- Gewerbe:
- Fleischerhandwerk
- Branche
- Nahrung und Genuss
- Datum:
- 27.05.2002
- Schlagworte
-
- Entgeltgruppen
- Entgelttarifvertrag
- Fleischereigewerbe
- Fleischereiindustrie
- Fleischerhandwerk
- Leistungsstufen
Entgelttarifvertrag für das Fleischerhandwerk in Bayern
Entgelttarifvertrag für das Fleischerhandwerk in Bayern
vom 27.05.2002
§ 1 Geltungsbereich
Räumlich: für das Land Bayern
Fachlich:
für das Fleischerhandwerk
Persönlich: für Arbeitnehmer
§ 2 Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden.
(2) Der Zuschlag für Mehrarbeit ist von der 40. Wochenstunde an zu vergüten.
(3) Die Arbeitszeitverkürzung von der 40. auf die 39. Stunde kann - mittels Einzelvereinbarung
oder Betriebsvereinbarung - durch Zeitausgleich in größeren Zeiteinheiten (z.B. freie Tage)
oder in Einheiten von mindestens ganzen Stunden erfolgen. Der Ausgleich ist spätestens
9 Monate nach Entstehen des Anspruchs herzustellen. In diesen Fällen wird der Mehrarbeits-
zuschlag von der 40. Wochenstunde an vergütet. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
sind angesammelte und nicht gewährte Stunden zu bezahlen.
§ 3 Entgelt
(1) Das Entgelt des Arbeitnehmers bestimmt sich nach seiner Entgeltgruppe und seiner
Leistungsstufe.
(2) Die Entgelte für die einzelnen Entgeltgruppen und Leistungsstufen werden in der Anlage 1
festgesetzt.
(3) Als Ecklohn gilt das Entgelt der Grundstufe in der Entgeltgruppe F.
(4) Eine Teilzeitkraft erhält das Entgelt der zutreffenden Entgeltgruppe und Leistungsstufe
entsprechend dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers.
(5) Arbeitnehmer der Entgeltgruppe A, die nicht Stammbeschäftigte sind, erhalten für die ersten
sechs Monate 70 % des Ecklohns.
§ 4 Entgeltgruppen
(1) Die Entgeltgruppen werden in Anlage 2 festgelegt.
(2) Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe richtet sich nach der vom Arbeitnehmer
ausgeübten Tätigkeit. Werden Tätigkeiten ausgeübt, die den Tätigkeitsmerkmalen
verschiedener Entgeltgruppen entsprechen, richtet sich die Eingruppierung nach der Tätigkeit,
die zeitlich überwiegend ausgeübt wird. Bei zeitlich gleichen Anteilen erfolgt die
Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe.
(3) Übt ein Arbeitnehmer eine Tätigkeit, die einer anderen Entgeltgruppe entspricht, länger als
3 Monate aus, wird er in diese Entgeltgruppe umgruppiert.
(4) Ein bestimmter, mit der einschlägigen Prüfung abgeschlossener beruflicher
Ausbildungsgang begründet für sich allein keinen Anspruch auf Einordnung in eine bestimmte
Gruppe.
(5) Infolge der Eingruppierung nach diesem Tarifvertrag darf keine Entgeltminderung eintreten.
Bisherige freiwillige Leistungen können bis zur Entgelthöhe der zutreffenden Entgeltgruppe
angerechnet werden.
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§ 5 Leistungsstufen
(1) Die Leistungsstufen bestehen aus der Grundstufe und 8 Steigerungstufen.
(2) In der Grundstufe (100 %) wird das tarifliche Mindestentgelt für jede Entgeltgruppe
festgelegt. Es gilt Leistungen ab, die die normalen Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe
entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen erfüllen.
(3) Das Entgelt in den Steigerungsstufen erhöht sich jeweils um 1,5 %-Punkte, bezogen auf die
Grundstufe. Die Steigerung um jeweils eine Stufe setzt voraus, dass die Leistungen des
Arbeitnehmers die Anforderungen für die jeweilige Entgeltgruppe in einem der in Absatz 4
genannten Leistungsmerkmale erfüllen.
(4) Leistungsmerkmale sind:
1. Zügige Erledigung übertragener Arbeiten
2. Eigene Initiative bei Durchführung der Arbeiten
3. Belastbarkeit bei unterschiedlichen Anforderungen
4. Vorübergehende Ausführung anderer und/oder zusätzlicher Arbeiten
5. Gewissenhaftigkeit bei Erledigung der Arbeiten
6. Zuverlässigkeit bei richtiger und termingerechter Ausführung der Arbeiten
7. Rationelle Erledigung der Arbeiten
8. Ordnung der Arbeiten nach ihrer Wichtigkeit.
(5) Die Leistungen des Arbeitnehmers werden spätestens 6 Wochen nach der Einstellung
eingestuft und mindestens einmal jährlich durch den Arbeitgeber neu beurteilt und entsprechend
gleich, höher oder niedriger eingestuft. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt
unberührt.
