- Gewerbe:
- Baugewerbe
- Branche
- Baubranche
- Datum:
- 29.08.2005
- Schlagworte
-
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz
- Baugewerbe
- Mindestlohn
Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe
Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe
Vom 29. August 2005
(Bundesanzeiger Nr. 164 vom 31. August 2005, Seite 13199)
in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Fünften Verordnung über
zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 27. Februar 2008 (Bundesanzei-
ger Nr. 38 vom 7. März 2008, Seite 891)
Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar
1996 (BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19.
Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt und durch Artikel 185 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Arbeit, nachdem es den in den Geltungsbereich der
Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarif-
vertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
gegeben hat:
§ 1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifver-
trages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland vom 29. Juli 2005 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Zent-
ralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin, und
dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Kurfürstenstraße 129, 10785
Berlin, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundes-
vorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf
alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter
seinen am 1. September 2005 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb ü-
berwiegend Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber
mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeit-
nehmer. Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt,
die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher zumindest
das nach dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestentgelt gemäß § 1 Abs. 2a des
§ 2
Anwendungsausnahmen
(1) Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsab-
teilungen mit Sitz im Inland, die unter einen der in der Anlage 2 abgedruckten fachli-
chen Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarif-
verträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übri-
gen Holzbearbeitung, der Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der Trans-
portbetonindustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der
Metall- und Elektroindustrie fallen. Absatz 1 findet nur in Verbindung mit Absatz 2 An-
wendung.
(2) Für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland gilt Ab-
satz 1,
a) solange diese unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Holz
und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V.,
der Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e. V., der Sozialpolitischen Ar-
beitsgemeinschaft Steine und Erden e. V., des Bundesverbandes der Deut-
schen Mörtelindustrie e. V., des Bundesverbandes der Deutschen Transportbe-
tonindustrie e. V., des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e. V., der Verbän-
de der kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines in der Anlage 3 genannten
Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall-
und Elektro-Industrie e. V. (Gesamtmetall) oder eines ihrer Mitgliedsverbände
sind. Wurde die Mitgliedschaft bis zum 1. Juli 1999 (Stichtag) erworben, wird
unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind;
b) wenn sie
aa) nachweislich als Niederlassung eines Betriebes nach Absatz 1 (Stammbe-
trieb), der bereits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar Mitglied ei-
nes der in Buchstabe a genannten Verbände war, nachgegründet worden
sind,
bb) überwiegend solche Tätigkeiten ausführen, die zum fachlichen Geltungs-
bereich der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gehören, und
cc) die Mitgliedschaft in einem der in Buchstabe a genannten Verbände er-
worben haben.
Wenn diese Betriebe nachweislich zu drei Viertel ihrer betrieblichen Arbeitszeit
für den Stammbetrieb tätig sind, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie unter
einen der fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten Tarifverträge
fallen;
c) wenn sie ohne selbst Mitglied in einem der Verbände nach Buchstabe a zu
sein,
aa) nachweislich als Niederlassung eines Stammbetriebes, der bereits vor
dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Buchstabe a
genannten Verbände war, nachgegründet worden sind,
bb) unter einen der fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten
Tarifverträge fallen und
cc) zumindest zu drei Viertel der betrieblichen Arbeitszeit für ihren Stammbe-
trieb tätig sind.
(3) Für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die bereits
seit einem Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme gemäß Absatz 1,
wenn sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Absatz 2 Buchstabe a ge-
nannten Verbände geworden sind.
(4) Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsab-
teilungen mit Sitz im Inland,
1. die von einem der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im
Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im
Saarland oder deren Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden und über-
wiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des Rahmen-
tarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhand-
werk in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 6. April 2005 bzw.
des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und
Lackiererhandwerks im Saarland in der Fassung vom 6. Dezember 2005 (An-
lage 4) genannt sind;
2. die ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile oder einzelne Elemente aus
Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder sonstigen Baustoffen, techni-
sche Anlagen abbrechen, demontieren, sprengen, Beton schneiden, sägen,
bohren, pressen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied im Deutschen
Abbruchverband e. V., im Fachverband Betonbohren und -sägen Deutschland
e. V. oder im Abbruchverband Nord e. V. sind;
3. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Garten-, Land-
schafts- und Sportplatzbau e. V. sind, vom Bundesrahmentarifvertrag für ge-
werbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 20.
