Tarifvertrag

Gewerbe:
Dachdeckergewerbe
Branche
Baubranche
Datum:
15.03.2010
Schlagworte
  • Allgemeinverbindlichkeit
  • Dachdeckerhandwerk
  • Mindestlohn

Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk
Vom 15. März 2010
Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009
(BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in
den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und
Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie
den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen
Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages vom
28. September 2009 zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-,
Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn),
abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks -
Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln,
einerseits, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-
Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen
Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am
1. Januar 2010 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige
Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 175 Absatz 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für
Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im
Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein
Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt,
die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8
Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung
vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer
Kraft.
Berlin, den 15. März 2010
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Dr. Ursula von der Leyen
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Anlage
(zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages
zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk
- Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik -
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
(TV Mindestlohn)
vom 28. September 2009
§ 1
Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für
gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
- in der jeweils geltenden Fassung (Anhang
*
) fallen.
Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige
Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene
Berufsausbildung sowie das Reinigungspersonal.
§ 2
Mindestlohn
(1) Der Mindestlohn beträgt
ab 1. Januar 2010
10,60 €
ab 1. Januar 2011
10,80 €
ab 1. Januar 2012
11,00 €
ab 1. Januar 2013
11,20 €
*
Maßgeblich ist die am 1. Januar 2010 geltende Fassung.
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(2) Höhere Lohnansprüche auf Grund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher
Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3) Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird
spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
Anhang
Betrieblicher Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer
im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik in der nach § 1 Satz 1
der Verordnung maßgeblichen, am 1. Januar 2010 geltenden Fassung:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.