaubs- und Sonderzahlung
berücksichtigt.
2.3
Die anliegende Gehaltstafel mit den Tarifgehältern ist Bestandteil dieses
Gehaltsabkommens.
2.4
Überleitungsbeträge, die sich aufgrund der Neufassung des
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Gehaltsabkommens vom 16. Februar 1973 ergeben haben, werden um
denselben Prozentsatz wie die Gehälter angehoben.
2.5
Die übertariflichen Zulagen werden durch die Erhöhung der Tarifgehälter
nicht berührt.
§ 3
Inkrafttreten und Kündigung
Dieses Abkommen tritt am 1. April 2009 in Kraft und ersetzt das Gehaltsabkommen
vom 26. Februar 2007. Es kann mit einer Monatsfrist zum Monatsende, erstmals zum
31. März 2011, gekündigt werden.
Anlage:
1 Gehaltstafel
Stuttgart, 07. Juli 2009
Industrieverband Technische Gebäudeausrüstung
Baden-Württemberg e. V.
Josef Oswald
Jürgen Meyer
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Jörg Hofmann
Sabine Zach
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Anlage zum Gehaltstarifvertrag vom 07. Juli 2009
Gehaltstafel
Nordwürttemberg/Nordbaden;
Südwürttemberg-Hohenzollern
Kaufmännische Angestellte
ab 01.01.2010
bis 30.09.2010
ab 01.10.2010
bis 31.03.2011
+ 2,0 %
€
€
K 1
im 1. Beschäftigungsjahr
1.480,00
1.495,00
im 2. Beschäftigungsjahr
1.557,00
1.573,00
im 3. Beschäftigungsjahr
1.641,00
1.657,00
ab 4. Beschäftigungsjahr
1.741,00
1.758,00
K 2
im 1. Beschäftigungsjahr
1.811,00
1.829,00
im 2. Beschäftigungsjahr
1.905,00
1.924,00
im 3. Beschäftigungsjahr
2.010,00
2.030,00
ab 4. Beschäftigungsjahr
2.129,00
2.150,00
K 3
im 1. Beschäftigungsjahr
2.144,00
2.165,00
im 2. Beschäftigungsjahr
2.257,00
2.280,00
im 3. Beschäftigungsjahr
2.384,00
2.408,00
ab 4. Beschäftigungsjahr
2.511,00
2.536,00
K 4
im 1. Beschäftigungsjahr
2.511,00
2.536,00
im 2. Beschäftigungsjahr
2.608,00
2.634,00
im 3. Beschäftigungsjahr
2.750,00
2.778,00
ab 4. Beschäftigungsjahr
2.900,00
2.929,00
K 5
im 1. Beschäftigungsjahr
2.900,00
2.929,00
im 2. Beschäftigungsjahr
2.953,00
2.983,00
im 3. Beschäftigungsjahr
3.119,00
3.150,00
ab 4. Beschäftigungsjahr
3.286,00
3.319,00
K 6
im 1. Beschäftigungsjahr
3.286,00
3.319,00
im 2. Beschäftigungsjahr
3.303,00
3.336,00
im 3. Beschäftigungsjahr
3.484,00
3.519,00
ab 4. Beschäftigungsjahr
3.662,00
3.699,00
K 7
3.964,00
4.004,00
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Technische Angestellte
ab 01.01.2010
bis 30.09.2010
ab 01.10.2010
bis 31.03.2011
+ 2,0 %
+ 1,0%
€
€
T 1
im 1. Beschäftigungsjahr
1.717,00
1.734,00
im 2. Beschäftigungsjahr
1.811,00
1.829,00
im 3. Beschäftigungsjahr
1.905,00
1.924,00
ab 4. Beschäftigungsjahr
2.008,00
2.028,00
T 2
im 1. Beschäftigungsjahr
2.046,00
2.066,00
im 2. Beschäftigungsjahr
2.159,00
2.181,00
im 3. Beschäftigungsjahr
2.279,00
2.302,00
ab 4. Beschäftigungsjahr
2.399,00
2.423,00
T 3
im 1. Beschäftigungsjahr
2.402,00
2.426,00
im 2. Beschäftigungsjahr
2.505,00
2.530,00
im 3. Beschäftigungsjahr
2.640,00
2.666,00
ab 4. Beschäftigungsjahr
2.808,00
2.836,00
T 4
im 1. Beschäftigungsjahr
2.808,00
2.836,00
im 2. Beschäftigungsjahr
2.857,00
2.886,00
im 3. Beschäftigungsjahr
3.013,00
3.043,00
ab 4. Beschäftigungsjahr
3.185,00
3.217,00
T 5
im 1. Beschäftigungsjahr
3.185,00
3.217,00
im 2. Beschäftigungsjahr
3.209,00
3.241,00
im 3. Beschäftigungsjahr
3.384,00
3.418,00
ab 4. Beschäftigungsjahr
3.549,00
3.584,00
T 6
im 1. Beschäftigungsjahr
3.549,00
3.584,00
im 2. Beschäftigungsjahr
3.560,00
3.596,00
im 3. Beschäftigungsjahr
3.749,00
3.786,00
ab 4. Beschäftigungsjahr
3.921,00
3.960,00
T 7
4.340,00
4.383,00
Meister
M 1
2.399,00
2.423,00
M 2
2.808,00
2.836,00
M 3
3.185,00
3.217,00
M 4
3.549,00
3.584,00
M 5
3.921,00
3.960,00
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
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Südbaden
A. Kaufmännische Angestellte
ab 01.01.2010
bis 30.09.2010
ab 01.10.2010
bis 31.03.2011
+2,0 %
+ 1,0 %
€
€
K 1
Anfangsgehalt
1260,00
1.273,00
Richtgehalt
1740,00
1.757,00
K 2
Anfangsgehalt
1503,00
1.518,00
Richtgehalt
2031,00
2.051,00
K 3
Anfangsgehalt
2031,00
2.051,00
Richtgehalt
2617,00
2.643,00
K 4
3062,00
3.093,00
K 5
3801,00
3.839,00
B. Technische Angestellte
T 1
Anfangsgehalt
1260,00
1.273,00
Richtgehalt
1740,00
1.757,00
T 2
Anfangsgehalt
1503,00
1.518,00
Richtgehalt
2031,00
2.051,00
T 3
Anfangsgehalt
2104,00
2.125,00
Richtgehalt
2765,00
2.793,00
T 4
3269,00
3.302,00
T 5
4168,00
4.210,00
C. Meister
M 1
2046,00
2.067,00
M 2
2604,00
2.630,00
M 3
3063,00
3.094,00
M 4
3681,00
3.718,00