§ 6 Kost und Wohnung
Die Gewährung von Kost und Wohnung unterliegt der freien Vereinbarung. Für gewährte Kost
und Wohnung können höchstens die jeweils geltenden amtlichen Sachbezüge berechnet
werden.
§ 7 Abweichende Vereinbarungen
Sollten einzelne Vereinbarungen dieses Tarifvertrages von solchen anderer Tarifverträge für
das Fleischerhandwerk in Bayern abweichen, so gelten die Vereinbarungen dieses
Tarifvertrages.
§ 8 Inkrafttreten und Vertragsdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt ab 1. Juni 2002 in Kraft.
(2) Er kann mit einer Frist von zwei Monaten erstmals zum 31. Mai 2003 gekündigt werden. Die
Kündigung muss schriftlich erfolgen.
(3) Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 19. Juni 2001, TR-Nr. 19-221 ab 52, tritt am
31. Mai 2002 außer Kraft.
Augsburg, den 27. Mai 2002
Landesinnungsverband
Gewerkschaft
für das bayerische Fleischerhandwerk
Nahrung-Genuss-Gaststätten
Landesbezirk Bayern
Schömig
Fendt
Hartl
Linner
Anlage 1
Entgelte nach Entgeltgruppen und Leistungsstufen ab 1.7.2002
(Bis 30.6.2002 gilt Anlage 1b zum Entgelttarifvertrag vom 19.6.2001)
L e i s t u n g s s t u f e n
Entgelt-
gruppe
Grund-
stufe
Steigerungsstufen
1 2 3 4 5 6 7 8
100 %
1,5 %
3 %
4,5 %
6 %
7,5 %
9 %
10,5 %
12 %
A
1.326
1.346
1.366
1.386
1.406
1.425
1.445
1.465
1.485
B
1.441
1.463
1.484
1.506
1.527
1.549
1.571
1.592
1.614
C
1.539
1.562
1.585
1.608
1.631
1.654
1.678
1.701
1.724
D
1.605
1.629
1.653
1.677
1.701
1.725
1.749
1.774
1.798
E
1.670
1.695
1.720
1.745
1.770
1.795
1.820
1.845
1.870
F
1.736
1.762
1.788
1.814
1.840
1.866
1.892
1.918
1.944
G
1.900
1.929
1.957
1.986
2.014
2.043
2.071
2.100
2.128
H
2.064
2.095
2.126
2.157
2.188
2.219
2.250
2.281
2.312
I
2.228
2.261
2.295
2.328
2.362
2.395
2.429
2.462
2.495
K
2.556
2.594
2.633
2.671
2.709
2.748
2.786
2.824
2.863
Anlage 2
Entgeltgruppen
1
2
3
Buch-
stabe Tätigkeitsmerkmale
Typische (Regel-) Beispiele
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
A
Einfache Tätigkeiten mit vorwiegend
- Hilfskraft
sich wiederholenden Arbeitsvorgängen,
- Arbeitnehmer, der Putz- oder
die nach kurzer Einweisung unter Auf-
Aufräumarbeiten durchführt
sicht ausgeführt werden
- Ladenhilfe
- Küchenhilfe
- Imbisshilfe
B
Einfachere fachbezogene Tätigkeiten,
- Fachhilfskraft
die eine Anlernzeit erfordern und
- angelernte Verkaufskraft
unter Aufsicht ausgeführt werden
- Imbissverkäufer/-verkäuferin
C
Tätigkeiten, die eine entsprechende
- Betriebshelfer/-helferin
Berufserfahrung erfordern und nach
- Fachverkäufer/-verkäuferin mit
Einzelanweisung ausgeführt werden
abgeschlossener Berufsausbildung
im Nahrungsmittelhandwerk,
Schwerpunkt Bäckerei/Konditorei,
oder im Lebensmitteleinzelhandel
- Imbissverkäufer/-verkäuferin
nach zweijähriger Tätigkeit
D
Tätigkeiten, die
- eine abgeschlossene
- Fleischergeselle/-gesellin
Berufsausbildung
- Arbeitnehmer, der überwiegend
- eine abgeschlossene
beim Schlachten, Zerlegen und
Ausbildung und fachliche
Herstellen von Fleischerzeug-
Berufserfahrung
nissen eingesetzt wird
- eine sechsjährige Berufser-
- Fleischerei-Fachverkäufer/
fahrung voraussetzen, durch
-verkäuferin
die eine der Berufsausbil-
- Fachverkäufer/-verkäuferin mit
dung entsprechende berufliche
abgeschlossener Berufsausbildung
Qualifikation erreicht wird,
im Nahrungsmittelhandwerk
- qualifizierte Leistungen in
Schwerpunkt Bäckerei/Konditorei
wichtigen Arbeitsbereichen