Dezember 1995 erfasst werden und überwiegend folgende Tätigkeiten aus-
üben:
a) Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den Bereichen des pri-
vaten und öffentlichen Wohnungsbaus (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach-
und Terrassengärten und Ähnliches), der öffentlichen Bauten (Schulen,
Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen und Ähnliches), des
kommunalen Grüns (städtische Freiräume, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe
und Ähnliches) und des Verkehrsbegleitgrüns (Straßen, Schienenwege,
Wasserstraßen, Flugplätze und Ähnliches) sowie von Bauwerksbegrü-
nungen im Außen- und Innenbereich,
b) Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spielplätzen, Außenanlagen an
Schwimmbädern, Freizeitanlagen und Ähnliches, von landschaftsgärtneri-
schen Sicherungsbauwerken in der Landschaft mit lebenden und nicht le-
benden Baustoffen sowie von vegetationstechnischen Baumaßnahmen
zur Landschaftspflege und zum Umweltschutz, ferner Drän, Landgewin-
nungs- und Rekultivierungsarbeiten,
wenn im Betrieb oder in der selbstständigen Betriebsabteilung kalenderjährlich min-
destens zu 20 Prozent der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Grünarbeiten ausgeführt
werden;
4. die als Lohnunternehmen in der Land- und Forstwirtschaft überwiegend land-
wirtschaftliche Flächen drainieren, soweit sie von dem Bundesrahmentarifver-
trag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der land- und forstwirtschaft-
lichen Lohnunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland vom 10. Januar
2003 erfasst werden;
5. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunst-
stoff sind, von dem Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes
Holz und Kunststoff oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und
überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am 1.
Januar 2003 geltenden Manteltarifvertrages für das holz- und kunststoffverar-
beitende Handwerk Saar (Anlage 4) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag,
von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassen-
tarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist;
6. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Metall – Vereini-
gung Deutscher Metallhandwerke, des Zentralverbandes Sanitär-Heizung-
Klima oder des Zentralverbandes der Deutschen Elektro- und Informations-
technischen Handwerke sind, von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag die-
ser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend
Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich eines am 1. Januar
2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifvertrages dieser Verbände oder ihrer
Mitgliedsverbände (Anlage 4) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von
dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarif-
verträgen des Baugewerbes spezieller ist.
(5) Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsab-
teilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend Tätigkeiten
ausüben, die in den vorstehenden Absätzen oder fachlichen Geltungsbereichen auf-
geführt sind, soweit diese Tätigkeiten ein Unterfallen unter den jeweiligen fachlichen
Geltungsbereich begründen.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft und am 31. August 2008 außer
Kraft.
Anlage 1
(zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewer-
be im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)
vom 29. Juli 2005
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe,
die
unter
den
betrieblichen
Geltungsbereich
des
Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) in der jeweils geltenden
Fassung fallen.
(Der betriebliche Geltungsbereich des BRTV lautet wie folgt:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Ab-
schnitte l bis IV fallen.
Abschnitt l
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestim-
mung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt l erfasst, nach ihrer durch die Art der be-
trieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung
gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder
Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von
Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt l oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der
betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrich-
tung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leis-
tungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1.
Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2.
Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3.
technische Dämm-(lsolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen,
soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(lsoIier-)Arbeiten
an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4.
Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehrren
Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der ge-
wählten Rechtsform - für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder
ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Pla-
nungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, oder ausschließlich oder
in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeits-
zeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von ei-
nem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten l bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen
Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1.
Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2.
Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar
zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierung-
sarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut-
und Schleusenanlagen;
3.
Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z.B. Entfernen, Verfesti-
gen, Beschichten von Asbestprodukten);
4.
Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauer-
werks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemi-
schen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5.
Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbei-
ten sowie Armierungsarbeiten;
6.
Bohrarbeiten;
7.
Brunnenbauarbeiten;
8.
chemische Bodenverfestigungen;
9.
Dämm-(lsolier-)Arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallver-
besserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruk-
tionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten,
Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwäl-
len und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips,
Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung,
Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen
von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen an-
deren Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammen-
schlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens ei-
nes beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von
Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauer-
plastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Trans-
portbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Bau-
stoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben
Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet
der gewählten Rechtsform - die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten
Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau-(SieIbau-)Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurch-
pressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen
des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahn-
markierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem
überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unter-
nehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der
gewählten Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters ver-
sorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkon-
struktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -
verkleidungen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit
Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z.B. Wasser-
straßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt
werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten l bis V genannten Leistungen überwiegend
erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne
dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine
Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von
den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten aus-
geführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie
von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe:
1.
des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2.
des Dachdeckerhandwerks,
3.
des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstel-
lung von Gerüsten erstreckt,
4.
des Glaserhandwerks,
5.
des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V
aufgeführten Art ausgeführt werden,
6.
des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V
aufgeführten Art ausgeführt werden,
7.
der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt l bis V
aufgeführten Art ausgeführt werden,
8.
der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst
werden,
9.
des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht
Fertigbau-, Dämm-(lsolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten
ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstal-
lationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des
Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art
ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbe-
triebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1.
Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwie-
gend ausgeübt werden.)
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versiche-
rungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden jugendliche Arbeitnehmer oh-
ne abgeschlossene Berufsausbildung und gewerbliches Reinigungspersonal, das für
Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird.
§ 2
Löhne der Lohngruppen 1 und 2 / Mindestlöhne
(1) Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der Lohngruppen 1 und 2 nach § 5 Nr. 3 BRTV
(die Definition der Lohngruppen 1 und 2 ist im Anhang enthalten) setzt sich aus dem
Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen. Der Bauzuschlag be-
trägt 5,9 v.H. des Tarifstundenlohnes. Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich
der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den stän-
digen Wechsel der Baustelle (2,5 v.H.) und die Abhängigkeit von der Witterung au-
ßerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 v.H.) ausgesetzt ist; er dient ferner in
Höhe von 0,5 v.H. dem Ausgleich von Lohneinbußen, die sich in der gesetzlichen
Schlechtwetterzeit ergeben. Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige
Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Plus-Stunden, Überschussstun-
den im Akkord), gewährt.
(2) Die Gesamttarifstundenlöhne der Lohngruppen 1 und 2 nach § 5 Nr. 3 BRTV sind
zugleich Mindestlöhne im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz
für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeit-
nehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertragli-
cher Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen
a)
1. September 2005
TL
€
BZ
€
GTL
€
Lohngruppe 1
9,63
0,57
10,20
im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland, ausgenommen die Ge-
biete der Länder Brandenburg, Meck-
lenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen
Lohngruppe 2
11,61
0,69
12,30
Lohngruppe 1
8,31
0,49
8,80
im Gebiet der Länder Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen
Lohngruppe 2
9,25
0,55
9,80
b)
1. September 2006:
TL
€
BZ
€
GTL
€
Lohngruppe 1 9,73
0,57
10,30
im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland, ausgenommen die Ge-
biete der Länder Brandenburg, Meck-
lenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen
Lohngruppe 2 11,71 0,69
12,40
Lohngruppe 1 8,40
0,50
8,90
im Gebiet der Länder Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen
Lohngruppe 2 9,25
0,55
9,80
c)
1. September 2007:
TL
€
BZ
€
GTL
€
Lohngruppe 1 9,82
0,58
10,40
im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland, ausgenommen die Ge-
biete der Länder Brandenburg, Meck-
lenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen
Lohngruppe 2 11,80 0,70
12,50
Lohngruppe 1 8,50
0,50
9,00
im Gebiet der Länder Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen
Lohngruppe 2 9,25
0,55
9,80
(4) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der
auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
Dies gilt nicht für Betriebe, soweit diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexi-
bilisierung unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 1.4 BRTV durchführen.
Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen in Ost und West eingesetzt, für welche der
Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt
nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.
(5) Abweichend von § 15 BRTV verfallen Ansprüche auf den Mindestlohn von Arbeit-
nehmern in den Lohngruppen 1 und 2 sechs Monate nach ihrer Fälligkeit.
(6) Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist,
sondern dem Ausgleichskonto (§ 3 Nr. 1.43 BRTV) gutzuschreiben war, gilt § 15
BRTV nicht.
§ 3
Lohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behal-
ten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindest-
lohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindest-
lohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)
Fachliche Geltungsbereiche
Die nach § 2 Abs. 1 maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen
sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieser Anlage gelten in jedem
Fall auch selbstständige Betriebsabteilungen.
Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie
Für Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbstständige Betriebsabteilungen der
holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, des Serienmöbelhandwerks, der Sperr-
holz-, Faser- und Spanplattenindustrie, Kunststoffprodukte herstellende Betriebe so-
wie Betriebe, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunst-
stoffe verarbeiten, wie z. B. Betriebe zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse ein-
schließlich Vertrieb und Montage:
1. Kasten- und Sitzmöbel aller Art, Polstermöbel, Polstergestelle, Matratzen und
Matratzenrahmen, Tische, Kleinmöbel und Beleuchtungskörper,
2. Büro-, Schul-, Industrie- und Labormöbel, Kühlmöbel und -einrichtungen,
3. Holzgehäuse und Holzkästen aller Art, z. B. für Uhren, Rundfunk- und Fernseh-
apparate, Plattenspieler, Tonbandgeräte, Telefon-, fotografische Apparate,
Besteckkästen,
4. Innenausbau, Wohnungs-, Büro-, Industrie- und Ladeneinrichtungen, Bad- und
Saunaeinrichtungen, Solarien, Regale, Schiffsinnenausbauten, Verkleidungen
und Vertäfelungen aller Art, Herstellung und Montage von Schalldichtungen (zur
Dämpfung und Isolierung), akustische Ausbauten und Auskleidung von Räumen,
5. Türen, Tore, Fenster, Rollläden, Jalousien, Rollos, Verdunkelungsanlagen,
Klappläden, Treppen, Aufzüge, Fassadenelemente, Raumtrennprodukte, Fertig-
bau- und andere Bauteile, Zäune aller Art,
6. Holzhäuser, Fertighäuser, Wohnwagen, Hallen, Baracken, Verkaufs- und Mes-
sestände, Bühnen, Holzsilos, Gewächshäuser, Frühbeetfenster, Telefonzellen
und Ingenieurkonstruktionen,
7. Musikinstrumente, z. B. Klaviere, Flügel, Harmonien, Orgeln, Akkordeons, Mu-
sikboxen, Streich-, Blas- und Zupfinstrumente und deren Bestandteile,
8. Särge, Grabkreuze,
9. Holzwerkzeuge, Werkbänke, Hobelbänke, Werkzeugschränke, Schutzvorrich-
tungen und Arbeitsschutzartikel,
10. Maßstäbe, Rechenschieber, Büro-, Mal-, Schreib-, Zeichengeräte, Webschützen,
Spulen, Zigarrenwickelformen, Stiele, Rundstäbe, Spunde und Siebe,
11. Drechsler- und Holzbildhauerarbeiten aller Art, Holz-, Elfenbein- und Bernstein-
schnitzereien, Devotionalien, Holzmosaik und Intarsien,
12. Leisten und Rahmen aller Art,
13. Schuhleisten, Schuhspanner, Holzschuhe, Pantoffelhölzer, Absätze und Schuh-
teile,
14. Haus- und Küchengeräte, Kleiderbügel, Etuis und Behälter aller Art, Spielwaren,
sonstige Holz- und Kunststoffwaren,
15. Turn- und Sportgeräte, Kegelbahnen, Segelflugzeuge,
16. Stöcke, Peitschen, Schirmgriffe, optische Brillengestelle,
17. Kabeltrommeln, Kisten, Kistenteile, Paletten, Zigarrenkisten, Koffer und Koffertei-
le,
18. Fässer, Fassdauben, Fassteile, Packfässer, Kübel und Bottiche,
19. Holzwolle, Holzspankörbe, Holzdraht, Holzstifte, Holzspulen, Holzspäne, Knöpfe,
20. Bürsten, Besen und Pinsel, Bürstenhölzer, Borsten-, Haar- und Faserstoffzurich-
tereien, Kämme,
21. Natur-, Presskorkwaren, Kronenverschlüsse, Holzmehl, Schicht- und Pressholz,
22. Parketthölzer, Rohfriese, Fußbodendielen, Holzpflaster und Schindeln,
23. Korbmöbel, Korbwaren, Stuhlrohr,
24. Sperrholz-, Holzfaser-, Holzspan- und Kunststoffplatten,
25. Veredelung von Holz- und Schnitzstoffwaren, Polier-, Lackier-, Beiz- und Fur-
nierwerkstätten sowie Betriebe für Vergolderei und Grundierarbeiten,
26. Bau von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Booten, Holzbiegereien,
27. Herstellung von Modellen aller Art,
28. Verlegung von Parkett und anderen Fußböden,
29. Kunststoffspritzereien und -extrusionen,
30. Folien und sonstige Verpackungen, Kassetten,
31. Schaumstoffe,
32. Rohre, Schläuche, Ummantelungen aus Kunststoff,
33. Boden- und Wandbeläge,
34. Als Nebenbetriebe:
a) Sägewerke,
b) Spalt- und Hobelwerke,
c) Sperrholz-, Spanplatten und Furnierwerke,
d) Holzlagerplätze,
e) Holzimprägnieranlagen.
Sägeindustrie
und
übrige
Holzbearbeitung
Für die nachstehenden Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen der Sägein-
dustrie, übrigen holzbearbeitenden Industrie und verwandter Wirtschaftszweige
A)
Sägewerke, -spaltwerke, Hobelwerke, Holzimprägnierwerke zur Herstellung
insbesondere von:
Schnitthölzern, Hobelwaren, Leisten aller Art,
Rohfriesen, Parketthölzern,
Kanteln, Rundstäben, Klötzen,
Holzschindeln,
Schwellen,
Masten, Telegrafenstangen, Pfählen jeglicher Art,
sowie zur Imprägnierung vorstehender und sonstiger Holzbearbeitungs- und -
verarbeitungserzeugnisse.