oder im Lebensmitteleinzelhandel
erfordern und nach Anweisung
nach 1jähriger Tätigkeit
durchgeführt werden
- Betriebshelfer/-helferin nach
dreijähriger Tätigkeit
- Verwaltungsangestellte/-ange-
stellter mit abgeschlossener
Berufsausbildung
- Bürokaufmann/-frau
- Telefonvorverkäufer/-verkäuferin
- Betriebshandwerker/-handwerkerin
E
Tätigkeiten, die eine abgeschlossene
- Fleischergeselle/-gesellin,
Berufsausbildung und Berufserfahrung
Fleischerei-Fachverkäufer/
voraussetzen und nach Anweisung
-verkäuferin,
durchgeführt werden
Betriebshandwerker/-handwerkerin
nach 1jähriger Tätigkeit
F
Tätigkeiten, die eine abgeschlossene
- Fleischergeselle/-gesellin,
Berufsausbildung und Berufserfahrung
Fleischerei-Fachverkäufer/
voraussetzen und nach allgemeiner
-verkäuferin,
Anweisung durchgeführt werden
Verwaltungsangestellte/
-angestellter oder
Bürokaufmann/-frau,
Betriebshandwerker/-handwerkerin
nach 3jähriger Tätigkeit
- Fachverkäufer/-verkäuferin mit
abgeschlossener Berufsausbildung
im Nahrungsmittelhandwerk -
Schwerpunkt Bäckerei/Konditorei
oder im Lebensmitteleinzelhandel
nach 4jähriger Tätigkeit
- Kraftfahrer/-fahrerin
G
Tätigkeiten, die eine abgeschlossene
- Fleischermeister/-meisterin
Fachausbildung, einschlägige Berufs-
- Fleischerei-Verkaufsleiter/
erfahrung und vertieftes berufliches
-leiterin
Wissen erfordern
- Fleischtechniker/-technikerin
H
Tätigkeiten, die eine entsprechende
- Fleischergeselle/-gesellin,
fachliche Ausbildung voraussetzen,
Fleischermeister/-meisterin,
weitgehend selbständiges Arbeiten,
Fleischerei-Fachverkäufer/
besondere Kenntnisse und Erfahrungen
-verkäuferin,
erfordern und im Rahmen eines allge-
Erstverkäufer/-verkäuferin,
meinen Auftrags durchgeführt werden
Filialleiter/-leiterin,
Fleischerei-Verkaufsleiter/-leiterin
mit Aufsichtführung über
mindestens 2 Mitarbeiter
- Fleischergeselle/-gesellin,
Fleischermeister/-meisterin,
Verkäufer/-verkäuferin,
Fleischerei-Verkaufsleiter/-leiterin
mit Verantwortung für schwierige
Teilfunktionen (z.B. am Kutter, in
der Fleischsortierung, Platten-
und Partyservice)
- Betriebswirt/Betriebswirtin
des Handwerks
- Verwaltungsangestellte/-angestell-
ter, die/der besonders schwierige
Arbeiten ausführt, z. B. verantwort-
liche Sachbearbeitung
(Einkauf - Verkauf)
I
Tätigkeiten, die eine entsprechende
- Fleischermeister/-meisterin
abgeschlossene
mit fachlicher und lebensmittel-
Ausbildung und Kenntnisse
rechtlicher Verantwortung
betrieblicher Zusammenhänge
für die Bereiche Fleischgewinnung
voraussetzen und mit besonderer
oder Be- und Verarbeitung
Verantwortung verbunden sind
- Erstverkäufer/-verkäuferin,
Filialleiter/-leiterin,
Fleischerei-Verkaufsleiter/-leiterin
mit fachlicher und lebensmittel-
rechtlicher Verantwortung
für den Verkaufsbereich
- Betriebswirt/Betriebswirtin
des Handwerks,
der/die einen Bereich leitet
- Fachkraft, die in erheblichem Umfang
besondere Aufgaben ausführt
(Partyservice, Imbißabteilung)
- geprüfte/r Buchhalter/-halterin
- fachliche/r Betriebsleiter/-leiterin
mit handwerksrechtlicher
Verantwortung
K
Tätigkeiten mit weitreichender
- Fleisch-Ingenieur/-Ingenieurin
Dispositions-, Leitungs- und
(grad., FH, TU),
Entscheidungsbefugnis
Fleischermeister/-meisterin
Fleischerei-Verkaufsleiter/
-leiterin
mit voller fachlicher,
wirtschaftlicher und recht-
licher Verantwortung für den
Produktions-, Vertriebs-
und Verwaltungsbereich