B)
Übrige holzbearbeitende Industrie zur Herstellung insbesondere von:
Furnieren,
Tischlerplatten u. Ä.,
Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten, Dämmplatten, Kunststoffplatten, be-
schichteten und vergüteten Platten aller Art und Paneelen,
Presshölzern,
Schalungsplatten,
Kistenteilen (Einzelteilen einschließlich anderen Verpackungsmaterials), Kisten,
Harassen, Containern, Paletten, Kabeltrommeln, Holzfassteilen (Fassdauben),
Packfässern, Kübeln, Bottichen, Holzspankörben, Holzspanschachteln u. Ä.,
Holzzäunen, Holzpflaster,
Holzspänen, Hackschnitzeln,
Holzwolle, Holzdraht, Holzstiften,
Vorgefertigten Holzbauteilen, Leimbauteilen u. Ä. sowie von Bauelementen,
Silos für Landwirtschaft und Industrie, Tribünen, Holzrohren, einfachen Holz-
konstruktionen, land-, forst- und gartenwirtschaftlichen Bauteilen sowie deren
Montage,
Fertighäusern, Holzhäusern, Baracken, Hallen, Messebauten und deren Mon-
tage,
Grabkreuzen u. Ä.,
Spaltholz, Brennholz, Holzkohle u. Ä.
C)
Verwandte Wirtschaftszweige, insbesondere:
Holzhandlungen und Holzimporteure (Rundholz, Schnittholz, Hobelware, Leis-
ten u. Ä., Platten, Zäune, Pfähle und andere Holzerzeugnisse jeglicher Art so-
wie Kunststoffe),
Holzlager- und Holzsammelplätze, Holzumschlagplätze, auf denen Holz bear-
beitet und/oder zugerichtet wird, Handels- und Aufbereitungsbetriebe für Gru-
benholz, Faserholz, Zellstoffholz, Papierholz u. Ä.,
Betriebe zur Herstellung von Holzwaren, soweit diese nicht von anderen tarifli-
chen Regelungen erfasst werden.
D)
Angeschlossene Nebenbetriebe bzw. Betriebsabteilungen, insbesondere:
Holzbauabteilungen,
Sargfabrikation,
Fenster und Türen,
Kunststoffverwendende und -verarbeitende Abteilungen,
Verpackungsbetriebe.
E)
Betriebe oder Betriebsabteilungen, die anstelle von oder in Verbindung mit Holz
in vorstehenden Fällen A bis D Kunststoffe oder andere Werkstoffe verarbeiten.
Steine- und Erdenindustrie
1.
Alle Unternehmen, die Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen,
herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben.
2.
Alle gemischten Betriebe, sofern sie überwiegend Steine, Erden und artver-
wandte Baustoffe gewinnen, herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben.
3.
Alle selbstständigen Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben, in denen
Steine, Erden und artverwandte Baustoffe hergestellt, gewonnen, be- und ver-
arbeitet oder vertrieben werden.
4.
Betriebe, die gewerbsmäßig Recycling-Baustoffe aus Baumischabfällen, Stra-
ßenaufbruch, Bauschutt oder Bodenaushub herstellen, be- und verarbeiten o-
der vertreiben.
5.
Alle den unter Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen zugehörigen Betriebe.
Transportbeton
Betriebe, die gewerbsmäßig Transportbeton, Werk-Frischmörtel und Werk-
Frischestrich herstellen und vertreiben, sowie Betriebe, die Transportbeton mittels
Pumpen fördern.
Mörtelindustrie
Betriebe, die gewerbsmäßig Werk-Trockenmörtel, Werk-Frischmörtel und Werk-
Estrich herstellen und vertreiben.
Chemische Industrie
Für Betriebe und Verkaufsunternehmen der chemischen Industrie und verwandten
Industrien einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Forschungsstellen, Verwal-
tungsstellen, Auslieferungslager und Verkaufsstellen, für Chemie- und Mineralöl-
Handelsunternehmen, für Unternehmen des Chemie-Anlagenbaues, für Büros und
Unternehmen zur chemisch-technischen Beratung und zur Konstruktion und Instand-
haltung chemischer Anlagen sowie für chemische Laboratorien und Untersuchungs-
anstalten.
Zur chemischen Industrie gehören insbesondere folgende Produktionsgebiete:
1.
Grundchemikalien,
2.
Stickstoff und Stickstoffverbindungen,
3.
Stickstoff- und Phosphordüngemittel und deren Weiterverarbeitung,
4.
Verdichten, Verflüssigen und Abfüllen von technischen Gasen, Trockeneis,
5.
Natürliche und synthetische Farbstoffe und deren Weiterverarbeitung,
6.
Buntstifte und Pastellkreiden,
7.
Lösungsmittel und Weichmacher,
8.
Lacke, Firnisse, Polituren,
9.
Spreng- und Zündstoffe, Munition, Feuerwerk und sonstige Zündwaren, Kollo-
diumwolle,
10.
Arzneimittel einschließlich medizinischem Verbands-, Prothesen- und Nahtma-
terial,
11.
Biochemische und gentechnische Erzeugnisse,
12.
Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel,
13.
Ätherische Öle und Riechstoffe, chemische Backhilfs- und Konservierungsmit-
tel, Aromastoffe,
14.
Fotochemikalien, Fotopapiere, Herstellung und Verwendung von lichtempfindli-
chem Material, wie z. B. Polymerfilm und vorbeschichtete Druckplatten,
15.
Filme und deren technische Bearbeitung, fotografische, elektrochemische und
magnetische Materialien einschließlich Geräte zur Aufzeichnung, Speicherung,
Auswertung und Wiedergabe von Informationen, die im Verbund mit den vor-
genannten Produkten vertrieben werden, Kopieren,
16.
Chemische Umwandlung von Kohle, Erdgas, Erdöl sowie Erdölprodukten ein-
schließlich Destillation, Raffination, Crackung, Hydrierung, Oxidierung, Verga-
sung sowie Weiterverarbeitung der Umwandlungsprodukte, Transport, Um-
schlag und Lagerung von Erdöl und Umwandlungsprodukten,
17.
Ruß,
18.
Holzverkohlung,
19.
Seifen, Waschmittel, Kosmetika,
20.
Leime, Kitte, Klebstoffe, Klebebänder, Gelatine,
21.
Wachse und Kerzen, Stearin und Olein,
22.
Schuh-, Leder- und Fußbodenpflegemittel, Putzmittel,
23.
Technische Öle und Fette,
24.
Chemische Hilfsmittel aller Art, wie z. B. Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Gerb-
stoffauszüge, Gerbereichemikalien und chemische Hilfsmittel für andere Indust-
rien,
25.
Kunststoffe einschließlich Schaumstoffe, Pressmassen und Datenträger sowie
deren Weiterverarbeitung,
26.
Chemiefasern und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
27.
Chemiefolien einschließlich künstliche Därme, transparentes Material und
Magnetbänder sowie deren Bearbeitung,
28.
Chemisch-technische Artikel wie Glühstrümpfe, chemische Papiere, Gießerei-
hilfsmittel, Elektroden, elektrische und galvanische Kohle, Asbestwaren sowie
chemisch-technischer Laborbedarf einschließlich Hilfsmittel zur Analyse und
Diagnose, Halbleiterfertigung unter Verwendung chemischer Verfahren und de-
ren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
29.
Elektromagnetische Erzeugnisse und deren Weiterverarbeitung im eigenen
Betrieb,
30.
Synthetische anorganische Rohstoffe und deren Weiterverarbeitung,
31.
Chemische Baustoffe, Faserzement, chemische Bautenschutz-, Holzschutz-
und Feuerschutzmittel, Dämm- und Isolierstoffe sowie deren Weiterverarbei-
tung,
32.
Imprägnieren, soweit es sich nicht um Nebenarbeiten der Holzindustrie handelt,
33.
Natürlicher und synthetischer Kautschuk, Latex, Nachfolgeprodukte sowie de-
ren Weiterverarbeitung,
34.
Wiedergewinnung von Kautschuk und Vulkanisieren,
35.
Linoleum, Kunstleder, Guttapercha- und Balatawaren und ähnliche Stoffe,
36.
Nichteisen- und Edelmetalle und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
37.
Ferrolegierungen und Siliziumverbindungen mit Metallen, Schleifmittel, synthe-
tische Edelsteine,
38.
Gasschutz- und Atemschutzgeräte,
39.
Dach- und Dichtungsbahnen und deren Weiterverarbeitung,
40.
Chemische Büroartikel wie Farbbänder, Kohlepapier, Dauerschablonen, Tinten
und Tuschen,
41.
Naturharzverarbeitung,
42.
Holzverzuckerung,
43.
Tierkörperverwertung,
44.
Kernchemie einschließlich Herstellung, Aufarbeitung und Entsorgung von
Brennelementen und Brennstoffen,
45.
Urankonzentrate,
46.
Anwendung von Umwelttechnologien einschließlich Entsorgung von Abfällen
durch biologische, chemische, physikalische und thermische Behandlung, Ent-
sorgungsanlagen für Sonderabfälle, Wiederverwertung und Rückgewinnung
von Reststoffen wie z. B. Pyrolyse,
47.
Chemische Synthese jeder Art.
Kunststoffverarbeitende Industrie
Für Betriebe der Kunststoffbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich ihrer Hilfs-
und Nebenbetriebe, Werkstätten und Zweigniederlassungen.
Metall- und Elektroindustrie
Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen - ohne Rück-
sicht auf die verarbeitenden Grundstoffe - insbesondere folgende Fachzweige:
1.
Eisen-
und
Stahlerzeugung
(einschließlich
-halbzeugwerke),
NE-
Metallerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), Eisen-, Stahl- und Temper-
gießereien, NE-Metallgießerei, Ziehereien und Kaltwalzwerke, Stahlverfor-
mung, Oberflächenveredelung und Härtung, Schlosserei, Schweißerei, Schlei-
ferei und Schmiederei, Stahl- und Leichtmetallbau, Maschinenbau, Straßen-
fahrzeugbau, Schiffbau, Luftfahrzeugbau, Elektrotechnik, Feinmechanik und
Optik, Herstellung und Reparatur von Uhren, Herstellung von Eisen-, Blech-
und Metallwaren;
nur soweit sie aus Metall gefertigt sind:
Herstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckwaren;
2.
Metall-Filterbau, Elektronik, Steuerungs-, Regel- und Messtechnik, Verfahrens-
technik, Atomphysik, Kerntechnik und Strahlentechnik;
3.
Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetriebe, Kon-
struktionsbüros, Montagestellen sowie alle Hilfs- und Nebenbetriebe vorge-
nannter Fachzweige und Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte ver-
fügen, jedoch Montagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich ent-
sprechen.
Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektro-
industrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit
Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf
Schiffen auf Fahrt.
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 2 Buchst. a)
Liste der Mitgliedsverbände von Gesamtmetall
in der Fassung vom 1. Februar 2006
Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e. V.
BayMe – Bayerischer Unternehmensverband Metall und Elektro e. V.
METALL NRW, Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e. V.
Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e. V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V.
Verband der Metall- und Elektro-Industrie in Thüringen e. V.
Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e. V.
NORDMETALL, Verband der Metall- und Elektro-Industrie e. V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt e. V.
SÜDWESTMETALL, Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.
V.
Verband der Metallindustriellen Niedersachsens e. V.
METALL UNTERWESER, Verband der Metall- und Elektroindustrie e. V.
NORD-WEST-METALL, Verband der Metallindustriellen des Nordwestlichen Nieder-
sachsens e. V.
PFALZMETALL, Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e. V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e. V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes e. V.
Unternehmensverband Saarland e. V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie Osnabrück-Emsland e. V.
Anlage 4
(zu § 2 Abs. 4 Nr. 1, 5 und 6)
Fachliche Geltungsbereiche
Die nach § 2 Abs. 4 Nr. 1, 5 und 6 maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von
Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs
gelten auch selbstständige Betriebsabteilungen.
Maler- und Lackiererhandwerk
1.
Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und
selbstständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbin-
der-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs-
und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächen-
sanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbe-
schichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflä-
chensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch
bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Ar-
beiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen.
Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen
von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Est-
rich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten.
2.
Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen
fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifver-
trag werden auch selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben
erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.
3.
Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Ar-
beiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von dieser Verord-
nung erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich
einbezieht.
4.
Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe
bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5
bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem
Tarifvertrag erfasst werden.
5.
Nicht erfasst werden
a)
Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
b)
Asbestbeschichtungsarbeiten
ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die mittelbar
oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.
V. oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e. V. sind.
6.
Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die
a)
Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
b)
Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
c)
Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder
d)
Fahrbahnmarkierungsarbeiten
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten
überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar
Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesin-
nungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.
7.
Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw.
selbstständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammer-
bezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfran-
ken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von dieser Verord-
nung erfasst, wenn
a)
die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht
überwiegend ausgeführt werden und
b)
ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbei-
ten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tä-
tigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrages rechnen, den
Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen.
8.
Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Ge-
rüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstel-
lung von Gerüsten erstreckt.
Holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk
Für alle Betriebe des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Tischler-
/Schreinerhandwerk) und den Betrieben der Handwerksordnung, Anlage B, Nr. 24 und
50 (Einbau von genormten Baufertigteilen und Bestattern).
Darunter fallen insbesondere Betriebe, die mit einem der genannten Gewerbe in der
Handwerksrolle A oder B eingetragen sind und folgende Tätigkeiten ausüben:
-
Produkte und Objekte für den privaten, geschäftlichen, öffentlichen und kultu-
rellen Bereich sowie für den Sport- und Freizeitbereich, insbesondere Möbel
und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von z. B. Läden, Gaststätten,
Praxen, Büros, Hotels, Schulen, Heimen, Sportstätten, Krankenhäusern, Kin-
dergärten, Verwaltungen, Banken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse,
Vorrichtungen und Modelle, Messebauten, Innen- und Außentüren, Fenster,
Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, fassadenab-
schließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeugein- und -
ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen und montieren, einbauen und
instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien wie insbesonde-
re von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für
den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen,
-
Produkte und Objekte einschließlich der Versorgungstechnik einbauen, montie-
ren, instand halten, warten und restaurieren, Bauabläufe auch gewerkübergrei-
fend koordinieren,
-
montagefertige Teile und Erzeugnisse insbesondere Rollläden, Schattierungs-
und Belüftungssysteme, Schließ- und Schutzsysteme für Bauelemente, Anbau-
ten und Wintergärten einbauen, montieren und instand halten,
-
Dienst- und Serviceleistungen ausführen, wie Schlüssel- und Notdienste, Ob-
jektplanung, Gebäudeverwaltung; Bestattungen und Überführungen Verstorbe-
ner unter Beachtung der Vorschriften durchführen, Hinterbliebene beraten,
Trauerfeiern organisieren und Behördengänge abwickeln.
Metallbauerhandwerk
Für Betriebe des Metallbauerhandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die
1.
Stahl- und Metallbaukonstruktionen, Fördersysteme, Konstruktionen des Anla-
genbaues sowie Schließ- und Sicherungssysteme entwerfen, planen, herstel-
len, montieren, in Betrieb nehmen, umbauen und instand halten unter Einbe-
ziehung von steuerungstechnischen Systemen und deren Schnittstellen,
2.
Verbindungen an Bauwerken und Konstruktionen unter Berücksichtigung von
Befestigungsverfahren, Befestigungselementen, lösbaren und unlösbaren Be-
festigungssystemen, insbesondere Schweiß- und Klebeverbindungen sowie
des Montageuntergrundes planen und herstellen,
3.
Metallarbeiten entwerfen, zeichnerisch darstellen, modellieren, berechnen, her-
stellen, montieren und instand halten,
4.
Schmiedetechniken, insbesondere manuelles und maschinelles Schmieden
und Treiben ausführen,
5.
Anlagen und Bauteile unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes restaurie-
ren und rekonstruieren,
6.
Metalloberflächen schützen, farblich gestalten und veredeln,
7.
Befestigungstechniken, insbesondere unter Berücksichtigung bautechnischer
Erfordernisse und des Denkmalschutzes ausführen.
Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-
Handwerk
Für Betriebe des Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Appara-
tebauer-Handwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die folgende Tätigkeiten
ausführen:
1.
Planung und Bau von Rohrleitungsanlagen, ausgenommen Fernleitungen, aus
allen zugelassenen Werkstoffen für Gase, Wasser, Abwasser und chemische
Flüssigkeiten,
2.
Verlegung und Anschluss von Rohren für Tankstellen,
3.
Eindeckung von Dachflächen und Verkleidung von Decken- und Wandflächen
mit Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen einschließlich des An-
bringens aller funktionsbedingten Schichten sowie der Trag- und Befestigungs-
konstruktionen,
4.
Ausführung von Arbeiten aus Stabstahl, Profilstahl, Blech, Metall-
Verbundwerkstoffen und Kunststoffen an Bauwerken, insbesondere an Anlagen
zur Innen- und Außenentwässerung,
5.
Entwurf und Herstellung von gebrauchs- und kunsthandwerklichen Gegenstän-
den sowie von Bauteilen aus Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststof-
fen, insbesondere von Verkleidungen für Rohrleitungen und Behälter, von Lei-
tungen für lufttechnische Anlagen und für Förder- und Transportanlagen,
6.
Planung und Herstellung von Rohren, Rohrleitungen und Formstücken für fes-
te, flüssige und gasförmige Stoffe im gesamten Druck- und Temperaturbereich.
Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerk
Für Betriebe des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks; darunter fallen insbesonde-
re Betriebe, die folgende Tätigkeiten ausführen:
1.
Planung und Bau von Kaminen für offenes Feuer,
2.
Planung und Bau von Kachelgrundöfen, von Kachelherden und von transpor-
tablen keramischen Dauerbrandöfen und -herden.
Elektrohandwerk
Für Betriebe des Elektrohandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die
1.
Elektro- und informationstechnische Anlagen und Geräte einschließlich elektri-
scher Leitungen, Kommunikations- und Datennetze installieren,
2.
im Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau tätig sind.